GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G iVm § 38 VwGVG eingestellt.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten wie folgt vorgeworfen: „Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter der D. Vertriebs GmbH mit Betriebsstättenstandort in Adresse, und somit
Nr, 52/1991 i.d.g.F. in Verbindung mit § 370 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F. nach außen vertretungsbefugtes Organ der genannten Firma, zu verantworten, dass Sie zumindest am 25 04 2013 am genannten Standort die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 08.01.2008. Zahl **, genehmigte gewerbliche Betriebsanlage ohne die hierfür erforderliche Genehmigung geändert haben, indem Sie in der genannten Anlage ein Bistro und ein Barbereich mit 2 Tischen, 2 Stehtischen und 8 Verabreichungsplätzen errichtet und betrieben haben, obwohl diese Änderung geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden und die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu beeinträchtigen.„Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter der D. Vertriebs GmbH mit Betriebsstättenstandort in Adresse, und somit
Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr, 52 aus 1991, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 370, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, i.d.g.F. nach außen vertretungsbefugtes Organ der genannten Firma, zu verantworten, dass Sie zumindest am 25 04 2013 am genannten Standort die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 08.01.2008. Zahl **, genehmigte gewerbliche Betriebsanlage ohne die hierfür erforderliche Genehmigung geändert haben, indem Sie in der genannten Anlage ein Bistro und ein Barbereich mit 2 Tischen, 2 Stehtischen und 8 Verabreichungsplätzen errichtet und betrieben haben, obwohl diese Änderung geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden und die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu beeinträchtigen. Diese Verwaltungsübertretung wurde anlässlich einer Kontrolle am 25.04.2013 in der obgenannten Betriebsstätte im Beisein der Filialleiterin Fr. E. festgestellt und der Bezirkshauptmannschaft C. zur Anzeige gebracht.“ Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs 1 iVm § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 begangen und wurde über ihn daher
(Einleitungssatz) eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) verhängt.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 81, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 begangen und wurde über ihn daher
Paragraph 366, (Einleitungssatz) eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) verhängt. Zudem wurden anteilige Kosten zum behördlichen Verfahren festgesetzt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „In der außen bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebe ich, Beschwerdeführer, durch meine ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 16.06.2014 zu ***, zugestellt am 24.06.2014, innerhalb offener Frist, nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol und stelle die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle 1) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 16.06.2014 zu *** dahin abändern, dass der Bescheid aufgehoben und die Verwaltungsstrafsache eingestellt wird; eventualiter 2) die verhängte Geldstrafe auf ein schuld- und tatangemessenen Ausmaß herabsetzen. ZUR AUSFÜHRUNG DER BESCHWERDE: I) Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit:römisch eins) Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit: Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen ab Erlassung des Erkenntnisses, bei schriftlichen Bescheiden ab deren Zustellung. Das Straferkenntnis vom 16.06.2014 wurde mir zu Händen meiner rechtsfreundlichen Vertreter am 24. Juni 2014 zugestellt, so dass die Beschwerde rechtzeitig und zulässig ist. II) Beschwerdegründe:römisch zwei) Beschwerdegründe: 1. Verstöße gegen § 44a VStG1. Verstöße gegen Paragraph 44 a, VStG
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, ua die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, ua die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Die Umschreibung der Tat hat - bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Die Tat muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhalten erforderlich sind, ermöglichen und darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Eine ausreichende Konkretisierung bedingt die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens. Das Tatgeschehen bzw. die Tathandlung ist im Spruch konkret auszuführen und zwar nicht mit den Worten des Tatbestandes. a) Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet - entgegen § 44a VStG - :a) Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet - entgegen Paragraph 44 a, VStG - : „Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter der D. Vertriebs GmbH mit Betriebsstättenstandort in Adresse, und somit
