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{'item': 'LVwG-2014/35/1327-2'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 35§§ 37§ 33Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/1327-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Zur Vorgeschichte: Mit Schreiben der Gemeinde A, vertreten durch Bürgermeister C, vom 18.11.2013 wurde der Gemeindegutsagrargemeinschaft A

§ 35

Abs 7 der Auftrag erteilt, einen Betrag von € 50.000,- bis zum 27.11.2013 auf das Konto lautend auf Gemeinde A (Bankverbindung: *********************) zu überweisen.Mit Schreiben der Gemeinde A, vertreten durch Bürgermeister C, vom 18.11.2013 wurde der Gemeindegutsagrargemeinschaft A

Paragraph 35, Absatz 7, der Auftrag erteilt, einen Betrag von € 50.000,- bis zum 27.11.2013 auf das Konto lautend auf Gemeinde A (Bankverbindung: *********************) zu überweisen. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft A, vertreten durch Obmann Mag. D MBA, teilte der Gemeinde A mit Schreiben vom 21.11.2013 mit, dass derzeit keine Ausschüttung aus dem Rechnungskreis II erfolgen könne, zumal noch keine rechtskräftigen Jahresabschlüsse vorliegen würden.Die Gemeindegutsagrargemeinschaft A, vertreten durch Obmann Mag. D MBA, teilte der Gemeinde A mit Schreiben vom 21.11.2013 mit, dass derzeit keine Ausschüttung aus dem Rechnungskreis römisch zwei erfolgen könne, zumal noch keine rechtskräftigen Jahresabschlüsse vorliegen würden. Weiters sei vom Auftragsrecht nach § 35 Abs 7 TFLG 1996 ein Auszahlungsauftrag sicher nicht betroffen.Weiters sei vom Auftragsrecht nach Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 ein Auszahlungsauftrag sicher nicht betroffen. Die Gemeinde A, vertreten durch Bürgermeister C, hat in weiterer Folge mit Schreiben vom 29.11.2013 bei der Abteilung Agrargemeinschaften den Antrag eingebracht, die Agrarbehörde möge dem Obmann die Auszahlung des von der Gemeinde A angeforderten Betrages in Höhe von € 50.000,- aus dem Rechnungskreis II auftragen, beziehungsweise über die Anforderung der Gemeinde entscheiden.Die Gemeinde A, vertreten durch Bürgermeister C, hat in weiterer Folge mit Schreiben vom 29.11.2013 bei der Abteilung Agrargemeinschaften den Antrag eingebracht, die Agrarbehörde möge dem Obmann die Auszahlung des von der Gemeinde A angeforderten Betrages in Höhe von € 50.000,- aus dem Rechnungskreis römisch zwei auftragen, beziehungsweise über die Anforderung der Gemeinde entscheiden. Mit Schreiben der Abteilung Agrargemeinschaften vom 17.12.2013 wurde der Gemeindegutsagrargemeinschaft A die Möglichkeit eingeräumt, zum Auszahlungsbegehren der Gemeinde A eine Stellungnahme abzugeben. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft A, vertreten durch Obmann Mag. D MBA, äußerte sich mit Schreiben vom 25.12.2013 zum Auszahlungsbegehren der Gemeinde A. Zusammenfassend wird dabei ausgeführt, dass die beantragte Auszahlung nicht möglich sei, zumal die Agrargemeinschaft A derzeit nicht über liquide Mittel in Höhe von € 50.000,- verfüge. Im (beeinspruchten) Jahresabschluss 2011 sei ein Betrag in der Höhe von € 90.341,94 als Jagdpachteinnahme dem RK II zugeordnet. In diesem Jahr sei aber auch das Almgebäude um € 100.845,57 neu errichtet worden. Im Jahresabschluss 2011 sei dieser Betrag noch als land- und forstwirtschaftliche Ausgabe dem RK I zugewiesen worden. Aufgrund der neuesten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes handle es sich jedoch beim Neubau des Almgebäudes um eine Substanzausgabe, welche dem RK II zuzuordnen sei.Die Gemeindegutsagrargemeinschaft A, vertreten durch Obmann Mag. D MBA, äußerte sich mit Schreiben vom 25.12.2013 zum Auszahlungsbegehren der Gemeinde A. Zusammenfassend wird dabei ausgeführt, dass die beantragte Auszahlung nicht möglich sei, zumal die Agrargemeinschaft A derzeit nicht über liquide Mittel in Höhe von € 50.000,- verfüge. Im (beeinspruchten) Jahresabschluss 2011 sei ein Betrag in der Höhe von € 90.341,94 als Jagdpachteinnahme dem RK römisch zwei zugeordnet. In diesem Jahr sei aber auch das Almgebäude um € 100.845,57 neu errichtet worden. Im Jahresabschluss 2011 sei dieser Betrag noch als land- und forstwirtschaftliche Ausgabe dem RK römisch eins zugewiesen worden. Aufgrund der neuesten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes handle es sich jedoch beim Neubau des Almgebäudes um eine Substanzausgabe, welche dem RK römisch zwei zuzuordnen sei. Mit Schreiben der Abteilung Agrargemeinschaften vom 08.01.2014 wurde die Gemeindegutsagrargemeinschaft A aufgefordert, der Agrarbehörde I. Instanz den aktuellen Stand an geldwertem Vermögen mitzuteilen.Mit Schreiben der Abteilung Agrargemeinschaften vom 08.01.2014 wurde die Gemeindegutsagrargemeinschaft A aufgefordert, der Agrarbehörde römisch eins. Instanz den aktuellen Stand an geldwertem Vermögen