RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/31/1384-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK I.römisch eins. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über den Vorlageantrag des E T, Adresse, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei, Adresse, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisterstellvertreters der Gemeinde A vom 22.4.2014, Zahl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisterstellvertreters der Gemeinde A vom 22.4.2014, Zahl ****, wegen Unzuständigkeit ersatzlos behoben.
- Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisterstellvertreters der Gemeinde A vom 22.4.2014, Zahl ****, wegen Unzuständigkeit ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. Daran anknüpfend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des E.T:, Adresse, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei , Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 25.3.2013, Zahl ****, den B E S C H L U S S gefasst:
- Die Beschwerde wird gemäß § 26 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) iVm § 31 VwGVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.
- Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) in Verbindung mit , Paragraph 31, VwGVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Baugesuch vom 26.2.2013 beantragte K J die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Gartenmauer im Ausmaß von 26,50 Meter Länge und einer Höhe von 2,50 Meter samt Absturzsicherung an der südseitigen Grundgrenze des Gst. 81/ KG A. Laut Bauplänen sollte entlang der südlichen und zum Teil westlichen Parzellengrenze des Bauplatzes eine Stützmauer errichtet werden. Bei der südseitigen Mauer sollte es sich um eine Winkelstützmauer (Gartenmauer) handeln, bei der westlichen um eine bewehrte Erde bzw Böschung. Das Gelände des Bauplatzes sollte aufgeschüttet werden, als Absturzsicherung sollte im Bereich der Böschungskrone und der Mauerkrone ein 1m hoher Zaun aufgestellt werden. Am 19.3.2013 wurde eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Bausachverständige Ing. M K das Bauvorhaben aufgrund der Zustimmung der Eigentümer der Nachbarparzellen als zulässig erblickte und angab, dass keine Beeinträchtigungen des Orts- und Straßenbildes sowie der Verkehrssicherheit auf der angrenzenden Verkehrsfläche zu erwarten seien. Mit Bescheid vom 25.3.2013, Zahl ****, erteilte demgemäß der Bürgermeister der Gemeinde A als Baubehörde erster Instanz, wegen Befangenheit vertreten durch den Bürgermeister-Stellvertreter, für das gegenständliche Bauvorhaben unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen die baubehördliche Bewilligung. Dagegen erhob E T: Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzungen von Verfahrensvorschriften geltend. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass die Kundmachung, mit der die mündliche Verhandlung vom 19.3.2013 anberaumt worden sei, das Bauvorhaben lediglich als „Errichtung einer Gartenmauer“ beschrieben habe, während wirklicher Verhandlungsgegenstand die Errichtung von mehreren Stützmauern sowie umfangreiche Geländeaufschüttungen gewesen seien. Hätte der Beschwerdeführer dies gewusst, so hätte er die Gelegenheit wahrgenommen, bei der Bauverhandlung Einwendungen zu erheben, die Behörde wäre so auch zu einem anderen Ergebnis gelangt. Außerdem habe es die Behörde unterlassen, ein geologisches oder geotechnisches Gutachten einzuholen. Aufgrund des Umfanges der Aufschüttungen könnten künftig instabile Bodenverhältnisse und Rutschungen und eine damit einhergehende Gefährdung der Nachbargrundstücke bzw der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht ausgeschlossen werden. Die Einreichunterlagen seien mangelhaft und würden über die künftige Stabilität der Bodenverhältnisse auf dem Baugrundstück keinen Aufschluss geben. Bei geotechnischer Begutachtung hätte sich herausgestellt, dass die Aufschüttungen gar nicht oder nur mit zusätzlichen Auflagen geotechnischer Natur bewilligt hätten werden können. Des Weiteren könne eine Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes sowie der Verkehrssicherheit auf der angrenzenden Verkehrsfläche nicht ausgeschlossen werden, da angesichts der Geländeveränderung eine geordnete Bebauungsentwicklung nicht mehr gewährleistet werden könne. Die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen würden der Vorbereitung der Errichtung eines Wohnhauses dienen; für die im angefochtenen Bescheid bewilligten Maßnahmen sei eine vorausgehende Erlassung eines Bebauungsplanes für das Baugrundstück notwendig gewesen. Ein geplanter Mauerteil sei auf Gst 