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{'item': 'LVwG-2014/16/1829-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/16/1829-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde der Gemeinde S, gegen Punkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft I vom xx.xx.xxxx, Zl 2.1 A-23/02-47 Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde der Gemeinde S, gegen Punkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch eins vom xx.xx.xxxx, Zl 2.1 A-23/02-47 zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Die Gemeinde S, etabliert in S, S 28, betreibt im Standort S, AT (Grundstück 48/3, GB 036 Thal), ein Freischwimmbad. Diese Betriebsanlage wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom xx.xx.xxxx, Zl XY, genehmigt. Diese Betriebsanlage wurde am xx.xx.xxxx einer Überprüfung nach § 338 GewO 1994 seitens der belangten Behörde unterzogen. Hinsichtlich des Schlussteiles der Breitrutsche, welches in das Erlebnisbecken mündet, verfügte die belangte Behörde nach § 79 Abs 1 GewO 1994 zum Schutze der gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen folgende Auflage: Die Gemeinde S, etabliert in S, S 28, betreibt im Standort S, AT (Grundstück 48/3, GB 036 Thal), ein Freischwimmbad. Diese Betriebsanlage wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch eins vom xx.xx.xxxx, Zl XY, genehmigt. Diese Betriebsanlage wurde am xx.xx.xxxx einer Überprüfung nach Paragraph 338, GewO 1994 seitens der belangten Behörde unterzogen. Hinsichtlich des Schlussteiles der Breitrutsche, welches in das Erlebnisbecken mündet, verfügte die belangte Behörde nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 zum Schutze der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen folgende Auflage: Auflage 1: Der Schlussteil der Breitrutsche, welche in das Erlebnisbecken mündet, ist im bodennahen Bereich gegen den Zutritt durch Badegäste sowie gegen mögliches Eingreifen in die Rutschbahn abzusichern (zB mittels kleinräumiger Abgrenzung über Kette bzw mobile Einfriedung udgl). Mit E-Mail vom xx.xx.xxxx, somit fristgerecht, erhob die Gemeinde Beschwerde gegen die Auflage 1 der Bädertechnik und verwies diesbezüglich auf das Gutachten des technischen Büros U vom xx.xx.xxxx. Die Äußerung des technischen Büros lautet folgendermaßen: „Zur seitlichen Absicherung an der Wasserrutsche Die gegenständliche Wasserrutsche wurde seitens des unterzeichnenden Sachverständigen die letzten Jahre entsprechend ÖNORM EN 1069 geprüft. Die im Gewerberechtsbescheid Zl xxxx geforderte zusätzliche seitliche Absicherung wiederspricht den Vorgaben der ÖNORM EN 1069 insofern, dass in der Norm ein hindernisfreier Bereich (siehe Punkt 8.4 der EN 1069) gefordert ist. Seitens des unterzeichnenden Sachverständigen wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die geforderte zusätzliche Brüstung (Kette, mobile Einfriedung) nur zusätzliche Gefahren- und Risiken verursacht, da sich bei einer Kette die Personen (insbesondere Kinder) unter Umständen strangulieren können bzw vor einer mobilen Einfriedung herunter fallen können.“ Diese Beschwerde leitete die Erstbehörde zunächst zur Begutachtung an den technischen Sachverständigen der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten Chemisch-technische Umweltschutzanstalt Dr. Heinrich N. weiter. Seine Äußerung vom xx.xx.xxxx lautet wie folgt:
  5. Zu der von der Gemeinde S eingebrachten Beschwerde über die mit Bescheid der BH I vom xx.xx.xxxx (xxx) vorgeschriebene Maßnahme zur Sicherung des Schlussteils der Breitrutsche kann wie folgt Stellung genommen werden:
  6. Zu der von der Gemeinde S eingebrachten Beschwerde über die mit Bescheid der BH römisch eins vom xx.xx.xxxx (xxx) vorgeschriebene Maßnahme zur Sicherung des Schlussteils der Breitrutsche kann wie folgt Stellung genommen werden: Mit Nebenbestimmung 1 des zitierten Bescheides wurde eingefordert: Der Schlussteil der Breitrutsche, welche in das Erlebnisbecken mündet, ist im bodennahen Bereich gegen den Zutritt durch Badegäste sowie gegen ein mögliches Eingreifen in die Rutschbahn abzusichern (z.B. mittels kleinräumiger Abgrenzung über Kette bzw mobile Einfriedung udgl). Die Beschwerde der Gemeinde S als Betreiberin des gegenständlichen Freibades beruht auf einer gutachterlichen Stellungnahme des technischen Büros U vom xx.xx.xxxx. Hierin wird ausgeführt, dass die betreffende Vorschreibung den Vorgaben der ÖNORM EN 1069 widerspreche, als damit der zu Punkt 8.4 geforderte hindernisfreie Bereich beeinträchtigt würde. Weiters wird darauf hingewiesen, dass mit der geforderten Maßnahme nur zusätzliche Gefahren und Risiken verursacht würden (Strangulierungsgefahr durch Absperrketten, Absturzgefahr von mobilen Einfriedungen). Die vorgebrachten Einwände gegen die betreffende Auflage sind aus ho. Sicht nicht bzw nur sehr eingeschränkt nachvollziehbar. Die Abgrenzung soll nämlich genau jenen normgeforderten hindernisfreien Bereich sicherstellen, welcher in der Beschwerde durch die Maßnahme als gefährdet dargestellt wird. Auch Personen im betreffenden Bereich sind als „Hindernisse“ anzusehen. Die geforderte Abgrenzung dient dazu, den Schlussteil, welcher im konkreten Fall beidseitig bis an die Seitenbegrenzung der Rutschbahn frei zugänglich