RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/41/0122-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 1Abs.
1 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die
Paragraph eins, Absatz eins, weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.
(2)Absatz 2,Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von a)Litera a Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen; b)Litera b gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Werbeeinrichtungen, soweit sich die Werbeeinrichtungen an Gebäuden oder auf dem selben Grundstück wie das Geschäfts- oder Betriebsgebäude befinden; c)Litera c Werbeeinrichtungen, die den in der Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Anforderungen entsprechen;die den in der Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Anforderungen entsprechen; d)Litera d Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung errichtet, aufgestellt oder angebracht werden; sie sind spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Veranstaltung zu entfernen; e)Litera e Anlagen zum Anschlagen von Plakaten durch Gruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten, zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder an der Werbung für eine Volksabstimmung, eine Volksbefragung oder ein Volksbegehren auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften beteiligen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder der Volksbefragung bzw. dem Beginn der Eintragungszeit und während dieser erfolgt. Solche Anlagen sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder Volksbefragung bzw. dem Ende der Eintragungszeit von der betreffenden Gruppe zu entfernen.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat durch Verordnung Kriterien für die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung, Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung, Schriftart und dergleichen von Werbeeinrichtungen festzulegen, bei deren Erfüllung anzunehmen ist, dass die
§ 1Abs.
1 nicht beeinträchtigt werden.Die Landesregierung hat durch Verordnung Kriterien für die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung, Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung, Schriftart und dergleichen von Werbeeinrichtungen festzulegen, bei deren Erfüllung anzunehmen ist, dass die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt werden.
(4)Absatz 4,Für die Erteilung naturschutzrechtlicher Bewilligungen für Werbeeinrichtungen gilt § 29 Abs. 5 bis 11 sinngemäß.Für die Erteilung naturschutzrechtlicher Bewilligungen für Werbeeinrichtungen gilt Paragraph 29, Absatz 5 bis 11 sinngemäß.
(5)Absatz 5,Wurde eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert oder eine Werbeeinrichtung entgegen dem Abs. 2 lit. d oder e nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst bzw. unterlassen hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen.Wurde eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert oder eine Werbeeinrichtung entgegen dem Absatz 2, Litera d, oder e nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst bzw. unterlassen hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen. …“ Eine Genehmigung zur Errichtung einer Werbeeinrichtung nach den Bestimmungen des TNSchG 2005 ist zu erteilen, wenn die
§ 1
Abs 1 leg cit dadurch nicht beeinträchtigt werden, ua somit, wenn eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in seiner Eigenart oder Schönheit nicht vorliegt. Liegt eine derartige Beeinträchtigung durch Verwirklichung des Vorhabens vor, so hat die Behörde die Bewilligung zu versagen und kommt der Behörde in diesem Sinne kein Ermessen zu.Eine Genehmigung zur Errichtung einer Werbeeinrichtung nach den Bestimmungen des TNSchG 2005 ist zu erteilen, wenn die
