RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/23/2843-7 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des B F, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A vom xx.xx.xx, Zl. ****, nach öffentlich mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben , dass die Geldstrafe auf € 500.- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird und der Spruch nunmehr wie folgt zu lauten hat: „Der Beschuldigte, B F, hat als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier EJ C, jedenfalls vom 24.01.2013 bis zum 03.02.2013, 24:00 Uhr, im Revier EJ C die mit Abschussanordnung vom 23.1.2013, zu Zl. *****, vorgeschriebenen Abschüsse gemäß § 3 Abs. 1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung nicht erfüllt, da 4 Stück Alttiere sowie 1 Stück Schmaltier und 5 Stück Rotwild anderer Klassen nach Ablauf der Abschusszeit noch ausständig sind.“„Der Beschuldigte, B F, hat als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier EJ C, jedenfalls vom 24.01.2013 bis zum 03.02.2013, 24:00 Uhr, im Revier EJ C die mit Abschussanordnung vom 23.1.2013, zu Zl. *****, vorgeschriebenen Abschüsse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung nicht erfüllt, da 4 Stück Alttiere sowie 1 Stück Schmaltier und 5 Stück Rotwild anderer Klassen nach Ablauf der Abschusszeit noch ausständig sind.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von Euro 50,00 zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von Euro 50,00 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A vom xx.xx.xx, Zl. ****, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen: „Für das Revier EJ C, das sich gemäß Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl. Nr. 68/2011, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr 2012 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben:„Für das Revier EJ C, das sich gemäß Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2011,, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr 2012 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben: gesamt: 17 Stück Rotwild davon 1 Stück Schmaltier und 6 Stück Alttiere Es konnten 5 Stück Rotwild anderer Klassen (außer Schmaltier und Alttier) erlegt werden. Es fehlen somit 5 Stück Rotwild dieser Kategorien. Es wurden keine Schmaltiere aber 2 Stück Alttiere erlegt. Nach Ende der Abschusszeit fehlen somit 1 Stück Schmaltiere und 4 Stück Alttiere. Der Beschuldigte, Herr F B, wohnhaft in D, hat als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier EJ C, im Jagdjahr 2012 jedenfalls vom 01.05.2012 bis zum 03.02.2013, 24:00 Uhr, im Revier EJ C die vorgeschriebenen Abschusszahlen und somit die Abschussanordnung gemäß § 3 Abs. 1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung nicht erfüllt, da 4 Stück Alttiere sowie 1 Stück Schmaltier und 5 Stück Rotwild anderer Klassen nach Ablauf der Abschusszeit noch ausständig sind.“Der Beschuldigte, Herr F B, wohnhaft in D, hat als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier EJ C, im Jagdjahr 2012 jedenfalls vom 01.05.2012 bis zum 03.02.2013, 24:00 Uhr, im Revier EJ C die vorgeschriebenen Abschusszahlen und somit die Abschussanordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung nicht erfüllt, da 4 Stück Alttiere sowie 1 Stück Schmaltier und 5 Stück Rotwild anderer Klassen nach Ablauf der Abschusszeit noch ausständig sind.“ Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 64 TSG, BGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 80/2013 i.V.m. § 3 Abs. 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsverordnung, LGBl. Nr. 68/2011, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 67/
- Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die Bezirkshauptmannschaft A gemäß § 64 TSG eine Geldstrafe von 1.300.- € (Ersatzfreiheitstrafe 13 Tage)Paragraph 64, TSG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2011,, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2013,. Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die Bezirkshauptmannschaft A gemäß Paragraph 64, TSG eine Geldstrafe von 1.300.- € (Ersatzfreiheitstrafe 13 Tage) Dagegen hat Herr F, vertreten durch die Rechtsanwälte, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Tierseuchengesetz auf Wild in freier Wildbahn nur dann anzuwenden sei, wenn der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung festgesetzt habe, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes anzuwenden seien. Dies bedeute, dass auch der Umfang der Anwendung der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes festzusetzen sei. Der zuständige Bundesminister habe mit der Rotwild-Tbc-Verordnung vom 17.06.2011, BGBl 1181/2011, eine solche Verordnung auf der Basis des § 1 Abs. 5 sowie des § 2c des Tierseuchengesetzes erlassen. Im § 1 dieser Verordnung sei der Anwendungsbereich festgelegt. Im § 1 Abs. 2 Rotwild-Tbc-Verordnung seien taxativ jene Bestimmungen des Tierseuchengesetzes angeführt, die auf die gegenständliche Verordnung und somit auf Rotwild gemäß Abs. 1 dieser Verordnung anzuwenden seien. § 64 Tierseuchengesetz scheine in dieser abschließenden Anführung nicht auf, diese Strafbestimmung sei somit auf die gegenständliche Rotwild-Tbc-Verordnung nicht anzuwenden. Weiters wird vorgebracht, dass das Parteiengehör verletzt worden sei, da eine Stellungnahme des Veterinärreferates und die Stellungnahme des Sachverständigen G E vom 15.08.2013 nicht zum Gegenstand des Parteiengehörs gemacht worden sei. Weiters wird ausgeführt, dass im Verwaltungsstrafverfahren das Schuldprinzip gelte, weshalb eine Bestrafung nur bei Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens möglich sei. Der Berufungswerber könne diesbezüglich nicht mehr tun, als anzugeben, dass er bei seinen Bemühungen nicht ausreichend Wild angetroffen habe, um die Vorschreibung zu erfüllen. Schließlich wird vorgebracht, dass die Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung zum Zeitpunkt des Beginnes der vorgeworfenen Tatzeitraumes noch gar nicht im Rechtsbestand gewesen sei und die Behörde somit eine Verstoß gegen eine Vorschrift/Anordnung bestrafen würde, die es drei Monate lang noch gar nicht gegeben habe. Hinsichtlich der Strafhöhe wird vorgebracht, dass, wenn man nunmehr alle drei verhängten Geldstrafen (GZ ***, ***** und ******) zusammen rechne, sich eine Geldstrafe von € 4.200,- ergebe. Hier sei das Höchstausmaß von € 4.360,- nahezu erreicht. Dies bei völliger Unbescholtenheit. Aus Sicht des Beschwerdeführers könne man hier fast von einem Strafexzess sprechen.Dagegen hat Herr F, vertreten durch die Rechtsanwälte, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Tierseuchengesetz auf Wild in freier Wildbahn nur dann anzuwenden sei, wenn der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung festgesetzt habe, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes anzuwenden seien. Dies bedeute, dass auch der Umfang der Anwendung der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes festzusetzen sei. Der zuständige Bundesminister habe mit der Rotwild-Tbc-Verordnung vom 17.06.2011, Bundesgesetzblatt 1181 aus 2011,, eine solche Verordnung auf der Basis des Paragraph eins, Absatz 5, sowie des Paragraph 2 c, des Tierseuchengesetzes erlassen. Im Paragraph eins, dieser Verordnung sei der Anwendungsbereich festgelegt. Im Paragraph eins, Absatz 2, Rotwild-Tbc-Verordnung seien taxativ jene Bestimmungen des Tierseuchengesetzes angeführt, die auf die gegenständliche Verordnung und somit auf Rotwild gemäß Absatz eins, dieser Verordnung anzuwenden seien. Paragraph 64, Tierseuchengesetz scheine in dieser abschließenden Anführung nicht auf, diese Strafbestimmung sei somit auf die gegenständliche Rotwild-Tbc-Verordnung nicht anzuwenden. Weiters