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{'item': 'LVwG-2013/14/1821-2'}

Obsah (5)Art. 7§ 13c§13b§ 16Art. 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/14/1821-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Artikel 7, der VO (EG) Nr.

561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 2.) Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: BF schwer 05.01.2012 04:45 05.01.2012 14:17 04:30 05:28 00:58 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Artikel 7, der VO (EG) Nr.

561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 3.) Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: AD leicht 02.01.2012 17:58 02.01.2012 23:07 00:45 00:16 00:29 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Artikel 7, der VO (EG) Nr.

561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 4.) Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: AD leicht 02.01.2012 17:58 02.01.2012 23:07 04:30 04:42 00:12 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Artikel 7, der VO (EG) Nr.

561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 5.) Die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: JA 13.01.2012 22:34 14.01.2012 10:41 06:00 06:47 00:47 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 05.02.2012 22:30 06.02.2012 09:39 06:00 07:18 01:18 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

§ 13cAbs.

1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.

Paragraph 13 c, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten. 6.) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: JA 06.02.2012 00:00 12.02.2012 24:00 60:00 63:48 03:48 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

§13bAbs.

2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag /Betriebsvereinbarung übertreten, wonach der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach § 7 Abs. 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen kann. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern.

§13b

Absatz 2, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag /Betriebsvereinbarung übertreten, wonach der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach Paragraph 7, Absatz eins, AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen kann. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern. 7.) Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: JD 06.01.2012 01:53 07.01.2012 01:00 15:00 23:07 08:07

§ 16Abs.

3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

  1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
  2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern, der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird. 8.) Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: KE leicht 15.02.2012 19:50 16.02.2012 06:24 00:45 00:00 00:45 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Artikel 7, der VO (EG) Nr.

561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 9.) Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: KE sehr schwer 15.02.2012 19:50 16.02.2012 06:24 04:30 09:42 05:12 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Artikel 7, der VO (EG) Nr.

561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 10.) Die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: KE 15.02.2012 19:50 16.02.2012 06:24 06:00 10:26 04:26 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

§13cAbs.

1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.

§13c

Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten. 11.) Die Ruhepause (bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als 9 Stunden) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: KE 15.02.2012 19:50 16.02.2012 06:24 00:45 00:00 00:45 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

§13cAbs.

1 Z 2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer von mehr als 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen ist.

§13c

Absatz eins, Ziffer 2, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer von mehr als 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen ist. 12.) Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: SL sehr schwer 16.03.2012 17:22 17.03.2012 17:22 09:00 05:07 03:53 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Art. 8Abs.

4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

Artikel 8, Absatz 4, der VO (EG) Nr.

561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Hinweis: Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. 13.) Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: SL 16.03.2012 17:22 17.03.2012 17:29 15:00 24:07 09:07 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

§ 16Abs.

3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

  1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
  2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern, der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird. 14.) Die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: ZS 01.01.2012 21:30 02.01.2012 12:21 06:00 06:20 00:20 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 15.01.2012 21:36 16.01.2012 07:59 06:00 06:21 00:21 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 30.01.2012 21:29 31.01.2012 09:18 06:00 07:36 01:36 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 22.02.2012 07:55 22.02.2012 20:55 06:00 08:55 02:55 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 14.03.2012 21:25 15.03.2012 07:34 06:00 06:35 00:35 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 16.03.2012 21:33 17.03.2012 07:57 06:00 06:27 00:27 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 27.03.2012 21:46 28.03.2012 07:41 06:00 06:12 00:12 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

§13cAbs.

1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.

§13c

Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten. 15.) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: ZS 16.01.2012 00:00 22.01.2012 24:00 60:00 61:03 01:03 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 30.01.2012 00:00 05.02.2012 24:00 60:00 62:18 02:18 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

§13bAbs.

2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag /Betriebsvereinbarung übertreten, wonach der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach § 7 Abs. 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen kann. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern.

§13b

Absatz 2, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag /Betriebsvereinbarung übertreten, wonach der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach Paragraph 7, Absatz eins, AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen kann. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. , Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern. 16.) Die Ruhepause (bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit zwischen 6 und 9 Stunden) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: MA 04.01.2012 03:58 04.01.2012 11:35 00:30 00:20 00:10 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 07.02.2012 03:59 07.02.2012 12:40 00:30 00:13 00:17 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 08.02.2012 03:53 08.02.2012 11:37 00:30 00:15 00:15 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 13.02.2012 03:55 13.02.2012 11:08 00:30 00:16 00:14 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 15.02.2012 03:55 15.02.2012 11:29 00:30 00:18 00:12 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 18.02.2012 04:17 18.02.2012 11:15 00:30 00:00 00:30 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 21.02.2012 04:05 21.02.2012 12:06 00:30 00:21 00:09 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 27.02.2012 03:59 27.02.2012 11:13 00:30 00:26 00:04 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 06.03.2012 03:52 06.03.2012 11:56 00:30 00:00 00:30 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 07.03.2012 03:51 07.03.2012 11:50 00:30 00:15 00:15 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 21.03.2012 03:50 21.03.2012 12:57 00:30 00:15 00:15 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 23.03.2012 03:55 23.03.2012 11:46 00:30 00:15 00:15 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 27.03.2012 04:00 27.03.2012 12:25 00:30 00:00 00:30 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 30.03.2012 04:06 30.03.2012 11:20 00:30 00:00 00:30 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

§13cAbs.

