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{'item': 'LVwG-2014/41/0123-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/41/0123-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 3Abs 2 TNSch

G 2005 auf der Westseite des Holzstadels auf Gst .86 KG L angebrachte Werbeeinrichtung wurde von der belangten Behörde als zuständiger Naturschutzbehörde nicht erteilt. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für diese außerhalb der geschlossenen Ortschaft im

Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 auf der Westseite des Holzstadels auf Gst .86 KG L angebrachte Werbeeinrichtung wurde von der belangten Behörde als zuständiger Naturschutzbehörde nicht erteilt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind als Werbeeinrichtungen im Sinn des § 3 Abs 3 Tiroler Naturschutzgesetz nicht bloß Einrichtungen anzusehen, die der Anpreisung dienen, vielmehr genügt es, dass eine Einrichtung der Ankündigung oder dem Hinweis dient. Demnach kann der Hinweis auf ein Unternehmen unter Beifügung der Adresse, eines Richtungspfeiles und einer Entfernungsangabe zu Recht als Werbeeinrichtung im Sinn des Tiroler Naturschutzgesetzes angesehen werden (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 02.10.2007, Zl ****). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind als Werbeeinrichtungen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, Tiroler Naturschutzgesetz nicht bloß Einrichtungen anzusehen, die der Anpreisung dienen, vielmehr genügt es, dass eine Einrichtung der Ankündigung oder dem Hinweis dient. Demnach kann der Hinweis auf ein Unternehmen unter Beifügung der Adresse, eines Richtungspfeiles und einer Entfernungsangabe zu Recht als Werbeeinrichtung im Sinn des Tiroler Naturschutzgesetzes angesehen werden vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 02.10.2007, Zl ****). Im Lichte dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Gegenstandsfall nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als klargestellt anzusehen, dass die gegenständlich auf der Westseite des auf Gst .86 angebrachte Tafel als Werbeeinrichtung im Sinn des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 zu qualifizieren ist. Der naturkundefachliche Amtssachverständige hat im Rahmen seiner Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2014 schlüssig unter Hinweis auf das TIRIS-Luftfoto vom 17.06.2014 (Beilage ./B der Verhandlungsschrift) dargetan, dass sich die verfahrensgegenständliche Werbeeinrichtung aufgrund des nicht als Betriebsgebäude im

§ 3Abs 2 TNSch

G 2005 zu qualifizierenden Holzstadels auf Gst .86 eindeutig außerhalb geschlossener Ortschaften im

§ 3Abs 2 TNSch

G 2005 befindet. Dieser Holzstadel, an dessen Westseite die verfahrensgegenständliche Werbeeinrichtung angebracht ist, grenzt teilweise an bebautes Gebiet an, ist jedoch, wie aus dem genannten TIRIS-Foto vom 17.06.2014 ersichtlich ist, von diesem nicht überwiegend umgeben. Vielmehr befindet sich rund um diesen Feldstadel Großteils eine vollkommen unbebaute landwirtschaftliche Nutzfläche. Der naturkundefachliche Amtssachverständige hat im Rahmen seiner Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2014 schlüssig unter Hinweis auf das TIRIS-Luftfoto vom 17.06.2014 (Beilage ./B der Verhandlungsschrift) dargetan, dass sich die verfahrensgegenständliche Werbeeinrichtung aufgrund des nicht als Betriebsgebäude im

Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 zu qualifizierenden Holzstadels auf Gst .86 eindeutig außerhalb geschlossener Ortschaften im

Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 befindet. Dieser Holzstadel, an dessen Westseite die verfahrensgegenständliche Werbeeinrichtung angebracht ist, grenzt teilweise an bebautes Gebiet an, ist jedoch, wie aus dem genannten TIRIS-Foto vom 17.06.2014 ersichtlich ist, von diesem nicht überwiegend umgeben. Vielmehr befindet sich rund um diesen Feldstadel Großteils eine vollkommen unbebaute landwirtschaftliche Nutzfläche. Eine geschlossene Ortschaft endet mit dem letzten Gebäude, das Gebiet in einem Umkreis von 50 m ist als nicht zur geschlossenen Ortschaft gehörig zu qualifizieren. Es beginnt nämlich der im Gesetz definierte Bereich „außerhalb einer geschlossenen Ortschaft“ ab dem ersten Zentimeter im Anschluss an ein Gebäude, welches in eine Richtung in der Entfernung von 50 m kein weiteres Gebäude aufweist. Wie der VwGH im Erkenntnis vom 01.06.1981, Zl 81/10/0006, zu einem ähnlichen Rechtsbegriff aus dem steirischen Naturschutzgesetz 1976 festgestellt hat, besitzen Gebäude am Rand des verbauten Gebietes kein „Umfeld“, innerhalb dessen Bereich Werbeeinrichtungen noch zur geschlossenen Ortschaft zählen würden. Gemäß § 41 Tiroler Raumordnungsgesetz – TROG 2011, LGBl Nr 56/2011, zuletzt geändert mit LGBl Nr 130/2013, dürfen ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen, im Freiland errichtet werden. Beim Stadel auf Gst .86, auf dem die Werbeeinrichtung mit dem Bild des Hotels als Hintergrund angebracht ist, handelt es sich, wie aus den im Akt des Verwaltungsgerichtes Tirol befindlichen Lichtbildern ersichtlich, eindeutig um einen Stadel in ortsüblicher Holzbauweise. Da dieser Stadel nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden darf, ist dieser gemäß § 3 Abs 2 letzter Satz TNSchG 2005 nicht als Betriebsgebäude zu qualifizieren. Da somit kein Betriebsgebäude vorliegt, ist der Feldstadel im Sinne dieser Begriffsbestimmung im Zusammenhang mit der Berücksichtigung eines Abstandes von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden nicht als relevantes Gebäude heranzuziehen, sodass dieser Holzstadel auf Gst .86 mit der auf der Westseite angebrachten Werbeeinrichtung nicht innerhalb der geschlossenen Ortschaft im

§ 3Abs 2 TNSch

G 2005 anzusehen ist. Gemäß Paragraph 41, Tiroler Raumordnungsgesetz – TROG 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011,, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, dürfen ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen, im Freiland errichtet werden. Beim Stadel auf Gst .86, auf dem die Werbeeinrichtung mit dem Bild des Hotels als Hintergrund angebracht ist, handelt es sich, wie aus den im Akt des Verwaltungsgerichtes Tirol befindlichen Lichtbildern ersichtlich, eindeutig um einen Stadel in ortsüblicher Holzbauweise. Da dieser Stadel nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden darf, ist dieser gemäß Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz TNSchG 2005 nicht als Betriebsgebäude zu qualifizieren. Da somit kein Betriebsgebäude vorliegt, ist der Feldstadel im Sinne dieser Begriffsbestimmung im Zusammenhang mit der Berücksichtigung eines Abstandes von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden nicht als relevantes Gebäude heranzuziehen, sodass dieser Holzstadel auf Gst .86 mit der auf der Westseite angebrachten Werbeeinrichtung nicht innerhalb der geschlossenen Ortschaft im

Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 anzusehen ist. Wenn von der Beschwerdeführerin, unter Hinweis auf das zu Zl 2013/10/0217-2 beim VwGH anhängige Beschwerdeverfahren, argumentiert wird, dass die Werbeeinrichtung sowohl innerhalb des Ortsgebietes angebracht ist als auch bereits seit mehreren Jahrzehnten eine derartige Tafel angebracht wurde, ist auf die Unterscheidung der Begriffe „Ortsgebiet“ und „geschlossene Ortschaft“ zu verweisen. Der VwGH umschreibt in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, Zl 2002/02/0134, das „Ortsgebiet“ im Sinne der StVO als Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“. Somit ist die Positionierung der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtung innerhalb des Ortsgebietes für das naturschutzrechtliche Verfahren nicht relevant. Im naturschutzrechtlichen Verfahren ist der Rechtsbegriff „geschlossene Ortschaft“ im Sinne des § 3 Abs 2 TNSchG 2005 ausschlaggebend und ist in diesem Zusammenhang auf die oben getroffenen Ausführungen hinzuweisen. Wenn von der Beschwerdeführerin, unter Hinweis auf das zu Zl 2013/10/0217-2 beim VwGH anhängige Beschwerdeverfahren, argumentiert wird, dass die Werbeeinrichtung sowohl innerhalb des Ortsgebietes angebracht ist als auch bereits seit mehreren Jahrzehnten eine derartige Tafel angebracht wurde, ist auf die Unterscheidung der Begriffe „Ortsgebiet“ und „geschlossene Ortschaft“ zu verweisen. Der VwGH umschreibt in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, Zl 2002/02/0134, das „Ortsgebiet“ im Sinne der StVO als Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“. Somit ist die Positionierung der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtung innerhalb des Ortsgebietes für das naturschutzrechtliche Verfahren nicht relevant. Im naturschutzrechtlichen Verfahren ist der Rechtsbegriff „geschlossene Ortschaft“ im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 ausschlaggebend und ist in diesem Zusammenhang auf die oben getroffenen Ausführungen hinzuweisen. Dem Vorbringen, dass eine derartige Tafel bereits seit mehreren Jahrzehnten angebracht sei, ist zu entgegnen, dass seit dem Inkrafttreten des Tiroler Naturschutzgesetzes 1975 neben dem Errichten, Aufstellen und Anbringen auch die Änderungen von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossenen Ortschaften bewilligungspflichtig sind. Dass die in Rede stehende Werbeeinrichtung unverändert seit mehreren Jahrzehnten besteht, erscheint aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes schon in Anbetracht der Ausgestaltung und Anführung einer Internetadresse ausgeschlossen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass bereits durch das Gesetz vom 17.07.1951 über den Schutz und die Pflege der Natur (Naturschutzgesetz), LGBl Nr 31/1951, gemäß § 3 „das Anbringen oder Aufstellen jeder Art von Ankündigungen, insbesondere zu geschäftlichen Werbezwecken, außerhalb geschlossener Ortschaften“ einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurfte, weshalb die Argumentation der Beschwerdeführerin ins Leere geht. Dem Vorbringen, dass eine derartige Tafel bereits seit mehreren Jahrzehnten angebracht sei, ist zu entgegnen, dass seit dem Inkrafttreten des Tiroler Naturschutzgesetzes 1975 neben dem Errichten, Aufstellen und Anbringen auch die Änderungen von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossenen Ortschaften bewilligungspflichtig sind. Dass die in Rede stehende Werbeeinrichtung unverändert seit mehreren Jahrzehnten besteht, erscheint aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes schon in Anbetracht der Ausgestaltung und Anführung einer Internetadresse ausgeschlossen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass bereits durch das Gesetz vom 17.07.1951 über den Schutz und die Pflege der Natur (Naturschutzgesetz), Landesgesetzblatt Nr 31 aus 1951,, gemäß Paragraph 3, „das Anbringen oder Aufstellen jeder Art von Ankündigungen, insbesondere zu geschäftlichen Werbezwecken, außerhalb geschlossener Ortschaften“ einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurfte, weshalb die Argumentation der Beschwerdeführerin ins Leere geht. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol erscheint es somit nicht notwendig, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur unter Zl AW 2013/10/0057-6 protokollierten Beschwerde abzuwarten. Insoweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2014 den naturkundefachlichen Amtssachverständigen OL für befangen erklärt hat, weil dieser die Methodik seiner Befundung im Gutachten vom 15.04.2014, Zl ****, nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht hätte und seine Aussage in der Zusammenfassung des schriftlichen Gutachtens, wonach eine Werbeeinrichtung immer wirke, sodass im gesamten Umfeld der Werbeeinrichtungen immer von einer mittleren Beeinträchtigung gesprochen werden könne und dadurch die Bestimmung des § 15 Naturschutzgesetz konterkariert würde, ist dieser entgegen zu halten, dass es nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 15 TNSchG 2005 im Zusammenhang mit der Erteilung eines Entfernungsauftrages betreffend eine konsenslose Werbeeinrichtung nicht darauf ankommt, ob eine Beeinträchtigung der Schutzgüter des TNSchG 2005 durch die Werbeeinrichtung verursacht worden ist oder nicht. Vielmehr ist nach der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs 5 TNSchG 2005 maßgeblich, ob eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert wurde. Auf die Verletzung der Schutzgüter des TNSchG 2005 kommt es dagegen nicht an. Eine Befangenheit des naturkundefachlichen Amtssachverständigen OL liegt schon aus diesem Grunde nicht vor und sind auch bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2014 keine diesbezüglichen Bedenken entstanden. So hat auch die Vertreterin der Tiroler Umweltanwaltschaft die Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt. In der Beschwerde wurde schließlich nicht bestritten, dass die Veranlassung der Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtung der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist, weshalb der in Beschwerde gezogene Entfernungsauftrag zu Recht an die Beschwerdeführerin gerichtet wurde.Insoweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2014 den naturkundefachlichen Amtssachverständigen OL für befangen erklärt hat, weil dieser die Methodik seiner Befundung im Gutachten vom 15.04.2014, Zl ****, nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht hätte und seine Aussage in der Zusammenfassung des schriftlichen Gutachtens, wonach eine Werbeeinrichtung immer wirke, sodass im gesamten Umfeld der Werbeeinrichtungen immer von einer mittleren Beeinträchtigung gesprochen werden könne und dadurch die Bestimmung des Paragraph 15, Naturschutzgesetz konterkariert würde, ist dieser entgegen zu halten, dass es nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmung des Paragraph 15, TNSchG 2005 im Zusammenhang mit der Erteilung eines Entfernungsauftrages betreffend eine konsenslose Werbeeinrichtung nicht darauf ankommt, ob eine Beeinträchtigung der Schutzgüter des TNSchG 2005 durch die Werbeeinrichtung verursacht worden ist oder nicht. Vielmehr ist nach der gesetzlichen Regelung des Paragraph 15, Absatz 5, TNSchG 2005 maßgeblich, ob eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert wurde. Auf die Verletzung der Schutzgüter des TNSchG 2005 kommt es dagegen nicht an. Eine Befangenheit des naturkundefachlichen Amtssachverständigen OL liegt schon aus diesem Grunde nicht vor und sind auch bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2014 keine diesbezüglichen Bedenken entstanden. So hat auch die Vertreterin der Tiroler Umweltanwaltschaft die Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt. In der Beschwerde wurde schließlich nicht bestritten, dass die Veranlassung der Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtung der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist, weshalb der in Beschwerde gezogene Entfernungsauftrag zu Recht an die Beschwerdeführerin gerichtet wurde. Insgesamt kommt der vorliegenden Beschwerde nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Berechtigung zu, weshalb sie abzuweisen war. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass die im gegenständlichen Beschwerdefall aufgestellte Werbeeinrichtung mit den näher beschriebenen Aufschriften als Werbeeinrichtung im Sinne des § 3 Abs 3 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 einzustufen ist, erschließt sich aus dem bereits zitierten VwGH-Erkenntnis vom 02.10.2007, Zahl 2006/10/0144. Weiters ergibt sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2012, Zahl 2012/10/0001, dass die Entfernung konsenslos ausgeführter Werbeeinrichtungen auf der Grundlage des § 15 Abs 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 aufgetragen werden kann. Dass die im gegenständlichen Beschwerdefall aufgestellte Werbeeinrichtung mit den näher beschriebenen Aufschriften als Werbeeinrichtung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 einzustufen ist, erschließt sich aus dem bereits zitierten VwGH-Erkenntnis vom 02.10.2007, Zahl 2006/10/0144. Weiters ergibt sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2012, Zahl 2012/10/0001, dass die Entfernung konsenslos ausgeführter Werbeeinrichtungen auf der Grundlage des Paragraph 15, Absatz 5, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 aufgetragen werden kann. In der vorliegenden Entscheidung hat sich das erkennende Gericht an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde sind von der Beschwerdeführerin Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft R zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.0123.7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.