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LVwG-2014/44/1751-2

Obsah (11)§ 50§ 52§ 25a§ 6§ 17§ 27§ 5§ 44a§ 45§ 62§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/44/1751-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Jahreszahl „2012“ in der ersten Zeile des Spruches durch „2013“ ersetzt wird und, dass nach dem Wort „Heckenzüge“ in der dritten Zeile des Spruches die Wendung „außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke“ eingefügt wird.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Jahreszahl „2012“ in der ersten Zeile des Spruches durch „2013“ ersetzt wird und, dass nach dem Wort „Heckenzüge“ in der dritten Zeile des Spruches die Wendung „außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke“ eingefügt wird. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,00 Euro (20 % der verhängten Strafe) zu bezahlen.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,00 Euro (20 % der verhängten Strafe) zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am 1.2.2012 im Bereich der Gpn. ***4 (im nördlichen und östlichen Grundstücksbereich) und ***5 (im südlichen Grundstücksbereich) KG A, welche sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 befinden, mehrere Gehölzgruppen und Heckenzüge durch Umschneiden und Ausgraben der Wurzelstöcke dauerhaft entfernt, ohne im Besitz der dafür

§ 6

lit i Tiroler Naturschutzgesetz 2005 erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein“.„Sie haben am 1.2.2012 im Bereich der Gpn. ***4 (im nördlichen und östlichen Grundstücksbereich) und ***5 (im südlichen Grundstücksbereich) KG A, welche sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 befinden, mehrere Gehölzgruppen und Heckenzüge durch Umschneiden und Ausgraben der Wurzelstöcke dauerhaft entfernt, ohne im Besitz der dafür

Paragraph 6, Litera i, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein“. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 6 lit i iVm § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) begangen und sei mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 300,- bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen zu bestrafen. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages von € 30,- zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 6, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) begangen und sei mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 300,- bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen zu bestrafen. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages von € 30,- zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Im dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel hat Herr G L zusammenfassend ausgeführt, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.04.2013, Zahl 2-***/*-2013,

§ 17Abs 1 lit b TNSch

G 2005 zur Wiederherstellung des früheren Zustandes vorgeschriebenen Maßnahmen großteils umgesetzt worden seien. Auch sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Entfernung der Gehölzgruppen einen derart starken naturschutzrechtlichen Verstoß darstellen würde. Er beantragte daher, von einer Bestrafung Abstand zu nehmen.Im dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel hat Herr G L zusammenfassend ausgeführt, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 08.04.2013, Zahl 2-***/*-2013,

Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 zur Wiederherstellung des früheren Zustandes vorgeschriebenen Maßnahmen großteils umgesetzt worden seien. Auch sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Entfernung der Gehölzgruppen einen derart starken naturschutzrechtlichen Verstoß darstellen würde. Er beantragte daher, von einer Bestrafung Abstand zu nehmen. II. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Unbestritten hat der Beschwerdeführer auf den Grundstücken ***4 und ***5, beide KG A, außerhalb geschlossener Ortschaften mehrere Gehölzgruppen und Heckenzüge durch Umschneiden und Ausgraben der Wurzelstöcke dauerhaft entfernt, ohne, dass dafür eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt. Dieser Sachverhalt wurde dem Beschwerdeführer mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.02.2013, Zahl 2-***/*-2013, vorgeworfen. Mit Eingabe vom 19.02.2013 hat der Beschwerdeführer schriftlich bestätigt, auf den genannten Grundstücken Sträucher und Strauchgruppen zur Verbesserung der Weideflächen entfernt zu haben. Auch in der nun gegenständlichen Beschwerde hat der Beschwerdeführer explizit zugegeben, die Gehölzgruppen entfernt zu haben (3. Satz auf Seite 4 der Beschwerde). Zudem hat er die zutreffende Feststellung der belangten Behörde, wonach sich diese Gehölzgruppen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befunden haben, nicht in Zweifel gezogen. Als Tatzeitpunkt wurde im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses der 01.02.2012 angeführt. Dieses Datum basiert offenbar auf der Anzeige des meldungslegenden Naturschutzbeauftragten, die zwar mit 01.02.2012 datiert wurde, jedoch am 01.02.2013 bei der belangten Behörde vorgelegt wurde. Eine Nachfrage des erkennenden Richters beim Naturschutzbeauftragten hat ergeben, dass es sich bei dem Datum auf der Anzeige um ein Versehen handelt – die Anzeige wurde am 01.02.2013 erstellt. Auch der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtfertigung vom 19.02.2013 den 01.02.2013 als Tatzeitpunkt angegeben, sodass kein Zweifel besteht, dass die vorgeworfene Tat am 01.02.2013 stattfand und es sich bei der Nennung der Jahreszahl 2012 im bekämpften Spruch um ein Versehen handelt. Insgesamt zieht die Beschwerde den im bekämpften Straferkenntnis vom 05.05.2014 festgestellten Sachverhalt – also die Entfernung der Gehölzgruppen auf den Gst Nr ***4 und ***5, beide KG A, außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke – nicht in Zweifel. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Eingangs ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen hat. Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 05.05.2014, Zahl 2-***/*-2013, ist eine naturschutzrechtliche Verwaltungsstrafe für die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen auf den Grundstücken ***4 und ***5, beide KG A. Die Anfechtung dieses Bescheides wird im Wesentlichen aber damit begründet, dass die mit naturschutzrechtlichem Wiederherstellungsauftrag vom 08.04.2013, Zahl 2-***/*-2013, vorgeschriebene Nachpflanzung der entfernten Gehölzgruppen und deren Pflege im Wesentlichen erfolgt sei bzw durch höhere Gewalt (Wetter) verhindert worden sei. Im Übrigen seien nicht alle Nebenbestimmungen des Wiederherstellungsauftrages vom 08.04.2013 notwendig. Dieses Beschwerdevorbringen geht insofern ins Leere, als der Wiederherstellungsauftrag vom 08.04.2013 in Rechtskraft erwachsen ist und nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens ist. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde lediglich das Straferkenntnis vom 05.05.2014 bekämpft, weshalb ausschließlich dieses der Prüfung durch das Verwaltungsgericht unterliegt.Eingangs ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen hat. Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 05.05.2014, Zahl 2-***/*-2013, ist eine naturschutzrechtliche Verwaltungsstrafe für die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen auf den Grundstücken ***4 und ***5, beide KG A. Die Anfechtung dieses Bescheides wird im Wesentlichen aber damit begründet, dass die mit naturschutzrechtlichem Wiederherstellungsauftrag vom 08.04.2013, Zahl 2-***/*-2013, vorgeschriebene Nachpflanzung der entfernten Gehölzgruppen und deren Pflege im Wesentlichen erfolgt sei bzw durch höhere Gewalt (Wetter) verhindert worden sei. Im Übrigen seien nicht alle Nebenbestimmungen des Wiederherstellungsauftrages vom 08.04.2013 notwendig. Dieses Beschwerdevorbringen geht insofern ins Leere, als der Wiederherstellungsauftrag vom 08.04.2013 in Rechtskraft erwachsen ist und nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens ist. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde lediglich das Straferkenntnis vom 05.05.2014 bekämpft, weshalb ausschließlich dieses der Prüfung durch das Verwaltungsgericht unterliegt. Der im Bescheid vom 05.05.2014 festgestellte Sachverhalt, nämlich dass die Gehölzgruppen und Heckenzüge auf den Grundstücken ***4 und ***5, beide KG A, außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke dauerhaft entfernt wurden, ist nicht bekämpft worden. Ebensowenig hat der Beschwerdeführer bestritten, dass dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 6 lit i iVm § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 verwirklicht wurde. Auch der erkennende Richter sieht keinen Anlass, an den unbekämpften Feststellungen der belangten Behörde und der unbestrittenen Subsumtion unter die Tatbestände des § 6 lit i iVm § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 zu zweifeln. Dies insbesondere auch deshalb, da die belangte Behörde zur Feststellung des Sachverhaltes einen naturkundefachlichen Amtssachverständigen beigezogen hat, dessen Gutachten vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer den Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes vom 08.04.2013 akzeptiert und in Rechtskraft erwachsen lassen. Da es der Beschwerdeführer trotz der ihm im Verwaltungsverfahren treffenden Mitwirkungspflicht sowohl im Strafverfahren der Bezirkshauptmannschaft als auch im Beschwerdeverfahren des Landesverwaltungsgerichtes unterlassen hat, die ihm zur Last gelegte Tat konkret zu bestreiten, kann von der Aufnahme weiterer Beweise zur diesbezüglichen Klärung abgesehen werden (VwGH vom 04.09.1995, 94/10/0099).Der im Bescheid vom 05.05.2014 festgestellte Sachverhalt, nämlich dass die Gehölzgruppen und Heckenzüge auf den Grundstücken ***4 und ***5, beide KG A, außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke dauerhaft entfernt wurden, ist nicht bekämpft worden. Ebensowenig hat der Beschwerdeführer bestritten, dass dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 6, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 verwirklicht wurde. Auch der erkennende Richter sieht keinen Anlass, an den unbekämpften Feststellungen der belangten Behörde und der unbestrittenen Subsumtion unter die Tatbestände des Paragraph 6, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 zu zweifeln. Dies insbesondere auch deshalb, da die belangte Behörde zur Feststellung des Sachverhaltes einen naturkundefachlichen Amtssachverständigen beigezogen hat, dessen Gutachten vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer den Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes vom 08.04.2013 akzeptiert und in Rechtskraft erwachsen lassen. Da es der Beschwerdeführer trotz der ihm im Verwaltungsverfahren treffenden Mitwirkungspflicht sowohl im Strafverfahren der Bezirkshauptmannschaft als auch im Beschwerdeverfahren des Landesverwaltungsgerichtes unterlassen hat, die ihm zur Last gelegte Tat konkret zu bestreiten, kann von der Aufnahme weiterer Beweise zur diesbezüglichen Klärung abgesehen werden (VwGH vom 04.09.1995, 94/10/0099). Somit steht die Übertretung in objektiver Hinsicht fest. Auf subjektiver Tatseite hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass „die Entfernung der Gehölzgruppen ein derart starker Verstoß gegen das Naturschutzgesetz 2005 darstellt.“ Dazu ist festzuhalten, dass

