GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf/Feststellungen:römisch eins. Verfahrensablauf/Feststellungen: A. Eigentumsverhältnisse vor Durchführung des Regulierungsverfahrens: Wie sich aus dem zweiten Teil der Landesbeschreibung von Tirol (politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol) aus dem Jahr 1937 ergibt, existierte „A“ bereits im 18. Jahrhundert.
dem Orts-Repertorium der gefürsteten Grafschaft Tirol und Vorarlberg aus dem Jahr 1873 galt „E“ als Teil der Ortsgemeinde A. Aus dem Post-Lexicon der gefürsteten Grafschaft Tirol mit dem Lande Vorarlberg und des Fürstenthumes Lichtenstein aus dem Jahr 1883 geht zu den Wörtern „E“ und „A“ wörtlich folgendes hervor: „[…] E, Gem. Fract. u. Dorf, B.H. G, B.G. H, O.G. A, P. H […] A im I, Gem. u. Dorf m. Cur. (in J), B.H. G, B.G. H, O.G. A, P. HA im römisch eins, Gem. u. Dorf m. Cur. (in J), B.H. G, B.G. H, O.G. A, P. H […]“ Im Gemeindelexikon von Tirol und Vorarlberg aus dem Jahr 1907 ist „E“ ebenfalls als Teil der politischen Gemeinde „A“ erwähnt. Was die die EZ 13 GB 521 A betreffende Anerkennungsurkunde vom 01.05.1910 nebst Nachtrag vom 07.06.1911 betrifft, so ist festzuhalten, dass die Gemeindevertretung von A aus Anlass der Anlegung des Grundbuches für die KG A mit Beschluss vom 28.11.1909 bzw 13.02.1910, genehmigt vom Tiroler Landesausschuss mit Beschluss vom 13.03.1910, Zl ***, das Eigentumsrecht der Waldbesitzer an ihren Wäldern unter den in dieser Urkunde festgelegten Bedingungen anerkannte. Die Erforderlichkeit des Nachtrags vom 07.06.1911 ergab sich aufgrund der Umstellung vom System der Verfachbücher auf das Grundbuch. Punkt VII des Nachtrags kann wörtlich wie folgt entnommen werden:Die Erforderlichkeit des Nachtrags vom 07.06.1911 ergab sich aufgrund der Umstellung vom System der Verfachbücher auf das Grundbuch. Punkt römisch sieben des Nachtrags kann wörtlich wie folgt entnommen werden: „[…] aus Grundbuch A EZ 2 II die Abschreibung der K Waldparzellen 62/5, 62/9, 72/2 und 73, Eröffnung einer neuen Einlage und Einverleibung des Eigentumsrechtes daran für die Fraction E der KG A, für welche obige Belastungen nicht eingegangen werden, da sie Fraktionseigentum sind. […].“„[…] aus Grundbuch A EZ 2 römisch zwei die Abschreibung der K Waldparzellen 62/5, 62/9, 72/2 und 73, Eröffnung einer neuen Einlage und Einverleibung des Eigentumsrechtes daran für die Fraction E der KG A, für welche obige Belastungen nicht eingegangen werden, da sie Fraktionseigentum sind. […].“ Was die die EZ 36 GB 521 A betreffende Anerkennungsurkunde vom xx.xx.xx anlangt, so ist festzuhalten, dass der Gemeindeausschuss der politischen Gemeinde A das Eigentumsrecht der Gemeinde-Fraktion E an der Gp 62/2 L EZ 2 II unter den in dieser Urkunde festgelegten Bedingungen mit Beschluss vom 12.10.1913, genehmigt vom Tiroler Landesausschuss vom 09.12.1913 unter Zl *****, anerkannte.Was die die EZ 36 GB 521 A betreffende Anerkennungsurkunde vom xx.xx.xx anlangt, so ist festzuhalten, dass der Gemeindeausschuss der politischen Gemeinde A das Eigentumsrecht der Gemeinde-Fraktion E an der Gp 62/2 L EZ 2 römisch zwei unter den in dieser Urkunde festgelegten Bedingungen mit Beschluss vom 12.10.1913, genehmigt vom Tiroler Landesausschuss vom 09.12.1913 unter Zl *****, anerkannte. Wie den Grundbuchsauszügen vom XXXX entnommen werden kann, wurde das Eigentumsrecht für die Fraktion E der Gemeinde A an den in EZ 13 II GB 521 A vorgetragenen Grundstücken auf Grund der Anerkennungsurkunde