RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/23/0811-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des A., vertreten durch RA MMag. Name, Adresse, gegen das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarausschusses des Tiroler Jägerverbandes vom 25.11.2013, Zl ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes wie folgt erkannt: Der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes hat durch seinen Vorsitzenden, Landesjägermeister-Stellvertreter C., den weiteren Mitgliedern, Bezirksjägermeister D. und Dr. E. nach der am
- November 2013 in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten A. und dessen Verteidiger MMag. Name, Adresse sowie in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes Dr. F., durchgeführten Disziplinarverhandlung zu Recht erkannt: A., geb. xxx, Adresse, B., hat es als Pächter der EJ G. zu verantworten, dass in den Jagdjahren 1.4.2010 bis 31.3.2011 und zwar zumindest vom 25.11.2010 bis 31.3.2011 und 1.4.2011 bis 31.3.2012 als Jagdleiter des genannten Jagdgebietes Herr H. bestellt war, wobei jedoch H. in diesen beiden Jagdjahren nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte gewesen ist. A. hat dadurch gemäß § 4 Abs. 2 lit b, c und d und § 34 abs. 2 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes vom 23.2.1985, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.2.1985, Zl. **, in der zuletzt von der Versammlung des Tiroler Jägerverbandes vom 20.5.2006 beschlossenen und von der Landesregierung mit Bescheid vom 2.6.2006, Zl. * genehmigten Fassung, ein Vergehen gegen die Standespflichten begangen, indem er wiederholt und gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften und Interessen des Tiroler Jägerverbandes, verstieß, nämlich gegen § 11 Abs. 3 TJG, § 4 Abs. 2 lit b, c und d der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes, weshalb über ihn gemäß § 64 Abs. 1 und 4 lit b TJG 2004 i.d.g.F. die Ordnungsstrafe des strengen Verweises verhängt wird.A. hat dadurch gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, c und d und Paragraph 34, abs. 2 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes vom 23.2.1985, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.2.1985, Zl. **, in der zuletzt von der Versammlung des Tiroler Jägerverbandes vom 20.5.2006 beschlossenen und von der Landesregierung mit Bescheid vom 2.6.2006, Zl. * genehmigten Fassung, ein Vergehen gegen die Standespflichten begangen, indem er wiederholt und gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften und Interessen des Tiroler Jägerverbandes, verstieß, nämlich gegen Paragraph 11, Absatz 3, TJG, Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, c und d der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes, weshalb über ihn gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 4 Litera b, TJG 2004 i.d.g.F. die Ordnungsstrafe des strengen Verweises verhängt wird. In der gegen dieses Disziplinarerkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer folgendes aus: II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Jagdpachtvertrag vom 20.03.2000 hat die Agrargemeinschaft I. das Eigenjagdgebiet der Agrargemeinschaft H. an K. und L. verpachtet. Seit 01.04.2005 ist A. alleiniger Jagdpächter dieser Eigenjagd. Mit Eingabe vom 17.03.2008 hat A. als Jagdausübungsberechtigter der Bezirkshauptmannschaft XY angezeigt, dass Herr H. bis auf Widerruf zum Jagdleiter bestellt worden ist und diese Bestellung angenommen hat. Mit Erledigung vom 17.03.2008, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft XY dem Jagdleiter H. und dem Hegemeister M. diese Jagdleiterbestellung „zur Kenntnisnahme“ mitgeteilt. Mit Eingabe vom 11.09.2013 hat A. die Bezirkshauptmannschaft XY darüber informiert, „dass Herr H. nicht mehr als Jagdleiter der Eigenjagd G. zu führen ist“. Mit Bescheid vom 16.09.2013, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft XY die Bestellung des Herrn H. zum Jagdleiter für das Eigenjagdgebiet G., Gemeinde B., widerrufen.Mit Jagdpachtvertrag vom 20.03.2000 hat die Agrargemeinschaft römisch eins. das Eigenjagdgebiet der Agrargemeinschaft H. an K. und L. verpachtet. Seit 01.04.2005 ist A. alleiniger Jagdpächter dieser Eigenjagd. Mit Eingabe vom 17.03.2008 hat A. als Jagdausübungsberechtigter der Bezirkshauptmannschaft XY angezeigt, dass Herr H. bis auf Widerruf zum Jagdleiter bestellt worden ist und diese Bestellung angenommen hat. Mit Erledigung vom 17.03.2008, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft XY dem Jagdleiter H. und dem Hegemeister M. diese Jagdleiterbestellung „zur Kenntnisnahme“ mitgeteilt. Mit Eingabe vom 11.09.2013 hat A. die Bezirkshauptmannschaft XY darüber informiert, „dass Herr H. nicht mehr als Jagdleiter der Eigenjagd G. zu führen ist“. Mit Bescheid vom 16.09.2013, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft XY die Bestellung des Herrn H. zum Jagdleiter für das Eigenjagdgebiet G., Gemeinde B., widerrufen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte uns soweit unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Diziplinarausschusses des Tiroler Jägerverbandes, sowie aus der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl 2013/11/
- IV.römisch vier. Rechtliche Grundlagen: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 1983 (TJG) LGBl. Nr. 41/2004 idF LGBl 130/2013 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 1983 (TJG) Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt 130 aus 2013, lauten wie folgt: § 11Paragraph 11 Jagdausübung
(1)Die Jagd darf nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehören auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur, denen im Widerstreit mit jagdlichen Interessen der Vorrang zukommt.
