RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/15/1869-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde des Herrn A., vertreten durch die XY Rechtsanwälte Partnerschaft, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 19.05.2014, GZ: ***, den Beschluss gefasst: 1. Gemäß den § 27 und 28 Abs 3 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft C. zurückverwiesen.Gemäß den Paragraph 27 und 28 Absatz 3, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft C. zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach § 7 Tiroler Rehabilitationsgesetz gemäß § 3 Abs 1 lit e TRG abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass aufgrund des Teilanerkenntnisurteiles vom 16.06.1998 des Landesgerichtes D., GZ **, mit welchem der Haftungsanspruch des Geschädigten rechtskräftig festgestellt worden sei, der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, die Kosten der beantragten Maßnahmen nach den Regeln des Schadenersatzes im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gestzbuches vom Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus C.-Wörgl zu erhalten. Gesetzlich normiert sei im Sinne des § 3 Abs 1 lit e TRG lediglich die Möglichkeit der Erlangung der Leistung nach anderen Rechtsvorschriften, was der allfälligen Notwendigkeit einer Klage gegen den Krankenhausverband nicht entgegen stehe. Im vorliegenden Fall sei es auch nicht von Relevanz, dass zuvor bereits vergleichbare Leistungen durch die belangte Behörde zugestanden worden seien, zumal es kein Recht auf Gleichheit im Unrecht gebe. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach Paragraph 7, Tiroler Rehabilitationsgesetz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, TRG abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass aufgrund des Teilanerkenntnisurteiles vom 16.06.1998 des Landesgerichtes D., GZ **, mit welchem der Haftungsanspruch des Geschädigten rechtskräftig festgestellt worden sei, der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, die Kosten der beantragten Maßnahmen nach den Regeln des Schadenersatzes im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gestzbuches vom Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus C.-Wörgl zu erhalten. Gesetzlich normiert sei im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, TRG lediglich die Möglichkeit der Erlangung der Leistung nach anderen Rechtsvorschriften, was der allfälligen Notwendigkeit einer Klage gegen den Krankenhausverband nicht entgegen stehe. Im vorliegenden Fall sei es auch nicht von Relevanz, dass zuvor bereits vergleichbare Leistungen durch die belangte Behörde zugestanden worden seien, zumal es kein Recht auf Gleichheit im Unrecht gebe. Im fristgerecht dagegen erhobenen Rechtsmittel wird zusammenfassend ausgeführt, dass gemäß § 3 TRG Voraussetzung für die Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme sei, dass keine Möglichkeit bestehe, gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften zu erhalten. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde gebe es für den schwerstbehinderten Einschreiter keine andere Rechtsvorschrift, die der beantragten Kostenübernahme für unterstütztes Arbeiten nach § 7 TRG entgegen stünde. So wie bisher habe die belangte Behörde auch in der Zukunft für den Einschreiter die Kosten für den Besuch des Tagesheimes der Lebenshilfe in C. gemäß § 7 TRG zu tragen. Sie habe dann die Möglichkeit, beim Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus C.-E. Regress zu nehmen. Ohne Urteil bezahle der Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus C.-E. nichts. Anscheinend seien hier bei Regressen der Bezirkshauptmannschaft C. Ausnahmen gemacht worden.Im fristgerecht dagegen erhobenen Rechtsmittel wird zusammenfassend ausgeführt, dass gemäß Paragraph 3, TRG Voraussetzung für die Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme sei, dass keine Möglichkeit bestehe, gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften zu erhalten. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde gebe es für den schwerstbehinderten Einschreiter keine andere Rechtsvorschrift, die der beantragten Kostenübernahme für unterstütztes Arbeiten nach Paragraph 7, TRG entgegen stünde. So wie bisher habe die belangte Behörde auch in der Zukunft für den Einschreiter die Kosten für den Besuch des Tagesheimes der Lebenshilfe in C. gemäß Paragraph 7, TRG zu tragen. Sie habe dann die Möglichkeit, beim Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus C.