vom 01.05.1910 nebst Nachtrag vom 07.06.1911 und an dem in EZ 36 II GB 521 A vorgetragenen Grundstück auf Grund der Anerkennungsurkunde vom xx.xx.xx einverleibt. Wie den Grundbuchsauszügen vom römisch 40 entnommen werden kann, wurde das Eigentumsrecht für die Fraktion E der Gemeinde A an den in EZ 13 römisch zwei GB 521 A vorgetragenen Grundstücken auf Grund der Anerkennungsurkunde vom 01.05.1910 nebst Nachtrag vom 07.06.1911 und an dem in EZ 36 römisch zwei GB 521 A vorgetragenen Grundstück auf Grund der Anerkennungsurkunde vom xx.xx.xx einverleibt. Das Eigentumsrecht an den in EZ 6 II GB 521 A vorgetragenen Grundstücken wurde der Fraktion E der Gemeinde A
Grundbuchsauszug vom XXXX auf Grund Ersitzung einverleibt. Das Eigentumsrecht an den in EZ 6 römisch zwei GB 521 A vorgetragenen Grundstücken wurde der Fraktion E der Gemeinde A
Grundbuchsauszug vom römisch 40 auf Grund Ersitzung einverleibt. B. Historisches Regulierungsverfahren: Mit Schreiben vom 07.03.1960 teilte die Fraktion E der Agrar-Außenstelle wörtlich wie folgt mit: „Auf Anregung des Vorstandes der Fraktion E beschließt die Vollversammlung der genannten Fraktion vom
Die Beschwerdeführerin beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass festgestellt werde, dass das Regulierungsgebiet zur Gänze kein atypisches Gemeindegut darstelle. Begründend wurde wörtlich wie folgt ausgeführt:Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft B F, vertreten durch den Obmann C D, mit Eingabe vom 22.05.2014 Bescheidbeschwerde
Die Beschwerdeführerin beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass festgestellt werde, dass das Regulierungsgebiet zur Gänze kein atypisches Gemeindegut darstelle. Begründend wurde wörtlich wie folgt ausgeführt: „Der Spruch des Bescheides wird im Wesentlichen damit argumentiert, dass im Rahmen der Regulierung der Agrargemeinschaft in den 60er Jahren von der Agrarbehörde die Aussage getroffen wurde, dass es sich bei unseren Grundstücken um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 – sohin Gemeindegut – handle. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH komme dieser Einschätzung eine rechtsverbindliche qualifizierende Wirkung zu, sodass die Kriterien für die Klassifizierung als Gemeindegutsagrargemeinschaft („vormals im Eigentum der Gemeinde gestanden und mittels Regulierungsplan in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen“) allesamt vorhanden seien. Laut unserem Regulierungsplan und der Erinnerung von damals beteiligten Personen ist unsere Agrargemeinschaft eine klassische bäuerliche Nachbarschaft. Wir vertreten die Auffassung, dass im Zuge der Regulierung dies im Grundbuch richtiggestellt wurde. Dass die Agrarbehörde im notwendigen Regulierungsverfahren ihre Standardformulierungen verwendet, ist sicherlich als nicht so bedeutend dargestellt worden bzw war den beteiligten Personen auch nicht bewusst, da sie an der Lösung selber interessiert waren und nicht am Weg dorthin bzw allfälligen Formalismen. Interessanterweise hat aber nunmehr gerade diese Qualifizierung als Gemeindegut rechtsverbindliche Folgewirkung, das wesentliche Ergebnis des Bescheides, die vollständige Eigentumsübertragung ohne „Wenn und Aber“ ist aber als verfassungswidrig eingestuft und damit nur teilweise von Wirkung (im Grundbuch bleibt zwar die Agrargemeinschaft, die Gemeindegutseigenschaft kommt hinzu). Zur häufig missverständlichen Verwendung des Fraktionsbegriffes gerade auch in M (und dort speziell im Bereich des oberen N und O) gibt es in anderen Verfahren bereits ausreichend Belege.