(2)Auf einem Eigenjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes dem Grundeigentümer zu. Übt er das Jagdrecht nicht selbst aus, so hat er die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten oder unverzüglich auf einen Jagdleiter nach Abs. 3 zu übertragen.
(2)Auf einem Eigenjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes dem Grundeigentümer zu. Übt er das Jagdrecht nicht selbst aus, so hat er die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten oder unverzüglich auf einen Jagdleiter nach Absatz 3, zu übertragen.
(3)Jagdleiter dürfen nur Personen sein, die im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind und in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zum Jagdgebiet stehen, dass sie dieses innerhalb angemessener Zeit erreichen können. Die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(4)Ist eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen Eigentümer eines Eigenjagdgebietes, so ist die Ausübung des Jagdrechtes, sofern diese nicht verpachtet wird, einem Jagdleiter nach Abs. 3 zu übertragen.
(4)Ist eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen Eigentümer eines Eigenjagdgebietes, so ist die Ausübung des Jagdrechtes, sofern diese nicht verpachtet wird, einem Jagdleiter nach Absatz 3, zu übertragen.
(5)Auf einem Genossenschaftsjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes der Jagdgenossenschaft zu. Sie kann die Ausübung des Jagdrechtes verpachten oder das Jagdrecht durch einen bestellten Jagdleiter nach Abs. 3 selbst ausüben (Eigenbewirtschaftung).
(5)Auf einem Genossenschaftsjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes der Jagdgenossenschaft zu. Sie kann die Ausübung des Jagdrechtes verpachten oder das Jagdrecht durch einen bestellten Jagdleiter nach Absatz 3, selbst ausüben (Eigenbewirtschaftung).
(6)Die Ausübung des Jagdrechtes darf, soweit im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist, nur an Personen verpachtet werden, die im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind.
(6)Die Ausübung des Jagdrechtes darf, soweit im Absatz 7, nichts anderes bestimmt ist, nur an Personen verpachtet werden, die im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind.
(7)Wird die Ausübung des Jagdrechtes an eine juristische Person oder an eine Mehrheit von Personen verpachtet, so hat (haben) der Pächter (die Mitpächter) binnen einer Woche nach dem Vertragsabschluss die Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter nach Abs. 3 zu übertragen. Diesfalls kommen die nach diesem Gesetz dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten dem Jagdleiter zu.
(7)Wird die Ausübung des Jagdrechtes an eine juristische Person oder an eine Mehrheit von Personen verpachtet, so hat (haben) der Pächter (die Mitpächter) binnen einer Woche nach dem Vertragsabschluss die Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter nach Absatz 3, zu übertragen. Diesfalls kommen die nach diesem Gesetz dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten dem Jagdleiter zu.
(8)Die Jagd darf auf Grundflächen bis zu 250 Hektar nur von zwei Personen, für je weitere volle 150 Hektar von je einer weiteren Person ausgeübt werden. Ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdaufseher sowie Berufsjäger zählen nicht mit. § 64Paragraph 64 Ordnungsstrafen
(1)Über Mitglieder, die ihre Pflichten gegenüber dem Verband oder seinen Mitgliedern verletzen oder das Ansehen der Jägerschaft durch Verstöße gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch schädigen, hat der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes Ordnungsstrafen zu verhängen.