Verwaltungsstrafgesetz [...] nach außen vertretungsbefugtes Organ der genannten Firma, zu verantworten, dass Sie zumindest am 25.04.2013 am genannten Standort die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom [...] genehmigte gewerbliche Betriebsanlage ohne die hierfür erforderliche Genehmigung geändert haben, indem Sie [...] errichtet und betrieben haben, obwohl diese Änderung geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes [...] unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden und die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu beeinträchtigen. „Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter der D. Vertriebs GmbH mit Betriebsstättenstandort in Adresse, und somit
Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz [...] nach außen vertretungsbefugtes Organ der genannten Firma, zu verantworten, dass Sie zumindest am 25.04.2013 am genannten Standort die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom [...] genehmigte gewerbliche Betriebsanlage ohne die hierfür erforderliche Genehmigung geändert haben, indem Sie [...] errichtet und betrieben haben, obwohl diese Änderung geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes [...] unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden und die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu beeinträchtigen. Die belangte Behörde zitiert lediglich den Tatbestand der §§ 366 Abs 1 Z 3 und 81 Abs 1 GewO, ohne jene (angeblichen) Änderungen wiederzugeben, die tatsächlich unter den inkriminierten Verwaltungsstraftatbestand subsumiert werden können.Die belangte Behörde zitiert lediglich den Tatbestand der Paragraphen 366, Absatz eins, Ziffer 3 und 81 Absatz eins, GewO, ohne jene (angeblichen) Änderungen wiederzugeben, die tatsächlich unter den inkriminierten Verwaltungsstraftatbestand subsumiert werden können. Diese offenkundige Verletzung des Gesetzes zu meinem Nachteil macht das Straferkenntnis rechtswidrig, weshalb es bereits aus diesem Grund aufzuheben ist. b)
G muss der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt richtig und vollständig im Spruch vorgehalten werden. Die Umschreibung der Tat muss die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen.b)
Paragraph 44 a, VStG muss der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt richtig und vollständig im Spruch vorgehalten werden. Die Umschreibung der Tat muss die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen.
O begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f).
O bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraphen 81 f,).
Paragraph 81, Absatz eins, GewO bedarf, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses geht nicht hervor, warum eine Genehmigung der Änderung überhaupt erforderlich sein soll bzw zur Wahrung welcher der im § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen eine Genehmigung erforderlich ist: „... obwohl diese Änderung geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes [...] unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden und die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu beeinträchtigen“.Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses geht nicht hervor, warum eine Genehmigung der Änderung überhaupt erforderlich sein soll bzw zur Wahrung welcher der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO umschriebenen Interessen eine Genehmigung erforderlich ist: „... obwohl diese Änderung geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes [...] unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden und die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu beeinträchtigen“. Das bloße Zitieren der §§ 366 Abs 1 Z 3 und 81 Abs 1 GewO macht es unmöglich, zu erkennen, worin der Verstoß konkret liegen soll.Das bloße Zitieren der Paragraphen 366, Absatz eins, Ziffer 3 und 81 Absatz eins, GewO macht es unmöglich, zu erkennen, worin der Verstoß konkret liegen soll. Dementsprechend verletzt diese Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat das Gesetz (und meine Verteidigungsrechte), weswegen das Straferkenntnis auch aus diesem Grunde als rechtswidrig aufzuheben ist. c) Wird ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft, muss dies bei der Umschreibung der Tat und bei der Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung zum Ausdruck kommen. Es sind sowohl die juristische Person zu bezeichnen, bezüglich derer die Verantwortlichkeit besteht, als auch die Art der Organfunktion, aus der sich die Verantwortlichkeit ergibt (handelsrechtlicher oder gewerberechtlicher Geschäftsführer). Dementsprechend ist in dem Bescheid auf die Stellung als verantwortlicher Beauftragter eindeutig hinzuweisen. Unzureichend ist die Formulierung „als zur Vertretung nach außen berufenes und verantwortlich beauftragtes Organ“, weil sie nicht zum Ausdruck bringt, aus welcher Stellung des Beschuldigten zu dieser Gesellschaft sich dessen Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG ergeben soll. Unzureichend ist die Formulierung „als zur Vertretung nach außen berufenes und verantwortlich beauftragtes Organ“, weil sie nicht zum Ausdruck bringt, aus welcher Stellung des Beschuldigten zu dieser Gesellschaft sich dessen Verantwortlichkeit iSd Paragraph 9, VStG ergeben soll. (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