“„Der Spruch des Bescheides wird im Wesentlichen damit argumentiert, dass im Rahmen der Regulierung der Agrargemeinschaft in den 60er Jahren von der Agrarbehörde die Aussage getroffen wurde, dass es sich bei unseren Grundstücken um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 – sohin Gemeindegut – handle. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH komme dieser Einschätzung eine rechtsverbindliche qualifizierende Wirkung zu, sodass die Kriterien für die Klassifizierung als Gemeindegutsagrargemeinschaft („vormals im Eigentum der Gemeinde gestanden und mittels Regulierungsplan in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen“) allesamt vorhanden seien. Laut unserem Regulierungsplan und der Erinnerung von damals beteiligten Personen ist unsere Agrargemeinschaft eine klassische bäuerliche Nachbarschaft. Wir vertreten die Auffassung, dass im Zuge der Regulierung dies im Grundbuch richtiggestellt wurde. Dass die Agrarbehörde im notwendigen Regulierungsverfahren ihre Standardformulierungen verwendet, ist sicherlich als nicht so bedeutend dargestellt worden bzw war den beteiligten Personen auch nicht bewusst, da sie an der Lösung selber interessiert waren und nicht am Weg dorthin bzw allfälligen Formalismen. Interessanterweise hat aber nunmehr gerade diese Qualifizierung als Gemeindegut rechtsverbindliche Folgewirkung, das wesentliche Ergebnis des Bescheides, die vollständige Eigentumsübertragung ohne „Wenn und Aber“ ist aber als verfassungswidrig eingestuft und damit nur teilweise von Wirkung (im Grundbuch bleibt zwar die Agrargemeinschaft, die Gemeindegutseigenschaft kommt hinzu). Zur häufig missverständlichen Verwendung des Fraktionsbegriffes gerade auch in M (und dort speziell im Bereich des oberen N und O) gibt es in anderen Verfahren bereits ausreichend Belege.“ D. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Das Landesverwaltungsgericht Tirol nahm in den zweiten Teil der Landesbeschreibung von Tirol (politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol) aus dem Jahr 1937, das Orts-Repertorium der gefürsteten Grafschaft Tirol und Vorarlberg aus dem Jahr 1873, das Post-Lexicon der gefürsteten Grafschaft Tirol mit dem Lande Vorarlberg und des Fürstenthumes Lichtenstein aus dem Jahr 1883 und das Gemeindelexikon von Tirol und Vorarlberg aus dem Jahr 1907 Einsicht und fertigte Kopien betreffend „A“ und „E“ an. Am 15.07.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin und des Bürgermeisters der Gemeinde A durch. Im Rahmen der Verhandlung verwiesen der Vertreter der Beschwerdeführerin und der Bürgermeister der Gemeinde A im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen und betonten, dass die Entscheidung der belangten Behörde für sie überraschend gewesen sei. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Akten der belangten Behörde, insbesondere die oben angeführten Bescheide, und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: A. Maßgebliche Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes (FLG), LGBl Nr 32/1952: § 36Paragraph 36
Im vorliegenden Fall bedarf es der Klärung, ob die in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides angeführten Grundstücke Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen.Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin ist als Feststellungsantrag
Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall bedarf es der Klärung, ob die in Spruchpunkt