81/* vorgesehen und nicht Gegenstand des Bauansuchens. Diese Feststellung belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit, zumal Grundgrenzen überbaut würden und das Bauvorhaben auf Gst 81/* ohne die im Bauansuchen dargestellte Maßnahme auf Gst 81/* nicht hätte ausgeführt werden können. Die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Aufschüttungen und Stützmauern würden einen massiven Eingriff in das bestehende Ortsbild darstellen und dieses erheblich beeinträchtigen, eine ortsplanerische Begutachtung durch einen Sachverständigen erscheine deshalb unerlässlich. Hätte die Behörde ein derartiges Gutachten eingeholt, hätte sich herausgestellt, dass das Bauvorhaben in der vorliegenden Form nicht bewilligungsfähig sei. Der Beschwerdeführer beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und das Bauansuchen abweisen, in eventu, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.4.2014 wies „der Bürgermeisterstellvertreter der Gemeinde A als Baubehörde erster Instanz“ die Beschwerde vom 3.4.2014 als unzulässig zurück und begründete dies damit, dass der Gegenstand der Bauverhandlung in der Kundmachung vom 6.3.2013 ausreichend mit „Errichtung einer Gartenmauer“ tituliert worden sei, dies unter Hinweis auf die Einsichtnahmemöglichkeit in das Bauansuchen und die gesamten Planunterlagen. Da der Beschwerdeführer nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung und während der mündlichen Bauverhandlung zulässige Einwendungen im Sinne des § 42 Abs 1 AVG erhoben habe, habe er seine Stellung als Partei im Verfahren verloren, zumal auf diese Präklusionsfolge in der Kundmachung auf Seite 2 auch ausdrücklich hingewiesen worden sei. Der verfahrenseinleitende Antrag sei während der Verhandlung nicht abgeändert worden, Antrags- und Entscheidungsgegenstand seien somit ident.Da der Beschwerdeführer nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung und während der mündlichen Bauverhandlung zulässige Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG erhoben habe, habe er seine Stellung als Partei im Verfahren verloren, zumal auf diese Präklusionsfolge in der Kundmachung auf Seite 2 auch ausdrücklich hingewiesen worden sei. Der verfahrenseinleitende Antrag sei während der Verhandlung nicht abgeändert worden, Antrags- und Entscheidungsgegenstand seien somit ident. Außerdem sei bei einer Kundmachung einer Bauverhandlung nicht nur die „Überschrift“ maßgeblich, sondern der Einreichplan, verbunden mit dem Baugesuch, worauf in der Kundmachung verwiesen worden sei, sodass der Gegenstand ausreichend individualisiert worden und für den Beschwerdeführer ausreichend Zeit verblieben sei, in das Bauprojekt Einsicht zu nehmen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel keine zulässigen subjektiv-öffentlichen Nachbareinwendungen erhoben, weshalb er jedenfalls präkludiert sei. Mit Schriftsatz vom 29.4.2014 beantragte der Beschwerdeführer, diese Beschwerdevorentscheidung aufgrund mangelnder Behördenqualität des „bescheid-erlassenden“ Bürgermeisterstellvertreters dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorzulegen. II. Rechtsgrundlagen bzgl Vorlageantrag:römisch zwei. Rechtsgrundlagen bzgl Vorlageantrag: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetzes, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 (VwGVG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, (VwGVG), maßgeblich: Prüfungsumfang §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. […] Zudem sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 130/2013 (TBO 2011), von Relevanz:Zudem sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TBO 2011), von Relevanz: Behörden außerhalb der Stadt Innsbruck § 53.
(1)Außerhalb der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes der Bürgermeister, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist. Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters entscheidet der Gemeindevorstand. Gegen dessen Entscheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.Paragraph 53,
(1)Außerhalb der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes der Bürgermeister, soweit in den Absatz 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist. Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters entscheidet der Gemeindevorstand. Gegen dessen Entscheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. […] Schließlich sind folgende Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl Nr 36/2001 idF LGBl Nr 76/2014 (TGO), maßgeblich:Schließlich sind folgende Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2014, (TGO), maßgeblich: Befangenheit § 29.