Paragraph eins, Absatz eins, leg cit dadurch nicht beeinträchtigt werden, ua somit, wenn eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in seiner Eigenart oder Schönheit nicht vorliegt. Liegt eine derartige Beeinträchtigung durch Verwirklichung des Vorhabens vor, so hat die Behörde die Bewilligung zu versagen und kommt der Behörde in diesem Sinne kein Ermessen zu. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Für die Beschwerdeführerin stellt die Frage der Zuständigkeit der Naturschutzbehörde ua deswegen, weil die verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen ihrer Ansicht nach möglicherweise nicht außerhalb geschlossener Ortschaft im Sinne des § 3 Abs 2 TNSchG 2005 liegen und bestreitet zudem das Ergebnis der eingeholten naturkundefachlichen Expertisen, wonach diese Werbeeinrichtungen im Landschaftsbild nachteilig in Erscheinung treten.Für die Beschwerdeführerin stellt die Frage der Zuständigkeit der Naturschutzbehörde ua deswegen, weil die verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen ihrer Ansicht nach möglicherweise nicht außerhalb geschlossener Ortschaft im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 liegen und bestreitet zudem das Ergebnis der eingeholten naturkundefachlichen Expertisen, wonach diese Werbeeinrichtungen im Landschaftsbild nachteilig in Erscheinung treten. Der naturkundefachliche Amtssachverständige OL hat bei seiner Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2014 schlüssig unter Hinweis auf das TIRIS-Luftfoto vom 17.06.2014 (Beilage ./B der Verhandlungsschrift) dargetan, dass sich die verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen aufgrund des nicht als Betriebsgebäude im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Abs 2 TNSchG 2005 zu qualifizierenden Holzstadels auf Gst .86 eindeutig außerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Abs 2 TNSchG 2005 befinden. Dieser Holzstadel, an dessen Nordseite eine der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen angebracht ist, grenzt teilweise an bebautes Gebiet an, ist jedoch, wie aus dem genannten TIRIS-Foto ersichtlich, von diesem nicht überwiegend umgeben. Vielmehr befindet sich rund um diesen Feldstadel Großteils eine vollkommen unbebaute landwirtschaftliche Nutzfläche. Der naturkundefachliche Amtssachverständige OL hat bei seiner Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2014 schlüssig unter Hinweis auf das TIRIS-Luftfoto vom 17.06.2014 (Beilage ./B der Verhandlungsschrift) dargetan, dass sich die verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen aufgrund des nicht als Betriebsgebäude im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 zu qualifizierenden Holzstadels auf Gst .86 eindeutig außerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 befinden. Dieser Holzstadel, an dessen Nordseite eine der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen angebracht ist, grenzt teilweise an bebautes Gebiet an, ist jedoch, wie aus dem genannten TIRIS-Foto ersichtlich, von diesem nicht überwiegend umgeben. Vielmehr befindet sich rund um diesen Feldstadel Großteils eine vollkommen unbebaute landwirtschaftliche Nutzfläche. Eine geschlossene Ortschaft endet mit dem letzten Gebäude, das Gebiet in einem Umkreis von 50 m ist als nicht zur geschlossenen Ortschaft gehörig zu qualifizieren. Es beginnt nämlich der im Gesetz definierte Bereich „außerhalb einer geschlossenen Ortschaft“ ab dem ersten Zentimeter im Anschluss an ein Gebäude, welches in eine Richtung in der Entfernung von 50 m kein weiteres Gebäude aufweist. Wie der VwGH im Erkenntnis vom 01.06.1981, Zl ****, zu einem ähnlichen Rechtsbegriff aus dem steirischen Naturschutzgesetz 1976 festgestellt hat, besitzen Gebäude am Rand des verbauten Gebietes kein „Umfeld“, innerhalb dessen Bereich Werbeeinrichtungen noch zur geschlossenen Ortschaft zählen würden. Gemäß § 41 Tiroler Raumordnungsgesetz – TROG 2011, LGBl Nr 56/2011, zuletzt geändert mit LGBl Nr 130/2013, dürfen ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen, im Freiland errichtet werden. Beim Stadel auf Gst .86, an dessen Nordseite die Werbeeinrichtung mit den Maßen von 385 cm x 265 cm und mit dem Bild des Hotels als Hintergrund angebracht ist, handelt es sich, wie aus den im Akt des Verwaltungsgerichtes Tirol befindlichen Lichtbildern ersichtlich, eindeutig um einen ortsüblichen Stadel in Holzbauweise. Da dieser nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden darf, ist er gemäß § 3 Abs 2 letzter Satz TNSchG 2005 nicht als Betriebsgebäude zu qualifizieren und somit im Zusammenhang mit der Berücksichtigung eines Abstandes von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden als diesbezüglich