wird vorgebracht, dass das Parteiengehör verletzt worden sei, da eine Stellungnahme des Veterinärreferates und die Stellungnahme des Sachverständigen G E vom 15.08.2013 nicht zum Gegenstand des Parteiengehörs gemacht worden sei. Weiters wird ausgeführt, dass im Verwaltungsstrafverfahren das Schuldprinzip gelte, weshalb eine Bestrafung nur bei Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens möglich sei. Der Berufungswerber könne diesbezüglich nicht mehr tun, als anzugeben, dass er bei seinen Bemühungen nicht ausreichend Wild angetroffen habe, um die Vorschreibung zu erfüllen. Schließlich wird vorgebracht, dass die Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung zum Zeitpunkt des Beginnes der vorgeworfenen Tatzeitraumes noch gar nicht im Rechtsbestand gewesen sei und die Behörde somit eine Verstoß gegen eine Vorschrift/Anordnung bestrafen würde, die es drei Monate lang noch gar nicht gegeben habe. Hinsichtlich der Strafhöhe wird vorgebracht, dass, wenn man nunmehr alle drei verhängten Geldstrafen (GZ ***, ***** und ******) zusammen rechne, sich eine Geldstrafe von € 4.200,- ergebe. Hier sei das Höchstausmaß von € 4.360,- nahezu erreicht. Dies bei völliger Unbescholtenheit. Aus Sicht des Beschwerdeführers könne man hier fast von einem Strafexzess sprechen. Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens fanden jeweils am 4.12.2013 und am 11.4.2014 öffentlich mündliche Verhandlungen statt, in deren Rahmen neben dem Beschwerdeführer auch Dr. H I, Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft A, sowie G E als Sachverständiger und der Sohn des Beschwerdeführers, J K, als Zeuge befragt wurden. Weiters wurden schriftliche Stellungnahmen der Gemeinden L und M eingeholt. Der Beschwerdeführer brachte ebenfalls mehrere schriftliche Stellungnahmen, teils unter Anschluss von umfangreichen Lichtbilddokumentationen, ein. Von der Bezirkshauptmannschaft A wurden ergänzende Unterlagen zur Ausbreitung der Rotwildtuberkulose eingeholt und in den öffentlich mündlichen Verhandlungen dargetan.Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens fanden jeweils am 4.12.2013 und am 11.4.2014 öffentlich mündliche Verhandlungen statt, in deren Rahmen neben dem Beschwerdeführer auch Dr. H römisch eins, Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft A, sowie G E als Sachverständiger und der Sohn des Beschwerdeführers, J K, als Zeuge befragt wurden. Weiters wurden schriftliche Stellungnahmen der Gemeinden L und M eingeholt. Der Beschwerdeführer brachte ebenfalls mehrere schriftliche Stellungnahmen, teils unter Anschluss von umfangreichen Lichtbilddokumentationen, ein. Von der Bezirkshauptmannschaft A wurden ergänzende Unterlagen zur Ausbreitung der Rotwildtuberkulose eingeholt und in den öffentlich mündlichen Verhandlungen dargetan. II.römisch zwei. Sachverhalt:
- Feststellungen zur Ausgangslage der Tbc-Ausbreitung beim Rotwildbestand im N Die Tuberkulose ist eine meist chronisch verlaufende, durch verschiedene Tuberkelbakterien (Mycobacterien) hervorgerufene, mit spezifischen Entzündungsvorgängen einhergehende Infektionskrankheit, an der alle Säugetiere und Vögel sowie der Mensch erkranken können. Die Tuberkulose zählt daher zu den Zoonosen, das sind Krankheiten, die vom Tier auf den Menschen übertragen werden können (direkter Kontakt über Tröpfcheninfektion oder indirekter Kontakt über von erkrankten Tieren stammende Lebensmittel, insbesondere unbehandelte Milch). Der derzeit in Tirol bei Nutz- und Wildtieren vorgefundene Typ ist Mycobacterium caprae, der weltweit endemisch vorkommt und als äußerst ansteckend für sämtliche Hirscharten gilt, aber auch auf Nutztiere und Menschen übertragen werden kann. Seit dem Jahre 1999 wurden sowohl beim Rotwild als auch bei Rindern im Bezirk A – Region Oberes N laufend Fälle von Tuberkulose festgestellt. Als Erreger der Tuberkulose wurde in allen nachgewiesenen Fällen bei Rotwild und Rindern ein identischer Stamm des Bakteriums „Mycobacterium caprae“ identifiziert (nachgewiesen mittels sog. Spoligotypisierung). In der Folge wurden umfangreiche Bekämpfungsmaßnahmen in den Rinderbeständen durchgeführt (flächendeckende Tbc-Untersuchung in allen Rinderbeständen der Bezirke A, O, P und R im Winter 2008/2009; flächendeckende Tbc-Untersuchung in allen Rinderbeständen der Region Oberes N sowie der Rinder, die in diesem Gebiet gealpt worden sind, im Herbst 2009 und Herbst 2010). Nach drei Jahren intensiver Bekämpfungsmaßnahmen konnte die Rindertuberkulose insofern eingedämmt werden, dass im Rahmen der Untersuchungsaktion Herbst 2010 nur mehr in zwei Betrieben die Seuche festgestellt wurde. In mehreren Fällen konnte kein epidemiologischer Zusammenhang zu anderen Rinderbeständen hergestellt werden, was ganz klar für einen Eintrag aus der Rotwildpopulation spricht. Tatsache ist jedenfalls, dass das Kerngebiet der Feststellung von Tbc bei Rindern deckungsgleich mit dem Kerngebiet der festgestellten Tbc- Fälle beim Rotwild ist.In der Folge wurden umfangreiche Bekämpfungsmaßnahmen in den Rinderbeständen durchgeführt (flächendeckende Tbc-Untersuchung in allen Rinderbeständen der Bezirke A, O, P und R im Winter 2008 aus 2009,; flächendeckende Tbc-Untersuchung in allen Rinderbeständen der Region Oberes N sowie der Rinder, die in diesem Gebiet gealpt worden sind, im Herbst 2009 und Herbst 2010). Nach drei Jahren intensiver Bekämpfungsmaßnahmen konnte die Rindertuberkulose insofern eingedämmt werden, dass im Rahmen der Untersuchungsaktion Herbst 2010 nur mehr in zwei Betrieben die Seuche festgestellt wurde. In mehreren Fällen konnte kein epidemiologischer Zusammenhang zu anderen Rinderbeständen hergestellt werden, was ganz klar für einen Eintrag aus der Rotwildpopulation spricht. Tatsache ist jedenfalls, dass das Kerngebiet der Feststellung von Tbc bei Rindern deckungsgleich mit dem Kerngebiet der festgestellten Tbc- Fälle beim Rotwild ist. Zu dieser Thematik wurde weiters die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) beauftragt, eine Wildtierstudie mit dem Titel „Verbreitung der Tuberkulose beim Rotwild im U und E“ in den Jahren 2008 – 2011 durchzuführen. Die bisher vorliegenden Ergebnisse haben aufgezeigt, dass im oberen N durchschnittlich 20 % des Rotwildbestandes mit „Mycobacterium caprae“ infiziert sind. Nach Einschätzung der AGES stellt der Rotwildbestand das Erregerreservoir für diese Erkrankung sowohl bei Nutz- als auch bei Wildtieren dar, wodurch ein erhebliches Infektionsrisiko ausgehend von erkrankten Rotwildstücken für gealpte Rinder und in der Folge auch für die Bevölkerung besteht. Laut Zwischenbericht und internen mündlichen Mitteilungen der AGES konnte im Hegering N I im Gemeindegebiet von S in den Revieren EJ T, EJ S Teil Nord und GJ S Obere im Umkreis von zwei großen Winterfütterungen nördlich des U eine Prävalenz von über 40% Tbc-positives Rotwild als „hot spot“ detektiert werden. In den übrigen Revieren des Hegeringes N I der Gemeinde S, sowie in den Revieren der Gemeinden V und W liegt die Prävalenz bei ca. 20% und sinkt weiter im Hegering N Mitte auf unter 10% in den Revieren der Gemeinden M, D und X. Weiter westlich bzw. im übrigen Bezirk A konnte - mit Ausnahme eines Einzelfalles - M. caprae bisher nicht festgestellt werden.Zu dieser Thematik wurde weiters die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) beauftragt, eine Wildtierstudie mit dem Titel „Verbreitung der Tuberkulose beim Rotwild im U und E“ in den Jahren 2008 – 2011 durchzuführen. Die bisher vorliegenden Ergebnisse haben aufgezeigt, dass im oberen N durchschnittlich 20 % des Rotwildbestandes mit „Mycobacterium caprae“ infiziert sind. Nach Einschätzung der AGES stellt der Rotwildbestand das Erregerreservoir für diese