(1)Die Mitglieder der Kollegialorgane der Gemeinde sind, ausgenommen bei der Beratung und Beschlussfassung über Verordnungen und bei der Durchführung von Wahlen, von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:Paragraph 29,
(1)Die Mitglieder der Kollegialorgane der Gemeinde sind, ausgenommen bei der Beratung und Beschlussfassung über Verordnungen und bei der Durchführung von Wahlen, von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:
- a)in den Angelegenheiten, in denen sie selbst, der andere Eheteil oder eine Person, mit der sie in Lebensgemeinschaft leben, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind,
- b)in den Angelegenheiten ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel oder Pflegebefohlenen,
- c)in den Angelegenheiten, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind,
- d)wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(2)Befangenheit liegt nicht vor, wenn der Verhandlungsgegenstand oder die Amtshandlung die Interessen einer Bevölkerungs- oder Berufsgruppe berührt und das Mitglied des Kollegialorganes die Interessen lediglich als deren Angehöriger zu vertreten hat.
(3)Befangene Personen haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Zweifel hat das Kollegialorgan zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.
(4)Auch eine befangene Person hat auf Verlangen des Kollegialorganes an der Beratung zur Erteilung von Auskünften teilzunehmen.
(5)Die Befangenheitsgründe nach Abs. 1 gelten auch für den Bürgermeister und für die Besorgung von Angelegenheiten nach § 50 Abs. 2 und § 55 Abs. 2. Bei Gefahr im Verzug hat jedoch auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen
(5)Die Befangenheitsgründe nach Absatz eins, gelten auch für den Bürgermeister und für die Besorgung von Angelegenheiten nach Paragraph 50, Absatz 2 und Paragraph 55, Absatz 2, Bei Gefahr im Verzug hat jedoch auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen […] Aufgaben des Gemeindevorstandes § 31. […]Paragraph 31, […]
(3)Der (die) Bürgermeister-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes haben den Bürgermeister zu vertreten und zu unterstützen. Die Vertretung des verhinderten Bürgermeisters obliegt dem Bürgermeister-Stellvertreter bzw. den Bürgermeister-Stellvertretern der Reihe nach, bei deren Verhinderung den weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstandes in der Reihenfolge ihres Lebensalters. Vertretung der Gemeinde nach außen § 55.
(1)Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen.Paragraph 55,
(1)Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. […] III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Gegenstand dieses Verfahrens ist zunächst die vom Bürgermeisterstellvertreter der Gemeinde A erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 22.4.2014, mit der die Beschwerde des E.T: – unter anderem wegen Präklusion - als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der darauf vom Beschwerdeführer rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag vom 29.4.2014 wurde damit begründet, dass die Beschwerdevorentscheidung aufgrund mangelnder Behördenqualität des „bescheiderlassenden“ Bürgermeister-Stellvertreters absolut nichtig sei. Im gegenständlichen Fall wurde sowohl der Baubescheid vom 25.3.2013 als auch die Beschwerdevorentscheidung vom 22.4.2014 aufgrund Befangenheit des Bürgermeisters der Gemeinde A (der Bauwerber ist der Schwiegersohn des Bürgermeisters), vom Bürgermeister-Stellvertreter unterfertigt. Die Zurechnung des Baubescheides vom 25.3.2013 zum Bürgermeister der Gemeinde A ist durch dessen Anführung als bescheiderlassende Behörde im Spruch dieses Bescheides („Der Bürgermeister der Gemeinde A als Baubehörde I. Instanz gemäß § 53 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2011 erteilt….“) unproblematisch.Die Zurechnung des Baubescheides vom 25.3.2013 zum Bürgermeister der Gemeinde A ist durch dessen Anführung als bescheiderlassende Behörde im Spruch dieses Bescheides („Der Bürgermeister der Gemeinde A als Baubehörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 erteilt….“) unproblematisch. Wie aus der Tiroler Bauordnung ersichtlich ist, ist Baubehörde erster Instanz in den Gebieten außerhalb der Stadt Innsbruck der Bürgermeister. Der Bürgermeister-Stellvertreter hat dabei zwar, wie aus der Tiroler Gemeindeordnung ersichtlich ist, die Aufgabe, den verhinderten Bürgermeister zu vertreten und kann von diesem auch berechtigt werden, die Gemeinde nach außen in seinem Namen zu vertreten, allerdings kann er, entgegen den Formulierungen in Spruch („Der Bürgermeisterstellvertreter der Gemeinde A als Baubehörde I. Instanz entscheidet….