mitzuteilen. Mit Schreiben der Gemeindegutsagrargemeinschaft A vom 20.01.2014 wurde der Abt. Agrargemeinschaften mitgeteilt, dass der gesamte Geldbestand, über den die Agrargemeinschaft zum 20.01.2014 verfügen könne, € 22.068,75 betrage (Girokonto Raika A € 16.267,07 und Sparbuch Raika A € 5.801,68). Über das Girokonto bei der Raika A, lautend auf „Gemeinschaftlicher Holzverkauf“ in Höhe von € 57.773,38 sei die Agrargemeinschaft nicht wirtschaftlich verfügungsberechtigt. Mit Schreiben der Abteilung Agrargemeinschaft vom 28.01.2014 wurde die Gemeindegutsagrargemeinschaft A unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, B550/2012-17, B552/2012-15, B553/2012-11, aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass das Girokonto bei der Raika A, lautend auf „Gemeinschaftlicher Holzverkauf“ (€ 57.773,38) als Substanz wieder in die „wirtschaftliche Verfügungsgewalt“ der Gemeindegutsagrargemeinschaft A gelangt. Mit Schreiben der Gemeinde A, vertreten durch Bürgermeister C, vom 21.02.2014 wurde die Gemeindegutsagrargemeinschaft A erneut aufgefordert, € 50.000,- bis 03.03.2014 auf das Konto der Gemeinde A zu überweisen. Mit Schreiben der Abteilung Agrargemeinschaften vom 26.02.2014 wurde der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft A aufgefordert, der Agrarbehörde I. Instanz 1. den Nachweis zu erbringen, dass sich die mit Schreiben der Gemeindegutsagrargemeinschaft A vom 20.01.2014 angeführten Einnahmen aus dem gemeinschaftlichen Holzverkauf in Höhe von € 57.773,38 als Substanz wieder in der „wirtschaftlichen Verfügungsgewalt“ der Agrargemeinschaft A befinden, sowie allenfalls 2. mitzuteilen, welche Gründe einer entsprechenden Erledigung entgegenstehen beziehungsweise wer über das Girokonto bei der Raika A, lautend auf „Gemeinschaftlicher Holzverkauf“ (€ 57.801,68) verfügungsberechtigt ist.Mit Schreiben der Abteilung Agrargemeinschaften vom 26.02.2014 wurde der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft A aufgefordert, der Agrarbehörde römisch eins. Instanz 1. den Nachweis zu erbringen, dass sich die mit Schreiben der Gemeindegutsagrargemeinschaft A vom 20.01.2014 angeführten Einnahmen aus dem gemeinschaftlichen Holzverkauf in Höhe von € 57.773,38 als Substanz wieder in der „wirtschaftlichen Verfügungsgewalt“ der Agrargemeinschaft A befinden, sowie allenfalls 2. mitzuteilen, welche Gründe einer entsprechenden Erledigung entgegenstehen beziehungsweise wer über das Girokonto bei der Raika A, lautend auf „Gemeinschaftlicher Holzverkauf“ (€ 57.801,68) verfügungsberechtigt ist. Der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft A teilte der Abteilung Agrargemeinschaften mit E-Mail vom 06.03.2014 mit, dass das Girokonto bei der Raika A lautend auf „Gemeinschaftlicher Holzverkauf“ von der Agrargemeinschaft zur Abwicklung des Holzverkaufes eingerichtet worden sei. Auf diesem Konto werde der Überschuss, der aus dem Verkauf der Rechtholzanteile der Mitglieder erzielt werde, treuhänderisch gebucht, das heißt, das auf diesem Konto befindliche Guthaben sei wirtschaftlich nicht der Agrargemeinschaft A zuzurechnen. Zeichnungsberechtigt sei der Obmann der Agrargemeinschaft A. Unter Hinweis auf den Entwurf einer Novelle zu TFLG 2014 könne der Obmann über das Guthaben auf dem Konto „Gemeinschaftlicher Holzverkauf“ gar nicht verfügen. 2. Angefochtener Bescheid vom 19.3.2014, AgrB-****/***-****: Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) über den unter Z 1 dargestellten Antrag der Gemeinde A vom 29.11.2013

§§ 37Abs 7 i

Vm 33 Abs 5 und 36 Abs 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996 idF LGBl 130/2013,wie folgt:Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) über den unter Ziffer eins, dargestellten Antrag der Gemeinde A vom 29.11.2013

Paragraphen 37, Absatz 7, in Verbindung mit 33 Absatz 5 und 36 Absatz 2, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 130 aus 2013,,wie folgt: „Dem Antrag der Gemeinde A auf Zuweisung eines Betrages von € 50.000,-- aus Substanzerlösen der Gemeindegutsagrargemeinschaft A (Rechnungskreis II) wird Folge gegeben.„Dem Antrag der Gemeinde A auf Zuweisung eines Betrages von € 50.000,-- aus Substanzerlösen der Gemeindegutsagrargemeinschaft A (Rechnungskreis römisch zwei) wird Folge gegeben. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft A ist verpflichtet, aus den vorhandenen Rücklagen einen Betrag von € 50.000,-- binnen 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstigem Zwang an die Gemeinde A zu bezahlen.“ Die belangte Behörde begründete diesen Spruch im Wesentlichen damit, dass im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.03.2012, 2010/07/0101-13, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden sei, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um eine sogenannte Gemeindegutsagrargemeinschaft

§ 33Abs.

