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{'item': 'LVwG-2013/19/2984-1'}

Obsah (7)§ 3§§ 31§ 25aArt 151§ 1§ 2§ 64

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/19/2984-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber ü

§ 3Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (Vw

Gbk-ÜG) als Beschwerde zu behandelnde Berufung wird

§§ 31und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.1. Die

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde zu behandelnde Berufung wird

Paragraphen 31 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet eingebracht zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Einleitend ist festzuhalten, dass

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 3Abs 7 Z 2 Vw

Gbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache zu diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor.Einleitend ist festzuhalten, dass

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache zu diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt: „Für das Revier EJ H F, das sich

Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBI. Nr. 68/2011, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr 2012 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben:„Für das Revier EJ H F, das sich

Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBI. Nr. 68 aus 2011,, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr 2012 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben: gesamt: 41 Stück Rotwild davon 2 Stück Schmaltiere und 14 Stück Alttiere Es konnten 19 Stück Rotwild anderer Klassen (außer Schmaltier und Alttier) erlegt werden. Es fehlen somit 6 Stück Rotwild dieser Kategorien. Es wurden weiters 3 Stück Schmaltiere und 11 Stück Alttiere erlegt. Nach Ende der Abschusszeit fehlen 3 Stück Alttiere. Bei den Schmaltieren wurde die Abschussanordnung um 1 Stück überschritten. Der Beschuldigte, Herr BF, wohnhaft in H, H, hat als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier EJ H F, im Jagdjahr 2012 jedenfalls vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx, 24:00 Uhr, im Revier EJ H F die vorgeschriebenen Abschusszahlen und somit die Abschussanordnung

§ 3Abs.

1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung nicht erfüllt, da 3 Stück Alttiere und 6 Stück Rotwild anderer Klassen nach Ablauf der Abschusszeit noch ausständig sind.Der Beschuldigte, Herr BF, wohnhaft in H, H, hat als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier EJ H F, im Jagdjahr 2012 jedenfalls vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx, 24:00 Uhr, im Revier EJ H F die vorgeschriebenen Abschusszahlen und somit die Abschussanordnung

Paragraph 3, Absatz eins, Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung nicht erfüllt, da 3 Stück Alttiere und 6 Stück Rotwild anderer Klassen nach Ablauf der Abschusszeit noch ausständig sind.

§ 3Abs.

1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.

Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung) unterliegt dieser Verordnung Rotwild, da nicht in der in § 1 Abs. 1 TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem

§ 2Abs.

1 kundgemachten Seuchengebiet aufhält.

Abs. 2 leg. cit. sind auf Rotwild

Abs. 1 die §§ 2, 2b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22 Abs. 2 und 3, 23, 24 Abs. 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61 Abs. 1 lit. c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung) unterliegt dieser Verordnung Rotwild, da nicht in der in Paragraph eins, Absatz eins, TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem

Paragraph 2, Absatz eins, kundgemachten Seuchengebiet aufhält.

Absatz 2, leg. cit. sind auf Rotwild

Absatz eins, die Paragraphen 2, 2 b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22, Absatz 2 und 3, 23, 24 Absatz 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61, Absatz eins, Litera c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.

§ 64

Tierseuchengesetz begeht, wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4.360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.“