den getroffenen Feststellungen existierte „A“ bereits im 18. Jahrhundert. A stellte somit eine politische Gemeinde, für welche das vorzitierte Gesetz galt, dar. Das Fraktionsgesetz vom 14.10.1893, LGBl Nr 32/1893, enthielt spezifische Regelungen für Gemeinden, die aus mehreren selbstständigen Teilen (Fraktionen) bestanden, insbesondere, wenn diese einzelnen Gemeindetheile ein abgesondertes Vermögen besaßen. Unter dem Begriff „Fraktion“ im Fraktionsgesetz war der Ortsteil oder Weiler einer politischen Gemeinde zu verstehen. Das Fraktionsgesetz vom 14.10.1893, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1893,, enthielt spezifische Regelungen für Gemeinden, die aus mehreren selbstständigen Teilen (Fraktionen) bestanden, insbesondere, wenn diese einzelnen Gemeindetheile ein abgesondertes Vermögen besaßen. Unter dem Begriff „Fraktion“ im Fraktionsgesetz war der Ortsteil oder Weiler einer politischen Gemeinde zu verstehen. Wie festgestellt, wurde im Hinblick auf das Wort „E“ im Post-Lexicon der gefürsteten Grafschaft Tirol mit dem Lande Vorarlberg und des Fürstenthumes Lichtenstein aus dem Jahr 1883 im Einklang mit dem Orts-Repertorium der gefürsteten Grafschaft Tirol und Vorarlberg aus dem Jahr 1873 ausdrücklich festgehalten, dass es sich dabei um eine Fraktion der Gemeinde und ein Dorf der Ortsgemeinde A handelt. Auch im Gemeindelexikon von Tirol und Vorarlberg aus dem Jahr 1907 wurde E als Teil der politischen Gemeinde A bezeichnet. Die Fraktion E existierte somit bereits in den Jahren 1873, 1883 und 1907 als Ortsteil der politischen Gemeinde A. Aus den §§ 34 und 37 der Verordnung der Ministerien der Justiz, des Ackerbaues und der Finanzen vom 10.04.1898, womit aus Anlass der Grundbuchsanlegung in Tirol auf Grund der Gesetze vom 17.03.1897, LGBl Nr 9, und vom 17.03.1897, RGBl Nr 77, dann des Gesetzes vom 25.07.1871, RGBl Nr 96, eine Vollzugsvorschrift, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, erlassen wurde, ergibt sich, dass damals klar zwischen dem Eigentum einer Nachbarschaft, bestehend aus genau genannten geschlossenen Höfen, und dem Eigentum einer Gemeinde bzw Teilgemeinde unterschieden wurde. Aus den Paragraphen 34 und 37 der Verordnung der Ministerien der Justiz, des Ackerbaues und der Finanzen vom 10.04.1898, womit aus Anlass der Grundbuchsanlegung in Tirol auf Grund der Gesetze vom 17.03.1897, Landesgesetzblatt Nr 9, und vom 17.03.1897, RGBl Nr 77, dann des Gesetzes vom 25.07.1871, RGBl Nr 96, eine Vollzugsvorschrift, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, erlassen wurde, ergibt sich, dass damals klar zwischen dem Eigentum einer Nachbarschaft, bestehend aus genau genannten geschlossenen Höfen, und dem Eigentum einer Gemeinde bzw Teilgemeinde unterschieden wurde. Wenn im Zuge der Grundbuchs-Anlegung im Jahr 1909 (vgl Post Nrn 13 und 36) die Gemeinde A als Eigentümerin der in EZ 2 II vorgetragenen Grundstücke und die Fraktion E der Gemeinde A als Eigentümerin der in EZ 6 II vorgetragenen Grundstücke bezeichnet wurden, besteht kein Zweifel, dass darunter die Gemeinde A bzw der Ortsteil E als Teil der politischen Gemeinde A gemeint waren. Ansonsten hätte nämlich eine Nachbarschaft, bestehend aus genau genannten geschlossenen Höfen, eingetragen werden müssen. Wenn im Zuge der Grundbuchs-Anlegung im Jahr 1909 vergleiche Post Nrn 13 und 36) die Gemeinde A als Eigentümerin der in EZ 2 römisch zwei vorgetragenen Grundstücke und die Fraktion E der Gemeinde A als