“) und Fertigungsklausel („Baubehörde erster InstanzDer Bürgermeister-Stellvertreter hat dabei zwar, wie aus der Tiroler Gemeindeordnung ersichtlich ist, die Aufgabe, den verhinderten Bürgermeister zu vertreten und kann von diesem auch berechtigt werden, die Gemeinde nach außen in seinem Namen zu vertreten, allerdings kann er, entgegen den Formulierungen in Spruch („Der Bürgermeisterstellvertreter der Gemeinde A als Baubehörde römisch eins. Instanz entscheidet….“) und Fertigungsklausel („Baubehörde erster Instanz Bürgermeister-Stellvertreter: T.M.“) der Beschwerdevorentscheidung vom 22.4.2014, unter keinen Umständen in eigenem Namen Baubehörde sein. Nach § 18 Abs 3 und 4 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Dabei hat jede schriftliche Ausfertigung unter anderem die Bezeichnung der Behörde zu enthalten.Nach Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Dabei hat jede schriftliche Ausfertigung unter anderem die Bezeichnung der Behörde zu enthalten. Dieser Anforderung der Behördenbezeichnung wird nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts dann Rechnung getragen, wenn nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde (VwGH 14.6.1993, 92/10/0448; 17.10.2008, 2007/12/0049; 28.5.2013, 2012/05/0207). [Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) § 18 Rz 15 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]Dieser Anforderung der Behördenbezeichnung wird nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts dann Rechnung getragen, wenn nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde (VwGH 14.6.1993, 92/10/0448; 17.10.2008, 2007/12/0049; 28.5.2013, 2012/05/0207). [Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) Paragraph 18, Rz 15 (Stand 1.1.2014, rdb.at)] Ob die Erledigung einer bestimmten Behörde zuzurechnen ist, ist anhand des äußerlichen Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfs, des Spruchs, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung zu beurteilen (VwGH 14.5.1997, /96/03/0173; 18.2.2002, 99/10/0171; VfSlg 15.175/1998; 17.669/2005; 19.223/2010). Rechtmäßig kann die Erledigung darüber hinaus nur sein, wenn es sich bei der Behörde, der die Erledigung zugeschrieben werden kann, auch um die zuständige Behörde handelt. [Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) § 18 Rz 16 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]Ob die Erledigung einer bestimmten Behörde zuzurechnen ist, ist anhand des äußerlichen Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfs, des Spruchs, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung zu beurteilen (VwGH 14.5.1997, /96/03/0173; 18.2.2002, 99/10/0171; VfSlg 15.175 aus 1998,; 17.669 aus 2005,; 19.223 aus 2010,). Rechtmäßig kann die Erledigung darüber hinaus nur sein, wenn es sich bei der Behörde, der die Erledigung zugeschrieben werden kann, auch um die zuständige Behörde handelt. [Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) Paragraph 18, Rz 16 (Stand 1.1.2014, rdb.at)] In der Erledigung muss somit klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen, welche Behörde gehandelt hat. In der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wird sowohl im Spruch als auch in der Fertigung der Bürgermeister-Stellvertreter als Baubehörde erster Instanz angeführt. Dass der Bescheid dem Bürgermeister zuzuschreiben ist, lässt sich der Beschwerdevorentscheidung ebenso wenig entnehmen wie der Grund des Einschreitens des Bürgermeisterstellvertreters. Auch wenn der Bürgermeister-Stellvertreter befugt bzw verpflichtet ist, den wegen Befangenheit verhinderten Bürgermeister zu vertreten, so kommt ihm (in eigenem Namen) dennoch keinesfalls Behördenqualität zu und hätte die Beschwerdevorentscheidung in irgendeiner Form darauf schließen lassen müssen, dass der Bürgermeister-Stellvertreter lediglich vertretungsweise für den Bürgermeister gehandelt hat. Es steht somit fest, dass es sich beim Bürgermeister-Stellvertreter nicht um die im gegenständlichen Bauverfahren zuständige Behörde handelt. In der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung war daher die bescheiderlassende Behörde nicht entscheidungsbefugt. Dementsprechend war dieser Rechtsakt wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufzuheben. Durch