ist, hindernisfrei zu halten, ein Eingreifen in die Rutschbahn sowie ein Abspringen von Badegästen (v.a. Kindern) in den unmittelbar angrenzenden Eintauchbereich zu verhindern. Keinesfalls war hiermit eine Abgrenzung unmittelbar an den Seitenwangen der Rutschbahn oder eine ähnliche Beeinträchtigung des hindernisfreien Bereichs angedacht. Im Rahmen des Lokalaugenscheins am xx.xx.xxxx erfolgte eine aus ho. Sicht hinreichende Erörterung der Sachlage, welche nicht den Eindruck von verbleibenden Unklarheiten oder Missverständnissen seitens der Betriebsverantwortlichen hinterließ. Der in der Beschwerde geäußerten Befürchtung, hiermit zusätzlich Gefahrenquellen zu schaffen, kann mit dem Verweis auf die durchwegs positiven Erfahrungen in zahlreichen ähnlichen Fällen begegnet werden. Es darf darauf hingewiesen werden, dass viele Betreiber von Rutschanlagen in vergleichbarer Konfiguration ihrerseits und ohne behördliche Vorschreibung auf die zweifellos gegebene Risikolage reagiert und entsprechende Vorkehrungen getroffen haben. Sollten die exemplarisch angeführten Maßnahmen der betreffenden Nebenbestimmung tatsächlich zu schwerwiegenden Befürchtungen Anlass geben, so entsteht es der Betreiberin entsprechend der Formulierung der Auflage jederzeit frei, andere, in ihrer Sichtweise weniger „gefahrengeneigte“ Vorkehrungen zu treffen, sofern das oben genannte Schutzziel hiermit erreicht wird, z.B. Abgrenzung mittels dickem Seil / dicker Kordel oder mittels geeignet positionierter Blumentröge. Mobile Einfriedungen können (und sollten) auch nicht erkletterbar ausgeführt werden. Auch fest installierte Brüstungen aus Edelstahl bieten sich als mögliche Alternative an. Aus bädertechnischer Sicht wird die betreffende Nebenbestimmung 1 nach wie vor als notwendig, zweckmäßig und mit geringem Aufwand umsetzbar eingeschätzt. Diese technische Stellungnahme wurde der Gemeinde S mit E-Mail vom xx.xx.xxxx zur Kenntnis gebracht. Zunächst wurde um Fristerstreckung für die Abgabe einer Stellungnahme bis xx.xx.xxxx gebeten. Diese Fristverlängerung wurde gewährt. Laut einem Aktenvermerk vom xx.xx.xxxx der belangten Behörde rief der Gemeindeamtsleiter der Gemeinde S Mag. F. M. an und erklärte, dass die Gemeinde nach Rücksprache mit dem Bürgermeister die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol wünsche. Den Gegenstand der Beschwerdeentscheidung bildet somit ausschließlich die Auflage 1 des angefochtenen Bescheides. II. Rechtliche Beurteilungen:römisch zwei. Rechtliche Beurteilungen: „GewO 1994 § 79.

(1)Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, daß ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.Paragraph 79,
(1)Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, daß die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins,) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, daß ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind.Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Absatz eins, nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Absatz eins, zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Absatz eins, verhältnismäßig sind.
(3)Absatz 3,Könnte der hinreichende Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nach Abs. 1 oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.Könnte der hinreichende Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen nach Absatz eins, oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Absatz eins,) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. Paragraph 81, Absatz eins, ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Behörde hat dem Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, hat die Behörde dem Anlageninhaber die Durchführung der genehmigten Sanierung innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß § 10 IG-L oder aus dem Programm gemäß § 9a IG-L ergibt. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.“Die Behörde hat dem Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, hat die Behörde dem Anlageninhaber die Durchführung der genehmigten Sanierung innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß Paragraph 10, IG-L oder aus dem Programm gemäß Paragraph 9 a, IG-L ergibt. Paragraph 81, Absatz eins, ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.“ Das zitierte technische Gutachten des Sachverständigen der Landesbaudirektion erklärt einwandfrei, welche Gefahren im Fall der Nichtvorschreibung der Auflage für die Benützer der Rutsche bestehen. Es bestehen Kollisionsgefahren und Gefahren von Verletzungen. Der technische Sachverständige hat außerdem schlüssig ausgeführt, dass verschiedene Varianten für die Absicherung bestehen, die gefahrenfrei sind. Aufgrund der alternativen Vorschreibung besteht also die Möglichkeit, auf derartige Varianten zurückzugreifen. Die Vorschreibung erscheint auch nicht unverhältnismäßig. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 79 GewO 1994 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die zu § 79 GewO 1994 vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 79, GewO 1994 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die zu Paragraph 79, GewO 1994 vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.1829.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.