-E. Regress zu nehmen. Ohne Urteil bezahle der Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus C.-E. nichts. Anscheinend seien hier bei Regressen der Bezirkshauptmannschaft C. Ausnahmen gemacht worden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehenden Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist behindert im Sinne des § 2 Tiroler Rehabilitationsgesetz. Die Behinderung resultiert nach der vorliegenden Aktenlage aus einem Behandlungsfehler bei der Geburt des Beschwerdeführers. Aus diesem Grund wurde mit rechtskräftigem Teilanerkenntnisurteil des Landesgerichts D. vom 16.06.1998 festgestellt, dass die beklagte Partei Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus C.-E. dem Beschwerdeführer für die künftigen Schäden im Zusammenhang mit Behandlungsfehlern nach seiner Geburt im Krankenhaus E. und der nicht adäquaten ärztlichen dortigen Versorgung und einem verspäteten Transport vom Krankenhaus E. in die Universitätsklinik für Kinderheilkunde haftet und zwar zu 100 Prozent.Der Beschwerdeführer ist behindert im Sinne des Paragraph 2, Tiroler Rehabilitationsgesetz. Die Behinderung resultiert nach der vorliegenden Aktenlage aus einem Behandlungsfehler bei der Geburt des Beschwerdeführers. Aus diesem Grund wurde mit rechtskräftigem Teilanerkenntnisurteil des Landesgerichts D. vom 16.06.1998 festgestellt, dass die beklagte Partei Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus C.-E. dem Beschwerdeführer für die künftigen Schäden im Zusammenhang mit Behandlungsfehlern nach seiner Geburt im Krankenhaus E. und der nicht adäquaten ärztlichen dortigen Versorgung und einem verspäteten Transport vom Krankenhaus E. in die Universitätsklinik für Kinderheilkunde haftet und zwar zu 100 Prozent. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer eine vergleichbare Leistung, wie sie durch den Antrag, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.11.2013, bereits mit Bescheid vom 27.12.2010 für den Zeitraum 01.01.2011 bis zum 31.12.2013 erhalten hat. Im Zuge der Erhebungen betreffend die neuerliche Gewährung der beantragten Leistung ist das besagte Teilanerkenntnisurteil zu Tage getreten. In Folge dieses Urteils hat der angeführte Krankenhausverband auch die zwischenzeitlich angelaufenen Kosten für die Betreuung des Beschwerdeführers übernommen. Zum Verlängerungsantrag finden sich im Akt allerdings keine Sachverständigengutachten zur Behinderung des Beschwerdeführers und zur Sinnhaftigkeit der Maßnahme. Auch aktuelle Einkommens- oder Vermögensnachweise des Beschwerdeführers finden sich in den Akten der belangten Behörde genauso wenig wie die Kosten der Maßnahme. In rechtlicher Hinsicht folgt: Rehabilitation im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (TRG) bedeutet gemäß dessen § 1 die Anwendung zusammenwirkender Maßnahmen, durch die die physischen, psychischen, sozialen, beruflichen und wirtschaftlichen Fähigkeiten eines Behinderten entfaltet und erhalten werden mit dem Ziel, den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern oder wieder einzugliedern.Rehabilitation im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (TRG) bedeutet gemäß dessen Paragraph eins, die Anwendung zusammenwirkender Maßnahmen, durch die die physischen, psychischen, sozialen, beruflichen und wirtschaftlichen Fähigkeiten eines Behinderten entfaltet und erhalten werden mit dem Ziel, den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern oder wieder einzugliedern. Voraussetzung für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen ist gemäß § 3 Abs 1 lit e TRG unter anderem, dass der Behinderte keine Möglichkeit hat, nach anderen Rechtsvorschriften gleichartige oder ähnliche Leistungen zu erhalten.Voraussetzung für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, TRG unter anderem, dass der Behinderte keine Möglichkeit hat, nach anderen Rechtsvorschriften gleichartige oder ähnliche Leistungen zu erhalten. Auf Leistungen nach dem TRG, mit Ausnahme von Leistungen nach § 14 und § 15 Abs. 1 und 2, besteht gemäß § 3 Abs 5 TRG ein Anspruch. Ein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsmaßnahme besteht nicht.Auf Leistungen nach dem TRG, mit Ausnahme von Leistungen nach Paragraph 14 und Paragraph 15, Absatz eins und 2, besteht gemäß Paragraph 3, Absatz 5, TRG ein Anspruch. Ein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsmaßnahme besteht nicht. Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des TRG ist gemäß § 4 lit a Z 3 TRG unter anderem auch die im vorliegenden Fall beantragte Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie).Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des TRG ist gemäß Paragraph 4, Litera a, Ziffer 3, TRG unter anderem auch die im vorliegenden Fall beantragte Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie). Die Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie) hat gemäß § 7 Abs 1 TRG die Aufgabe, für jene Behinderten, deren physischer oder psychischer Zustand einer beruflichen Eingliederung entgegensteht, Einrichtungen und Mittel zur Erhaltung und Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten sowie Einrichtungen und Mittel zur Eingliederung in die Gesellschaft bereitzustellen.Die Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie) hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, TRG die Aufgabe, für jene Behinderten, deren physischer oder psychischer Zustand einer beruflichen Eingliederung entgegensteht, Einrichtungen und Mittel zur Erhaltung und Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten sowie Einrichtungen und Mittel zur Eingliederung in die Gesellschaft bereitzustellen. Das Land hat gemäß § 17 Abs 1 TRG dafür zu sorgen, dass in ausreichendem Maß geeignete Einrichtungen zur Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach diesem Gesetz zur Verfügung stehen. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Das Land kann dazu gemäß Abs 2 leg cit als Träger von Privatrechten eigene Einrichtungen schaffen oder mit Einrichtungen, deren Eignung nach § 18 festgestellt wurde, Vereinbarungen über deren Mitarbeit im Bereich der Rehabilitation schließen.Das Land hat gemäß Paragraph 17, Absatz eins, TRG dafür zu sorgen, dass in ausreichendem Maß geeignete Einrichtungen zur Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach diesem Gesetz zur Verfügung stehen. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Das Land kann dazu gemäß Absatz 2, leg cit als Träger von Privatrechten eigene Einrichtungen schaffen oder mit Einrichtungen, deren Eignung nach Paragraph 18, festgestellt wurde, Vereinbarungen über deren Mitarbeit im Bereich der Rehabilitation schließen. Der Behinderte hat gemäß § 20 Abs 1 TRG entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht dem Land zu den Kosten Der Behinderte hat gemäß Paragraph 20, Absatz eins, TRG entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht dem Land zu den Kosten
- a)der Heilbehandlung,
- b)der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln,
- c)der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie),
- d)der Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach § 9 Abs. 1 lit. b und
- cd)der Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera b und c einen Beitrag zu leisten. Als gesetzlich unterhaltspflichtige Personen im Sinne dieses Gesetzes gelten der Ehegatte oder eingetragene Partner (frühere Ehegatte oder frühere eingetragene Partner) sowie die im ersten Grad Verwandten (Wahlverwandten) des Behinderten. Würde das Ausmaß des Kostenbeitrages die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme erreichen, so darf diese gemäß Abs 2 leg cit nicht gewährt werden.Würde das Ausmaß des Kostenbeitrages die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme erreichen, so darf diese gemäß Absatz 2, leg cit nicht gewährt werden. Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides zusammenfassend aus, dass der Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus C. – E. zu Folge des Urteils des LG D., ** vom 16.06.1998 für künftige Schäden, die im Zusammenhang mit Behandlungsfehlern nach seiner Geburt im Krankenhaus E. und der nicht adäquaten ärztlichen Versorgung eintreten, zu haften habe. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit die Kosten der beantragten Maßnahme „nach den Regeln des Schadenersatzes im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vom Gemeindeverband C./E. zu erhalten“. Zu Folge eines rechtskräftigen und durchsetzbaren zivilrechtlichen Anspruchs auf Kostendeckung durch den Gemeindeverband bestehe kein Rechtsanspruch „auf Wiederholung einer allenfalls fehlerhaften früheren Entscheidung der Kostenübernahme“. Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt diese Auffassung aus folgenden Gründen nicht: § 3 Abs 1 lt e TRG sieht als Voraussetzung für eine Leistung nach diesem Gesetz vor, dass der Behinderte keine Möglichkeit hat, nach anderen Rechtsvorschriften gleichartige oder ähnliche Leistungen zu erhalten. Anknüpfungspunkt dieser Bestimmung ist die Gewährung der Leistung und nicht etwa, wovon die belangte Behörde ausgeht, ein Anspruch auf Bezahlung einer bestimmten Leistung. Der Beschwerdeführer hat aber nach dem Teilanerkenntnisurteil des LG D. vom 16.06.1998 zu ** keinen Anspruch auf eine Rehabilitationsmaßnahme, sondern auf den Ersatz künftiger Schäden aus dem Behandlungsfehler, für den der Gemeindeverband einzustehen hat. Paragraph 3, Absatz eins, lt e TRG sieht als Voraussetzung für eine Leistung nach diesem Gesetz vor, dass der Behinderte keine Möglichkeit hat, nach anderen Rechtsvorschriften gleichartige oder ähnliche Leistungen zu erhalten. Anknüpfungspunkt dieser Bestimmung ist die Gewährung der Leistung und nicht etwa, wovon die belangte Behörde ausgeht, ein Anspruch auf Bezahlung einer bestimmten Leistung. Der Beschwerdeführer hat aber nach dem Teilanerkenntnisurteil des LG D. vom 16.06.1998 zu ** keinen Anspruch auf eine Rehabilitationsmaßnahme, sondern auf den Ersatz künftiger Schäden aus dem Behandlungsfehler, für den der Gemeindeverband einzustehen hat. Diesem Verständnis entspricht auch § 17 TRG, wonach grundsätzlich das Land Tirol dafür zu sorgen hat, dass ein entsprechendes Angebot an Einrichtungen zur Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen besteht und dazu auch Vereinbarungen mit Einrichtungen schließen kann. Im Übrigen besteht auch gemäß § 3 Abs 5 TRG kein Anspruch auf eine bestimmte Rehabilitationsmaßnahme; auch aus dieser Bestimmung ist daher ersichtlich, dass das Gesetz bei der hier zu beurteilenden Maßnahme grundsätzlich auf die Gewährung von Sachleistungen ausgerichtet ist und nicht nur auf die Leistung von Kostenzuschüssen. Diesem Verständnis entspricht auch Paragraph 17, TRG, wonach grundsätzlich das Land Tirol dafür zu sorgen hat, dass ein entsprechendes Angebot an Einrichtungen zur Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen besteht und dazu auch Vereinbarungen mit Einrichtungen schließen kann. Im Übrigen besteht auch gemäß Paragraph 3, Absatz 5, TRG kein Anspruch auf eine bestimmte Rehabilitationsmaßnahme; auch aus dieser Bestimmung ist daher ersichtlich, dass das Gesetz bei der hier zu beurteilenden Maßnahme grundsätzlich auf die Gewährung von Sachleistungen ausgerichtet ist und nicht nur auf die Leistung von Kostenzuschüssen. Der durch § 3 Abs 5 TRG eingeräumte Rechtsanspruch bezieht sich daher primär auf die Maßnahme und nicht auf den Ersatz der Kosten dafür. Soweit – wie im vorliegenden Fall – daher eine Regresspflicht eines Dritten besteht ändert dies grundsätzlich nichts am Anspruch nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz. Von § 3 Abs 1 lit e TRG sollen daher offensichtlich Fälle erfasst werden, bei welchen eine Leistungspflicht eines anderen Rechtsträgers, wie etwa eines Sozialversicherungsträgers oder einer anderen Gebietskörperschaft als dem Land Tirol, auf Therapieleistungen oder Therapiemittel, besteht. Diese Subsidiaritätsbestimmung ist daher offensichtlich auf bestimmte Leistungen gerichtet und nicht darauf, dass geldwerte Ansprüche aus dem Zivilrecht gegen Dritte existieren.Der durch Paragraph 3, Absatz 5, TRG eingeräumte Rechtsanspruch bezieht sich daher primär auf die Maßnahme und nicht auf den Ersatz der Kosten dafür. Soweit – wie im vorliegenden Fall – daher eine Regresspflicht eines Dritten besteht ändert dies grundsätzlich nichts am Anspruch nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz. Von Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, TRG sollen daher