RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/23/0752-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Herrn A B, geboren am xx.xx.xx, wohnhaft in D, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt C vom 24.01.2014, Zahl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt C vom 24.01.2014, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie, Herr A B, haben es als seitens der E gem § 9 Abs 2 und 4 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) in der Betriebsniederlassung in F, bestellter verantwortlich Beauftragter zu verantworten, dass die E mit Sitz der Unternehmensleitung in G, als Lebensmittelunternehmerin am 26.06.213 um 11:18 Uhr in deren Handelsgeschäft in F, ein verpacktes Lebensmittel, und zwar drei Packungen (zu je 5 Stück) H unter der Bezeichnung „I“, (in verschlossenen, verschweißten, farblosen, durchsichtigen, unter Vakuum stehenden Kunststoffbeuteln verpackte H mit einem Bruttogewicht von 239g, 238g bzw 231g), zufolge nachangeführter Umstände entgegen § 5 Abs 1 Z 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006, durch gewerbsmäßiges Bereithalten für Verkaufszwecke und insbesondere durch gewerbsmäßiges Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht hat.„Sie, Herr A B, haben es als seitens der E gem Paragraph 9, Absatz 2 und 4 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) in der Betriebsniederlassung in F, bestellter verantwortlich Beauftragter zu verantworten, dass die E mit Sitz der Unternehmensleitung in G, als Lebensmittelunternehmerin am 26.06.213 um 11:18 Uhr in deren Handelsgeschäft in F, ein verpacktes Lebensmittel, und zwar drei Packungen (zu je 5 Stück) H unter der Bezeichnung „I“, (in verschlossenen, verschweißten, farblosen, durchsichtigen, unter Vakuum stehenden Kunststoffbeuteln verpackte H mit einem Bruttogewicht von 239g, 238g bzw 231g), zufolge nachangeführter Umstände entgegen Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006,, durch gewerbsmäßiges Bereithalten für Verkaufszwecke und insbesondere durch gewerbsmäßiges Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht hat. Gemäß dem Österreichischen Lebensmittelbuch, Codexkapitel B14, Abschnitt B.4.2.1., muss der J mindestens 38% des nach der quanitativen Kennzeichnung (QUID) berechneten Gesamtfleischanteils sein. Laut Deklaration auf der Etikette der vorliegenden Probe wird sie ua aus 57% K und 15% L hergestellt. Bezogen auf den Gesamtfleischanteil enthält das Produkt somit nur 21% L. Der vorliegenden Probe wurde somit der wertbestimmende Bestandteil L, dessen Gehalt vorausgesetzt wird, nicht ausreichend hinzugefügt, sodass sie nach den allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs 5 Z 3 LMSVG aus verfälscht anzusehen ist und war dieser Umstand der Verfälschung in keiner Weise deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht.Gemäß dem Österreichischen Lebensmittelbuch, Codexkapitel B14, Abschnitt B.4.2.1., muss der J mindestens 38% des nach der quanitativen Kennzeichnung (QUID) berechneten Gesamtfleischanteils sein. Laut Deklaration auf der Etikette der vorliegenden Probe wird sie ua aus 57% K und 15% L hergestellt. Bezogen auf den Gesamtfleischanteil enthält das Produkt somit nur 21% L. Der vorliegenden Probe wurde somit der wertbestimmende Bestandteil L, dessen Gehalt vorausgesetzt wird, nicht ausreichend hinzugefügt, sodass sie nach den allgemeinen Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 3, LMSVG aus verfälscht anzusehen ist und war dieser Umstand der Verfälschung in keiner Weise deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht. Sie, Herr A B, haben dadurch als seitens der E bestellter verantwortlicher Beauftragter derselben eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs 1 Z 2 iVm § 5 Abs 1 Z 2 und § 5 Abs 5 Z 3 LMSVG, BGBl I Nr 13/2006 idgF sowie des weiteren iVm § 9 Abs 2 und 4 VStG, BGBl Nr 52/1991 idgF begangen.Sie, Herr A B, haben dadurch als seitens der E bestellter verantwortlicher Beauftragter derselben eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 3, LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006, idgF sowie des weiteren in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, idgF begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von EUR 220,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen gemäß § 90 Abs 1 LMSVG. Geldstrafe in der Höhe von EUR 220,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen gemäß Paragraph 90, Absatz eins, LMSVG. Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, VStG zu zahlen: EUR 22,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe EUR 126,40 gem § 71 Abs 3 als Ersatz der Barauslagen für Gutachterkosten.EUR 126,40 gem Paragraph 71, Absatz 3, als Ersatz der Barauslagen für Gutachterkosten. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 368,40.“ Gegen dieses Straferkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und brachte darin zusammengefasst vor, er fechte das Straferkenntis seinem gesamten Inhalt nach an. Der Mengenunterschied an K und L bezogen auf die 17% Differenz und die Gesamtmenge der Probe sei gering, sodass dieses Faktum kein für den Endverbraucher maßgebliches Entscheidungskriterium darstelle. Beim Österreichischen Lebensmittelbuch handle es sich nicht um eine gesetzliche Vorgabe sondern um die Meinung der Codexkommission, ohne normativen Charakter. Diese Meinung sei daher insbesondere im Hinblick auf Rezepturen nicht bindend. Bei der Bewertung der Schuld sei der primäre Faktor der das tatbestandsmäßige Unrecht mitbestimmende Handlungsunwert, doch dürfe der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der Schuld im engeren Sinn bezeichnet, nicht vernachlässigt werden. Wenn dieser besonders gering sei, könne er einen etwas höheren Handlungsunwert durchaus kompensieren. Die Schuld des Täters müsse im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geprüft werden. Hinsichtlich der Strafzumessung sei daher festzuhalten, dass das Verschulden, sofern überhaupt vorhanden, gering und außerdem kein Schaden eingetreten sei. Die Strafe erscheine stark überhöht. Weiters sei es eine denkunmögliche Anwendung des Gesetzes, ein Rechtsgutachten in Auftrag zu geben. Die Kennzeichungselemente ergäben sich aus dem Österreichischen Lebensmittelbuch. Wenn einzelne Kennzeichnungselemente nicht angeführt seien, stelle dies eine rechtliche Beurteilung dar, welche keine Sachverständigenkenntnis benötigen würde. Aus dem Gutachten der M ergäbe sich deutlich, dass die prozentuellen Angaben lediglich vom Etikett übernommen worden und nicht selbst bestimmt worden seien. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 31.03.2014 brachte der Beschwerdeführer weiters vor, es handle sich um kein verfälschtes Produkt. Nach Judikatur des EuGH sei der mündige Durchschnittsverbraucher durch die Etikettierung ausreichend informiert. Auch wenn wertbestimmende Bestandteile nicht hinzugefügt worden wären, so werde dies durch die vollständige Angabe der Inhaltsstoffe im Zutatenverzeichnis saniert, da eine Vefälschung nicht vorliege, wenn dieser Umstand deutlich und allgemein kenntlich gemacht sei. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Die E mit Sitz der Unternehmensleitung in G, hat als Lebensmittelunternehmerin am 26.06.213 um 11:18 Uhr in deren Handelsgeschäft in F, ein verpacktes Lebensmittel, und zwar drei Packungen zu je 5 Stück H unter der Bezeichnung „I“, in verschlossenen, verschweißten, farblosen, durchsichtigen, unter Vakuum stehenden Kunststoffbeuteln verpackte H mit einem Bruttogewicht von 239g, 238g bzw 231g, zufolge nachangeführter Umstände entgegen § 5 Abs 1 Z 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006, durch gewerbsmäßiges Bereithalten für Verkaufszwecke und insbesondere durch gewerbsmäßiges Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht hat.Die E mit Sitz der Unternehmensleitung in G, hat als Lebensmittelunternehmerin am 26.06.213 um 11:18 Uhr in deren Handelsgeschäft in F, ein verpacktes Lebensmittel, und zwar drei Packungen zu je 5 Stück H unter der Bezeichnung „I“, in verschlossenen, verschweißten, farblosen, durchsichtigen, unter Vakuum stehenden Kunststoffbeuteln verpackte H mit einem Bruttogewicht von 239g, 238g bzw 231g, zufolge nachangeführter Umstände entgegen Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006,, durch gewerbsmäßiges Bereithalten für Verkaufszwecke und insbesondere durch gewerbsmäßiges Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht hat. Gemäß dem Österreichischen Lebensmittelbuch, Codexkapitel B14, Abschnitt B.4.2.1., muss der J mindestens 38% des nach der quanitativen Kennzeichnung (QUID) berechneten Gesamtfleischanteils sein. Laut Deklaration auf dem Etikett der vorliegenden Probe wird diese ua aus 57% K und 15% L hergestellt. Bezogen auf den Gesamtfleischanteil enthält das Produkt somit nur 21% L. Der vorliegenden Probe wurde somit der wertbestimmende Bestandteil L, dessen Gehalt vorausgesetzt wird, nicht ausreichend hinzugefügt, sodass sie nach den allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs 5 Z 3 LMSVG aus verfälscht anzusehen ist und es war dieser Umstand der Verfälschung in keiner Weise deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht.Gemäß dem Österreichischen Lebensmittelbuch, Codexkapitel B14, Abschnitt B.4.2.1., muss der J mindestens 38% des nach der quanitativen Kennzeichnung (QUID) berechneten Gesamtfleischanteils sein. Laut Deklaration auf dem Etikett der vorliegenden Probe wird diese ua aus 57% K und 15% L hergestellt. Bezogen auf den Gesamtfleischanteil enthält das Produkt somit nur 21% L. Der vorliegenden Probe wurde somit der wertbestimmende Bestandteil L, dessen Gehalt vorausgesetzt wird, nicht ausreichend hinzugefügt, sodass sie nach den allgemeinen Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 3, LMSVG aus verfälscht anzusehen ist und es war dieser Umstand der Verfälschung in keiner Weise deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht. Von Seiten der E war auf die Aufforderung zur Rechtfertigung der Bürgermeisterin der Stadt C hin der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter bekannt gegeben und dessen Bestellungsurkunde übermittelt worden. Aus dem sachlichen Zuständigkeitsbereich des A B sind folgende, taxativ aufgezählte Bereiche ausgenommen: die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit Spritzmitteln bei Obst und Gemüse, insbesondere Schädlingsbekämpfungsmittelhöchstwerteverordnung sowie die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen für folgende Produkte: Käse (mit Bedienung), sämtliche Wurst und Wurstwaren, Speck, Schinken, Selchwaren sowie in der Filiale selbst hergestellte Produkte (Salate, Knödel etc), Frischfleisch, Frischgeflügel und frischer Fisch. Für den Bereich Frischfleisch, Frischgeflügel und frischer Fisch beschränkt sich die Verantwortung auf die Kontrolle der Mindesthaltbarkeitsdaten, die optische Kontrolle sowie die Wahrung der Kühlkette inder der Filiale, für die restlichen Bereiche wurde eine andere Person als verantwortlicher Beauftragter bestellt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und den darin enthaltenen unbedenklichen Urkunden. Der Beschwerdeführer hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung BGBl I Nr 33/2013 lautet wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, lautet wie folgt: „§ 9 Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3)Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4)Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5)Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6)Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(6)Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“
(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Nach § 9 Abs 2 VStG können verantwortliche Beauftragte bestellt werden. Dies bewirkt einen Adressatenwechsel vom Unternehmensinhaber bzw von dem zur Vertretung nach außen Berufenen zu einem verantwortlichen Beauftragten. Die Wirksamkeit des Adressatenwechsels ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft, darunter an den internen Akt der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und den Nachweis dieser Bestellung gegenüber der Behörde (vgl VwGH 20.12.1999, 96/10/0104). Die Bestellung muss sich innerhalb der juristischen Person auf bestimmte „räumlich oder sachlich abgegrenzte Unternehmensbereiche“ beziehen (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, § 9 VStG [2013] Rz 37). Die Bestellungsurkunde vom 28.11.2012 erfüllt die Voraussetzungen des § 9 VStG und bewirkt einen Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit vom handelsrechtlichen Geschäftsführer auf den Beschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten im Ausmaß des in der Urkunde umrissenen „Sachlichen Zuständigkeitsbereichs“. Der Beschwerdeführer wurde in seiner Funktion als Filialleiter zum verantwortlichen Beauftragten für die Bereiche „Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, die damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen, sämtliche Verwaltungsvorschriften, Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, Lebensmittelhygieneverordnung, gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, Maß- und Eichgesetz, Vermarktungsnormengesetz; Einhaltung aller Auflagen der Bescheide Betreffend der Betriebsanlage (Filialbereich), Arbeitszeitgesetz (Arbeitsruhegesetz) (demonstrative Aufzählung)“ bestellt. Explizit von dem sachlichen Zuständigkeitsbereich ausgenommen sind einige taxativ aufgezählte