Verwaltungsstrafgesetz [...] nach außen vertretungsbefugtes Organ der genannten Firma, zu verantworten, dass... “Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich entgegen Paragraph 44 a, VStG nicht, ob ich als verantwortlicher Beauftragter der D. Vertriebs GmbH oder als nach außen vertretungsbefugtes Organ hafte: „Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter der D. Vertriebs GmbH mit Betriebsstättenstandort in Adresse, und somit
Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz [...] nach außen vertretungsbefugtes Organ der genannten Firma, zu verantworten, dass... “ Auch aufgrund dieses Verstoßes gegen § 44a VStG ist das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit zu beheben.Auch aufgrund dieses Verstoßes gegen Paragraph 44 a, VStG ist das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit zu beheben. 2. Verstoß gegen § 24 VStG iVm § 60 AVG2. Verstoß gegen Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 60, AVG
AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete (zB VwGH vom 30.05.2011, 2007/12/0197). Die belangte Behörde traf weder Feststellungen noch beurteilte sie den Sachverhalt rechtlich. Dies ist insbesondere dadurch begründet, dass die Erstbehörde in dem gegen mich geführten Verfahren keine wie auch immer gearteten Ermittlungen anstellte und mich auch in meinem Recht auf gesetzliches Gehör verletzte! Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird zweckentfremdet und als Ersatz für Feststellungen und rechtliche Beurteilung genutzt. Die Begründung selbst erschöpft sich im Zitieren der §§ 81 Abs 1 und 366 Abs 1 Z 3 GewO.Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird zweckentfremdet und als Ersatz für Feststellungen und rechtliche Beurteilung genutzt. Die Begründung selbst erschöpft sich im Zitieren der Paragraphen 81, Absatz eins und 366 Absatz eins, Ziffer 3, GewO. Auch wird nicht dargetan, aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter § 81 Abs 1 GewO für zutreffend erachtet. Wie oben bereits unter lit a) vorgebracht, ergibt sich auch aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht, worin das Erfordernis, die Änderung überhaupt genehmigen zu lassen, liegen soll. Auch wird nicht dargetan, aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter Paragraph 81, Absatz eins, GewO für zutreffend erachtet. Wie oben bereits unter Litera a,) vorgebracht, ergibt sich auch aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht, worin das Erfordernis, die Änderung überhaupt genehmigen zu lassen, liegen soll. Auch zu meiner (behaupteten) strafrechtlichen Verantwortlichkeit fehlt jegliche Beweiswürdigung, Feststellung bzw rechtliche Beurteilung, was wiederum die Behebung des Bescheides bewirken muss. 3. Fehlende Verantwortlichkeit nach § 9 VStG3. Fehlende Verantwortlichkeit nach Paragraph 9, VStG
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Paragraph 9, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Das Gesetz spricht durchgängig von „verantwortlichen Beauftragten“, unterscheidet sachlich aber zwei Fälle: § 9 Abs 2 S 1 VStG regelt die Bestellung „verantwortlicher Vertretungsorgane“, sohin von verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen aus dem Kreis der Vertretungsorgane selbst. Dabei kommt es zu keiner Verantwortlichkeitsübertragung, sondern zu einer Entpflichtung der übrigen Vertretungsorgane.Das Gesetz spricht durchgängig von „verantwortlichen Beauftragten“, unterscheidet sachlich aber zwei Fälle: Paragraph 9, Absatz 2, S 1 VStG regelt die Bestellung „verantwortlicher Vertretungsorgane“, sohin von verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen aus dem Kreis der Vertretungsorgane selbst. Dabei kommt es zu keiner Verantwortlichkeitsübertragung, sondern zu einer Entpflichtung der übrigen Vertretungsorgane. Da ich nicht dem „Kreis der Vertretungsorgane“ angehöre, ist § 9 Abs 2 S 1 VStG nicht anzuwenden. Da ich nicht dem „Kreis der Vertretungsorgane“ angehöre, ist Paragraph 9, Absatz 2, S 1 VStG nicht anzuwenden. Satz 2 hingegen sieht - zwingend eingeschränkt auf „bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche“ - die originäre Bestellung auch sonstiger Personen zu „verantwortlichen Beauftragten“ vor. Eine Bestellung als verantwortlicher Beauftragter führt zu einer echten Verantwortlichkeitsübertragung im Umfang des „bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereichs“. Mit Vereinbarung und Bestellungsurkunde vom 03.05.2011 bestellte der Geschäftsführer der Anton Schlecker GmbH, Herr Anton Schlecker, mich zum verantwortlichen Beauftragten für den unter Punkt III. bezeichneten sachlich und räumlich abgegrenzten Bereich der Anton Schlecker GmbH.