diese Aufhebung tritt das Verfahren in das Stadium der gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 25.3.2013, Zahl ****, erhobenen Beschwerde zurück. Da eine neuerliche Beschwerdevorentscheidung durch die zuständige Behörde wegen Ablauf der zweimonatigen Entscheidungsfrist des § 14 Abs 1 VwGVG nicht mehr gangbar ist, war durch das Landesverwaltungsgericht Tirol zudem über die eingebrachte Beschwerde zu entscheiden.Durch diese Aufhebung tritt das Verfahren in das Stadium der gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 25.3.2013, Zahl ****, erhobenen Beschwerde zurück. Da eine neuerliche Beschwerdevorentscheidung durch die zuständige Behörde wegen Ablauf der zweimonatigen Entscheidungsfrist des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nicht mehr gangbar ist, war durch das Landesverwaltungsgericht Tirol zudem über die eingebrachte Beschwerde zu entscheiden. IV. Rechtsgrundlagen bzgl Beschwerde: römisch vier. Rechtsgrundlagen bzgl Beschwerde:
- Die einschlägige Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr. 130/2013 (TBO 2011), lautet wie folgt:
- Die einschlägige Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, (TBO 2011), lautet wie folgt: „§ 26 …
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. …“ 2. Zudem ist folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl Nr 161/2013 (AVG) von Relevanz: 2. Zudem ist folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 161 aus 2013, (AVG) von Relevanz: „Mündliche Verhandlung § 40.
(1)Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Bei der Auswahl des Verhandlungsortes ist, sofern die mündliche Verhandlung nicht mit einem Augenschein verbunden ist, darauf zu achten, daß dieser für körperbehinderte Beteiligte gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich ist. In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen.Paragraph 40,
(1)Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Bei der Auswahl des Verhandlungsortes ist, sofern die mündliche Verhandlung nicht mit einem Augenschein verbunden ist, darauf zu achten, daß dieser für körperbehinderte Beteiligte gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich ist. In verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen.
(2)Die Behörde hat darüber zu wachen, daß die Vornahme eines Augenscheins nicht zur Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses mißbraucht werde § 42.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Paragraph 42,
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a)Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3)Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4)Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.“ V. Sachverhaltsfeststellungen:römisch fünf. Sachverhaltsfeststellungen: Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der im nördlichen Bereich des Bauplatzes gelegenen Gste 81/* und .0 KG A ist, von denen eines (Gst 81/*) unmittelbar an den Bauplatz angrenzt und das andere (Gst .0) im 5 m-Abstandsbereich zum Baugrundstück liegt. Dem behördlichen Akt ist zu entnehmen, dass unter anderem der Beschwerdeführer mit Kundmachung vom 6.3.2013, Zl ****, davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass im Zusammenhang mit dem Bauansuchen zur „Errichtung einer Gartenmauer“ des K J auf Gst 81/* KG A am 19.3.2013 eine Bauverhandlung stattfindet. In dieser Kundmachung wurde auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs 1 AVG hingewiesen. In dieser Kundmachung wurde auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG hingewiesen. Weiters ist dem behördlichen Akt zu entnehmen, dass diese Kundmachung vom 6.3.2013 dem Beschwerdeführer noch am selben Tag mittels RSb-Rückschein zugestellt wurde. Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer weder bis spätestens am Tag vor Beginn noch während der Verhandlung, zu der er gar nicht erschienen ist, Einwendungen iSd § 42 Abs 1 AVG erhoben hat.Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer weder bis spätestens am Tag vor Beginn noch während der Verhandlung, zu der er gar nicht erschienen ist, Einwendungen iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG erhoben hat. VI. Rechtliche Beurteilung: römisch sechs. Rechtliche Beurteilung: Wie bereits dargelegt, befinden sich die im Eigentum der Beschwerdeführerin gelegenen Grundstücke im unmittelbaren Anschluss bzw. im 5 m-Abstandsbereich zum Baugrundstück, weshalb der Beschwerdeführer als Nachbar im Sinn des § 26 Abs 3 TBO 2011 anzusehen ist. Wie bereits dargelegt, befinden sich die im Eigentum der Beschwerdeführerin gelegenen Grundstücke im unmittelbaren Anschluss bzw. im 5 m-Abstandsbereich zum Baugrundstück, weshalb der Beschwerdeführer als Nachbar im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 anzusehen ist. Als solchen wurde ihm auch die Kundmachung zur Bauverhandlung vom 6.3.2013 am 6.3.2013 nachweislich zugestellt (vgl § 42 Abs 2 AVG). Als solchen wurde ihm auch die Kundmachung zur Bauverhandlung vom 6.3.2013 am 6.3.2013 nachweislich zugestellt vergleiche Paragraph 42, Absatz 2, AVG). Der Beschwerdeführerin hat kein Vorbringen im Zusammenhang mit der Bauverhandlung erstattet. In der Kundmachung zur Bauverhandlung ist ausdrücklich festgehalten, dass Einwendungen gegen das Vorhaben spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden müssen, andernfalls die Beteiligten (Nachbarn) gemäß § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ihre Stellung als Partei verlieren. In der Kundmachung zur Bauverhandlung ist ausdrücklich festgehalten, dass Einwendungen gegen das Vorhaben spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden müssen, andernfalls die Beteiligten (Nachbarn) gemäß Paragraph 42, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ihre Stellung als Partei verlieren. Der Beschwerdeführer wurde als bekannter Beteiligter nachweislich zur Bauverhandlung geladen und hat weder vor Beginn der Bauverhandlung noch im Zuge der Bauverhandlung ein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht hat, wie es ihm nach § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 eingeräumt ist. Der Beschwerdeführer wurde als bekannter Beteiligter nachweislich zur Bauverhandlung geladen und hat weder vor Beginn der Bauverhandlung noch im Zuge der Bauverhandlung ein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht hat, wie es ihm nach Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 eingeräumt ist. Somit liegen zulässige Einwendungen nicht vor, weshalb der Beschwerdeführer seine Parteistellung verloren hat. Dem Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, wonach bei der Kundmachung der Bauverhandlung bei der Beschreibung des Bauvorhabens nur von der „Errichtung einer Gartenmauer“ die Rede war und somit keine Präklusion eintreten konnte, ist zu entgegnen, dass keine Projektserweiterung vorgenommen wurde und eine Gartenmauer bis 2 Meter Höhe gemäß § 21 Abs 2 lit b TBO 2011 an sich nur einer Bauanzeige bedarf. Dem Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, wonach bei der Kundmachung der Bauverhandlung bei der Beschreibung des Bauvorhabens nur von der „Errichtung einer Gartenmauer“ die Rede war und somit keine Präklusion eintreten konnte, ist zu entgegnen, dass keine Projektserweiterung vorgenommen wurde und eine Gartenmauer bis 2 Meter Höhe gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 an sich nur einer Bauanzeige bedarf. Der Nachbar hätte sich daher nicht mit der Vermutung begnügen dürfen, es handle sich um kein gravierendes Bauvorhaben sondern hätte sich umso mehr durch Einsicht in die Projektunterlagen Klarheit darüber verschaffen müssen, aus welchem Grund es sich beim gegenständlichen Projekt um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, in dessen Rahmen zudem noch eine Bauverhandlung anberaumt wird. Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass – unabhängig von den attestierten Präklusionsfolgen – auch die anlässlich der Beschwerde geltend gemachten nachträglichen Einwendungen keine subjektiv-öffentlichen Rechte iSd § 26 Abs. 3 TBO 2011 zum Gegenstand haben.Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass – unabhängig von den attestierten Präklusionsfolgen – auch die anlässlich der Beschwerde geltend gemachten nachträglichen Einwendungen keine subjektiv-öffentlichen Rechte iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zum Gegenstand haben. Da der Beschwerdeführer seine Parteistellung aufgrund der Nichterhebung von Einwendungen vor bzw im Zuge der Bauverhandlung verloren hat, war seine Beschwerde wegen eingetretener Präklusion als unzulässig zurückzuweisen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war hinsichtlich der zu I. und II. erfolgten Entscheidungen unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision war hinsichtlich der zu römisch eins. und römisch zwei. erfolgten Entscheidungen unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.1384.2