Erkrankung sowohl bei Nutz- als auch bei Wildtieren dar, wodurch ein erhebliches Infektionsrisiko ausgehend von erkrankten Rotwildstücken für gealpte Rinder und in der Folge auch für die Bevölkerung besteht. Laut Zwischenbericht und internen mündlichen Mitteilungen der AGES konnte im Hegering N römisch eins im Gemeindegebiet von S in den Revieren EJ T, EJ S Teil Nord und GJ S Obere im Umkreis von zwei großen Winterfütterungen nördlich des U eine Prävalenz von über 40% Tbc-positives Rotwild als „hot spot“ detektiert werden. In den übrigen Revieren des Hegeringes N römisch eins der Gemeinde S, sowie in den Revieren der Gemeinden römisch fünf und W liegt die Prävalenz bei ca. 20% und sinkt weiter im Hegering N Mitte auf unter 10% in den Revieren der Gemeinden M, D und römisch zehn. Weiter westlich bzw. im übrigen Bezirk A konnte - mit Ausnahme eines Einzelfalles - M. caprae bisher nicht festgestellt werden. Das Kerngebiet des Tbc-Seuchengeschehens stellen somit die in der Gemeinde S gelegenen Reviere im Hegering N 1 dar (EJ T, EJ S Teil Nord und GJ S Obere). In den Revieren EJ T und EJ S Teil Nord wird jeweils eine intensive Winterfütterung betrieben, an denen in den letzten Jahren jeweils insgesamt bis zu 400 Stück Rotwild gezählt worden sind. Die beiden Fütterungen liegen ca. 700 m Luftlinie voneinander entfernt. Ein Großteil des Rotwildes, das an der im Revier EJ T gelegenen Fütterung während der Wintermonate versorgt wird, zieht im Frühjahr nördlich des U in westliche Richtung in Nachbarreviere sowie in die in den Gemeinden U und Y (Z) gelegenen Almgebiete. Das Rotwild der im Revier EJ S Teil Nord gelegenen Fütterung wechselt in die südlich und östlich gelegenen Nachbarreviere. Nach der Brunftzeit sammelt sich das Rotwild wieder im Bereich dieser Fütterungen. Zu hohe Bestandsdichten von 7 bis 9 Stück Rotwild pro 100 ha Sommereinstand und intensive Winterfütterung an großen Futterplätzen haben zur massiven Ausbreitung des Erregers in der Rotwildpopulation geführt. Durch diese hohe Konzentration von Wild auf engstem Raum haben auch Parasitosen und andere Erkrankungen entsprechend zugenommen und die Immunitätslage beim Wild höchstwahrscheinlich derart verschlechtert, dass der Tuberkuloseerreger die Abwehrbarriere des Körpers leichter überwinden kann. Es liegen zudem einschlägige Fachgutachten von Prof. Dr. med. vet. Chris Walzer „Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung der bovinen Tuberkulose beim Rotwild“ sowie von Prof. DI Dr. Reimoser vom Forschungsinstitut für Wildtierkunde und Ökologie der Veterinärmedizinischen Universität in Wien „Grundlagen Rotwildmanagement Tirol“ vor. Diese wurden im Auftrag des Amtes der Tiroler Landesregierung erstellt. Aus beiden Gutachten geht hervor, dass die hohen Rotwildbestände ein sehr hohes Risiko für die Wildgesundheit darstellen und eine der Ursachen für das Auftreten und die Verbreitung der Infektion von Tuberkulose bei Rindern und Rotwild sind. Zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild werden im Gutachten von Prof. Walzer folgende Maßnahmen empfohlen: ● Reduktion der Rotwilddichte ● Verhinderung von Rotwildkonzentrationen zur Reduktion der Kontakte innerhalb der Rotwildpopulation im Zuge derer es zur Übertragung der Tuberkuloseinfektion kommen kann. ● Verhinderung von Kontakten zwischen Rotwild und Nutztierbeständen, bei denen es zur Übertragung der Tuberkuloseinfektion kommen kann. Die in den vergangenen Jahren gesetzten Maßnahmen nach dem Tiroler Jagdgesetz haben keine Reduktion der Tbc-Prävalenz in der Rotwildpopulation gebracht. Eine weitere Erhöhung des Jagddruckes bzw. das Auflassen der oben beschriebenen Fütterungen erscheint aus der Sicht der Tierseuchenbekämpfung auch deshalb nicht sinnvoll, weil dadurch eine Verteilung der infizierten Rotwildpopulation auf ein größeres Gebiet und damit eine Begünstigung der Ausbreitung der Tuberkulose zu befürchten ist. Effiziente Bekämpfungsmaßnahmen sind auch deswegen dringend erforderlich, weil nur dadurch eine weitere Ausbreitung der Tuberkulose in der Rotwildpopulation und die Gefahr der Ansteckung der Rinderbestände und die damit verbundene Gefährdung der menschlichen Gesundheit (Zoonose) durch direkten und indirekten (Nahrungsmittel tierischer Herkunft, insbesondere Milch und Milchprodukte) Kontakt hintan gehalten werden kann. Darüber hinaus ist eine effektive Bekämpfung der Tuberkulose Voraussetzung für die Erhaltung der Wirtschaftlichkeit der Rinderhaltung in der betroffenen Region. Nur so kann dort die Ausübung der Landwirtschaft mit Nutztierhaltung und Bewirtschaftung der Almgebiete nachhaltig gesichert werden. Falls es nicht gelingt, die Tuberkulose erfolgreich einzudämmen, droht der Verlust der Anerkennung der Tbc-Freiheit für die Region Tirol und in weiterer Folge unter Umständen für das gesamt Bundesgebiet. Der Erhalt dieser Anerkennung ist eine Grundvoraussetzung für den innergemeinschaftlichen Handel von Rindern und vor allem auch für den wirtschaftlich bedeutenden Export von Rindern in Drittländer (Russland, Algerien, Türkei usw) mit den ausverhandelten Gesundheitszertifikaten. Der Verlust der Anerkennung wäre gleichbedeutend mit einem länger dauernden Exportstopp verbunden mit hohen finanziellen Verlusten für den Viehhandel. Laut den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes (TSG) hat der Bundesminister für Gesundheit soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind. Da das Tiroler Jagdgesetz in Verbindung mit den Leitlinien des Tiroler Jägerverbandes als Grundlage für eine Seuchenbekämpfung ungeeignet erschien, weil sich Jagdethik und Verhaltenskodex der Tiroler Jägerschaft nicht mit den Zielen einer Seuchenbekämpfung vereinbaren lassen und auch die vorgegebenen Abschusspläne vielfach nicht erfüllt werden konnten und um eine gezielte Bekämpfung der Tuberkulose zu ermöglichen und den Erkenntnissen der Wildtierstudie der AGES und den Fachgutachten von Prof. Reimoser und Prof. Walzer gerecht zu werden, machte der Bundesminister für Gesundheit von der Verordnungsermächtigung gemäß § 1 Abs. 5 TSG gebrauch, um eine effiziente Bekämpfung der Tuberkulose bei den betroffenen Wildtieren zu gewährleisten. Laut den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes (TSG) hat der Bundesminister für Gesundheit soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind. Da das Tiroler Jagdgesetz in Verbindung mit den Leitlinien des Tiroler Jägerverbandes als Grundlage für eine Seuchenbekämpfung ungeeignet erschien, weil sich Jagdethik und Verhaltenskodex der Tiroler Jägerschaft nicht mit den Zielen einer Seuchenbekämpfung vereinbaren lassen und auch die vorgegebenen Abschusspläne vielfach nicht erfüllt werden konnten und um eine gezielte Bekämpfung der Tuberkulose zu ermöglichen und den Erkenntnissen der Wildtierstudie der AGES und den Fachgutachten von Prof. Reimoser und Prof. Walzer gerecht zu werden, machte der Bundesminister für Gesundheit von der Verordnungsermächtigung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, TSG gebrauch, um eine effiziente Bekämpfung der Tuberkulose bei den betroffenen Wildtieren zu gewährleisten. Das Ziel der Bekämpfungsmaßnahmen liegt darin, dass durch örtlich und zeitlich begrenzte Bekämpfungsmaßnahmen eine nachhaltige Reduktion der Rotwildpopulation herbeigeführt wird, die in der Folge durch jagdliche Maßnahmen fortgeführt bzw. erhalten werden soll. Damit soll der weiteren Ausbreitung der Tuberkulose in der Rotwildpopulation sowie der Gefahr der Ansteckung der Rinderbestände und der damit verbundene Gefährdung der menschlichen Gesundheit (Zoonose) durch direkten und indirekten Kontakt begegnet und die Sicherheit des Lebensmittels „Wildfleisch“ gewährleistet werden.