2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 handeln würde. Die belangte Behörde begründete diesen Spruch im Wesentlichen damit, dass im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.03.2012, 2010/07/0101-13, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden sei, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um eine sogenannte Gemeindegutsagrargemeinschaft

Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handeln würde. Insofern hätte auf der Grundlage des § 36 Abs 2 TFLG 1996 eine Zuordnung der agrargemeinschaftlichen Rücklage zu den beiden Rechnungskreisen I und II bereits erfolgen müssen und hätten seit dem 19.02.2010 die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert im Rechnungskreis II gebucht werden müssen, woraus sich sodann das Entnahmerecht der substanzberechtigten Gemeinde A ergeben hätte.Insofern hätte auf der Grundlage des Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 eine Zuordnung der agrargemeinschaftlichen Rücklage zu den beiden Rechnungskreisen römisch eins und römisch zwei bereits erfolgen müssen und hätten seit dem 19.02.2010 die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert im Rechnungskreis römisch zwei gebucht werden müssen, woraus sich sodann das Entnahmerecht der substanzberechtigten Gemeinde A ergeben hätte. Bei der nunmehr zu klärenden Frage, ob für die Gemeinde A entsprechend ihrem verfahrenseinleitenden Antrag jedenfalls ein Betrag von € 50.000,- entnehmbar sein müsse, handle es sich um eine Streitigkeit zwischen Gemeinde A und der Gemeindegutsagrargemeinschaft A aus dem Mitgliedschaftsverhältnis der Gemeinde an der Agrargemeinschaft, und zwar in Bezug auf den der Gemeinde zukommenden Substanzanspruch. Die Agrarbehörde habe diesen Streit auf der Grundlage der §§ 37 Abs 7 iVm 33 Abs 5 TFLG 1996 zu entscheiden. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde aufgrund der angeführten Bestimmungen sei von keiner Verfahrenspartei in Zweifel gestellt worden.Bei der nunmehr zu klärenden Frage, ob für die Gemeinde A entsprechend ihrem verfahrenseinleitenden Antrag jedenfalls ein Betrag von € 50.000,- entnehmbar sein müsse, handle es sich um eine Streitigkeit zwischen Gemeinde A und der Gemeindegutsagrargemeinschaft A aus dem Mitgliedschaftsverhältnis der Gemeinde an der Agrargemeinschaft, und zwar in Bezug auf den der Gemeinde zukommenden Substanzanspruch. Die Agrarbehörde habe diesen Streit auf der Grundlage der Paragraphen 37, Absatz 7, in Verbindung mit 33 Absatz 5, TFLG 1996 zu entscheiden. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde aufgrund der angeführten Bestimmungen sei von keiner Verfahrenspartei in Zweifel gestellt worden. Aufgrund der Bestimmung des § 33 Abs 5 TFLG 1996 bestehe die Forderung der Gemeinde A gegen die Gemeindegutsagrargemeinschaft A dem Grunde nach jedenfalls zu Recht.Aufgrund der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 bestehe die Forderung der Gemeinde A gegen die Gemeindegutsagrargemeinschaft A dem Grunde nach jedenfalls zu Recht. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderung bestünde für die erkennende Behörde kein Zweifel daran, dass es sich auch bei dem Girokonto bei der Raika A, lautend auf „Gemeinschaftlicher Holzverkauf“, um ein Konto der Gemeindegutsagrargemeinschaft A handle und über dieses auch die Gemeindegutsagrargemeinschaft A entgegen der Ansicht des Obmannes „wirtschaftlich verfügungsberechtigt“ sei. Im Schreiben vom 06.03.2014 räume der Obmann selbst ein, dass das Girokonto bei der Raika A, lautend auf „Gemeinschaftlicher Holzverkauf“ von der Agrargemeinschaft selbst eingerichtet worden sei und dieses Konto zur Abwicklung des von der Agrargemeinschaft organisierten Holzverkaufes diene. Auch im Informationsschreiben des Obmannes an sämtliche Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft A vom 25.11.2013 werde ausgeführt, dass