Eigentümerin der in EZ 6 römisch zwei vorgetragenen Grundstücke bezeichnet wurden, besteht kein Zweifel, dass darunter die Gemeinde A bzw der Ortsteil E als Teil der politischen Gemeinde A gemeint waren. Ansonsten hätte nämlich eine Nachbarschaft, bestehend aus genau genannten geschlossenen Höfen, eingetragen werden müssen. Die Grundbuchseintragungen selbst erfolgten in den Jahren 1911 (EZ 6 II), 1912 (EZ 13 II) und 1914 (EZ 36 II). Im Einklang mit dem Grundbuchs-Anlegungsprotokoll Nr 36 bzw den Anerkennungsurkunden vom 01.05.1910 nebst Nachtrag vom 07.06.1911 und vom xx.xx.xx wurde das Eigentumsrecht an den in EZ 6 II, 13 II und 36 II, alle GB 521 A, vorgetragenen Grundstücken der Fraktion E, als Teil der politischen Ortsgemeinde A, einverleibt. Die Grundbuchseintragungen selbst erfolgten in den Jahren 1911 (EZ 6 römisch zwei), 1912 (EZ 13 römisch zwei) und 1914 (EZ 36 römisch zwei). Im Einklang mit dem Grundbuchs-Anlegungsprotokoll Nr 36 bzw den Anerkennungsurkunden vom 01.05.1910 nebst Nachtrag vom 07.06.1911 und vom xx.xx.xx wurde das Eigentumsrecht an den in EZ 6 römisch zwei, 13 römisch zwei und 36 römisch zwei, alle GB 521 A, vorgetragenen Grundstücken der Fraktion E, als Teil der politischen Ortsgemeinde A, einverleibt.
Artikel II § 1 Abs 1 der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 23.09.1938, GBlÖ Nr 408/1938, wurden Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehende Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung aufgelöst. Ihr Rechtsnachfolger war die Gemeinde. Kraft dieser Verordnung wurden die Rechte und Pflichten der aufgelösten Fraktionen auf die jeweiligen Gemeinden übertragen, ohne dass es diesbezüglich eines weiteren Rechtsaktes bedurfte (VfGH 01.03.1982, Zlen G35/81; G36/81; G83/81; G84/81).
Artikel römisch zwei Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 23.09.1938, GBlÖ Nr 408 aus 1938,, wurden Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehende Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung aufgelöst. Ihr Rechtsnachfolger war die Gemeinde. Kraft dieser Verordnung wurden die Rechte und Pflichten der aufgelösten Fraktionen auf die jeweiligen Gemeinden übertragen, ohne dass es diesbezüglich eines weiteren Rechtsaktes bedurfte (VfGH 01.03.1982, Zlen G35/81; G36/81; G83/81; G84/81). Vor dem Zeitpunkt der Übertragung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke durch Regulierungsplan an die Beschwerdeführerin war sohin die Gemeinde A Eigentümerin dieser Grundstücke. Wenn die belangte Behörde unter Zugrundelegung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, infolge der im Bescheid „Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilrechte für die Regulierung der B F, Gde A“, vom xx.xx.xx, Zl *******, und im Regulierungsplan vom xx.xx.xx, Zl **, erfolgten Qualifizierung des Regulierungsgebietes als im Eigentum der Beschwerdeführerin stehendes agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 zum Schluss kam, dass die Agrargemeinschaft B F im Hinblick auf die in Spruchpunkt
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis basiert auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 30.11.2011, Zl 2010/07/0091). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision unzulässig. Das gegenständliche Erkenntnis basiert auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.11.2011, Zl 2010/07/0091). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.1681.3
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