561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.
561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 2.) Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: BF schwer 05.01.2012 04:45 05.01.2012 14:17 04:30 05:28 00:58 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.
561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 3.) Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: AD leicht 02.01.2012 17:58 02.01.2012 23:07 00:45 00:16 00:29 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.
561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 4.) Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: AD leicht 02.01.2012 17:58 02.01.2012 23:07 04:30 04:42 00:12 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.
561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 5.) Die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: JA 13.01.2012 22:34 14.01.2012 10:41 06:00 06:47 00:47 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 05.02.2012 22:30 06.02.2012 09:39 06:00 07:18 01:18 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.
Paragraph 13 c, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten. 6.) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: JA 06.02.2012 00:00 12.02.2012 24:00 60:00 63:48 03:48 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag /Betriebsvereinbarung übertreten, wonach der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach § 7 Abs. 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen kann. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern.
Absatz 2, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag /Betriebsvereinbarung übertreten, wonach der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach Paragraph 7, Absatz eins, AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen kann. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern. 7.) Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: JD 06.01.2012 01:53 07.01.2012 01:00 15:00 23:07 08:07
3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die
561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.
561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 9.) Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: KE sehr schwer 15.02.2012 19:50 16.02.2012 06:24 04:30 09:42 05:12 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.
561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 10.) Die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: KE 15.02.2012 19:50 16.02.2012 06:24 06:00 10:26 04:26 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.
Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten. 11.) Die Ruhepause (bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als 9 Stunden) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: KE 15.02.2012 19:50 16.02.2012 06:24 00:45 00:00 00:45 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
1 Z 2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer von mehr als 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen ist.
Absatz eins, Ziffer 2, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer von mehr als 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen ist. 12.) Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: SL sehr schwer 16.03.2012 17:22 17.03.2012 17:22 09:00 05:07 03:53 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.
561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Hinweis: Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. 13.) Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: SL 16.03.2012 17:22 17.03.2012 17:29 15:00 24:07 09:07 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die
1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.
Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten. 15.) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: ZS 16.01.2012 00:00 22.01.2012 24:00 60:00 61:03 01:03 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 30.01.2012 00:00 05.02.2012 24:00 60:00 62:18 02:18 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag /Betriebsvereinbarung übertreten, wonach der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach § 7 Abs. 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen kann. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern.
Absatz 2, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag /Betriebsvereinbarung übertreten, wonach der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach Paragraph 7, Absatz eins, AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen kann. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. , Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern. 16.) Die Ruhepause (bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit zwischen 6 und 9 Stunden) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: MA 04.01.2012 03:58 04.01.2012 11:35 00:30 00:20 00:10 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 07.02.2012 03:59 07.02.2012 12:40 00:30 00:13 00:17 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 08.02.2012 03:53 08.02.2012 11:37 00:30 00:15 00:15 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 13.02.2012 03:55 13.02.2012 11:08 00:30 00:16 00:14 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 15.02.2012 03:55 15.02.2012 11:29 00:30 00:18 00:12 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 18.02.2012 04:17 18.02.2012 11:15 00:30 00:00 00:30 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 21.02.2012 04:05 21.02.2012 12:06 00:30 00:21 00:09 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 27.02.2012 03:59 27.02.2012 11:13 00:30 00:26 00:04 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 06.03.2012 03:52 06.03.2012 11:56 00:30 00:00 00:30 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 07.03.2012 03:51 07.03.2012 11:50 00:30 00:15 00:15 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 21.03.2012 03:50 21.03.2012 12:57 00:30 00:15 00:15 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 23.03.2012 03:55 23.03.2012 11:46 00:30 00:15 00:15 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 27.03.2012 04:00 27.03.2012 12:25 00:30 00:00 00:30 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 30.03.2012 04:06 30.03.2012 11:20 00:30 00:00 00:30 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
1 Z 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist.
Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. 17.) Die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: MA 18.02.2012 04:17 18.02.2012 11:15 06:00 06:29 00:29 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 06.03.2012 03:52 06.03.2012 11:56 06:00 07:56 01:56 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 07.03.2012 03:51 07.03.2012 11:50 06:00 06:46 00:46 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 14.03.2012 03:51 14.03.2012 11:42 06:00 07:02 01:02 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 21.03.2012 03:50 21.03.2012 12:57 06:00 06:46 00:46 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 23.03.2012 03:55 23.03.2012 11:46 06:00 06:17 00:17 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 27.03.2012 04:00 27.03.2012 12:25 06:00 08:17 02:17 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 30.03.2012 04:06 30.03.2012 11:20 06:00 07:13 01:13 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.
Paragraph 13 c, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten. 18.) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: NS 09.01.2012 00:00 15.01.2012 24:00 60:00 70:54 10:54 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 23.01.2012 00:00 29.01.2012 24:00 60:00 70:09 10:09 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 06.02.2012 00:00 12.02.2012 24:00 60:00 65:04 05:04 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 20.02.2012 00:00 26.02.2012 24:00 60:00 69:31 09:31 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 05.03.2012 00:00 11.03.2012 24:00 60:00 65:49 05:49 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 19.03.2012 00:00 26.03.2012 01:00 60:00 61:51 01:51 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag /Betriebsvereinbarung übertreten, wonach der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach § 7 Abs. 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen kann. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern.
Paragraph 13 b, Absatz 2, des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag /Betriebsvereinbarung übertreten, wonach der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach Paragraph 7, Absatz eins, AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen kann. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern. 19.) Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: NS leicht 18.01.2012 12:47 18.01.2012 20:28 00:45 00:31 00:14 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.