nicht relevantes Gebäude zu beurteilen. Beide verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen befinden sich somit eindeutig außerhalb geschlossener Ortschaft im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Abs 2 TNSchG 2005. Selbst unter der Annahme, dass der Feldstadel auf Gst .86 als Betriebsgebäude anzusehen wäre – was, wie oben ausgeführt, nicht zutrifft – käme jedenfalls die Werbeeinrichtung auf Gst 8/2 eindeutig außerhalb geschlossener Ortschaft im sinne der genannten Begriffsbestimmung des TNSchG 2005 zu liegen (vgl TIRIS-Luftfoto vom 15.03.2013 im ertinstanzlichen Akt).Gemäß Paragraph 41, Tiroler Raumordnungsgesetz – TROG 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011,, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, dürfen ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen, im Freiland errichtet werden. Beim Stadel auf Gst .86, an dessen Nordseite die Werbeeinrichtung mit den Maßen von 385 cm x 265 cm und mit dem Bild des Hotels als Hintergrund angebracht ist, handelt es sich, wie aus den im Akt des Verwaltungsgerichtes Tirol befindlichen Lichtbildern ersichtlich, eindeutig um einen ortsüblichen Stadel in Holzbauweise. Da dieser nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden darf, ist er gemäß Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz TNSchG 2005 nicht als Betriebsgebäude zu qualifizieren und somit im Zusammenhang mit der Berücksichtigung eines Abstandes von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden als diesbezüglich nicht relevantes Gebäude zu beurteilen. Beide verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen befinden sich somit eindeutig außerhalb geschlossener Ortschaft im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005. Selbst unter der Annahme, dass der Feldstadel auf Gst .86 als Betriebsgebäude anzusehen wäre – was, wie oben ausgeführt, nicht zutrifft – käme jedenfalls die Werbeeinrichtung auf Gst 8/2 eindeutig außerhalb geschlossener Ortschaft im sinne der genannten Begriffsbestimmung des TNSchG 2005 zu liegen vergleiche TIRIS-Luftfoto vom 15.03.2013 im ertinstanzlichen Akt). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind als Werbeeinrichtungen im Sinn des § 3 Abs 3 TNSchG 2005 nicht bloß Einrichtungen anzusehen, die der Anpreisung dienen, vielmehr genügt es, dass eine Einrichtung der Ankündigung oder dem Hinweis dient. Demnach kann der Hinweis auf ein Unternehmen unter Beifügung der Adresse, eines Richtungspfeiles und einer Entfernungsangabe zu Recht als Werbeeinrichtung im Sinn des Tiroler Naturschutzgesetzes angesehen werden (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 02.10.2007, Zl 2006/10/0144). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind als Werbeeinrichtungen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, TNSchG 2005 nicht bloß Einrichtungen anzusehen, die der Anpreisung dienen, vielmehr genügt es, dass eine Einrichtung der Ankündigung oder dem Hinweis dient. Demnach kann der Hinweis auf ein Unternehmen unter Beifügung der Adresse, eines Richtungspfeiles und einer Entfernungsangabe zu Recht als Werbeeinrichtung im Sinn des Tiroler Naturschutzgesetzes angesehen werden vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 02.10.2007, Zl 2006/10/0144). Im Lichte dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Gegenstandsfall nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als klargestellt anzusehen, dass die gegenständlich zur naturschutzrechtlichen Genehmigung beantragten Werbetafeln (siehe Abbildungen 1 und 2 im Spruch des angefochtenen Bescheides) als Werbeeinrichtungen im Sinn des TNSchG 2005 zu qualifizieren sind. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes erscheint es deshalb, auch im Hinblick auf die einzuhaltende gesetzliche Entscheidungspflicht, nicht geboten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zum unter Zl ****anhängigen Verfahren abzuwarten. In einem weiteren Verfahrensschritt war weiter zu prüfen, inwieweit durch die beantragten Werbeeinrichtungen die Interessen des Naturschutzschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 (vgl § 15 Abs 1 leg cit) beeinträchtigt werden.In einem weiteren Verfahrensschritt war weiter zu prüfen, inwieweit durch die beantragten Werbeeinrichtungen die Interessen des Naturschutzschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, leg cit) beeinträchtigt werden. Der naturkundefachliche Amtssachverständige OL hat in seinem Gutachten vom 15.04.2014, Zl ****, die verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen ausführlich beschrieben und aus verschiedenen Blickwinkeln fotografisch erfasst. Dabei hat er eine Beschreibung der verschiedenen Erscheinungen der Landschaft mit ihren prägenden Elementen (ua Zugspitzmassiv, kleinstrukturierte bäuerliche Kulturlandschaft) vorgenommen und beurteilt, wie sich das Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt (vgl hiezu VwGH vom 20.09.2010, Zl 2008/10/0062). Zusammengefasst wurde festgestellt, dass sich die beantragten und näher beschriebenen Werbeeinrichtungen am östlichen Ortsrand von A befinden, der in einen landwirtschaftlich geprägten Raum, in die Felder des E Beckens, übergeht und als landschaftsbildprägende und kulturlandwirtschaftlich wertvolle Elemente aufweist wie folgt: In unmittelbarer Nähe im Norden eine Hochstaudenflur mit Schilf, ein Stadel südlich der Straße, ein wenig weiter entfernt (ca 50 bis 60
- m)im Westen ein Graben mit Gebüschgruppen, noch weiter in Richtung Westen schließen landwirtschaftliche Gebäude an. Der Ortsteil E befindet sich ca 2 km entfernt, dominiert wird alles vom darüber stehenden Zugspitzmassiv. In den landwirtschaftlichen Flächen des E Beckens befinden sich zahlreiche Städel. Das Landschaftsbild außerhalb des Ortes A wird von einer kleinstrukturieren bäuerlichen Kulturlandschaft geprägt, wobei folgende Elemente für das Landschaftsbild in der Nähe der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen störend wirken: Die B*** E Straße, der etwas zersiedelte Ortsrand und vor allem diverse Werbeeinrichtungen am Ortsrand.Der naturkundefachliche Amtssachverständige OL hat in seinem Gutachten vom 15.04.2014, Zl ****, die verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen ausführlich beschrieben und aus verschiedenen Blickwinkeln fotografisch erfasst. Dabei hat er eine Beschreibung der verschiedenen Erscheinungen der Landschaft mit ihren prägenden Elementen (ua Zugspitzmassiv, kleinstrukturierte bäuerliche Kulturlandschaft) vorgenommen und beurteilt, wie sich das Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt vergleiche hiezu VwGH vom 20.09.2010, Zl 2008/10/0062). Zusammengefasst wurde festgestellt, dass sich die beantragten und näher beschriebenen Werbeeinrichtungen am östlichen Ortsrand von A befinden, der in einen landwirtschaftlich geprägten Raum, in die Felder des E Beckens, übergeht und als landschaftsbildprägende und kulturlandwirtschaftlich wertvolle Elemente aufweist wie folgt: In unmittelbarer Nähe im Norden eine Hochstaudenflur mit Schilf, ein Stadel südlich der Straße, ein wenig weiter entfernt (ca 50 bis 60
- m)im Westen ein Graben mit Gebüschgruppen, noch weiter in Richtung Westen schließen landwirtschaftliche Gebäude an. Der Ortsteil E befindet sich ca 2 km entfernt, dominiert wird alles vom darüber stehenden Zugspitzmassiv. In den landwirtschaftlichen Flächen des E Beckens befinden sich zahlreiche Städel. Das Landschaftsbild außerhalb des Ortes A wird von einer kleinstrukturieren bäuerlichen Kulturlandschaft geprägt, wobei folgende Elemente für das Landschaftsbild in der Nähe der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen störend wirken: Die B*** E Straße, der etwas zersiedelte Ortsrand und vor allem diverse Werbeeinrichtungen am Ortsrand. Verwiesen wurde in der naturkundefachlichen Expertise darauf, dass die verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen so angebracht sind, dass man sie von der Straße aus, den Ort A verlassend oder in den Ort von E kommend, sehen kann. Von E kommend falle die ca 32 m hinter der Ortstafel stehende Werbeeinrichtung (auf Gst 8/2) - (Metallgerüst mit weinroter Tafel) - nicht stark auf, da sie sich aufgrund der Farbe in den Strukturen und unterschiedlich gefärbten Flächen des nahen Hintergrundes (diverse Gebäude, Werbeeinrichtungen, Bäume, …) beinahe „auflöse“. Erst wenn man ganz an der Tafel stehe, wirke sie stärker; in der Nacht zudem als