die Auszahlung des gemeinschaftlichen Holzverkaufes derzeit nicht durchgeführt werde und das Geld auf dem Konto der Agrargemeinschaft A gesperrt werde, damit nach rechtlicher Abklärung die Auszahlung rasch erfolgen könne. Die Angaben des Obmannes, wonach die Agrargemeinschaft über dieses Konto wirtschaftlich nicht verfügungsberechtigt sei und das darauf befindliche Guthaben wirtschaftlich nicht der Agrargemeinschaft A zuzurechnen sei, zumal die erzielten Verkaufsüberschüsse darauf treuhänderisch gebucht werden, sei für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar. Dass es sich bei einem Konto einer Agrargemeinschaft, über welches der Obmann der Agrargemeinschaft selbst verfügungsberechtigt ist, um kein Treuhandkonto handeln könne, bedürfe keiner näheren Erläuterung. Unter Zugrundelegung des jüngsten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, B550/2012-17, B552/2012-15, B553/2012-11, sei davon auszugehen, dass es sich bei den vorliegenden Einnahmen aus dem gemeinschaftlichen Rechtholzverkauf um Substanzerlöse handle, die dem Rechnungskreis II und sohin der Gemeinde A zuzurechnen seien. Der Verfassungsgerichtshof habe nämlich im genannten Erkenntnis festgestellt, dass die über den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Stammsitzliegenschaften hinausgehenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (Überling) unter dem Substanzwert zu subsummieren seien und dass die Nutzungsrechte ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen bestünden. Zum Haus- und Gutsbedarf würden nur Nutzungen zählen, die einen konkreten Sachbedarf befriedigen und keinen finanziellen Vorteil enthalten. Die aus dem Holzverkauf resultierenden Erlöse in Höhe von € 57.773,38 könnten nicht einen konkreten Sachbedarf der Stammsitzliegenschaft befriedigen, sondern würden lediglich einen finanziellen Vorteil verschaffen. Es sei davon auszugehen, dass jene Stammsitzliegenschaften, welche ihre Nutzungsrechte nicht als Naturalleistung beziehen, (zumindest in diesem Jahr) einen konkreten Haus- und Gutsbedarf nicht aufweisen können. Damit stehe für die erkennende Behörde fest, dass der Erlös aus dem Holzverkauf in Höhe von € 57.773,38 unter den Substanzwert nach § 33 Abs 5 TFLG 1996 zu subsumieren sei und deshalb der substanzberechtigten Gemeinde A zustehe.Unter Zugrundelegung des jüngsten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, B550/2012-17, B552/2012-15, B553/2012-11, sei davon auszugehen, dass es sich bei den vorliegenden Einnahmen aus dem gemeinschaftlichen Rechtholzverkauf um Substanzerlöse handle, die dem Rechnungskreis römisch zwei und sohin der Gemeinde A zuzurechnen seien. Der Verfassungsgerichtshof habe nämlich im genannten Erkenntnis festgestellt, dass die über den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Stammsitzliegenschaften hinausgehenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (Überling) unter dem Substanzwert zu subsummieren seien und dass die Nutzungsrechte ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen bestünden. Zum Haus- und Gutsbedarf würden nur Nutzungen zählen, die einen konkreten Sachbedarf befriedigen und keinen finanziellen Vorteil enthalten. Die aus dem Holzverkauf resultierenden Erlöse in Höhe von € 57.773,38 könnten nicht einen konkreten Sachbedarf der Stammsitzliegenschaft befriedigen, sondern würden lediglich einen finanziellen Vorteil verschaffen. Es sei davon auszugehen, dass jene Stammsitzliegenschaften, welche ihre Nutzungsrechte nicht als Naturalleistung beziehen, (zumindest in diesem Jahr) einen konkreten Haus- und Gutsbedarf nicht aufweisen können. Damit stehe für die erkennende Behörde fest, dass der Erlös aus dem Holzverkauf in Höhe von € 57.773,38 unter den Substanzwert nach Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zu subsumieren sei und deshalb der substanzberechtigten Gemeinde A zustehe.