- Feststellungen zum verfahrensrelevanten Sachverhalt: Zur Bekämpfung der vorab dargestellten Tierseuchensituation fand bereits am 15.11.2011 in S eine von der Bezirkshauptmannschaft A angesetzte Informationsveranstaltung zum Thema „Tuberkulosebekämpfung beim Rotwild“ statt bei der auch der Beschwerdeführer anwesend war. In dieser Veranstaltung wurde dezidiert klargestellt, dass die zur Tierseuchenbekämpfung notwendigen Maßnahmen nicht den Vorgaben des Tiroler Jaggesetzes zu entsprechen haben. So wurden beispielsweise Nachtabschüsse, Lockfütterungen (Kirrungen) und die Verwendung schallgedämpfter Waffen ausdrücklich als zulässige und taugliche Maßnahmen angesprochen. Auf diese erste Informationsveranstaltung aufbauend wurde allen Jagdschutzorganen des Hegebezirkes, unter ihnen auch dem Beschwerdeführer, am 24.4.2012 ein Abschussauftrag für den gesamten Hegebezirk N-Mitte persönlich ausgefolgt. Nachdem diese generelle Abschussanordnung nicht zum gewünschten Ergebnis führte, erließ die Bezirkshauptmannschaft A Abschussanordnungen jeweils nach Jagdrevieren aufgeschlüsselt. Als Maßzahl wurde die Sommereinstandsfläche jedes Revieres herangezogen. Auf dieser Grundlage erhielt der Beschwerdeführer eine zusammengefasste Abschussanordnung (vom 30.7.2012 zu Zl *****) für jene drei Jagdreviere (GJ L, EJ D Q und EJ C) in denen er als Jagdschutzorgan bestellt war. Auch diese Anordnung führte nicht zum vorgeschriebenen Ergebnis. Aus diesem Grund erließ die Bezirkshauptmannschaft A jeweils pro Jagdrevier gesonderte Abschussanordnungen. Mit Anordnung vom 23.1.2013, Zl. ***, trug die Bezirkshauptmannschaft A dem Beschwerdeführer für das Jagdrevier EJ C den Abschuss von insgesamt 17 Stück Rotwild (davon 40 % weibliche Tiere >1 Jahr und 33,3% mehrjährige weibliche Tiere) auf. Als Frist für diesen Abschuss wurde der 3.2.2013 (24.00 Uhr) festgesetzt. Auch diese Vorschreibung wurde vom Beschwerdeführer nicht erfüllt. Der Gesamtabschuss blieb insgesamt um 10 Stück (1 Schmaltier, 4 Alttiere und 5 Stück Rotwild anderer Klassen) unter dem angeordneten Abschuss. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die einleitenden Feststellungen zur Ausbreitung der Tbc-Infektion bei Rotwild im Bereich des N ergeben sich aus den in der öffentlich mündlichen Verhandlung referierten Unterlagen aus dem allgemeinen Tierseuchenbekämpfungsakt der Bezirkshauptmannschaft O, den Aussagen des Amtstierarztes I und aus dem ebenfalls erörterten Gutachten des Prof. Dr. med. vet. Chris Walzer „Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung der bovinen Tuberkulose beim Rotwild“.Die einleitenden Feststellungen zur Ausbreitung der Tbc-Infektion bei Rotwild im Bereich des N ergeben sich aus den in der öffentlich mündlichen Verhandlung referierten Unterlagen aus dem allgemeinen Tierseuchenbekämpfungsakt der Bezirkshauptmannschaft O, den Aussagen des Amtstierarztes römisch eins und aus dem ebenfalls erörterten Gutachten des Prof. Dr. med. vet. Chris Walzer „Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung der bovinen Tuberkulose beim Rotwild“. Als unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer bestelltes Jagdschutzorgan in der Eigenjagd C ist. Ebenso stehen die im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen Abschusszahlen fest und bestreitet der Beschwerdeführer die festgestellten Abschüsse weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich der Zuordnung nach Alter und/oder Geschlecht. Der chronologische Verlauf in der Sachverhaltsdarstellung ist ebenfalls aufgrund der durchgehenden Dokumentation (die teilweise dem Tierseuchenakt der Bezirkshauptmannschaft A entnommen wurden und zum Teil bereits im verwaltungsbehördlichen Akt einlagen) unstrittig. Dem Beschwerdeführer wurden sämtliche Unterlagen im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlungen vorgehalten und von diesem nicht bestritten. Vielmehr ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht, dass spätestens ab der Informationsveranstaltung am 15.11.2011 in S dem Beschwerdeführer die Bedeutung der angekündigten und später auch so angeordneten Maßnahmen und die Wichtigkeit der von ihm zu erwartenden Leistung bewusst gewesen sein muss. Insofern der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vorbrachte, dass die vorgeschriebenen Abschusszahlen nicht realisierbar gewesen wären und in dem vom Beschwerdeführer betreuten Jagdrevier ein Rotwildbestand, wie er von der Bezirkshauptmannschaft A bei ihrer Berechnung zu Grunde gelegt worden sei, tatsächlich nicht vorhanden gewesen wäre, so ist diesem Vorbringen der durch drei Sachverständigengutachten untermauerte Wildbestand entgegenzuhalten. Ausgehend vom allgemeinen und auf eine größere Region abstellenden Gutachten des Prof. DI Dr. Reimoser vom Forschungsinstitut für Wildtierkunde und Ökologie der Veterinärmedizinischen Universität in Wien „Grundlagen Rotwildmanagement Tirol“ hat der von der Bezirkshauptmannschaft A bestellte nichtamtliche Sachverständige B A aufbauend auf revierbezogene Wildzählungen eine Abschussplanung vorgelegt, die zur Bekämpfung der Tbc-Infektion bei Rotwild unbedingt erforderlich ist. Zuletzt wurde auf diese beiden Gutachten aufbauend ein weiteres Sachverständigengutachten von G E zur Beantwortung der Frage des tatsächlich im Revier befindlichen Rotwildbestandes und zur Beantwortung der Frage bis zu welchem Ausmaß eine Reduktion erfolgen könne, eingeholt. Dieser berechnete auf Grund der Winterzählung vom 4.12.2012 sowie auf Grund der von den Veterinärbehörden zur Verfügung gestellten Angaben jene Zahlen, die dem Beschwerdeführer sodann von der Bezirkshauptmannschaft A in den jeweiligen Abschussanordnungen vorgeschrieben wurden. In Anbetracht dieser Feststellungen ist dem über weite Strecken unsubstanziierten Bestreitungen des Beschuldigten zum fehlenden Rotwildvorkommen im Jagdrevier C nicht zu folgen. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist noch auf ein weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, welches erst in der öffentlich mündlichen Verhandlung angesprochen wurde. Der Beschwerdeführer brachte sinngemäß vor, dass das Jagdrevier sehr stark durch Verbauung mit Freizeitwohnsitzen bzw land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden belastet sei. Aufgrund dieses Vorbringens in der öffentlich mündlichen Verhandlung wurden eine schriftliche Stellungnahmen der beiden Standortgemeinden D und M eingeholt. Diesen Stellungnahmen folgend befinden sich auf Gemeindegebiet von L keine Freizeitwohnsitze aber vier Jausenstationen bzw ein Stall mit Wohn- und Nebenräumen im Jagdrevier. Im Gemeindegebiet von M befinden sich acht private Hütten und eine Jausenstation innerhalb des Jagdrevieres. Im Rahmen des Parteiengehörs antwortete der Beschwerdeführer auf diese beiden Stellungnahmen mit einer Planvorlage und einer ausführlichen Lichtbilddokumentation der im Jagdrevier befindlichen Gebäude. Diesem Vorbringen folgend befinden sich rund 30 Gebäude innerhalb des Jagdrevieres. Allerdings lässt sich aus diesem Vorbringen für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. Zum einen handelt es sich durchwegs um seit viele Jahre bestehende Gebäude und ist dadurch eine plötzliche und unvorhersehbare Zunahme an Belästigungs- und/oder Störfaktoren für eine geordnete jagdwirtschaftliche Planung nicht argumentierbar. Zum anderen ist beim Großteil der fotografisch dokumentierten Gebäude klar ersichtlich, dass diese nur als landwirtschaftliche Lagergebäude (meist mit Geräten zur Heugewinnung und Heulagerung) genutzt werden. Inwieweit diese Gebäude einen Jagdbetrieb nachhaltig zu stören vermögen, legt der Beschwerdeführer jedoch nicht dar. Zu den Gebäuden, die für den Aufenthalt von Personen geeignet sind, ist wiederum festzuhalten, dass dies nur wenige sind (gezählt nach vorgelegten Lichtbilder sind es insgesamt 11) und in Anbetracht eines festgestellten Rotwildlebensraumes von 2.554 ha im Jagdrevier C (Angaben des SV E in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 4.12.2013) ist eine nachhaltige und durchgehende Störung jagdlicher Tätigkeiten durch diese Gebäude nicht nachvollziehbar. IV.römisch vier. Rechtliche Grundlagen: Gesetz vom
- August 1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz - TSG). RGBl. Nr. 177/1909 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2012, dies entspricht der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, wobei durch die Novelle BGBl. I Nr. 80/2013 vom 23.5.2013 keine inhaltliche Änderung de hier relevanten Bestimmungen erfolgt ist.Gesetz vom
- August 1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz - TSG). RGBl. Nr. 177 aus 1909, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, dies entspricht der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, wobei durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, vom 23.5.2013 keine inhaltliche Änderung de hier relevanten Bestimmungen erfolgt ist. § 1Paragraph eins
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Haustiere sowie auf Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden.