(2)Der Disziplinarausschuss besteht aus:
- a)dem Landesjägermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem,
- b)dem Bezirksjägermeister des Bezirkes, dessen Jagdbehörde für das Mitglied, gegen das sich das Verfahren richtet, die Tiroler Jagdkarte ausgestellt hat, oder dessen Vertreter im Bezirksjagdbeirat und
- c)einem weiteren, vom Vorstand zu bestellenden Vorstandsmitglied (Ersatzmitglied).
(3)Der Disziplinarausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder bzw. deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(4)Ordnungsstrafen sind mit Disziplinarerkenntnis zu verhängen. Ordnungsstrafen sind:
- a)der Verweis und
- b)der strenge Verweis. Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe nach lit. b sind die Bezirksverwaltungsbehörden in Kenntnis zu setzen.Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe nach Litera b, sind die Bezirksverwaltungsbehörden in Kenntnis zu setzen.
(5)Der Disziplinarausschuss hat nach dem Einlangen einer Anzeige oder nach dem Bekanntwerden eines disziplinär zu ahndenden Vergehens dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich binnen einer angemessenen Frist zum Sachverhalt zu äußern, und nach Anhören des Disziplinaranwaltes zu entscheiden, ob über eine bei ihm eingelangte Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist oder nicht. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgt durch die Ladung des betroffenen Mitgliedes zur mündlichen Verhandlung. Die Ladung hat die Angabe zu enthalten, welche Pflichtverletzung oder welcher Verstoß gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch, der das Ansehen der Jägerschaft geschädigt hat, dem Mitglied vorgeworfen wird.
(6)Ein Disziplinarerkenntnis darf nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung erlassen werden. Wenn seit der Begehung der Tat mehr als drei Jahre verstrichen sind, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt und eine verhängte Disziplinarstrafe nicht mehr vollstreckt werden. Im Übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991. V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Dem Beschwerdeführer wird zusammengefasst zur Last gelegt, dadurch ein Vergehen gegen die Standespflichten begangen zu haben, indem er es zu verantworten habe, dass H. zumindest vom 25.11.2010 bis zum 31.3.2012 als Jagdleiter bestellt war obwohl er in diesem Zeitraum keine gültige Tiroler Jagdkarte besessen hat. Entscheidungsrelevant für das vorliegende Verfahren ist, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.3.2008 die Bestellung des H. als Jagdleiter bei der Bezirkshauptmannschaft XY anzeigte. Mit Mitteilung vom 17.03.2008 nahm die Bezirkshauptmannschaft XY als zuständige Jagdbehörde diese Bestellung zur Kenntnis. Mit Bescheid vom 16.September 2013 zu Zl. ****** wurde auf Grund der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 11.9.2013, die Bestellung des H. als Jagdleiter für das Jagdrevier EJ G. widerrufen. Das Tiroler Jagdgesetz weißt in diesem Themenzusammenhang mehrere Regelungslücken auf. Zumal § 11 Abs 3 TJG lediglich eine Anzeigepflicht für den Jagdausübungsberechtigten vorsieht, fehlt eine gesetzliche Grundlage die dem Jagdausübungsberechtigten weitergehende Pflichten, als vorab aufgezeigt, überträgt. Dem Tiroler Jagdgesetz ist somit zwar eine Verpflichtung in dem Sinne zu entnehmen, dass ein Jagdausübungsbevollmächtigter verpflichtet ist vor der Anzeige der Bestellung eines Jagdleiters dessen Eignung zu überprüfen. Eine Pflicht, diese Eignungsvoraussetzungen währen der Bestellungsdauer erneut zu überprüfen fehlt allerdings. Auch in den Durchführungsverordnungen zum Tiroler Jagdgesetzs finden sich hierzu keine weitergehenden Bestimmungen.Das Tiroler Jagdgesetz weißt in diesem Themenzusammenhang mehrere Regelungslücken auf. Zumal Paragraph 11, Absatz 3, TJG lediglich eine Anzeigepflicht für den Jagdausübungsberechtigten vorsieht, fehlt eine gesetzliche Grundlage die dem Jagdausübungsberechtigten weitergehende Pflichten, als vorab aufgezeigt, überträgt. Dem