Bereiche, darunter auch die „Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen für folgende Produkte: Käse (mit Bedienung), sämtliche Wurst- und Wurstwaren, Speck, Schinken, Selchwaren (…)“ mit dem Hinweis, dass sich die Verantwortung des Beschwerdeführers für den Bereich Frischfleisch, Frischgeflügel und frischer Fisch auf die Kontrolle der Mindesthaltbarkeitsdaten beschränkt, für die restlichen Bereiche wurde eine andere Person als „verantwortlich Beauftragter“ bestellt. Nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG können verantwortliche Beauftragte bestellt werden. Dies bewirkt einen Adressatenwechsel vom Unternehmensinhaber bzw von dem zur Vertretung nach außen Berufenen zu einem verantwortlichen Beauftragten. Die Wirksamkeit des Adressatenwechsels ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft, darunter an den internen Akt der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und den Nachweis dieser Bestellung gegenüber der Behörde vergleiche VwGH 20.12.1999, 96/10/0104). Die Bestellung muss sich innerhalb der juristischen Person auf bestimmte „räumlich oder sachlich abgegrenzte Unternehmensbereiche“ beziehen vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, Paragraph 9, VStG [2013] Rz 37). Die Bestellungsurkunde vom 28.11.2012 erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 9, VStG und bewirkt einen Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit vom handelsrechtlichen Geschäftsführer auf den Beschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten im Ausmaß des in der Urkunde umrissenen „Sachlichen Zuständigkeitsbereichs“. Der Beschwerdeführer wurde in seiner Funktion als Filialleiter zum verantwortlichen Beauftragten für die Bereiche „Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, die damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen, sämtliche Verwaltungsvorschriften, Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, Lebensmittelhygieneverordnung, gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, Maß- und Eichgesetz, Vermarktungsnormengesetz; Einhaltung aller Auflagen der Bescheide Betreffend der Betriebsanlage (Filialbereich), Arbeitszeitgesetz (Arbeitsruhegesetz) (demonstrative Aufzählung)“ bestellt. Explizit von dem sachlichen Zuständigkeitsbereich ausgenommen sind einige taxativ aufgezählte Bereiche, darunter auch die „Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen für folgende Produkte: Käse (mit Bedienung), sämtliche Wurst- und Wurstwaren, Speck, Schinken, Selchwaren (…)“ mit dem Hinweis, dass sich die Verantwortung des Beschwerdeführers für den Bereich Frischfleisch, Frischgeflügel und frischer Fisch auf die Kontrolle der Mindesthaltbarkeitsdaten beschränkt, für die restlichen Bereiche wurde eine andere Person als „verantwortlich Beauftragter“ bestellt. Der verfahrensgegenständliche Verstoß gegen die Vorschriften des LMSVG ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht zuzurechnen, da laut der vom Geschäftsführer vorgelegten Bestellungsurkunde die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen für folgende Produkte: (…) Wurst und Wurstwaren (…) nicht in seinen sachlichen Zuständigkeitsbereich fällt. Laut Österreichischem Lebensmittelbuch, Kapitel B 14 fallen Kalbsbratwürstel in die Kategorie B Fleischerzeugnisse, Unterkategorie B.4.2.1 Brätwürste und sind daher dem Bereich der Wurst und Wurstwaren zuzuordnen. Für diesen Bereich fand daher auch kein Zuständigkeitsübergang nach § 9 Abs 2 VStG auf den Beschwerdeführer statt. Aus diesem Grund war auch auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde nicht einzugehen.Der verfahrensgegenständliche Verstoß gegen die Vorschriften des LMSVG ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht zuzurechnen, da laut der vom Geschäftsführer vorgelegten Bestellungsurkunde die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen für folgende Produkte: (…) Wurst und Wurstwaren (…) nicht in seinen sachlichen Zuständigkeitsbereich fällt. Laut Österreichischem Lebensmittelbuch, Kapitel B 14 fallen Kalbsbratwürstel in die Kategorie B Fleischerzeugnisse, Unterkategorie B.4.2.1 Brätwürste und sind daher dem Bereich der Wurst und Wurstwaren zuzuordnen. Für diesen Bereich fand daher auch kein Zuständigkeitsübergang nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG auf den Beschwerdeführer statt. Aus diesem Grund war auch auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde nicht einzugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.0752.3