(2)Auf Wild in freier Wildbahn findet dieses Bundesgesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 5 sowie des § 41 Z 4 Anwendung.
(2)Auf Wild in freier Wildbahn findet dieses Bundesgesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 5, sowie des Paragraph 41, Ziffer 4, Anwendung.
(3)Seuchenverdächtig sind Tiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen. Ansteckungsverdächtig sind Tiere, bei denen sonst anzunehmen ist, daß sie als Träger von Keimen einer Tierseuche anzusehen sind und diese weiterverbreiten können. Als verdächtige Tiere im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten sowohl seuchenverdächtige als auch ansteckungsverdächtige Tiere.
(4)Der Bundeskanzler hat für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als den im § 16 genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden sind. Hiebei können auch ergänzende Bestimmungen festgelegt werden, soweit diese in den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) vorgeschrieben sind.
(4)Der Bundeskanzler hat für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als den im Paragraph 16, genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden sind. Hiebei können auch ergänzende Bestimmungen festgelegt werden, soweit diese in den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) vorgeschrieben sind.
(5)Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.
(6)Der Bundeskanzler hat, wenn und soweit dies zur Verhinderung oder Bekämpfung von Tierseuchen erforderlich und in den einschlägigen Vorschriften der EU vorgesehen ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung veterinärhygienische und veterinärpolizeiliche Maßnahmen anzuordnen. Hiebei können auch Hygienebestimmungen betreffend die Schlachtung von Tieren, Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen erlassen werden. § 64Paragraph 64 Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung) BGBl. II Nr. 181/2011:Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung) BGBl. römisch zwei Nr. 181/2011: § 1Paragraph eins
(1)Dieser Verordnung unterliegt Rotwild, das nicht in der in § 1 Abs. 1 TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem gemäß § 2 Abs. 1 kundgemachten Seuchengebiet aufhält.
(1)Dieser Verordnung unterliegt Rotwild, das nicht in der in Paragraph eins, Absatz eins, TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, kundgemachten Seuchengebiet aufhält.
(2)Auf Rotwild gemäß Abs. 1 sind die §§ 2, 2b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22 Abs. 2 und 3, 23, 24 Abs. 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61 Abs. 1 lit. c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet.
(2)Auf Rotwild gemäß Absatz eins, sind die Paragraphen 2, 2 b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22, Absatz 2 und 3, 23, 24 Absatz 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61, Absatz eins, Litera c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet. § 2Paragraph 2
(1)Gebiete, in welchen beim Rotwildbestand auf Grundlage aktueller, statistisch aussagekräftiger wissenschaftlicher oder amtlicher Untersuchungen
- der Erreger der Tuberkulose im Sinne der Rindertuberkuloseverordnung, BGBl. II Nr. 322/2008 in der jeweils geltenden Fassung, (Mykobakterien des Mycobacterium tuberculosis-Komplex) nachgewiesen und im Nationalen Referenzlabor für Tuberkulose gemäß § 2 Z 8 der Rindertuberkuloseverordnung bestätigt wurde,der Erreger der Tuberkulose im Sinne der Rindertuberkuloseverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, (Mykobakterien des Mycobacterium tuberculosis-Komplex) nachgewiesen und im Nationalen Referenzlabor für Tuberkulose gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, der Rindertuberkuloseverordnung bestätigt wurde,
- eine Prävalenz dieses Erregers zumindest in einzelnen Teilen (Habitaten oder epidemiologischen Einheiten) des Gebietes von zumindest 35% anzunehmen ist,
- das Vorkommen des identen Erregers im lokalen Haustierbestand durch das Nationale Referenzlabor für Tuberkulose nachgewiesen wurde, und
- aufgrund der epidemiologischen Gegebenheiten eine Übertragung dieses Erregers auf Rinder oder auf gemeinsam mit Rindern gehaltene Ziegen anzunehmen ist, werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als Seuchengebiet im Sinne dieser Verordnung kundgemacht.
(2)Der Landeshauptmann hat, wenn er von einem Seuchengeschehen im Sinne dieser Verordnung sowie von Untersuchungen gemäß Abs. 1 Kenntnis erlangt, dem Bundesministerium für Gesundheit ein Seuchenverdachtsgebiet unter Angabe der betroffenen Jagdreviere und Sprengel von Bezirksverwaltungsbehörden sowie unter Vorlage aller Daten gemäß Abs. 1 zu melden. Grenzt das Seuchenverdachtsgebiet an ein anderes Bundesland, so ist auch der Landeshauptmann dieses Bundesland zu informieren. Bei einem bundesländerübergreifenden Seuchenverdachtsgebiet hat die Meldung durch den Landeshauptmann jenes Bundeslandes zu erfolgen, in dessen Teil das Seuchenverdachtsgebiet die größte Fläche umfasst, wobei diesem von den Landeshauptmännern der zusätzlich betroffenen Länder die Daten gemäß Abs. 1 sowie die Daten bezüglich der dort betroffenen Jagdreviere und Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen sind.
(2)Der Landeshauptmann hat, wenn er von einem Seuchengeschehen im Sinne dieser Verordnung sowie von Untersuchungen gemäß Absatz eins, Kenntnis erlangt, dem Bundesministerium für Gesundheit ein Seuchenverdachtsgebiet unter Angabe der betroffenen Jagdreviere und Sprengel von Bezirksverwaltungsbehörden sowie unter Vorlage aller Daten gemäß Absatz eins, zu melden. Grenzt das Seuchenverdachtsgebiet an ein anderes Bundesland, so ist auch der Landeshauptmann dieses Bundesland zu informieren. Bei einem bundesländerübergreifenden Seuchenverdachtsgebiet hat die Meldung durch den Landeshauptmann jenes Bundeslandes zu erfolgen, in dessen Teil das Seuchenverdachtsgebiet die größte Fläche umfasst, wobei diesem von den Landeshauptmännern der zusätzlich betroffenen Länder die Daten gemäß Absatz eins, sowie die Daten bezüglich der dort betroffenen Jagdreviere und Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen sind. § 3Paragraph 3
(1)Wird ein Seuchengebiet kundgemacht, hat der jeweilige Landeshauptmann unverzüglich unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Wissenschaft sowie unter Zuziehung von Amtstierärztinnen bzw. Amtstierärzten und nach Anhörung von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Jägerschaft eine Bekämpfungszone und eine Überwachungszone im Seuchengebiet festzulegen und ehestmöglich einen Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Seuche und zu deren raschen Tilgung nach Maßgabe dieser Verordnung zu erstellen. Dem Bekämpfungsplan ist auch ein Kosten- und Finanzierungsplan für die durchzuführenden Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen anzuschließen. Betrifft der Seuchenausbruch mehr als ein Bundesland, so ist bei der Zonenfestlegung und der Erstellung des Bekämpfungsplans einvernehmlich vorzugehen.