561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 20.) Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: NS schwer 18.01.2012 12:47 18.01.2012 20:28 04:30 05:09 00:39 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.
561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 21.) Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: NS leicht 22.01.2012 20:31 23.01.2012 20:31 09:00 08:46 00:14 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t leicht 07.02.2012 21:25 08.02.2012 21:25 09:00 08:26 00:34 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.
561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Hinweis: Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. 22.) Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: NS 22.01.2012 20:31 23.01.2012 11:45 15:00 15:14 00:14 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 07.02.2012 21:25 08.02.2012 12:59 15:00 15:34 00:34 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die
1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.
Paragraph 13 c, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten. 24.) Die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: AF 10.01.2012 04:08 10.01.2012 14:52 06:00 06:45 00:45 ****, **** 30.01.2012 18:40 31.01.2012 05:35 06:00 10:50 04:50 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.
Paragraph 13 c, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten. 25.) Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: AF leicht 10.01.2012 04:11 10.01.2012 10:53 00:45 00:00 00:45 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t leicht 18.01.2012 02:02 18.01.2012 11:18 00:45 00:20 00:25 ****, **** leicht 09.03.2012 08:04 09.03.2012 13:50 00:45 00:23 00:22 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.
561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 26.) Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: AF leicht 10.01.2012 04:11 10.01.2012 10:53 04:30 04:34 00:04 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t leicht 18.01.2012 02:02 18.01.2012 11:18 04:30 04:38 00:08 ****, **** leicht 09.03.2012 08:04 09.03.2012 13:50 04:30 04:42 00:12 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.
561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 27.) Die Ruhepause (bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als 9 Stunden) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: AF 30.01.2012 18:40 31.01.2012 05:35 00:45 00:00 00:45 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
1 Z 2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer von mehr als 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen ist.
Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer von mehr als 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen ist. 28.) Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: GB leicht 10.01.2012 07:32 10.01.2012 13:52 00:45 00:30 00:15 ****, **** leicht 13.01.2012 11:51 13.01.2012 16:38 00:45 00:00 00:45 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.
561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 29.) Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: GB schwer 10.01.2012 07:32 10.01.2012 13:52 04:30 05:18 00:48 ****, **** leicht 13.01.2012 11:51 13.01.2012 16:38 04:30 04:38 00:08 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.
561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 30.) Die Ruhepause (bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit zwischen 6 und 9 Stunden) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: GB 26.01.2012 10:31 26.01.2012 18:19 00:30 00:14 00:16 ****, ****
1 Z 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist.
Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. 31.) Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: GB leicht 17.02.2012 18:39 18.02.2012 18:39 09:00 08:02 00:58 ****, ****, ****
4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.
561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Hinweis: Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. 32.) Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: GB 17.02.2012 18:39 18.02.2012 10:37 15:00 15:58 00:58 ****, ****, ****
3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die
561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.
561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 34.) Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: ZZ leicht 25.01.2012 07:44 25.01.2012 17:09 04:30 04:56 00:26 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t schwer 26.01.2012 14:24 27.01.2012 11:23 04:30 05:48 01:18 ****, **** schwer 02.02.2012 08:46 02.02.2012 18:28 04:30 05:34 01:04 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t leicht 28.02.2012 06:36 28.02.2012 16:51 04:30 04:46 00:16 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.
561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 35.) Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: ZZ sehr schwer 26.01.2012 07:40 27.01.2012 07:40 09:00 01:14 07:46 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.
561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Hinweis: Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. 36.) Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: ZZ 26.01.2012 07:40 27.01.2012 14:04 15:00 30:24 15:24 ****, ****
3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die
1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.
Paragraph 13 c, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten. 38.) Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: KK 10.02.2012 15:29 11.02.2012 06:48 15:00 15:19 00:19 ****, ****
3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die
561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.
561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 40.) Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: KK sehr schwer 12.01.2012 05:26 12.01.2012 13:32 04:30 06:05 01:35 ****, **** leicht 13.01.2012 17:40 13.01.2012 22:32 04:30 04:35 00:05 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t leicht 30.01.2012 03:08 30.01.2012 09:08 04:30 04:34 00:04 ****, ****
561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.
561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 41.) Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: KK leicht 10.02.2012 15:29 11.02.2012 15:29 09:00 08:41 00:19 ****, ****
4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.
561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Hinweis: Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. 42.) Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: PM sehr schwer 05.01.2012 07:29 06.01.2012 07:29 09:00 05:41 03:19 ****, ****
4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.
561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Hinweis: Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. 43.) Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: PM 05.01.2012 07:29 06.01.2012 01:48 15:00 18:19 03:19 ****, ****
3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die
1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.
Paragraph 13 c, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten. 45.) Die Ruhepause (bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als 9 Stunden) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: PM 19.01.2012 07:46 19.01.2012 20:27 00:45 00:23 00:22 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
1 Z 2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer von mehr als 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen ist.
Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer von mehr als 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen ist. 46.) Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: PM leicht 02.02.2012 07:11 02.02.2012 12:28 00:45 00:00 00:45 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t leicht 15.02.2012 11:26 15.02.2012 17:13 00:45 00:00 00:45 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t leicht 27.02.2012 17:46 27.02.2012 22:26 00:45 00:00 00:45 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.
561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 47.) Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: PM leicht 02.02.2012 07:11 02.02.2012 12:28 04:30 04:40 00:10 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t leicht 15.02.2012 11:26 15.02.2012 17:13 04:30 04:37 00:07 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t leicht 27.02.2012 17:46 27.02.2012 22:26 04:30 04:40 00:10 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.
561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.