← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/26/1836-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/1836-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A., Adresse, B., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde B. vom 22.05.2014, Zl ***, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach der Tiroler Bauordnung 2011 in Bezug auf eine Einfriedung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Aufgrund einer Nachbarbeschwerde wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde B. eine Baukontrolle auf dem Grundstück XY KG Z des nunmehrigen Beschwerdeführers veranlasst. Dabei konnte vom beauftragten Bausachverständigen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf seinem Grundstück XY KG Z in einem Abstand von ca 20 cm zur Nachbarparzelle V KG Z einen Sichtschutz bereits teilweise zur Ausführung gebracht hat, und zwar in der Form, dass er auf Punktfundamenten eine Metallunterkonstruktion aus Formrohren errichtete und auf dieser Metallkonstruktion Wellblechpaneele anbrachte, wobei die Oberkante der Wellblechpaneele ca 2,6 m über dem darunter liegenden Gelände situiert wurde. Aufgrund einer Nachbarbeschwerde wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde B. eine Baukontrolle auf dem Grundstück XY KG Z des nunmehrigen Beschwerdeführers veranlasst. Dabei konnte vom beauftragten Bausachverständigen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf seinem Grundstück XY KG Z in einem Abstand von ca 20 cm zur Nachbarparzelle römisch fünf KG Z einen Sichtschutz bereits teilweise zur Ausführung gebracht hat, und zwar in der Form, dass er auf Punktfundamenten eine Metallunterkonstruktion aus Formrohren errichtete und auf dieser Metallkonstruktion Wellblechpaneele anbrachte, wobei die Oberkante der Wellblechpaneele ca 2,6 m über dem darunter liegenden Gelände situiert wurde. Angesichts dieses festgestellten Sachverhaltes erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde B. den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22.05.2014, womit er dem Beschwerdeführer gem § 39 Abs 1 TBO 2011 auftrug, die Wellblecheinfriedung an der östlichen Parzellengrenze seines Grundstückes XY KG Z samt Unterkonstruktion binnen einer Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides wieder vollständig zu beseitigen. Angesichts dieses festgestellten Sachverhaltes erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde B. den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22.05.2014, womit er dem Beschwerdeführer gem Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 auftrug, die Wellblecheinfriedung an der östlichen Parzellengrenze seines Grundstückes XY KG Z samt Unterkonstruktion binnen einer Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides wieder vollständig zu beseitigen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Marktgemeinde B. aus, dass die Errichtung von Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m gem § 21 Abs 2 lit b TBO 2011 der Baubehörde jedenfalls anzuzeigen sei. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Marktgemeinde B. aus, dass die Errichtung von Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m gem Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 der Baubehörde jedenfalls anzuzeigen sei. Im Zuge eines Lokalaugenscheines habe der beauftragte hochbautechnische Amtssachverständige festgestellt, dass an der östlichen Parzellengrenze des Grundstückes des Beschwerdeführers mit dem Bau einer Einfriedung aus Wellblechelementen begonnen worden sei, die 2,63 m über das anschließende Gelände aufrage, wobei die Einfriedung auf einer Länge von ca 4, 2 m bereits gänzlich fertiggestellt sei. Nachdem die Errichtung der beschriebenen Wellblecheinfriedung der Baubehörde nicht angezeigt worden sei, sei gem § 39 TBO 2011 dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen gewesen.Nachdem die Errichtung der beschriebenen Wellblecheinfriedung der Baubehörde nicht angezeigt worden sei, sei gem Paragraph 39, TBO 2011 dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen gewesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A., in welcher zusammengefasst Folgendes ausgeführt wurde: Mit dem angrenzenden Nachbarn an der Ostseite seien schon vor dem seinerzeitigen Baubeginn erhebliche Schwierigkeiten gegeben gewesen und seien Störungen des nachbarschaftlichen Verhältnisses vorhanden. Ursprünglich seien mindestens 3 m hohe Tannenbäume gepflanzt worden, um von jeher einen gewissen Sichtschutz zu diesem Nachbarn herzustellen. Über die Jahre seien diese Bäume bis zu 10 und 12 m hoch gewachsen, sodass sie letztes Jahr großteils entfernt hätten werden müssen. Zusätzlich seien noch Planen und Folien auf Eisenstangen montiert gewesen, um einen weiteren Sichtschutz zu erreichen, welcher notwendig sei, weil man die dauernde Überwachung durch diesen Nachbarn nicht dulden wolle. Der aufgezeigte Sichtschutz sei über viele Jahre vorhanden gewesen und sei jetzt durch eine neue und wesentlich schönere Gestaltung ersetzt worden. Der Nachbar solle eigentlich froh darüber sein, dass