(2)Der Bekämpfungsplan sowie der Kosten- und Finanzierungsplan sind unverzüglich nach Fertigstellung dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen. Sofern binnen sechs Wochen nach Vorlage der Pläne kein Einspruch erfolgt, ist der Bekämpfungsplan vom Landeshauptmann durch Verordnung zu erlassen. Im Fall eines bundesländerübergreifenden Seuchengebietes ist der Bekämpfungsplan von jedem betroffenen Landeshauptmann für jenen Teil des Seuchengebietes, der im jeweiligen Bundesland liegt, durch Verordnung zu erlassen. § 4Paragraph 4 Der Bekämpfungsplan hat jedenfalls die Anordnung zu beinhalten, dass
- die Jagdausübungsberechtigten Auflagen zur Vermeidung der Ausbreitung der Seuche erfüllen müssen;
- der Zuzug des Rotwilds zur Bekämpfungszone durch geeignete Maßnahmen (z.B. Lenkung, Kirrung, Stilllegung der Fütterungen in den angrenzenden Gebieten) sicherzustellen ist;
- die Tötung möglichst vieler seuchen- und ansteckungsverdächtiger Rotwildstücke in der Bekämpfungszone innerhalb eines bestimmten Zeitraums – gegebenenfalls unter Nutzung vorhandener Reviereinrichtungen – durch geeignete Maßnahmen ermöglicht wird;
- die Tötung der in der Bekämpfungszone befindlichen Rotwildstücke, die durch herkömmliche Methoden nicht entnommen werden konnten, durch Personen mit entsprechender Erfahrung unter Beiziehung einer bzw. eines Jagdsachverständigen und Verwendung der geeigneten Ausrüstung zu erfolgen hat, wobei möglichst tierschutzgerecht sowie möglichst ohne Störung der Bevölkerung vorzugehen ist;
- die Tötung des Wildes im Seuchengebiet so durchzuführen ist, dass keine unnötige Beunruhigung des Wildes, die zu einer Vertreibung des Rotwilds in andere Gebiete führen könnte, erfolgt;
- die getöteten Rotwildstücke durch die Veterinärbehörde auf Anzeichen, die auf Tuberkulose schließen lassen, zu untersuchen sind, wobei insbesondere auf offene Formen der Tbc zu achten ist und von allen Tieren entsprechendes Material (jedenfalls die retropharyngealen Lymphknoten) an das Nationale Referenzlabor für Tuberkulose zur Laboruntersuchung weiterzuleiten ist, wobei die Untersuchungsergebnisse von der Veterinärbehörde und vom Referenzlabor entsprechend zu dokumentieren sind;
- der Abtransport und die Entsorgung der getöteten Tiere, welche nach den Regelungen des Tiermaterialiengesetzes zu erfolgen hat, von der Veterinärbehörde entsprechend zu überwachen und nachvollziehbar zu dokumentieren ist;
- nach Abschluss der Tötungsmaßnahmen und der Entsorgung der Tierkörper die Bekämpfungszone – sofern eine entsprechende Reduktion des Rotwildbestands erreicht wurde – Teil der Überwachungszone wird, oder – falls die erforderliche Reduktion nicht erreicht wurde – die Bekämpfungsmaßnahmen so rasch wie möglich zu wiederholen sind;
- in der Überwachungszone aus epidemiologischen Gründen eine adäquate Reduktion des Rotwildbestands durch Umgestaltung der Abschussanordnungen nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten und eine Restriktion der Winterfütterungspraxis vorzunehmen ist;
- die Veterinärbehörde die Erfüllung der Abschussanordnungen durch Personen mit entsprechender Erfahrung auf Kosten der Jagdausübungsberechtigten anzuordnen hat, falls mit herkömmlichen Methoden nicht das Auslangen gefunden wird und die Abschussanordnung nicht entsprechend erfüllt wurde;
- in der Überwachungszone Einrichtungen zur Wildfütterung nach Abschluss der Fütterungsperiode nach veterinärbehördlicher Anleitung und unter veterinärbehördlicher Aufsicht zu reinigen und desinfizieren sind;
- die in Weidegebieten betriebenen Salzlecken von den Tierhaltern vor Beginn des Almauftriebs zu reinigen und zu desinfizieren sind und ein Anbieten von Salzlecken auf Weidegebieten während der Sommerweideperiode nicht stattfinden darf;
- die Überwachung der weiteren Entwicklung in der Überwachungszone durch veterinärbehördliche Kontrollen der ganzen Wildtierkörper aller erlegten Rotwildstücke und pathomorphologischen Untersuchungen der Köpfe, einschließlich der tiefen Halslymphknoten (Ln. retropharyngeales) sowie der Lunge samt anhaftenden Lymphknoten (nach entsprechender Kennzeichnung zur Sicherstellung der Zuordenbarkeit zum jeweiligen Tierkörper) zu erfolgen hat, wobei die Jagdausübungsberechtigten sowie die Personen, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen sind, für die ordnungsgemäße Vorlage zu sorgen haben;
- bei Vorliegen von Veränderungen in Organen, welche bei den Untersuchungen gemäß Z 13 gefunden werden und die für das Vorliegen von Tuberkulose sprechen, die veränderten Organteile sowie zugehörige Lymphknoten von der Veterinärbehörde an das Nationale Referenzlabor für Tuberkulose einzusenden sind;bei Vorliegen von Veränderungen in Organen, welche bei den Untersuchungen gemäß Ziffer 13, gefunden werden und die für das Vorliegen von Tuberkulose sprechen, die veränderten Organteile sowie zugehörige Lymphknoten von der Veterinärbehörde an das Nationale Referenzlabor für Tuberkulose einzusenden sind;
- die Amtstierärztin bzw. der Amtstierarzt in die Erstellung und Kontrolle der Abschusspläne einzubeziehen ist, solange Sonderuntersuchungs- oder Sonderüberwachungsgebiete gemäß Rindertuberkuloseverordnung in der Rinderpopulation der betreffenden Region erforderlich sind. § 5Paragraph 5
(1)Sind die Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen gemäß Bekämpfungsplan erfolgreich abgeschlossen, gilt die Seuche als erloschen.
(2)Der Landeshauptmann hat das Erlöschen der Seuche dem Bundesministerium für Gesundheit unter Anschluss eines Berichtes über den Bekämpfungserfolg mitzuteilen. Im Falle eines bundesländerübergreifenden Seuchengebietes ist diese Mitteilung von jenem Landeshauptmann zu erstatten, in dessen Bundesland die größte Fläche des Seuchengebiets liegt. Zuvor hat der Landeshauptmann zur Mitteilung das Einvernehmen mit dem bzw. den sonst betroffenen Landeshauptmann bzw. Landeshauptmännern herzustellen.
(3)Die Aufhebung des Seuchengebiets wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht Verordnung der Bezirkshauptmannschaft A zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 07.05.2011, Zl. VII-46652/26: § 1Paragraph eins Dieser Verordnung unterliegen die in Anlage 1 und in Anlage 2 und 3 angeführten Jagdgebiete. § 2Paragraph 2 Der Amtstierarzt hat in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten, nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert, anzuordnen. § 3Paragraph 3
(1)In der Bekämpfungs- und Überwachungszone erlegtes, getötetes und verendetes Rotwild ist dem Amtstierarzt oder einem von diesem beauftragten Untersuchungsorgan vorzulegen. Zur Vorlage ist das Jagdschutzorgan des Jagdgebietes, auf dem das Tier erlegt, getötet oder gefunden wurde, verpflichtet.
(2)Die Vorlage von erlegtem, getötetem und verendetem Rotwild hat in der Weise zu erfolgen, dass der ganze Wildtierkörper einschließlich des Kopfes (Haupt) und aller Eingeweide - mit Ausnahme des Magens und der Gedärme, sofern keine auffälligen Veränderungen vorliegen - dem Amtstierarzt oder einem von diesem beauftragten Untersuchungsorgan an den in Anlage 4 angeführten Orten vorzulegen ist. Die Einrichtungen zur Vorlage sind sauber und ordentlich zu halten und bei Bedarf mit geeigneten Mitteln zu desinfizieren. Außerdem sind diese mit frostsicherem Fließwasser sowie einer Handwaschgelegenheit mit Papier und Seife auszustatten. Die Kühleinrichtungen sind mit einem Handthermometer zu versehen. Der Transport der Wildtierkörper vom Erlegungsort zur Kühleinrichtung hat möglichst schonend zu erfolgen, damit möglichst keine Blutungen, Verfärbungen oder Ödemisierung in der Muskulatur auftreten. Das Absetzen des Kopfes (Haupt) darf im vorhinein nur bei Geweihträgern und nur in der Weise erfolgen, dass jeweils ein Ohr (Lauscher) am Wildtierkörper und eines am Kopf (Haupt) verbleibt. Die Vorlage ist der Behörde spätestens am darauf folgenden Werktag des Erlegens, Tötens und Auffindens zu melden.
