O (iVm § 1 Abs 4 GewO) vorgeworfen, begangen am xx.xx.xxxx, und über sie gemäß § 368 Gewerbeordnung eine Geldstrafe von 200,00 Euro (Ersatzrest 12 Stunden) verhängt.Infolge dieser Interneteinschaltung wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach Paragraph 368, in Verbindung mit Paragraph 93, GewO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, GewO) vorgeworfen, begangen am xx.xx.xxxx, und über sie gemäß Paragraph 368, Gewerbeordnung eine Geldstrafe von 200,00 Euro (Ersatzrest 12 Stunden) verhängt. Gemäß § 368 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.390,00 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder der Bescheide die aufgrund der Bestimmung des Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung ergangen sind, nicht einhält.Gemäß Paragraph 368, GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.390,00 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den Paragraphen 366, 367 und 367 a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder der Bescheide die aufgrund der Bestimmung des Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung ergangen sind, nicht einhält. Zufolge § 93 leg cit muss der Gewerbetreibende das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen 3 Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen.Zufolge Paragraph 93, leg cit muss der Gewerbetreibende das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen 3 Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen. Inhaltlich stützt die Bezirkshauptmannschaft E den Bescheid darauf, dass nach § 1 Abs 4 Gewerbeordnung auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit gilt, wenn auf den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einen Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleich gehalten. Inhaltlich stützt die Bezirkshauptmannschaft E den Bescheid darauf, dass nach Paragraph eins, Absatz 4, Gewerbeordnung auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit gilt, wenn auf den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einen Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleich gehalten. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol wird durch diese Bestimmung eines (ansonsten straflose) Vorbereitungshandlung unter Strafe gestellt. Ein Anbieten bedeutet nicht, dass es zu einer Gewerbeausübung kommt. Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs 1 Z 1 GewO in der Betriebsart Appartementhaus ist.Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO in der Betriebsart Appartementhaus ist. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass die Gewerbeberechtigung bei der Wirtschaftskammer als ruhend gemeldet wurde. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich nicht entnehmen, dass von der Beschwerdeführerin (abgesehen von der Interneteinschaltung) das Gastgewerbe am xx.xx.xxxx ausgeübt wurde. Aus dem Akt ergibt sich nur, dass an diesem Tag die Gewerbetätigkeit von der Beschwerdeführerin einen größeren Kreis von Personen angeboten wurde. In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob in einem solchen Fall eine Übertretung nach §
vorliegt oder nicht.In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob in einem solchen Fall eine Übertretung nach Paragraph 368, in Verbindung mit , Paragraph 93, vorliegt oder nicht. Wie sich aus dem Kommentar zur Gewerbeordnung WSG zu Anmerkung 10 zu § 368 GewO ergibt hat der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich entschieden, dass es in einem solchen Fall an einem Tatbestand fehlt (vgl Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, im gleichen Sinn die Entscheidung des UVS Steiermark vom xx.xx.xxxx, Geschäftszahl ****). Anders hingegen der Unabhängige Verwaltungssenat Kärnten in seiner Entscheidung vom xx.xx.xxxx, Geschäftszahl ****.Wie sich aus dem Kommentar zur Gewerbeordnung WSG zu Anmerkung 10 zu Paragraph 368, GewO ergibt hat der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich entschieden, dass es in einem solchen Fall an einem Tatbestand fehlt vergleiche Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, im gleichen Sinn die Entscheidung des UVS Steiermark vom xx.xx.xxxx, Geschäftszahl ****). Anders hingegen der Unabhängige Verwaltungssenat Kärnten in seiner Entscheidung vom xx.xx.xxxx, Geschäftszahl ****. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, betreffend der Normen des § 368 sowie § 93 GewO und § 4 Abs 1 Z 1 GSVG ausgesprochen, dass der Ausnahmetatbestand von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 GSVG dann erfüllt ist, wenn das Gewerbe tatsächlich nicht ausgeübt wird, also der Betrieb ruht, und das Ruhen des Gewerbes angezeigt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein Ruhen in diesem Fall eine längere Nichtausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung bedeutet.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, betreffend der Normen des Paragraph 368, sowie Paragraph 93, GewO und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ausgesprochen, dass der Ausnahmetatbestand von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG dann erfüllt ist, wenn das Gewerbe tatsächlich nicht ausgeübt wird, also der Betrieb ruht, und das Ruhen des Gewerbes angezeigt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein Ruhen in diesem Fall eine längere Nichtausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung bedeutet. Die Bezirkshauptmannschaft E stützt ihr Erkenntnis nur auf die Einschaltung einer Internetseite, die nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol zu wenig ist, um der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach §
O 1994 in Verbindung mit § 1 Abs 4 GewO vorwerfen zu können. Die Verwirklichung einer Vorbereitungshandlung reicht nach Auffassung des erkennenden Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht aus, um von einer Wiederaufnahme der Gewerbeausübung entsprechen zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch eine Vorbehaltshandlung erst abgeklärt werden kann, ob eine Wiederaufnahme des Gewerbes sinnvoll ist oder nicht. In diesem Sinne ist auch die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 iVm § 1 Abs 4 GewO zu sehen.Die Bezirkshauptmannschaft E stützt ihr Erkenntnis nur auf die Einschaltung einer Internetseite, die nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol zu wenig ist, um der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach Paragraph 368, in Verbindung mit Paragraph 93, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, GewO vorwerfen zu können. Die Verwirklichung einer Vorbereitungshandlung reicht nach Auffassung des erkennenden Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht aus, um von einer Wiederaufnahme der Gewerbeausübung entsprechen zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch eine Vorbehaltshandlung erst abgeklärt werden kann, ob eine Wiederaufnahme des Gewerbes sinnvoll ist oder nicht. In diesem Sinne ist auch die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol betreffend die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, GewO zu sehen. Aus vorgenannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend eine Übertretung nach §
O iVm § 1 Abs 4 GewO (das oben genannte Erkenntnis betrifft die Versicherungspflicht) nicht vorliegt und auch die Rechtsprechung der Unabhängigen Verwaltungssenate in dieser Frage nicht einheitlich ist, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung, dass die Voraussetzung des § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz vorliegt und war daher für diese Frage eine Revision nach Art 133 ABs 4 B-VG zuzulassen.Im Hinblick darauf, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend eine Übertretung nach Paragraph 368, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, GewO (das oben genannte Erkenntnis betrifft die Versicherungspflicht) nicht vorliegt und auch die Rechtsprechung der Unabhängigen Verwaltungssenate in dieser Frage nicht einheitlich ist, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung, dass die Voraussetzung des Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz vorliegt und war daher für diese Frage eine Revision nach Artikel 133, ABs 4 B-VG zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.14.0961.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.