§ 5Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaftmacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes – um ein solches handelt es sich bei einer bewilligungslosen Entfernung von Gehölzgruppen und Heckenzügen im Sinne des § 6 lit i TNSchG 2005 (VwGH vom 27.03.2012, 2011/10/0054) – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Auf subjektiver Tatseite hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass „die Entfernung der Gehölzgruppen ein derart starker Verstoß gegen das Naturschutzgesetz 2005 darstellt.“ Dazu ist festzuhalten, dass

Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaftmacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes – um ein solches handelt es sich bei einer bewilligungslosen Entfernung von Gehölzgruppen und Heckenzügen im Sinne des Paragraph 6, Litera i, TNSchG 2005 (VwGH vom 27.03.2012, 2011/10/0054) – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 5Abs 2 VSt

G entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel bei der Ausübung eines Gewerbes oder einer Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer war als aktiver Landwirt somit verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Ausübung der Landwirtschaft einzuhalten sind – also auch über die einschlägigen naturschutzrechtlichen Verbote, in Kenntnis zu setzten (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilgunig, VStG [2013] § 5 RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Abgesehen davon kann der Ausführung in der Beschwerde entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl bewusst war, dass die Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig ist. Er hat nämlich vorgebracht, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass es sich dabei um einen „derart starken“ Verstoß gegen das Naturschutzgesetz handelt. Er hat sich somit nur in der Intensität des Verstoßes, nicht aber in der grundsätzlichen Rechtswidrigkeit seines Handelns geirrt. Der Beschwerdeführer konnte sich sohin nicht erfolgreich auf eine allfällige Rechtsunkenntnis berufen, sondern wäre es allein an ihm gelegen, sich über die bei der Ausübung seiner Landwirtschaft einschlägigen Rechtsvorschriften kundig zu machen. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel bei der Ausübung eines Gewerbes oder einer Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer war als aktiver Landwirt somit verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Ausübung der Landwirtschaft einzuhalten sind – also auch über die einschlägigen naturschutzrechtlichen Verbote, in Kenntnis zu setzten vergleiche zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilgunig, VStG [2013] Paragraph 5, RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Abgesehen davon kann der Ausführung in der Beschwerde entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl bewusst war, dass die Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig ist. Er hat nämlich vorgebracht, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass es sich dabei um einen „derart starken“ Verstoß gegen das Naturschutzgesetz handelt. Er hat sich somit nur in der Intensität des Verstoßes, nicht aber in der grundsätzlichen Rechtswidrigkeit seines Handelns geirrt. Der Beschwerdeführer konnte sich sohin nicht erfolgreich auf eine allfällige Rechtsunkenntnis berufen, sondern wäre es allein an ihm gelegen, sich über die bei der Ausübung seiner Landwirtschaft einschlägigen Rechtsvorschriften kundig zu machen. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Über den Beschwerdeführer wurde bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von € 30.000,- eine Geldstrafe von € 300,- verhängt. Angesichts der Bemessung der Geldstrafe im Ausmaß von lediglich einem Prozent des möglichen Strafrahmens – also im absolut untersten Bereich – erweist sich die Geldstrafe ohne jeden Zweifel nicht als überschießend. Sie ließe sich selbst unter Annahme widriger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigen. Auch der Milderungsgrund der bisherigen einschlägigen verfahrensrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist bei Ausschöpfung des Strafrahmens von lediglich einem Prozent bereits ausreichend berücksichtigt. Und hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird festgehalten, dass § 45 TNSchG 2005 keine Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht. In einem solchen Fall bestimmt § 16 Abs 2 VStG, dass das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen darf. Hinsichtlich der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe besteht kein fester Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch ein erheblicher Unterschied zwischen der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe, gemessen an der Strafobergrenze, zu begründen. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit der verhängten Geldstrafe von € 300,- den Strafrahmen von € 30.000,- zu lediglich einem Prozent ausgeschöpft. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen entspricht aber ca 14 % des möglichen Strafrahmens von zwei Wochen. Gegenständlich ist dieser Unterschied damit zu begründen, dass die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe – im Unterschied zur Geldstrafe – nicht zu berücksichtigen sind.Und hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird festgehalten, dass Paragraph 45, TNSchG 2005 keine Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht. In einem solchen Fall bestimmt Paragraph 16, Absatz 2, VStG, dass das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen darf. Hinsichtlich der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe besteht kein fester Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch ein erheblicher Unterschied zwischen der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe, gemessen an der Strafobergrenze, zu begründen. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit der verhängten Geldstrafe von € 300,- den Strafrahmen von € 30.000,- zu lediglich einem Prozent ausgeschöpft. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen entspricht aber ca 14 % des möglichen Strafrahmens von zwei Wochen. Gegenständlich ist dieser Unterschied damit zu begründen, dass die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe – im Unterschied zur Geldstrafe – nicht zu berücksichtigen sind. Zur Berichtigung des Spruches:

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorgabe wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann entsprochen, wenn die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau umschrieben ist, dass erstens die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zweitens die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorgabe wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann entsprochen, wenn die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau umschrieben ist, dass erstens die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zweitens die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den ersten Punkt anlangt, sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- und Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den zweiten Punkt anlangt, muss im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Weiters muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten davor zu schützten, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit ausreicht. Das vorliegende Straferkenntnis trägt diesen Erfordernissen grundsätzlich Rechnung. So bestehen keinerlei Zweifel, weshalb der Beschwerdeführer zur Verantwortung gezogen wird. Er wurde durch den Tatvorwurf in die Lage versetzt, die ihm dienlichen Beweismittel vorzubringen. Der örtliche Bezug steht genauso außer Frage, wie die Tatsache, dass der Tatort außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke liegt. Der Beschwerdeführer hat die entsprechenden Ausführungen in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses auch nicht bestritten. Die vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Ergänzung des Spruches um die Wortfolge „außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke“ diente somit nur zur Klarstellung des Spruches im Sinne des § 44a Z 1 VStG, ohne dass dadurch die Sache des Verfahrens überschritten wird.Das vorliegende Straferkenntnis trägt diesen Erfordernissen grundsätzlich Rechnung. So bestehen keinerlei Zweifel, weshalb der Beschwerdeführer zur Verantwortung gezogen wird. Er wurde durch den Tatvorwurf in die Lage versetzt, die ihm dienlichen Beweismittel vorzubringen. Der örtliche Bezug steht genauso außer Frage, wie die Tatsache, dass der Tatort außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke liegt. Der Beschwerdeführer hat die entsprechenden Ausführungen in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses auch nicht bestritten. Die vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Ergänzung des Spruches um die Wortfolge „außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke“ diente somit nur zur Klarstellung des Spruches im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, ohne dass dadurch die Sache des Verfahrens überschritten wird. Weiters war eine Berichtigung des Spruches hinsichtlich des Tatzeitpunktes erforderlich, da im bekämpften Straferkenntnis offensichtlich aufgrund eines Versehens der 01.02.2012 anstelle des 01.02.2013 als Tatzeit angegeben wurde. Zumal es sich bei der Entfernung der Gehölzgruppen aber um einen einmaligen, im Zeitraum von einem Jahr nicht wiederholbaren Vorgang handelt, wurde der Beschwerdeführer durch die fälschliche Angabe der Jahreszahl 2012 nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt. Zudem handelt es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung

§ 45Abs 7 TNSch

G 2005 um ein Dauerdelikt, weshalb das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes endet. Unstrittig bestand der rechtswidrige Zustand am 01.02.2013, sodass einerseits innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG gesetzt wurde, und andererseits hinsichtlich der unkorrekten Jahreszahl im Spruch ein berichtigungsfähiger Mangel

§ 62

Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) vorliegt.Weiters war eine Berichtigung des Spruches hinsichtlich des Tatzeitpunktes erforderlich, da im bekämpften Straferkenntnis offensichtlich aufgrund eines Versehens der 01.02.2012 anstelle des 01.02.2013 als Tatzeit angegeben wurde. Zumal es sich bei der Entfernung der Gehölzgruppen aber um einen einmaligen, im Zeitraum von einem Jahr nicht wiederholbaren Vorgang handelt, wurde der Beschwerdeführer durch die fälschliche Angabe der Jahreszahl 2012 nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt. Zudem handelt es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung

Paragraph 45, Absatz 7, TNSchG 2005 um ein Dauerdelikt, weshalb das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes endet. Unstrittig bestand der rechtswidrige Zustand am 01.02.2013, sodass einerseits innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG gesetzt wurde, und andererseits hinsichtlich der unkorrekten Jahreszahl im Spruch ein berichtigungsfähiger Mangel

Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) vorliegt. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist anzumerken, dass

§ 52Vw

GVG bei der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht die Verpflichtung zur Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens besteht; auf die diesbezüglichen Bestimmungen sei hier verwiesen.Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist anzumerken, dass

Paragraph 52, VwGVG bei der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht die Verpflichtung zur Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens besteht; auf die diesbezüglichen Bestimmungen sei hier verwiesen. Abschließend wird festgehalten, dass seitens des Beschwerdeführers kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Da im angefochtenen Bescheid zudem eine Strafe von unter € 500,- verhängt wurde, konnte

§ 44Abs 3 Z 3 Vw

GVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.Abschließend wird festgehalten, dass seitens des Beschwerdeführers kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Da im angefochtenen Bescheid zudem eine Strafe von unter € 500,- verhängt wurde, konnte

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.1751.2

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