beleuchtete Tafel wesentlich stärker als am Tag. Wesentlich stärker falle die Werbeeinrichtung, die an der Nordseite des Stadels auf Gst .86 befestigt sei, auf. Das traditionell geprägte Erscheinungsbild eines Stadels sei geläufig und üblicherweise erwarte man einen ortsüblichen, aus Holz gefertigten Stadel ohne Werbeeinrichtung. Die am Feldstadel zusätzlich an der Westseite angebrachte Werbeeinrichtung sei als zusätzliche massive Beeinträchtigung zu werten. Das traditionelle Bild der Kulturlandschaft, welche hier in den Ort übergehe, werde somit stark gestört. Unter Hinweis insbesondere auf die Abbildungen 7 und 8 der naturkundefachlichen Stellungnahme wurden die beiden verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen als starke Beeinträchtigungen bzw als massive Fremdkörper in der Landschaft beurteilt. Diese fachliche Expertise von OL verstärkt somit die Aussagen der dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegten naturkundefachlichen Stellungnahme von MS vom 25.07.2013 und ist die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sondern hat auf die bereits jahrzehntelange Anbringung dieser Werbeeinrichtungen, die naturgetreue Nachbildung des Hotels HM und das Nichtberühren eines Feuchtgebietes hingewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2014 darauf hingewiesen hat, dass die verfahrensgegenständlichen Tafeln im Kontext zu den anderen, in unmittelbarer Nachbarschaft bestehenden Einrichtungen, seien es Straßeneinrichtungen, Bushaltestelle, Tourismusverbandstafel, Telefonzelle, etc als landschaftsbildbeeinträchtigend in Erscheinung treten, diese somit in einem Zusammenhang mit den übrigen Einrichtungen zu betrachten sind und sich aus dem Blickpunkt der vor allem frequentierten B *** E Straße laut Aussage des naturkundefachlichen Amtssachverständigen eine vernachlässigbare Wirkung ergibt, ist hinzuweisen, dass unter dem Landschaftsbild das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt aus zu verstehen ist und daher der Beurteilung, ob ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zugrunde zu legen ist (vgl VwGH vom 14.07.2011, Zl 2010/10/0183). Soweit die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2014 darauf hingewiesen hat, dass die verfahrensgegenständlichen Tafeln im Kontext zu den anderen, in unmittelbarer Nachbarschaft bestehenden Einrichtungen, seien es Straßeneinrichtungen, Bushaltestelle, Tourismusverbandstafel, Telefonzelle, etc als landschaftsbildbeeinträchtigend in Erscheinung treten, diese somit in einem Zusammenhang mit den übrigen Einrichtungen zu betrachten sind und sich aus dem Blickpunkt der vor allem frequentierten B *** E Straße laut Aussage des naturkundefachlichen Amtssachverständigen eine vernachlässigbare Wirkung ergibt, ist hinzuweisen, dass unter dem Landschaftsbild das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt aus zu verstehen ist und daher der Beurteilung, ob ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zugrunde zu legen ist vergleiche VwGH vom 14.07.2011, Zl 2010/10/0183). Es ist einem Sachverständigen, der die Örtlichkeit persönlich in Augenschein nimmt, zuzugestehen, dass er in der Lage ist, die Auswirkungen der zur Genehmigung beantragten Werbetafeln bei Tag und bei Nacht zu beurteilen. Die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen festgestellte Beeinträchtigung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur durch Größe, Form und Farbe der beantragten Werbeeinrichtungen aus verschiedenen Blickwinkeln ist somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes durchaus schlüssig. Das Vorhandensein der das Landschaftsbild zusätzlich mitprägenden antroprogenen Eingriffe wurde dabei berücksichtigt. Für die Lösung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen menschlichen Eingriff nachteilig beeinflusst wird, ist entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild (mit-)prägender antrophogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst (vgl VwGH vom 27.02.1995, Zl 94/10/0176, und die dort angeführte Vorjudikatur). Die einen Bestandteil der naturkundefachlichen Expertise vom 15.04.2014 bildenden Fotos bestätigen die Sachverhaltsfeststellungen des Amtssachverständigen und zeigen, dass die beantragten Werbeeinrichtungen in völlig unharmonischem Kontrast zu der sie umgebenden Landschaft stehen und diese daher beeinträchtigen. Dies gilt nicht nur für die unmittelbare Umgebung, sondern in noch stärkerem Ausmaß für die – bei der erforderlichen großräumigen Betrachtung einzubeziehende (vgl neuerlich das Erkenntnis des VwGH vom 27.02.1995, Zl 94/10/0176) – Bergkulisse (Zugspitzmassiv), zu der die Werbeeinrichtungen in einem deutlichen räumlichen Bezug stehen und vor deren Hintergrund sie sich störend abheben. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Abbildungen 7 und 8 der naturkundefachlichen Stellungnahme vom 15.04.2014 verwiesen. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass nach den Angaben der Beschwerdeführerin diese Werbeeinrichtungen bereits seit mehreren Jahrzehnten angebracht sind und offensichtlich keine nachteilige Wirkung auf die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes gebracht haben. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass seit dem Inkrafttreten des TNSchG 1975 neben dem Errichten, Aufstellen und Anbringen auch die Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bewilligungspflichtig ist. Dass die in Rede stehenden Werbeeinrichtungen unverändert seit über 40 Jahren bestehen, erscheint darüber hinaus aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes in Anbetracht ihrer Ausgestaltungen ausgeschlossen. Jedoch selbst dann, wenn die Werbeeinrichungen tatsächlich bereits seit Jahrzehnten aufgestellt wären, änderte dies nichts an deren Bewilligungspflicht.Für die Lösung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen menschlichen Eingriff nachteilig beeinflusst wird, ist entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild (mit-)prägender antrophogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst vergleiche VwGH vom 27.02.1995, Zl 94/10/0176, und die dort angeführte Vorjudikatur). Die einen Bestandteil der naturkundefachlichen Expertise vom 15.04.2014 bildenden Fotos bestätigen die Sachverhaltsfeststellungen des Amtssachverständigen und zeigen, dass die beantragten Werbeeinrichtungen in völlig unharmonischem Kontrast zu der sie umgebenden Landschaft stehen und diese daher beeinträchtigen. Dies gilt nicht nur für die unmittelbare Umgebung, sondern in noch stärkerem Ausmaß für die – bei der erforderlichen großräumigen Betrachtung einzubeziehende vergleiche neuerlich das Erkenntnis des VwGH vom 27.02.1995, Zl 94/10/0176) – Bergkulisse (Zugspitzmassiv), zu der die Werbeeinrichtungen in einem deutlichen räumlichen Bezug stehen und vor deren Hintergrund sie sich störend abheben. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Abbildungen 7 und 8 der naturkundefachlichen Stellungnahme vom 15.04.2014 verwiesen. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass nach den Angaben der Beschwerdeführerin diese Werbeeinrichtungen bereits seit mehreren Jahrzehnten angebracht sind und offensichtlich keine nachteilige Wirkung auf die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes gebracht haben. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass seit dem Inkrafttreten des TNSchG 1975 neben dem Errichten, Aufstellen und Anbringen auch die Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bewilligungspflichtig ist. Dass die in Rede stehenden Werbeeinrichtungen unverändert seit über 40 Jahren bestehen, erscheint darüber hinaus aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes in Anbetracht ihrer Ausgestaltungen ausgeschlossen. Jedoch selbst dann, wenn die Werbeeinrichungen tatsächlich bereits seit Jahrzehnten aufgestellt wären, änderte dies nichts an deren Bewilligungspflicht. Wenn schließlich die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat, den naturkundefachlichen Amtssachverständigen OL abzuberufen sowie mit der Beurteilung der beantragten Werbeeinrichtungen einen neuen naturkundefachlichen Amtssachverständigen zu beauftragen und damit indirekt Befangenheit des Amtssachverständigen geltend gemacht wird, so kommt diesem Antrag keine Berechtigung zu, zumal sich für das Landesverwaltungsgericht keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, an dessen Unbefangenheit zu zweifeln. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war der naturkundefachliche Amtssachverständige sehr wohl in der Lage, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Methodik seiner Begutachtung nachvollziehbar zu erklären und wurde die Nachvollziehbarkeit seiner Ausführungen auch von der Vertreterin der Tiroler Umweltanwaltschaft hervorgehoben. Wenn der Amtssachverständige in seiner Zusammenfassung auch darauf hingewiesen hat, dass eine Tafel immer wirkt, sodass im gesamten Sichtfeld der Werbeeinrichtungen immer von einer mittleren Beeinträchtigung gesprochen werden kann, so hat sich diese Aussage ausschließlich auf die von ihm beurteilten Werbeeinrichtungen bezogen (vgl letzter Satz der Seite 3 der Verhandlungsschrift vom 17.06.2014). Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes (hier eines Amtssachverständigen) kann (nur) dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorgans ergeben (VwGH vom 23.09.2004, Zl 2002/07/0149). Diese Bedenken liegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes allerdings nicht vor. Wenn schließlich die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat, den naturkundefachlichen Amtssachverständigen OL abzuberufen sowie mit der Beurteilung der beantragten Werbeeinrichtungen einen neuen naturkundefachlichen Amtssachverständigen zu beauftragen und damit indirekt Befangenheit des Amtssachverständigen geltend gemacht wird, so kommt diesem Antrag keine Berechtigung zu, zumal sich für das Landesverwaltungsgericht keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, an dessen Unbefangenheit zu zweifeln. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war der naturkundefachliche Amtssachverständige sehr wohl in der Lage, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Methodik seiner Begutachtung nachvollziehbar zu erklären und wurde die Nachvollziehbarkeit seiner Ausführungen auch von der Vertreterin der Tiroler Umweltanwaltschaft hervorgehoben. Wenn der Amtssachverständige in seiner Zusammenfassung auch darauf hingewiesen hat, dass eine Tafel immer wirkt, sodass im gesamten Sichtfeld der Werbeeinrichtungen immer von einer mittleren Beeinträchtigung gesprochen werden kann, so hat sich diese Aussage ausschließlich auf die von ihm beurteilten Werbeeinrichtungen bezogen vergleiche letzter Satz der Seite 3 der Verhandlungsschrift vom 17.06.2014). Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes (hier eines Amtssachverständigen) kann (nur) dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorgans ergeben (VwGH vom 23.09.2004, Zl 2002/07/0149). Diese Bedenken liegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes allerdings nicht vor. Insgesamt kommt der vorliegenden Beschwerde keine Berechtigung zu, weshalb sie abzuweisen war. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass die im gegenständlichen Beschwerdefall aufgestellte Werbeeinrichtung mit den näher beschriebenen Aufschriften als Werbeeinrichtung im Sinne des § 3 Abs 3 TNSchG 2005 einzustufen ist, erschließt sich aus dem bereits zitierten VwGH-Erkenntnis vom 02.10.2007, Zahl 2006/10/0144. Weiters ergibt sich zB aus den Erkenntnissen des VwGH vom 27.02.1995, Zl 94/10/0176, vom 20.09.2010, Zl 2008/10/0062, vom 14.07.2011, Zl 2010/10/0183, der Beurteilungsmaßstab nachteiliger Eingriffe in das Landschaftsbild. In der vorliegenden Entscheidung hat sich das erkennende Gericht an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Dass die im gegenständlichen Beschwerdefall aufgestellte Werbeeinrichtung mit den näher beschriebenen Aufschriften als Werbeeinrichtung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, TNSchG 2005 einzustufen ist, erschließt sich aus dem bereits zitierten VwGH-Erkenntnis vom 02.10.2007, Zahl 2006/10/0144. Weiters ergibt sich zB aus den Erkenntnissen des VwGH vom 27.02.1995, Zl 94/10/0176, vom 20.09.2010, Zl 2008/10/0062, vom 14.07.2011, Zl 2010/10/0183, der Beurteilungsmaßstab nachteiliger Eingriffe in das Landschaftsbild. In der vorliegenden Entscheidung hat sich das erkennende Gericht an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde sind von der Beschwerdeführerin Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft R zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.0122.8