1 Z 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist.

§13c

Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. 17.) Die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: MA 18.02.2012 04:17 18.02.2012 11:15 06:00 06:29 00:29 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 06.03.2012 03:52 06.03.2012 11:56 06:00 07:56 01:56 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 07.03.2012 03:51 07.03.2012 11:50 06:00 06:46 00:46 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 14.03.2012 03:51 14.03.2012 11:42 06:00 07:02 01:02 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 21.03.2012 03:50 21.03.2012 12:57 06:00 06:46 00:46 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 23.03.2012 03:55 23.03.2012 11:46 06:00 06:17 00:17 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 27.03.2012 04:00 27.03.2012 12:25 06:00 08:17 02:17 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 30.03.2012 04:06 30.03.2012 11:20 06:00 07:13 01:13 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

§ 13cAbs.

1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.

Paragraph 13 c, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten. 18.) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: NS 09.01.2012 00:00 15.01.2012 24:00 60:00 70:54 10:54 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 23.01.2012 00:00 29.01.2012 24:00 60:00 70:09 10:09 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 06.02.2012 00:00 12.02.2012 24:00 60:00 65:04 05:04 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 20.02.2012 00:00 26.02.2012 24:00 60:00 69:31 09:31 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 05.03.2012 00:00 11.03.2012 24:00 60:00 65:49 05:49 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 19.03.2012 00:00 26.03.2012 01:00 60:00 61:51 01:51 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

§ 13bAbs.

2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag /Betriebsvereinbarung übertreten, wonach der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach § 7 Abs. 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen kann. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern.

Paragraph 13 b, Absatz 2, des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag /Betriebsvereinbarung übertreten, wonach der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach Paragraph 7, Absatz eins, AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen kann. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern. 19.) Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: NS leicht 18.01.2012 12:47 18.01.2012 20:28 00:45 00:31 00:14 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Artikel 7, der VO (EG) Nr.

561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 20.) Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: NS schwer 18.01.2012 12:47 18.01.2012 20:28 04:30 05:09 00:39 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Artikel 7, der VO (EG) Nr.

561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 21.) Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: NS leicht 22.01.2012 20:31 23.01.2012 20:31 09:00 08:46 00:14 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t leicht 07.02.2012 21:25 08.02.2012 21:25 09:00 08:26 00:34 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Art. 8Abs.

4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

Artikel 8, Absatz 4, der VO (EG) Nr.

561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Hinweis: Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. 22.) Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: NS 22.01.2012 20:31 23.01.2012 11:45 15:00 15:14 00:14 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 07.02.2012 21:25 08.02.2012 12:59 15:00 15:34 00:34 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

§ 16Abs.

3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

  1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
  2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern, der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird. 23.) Die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: NS 26.01.2012 21:15 27.01.2012 10:47 06:00 06:25 00:25 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 09.02.2012 21:38 10.02.2012 11:41 06:00 06:18 00:18 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 23.02.2012 21:25 24.02.2012 12:24 06:00 06:15 00:15 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 04.03.2012 21:33 05.03.2012 07:28 06:00 06:14 00:14 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 05.03.2012 21:25 06.03.2012 10:13 06:00 06:16 00:16 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 08.03.2012 21:39 09.03.2012 08:52 06:00 06:16 00:16 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t 18.03.2012 20:42 19.03.2012 10:48 06:00 06:41 00:41 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

§ 13cAbs.

1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.

Paragraph 13 c, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten. 24.) Die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: AF 10.01.2012 04:08 10.01.2012 14:52 06:00 06:45 00:45 ****, **** 30.01.2012 18:40 31.01.2012 05:35 06:00 10:50 04:50 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

§ 13cAbs.

1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.

Paragraph 13 c, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten. 25.) Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: AF leicht 10.01.2012 04:11 10.01.2012 10:53 00:45 00:00 00:45 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t leicht 18.01.2012 02:02 18.01.2012 11:18 00:45 00:20 00:25 ****, **** leicht 09.03.2012 08:04 09.03.2012 13:50 00:45 00:23 00:22 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Artikel 7, der VO (EG) Nr.

561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 26.) Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: AF leicht 10.01.2012 04:11 10.01.2012 10:53 04:30 04:34 00:04 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t leicht 18.01.2012 02:02 18.01.2012 11:18 04:30 04:38 00:08 ****, **** leicht 09.03.2012 08:04 09.03.2012 13:50 04:30 04:42 00:12 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Artikel 7, der VO (EG) Nr.

561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 27.) Die Ruhepause (bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als 9 Stunden) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: AF 30.01.2012 18:40 31.01.2012 05:35 00:45 00:00 00:45 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

§ 13cAbs.

1 Z 2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer von mehr als 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen ist.

Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer von mehr als 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen ist. 28.) Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: GB leicht 10.01.2012 07:32 10.01.2012 13:52 00:45 00:30 00:15 ****, **** leicht 13.01.2012 11:51 13.01.2012 16:38 00:45 00:00 00:45 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Artikel 7, der VO (EG) Nr.

561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 29.) Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: GB schwer 10.01.2012 07:32 10.01.2012 13:52 04:30 05:18 00:48 ****, **** leicht 13.01.2012 11:51 13.01.2012 16:38 04:30 04:38 00:08 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Artikel 7, der VO (EG) Nr.

561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 30.) Die Ruhepause (bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit zwischen 6 und 9 Stunden) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: GB 26.01.2012 10:31 26.01.2012 18:19 00:30 00:14 00:16 ****, ****

§ 13cAbs.

1 Z 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist.

Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. 31.) Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: GB leicht 17.02.2012 18:39 18.02.2012 18:39 09:00 08:02 00:58 ****, ****, ****

Art. 8Abs.

