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LVwG-2014/15/1800-1

Obsah (13)§ 50§ 25a§ 9§ 64Art 130§ 27§ 2§ 33b§ 4§ 44a§ 32§ 44Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/15/1800-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben wird. 1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zl ****, zugestellt zH des ausgewiesenen Rechtsvertreters am xx.xx.xxxx, wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GH und somit als

§ 9Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl 52 id

F BGBl I 33/2013 (kurz: VStG) nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass am xx.xx.xxxx von GH die Einleitung einer nicht mehr feststellbaren Menge, mindestens jedoch 10 m³, Abwasser (Farbe: weiß-grau) aus der Aluminiumherstellung der Firma I in S, in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage des Abwasserverbandes S und Umgebung, S, vorgenommen wurde und dabei die nach der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen BGBl Nr 186/1996 (kurz: AAEV) erlassenen Emissionsbegrenzungen nicht eingehalten wurden.„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GH und somit als

Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl 52 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (kurz: VStG) nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass am xx.xx.xxxx von GH die Einleitung einer nicht mehr feststellbaren Menge, mindestens jedoch 10 m³, Abwasser (Farbe: weiß-grau) aus der Aluminiumherstellung der Firma römisch eins in S, in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage des Abwasserverbandes S und Umgebung, S, vorgenommen wurde und dabei die nach der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1996, (kurz: AAEV) erlassenen Emissionsbegrenzungen nicht eingehalten wurden. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 VStG und § 32b Abs 1 iVm § 137 Abs 1 Z 24 Wasserrechtsgesetz 1959 BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 14/2011 (kurz: WRG) iVm § 4 Abs 1 AAEV begangen.“Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG und Paragraph 32 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 24, Wasserrechtsgesetz 1959 Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2011, (kurz: WRG) in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, AAEV begangen.“ Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des § 137 Abs 1 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage, verhängt. Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden

§ 64VSt

G mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage, verhängt. Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden

Paragraph 64, VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Dagegen erhob BF, vertreten durch RA in K, mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, der Post übergeben am xx.xx.xxxx, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG und begehrte nach Darlegung von Beschwerdegründen die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe bzw die Erteilung einer Ermahnung. Dagegen erhob BF, vertreten durch RA in K, mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, der Post übergeben am xx.xx.xxxx, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und begehrte nach Darlegung von Beschwerdegründen die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe bzw die Erteilung einer Ermahnung. Ungeachtet des Beschwerdevorbringens war das gegenständliche Straferkenntnis aus folgenden Erwägungen infolge örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben:

§ 27Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Paragraph 27, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Nach § 2 Abs 2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. Nach Paragraph 2, Absatz 2, VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafverfahren richtet sich demnach nach dem Tatort (vgl § 27 Abs 1 VStG). Tatort ist

§ 2Abs 2 VSt

G jener Ort, an dem der Täter bei Begehungsdelikten gehandelt hat oder bei Unterlassungsdelikten hätte handeln sollen. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafverfahren richtet sich demnach nach dem Tatort vergleiche Paragraph 27, Absatz eins, VStG). Tatort ist

Paragraph 2, Absatz 2, VStG jener Ort, an dem der Täter bei Begehungsdelikten gehandelt hat oder bei Unterlassungsdelikten hätte handeln sollen. Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der GH (gemeint wohl: als handelsrechtlichem Geschäftsführer der GH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der GH ist), und damit als nach außen zur Vertretung befugten Person

§ 9Abs 1 VSt

G eine Übertretung des § 137 Abs 1 Z 24 erster Fall Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 98/2013, zur Last. Danach begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) vornimmt und dabei die

§ 33bAbs 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen nicht einhält.

Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der GH (gemeint wohl: als handelsrechtlichem Geschäftsführer der GH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der GH ist), und damit als nach außen zur Vertretung befugten Person

Paragraph 9, Absatz eins, VStG eine Übertretung des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 24, erster Fall Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013,, zur Last. Danach begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 2, 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (Paragraph 32 b,) vornimmt und dabei die

Paragraph 33 b, Absatz 3, erlassenen Emissionsbegrenzungen nicht einhält. Konkret wurde dem Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtem Organ

§ 9Abs 1 VSt

G vorgeworfen, am xx.xx.xxxx eine Einleitung in die Kanalisationsanlage des Abwasserverbandes S und Umgebung, S, vorgenommen und dabei die

Anlage A Spalte II der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), BGBl Nr 186/1996, festgelegten Emissionsbegrenzungen

§ 4AAEV nicht eingehalten zu haben.

Der in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom xx.xx.xxxx noch konkret erfolgte und

§ 44aZ 1 VSt

G erforderliche Vorwurf, welche Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Anlage A Spalte II AAEV bezüglich welcher Parameter nicht erfüllt bzw welche Grenzwerte überschritten worden waren, findet sich im angefochtenen Straferkenntnis nicht mehr. Konkret wurde dem Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtem Organ

Paragraph 9, Absatz eins, VStG vorgeworfen, am xx.xx.xxxx eine Einleitung in die Kanalisationsanlage des Abwasserverbandes S und Umgebung, S, vorgenommen und dabei die

Anlage A Spalte römisch zwei der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1996,, festgelegten Emissionsbegrenzungen

Paragraph 4, AAEV nicht eingehalten zu haben. Der in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom xx.xx.xxxx noch konkret erfolgte und