Punkt III. dieser Urkunde bezieht sich meine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nicht auf die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften, sondern auf arbeitsrechtliche Vorschriften. Dies erfolgte (auch) deshalb, da im Unternehmen bis Ende 2012 ein gewerberechtlicher Geschäftsführer (Herr Michael Schüßler) tätig war und die Übertragung dessen Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG nicht möglich ist.Mit Vereinbarung und Bestellungsurkunde vom 03.05.2011 bestellte der Geschäftsführer der Anton Schlecker GmbH, Herr Anton Schlecker, mich zum verantwortlichen Beauftragten für den unter Punkt römisch drei. bezeichneten sachlich und räumlich abgegrenzten Bereich der Anton Schlecker GmbH.
Punkt römisch drei. dieser Urkunde bezieht sich meine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nicht auf die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften, sondern auf arbeitsrechtliche Vorschriften. Dies erfolgte (auch) deshalb, da im Unternehmen bis Ende 2012 ein gewerberechtlicher Geschäftsführer (Herr Michael Schüßler) tätig war und die Übertragung dessen Verantwortlichkeit iSd Paragraph 9, VStG nicht möglich ist. Meine Verantwortlichkeit für Übertretungen der GewO ist daher per se ausgeschlossen, da eine Verantwortlichkeitsübertragung nur im Umfang des
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2.Ziffer 2 die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, 3.Ziffer 3 die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen, 4.Ziffer 4 die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder 5.Ziffer 5 eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. … § 81Paragraph 81
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 44Paragraph 44 …
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden“Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
G hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Erfordernissen dieser Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch des Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Erfordernissen dieser Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch des Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.
O 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, wenn dies zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
O 1994 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt. Dem Beschuldigten wird mit dem gegenständlichen Straferkenntnis als verantwortlichen Beauftragten vorgeworfen, dass er zumindest am 25.4 2013 die genehmigte gewerbliche Betriebsanlage ohne die hierfür erforderliche Genehmigung geändert habe, indem er in der genannten Anlage ein Bistro und ein Barbereich mit zwei Tischen, zwei Stehtischen und acht Verabreichungsplätze errichtet und betrieben habe. Es wird sohin eindeutig der Tatvorwurf erhoben, dass die gegenständliche Betriebsanlage in genehmigungspflichtiger Weise geändert wurde (Zustandsdelikt), wenngleich bei der Konkretisierung der Tat dargelegt wird, dass diese Anlage nicht nur errichtet sondern auch betrieben wurde. Weiters ist wie folgt festzuhalten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Spruchgestaltung in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Betriebsanlagen muss bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) unter anderem ein konkreter Vorwurf erhoben werden, wonach die genehmigungslose Änderung der Betriebsanlage geeignet ist, die in § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen und daher von einer Genehmigungspflicht auszugehen ist (vgl VwGH, 22.12.1992, 91/04/0199, 27.4.1993, 92/04/0221 ua). Es muss also dem Spruch entnommen werden können, worin die Behörde konkret eine Beeinträchtigung der Schutzinteressen nach § 74 Abs 2 GewO 1994 durch die durch die konsenslose Änderung der Betriebsanlage sieht. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn dem Spruch entnommen werden kann, dass die Nachbarn (diese müssen tatsächlich vorhanden sein!) durch Lärm aus der Betriebsanlage (hier etwa Gesprächslärm der Gäste, etc - vgl. etwa die Formulierung in dem der Entscheidung des VwGH vom 27.04.1993, 92/04/0221 zugrundeliegenden Straferkenntnis: „…wodurch die Anlage geeignet ist, Nachbarn bei Brand bzw. durch die mit der unsachgemäßen Lagerung zusammenhängenden Verunreinigungen des Geländes zu gefährden bzw. Nachbarn bei den mit der Lagerung zusammenhängenden Manipulationsarbeiten durch Lärm und Staub zu belästigen.“) belästigt werden könnten oder durch die konsenslose Änderung der Anlage eine Gefährdung der Kunden gegeben sein könnte, zumal beispielsweise ein rechtzeitiges Verlassen der Betriebsanlage im Hinblick etwa auf die Aufstellung der Sitze und Tische (Verstellung des Fluchtweges) oder die Gestaltung der Eingangstüre im Notfall (z.B. Brand) nicht gewährleistet ist. Dazu genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 20.09.1994, 94/02/0068).