  1. Beschwerde: Gegen den unter Z 2 genannten Bescheid (und offenkundig nur versehentlich mit „Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung – Agrargemeinschaften – vom 19.03.2014, AGM-R***/***-****“ bezeichnet) erhob die Agrargemeinschaft A, vertreten durch Mag. B, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Beschwerde, welche am 17.4.2014 mittels Fax an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.Gegen den unter Ziffer 2, genannten Bescheid (und offenkundig nur versehentlich mit „Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung – Agrargemeinschaften – vom 19.03.2014, AGM-R***/***-****“ bezeichnet) erhob die Agrargemeinschaft A, vertreten durch Mag. B, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Beschwerde, welche am 17.4.2014 mittels Fax an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Agrargemeinschaft A am 24.3.2014 zugestellt. Mit der genannten Beschwerde wurde der angefochtenen Bescheid wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und rechtlicher Beurteilung seinem gesamten Inhalte nach bekämpft und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass dem verfahrensgegenständlichen Auszahlungsbegehren der Gemeinde A nicht stattgegeben werde. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht von der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Gemeindegutsagrargemeinschaft ausgehe. Die Agrarbehörde hätte zunächst eine ausdrückliche Entscheidung im Wege formeller bescheidmäßiger Feststellung darüber treffen müssen, ob es sich nach ihrer Auffassung bei der Agrargemeinschaft A um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt oder nicht. Ein Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 22.3.2012, 2010/07/0101, könne die getroffene Qualifikation nicht begründen. Mit dieser Frage musste sich der VwGH in seiner Entscheidung nämlich gar nicht auseinandersetzen, weil lediglich die Frage der Antragslegitimation der Gemeinde für ein Regulierungsverfahren den Gegenstand der Entscheidung gebildet habe und im letztgenannten Verfahren die rechtliche Zuordnung der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft selbstständig aufgegriffen werden könne. Im Rahmen der geforderten Feststellungsentscheidung hätte die Agrarbehörde - aufgrund in der Beschwerde näher dargelegter Argumente – zum Ergebnis kommen müssen, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die stattgebende Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag der Gemeinde A nach dem Sachverhalt nicht begründet sei. Die aus dem Holzverkauf resultierenden Erlöse in Höhe von € 57.773,38 würden nichts anderes als den Gegenwert der Bezugsrechte der Mitglieder im Rahmen und Umfang des historischen Haus- und Gutsbedarfes darstellen, insoweit er im ursprünglichen Regulierungsplan abgebildet sei. Zulässige Holzansparungen seien darin enthalten. Nach der weitgehend ausformulierten künftigen Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz werde der Holzverkauf im Umfange des historischen Bezuges auch dann zulässig sein, wenn eine entsprechende Ersatzbeschaffung mit anderen Heizmitteln erfolge. Demnach werde nach der neuen Gesetzeslage wiederum ein entsprechender Sachbedarf bestehen. Bedeutsam sei, dass die Novelle einen Stichtag für die Rückwirkung von nicht einer Auszahlung unterliegenden Erlösen per 28.11.2013 vorsehe, ferner dass keine Auszahlungen aus den Rechnungskreisen erfolgen und die bestehende Trennung dieser Rechnungskreise wieder aufgehoben werde. Insofern entstehe für das Kalenderjahr 2013 die Diskrepanz, dass einzelne Holzberechtigte von ihrem Bezugsrecht zulässigerweise durch eigene Verwertungsmaßnahmen im Frühjahr 2013 Gebrauch gemacht hätten und derart in den Genuss der entsprechenden Holzerlöse gekommen seien, während sich eine Vielzahl von Holzbezugsberechtigten einem gemeinsamen Holzverkauf über die Agrargemeinschaft im Jahr 2013 angeschlossen hätten und nunmehr Anspruch auf die entsprechenden Auszahlungen erheben würden, der ihnen bei sonstiger Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zuzubilligen sei. Die Erstinstanz verkenne den Anlass und den Zweck der vom Obmann der Agrargemeinschaft A ins Treffen geführten Treuhandschaft. Die Tatsache, dass der Obmann der Agrargemeinschaft ein Sonderkonto für Erlöse der hier thematisierten Holzverkäufe eröffnet habe und dass er es ungeachtet der mit Klagsandrohung begleiteten Aufforderungen von Mitgliedern zur Durchführung von Auszahlungen abgelehnt habe, solche vorzunehmen, erweise die Umsicht und Korrektheit dieses Organs der Agrargemeinschaft angesichts widerstreitender Zugriffbegehren. Die von der Erstinstanz vermeinten und vermuteten Widersprüchlichkeiten zwischen Kontoeröffnung, Kontobezeichnung, Kontobewertung und Zeichnungsbefugnis seien nicht nachvollziehbar: Wer sonst, wenn nicht der Obmann der Agrargemeinschaft, hätte dieses Konto eröffnen sollen, und wer sonst, wenn nicht der Kontoeröffnende, sollte zeichnungsberechtigt sein. Gerade die Tatsache, dass sich der Obmann der Agrargemeinschaft selbst (nur) als Treuhandorgan sehe und dass er berechtigterweise den Kontobestand nicht der alleinigen Verfügungsberechtigung der Agrargemeinschaft zuordne, beweise sein gesetzeskonformes Vorgehen und die Fragwürdigkeit dessen Fehlbeurteilung durch die Erstinstanz.