offensichtlich Fälle erfasst werden, bei welchen eine Leistungspflicht eines anderen Rechtsträgers, wie etwa eines Sozialversicherungsträgers oder einer anderen Gebietskörperschaft als dem Land Tirol, auf Therapieleistungen oder Therapiemittel, besteht. Diese Subsidiaritätsbestimmung ist daher offensichtlich auf bestimmte Leistungen gerichtet und nicht darauf, dass geldwerte Ansprüche aus dem Zivilrecht gegen Dritte existieren. Allerdings sei im vorliegenden Fall auch auf § 20 Abs 2 TRG verwiesen, wonach eine Rehabilitationsmaßnahme dann nicht gewährt werden darf, wenn das Ausmaß des Kostenbeitrages die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme erreichen würde. Allerdings sei im vorliegenden Fall auch auf Paragraph 20, Absatz 2, TRG verwiesen, wonach eine Rehabilitationsmaßnahme dann nicht gewährt werden darf, wenn das Ausmaß des Kostenbeitrages die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme erreichen würde. Inwiefern dies der Fall ist kann allerdings im vorliegenden Fall durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ohne weitere Ermittlungen nicht festgestellt werden, zumal dem Akt der belangten Behörde weder entnommen werden kann, wie hoch die Kosten der beantragten Maßnahme sind, noch welchen Beitrag der Beschwerdeführer auf Grund der anzuwendenden Bestimmungen zu leisten hat; insbesondere finden sich zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers keinerlei Unterlagen im vorgelegten Akt. Im Übrigen wird zur Frage, in wie weit der Anspruch des Beschwerdeführers aus dem angeführten Urteil des LG D. im Rahmen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen ist, auf die vergleichbare Frage, in wie weit Forderungen zu den eigenen Mitteln im Sinne der sozialhilferechtlichen Vorschriften zählen, verwiesen. So hat der VwGH beispielsweise im Erkenntnis vom 21.03.2013, 2010/10/0172 festgehalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sozialhilfegesetzen der Bundesländer Forderungen gegenüber Dritten nur dann und nur insoweit zu den - vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe einzusetzenden - "eigenen Mitteln" gezählt werden, als sie verfügbar, d.h. liquide oder doch rasch liquidierbar sind. Entscheidend ist, ob der Hilfesuchende die erforderliche Leistung auf Grund seines Anspruches so rechtzeitig erhalten kann, dass er in seinem Bedarf nicht gefährdet wird. Andernfalls hat der Sozialhilfeträger - mit der allfälligen Möglichkeit eines Ersatzanspruches gegenüber dem primär Leistungspflichtigen - in Vorlage zu treten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 2011, Zl. 2009/10/0174, sowie vom 23. Oktober 2012, Zl. 2011/10/0201). Inwiefern dies der Fall ist kann allerdings im vorliegenden Fall durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ohne weitere Ermittlungen nicht festgestellt werden, zumal dem Akt der belangten Behörde weder entnommen werden kann, wie hoch die Kosten der beantragten Maßnahme sind, noch welchen Beitrag der Beschwerdeführer auf Grund der anzuwendenden Bestimmungen zu leisten hat; insbesondere finden sich zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers keinerlei Unterlagen im vorgelegten Akt. Im Übrigen wird zur Frage, in wie weit der Anspruch des Beschwerdeführers aus dem angeführten Urteil des LG D. im Rahmen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen ist, auf die vergleichbare Frage, in wie weit Forderungen zu den eigenen Mitteln im Sinne der sozialhilferechtlichen Vorschriften zählen, verwiesen. So hat der VwGH beispielsweise im Erkenntnis vom 21.03.2013, 2010/10/0172 festgehalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sozialhilfegesetzen der Bundesländer Forderungen gegenüber Dritten nur dann und nur insoweit zu den - vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe einzusetzenden - "eigenen Mitteln" gezählt werden, als sie verfügbar, d.h. liquide oder doch rasch liquidierbar sind. Entscheidend ist, ob der Hilfesuchende die erforderliche Leistung auf Grund seines Anspruches so rechtzeitig erhalten kann, dass er in seinem Bedarf nicht gefährdet wird. Andernfalls hat der Sozialhilfeträger - mit der allfälligen Möglichkeit eines Ersatzanspruches gegenüber dem primär Leistungspflichtigen - in Vorlage zu treten vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 2011, Zl. 2009/10/0174, sowie vom 23. Oktober 2012, Zl. 2011/10/0201). Dies gilt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol gleichermaßen für die hier anzuwendenden Bestimmungen des TRG, zumal es sich dabei im weiteren Sinn ebenfalls um eine sozialhilferechtliche Vorschrift handelt: Ein Anspruch nach dem TRG für Maßnahmen der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie besteht eben nur dann, wenn der Kostenbeitrag nicht die Höhe der Kosten der Leistung erreicht, die Leistung sohin nicht aus den anzurechnenden eigenen Mitteln bestritten werden kann. Dies zeigt, dass ein Leistungsanspruch nur insoweit besteht, als dieser nicht selbst finanzierbar ist, was diese Leistungsbestimmung als sozialhilferechtliche Vorschrift im weiteren Sinn ausweist. Auch zu dieser Frage ist daher ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Sollte sich danach herausstellen, dass der Gemeindeverband die Kosten der Maßnahme ohne weiteres Verfahren übernimmt, so wäre demnach der Ablehnungsgrund gemäß § 20 Abs 2 TRG – für die Dauer der leichten Liquidierbarkeit des Anspruchs – nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts realisiert.Auch zu dieser Frage ist daher ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Sollte sich danach herausstellen, dass der Gemeindeverband die Kosten der Maßnahme ohne weiteres Verfahren übernimmt, so wäre demnach der Ablehnungsgrund gemäß Paragraph 20, Absatz 2, TRG – für die Dauer der leichten Liquidierbarkeit des Anspruchs – nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts realisiert. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Auf dieser Grundlage war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück zu verweisen, da es weder im Interesse der Raschheit, noch der Kostenersparnis gelegen ist, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol erstmals die Kosten der Maßnahme erhebt und den dazugehörigen Kostenbeitrag berechnet. Zumal daher in Bezug auf die relevante gesetzliche Bestimmung jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wurde, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück zu verweisen (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Auf dieser Grundlage war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück zu verweisen, da es weder im Interesse der Raschheit, noch der Kostenersparnis gelegen ist, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol erstmals die Kosten der Maßnahme erhebt und den dazugehörigen Kostenbeitrag berechnet. Zumal daher in Bezug auf die relevante gesetzliche Bestimmung jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wurde, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück zu verweisen vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sollte sich nach diesen Ermittlungen ergeben, dass der Antrag nicht nach § 20 Abs 2 TRG abzuweisen ist, so ist weiters ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl § 25 Abs 4 TRG). Zumal zum Antrag vom 06.11.2013 dazu bisher keine Erhebungen durchgeführt wurden, wäre bei Verneinung einer Ablehnung nach § 20 Abs 2 TRG die Zurückverweisung auch aus diesem Grund geboten.Sollte sich nach diesen Ermittlungen ergeben, dass der Antrag nicht nach Paragraph 20, Absatz 2, TRG abzuweisen ist, so ist weiters ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 25, Absatz 4, TRG). Zumal zum Antrag vom 06.11.2013 dazu bisher keine Erhebungen durchgeführt wurden, wäre bei Verneinung einer Ablehnung nach Paragraph 20, Absatz 2, TRG die Zurückverweisung auch aus diesem Grund geboten. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Soweit ersichtlich besteht keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 3 Abs 1 lit a TRG. Aus diesem Grund und weil es sich nicht um eine einfache Rechtsfrage handelt, die ohne jeden Zweifel bereits aus dem Gesetz beantwortet werden kann, ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Soweit ersichtlich besteht keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, TRG. Aus diesem Grund und weil es sich nicht um eine einfache Rechtsfrage handelt, die ohne jeden Zweifel bereits aus dem Gesetz beantwortet werden kann, ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.1869.1