4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

Artikel 8, Absatz 4, der VO (EG) Nr.

561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Hinweis: Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. 32.) Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: GB 17.02.2012 18:39 18.02.2012 10:37 15:00 15:58 00:58 ****, ****, ****

§ 16Abs.

3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

  1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
  2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern, der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird. 33.) Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: ZZ leicht 25.01.2012 07:44 25.01.2012 17:09 00:45 00:27 00:18 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t leicht 26.01.2012 14:24 27.01.2012 11:23 00:45 00:23 00:22 ****, **** leicht 02.02.2012 08:46 02.02.2012 18:28 00:45 00:26 00:19 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t leicht 28.02.2012 06:36 28.02.2012 16:51 00:45 00:25 00:20 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Artikel 7, der VO (EG) Nr.

561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 34.) Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: ZZ leicht 25.01.2012 07:44 25.01.2012 17:09 04:30 04:56 00:26 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t schwer 26.01.2012 14:24 27.01.2012 11:23 04:30 05:48 01:18 ****, **** schwer 02.02.2012 08:46 02.02.2012 18:28 04:30 05:34 01:04 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t leicht 28.02.2012 06:36 28.02.2012 16:51 04:30 04:46 00:16 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Artikel 7, der VO (EG) Nr.

561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 35.) Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: ZZ sehr schwer 26.01.2012 07:40 27.01.2012 07:40 09:00 01:14 07:46 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Art. 8Abs.

4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

Artikel 8, Absatz 4, der VO (EG) Nr.

561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Hinweis: Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. 36.) Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: ZZ 26.01.2012 07:40 27.01.2012 14:04 15:00 30:24 15:24 ****, ****

§ 16Abs.

3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

  1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
  2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern, der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird. 37.) Die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: ZZ 14.02.2012 06:38 14.02.2012 16:58 06:00 06:34 00:34 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

§ 13cAbs.

1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.

Paragraph 13 c, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten. 38.) Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: KK 10.02.2012 15:29 11.02.2012 06:48 15:00 15:19 00:19 ****, ****

§ 16Abs.

3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

  1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
  2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern, der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird. 39.) Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: KK leicht 12.01.2012 05:26 12.01.2012 13:32 00:45 00:39 00:06 ****, **** leicht 13.01.2012 17:40 13.01.2012 22:32 00:45 00:00 00:45 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t leicht 30.01.2012 03:08 30.01.2012 09:08 00:45 00:21 00:24 ****, ****

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Artikel 7, der VO (EG) Nr.

561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 40.) Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: KK sehr schwer 12.01.2012 05:26 12.01.2012 13:32 04:30 06:05 01:35 ****, **** leicht 13.01.2012 17:40 13.01.2012 22:32 04:30 04:35 00:05 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t leicht 30.01.2012 03:08 30.01.2012 09:08 04:30 04:34 00:04 ****, ****

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Artikel 7, der VO (EG) Nr.

561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 41.) Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: KK leicht 10.02.2012 15:29 11.02.2012 15:29 09:00 08:41 00:19 ****, ****

Art. 8Abs.

4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

Artikel 8, Absatz 4, der VO (EG) Nr.

561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Hinweis: Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. 42.) Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: PM sehr schwer 05.01.2012 07:29 06.01.2012 07:29 09:00 05:41 03:19 ****, ****

Art. 8Abs.

4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

Artikel 8, Absatz 4, der VO (EG) Nr.

561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. Hinweis: Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. 43.) Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: PM 05.01.2012 07:29 06.01.2012 01:48 15:00 18:19 03:19 ****, ****

§ 16Abs.

3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

  1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
  2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern, der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird. 44.) Die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: PM 19.01.2012 07:46 19.01.2012 20:27 06:00 12:03 06:03 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

§ 13cAbs.

1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.

Paragraph 13 c, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten. 45.) Die Ruhepause (bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als 9 Stunden) betrug: vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: PM 19.01.2012 07:46 19.01.2012 20:27 00:45 00:23 00:22 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

§ 13cAbs.

1 Z 2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer von mehr als 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen ist.

Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer von mehr als 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen ist. 46.) Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: PM leicht 02.02.2012 07:11 02.02.2012 12:28 00:45 00:00 00:45 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t leicht 15.02.2012 11:26 15.02.2012 17:13 00:45 00:00 00:45 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t leicht 27.02.2012 17:46 27.02.2012 22:26 00:45 00:00 00:45 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Artikel 7, der VO (EG) Nr.

561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. 47.) Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt: Einstufung vom Uhr bis Uhr Soll (h:min) Ist (h:min) Diff (h:min) Kennzeichen Beförderungsart Fahrer: PM leicht 02.02.2012 07:11 02.02.2012 12:28 04:30 04:40 00:10 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t leicht 15.02.2012 11:26 15.02.2012 17:13 04:30 04:37 00:07 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t leicht 27.02.2012 17:46 27.02.2012 22:26 04:30 04:40 00:10 **** LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Art. 7der VO (EG) Nr.

561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Artikel 7, der VO (EG) Nr.