Paragraph 64, Tierseuchengesetz begeht, wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4.360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.“ Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 64 TSG, RGBl Nr 177/1909, zuletzt geändert mit BGBl I Nr 80/2013 in Verbindung mit § 3 Abs 1 der Rot-Wild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl Nr 68/2011, zuletzt geändert mit LGBl Nr 67/2013Paragraph 64, TSG, RGBl Nr 177 aus 1909,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der Rot-Wild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2011,, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2013, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Dieses Straferkenntnis wurde von einer Mitbewohnerin des Beschwerdeführers am xx.xx.xxxx übernommen. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx teilte Rechtsanwältin in Adresse, der Bezirkshauptmannschaft E mit, dass sie vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt und bevollmächtigt worden ist. Weiters stellte sie den Antrag, dass der vorliegende Verwaltungsstrafakt zur Akteneinsicht an die BH K übermittelt werden möge, und wurde ersucht, das Straferkenntnis erst einige Tage nach erfolgter Akteneinsicht an die ausgewiesene Vertreterin zur Ausführung der Berufung binnen 14 Tagen zu übermitteln, da sich der vorliegende Rechtsfall als äußerst schwierig darstelle und umfassend Literatur studiert werden müsse und die Berufungsfrist von 14 Tagen mit der Zustellung des Straferkenntnisses an die ausgewiesene Vertreterin neuerlich zu laufen beginne. Mit EMail vom xx.xx.xxxx wurde der ausgewiesenen Vertreterin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx, Zl ****, per RSb am xx.xx.xxxx an der Adresse H, H, übernommen wurde und somit die Berufungsfrist am xx.xx.xxxx endet. In der dagegen am xx.xx.xxxx per E-Mail eingebrachten, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zur Rechtzeitigkeit der Berufung Folgendes aus: „In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschuldigte BF, vertreten durch Rechtsanwältin in Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx, **** innerhalb offener Frist BERUFUNG an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Tirol. Anfechtungserklärung: Das angeführte Straferkenntnis GZ **** wird in seiner Gesamtheit angefochten. Als Gründe werde unrichtige Sachverhaltsfeststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zur Rechtzeitigkeit: Die Berufung ist rechtzeitig. Die Verteidigerin des Berufungswerbers hat in Entsprechung der Rechtsbelehrung des Straferkenntnisses innerhalb der Berufungsfrist eine Vollmachtsbekanntgabe an die erkennende Behörde geschickt, verbunden mit dem Antrag, den vorliegenden vollständigen Verwaltungsstrafakt zur BH K zum Zwecke der Akteneinsicht zu übermitteln. Am xx.xx.xxxx erhielt die Verteidigerin von der erkennenden Behörde ein Email samt einigen Aktenstücken und das Straferkenntnis im Anhang. Es wurde jedoch nicht der gesamte Akteninhalt übermittelt; das Gutachten eines oberösterreichischen Sachverständigen fehlt, ebenso wie das Gutachten des Sachverständigen G. Gleichzeitig wurde mit den Aktenkopien ein Schreiben übermittelt, in welchem als Ende der Berufungsfrist mit xx.xx.xxxx angeführt ist. Diese Ansicht der erkennenden Behörde ist rechtsirrig. Aus der zitierten Rechtsbelehrung des Straferkenntnisses ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass nach Bekanntgabe des Verteidigers und Zustellung des anzufechtenden Bescheides an diesen die Berufungsfrist neu zu laufen beginnt. Die Zustellung des nunmehr bekämpften Straferkenntnisses an die Verteidigerin erfolgte nachweislich per Email am xx.xx.xxxx, daher beginnt die Berufungsfrist mit dem der Zustellung folgenden Werktag zu laufen. Anlässlich eines Telefonates der Verteidigerin mit der Sachbearbeiterin bei der BH E, Frau E erklärte diese, dass sie jedenfalls die Berufung dem UVS zur Beurteilung vorlegen werde.“ III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Das angefochtene Straferkenntnis wurde am xx.xx.xxxx von einer Mitbewohnerin des Beschwerdeführers übernommen. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses lautete wie folgt: „Rechtsmittelbelehrung: Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung zu ergreifen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft E einzubringen. Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Fernschreiber, Telefax, E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und – ausgenommen bei mündlicher Berufung – einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden. Falls Sie innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragen, so beginnt die Berufungsfrist erst mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über die Bestellung zum Verteidiger und des anzufechtenden Bescheides an diesen zu laufen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an Sie zu laufen.“ IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. V. Rechtsgrundlagen:römisch fünf. Rechtsgrundlagen: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl Nr. 51:Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51: „IV. Teil: Rechtsschutz 1. Abschnitt: Berufung § 63.Paragraph 63, (…)

(5)Absatz 5,Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.“ VI. Rechtliche Beurteilung:römisch sechs. Rechtliche Beurteilung:

dem zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung heranzuziehenden § 63 Abs 5 AVG beträgt die Rechtsmittelfrist zwei Wochen. Das angefochtene Straferkenntnis wurde am xx.xx.xxxx zugestellt, sodass die Berufungsfrist mit Ablauf des xx.xx.xxxx geendet hat.

dem zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung heranzuziehenden Paragraph 63, Absatz 5, AVG beträgt die Rechtsmittelfrist zwei Wochen. Das angefochtene Straferkenntnis wurde am xx.xx.xxxx zugestellt, sodass die Berufungsfrist mit Ablauf des xx.xx.xxxx geendet hat. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde bereits von der Bezirkshauptmannschaft E mit Schreiben vom xx.xx.xxxx darauf hingewiesen, dass die zweiwöchige Berufungsfrist am xx.xx.xxxx endet. Die - oben wiedergegebene - Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis ist insoferne eindeutig und unmissverständlich formuliert. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bezieht sich auf jenen Passus in der Rechtsmittelbelehrung, welcher den Beginn der Rechtsmittelfrist für den Fall der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers betrifft. Die Beigebung eines Verteidigers aber wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und war demgemäß seine Rechtsvertreterin auch nicht zur Verfahrenshilfeverteidigerin bestellt. Nachdem sich somit die am xx.xx.xxxx eingebrachte Berufung als verspätet erweist, war diese zurückzuweisen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.2984.1

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