die relativ hohen Bäume nicht mehr vorhanden seien und der bisher unschöne Sichtschutz durch eine wesentlich schönere Lösung ersetzt worden sei. Aus den dargelegten Gründen werde um nachträgliche Genehmigung des an der Grenze verlaufenden Sichtschutzes gebeten, andernfalls dieser Sichtschutz mit entsprechendem Grenzabstand neu montiert werden müsste, und zwar in einem Abstand, bei dem dann die Höhe ohnehin keine Rolle mehr spielen würde. Erforderlichenfalls wolle die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden. Mit Eingabe vom 27.05.2014 teilte der Beschwerdeführer dem Marktgemeindeamt B. noch mit, dass zwischenzeitlich Erkundigungen über die Rechtslage eingeholt worden seien, wonach sie sehr wohl bis zu einer maximalen Höhe von 2 m einen Sichtschutz an der Grenze errichten dürften. Ein solcher Sichtschutz mit einer Maximalhöhe von 2 m werde ausgeführt werden und würde der Baubehörde eine kleine Skizze darüber vorgelegt werden. Demnach sei die Angelegenheit wohl als erledigt zu betrachten und der angefochtene Bescheid hinfällig. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Nach § 21 Abs 3 lit c der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LBGl Nr 130/2013, bedarf die Errichtung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige, nach § 21 Abs 2 lit b TBO 2011 ist der Behörde jedenfalls die Errichtung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m anzuzeigen, darüber hinaus stellt die Errichtung von Einfriedungen eine baubewilligungspflichtige Maßnahme nach § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 dann dar, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, ist letzteres nicht der Fall, besteht auf alle Fälle Bauanzeigepflicht nach § 21 Abs 2 erster Satz TBO
  5. Nach Paragraph 21, Absatz 3, Litera c, der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz LBGl Nr 130 aus 2013,, bedarf die Errichtung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige, nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 ist der Behörde jedenfalls die Errichtung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m anzuzeigen, darüber hinaus stellt die Errichtung von Einfriedungen eine baubewilligungspflichtige Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 dann dar, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, ist letzteres nicht der Fall, besteht auf alle Fälle Bauanzeigepflicht nach Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz TBO
  6. Gem § 39 Abs 1 erster Satz TBO 2011 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde. Gem Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz TBO 2011 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde. III. Erwägungen: römisch drei. Erwägungen: 1) In der vorliegenden Beschwerdesache wurde vom Rechtsmittelwerber das Erhebungsergebnis des von der belangten Behörde beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen vom 22.05.2014 nicht bestritten, insbesondere auch nicht die Feststellung, dass er auf seinem Grundstück XYKG Z in einem Abstand von ca 20 cm zur Nachbarparzelle V KG Z Punktfundamente errichtet und darauf eine Metallunterkonstruktion aus Formrohren befestigt hat, auf welcher er wiederum Wellblechpaneele angebracht hat, wobei die solcherart hergestellte Einfriedung ca 2,6 m über das anschließende Gelände aufragt. In der vorliegenden Beschwerdesache wurde vom Rechtsmittelwerber das Erhebungsergebnis des von der belangten Behörde beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen vom 22.05.2014 nicht bestritten, insbesondere auch nicht die Feststellung, dass er auf seinem Grundstück XYKG Z in einem Abstand von ca 20 cm zur Nachbarparzelle römisch fünf KG Z Punktfundamente errichtet und darauf eine Metallunterkonstruktion aus Formrohren befestigt hat, auf welcher er wiederum Wellblechpaneele angebracht hat, wobei die solcherart hergestellte Einfriedung ca 2,6 m über das anschließende Gelände aufragt. Damit steht im gegenständlichen Beschwerdefall aber der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits unstrittig fest. Die vom Beschwerdeführer errichtete Einfriedung in der vorbeschriebenen Form ist nach § 21 Abs 2 erster Satz TBO 2011 angesichts der Höhe der Konstruktion jedenfalls anzeigepflichtig, allenfalls nach § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 sogar als baurechtlich bewilligungsbedürftig einzustufen, sollten dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden (etwa in Bezug auf die Standsicherheit der Sichtschutzanlage bei Windlast mit Blick auf die gegebene Windangriffsfläche), welche Frage durch einen hochbautechnischen Sachverständigen im weiteren Verfahren der belangten Behörde noch zu klären sein wird. Damit steht im gegenständlichen Beschwerdefall aber der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits unstrittig fest. Die vom Beschwerdeführer errichtete Einfriedung in der vorbeschriebenen Form ist nach Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz TBO 2011 angesichts der Höhe der Konstruktion jedenfalls anzeigepflichtig, allenfalls nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 sogar als baurechtlich bewilligungsbedürftig einzustufen, sollten dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden (etwa in Bezug auf die Standsicherheit der Sichtschutzanlage bei Windlast mit Blick auf die gegebene Windangriffsfläche), welche Frage durch einen hochbautechnischen Sachverständigen im weiteren Verfahren der belangten Behörde noch zu klären sein wird. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren konnte diese Frage der Bewilligungs- oder Anzeigepflicht allerdings dahingestellt bleiben, zumal jedenfalls – wie aufgezeigt – Bauanzeigepflicht gegeben ist und es für den Beseitigungsauftrag nach § 39 Abs 1 erster Satz TBO 2011 keine Rolle spielt, ob nun der Anzeige- oder der Bewilligungspflicht nicht nachgekommen worden ist.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren konnte diese Frage der Bewilligungs- oder Anzeigepflicht allerdings dahingestellt bleiben, zumal jedenfalls – wie aufgezeigt – Bauanzeigepflicht gegeben ist und es für den Beseitigungsauftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz TBO 2011 keine Rolle spielt, ob nun der Anzeige- oder der Bewilligungspflicht nicht nachgekommen worden ist. Unbestrittenermaßen liegt nun aber im Gegenstandsfall weder eine entsprechende Baubewilligung für die streitverfangene Einfriedung vor noch erfolgte dafür bislang ein entsprechendes Bauanzeigeverfahren, aus dem der Beschwerdeführer irgendeine Berechtigung nach § 23 TBO 2011 ableiten könnte. Unbestrittenermaßen liegt nun aber im Gegenstandsfall weder eine entsprechende Baubewilligung für die streitverfangene Einfriedung vor noch erfolgte dafür bislang ein entsprechendes Bauanzeigeverfahren, aus dem der Beschwerdeführer irgendeine Berechtigung nach Paragraph 23, TBO 2011 ableiten könnte. Dementsprechend hat der Bürgermeister der Markgemeinde B. seiner gesetzlichen Verpflichtung folgend rechtskonform nach § 39 Abs 1 TBO 2011 die Beseitigung der vom Beschwerdeführer ausgeführten Einfriedung aufgetragen. Dementsprechend hat der Bürgermeister der Markgemeinde B. seiner gesetzlichen Verpflichtung folgend rechtskonform nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Beseitigung der vom Beschwerdeführer ausgeführten Einfriedung aufgetragen. Im Beschwerdeverfahren sind auch keine sonstigen Umstände hervorgekommen, die eine Rechtswidrigkeit des von der belangten Behörde erteilten Beseitigungsauftrages aufzeigen könnten. Die festgesetzte Leistungsfrist von zwei Wochen für die Beseitigung der errichteten Einfriedung erscheint angemessen, jedenfalls hat der Beschwerdeführer gegen die Angemessenheit der Leistungsfrist nichts eingewandt. Die Frist für die Erfüllung eines Beseitigungsauftrages ist dann angemessen, wenn in ihr die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 20.09.2012, Zl 2011/06/0208). Nach den aktenkundigen Unterlagen über die ausgeführte Einfriedung erscheint deren Beseitigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen durchaus machbar, Gegenteiliges hat jedenfalls der Beschwerdeführer gar nicht vorgebracht. Das erkennende Gericht geht somit von der Angemessenheit der festgelegten Leistungsfrist aus. Der erteilte Beseitigungsauftrag ist auch hinreichend bestimmt, da klar ist, was zu entfernen ist. Irgendwelche Zweifel darüber sind nicht erkennbar. 2) Soweit sich der Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 26.05.2014 auf den bisher bestandenen Sichtschutz in Form von Tannenbäumen sowie in Form von auf Eisenstangen montierten Planen und Folien bezieht und in diesem Zusammenhang vermeint, der Nachbar könnte eigentlich nur froh sein, dass die relativ hohen Bäume entfernt worden seien und der bis vor einiger Zeit bestandene unschöne Sichtschutz nun durch eine wesentlich schönere Lösung ersetzt worden sei, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass verfahrensgegenständlich ausschließlich die von ihm nunmehr errichtete Einfriedung in Form der auf einer Metallkonstruktion angebrachten Wellblechpaneele (mit einer Höhe über Gelände von ca 2,6 m) ist, wohingegen der von ihm beschriebene bisherige Sichtschutz durch Tannenbäume und auf Eisenstangen montierten Planen sowie Folien im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Rolle spielt. Mit dem sich auf den bisher bestandenen Sichtschutz beziehenden Beschwerdevorbringen ist folglich für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Was die Beschwerdeausführung anbelangt, es sei nunmehr um die nachträgliche (baurechtliche) Genehmigung des streitverfangenen und an der Grenze verlaufenden Sichtschutzes angesucht worden, ist dem Beschwerdeführer die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegenzuhalten, wonach Beseitigungsaufträge ungeachtet eines anhängigen Bewilligungsverfahrens erlassen werden können, wenn auch eine Vollstreckung erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Bewilligungsansuchens möglich ist (vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 12.11.2012, Zl 2012/06/0124; in diesem Sinn auch Wolf, Tiroler Baurecht, Seite 182, zu § 39 TBO 2011).Was die Beschwerdeausführung