  2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 9.5.2014, 2014/35/1327, wurde der Gemeinde A die gegenständliche Beschwerde zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. In der daraufhin von der Gemeinde A erstatteten Stellungnahme vom 11.6.2014 wurde mit näherer Begründung beantragt, der gegenständlichen Beschwerde keine Folge zu geben. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  3. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.
  4. Zur Sache: a) Zur Feststellung der Gemeindegutseigenschaft: Der Begriff Gemeindegut wird im § 33 Abs 2 lit c des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl 70/2014, wie folgt näher umschrieben:Der Begriff Gemeindegut wird im Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, wie folgt näher umschrieben: „

(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere: (…)
  1. c)Grundstücke, die 1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);“ Bei der Frage nach der Qualifikation der Agrargemeinschaft A handelt es sich um eine Vorfrage im Sinn des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I 161/2013, deren Beurteilung für die Entscheidung über die im vorliegenden Fall zu beantwortenden Hauptfragen wesentlich ist. Bei der Frage nach der Qualifikation der Agrargemeinschaft A handelt es sich um eine Vorfrage im Sinn des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013,, deren Beurteilung für die Entscheidung über die im vorliegenden Fall zu beantwortenden Hauptfragen wesentlich ist. Die genannte Bestimmung lautet wie folgt: „§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ Die im § 38 AVG vorgesehenen Kriterien für das Vorliegen einer Vorfrage treffen auf die Frage der Qualifikation einer Agrargemeinschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu, zumal laut ständiger Rechtsprechung des VwGH auch präjudizielle Rechtsfragen darunter fallen, die – wie im vorliegenden Fall - von derselben Verwaltungsbehörde in einem anderen Verfahren zu entscheiden sind (siehe etwa VwSlgNF 9689 A), nämlich in einem Verfahren nach § 73 lit d TFLG 1996. Danach steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt.Die im Paragraph 38, AVG vorgesehenen Kriterien für das Vorliegen einer Vorfrage treffen auf die Frage der Qualifikation einer Agrargemeinschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu, zumal laut ständiger Rechtsprechung des VwGH auch präjudizielle Rechtsfragen darunter fallen, die – wie im vorliegenden Fall - von derselben Verwaltungsbehörde in einem anderen Verfahren zu entscheiden sind (siehe etwa VwSlgNF 9689 A), nämlich in einem Verfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996. Danach steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, es hätte im Anlassfall einer der materiellen Rechtskraft fähigen und rechtskräftigen Entscheidung über die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft der Agrargemeinschaft A bedurft, so ist sie mit diesem Vorbringen nicht im Recht. Die Regelung im § 38 AVG über Vorfragen sieht ja gerade vor, dass die belangte Behörde auftauchende Vorfragen nach eigener Anschauung beurteilen darf, ohne eine von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Entscheidung abwarten zu müssen. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, es hätte im Anlassfall einer der materiellen Rechtskraft fähigen und rechtskräftigen Entscheidung über die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft der Agrargemeinschaft A bedurft, so ist sie mit diesem Vorbringen nicht im Recht. Die Regelung im Paragraph 38, AVG über Vorfragen sieht ja gerade vor, dass die belangte Behörde auftauchende Vorfragen nach eigener Anschauung beurteilen darf, ohne eine von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Entscheidung abwarten zu müssen. Dies hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall getan, indem sie ihre Anschauung mit Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 22.3.2012, 2010/07/0101, begründet. Es trifft zu, dass in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Verfahren über die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft nicht als Hauptfrage abgesprochen wurde, sodass eine Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens zum Abwarten dieser Entscheidung nicht zulässig gewesen wäre. Auch liegt kein rechtskräftiger Feststellungsbescheid vor, der im Sinn des Erkenntnisses VwGH 9.5.2011, AW 2011/07/0017, eine Bindung der Agrarbehörden und anderer Verwaltungsbehörden an die getroffene Feststellung entfalten würde. Wohl aber liefert das Erkenntnis VwGH 22.3.2012, 2010/07/0101, genügend Anhaltspunkte, um darauf die Auffassung der Gemeindegutseigenschaft der Agrargemeinschaft A stützen zu können. Im genannten Erkenntnis war die Antragsbefugnis der