(3)Der Amtstierarzt oder das von diesem beauftragte Untersuchungsorgan hat die Untersuchung von erlegtem, getötetem und verendetem Rotwild nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc- Verordnung), BGBl. II Nr. 181/2011, und nach den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 95/2010, vorzunehmen und allfällige Proben zu entnehmen. Vom Amtstierarzt oder von einem von diesem beauftragten Untersuchungsorgan als auffällig beurteiltes sowie verendetes Rotwild sind vom Jagdausübungsberechtigten bzw. Jagdschutzorgan nach den Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2006, ordnungsgemäß zu entsorgen. Die ordnungsgemäße Entsorgung des getöteten Rotwildes nach den Bestimmungen des TMG hat die Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet das Rotwild getötet wurde, zu veranlassen. Tierische Nebenprodukte von als für den menschlichen Verzehr geeigneten Wildtierkörper können nach Maßgabe der Tiermaterialienverordnung (TMV), BGBl. II Nr. 484/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 141/2010, an dafür geeigneten Luderplätzen als Lockfutter verwendet werden. Die Standorte dieser Lockfutterplätze sowie deren Reinigung und Desinfektion nach Vorgabe des Amtstierarztes sind in der Anlage 6 einzutragen und der Behörde am Ende des jeweiligen Jahres vorzulegen.
(3)Der Amtstierarzt oder das von diesem beauftragte Untersuchungsorgan hat die Untersuchung von erlegtem, getötetem und verendetem Rotwild nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc- Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2011,, und nach den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010,, vorzunehmen und allfällige Proben zu entnehmen. Vom Amtstierarzt oder von einem von diesem beauftragten Untersuchungsorgan als auffällig beurteiltes sowie verendetes Rotwild sind vom Jagdausübungsberechtigten bzw. Jagdschutzorgan nach den Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes (TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, ordnungsgemäß zu entsorgen. Die ordnungsgemäße Entsorgung des getöteten Rotwildes nach den Bestimmungen des TMG hat die Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet das Rotwild getötet wurde, zu veranlassen. Tierische Nebenprodukte von als für den menschlichen Verzehr geeigneten Wildtierkörper können nach Maßgabe der Tiermaterialienverordnung (TMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2010,, an dafür geeigneten Luderplätzen als Lockfutter verwendet werden. Die Standorte dieser Lockfutterplätze sowie deren Reinigung und Desinfektion nach Vorgabe des Amtstierarztes sind in der Anlage 6 einzutragen und der Behörde am Ende des jeweiligen Jahres vorzulegen.
(4)Der Amtstierarzt oder das von diesem beauftragte Untersuchungsorgan hat die vorgelegten Wildtierkörper durch das Anbringen paariger Ohrmarken an beiden Ohren zu kennzeichnen.
(5)Die im Rahmen der Vorlage erhobenen Daten und Befunde sind im unter Anlage 5 angeführten Formular vom Jagdschutzorgan und vom Amtstierarzt oder von einem von diesem beauftragten Untersuchungsorgan zu protokollieren. § 4Paragraph 4
(1)Die Vorlage von Salzlecken auf Weidegebieten von Nutztieren ist verboten. Die Jagdschutzorgane haben unter Verwendung des Formulars in Anlage 6 Aufzeichnungen über die Standorte der Salzlecken in der Bekämpfungszone und in der Überwachungszone sowie über deren Reinigung und Desinfektion nach Vorgabe des Amtstierarztes im Frühjahr und Herbst eines jeweiligen Jahres zu führen und der Behörde am Ende des jeweiligen Jahres vorzulegen.
(2)Lockfütterungen zum Zweck der Abschusserfüllung (Kirrung) sind sowohl in der Bekämpfungszone als auch in der Überwachungszone erlaubt, sofern der Amtstierarzt nichts anderes bestimmt.
(3)Der Betrieb von Rotwildfütterungen in den Jagdgebieten der Bekämpfungszone ist verboten, sofern der Amtstierarzt nichts anderes bestimmt.
(4)Die Winterfütterung von Rotwild in den Jagdgebieten der Überwachungszone darf nur auf Anordnung des Amtstierarztes erfolgen. Es ist wiederkäuergerechtes Futter in Form von Heu und Silage vorzulegen. Der Einsatz von Kraftfuttermitteln und Maissilage ist verboten. Über den Einkauf, Verbrauch und die Lagerung der Futtermittel sind vom Jagdschutzorgan entsprechende Aufzeichnungen unter Verwendung des Formulars in Anlage 7 zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde vom Jagdschutzorgan evident zu halten und am Ende der Fütterungsperiode der Behörde unaufgefordert zu übermitteln. Am Ende der Fütterungsperiode hat das Jagdschutzorgan die Reinigung der Fütterungsstandorte durch Entfernen des Festmistes und der Futterreste sowie deren Lagerung als Dungpackung zu veranlassen. Die Desinfektion des Fütterungsstandortes und der Düngerpackung hat nach Anweisung des Amtstierarztes zu erfolgen. § 5Paragraph 5
(1)Dass in der Bekämpfungszone liegende Wildgatter und ein allseits daran anschließender bis zu 50 m breiter Geländestreifen wird nach Maßgabe der Anlage 8 zum Seuchensperrgebiet erklärt. Das Seuchensperrgebiet wird mit Hinweistafeln an gut sichtbaren Stellen ausgewiesen.