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erforderliche Vorwurf, welche Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Anlage A Spalte römisch zwei AAEV bezüglich welcher Parameter nicht erfüllt bzw welche Grenzwerte überschritten worden waren, findet sich im angefochtenen Straferkenntnis nicht mehr. Indem § 137 Abs 1 Z 24 erster Fall WRG 1959 ein aktives Verhalten, nämlich das Einleiten in die Kanalisationsanlage, mit Verwaltungsstrafe bedroht, liegt ein Begehungsdelikt vor. Der Tatort liegt somit dort, wo die Einleitung in die Kanalisationsanlage erfolgt ist. Eine Kanalisationsanlage ist nach § 1 Abs 3 Z 7 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationen (Indirekteinleiterverordnung – IEV) eine

§ 32

WRG 1959 bewilligte Anlage zur Sammlung, Ableitung und erforderlichenfalls Reinigung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser einschließlich der Sonderbauwerke (zB Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker). Hausanschlüsse oder ähnliches zählen nicht zur Kanalisation. Die Einleitung in die Kanalisationsanlage erfolgte auf der Betriebsanlage der GH in Z. Die Gemeinde Z gehört zum Bezirk ST und nicht zum Bezirk K-Land. Insofern war die belangte Behörde örtlich nicht zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses zuständig. Indem Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 24, erster Fall WRG 1959 ein aktives Verhalten, nämlich das Einleiten in die Kanalisationsanlage, mit Verwaltungsstrafe bedroht, liegt ein Begehungsdelikt vor. Der Tatort liegt somit dort, wo die Einleitung in die Kanalisationsanlage erfolgt ist. Eine Kanalisationsanlage ist nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 7, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationen (Indirekteinleiterverordnung – IEV) eine

Paragraph 32, WRG 1959 bewilligte Anlage zur Sammlung, Ableitung und erforderlichenfalls Reinigung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser einschließlich der Sonderbauwerke (zB Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker). Hausanschlüsse oder ähnliches zählen nicht zur Kanalisation. Die Einleitung in die Kanalisationsanlage erfolgte auf der Betriebsanlage der GH in Z. Die Gemeinde Z gehört zum Bezirk ST und nicht zum Bezirk K-Land. Insofern war die belangte Behörde örtlich nicht zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses zuständig. Selbst wenn § 137 Abs 1 Z 24 erster Fall WRG 1959 als Unterlassungsdelikt qualifiziert würde, wäre die Zuständigkeit der belangten Behörde nicht gegeben. In Zusammenhang mit Unterlassungsdelikten ist Tatort im Regelfall der Sitz des Unternehmens, für welchen der zur Vertretung nach außen Befugte

§ 9VSt

G gehandelt hat (vgl VwGH xx.xx.xxxx, Zl ****). Sitz der GH und der GH ist Z. Insofern wäre die Bezirkshauptmannschaft K auch dann örtlich unzuständig gewesen, wenn von einem Unterlassungsdelikt auszugehen wäre. Selbst wenn Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 24, erster Fall WRG 1959 als Unterlassungsdelikt qualifiziert würde, wäre die Zuständigkeit der belangten Behörde nicht gegeben. In Zusammenhang mit Unterlassungsdelikten ist Tatort im Regelfall der Sitz des Unternehmens, für welchen der zur Vertretung nach außen Befugte

Paragraph 9, VStG gehandelt hat vergleiche VwGH xx.xx.xxxx, Zl ****). Sitz der GH und der GH ist Z. Insofern wäre die Bezirkshauptmannschaft K auch dann örtlich unzuständig gewesen, wenn von einem Unterlassungsdelikt auszugehen wäre.

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013, ist die Unzuständigkeit der belangten Behörde auch dann vom Verwaltungsgericht wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde.

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, ist die Unzuständigkeit der belangten Behörde auch dann vom Verwaltungsgericht wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde. Insgesamt war das angefochtene Straferkenntnis somit infolge örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 44Abs 2 Vw

GVG entfallen. Insgesamt war das angefochtene Straferkenntnis somit infolge örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen. Im Hinblick auf das fortzusetzende Verfahren ist folgendes festzuhalten:

§ 32Abs 2 VSt

G ist „Verfolgungshandlung“ jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u dgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist „Verfolgungshandlung“ jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u dgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Insofern stellt die Aufforderung zur Rechtfertigung vom xx.xx.xxxx wenngleich diese von der örtlich unzuständigen Behörde erlassen wurde, eine Verfolgungshandlung

§ 32Abs 2 VSt

G dar. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den gegenständlichen Akt daher der Bezirkshauptmannschaft ST als örtlich (und sachlich) zuständige Behörde zu übermitteln haben. Insofern stellt die Aufforderung zur Rechtfertigung vom xx.xx.xxxx wenngleich diese von der örtlich unzuständigen Behörde erlassen wurde, eine Verfolgungshandlung

Paragraph 32, Absatz 2, VStG dar. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den gegenständlichen Akt daher der Bezirkshauptmannschaft ST als örtlich (und sachlich) zuständige Behörde zu übermitteln haben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die rechtlichen Erwägungen entsprechen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH xx.xx.xxxx, Zl ****). Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Die rechtlichen Erwägungen entsprechen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH xx.xx.xxxx, Zl ****). Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.1800.1

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