561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. Hinweis: Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der

  1. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 ½ Stunden einzuhalten ist. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in Euro
  2. 82,00
  3. 236,00
  4. 92,00
  5. 97,00
  6. 147,00
  7. 177,00
  8. 300,00
  9. 107,00
  10. 240,00
  11. 340,00
  12. 107,00
  13. 510,00
  14. 320,00
  15. 274,00
  16. 137,00
  17. 143,00
  18. 252,00
  19. 452,00
  20. 77,00
  21. 200,00
  22. 135,00
  23. 85,00
  24. 131,00
  25. 365,00
  26. 115,00
  27. 104,00
  28. 107,00
  29. 110,00
  30. 221,00
  31. 82,00
  32. 162,00
  33. 82,00
  34. 99,00
  35. 299,00
  36. 990,00
  37. 440,00
  38. 97,00
  39. 72,00
  40. 114,00
  41. 307,00
  42. 102,00
  43. 450,00
  44. 200,00
  45. 435,00
  46. 87,00
  47. 117,00
  48. 79,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 36 17 18 27 33 55 20 44 63 20 94 59 51 25 26 47 84 14 37 25 16 24 67 21 19 20 20 41 15 30 15 18 55 183 81 18 13 21 57 19 83 37 81 16 22 15 Freiheitsstrafe von Gemäß 1.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG1.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG 2.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 2 AZG2.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG 3.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG3.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG 4.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG4.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG 5.) § 28 Abs. 3 Z 2 AZG5.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG 6.) § 28 Abs. 3 Z 1 AZG6.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, AZG 7.) § 28 Abs. 3 Z 8 AZG7.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG 8.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG8.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG 9.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZG9.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG 10.) § 28 Abs. 3 Z 2 AZG10.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG 11.) § 28 Abs. 3 Z 2AZG11.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 A, Z, G 12.) § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZG12.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG 13.) § 28 Abs. 3 Z 8 AZG13.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG 14.) § 28 Abs. 3 Z 2 AZG14.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG 15.) § 28 Abs. 3 Z 1 AZG15.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, AZG 16.) § 28 Abs. 3 Z 2AZG16.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 A, Z, G 17.) § 28 Abs. 3 Z 2 AZG17.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG 18.) § 28 Abs. 3 Z 1 AZG18.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, AZG 19.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG19.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG 20.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 2 AZG20.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG 21.) § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG21.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG 22.) § 28 Abs. 3 Z 8 AZG22.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG 23.) § 28 Abs. 3 Z 2 AZG23.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG 24.) § 28 Abs. 3 Z 2 AZG24.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG 25.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG25.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG 26.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG26.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG 27.) § 28 Abs. 3 Z 2AZG27.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 A, Z, G 28.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG28.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG 29.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 2 AZG29.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG 30.) § 28 Abs. 3 Z 2AZG30.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 A, Z, G 31.) § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG31.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG 32.) § 28 Abs. 3 Z 8 AZG32.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG 33.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG33.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG 34.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 2 AZG34.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG 35.) § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZG35.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG 36.) § 28 Abs. 3 Z 8 AZG36.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG 37.) § 28 Abs. 3 Z 2 AZG37.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG 38.) § 28 Abs. 3 Z 8 AZG38.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG 39.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG39.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG 40.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZG40.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG 41.) § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG41.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG 42.) § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZG42.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG 43.) § 28 Abs. 3 Z 8 AZG43.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG 44.) § 28 Abs. 3 Z 2 AZG44.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG 45.) § 28 Abs. 3 Z 2AZG45.) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 A, Z, G 46.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG46.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG 47.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG47.) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● € 1004,60 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.€ 1004,60 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. , Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für . Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 10812,60.“ Das Straferkenntnis wurde sowohl dem IA als auch dem Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde vom Beschwerdeführer nachstehende Berufung erhoben: „Sehr geehrte Damen und Herren Gegen das Straferkenntnis der BH N **** vom xx.xx.xxxx erhebe ich in offener Frist Berufung. Ich verweise auf die Ausführungen in der Einvernahme, die im Straferkenntnis in keiner Weise berücksichtigt wurden. Ich beantragte eine mündliche Verhandlung vor dem UVS, wobei zu diesem Termin als zeugen Herr TL, L, Adresse und Herr HP, Angestellter, zu laden per Adresse D,“ § 3 Abs 7 VwGBK-ÜG ordnet an, dass mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden können, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Einzelmitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.Paragraph 3, Absatz 7, VwGBK-ÜG ordnet an, dass mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden können, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Einzelmitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Die genannten Voraussetzungen liegen vor. Aufgrund der erhobenen Berufung wurde am xx.xx.xxxx die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der als Zeuge Herr BF sowie Herr HP einvernommen wurden. Eine Einvernahme des Berufungswerbers war nicht möglich, da dieser zur Verhandlung nicht erschien. Er ließ sich von Herrn BF vertreten. Ebenfalls konnte Arbeitsinspektor SA nicht einvernommen werden. Es wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft N mit der Zahl ****. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Die Firma BF hat ihren Sitz in D. Die Firma verfügt über 18 Fahrzeuge und werden in der Firma über 40 Fahrer beschäftigt. Am xx.xx.xxxx erschien in der Firma der Arbeitsinspektor SA und führte betreffend der bei der Firma BF beschäftigten Fahrer eine Kontrolle der Arbeitszeiten durch. Ihm wurden von der Firma BF ein Stick mit den Aufzeichnungen der digitalen Fahrerkarten mitgegeben und wurde diese einer DACO-Auswertung unterzogen. Von Seiten des Arbeitsinspektorates wurde der Zeitraum xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx kontrolliert und ergaben sich bei 14 Fahrer Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz, die bei der Bezirkshauptmannschaft N angezeigt wurden. Vom Arbeitsinspektorat wurden 47 Übertretungsgruppen festgestellt und wird diesbezüglich auf die im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshautmannschaft N vom xx.xx.xxxxx angeführten Übertretungen verwiesen. Die Arbeitszeitüberschreitungen betreffen Übertretungen des § 28 Abs 3 Z 1, Z 2 sowie Z 8 und des § 28 Abs 5 Z 2 und 3 AZG.Am xx.xx.xxxx erschien in der Firma der Arbeitsinspektor SA und führte betreffend der bei der Firma BF beschäftigten Fahrer eine Kontrolle der Arbeitszeiten durch. Ihm wurden von der Firma BF ein Stick mit den Aufzeichnungen der digitalen Fahrerkarten mitgegeben und wurde diese einer DACO-Auswertung unterzogen. Von Seiten des Arbeitsinspektorates wurde der Zeitraum xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx kontrolliert und ergaben sich bei 14 Fahrer Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz, die bei der Bezirkshauptmannschaft N angezeigt wurden. Vom Arbeitsinspektorat wurden 47 Übertretungsgruppen festgestellt und wird diesbezüglich auf die im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshautmannschaft N vom xx.xx.xxxxx angeführten Übertretungen verwiesen. Die Arbeitszeitüberschreitungen betreffen Übertretungen des Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2, sowie Ziffer 8 und des Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 AZG. Gemäß § 28 Abs 3 sind Arbeitgeber, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von Euro 72,- bis Euro 1.815,- im Wiederholungsfall von Euro 145,- bis Euro 1.815,- zu bestrafen, dieGemäß Paragraph 28, Absatz 3, sind Arbeitgeber, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von Euro 72,- bis Euro 1.815,- im Wiederholungsfall von Euro 145,- bis Euro 1.815,- zu bestrafen, die
  49. Lenker über die Höchstgrenze des Arbeitszeitgesetz gemäß § 2 Abs 2, § 13b Abs 2 und 3 oder § 14 Abs 2 hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach § 13b Abs 4 unterlassen.Lenker über die Höchstgrenze des Arbeitszeitgesetz gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 13 b, Absatz 2 und 3 oder Paragraph 14, Absatz 2, hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach Paragraph 13 b, Absatz 4, unterlassen.
  50. Ruhepausen, gemäß § 13c oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 14 Abs 3 nicht gewähren; Ruhepausen, gemäß Paragraph 13 c, oder Ruhezeitverlängerungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, nicht gewähren;
  51. Lenker über die gemäß § 16 Abs 2 bis 4 zulässige Einsatzzeiten hinaus einsetzen;
  52. Lenker über die gemäß Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 zulässige Einsatzzeiten hinaus einsetzen; Nach Abs 4 des § 28 AZG sind abweichend von Abs 2 und 3 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von Euro 218,- bis Euro 3.600,- zu bestrafen, wennNach Absatz 4, des Paragraph 28, AZG sind abweichend von Absatz 2 und 3 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von Euro 218,- bis Euro 3.600,- zu bestrafen, wenn
  53. die Höchstgrenze der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit (Abs 2 Z 1 oder Abs 3 Z 1) um mehr als 20 % überschritten wurde oderdie Höchstgrenze der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit (Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins,) um mehr als 20 % überschritten wurde oder