(2)Das Betreten der Sperrfläche durch Personen ist verboten. Von diesem Betretungsverbot sind die Grundeigentümer, die dinglich Berechtigten, Personen, die zur Durchführung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen beauftragt wurden, sowie Personen in Ausübung eines gesetzlichen Auftrages ausgenommen, sofern Tätigkeiten im Rahmen der Seuchenbekämpfung nicht gestört oder behindert werden. § 6Paragraph 6
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft A zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild, GZ. VII-46652 vom 20.06.2011 außer Kraft. V.römisch fünf. Erwägungen: Bereits einleitend ist zum Vorgebrachten Verfahrensfehler der Verletzung des Parteiengehörs auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser kann bei nicht ausreichender Gewährung von Parteiengehör durch eine Behörde einer unteren Stufe dieser Mangel noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden. Durch die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde und die damit verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme wurde der Verfahrensmangel der Verletzung des Parteiengehörs somit jedenfalls saniert (VwGH vom 18.2.1986, 85/07/0305). Weiters wurde als wesentliche rechtliche Einwendung die fehlende Rechtsgrundlage für ein Strafverfahren moniert. Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass die durch Verordnung erfolgte rechtliche Umsetzung der Bekämpfungsmaßnahmen und der dabei anzuwendenden Rechtsnormen nicht in einem zur Durchführung eines Strafverfahrens tauglichem Ausmaß erfolgt wäre. Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass § 1 Tierseuchengesetz (TSG) den „Gegenstand des Gesetzes“ festlegt und in Abs. 1 die generelle Anwendbarkeit auf „Haustiere, sowie auf Tiere, die wie Haustiere in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden“ bestimmt. In Abs. 2 wird festgelegt, dass das TSG auf Wildtiere nach Maßgabe des Abs. 5 Anwendung zu finden hat. Der Kreis der Normadressaten des Tierseuchengesetzes wird durch § 1 TSG in keiner Weise festgelegt. Gem. § 1 Abs. 5 TSG hat der BMG durch Verordnung festzusetzen, auf welche Art von Wild und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (auf Wild) anzuwenden sind. Schon auf Grund der Systematik ist damit klar, dass durch diese Verordnungsermächtigung lediglich die Möglichkeit geschaffen wird den sachlichen Geltungsbereich (Gegenstand) des Gesetzes (auf Wildtiere) zu erweitern und den Umfang der (auf diese Wildtiere) anzuwendenden Bestimmungen, die sich aus der sachlichen Notwendigkeit des geänderten Geltungsbereiches ergeben, festzulegen. Eine Änderung der gesetzlich festgelegten Vollzugs- und Strafnormen durch die Inanspruchnahme dieser Verordnungsermächtigung ist dagegen nicht vorgesehen. Auf § 1 Abs. 5 TSG gestützt enthält die Rotwild-Tbc-Verordnung, BGBl II 2011/181, eine Erweiterung des Geltungsbereiches des Tierseuchengesetzes auf bestimmte Wildtiere (Rotwild) bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und sie enthält eine Festlegung des sachlichen und örtlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung.Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass Paragraph eins, Tierseuchengesetz (TSG) den „Gegenstand des Gesetzes“ festlegt und in Absatz eins, die generelle Anwendbarkeit auf „Haustiere, sowie auf Tiere, die wie Haustiere in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden“ bestimmt. In Absatz 2, wird festgelegt, dass das TSG auf Wildtiere nach Maßgabe des Absatz 5, Anwendung zu finden hat. Der Kreis der Normadressaten des Tierseuchengesetzes wird durch Paragraph eins, TSG in keiner Weise festgelegt. Gem. Paragraph eins, Absatz 5, TSG hat der BMG durch Verordnung festzusetzen, auf welche Art von Wild und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (auf Wild) anzuwenden sind. Schon auf Grund der Systematik ist damit klar, dass durch diese Verordnungsermächtigung lediglich die Möglichkeit geschaffen wird den sachlichen Geltungsbereich (Gegenstand) des Gesetzes (auf Wildtiere) zu erweitern und den Umfang der (auf diese Wildtiere) anzuwendenden Bestimmungen, die sich aus der sachlichen Notwendigkeit des geänderten Geltungsbereiches ergeben, festzulegen. Eine Änderung der gesetzlich festgelegten Vollzugs- und Strafnormen durch die Inanspruchnahme dieser Verordnungsermächtigung ist dagegen nicht vorgesehen. Auf Paragraph eins, Absatz 5, TSG gestützt enthält die Rotwild-Tbc-Verordnung, BGBl römisch zwei 2011/181, eine Erweiterung des Geltungsbereiches des Tierseuchengesetzes auf bestimmte Wildtiere (Rotwild) bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und sie enthält eine Festlegung des sachlichen und örtlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung. Gem. § 64 Tierseuchengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, „wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen“ … zuwiderhandelt. Die Rotwild-Tbc-Verordnung stellt eine solche auf Grund des TSG erlassene Anordnungen (zur Bekämpfung der – für Weidetiere gefährlichen – Tbc beim Rotwild) dar. Die Missachtung solcher auf Grund des TSG erlassenen Anordnungen ist daher, nachdem sich § 64 TSG an jede Person richtet, die auf Grund der sachlichen Anordnungen verpflichtet ist Maßnahmen umzusetzen bzw. auszuführen, zu bestrafen. Einer eigenen Strafbestimmung in der Rotwild-Tbc-Verordnung bzw. der Nennung der Strafbestimmung des TSG in der Verordnung bedarf es daher nicht.Gem. Paragraph 64, Tierseuchengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, „wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen“ … zuwiderhandelt. Die Rotwild-Tbc-Verordnung stellt eine solche auf Grund des TSG erlassene Anordnungen (zur Bekämpfung der – für Weidetiere gefährlichen – Tbc beim Rotwild) dar. Die Missachtung solcher auf Grund des TSG erlassenen Anordnungen ist daher, nachdem sich Paragraph 64, TSG an jede Person richtet, die auf Grund der sachlichen Anordnungen verpflichtet ist Maßnahmen umzusetzen bzw. auszuführen, zu bestrafen. Einer eigenen Strafbestimmung in der Rotwild-Tbc-Verordnung bzw. der Nennung der Strafbestimmung des TSG in der Verordnung bedarf es daher nicht. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Betreffend der mangelnden Schuld des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass in der jagdfachlichen Stellungnahme vom 15.08.2013 von Herrn G E, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Jagdsachverständiger, für die Reviere GJ D, EJ D-Q und EJ C aufgrund des vorhandenen Zahlenmaterials festgestellt werden konnte, dass die „errechneten Abschusszahlen des Herrn Sachverständigen B A“ und „der von der BH A vorgeschriebene Abschuss 2012 mit insgesamt 80 Stück als gerechtfertigt angesehen werden“. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in der jagdfachlichen Stellungnahme müsste ein berechneter Wildstand von ca. 7,7 Stück pro 100 ha Sommerstand vorhanden sein und weit über der Zielgröße von 4,5 Stück pro 100 ha liegen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass er nicht genügend Wild angetroffen habe, kann somit nicht gefolgt werden. Zudem ist es grundsätzlich die Aufgabe des Jagdschutzorgans, für die Einhaltung der Mindestabschussvorschreibungen zu sorgen und hätte alles versucht werden müssen, um die Mindestabschussvorschreibung einzuhalten, um das Reduktionsziel zur Rotwild-Tbc-Bekämpfung einzuhalten. Gerade wenn mit Schwierigkeiten zu rechnen ist, hat das Jagdschutzorgan weitere Veranlassungen zu treffen, um derartigen Problemen frühzeitig entgegenzuwirken. Es ist im gegenständlichen Fall somit jedenfalls von einem Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Dem Vorbringen des Zeitpunktes des Beginnes des vorgeworfenen Tatzeitraumes wird insofern Folge gegeben, als dieser auf den Zeitraum vom 24.01.2013 bis zum 03.02.2013 eingeschränkt wurde. Insofern war dem vorbringen des Beschwerdeführers zu Folgen und war das strafbare Verhalten auf jenen Zeitraum beschränkt Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, dass der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung schwerwiegend ist, da durch die Nichterfüllung der Abschussanordnung das Reduktionsziel im Rahmen der Tuberkulosebekämpfung gemäß dem Tierseuchengesetz i.V.m. der Rotwild-Tbc-Verordnung behindert wurde. Insbesondere wurde durch die Nichterfüllung beim Kahlwildabschuss als Zuwachsträger die Tbc-Bekämpfung behindert. Mildernd war die Unbescholtenheit, als erschwerend war der mangelhafte Abschuss beim Kahlwildabschuss als Zuwachsträger zu werten. Da der Beschwerdeführer zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht hat, war eine Schätzung vorzunehmen (VwGH vom 21.10.1992, 92/02/0145) und von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. In Anbetracht des anwendbaren Strafrahmens des § 64 TSG von bis zu € 4360,- und unter Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungsgründe erscheint die verhängte Geldstrafe von € 1300,- durchaus schuld- und tatangemessen und aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Bestimmungen des TSG und der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung erforderlich. Im Hinblick auf den eingeschränkten Tatzeitraum war allerdings die von der Bezirkshauptmannschaft A verhängte Geldstrafe neu zu bemessen und es war aus den genannten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, dass der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung schwerwiegend ist, da durch die Nichterfüllung der Abschussanordnung das Reduktionsziel im Rahmen der Tuberkulosebekämpfung gemäß dem Tierseuchengesetz in Verbindung mit der Rotwild-Tbc-Verordnung behindert wurde. Insbesondere wurde durch die Nichterfüllung beim Kahlwildabschuss als Zuwachsträger die Tbc-Bekämpfung behindert. Mildernd war die Unbescholtenheit, als erschwerend war der mangelhafte Abschuss beim Kahlwildabschuss als Zuwachsträger zu werten. Da der Beschwerdeführer zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht hat, war eine Schätzung vorzunehmen (VwGH vom 21.10.1992, 92/02/0145) und von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. In Anbetracht des anwendbaren Strafrahmens des Paragraph 64, TSG von bis zu € 4360,- und unter Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungsgründe erscheint die verhängte Geldstrafe von € 1300,- durchaus schuld- und tatangemessen und aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Bestimmungen des TSG und der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung erforderlich. Im Hinblick auf den eingeschränkten Tatzeitraum war allerdings die von der Bezirkshauptmannschaft A verhängte Geldstrafe neu zu bemessen und es war aus den genannten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Zulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zum jetzigen Zeitpunkt fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zum jetzigen Zeitpunkt fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.23.2843.7