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{'item': 'LVwG-2014/16/1861-1'}

Obsah (7)Art 133§ 7§ 50§ 31§ 32§ 366§ 74

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/16/1861-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es, als Angestellter von Frau B. C., am Standort Adresse zu verantworten dass am xx.xx.xxxx um 00:21 Uhr bis 00:29 Uhr Musik mit einer Lautstärke von max. 106 dB (gemessen durch Beamte der Stadtpolizei U) von Ihnen dargeboten wurde, ohne dass ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U Ober die durchgeführte und genehmigungsflichtige Änderung vorliegt, obwohl mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U vom xx.xx.xxxx, Zl. **** eine Musikdarbietung mit einem maximalem Pegel von 78 dB genehmigt wurde Eine Genehmigungspflicht ist insofern gegeben, da nicht sichergestellt werden kann, dass durch die geänderte Art, und Weise des Betriebes, die Schutzinteressen gem. § 74 GewO 1994 gewahrt werden.„Sie haben es, als Angestellter von Frau B. C., am Standort Adresse zu verantworten dass am xx.xx.xxxx um 00:21 Uhr bis 00:29 Uhr Musik mit einer Lautstärke von max. 106 dB (gemessen durch Beamte der Stadtpolizei U) von Ihnen dargeboten wurde, ohne dass ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U Ober die durchgeführte und genehmigungsflichtige Änderung vorliegt, obwohl mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U vom xx.xx.xxxx, Zl. **** eine Musikdarbietung mit einem maximalem Pegel von 78 dB genehmigt wurde Eine Genehmigungspflicht ist insofern gegeben, da nicht sichergestellt werden kann, dass durch die geänderte Art, und Weise des Betriebes, die Schutzinteressen gem. Paragraph 74, GewO 1994 gewahrt werden. Durch ihr Verhalten haben Sie Beihilfe zur Straftat geleistet.“ Wegen einer Übertretung

§ 7VSt

G 1991 in Verbindung mit § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 7 VStG 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,--, Ersatzarrest von 12 Stunden, verhängt. Wegen einer Übertretung

Paragraph 7, VStG 1991 in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, VStG 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,--, Ersatzarrest von 12 Stunden, verhängt. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird die Übertretung bestritten und ausgeführt, dass die Beamten keine korrekte Lärmmessung durchgeführt hätten. Auch die

folgende Kontrollmessung durch den gewerbetechnischen Sachverständigen sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt, im Zuge dessen ein Entlastungszeuge einvernommen werden sollte.

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31VSt

G 1991 beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist ein Jahr.

§ 32Abs 2 VSt

G 1991 ist als Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.) anzusehen und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Paragraph 31, VStG 1991 beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist ein Jahr.

Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1991 ist als Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.) anzusehen und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Die Judikatur zu Verfolgungshandlungen

§ 7VSt

G wie auch die Judikatur zu Verfolgungshandlungen

§ 366Abs 1 Z 3 Gew

O 1994 ist bekannt streng. Verfolgungshandlungen für die Schuldform der Beihilfe müssen die Erwähnung der vorsätzlichen Begehung enthalten zu dem die Art und Weise der Beihilfehandlung und müssen darüber hinaus in diesem Fall die Verfolgungshandlungselemente einer Übertretung

§ 366Abs 1 Z 3 Gew

O 1994 vorliegen. Hier wäre im Sinn des § 81 GewO 1994 auszuführen, welche Interessen

§ 74Gew

O 1994 durch die geänderte Betriebsweise berührt werden. Überdies ist der Spruch auch so gehalten, dass man nicht erkennen kann, ob der Betrieb einer geänderten Betriebsweise vorgehalten wird oder eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage. Die Judikatur zu Verfolgungshandlungen

Paragraph 7, VStG wie auch die Judikatur zu Verfolgungshandlungen

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist bekannt streng. Verfolgungshandlungen für die Schuldform der Beihilfe müssen die Erwähnung der vorsätzlichen Begehung enthalten zu dem die Art und Weise der Beihilfehandlung und müssen darüber hinaus in diesem Fall die Verfolgungshandlungselemente einer Übertretung

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 vorliegen. Hier wäre im Sinn des Paragraph 81, GewO 1994 auszuführen, welche Interessen

Paragraph 74, GewO 1994 durch die geänderte Betriebsweise berührt werden. Überdies ist der Spruch auch so gehalten, dass man nicht erkennen kann, ob der Betrieb einer geänderten Betriebsweise vorgehalten wird oder eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage. Da somit die wichtigsten Tatbestandselemente sowohl einer Beihilfehandlung als auch einer Übertretung

§ 366Abs 1 Z 3 Gew

O 1994 fehlen, ist das Verfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen. Da somit die wichtigsten Tatbestandselemente sowohl einer Beihilfehandlung als auch einer Übertretung

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 fehlen, ist das Verfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen. Es konnte daher ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

§ 7VSt

G und § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 eingehalten wurde und keine grundlegende Rechtsfrage vorliegt. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

Paragraph 7, VStG und Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 eingehalten wurde und keine grundlegende Rechtsfrage vorliegt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.1861.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.