Gemeinde nach § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996 strittig. Diese Antragsbefugnis war von der Erstbehörde mit Hinweis darauf, dass keine Gemeindegutsagrargemeinschaft vorliege, verneint und der Antrag zurückgewiesen worden. Der mittels Berufung angerufene Landesagrarsenat bejahte hingegen die Antragslegitimation und verwies die Angelegenheit an die Erstbehörde zurück mit dem Auftrag, eine meritorische Entscheidung über den Antrag zu treffen. Der angerufene VwGH kam in diesem Zusammenhang ausdrücklich zu der Auffassung, dass er zu prüfen habe, ob die Agrargemeinschaft eine solche nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 ist oder nicht. Entscheidend für die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft war im gegenständlichen Fall insbesondere die Frage, ob eine Hauptteilung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft stattgefunden hat. Indem der VwGH das Vorliegen einer Hauptteilung oder eines einer Hauptteilung gleichzuhaltenden Aktes verneinte, kam er gleichzeitig zum Ergebnis, dass von einer Qualifikation der Agrargemeinschaft A als einer solchen nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 auszugehen sei.Es trifft zu, dass in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Verfahren über die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft nicht als Hauptfrage abgesprochen wurde, sodass eine Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens zum Abwarten dieser Entscheidung nicht zulässig gewesen wäre. Auch liegt kein rechtskräftiger Feststellungsbescheid vor, der im Sinn des Erkenntnisses VwGH 9.5.2011, AW 2011/07/0017, eine Bindung der Agrarbehörden und anderer Verwaltungsbehörden an die getroffene Feststellung entfalten würde. Wohl aber liefert das Erkenntnis VwGH 22.3.2012, 2010/07/0101, genügend Anhaltspunkte, um darauf die Auffassung der Gemeindegutseigenschaft der Agrargemeinschaft A stützen zu können. Im genannten Erkenntnis war die Antragsbefugnis der Gemeinde nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 strittig. Diese Antragsbefugnis war von der Erstbehörde mit Hinweis darauf, dass keine Gemeindegutsagrargemeinschaft vorliege, verneint und der Antrag zurückgewiesen worden. Der mittels Berufung angerufene Landesagrarsenat bejahte hingegen die Antragslegitimation und verwies die Angelegenheit an die Erstbehörde zurück mit dem Auftrag, eine meritorische Entscheidung über den Antrag zu treffen. Der angerufene VwGH kam in diesem Zusammenhang ausdrücklich zu der Auffassung, dass er zu prüfen habe, ob die Agrargemeinschaft eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 ist oder nicht. Entscheidend für die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft war im gegenständlichen Fall insbesondere die Frage, ob eine Hauptteilung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft stattgefunden hat. Indem der VwGH das Vorliegen einer Hauptteilung oder eines einer Hauptteilung gleichzuhaltenden Aktes verneinte, kam er gleichzeitig zum Ergebnis, dass von einer Qualifikation der Agrargemeinschaft A als einer solchen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund bedurfte es im vorliegenden Fall seitens der belangten Behörde keiner weiteren, von der Beschwerdeführerin verlangter Erwägungen zur Frage der Qualifikation der Agrargemeinschaft A. Auch das Landesverwaltungsgericht teilt im Sinn des Erkenntnisses VwGH 22.3.2012, 2010/07/0101, die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt. Hierfür bedurfte es im Sinn des schon oben erwähnten Erkenntnisses VwGH 9.5.2011, AW 2011/07/0017, auch keiner ausdrücklichen bescheidförmigen Feststellung des Vorliegens atypischen Gemeindegutes, da die Anwendung der Bestimmungen des TFLG 1996 über diese Art der Agrargemeinschaften allein vom Vorliegen der im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen abhängt. Auch laut VfSlg 19.320/2011 hätte ein Feststellungsbescheid nach § 33 Abs 6 Satz 1 TFLG 1996 nicht konstitutive, sondern lediglich deklarative Wirkung.Auch das Landesverwaltungsgericht teilt im Sinn des Erkenntnisses VwGH 22.3.2012, 2010/07/0101, die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt. Hierfür bedurfte es im Sinn des schon oben erwähnten Erkenntnisses VwGH 9.5.2011, AW 2011/07/0017, auch keiner ausdrücklichen bescheidförmigen Feststellung des Vorliegens atypischen Gemeindegutes, da die Anwendung der Bestimmungen des TFLG 1996 über diese Art der Agrargemeinschaften allein vom Vorliegen der im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen abhängt. Auch laut VfSlg 19.320 aus 2011, hätte ein Feststellungsbescheid nach Paragraph 33, Absatz 6, Satz 1 TFLG 1996 nicht konstitutive, sondern lediglich deklarative Wirkung. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.