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Spruchgestaltung in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Betriebsanlagen muss bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) unter anderem ein konkreter Vorwurf erhoben werden, wonach die genehmigungslose Änderung der Betriebsanlage geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen und daher von einer Genehmigungspflicht auszugehen ist vergleiche VwGH, 22.12.1992, 91/04/0199, 27.4.1993, 92/04/0221 ua). Es muss also dem Spruch entnommen werden können, worin die Behörde konkret eine Beeinträchtigung der Schutzinteressen nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 durch die durch die konsenslose Änderung der Betriebsanlage sieht. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn dem Spruch entnommen werden kann, dass die Nachbarn (diese müssen tatsächlich vorhanden sein!) durch Lärm aus der Betriebsanlage (hier etwa Gesprächslärm der Gäste, etc - vergleiche etwa die Formulierung in dem der Entscheidung des VwGH vom 27.04.1993, 92/04/0221 zugrundeliegenden Straferkenntnis: „…wodurch die Anlage geeignet ist, Nachbarn bei Brand bzw. durch die mit der unsachgemäßen Lagerung zusammenhängenden Verunreinigungen des Geländes zu gefährden bzw. Nachbarn bei den mit der Lagerung zusammenhängenden Manipulationsarbeiten durch Lärm und Staub zu belästigen.“) belästigt werden könnten oder durch die konsenslose Änderung der Anlage eine Gefährdung der Kunden gegeben sein könnte, zumal beispielsweise ein rechtzeitiges Verlassen der Betriebsanlage im Hinblick etwa auf die Aufstellung der Sitze und Tische (Verstellung des Fluchtweges) oder die Gestaltung der Eingangstüre im Notfall (z.B. Brand) nicht gewährleistet ist. Dazu genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 20.09.1994, 94/02/0068). Im gegenständlichen Fall hat sich die Behörde mit dieser Frage nicht näher auseinandergesetzt, sondern erkennbar lediglich die „verba legalia“ des § 74 Abs 2 Z 1 und Z 2 GewO 1994 (beinahe zur Gänze) herangezogen, ohne jedoch zu umschreiben, worin sie konkret eine Gefährdung bzw Belästigung sieht. Dabei fällt insbesondere auf, dass der Spruch so formuliert ist, wonach die Behörde von der Notwendigkeit einer kumulativen Beeinträchtigung der Schutzinteressen im Sinn der Z 1 und Z 2 leg cit (vgl „...und die Nachbarn durch…“), was jedoch nicht gegeben sein muss.Im gegenständlichen Fall hat sich die Behörde mit dieser Frage nicht näher auseinandergesetzt, sondern erkennbar lediglich die „verba legalia“ des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, GewO 1994 (beinahe zur Gänze) herangezogen, ohne jedoch zu umschreiben, worin sie konkret eine Gefährdung bzw Belästigung sieht. Dabei fällt insbesondere auf, dass der Spruch so formuliert ist, wonach die Behörde von der Notwendigkeit einer kumulativen Beeinträchtigung der Schutzinteressen im Sinn der Ziffer eins und Ziffer 2, leg cit vergleiche „...und die Nachbarn durch…“), was jedoch nicht gegeben sein muss. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung ist daher die von der Behörde als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VStG) nicht in einer für eine Bestrafung ausreichend konkreten Form beschrieben. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes reicht alleine nicht aus, den Eingriff in die Schutzinteressen im Sinn des § 74 Abs 2 GewO 1994 konkret darzustellen. Vielmehr hätte die Behörde I. Instanz – wie erwähnt – konkret feststellen müssen, durch welche Umstände eine Gefährdung bzw. Belästigung zu erwarten ist. Dazu ist – wie ebenfalls oben ausgeführt - (noch) kein Sachverständigenbeweis vonnöten, sondern kann auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückgegriffen werden.Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung ist daher die von der Behörde als erwiesen angenommene Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) nicht in einer für eine Bestrafung ausreichend konkreten Form beschrieben. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes reicht alleine nicht aus, den Eingriff in die Schutzinteressen im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 konkret darzustellen. Vielmehr hätte die Behörde römisch eins. Instanz – wie erwähnt – konkret feststellen müssen, durch welche Umstände eine Gefährdung bzw. Belästigung zu erwarten ist. Dazu ist – wie ebenfalls oben ausgeführt - (noch) kein Sachverständigenbeweis vonnöten, sondern kann auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückgegriffen werden. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol wäre es nun unbenommen, seine rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes an die Stelle jener der Behörde setzen. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist wäre es auch möglich, die Tat noch um Sachverhaltselemente zu ergänzen, die die Tat im erforderlichen Ausmaße konkretisieren. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 22.02.1996, 95/06/0031) die Berufungsbehörde (nunmehr das Verwaltungsgericht) trotz der Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren von der Behörde zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Behörde bildet. Die Berufungsbehörde (nunmehr Verwaltungsgericht) ist daher nur im Rahmen der von der Behörde vorgeworfenen Sache zu einer Spruchänderung berechtigt. Wechselt die Berufungsbehörde (nunmehr Verwaltungsgericht) die von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Tat aus oder ergänzt es die Tat um eine weitere, so nimmt es eine ihm nicht zustehende Befugnis in Anspruch (vgl VwGH 22.01.2002, 99/09/0050). Dem Landesverwaltungsgericht Tirol wäre es nun unbenommen, seine rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes an die Stelle jener der Behörde setzen. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist wäre es auch möglich, die Tat noch um Sachverhaltselemente zu ergänzen, die die Tat im erforderlichen Ausmaße konkretisieren. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 22.02.1996, 95/06/0031) die Berufungsbehörde (nunmehr das Verwaltungsgericht) trotz der Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren von der Behörde zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Behörde bildet. Die Berufungsbehörde (nunmehr Verwaltungsgericht) ist daher nur im Rahmen der von der Behörde vorgeworfenen Sache zu einer Spruchänderung berechtigt. Wechselt die Berufungsbehörde (nunmehr Verwaltungsgericht) die von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Tat aus oder ergänzt es die Tat um eine weitere, so nimmt es eine ihm nicht zustehende Befugnis in Anspruch vergleiche VwGH 22.01.2002, 99/09/0050). Der Verwaltungsgerichtshof hat im seinem Erkenntnis vom 23.10.1995, 94/04/008, dargelegt, dass, sofern dem Beschuldigten von der Erstbehörde ein strafbares Verhalten unter Zugrundelegung einer Eignung der Betriebsanlage zur Gefährdung der Kunden (durch Brände) und des Grundwassers (durch austretendes Heizöl) nicht zur Last gelegt wird, die Aufnahme dieser Sachverhaltselemente nicht bloß eine (unter Wahrung der Identität der Tat) zulässige Modifizierung der Tatumschreibung, sondern eine unzulässige Auswechslung der Tat durch die Berufungsbehörde darstellt. Eine unzulässige Ergänzung von Sachverhaltsergänzungen durch die Berufungsbehörde führte dann letztlich zur Aufhebung des Berufungserkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof. Im Lichte dieser Rechtsprechung war eine Konkretisierung der von der Behörde angenommenen pauschalen Gefährdungen und Belästigungen auch durch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht möglich, sondern läge dadurch eine unzulässige Auswechslung der Tat vor, zumal sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis wie auch aus dem gesamten erstinstanzlichen Akt nicht ergibt, welche konkreten Gefährdungen bzw. Belästigungen die Behörde ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt hat. Im oben zitierten Erkenntnis des VwGH vom 23.10.1995 hat die Erstinstanz überhaupt keine Sachverhaltselemente im Hinblick auf eine Interessenbeeinträchtigung (im vorerwähnten Sinn) aufgenommen. Nichts anderes kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol für den gegenständlichen Fall gelten, wenn die Behörde lediglich den Gesetzestext im Spruch des Straferkenntnis aufnimmt, ohne konkret darzutun, worin sie im speziellen Fall eine Interessenbeeinträchtigung sieht. Die Tatzeit ist im angefochtenen Straferkenntnis mit 25.4.2014 angeführt. In Ansehung des vorliegenden Zustandsdeliktes und der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist (vgl § 31 Abs 1 VStG) ist eine Präzisierung des Tatvorwurfs im Hinblick auf den Eingriff in die Schutzinteressen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1994 durch die Behörde nicht mehr möglich, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren bezüglich das Tatvorwurfes, wonach die gegenständliche Betriebsanlage am 25.4.2013 geändert wurde, einzustellen war.Die Tatzeit ist im angefochtenen Straferkenntnis mit 25.4.2014 angeführt. In Ansehung des vorliegenden Zustandsdeliktes und der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, VStG) ist eine Präzisierung des Tatvorwurfs im Hinblick auf den Eingriff in die Schutzinteressen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 durch die Behörde nicht mehr möglich, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren bezüglich das Tatvorwurfes, wonach die gegenständliche Betriebsanlage am 25.4.2013 geändert wurde, einzustellen war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.32.1884.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.