  54. die tägliche Ruhezeit (Abs 2 Z 3 oder Abs 3 Z 4) weniger als 8 Stunden betragen hat, soweit nicht eine kürzere Ruhezeit zulässig ist.die tägliche Ruhezeit (Absatz 2, Ziffer 3, oder Absatz 3, Ziffer 4,) weniger als 8 Stunden betragen hat, soweit nicht eine kürzere Ruhezeit zulässig ist. Laut § 28 Abs 5 AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs 6 zu bestrafen, wenn sie nach Z 2, die Lenkpausen gemäß Art 7 der VO-EG 561/2006 nicht gewähren; wenn sie nach Z 3, die tägliche Ruhezeit gemäß Art 8 Abs 2, 4 oder 5 oder Art 9 der VO-EG 561/2006 nicht gewähren;Laut Paragraph 28, Absatz 5, AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Absatz 6, zu bestrafen, wenn sie nach Ziffer 2,, die Lenkpausen gemäß Artikel 7, der VO-EG 561 aus 2006, nicht gewähren; wenn sie nach Ziffer 3,, die tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz 2, 4, oder 5 oder Artikel 9, der VO-EG 561 aus 2006, nicht gewähren; § 28 Abs 6 Sind Übertretungen gemäß Abs 5 nach Anhang 3 der Richtlinie 2006/22/EG als Paragraph 28, Absatz 6, Sind Übertretungen gemäß Absatz 5, nach Anhang 3 der Richtlinie 2006/22/EG als
  55. leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach lit a in den Fällen der Z 1 bis 7 mit einer Geldstrafe von Euro 72,- bis Euro 1.815,-, im Wiederholungsfall Euro 145,- bis Euro 1.815,-, nach lit b im Falle der Z 8 mit einer Geldstrafe von Euro 145,- bis Euro 1180,-, im Wiederholungsfall von Euro 200,- bis Euro 3600,- zu bestrafen.leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach Litera a, in den Fällen der Ziffer eins bis 7 mit einer Geldstrafe von Euro 72,- bis Euro 1.815,-, im Wiederholungsfall Euro 145,- bis Euro 1.815,-, nach Litera b, im Falle der Ziffer 8, mit einer Geldstrafe von Euro 145,- bis Euro 1180,-, im Wiederholungsfall von Euro 200,- bis Euro 3600,- zu bestrafen.
  56. Sind Übertretungen gemäß Abs 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von Euro 200,- bis Euro 2.180,-, im Wiederholungsfall von Euro 250,- bis Euro 3600,- zu bestrafen.Sind Übertretungen gemäß Absatz 5, nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von Euro 200,- bis Euro 2.180,-, im Wiederholungsfall von Euro 250,- bis Euro 3600,- zu bestrafen.
  57. Sind die Übertretungen gemäß Abs 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von Euro 300,- bis Euro 2.180,-, im Wiederholungsfall von Euro 350,- bis Euro 3600,- zu bestrafen.Sind die Übertretungen gemäß Absatz 5, nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von Euro 300,- bis Euro 2.180,-, im Wiederholungsfall von Euro 350,- bis Euro 3600,- zu bestrafen. § 2 Abs 1 Arbeitszeitgesetz normiert, dass im Sinne dieses BundesgesetzParagraph 2, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz normiert, dass im Sinne dieses Bundesgesetz
  58. die Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen ist,
  59. Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden ist sowie
  60. Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag ist. Anlässlich seiner Einvernahme gab Herr TL an, dass bei der Firma BF Spedition ein Überwachungssystem namens Fleedboard eingerichtet ist. Mit diesem System könne man die Fahrer kontrollieren und werde dies auch vorgenommen. Dieses System ist mit dem digitalen Kontrollgerät zusammengeschlossen. Das System gibt nicht nur Auskunft über die Fahrzeiten sondern auch über den Zustand des Fahrzeuges. Mit diesem System sei es möglich nachzuschauen, ob jemand schneller fahre, ob Öl fehle oder ob die Bremsen verschlissen seien. Bei der Firma BF gebe es eine Tag und eine Nachschicht. Die Zeiten seien so eingeteilt, dass es nur Lenkzeiten von 6 bis 7 Stunden gebe, die Einsatzzeiten würden zwischen 9 und 10 Stunden liegen. Momentan sei es so, dass es nur mehr zwei Fahrzeuge Euroklasse 5 gebe. Zum Zeitpunkt der Auswertung der gegenständlichen Fahrerkarten sei man in der Firma mit Euro 5 Fahrzeugen gefahren und habe es noch Euro 3 Fahrzeuge gegeben. Die Fahrer würden beim ÖAMTC ausgebildet werden. Der Schulungsleiter habe gesagt, dass er keinen kenne, der „Stoneridge“ richtig bedienen könne. Bei den alten Geräten sei es so gewesen, dass dann, wenn der Motor gelaufen ist und ein Stromverbrauch eingeschaltet war, der Zeitschalter nicht auf Pause gestellt werden konnte. Dies gehe auch heute nicht. Dieses Problem tauche im Winter auf, weil die Standheizung weiter gehe. Wenn der Fahrer das Gerät auf Ruhezeit schalte, würde dieses wieder auf Arbeitszeit schalten. Es wurde in weiterer Folge Herr HP einvernommen, der angab, dass er bei der Firma BF Spedition GmbH für die Stundenabrechnung der Fahrer zuständig sei. Für die Abrechnung werde des Fleedboardsystem verwendet, welches die Fahrerkarte nicht ausliest. Es sei jedoch notwendig, dass die Fahrerkarte im Fahrzeug eingesteckt ist. Die Fahrer werden über GPS überwacht. Bei der Kontrolle des Arbeitsinspektors sei er nicht dabei gewesen und habe jedoch die Vorwürfe des Arbeitsinspektorates mit den Aufzeichnungen des Fleedboardsystems verglichen, und seien da einige interessante Ergebnisse herausgekommen. Er wurde zu den gravierendsten Abweichungen befragt und gab er an, dass bei Übertretung