anbelangt, es sei nunmehr um die nachträgliche (baurechtliche) Genehmigung des streitverfangenen und an der Grenze verlaufenden Sichtschutzes angesucht worden, ist dem Beschwerdeführer die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegenzuhalten, wonach Beseitigungsaufträge ungeachtet eines anhängigen Bewilligungsverfahrens erlassen werden können, wenn auch eine Vollstreckung erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Bewilligungsansuchens möglich ist (vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 12.11.2012, Zl 2012/06/0124; in diesem Sinn auch Wolf, Tiroler Baurecht, Seite 182, zu Paragraph 39, TBO 2011). Aus der im Nachgang zum Beschwerdeschriftsatz an das Marktgemeindeamt B. gerichteten Eingabe des Beschwerdeführers vom 27.05.2014 ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer nach Einholung entsprechender Erkundigungen nun nur noch einen Sichtschutz in der Maximalhöhe von 2 m an der Grundgrenze plant, nicht aber mehr an der verfahrensgegenständlichen Einfriedung in der Höhe von ca 2,6 m festhält. Daraus lässt sich ableiten, dass selbst der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die vom angefochtenen Beseitigungsauftrag erfasste Einfriedung (mit einer Höhe von 2,6 m) nicht den rechtlichen Vorschriften entspricht und in der ausgeführten Form nicht bestehen bleiben kann. Die Beschwerdedarlegung über das nachträgliche Genehmigungsansuchen vermag daher die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen. Wenn in der Beschwerde vorgetragen wird, man wolle die dauernde Überwachung durch den Nachbarn nicht mehr dulden und sei das Nachbarschaftsverhältnis bereits seit längerem schlecht, wozu nähere Ausführungen erfolgten, ist der Rechtsmittelwerber darauf aufmerksam zu machen, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens allein die baurechtliche Frage ist, ob die belangte Behörde zu Recht die Beseitigung der von ihm errichteten Wellblecheinfriedung aufgetragen hat oder nicht, zu welcher Rechtsfrage seine Ausführungen zum Nachbarschaftsverhältnis nichts beizutragen vermögen. 3) Zusammenfassend ist in der verfahrensgegenständlichen Rechtssache festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer errichtete Einfriedung mit auf einer Metallkonstruktion angebrachten Wellblechpaneelen und mit einer Höhe über Gelände von ca 2,6 m baurechtlich nach § 21 Abs 2 erster Satz TBO 2011 angesichts der Höhe der Konstruktion jedenfalls anzeigepflichtig, allenfalls nach § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 sogar als baurechtlich bewilligungsbedürftig einzustufen ist, sollten dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. Zusammenfassend ist in der verfahrensgegenständlichen Rechtssache festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer errichtete Einfriedung mit auf einer Metallkonstruktion angebrachten Wellblechpaneelen und mit einer Höhe über Gelände von ca 2,6 m baurechtlich nach Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz TBO 2011 angesichts der Höhe der Konstruktion jedenfalls anzeigepflichtig, allenfalls nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 sogar als baurechtlich bewilligungsbedürftig einzustufen ist, sollten dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. Nachdem eine entsprechende Baugenehmigung für die streifverfangene Einfriedung unstrittig nicht vorliegt und dafür auch unbestrittenermaßen noch kein entsprechendes Bauanzeigeverfahren erfolgte, welches den Beschwerdeführer zur Ausführung der Einfriedung gemäß § 23 Abs 4 TBO 2011 berechtigte, hat der Bürgermeister der Markgemeinde B. rechtskonform den angefochtenen Beseitigungsauftrag entsprechend den Bestimmungen des § 39 Abs 1 TBO 2011 erlassen. Nachdem eine entsprechende Baugenehmigung für die streifverfangene Einfriedung unstrittig nicht vorliegt und dafür auch unbestrittenermaßen noch kein entsprechendes Bauanzeigeverfahren erfolgte, welches den Beschwerdeführer zur Ausführung der Einfriedung gemäß Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 berechtigte, hat der Bürgermeister der Markgemeinde B. rechtskonform den angefochtenen Beseitigungsauftrag entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demgemäß als unberechtigt und war daher abzuweisen. IV. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde auf die Möglichkeit der Beantragung einer solchen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen wurde. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht erforderlich, zumal in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt anzusehen ist, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die Erkenntnisse des VwGH vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht erforderlich, zumal in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt anzusehen ist, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die Erkenntnisse des VwGH vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen liegt jeweils eine einheitliche VwGH-Judikatur vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.1836.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.