Tiroler Jagdgesetz ist somit zwar eine Verpflichtung in dem Sinne zu entnehmen, dass ein Jagdausübungsbevollmächtigter verpflichtet ist vor der Anzeige der Bestellung eines Jagdleiters dessen Eignung zu überprüfen. Eine Pflicht, diese Eignungsvoraussetzungen währen der Bestellungsdauer erneut zu überprüfen fehlt allerdings. Auch in den Durchführungsverordnungen zum Tiroler Jagdgesetzs finden sich hierzu keine weitergehenden Bestimmungen. Ebenso fehlt eine gesetzliche Grundlage (wie bspw in § 18 Abs 3 TJG für die Anzeige von mangelhaften Jagdpachtverträgen) für die Jagdbehörde um eine Bestellung abzulehnen oder zu widerrufen. Insofern hat die Jagdbehörde keine weitergehenden Pflichten als jene die sich aus § 11 TJG ergeben.Ebenso fehlt eine gesetzliche Grundlage (wie bspw in Paragraph 18, Absatz 3, TJG für die Anzeige von mangelhaften Jagdpachtverträgen) für die Jagdbehörde um eine Bestellung abzulehnen oder zu widerrufen. Insofern hat die Jagdbehörde keine weitergehenden Pflichten als jene die sich aus Paragraph 11, TJG ergeben. Die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter gemäß § 11 Abs 2, 4 und 5 TJG 2004 bewirkt, dass dieser gegenüber der Behörde zum Jagdausübungsberechtigten mit allen Rechten und Pflichten desselben wird. Durch die Bestellung zum Jagdleiter wird dieser Partei in allen jagdbehördlichen Verfahren, welche die Ausübung des Jagdrechtes unmittelbar betreffen. Der bestellte Jagdleiter ist weiters der Behörde gegenüber für die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Auch durch die Übertragung des Jagdausübungsrechtes gemäß § 11 Abs 7 TJG 2004 wird der von der Pächtergemeinschaft bestellte Jagdleiter der Behörde gegenüber für die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften verantwortlich (vgl Abart, Kommentar zum TJG 2004, Rz 9 ff zu § 11; VwGH 24.01.1996, Zl 93/03/0095).Die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter gemäß Paragraph 11, Absatz 2, 4 und 5 TJG 2004 bewirkt, dass dieser gegenüber der Behörde zum Jagdausübungsberechtigten mit allen Rechten und Pflichten desselben wird. Durch die Bestellung zum Jagdleiter wird dieser Partei in allen jagdbehördlichen Verfahren, welche die Ausübung des Jagdrechtes unmittelbar betreffen. Der bestellte Jagdleiter ist weiters der Behörde gegenüber für die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Auch durch die Übertragung des Jagdausübungsrechtes gemäß Paragraph 11, Absatz 7, TJG 2004 wird der von der Pächtergemeinschaft bestellte Jagdleiter der Behörde gegenüber für die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften verantwortlich vergleiche Abart, Kommentar zum TJG 2004, Rz 9 ff zu Paragraph 11,; VwGH 24.01.1996, Zl 93/03/0095). Es ist hier zwar nicht verfahrensgegenständlich, aber zur vollständigen Darlegung der geltenden Rechtslage könnte alleiniger Adressat eines Vorwurfes wie er in diesem Verfahren erhoben wurde, nur eine Person sein, die der Bestellung als Jagdleiter zugestimmt hat, und dann keine gültige Tiroler Jagdkarte mehr gelöst hat. Allerdings bestünde in einer derartigen Konstellation keine Möglichkeit mehr eine Ordnungsstrafe nach § 64 TJG zu verhängen, da die betreffende Person mangels gültiger Tiroler Jagdkarte auch nicht Mitglied des Tiroler Jägerverbandes wäre.Es ist hier zwar nicht verfahrensgegenständlich, aber zur vollständigen Darlegung der geltenden Rechtslage könnte alleiniger Adressat eines Vorwurfes wie er in diesem Verfahren erhoben wurde, nur eine Person sein, die der Bestellung als Jagdleiter zugestimmt hat, und dann keine gültige Tiroler Jagdkarte mehr gelöst hat. Allerdings bestünde in einer derartigen Konstellation keine Möglichkeit mehr eine Ordnungsstrafe nach Paragraph 64, TJG zu verhängen, da die betreffende Person mangels gültiger Tiroler Jagdkarte auch nicht Mitglied des Tiroler Jägerverbandes wäre. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorlieende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorlieende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.0811.1