  61. dem Fahrer vorgeworfen werde, dass dieser am xx.xx.xxxx um xx.xx Uhr bis xx.xx.xxxx xx.xx Uhr gearbeitet haben soll und eine Differenz von 8 Stunden und 7 Minuten vorliegen soll. Aufgrund seiner Aufzeichnung könne er sagen, dass der Fahrer JD geruht hat. In diesem Zusammenhang verweise er auch darauf, dass bei der Feststellung der Arbeitsübertretung ein Kennzeichen angeführt sei. Es müsse eine Fehlbedienung vorliegen. Vom Zeugen wurde auch vorgebracht, dass die Schuldvorwürfe des Arbeitsinspektorates betreffend der Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden nicht den Schichtdienst berücksichtige. Dieser laufe nämlich von Sonntag um xx.xx Uhr und würde am Samstag um xx.xx Uhr zu ende sein. Wenn man dies berücksichtigte würden keine Zeit Überschreitungen gegeben sein. Vom Arbeitsinspektorat werde jedoch die Arbeitswoche gezählt von Montag xx.xx Uhr bis Sonntag xx.xx Uhr. Es gebe auch Unterschiede bei der Lenkpause. Sein System käme auf etwas andere Zeiten als bei der Auswertung der Fahrerkarte. Die erhobene Beschwerde ist teilweise gerechtfertigt. Hinsichtlich der Übertretungsgruppen im Straferkenntnis 1 und 2, 3 und 4, 8 und 9, 19 und 20, 25 und 26, 28 und 29, 33 und 34, 39 und 40 sowie 46 und 47 ist auszuführen, dass es sich dabei nicht um zwei Übertretungen handelt sondern um eine Übertretung. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seiner Entscheidung vom xx.xx.xxxx, Zahl **** (Beschwerdeführer: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) ausgesprochen, dass ein Verstoß gegen die Verhaltensnorm des Art 7 VO-EG 561/2006 in unterschiedlichen Spielarten folgen kann. Die Fahrtunterbrechung wird verspätet, aber ausreichend lang eingelegt. Sie erfolgt verspätet überdies zu kurz. Sie erfolgt zwar rechtzeitig, aber zu kurz. Sie erfolgt zwar rechtzeitig und ausreichend lang, wird aber durch weitere Lenkzeiten unterbrochen. Es wird gar keine Fahrunterbrechung eingehalten. Verstößen gegen diese Bestimmung ist gemeinsam, dass sie allesamt den Erwägungsgründe 16 und 17 der Verordnung explizit genannten Ziele der Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fahrer und der Hebung der Verkehrssicherheit zuwider laufen. Es könne nicht gesagt werde, dass etwa zwischen der Verkürzung und der Verspätung einer erforderlichen Fahrtunterbrechung für sich genommen ein unterschiedlicher Unrechtsgehalt besteht. Deutlichen Einfluss auf den Unrechtsgehalt einer konkreten Übertretung hat vielmehr das zeitliche Ausmaß des Zuwiderhandelns. Je länger die Dauer der Fahrtunterbrechung hinter dem normierten Mindestmaß (45 Minuten) zurückbleibt und je später sie angetreten wird, desto stärker wiegt im Regelfall der Unrechtsgehalt. Der in diesem vorgenannten Erkenntnis ausgesprochenen Grundsatz hat die Bezirkshautmannschaft N im Straferkenntnis vom xx.xx.xxxx nicht beachtet, sodass der Spruch des Straferkenntnisses diesbezüglich zu korrigieren war.Hinsichtlich der Übertretungsgruppen im Straferkenntnis 1 und 2, 3 und 4, 8 und 9, 19 und 20, 25 und 26, 28 und 29, 33 und 34, 39 und 40 sowie 46 und 47 ist auszuführen, dass es sich dabei nicht um zwei Übertretungen handelt sondern um eine Übertretung. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seiner Entscheidung vom xx.xx.xxxx, Zahl **** (Beschwerdeführer: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) ausgesprochen, dass ein Verstoß gegen die Verhaltensnorm des Artikel 7, VO-EG 561 aus 2006, in unterschiedlichen Spielarten folgen kann. Die Fahrtunterbrechung wird verspätet, aber ausreichend lang eingelegt. Sie erfolgt verspätet überdies zu kurz. Sie erfolgt zwar rechtzeitig, aber zu kurz. Sie erfolgt zwar rechtzeitig und ausreichend lang, wird aber durch weitere Lenkzeiten unterbrochen. Es wird gar keine Fahrunterbrechung eingehalten. Verstößen gegen diese Bestimmung ist gemeinsam, dass sie allesamt den Erwägungsgründe 16 und 17 der Verordnung explizit genannten Ziele der Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fahrer und der Hebung der Verkehrssicherheit zuwider laufen. Es könne nicht gesagt werde, dass etwa zwischen der Verkürzung und der Verspätung einer erforderlichen Fahrtunterbrechung für sich genommen ein unterschiedlicher Unrechtsgehalt besteht. Deutlichen Einfluss auf den Unrechtsgehalt einer konkreten Übertretung hat vielmehr das zeitliche Ausmaß des Zuwiderhandelns. Je länger die Dauer der Fahrtunterbrechung hinter dem normierten Mindestmaß (45 Minuten) zurückbleibt und je später sie angetreten wird, desto stärker wiegt im Regelfall der Unrechtsgehalt. Der in diesem vorgenannten Erkenntnis ausgesprochenen Grundsatz hat die Bezirkshautmannschaft N im Straferkenntnis vom xx.xx.xxxx nicht beachtet, sodass der Spruch des Straferkenntnisses diesbezüglich zu korrigieren war. Das erkennende Mitglied des Landesverwaltungsgericht Tirol ist auch der Auffassung, dass der zuvor genannte Grundsatz, der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom xx.xx.xxxx, Zl **** zum Ausdruck gekommen ist, hinsichtlich der Übertretungsgruppe 16 und 17 betreffend des Fahrers MA (die Ruhepause betrug bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit zwischen 6 und 9 Stunden weniger als 30 Minuten und die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten) zu gelten hat und daher nicht zwei Übertretungen vorliegen sondern nur eine und war daher diesbezüglich das Straferkenntnis zu korrigieren ist. Ebenfalls vertritt das erkennende Mitglied die Ansicht, wie im Verfahren bei der Erstbehörde eingewendet wurde, dass eine Übertretung nach § 13 Abs 1 Z 2 AZG eine solche nach § 13 Abs 1 Z 1 in sich schließt, weshalb eine gesonderte Bestrafung nicht zulässig ist. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft war entsprechend zu korrigieren.Ebenfalls vertritt das erkennende Mitglied die Ansicht, wie im Verfahren bei der Erstbehörde eingewendet wurde, dass eine Übertretung nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AZG eine solche nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, in sich schließt, weshalb eine gesonderte Bestrafung nicht zulässig ist. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft war entsprechend zu korrigieren. Anlässlich der Einvernahme gab Herr HP an, dass betreffend Übertretungsgruppe 7., Fahrer JD, dass der dort gemachte Schuldvorwurf nicht gerechtfertigt ist, und er aufgrund seiner Aufzeichnung sagen könne, dass dieser geruht habe. Er verweise auch darauf, dass betreffend dieses Schuldvorwurfes kein Kennzeichen angeführt wurde, was auf eine Fehlbedienung hindeute. Er wisse, dass dieser sein Wochenende in Ungarn verbringe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, dass der Einwand betreffend dieser Übertretungsgruppe berechtigt ist. Aus der DACO-Aufzeichnung lässt sich auch ein Kennzeichen nicht entnehmen, sodass der Beschwerde (Berufung) diesbezüglich stattzugeben war. Ebenfalls wurde bei der Erstbehörde betreffend der Übertretungsgruppe
  62. und
  63. bezüglich Faber Tasic ausgeführt, dass die vorgeworfenen Übertretungen nicht berechtigt sind. Aus den Aufzeichnungen der Firma ergebe sich nämlich, dass dieser seine Lenktätigkeit am xx.xx.xxxx um xx.xx Uhr beendet hat und mit einem Leih-Pkw der Firma YY nach D gefahren ist. Aus einem unglücklichen Umstand heraus sei die Fahrerkarte im Fahrzeug verblieben, was jedoch den Mitarbeiter des YY nicht aufgefallen ist. Die weiteren Eintragungen auf der Karte betreffen Tätigkeiten der YY und sei das Fahrzeug am xx,xx. von Herrn BF sen. abgeholt worden. Dieser habe das Fahrzeug nach D gebracht und sei dann die Fahrerkarte gezogen worden. Da es diesbezüglich Unterlagen im Akt gibt, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der diesbezüglich erhobene Einwand gerechtfertigt ist. Es war daher der Beschwerde betreffend Übertretungsgruppe
  64. und
  65. stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Was die Ausführungen betreffend die Überschreitung der Wochenarbeitszeit von 60 Stunden anlangt, wonach vom Arbeitsinspektorat nicht der Schichtbeginn, der um xx.xx Uhr Sonntag beginnt berücksichtigt wird, so ist auszuführen, dass Wochenarbeitszeit in § 2 Abs 1 Z 3 definiert ist. Die Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag.Was die Ausführungen betreffend die Überschreitung der Wochenarbeitszeit von 60 Stunden anlangt, wonach vom Arbeitsinspektorat nicht der Schichtbeginn, der um xx.xx Uhr Sonntag beginnt berücksichtigt wird, so ist auszuführen, dass Wochenarbeitszeit in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, definiert ist. Die Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag. Auch in der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom xx.xx.xxxx, Zahl **** wird die Woche als der Zeitraum von Montag xx.xx Uhr bis Sonntag xx.xx Uhr im Art 3 (Begriffsbestimmungen) definiert. Es ist auch auf das Handbuch der Wirtschaftskammer Österreich, Seite
  66. zu verweisen. Auf Seite
  67. unter Punkt 2.9 ist die Woche als Zeitraum zwischen Montag xx.xx Uhr und Sonntag xx.xx Uhr definiert. Unter
  68. 12 ist die Wochenlenkzeit als summierte Gesamtlenkzeit innerhalb einer Woche definiert. Die vorgenommenen Auswertungen des Arbeitsinspektorates sind daher zutreffend und der Einwand nicht gerechtfertigt.Auch in der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom xx.xx.xxxx, Zahl **** wird die Woche als der Zeitraum von Montag xx.xx Uhr bis Sonntag xx.xx Uhr im Artikel 3, (Begriffsbestimmungen) definiert. Es ist auch auf das Handbuch der Wirtschaftskammer Österreich, Seite
  69. zu verweisen. Auf Seite
  70. unter Punkt 2.9 ist die Woche als Zeitraum zwischen Montag xx.xx Uhr und Sonntag xx.xx Uhr definiert. Unter
  71. 12 ist die Wochenlenkzeit als summierte Gesamtlenkzeit innerhalb einer Woche definiert. Die vorgenommenen Auswertungen des Arbeitsinspektorates sind daher zutreffend und der Einwand nicht gerechtfertigt. Gemäß § 5 Abs 1
  72. Satz VStG ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Gegenstandsfall ist bei der Verwirklichung der Straftatbestände von Fahrlässigkeit auszugehen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins,
  73. Satz VStG ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Gegenstandsfall ist bei der Verwirklichung der Straftatbestände von Fahrlässigkeit auszugehen. Vom Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass kein Verschulden vorliegt. Das vom Beschwerdeführer verwendete System Fleedboard ist nicht als ausreichendes Kontrollsystem zu betrachten. Von diesem System wird nämlich nicht die Fahrerkarte direkt ausgelesen, wodurch eine höhere Anfälligkeit verhindert werden soll, sondern erfolgt die Kontrolle über GPS (Satellit), wobei es bekannter Maßen zu Zeitverzögerungen kommt und die übermittelten Werte nicht so genau sein können wie im digitalen Kontrollsystem und ist es daher nicht als so verlässlich zu betrachten. Zu einem funktionierenden Kontrollsystem gehört ja nicht nur, dass man feststellt, dass es zu Zeitüberschreitungen kommt sondern gehört auch dazu, entsprechende Maßnahmen zu treffen um Arbeitszeitverstöße hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF und hat daher eine Übertretung nach dem Arbeitszeitgesetz als nach außen berufenes Organ zu haften. Der von der Erstbehörde erhobene Schuldvorwurf ist daher dem Grunde nach berechtigt. Dass kein ausreichend funktionierendes Kontrollsystem vorliegt, ergibt sich auch, dass anlässlich der Kontrolle durch den Arbeitsinspektor bei 14 Fahrern Arbeitszeitverstöße festgestellt worden sind, wobei bei einigen Fahrern solche vermehrt aufgetreten sind. Die verhängten und bestätigten Geldstrafen liegen im unteren Bereich des Strafrahmens, sodass diese als schuld- und tatangemessen zu bezeichnen sind. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage eines ausreichenden Kontrollsystems war abzuweisen, da es sich um eine Rechtsfrage handelt. Aus vorgenannten Gründen war der Beschwerde teilweise stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.14.1821.2

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