  2. b)Zum geltend gemachten Anspruch der Gemeinde A dem Grunde nach: Nach § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Eine solche Unzuständigkeit der Behörde läge vor, wenn diese über den verfahrenseinleitenden Antrag der Gemeinde A zu Unrecht in der Sache entschieden hätte, weil diese Anträge eigentlich zurückzuweisen gewesen wären. Zu dieser Frage der Unzuständigkeit ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Folgendes zu berücksichtigen: Die belangte Behörde nimmt als Grundlage ihrer Sachentscheidung unter anderem auf die §§ 37 Abs 7 iVm 33 Abs 5 TFLG 1996 Bezug. Diese durch die Novelle LGBl 70/2014 leicht modifizierten Bestimmungen lauten wie folgt:Die belangte Behörde nimmt als Grundlage ihrer Sachentscheidung unter anderem auf die Paragraphen 37, Absatz 7, in Verbindung mit 33 Absatz 5, TFLG 1996 Bezug. Diese durch die Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, leicht modifizierten Bestimmungen lauten wie folgt: „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten (…)
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
  1. a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
  2. b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
  3. b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“ „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke (…)
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
  1. a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
  2. b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.“Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.“ Wie schon im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, haben die Verfahrenspartei die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung des gegenständlichen Rechtsstreits auf der Grundlage der §§ 37 Abs 7 iVm 33 Abs 5 TFLG 1996 nicht in Zweifel gezogen und sind auch seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine Zweifel entstanden, die an der Zuständigkeit der Agrarbehörde nach den Bestimmungen des TFLG 1996 – auch in der nunmehr geltenden Fassung – zweifeln ließe. Zwar sieht der nunmehrige § 33 Abs 5 anders als noch vor der Novelle LGBl 70/2014 kein Antragsrecht mehr der Gemeinde auf Feststellung, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind, vor; allerdings führen die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur genannten Novelle zu diesem Entfall wie folgt aus:Wie schon im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, haben die Verfahrenspartei die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung des gegenständlichen Rechtsstreits auf der Grundlage der Paragraphen 37, Absatz 7, in Verbindung mit 33 Absatz 5, TFLG 1996 nicht in Zweifel gezogen und sind auch seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine Zweifel entstanden, die an der Zuständigkeit der Agrarbehörde nach den Bestimmungen des TFLG 1996 – auch in der nunmehr geltenden Fassung – zweifeln ließe. Zwar sieht der nunmehrige Paragraph 33, Absatz 5, anders als noch vor der Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, kein Antragsrecht mehr der Gemeinde auf Feststellung, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind, vor; allerdings führen die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur genannten Novelle zu diesem Entfall wie folgt aus: „Materiell ist die Abgrenzung von Substanznutzungen und der Ausübung von Nutzungsrechten infolge des Erkenntnisses VfGH 2.10.2013, B 550/2012 ua, Pflach, deutlich klarer geworden; ein gesondertes Feststellungsverfahren scheint somit nicht mehr erforderlich. Ungeachtet dessen können derartige Streitigkeiten – sollten sie auftreten – weiterhin von der Agrarbehörde, und zwar im Verfahren nach § 37 Abs. 7 (Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis), entschieden werden.“„Materiell ist die Abgrenzung von Substanznutzungen und der Ausübung von Nutzungsrechten infolge des Erkenntnisses VfGH 2.10.2013, B 550 aus 2012, ua, Pflach, deutlich klarer geworden; ein gesondertes Feststellungsverfahren scheint somit nicht mehr erforderlich. Ungeachtet dessen können derartige Streitigkeiten – sollten sie auftreten – weiterhin von der Agrarbehörde, und zwar im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, (Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis), entschieden werden.“ Insofern war und ist eine Zuständigkeit der Agrarbehörde im vorliegenden Fall jedenfalls auf der Grundlage des § 37 Abs 7 TFLG 1996 gegeben.Insofern war und ist eine Zuständigkeit der Agrarbehörde im vorliegenden Fall jedenfalls auf der Grundlage des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 gegeben. Sofern die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des geltend gemachten Anspruchs der Gemeinde A darin begründet sieht, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um keine Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handle, sind ihr die Ausführungen unter lit a entgegen zu halten.Sofern die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des geltend gemachten Anspruchs der Gemeinde A darin begründet sieht, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um keine Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handle, sind ihr die Ausführungen unter Litera a, entgegen zu halten. Im Übrigen ist hinsichtlich der Frage der grundsätzlichen Berechtigung des verfahrenseinleitenden Antrags der Gemeinde A auf das Erkenntnis des VfGH vom 02.10.2013, B 550/2012 ua, zu verweisen, in welchem dieser ausdrücklich klargestellt hat, dass der Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling) dem Substanzwert des Gemeindegutes iS von § 33 Abs 5 TFLG 1996 zuzuordnen ist und somit der Gemeinde zusteht. Die Nutzungsrechte am Gemeindegut sind auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft beschränkt und insofern nicht der Gemeinde zustehende „Ertragsüberschüsse“ nicht möglich. Im genannten Erkenntnis heißt es weiter: „Der Überling ist als Bestandteil des Substanzwertes dem Rechnungskreis II im Sinne des § 36 Abs 2 TFLG 1996 zuzuordnen. Einnahmen und Ausgaben aus der ‚land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft‘ sind nur im Ausmaß der bestehenden Nutzungsrechte – also des Haus- und Gutsbedarfes – in Rechnungskreis I zu verbuchen. Das Verfügungsrecht der Gemeinde erstreckt sich auf alle aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge, also jene Erträge, die dem Substanzwert des Gemeindegutes entspringen.“ Im Übrigen ist hinsichtlich der Frage der grundsätzlichen Berechtigung des verfahrenseinleitenden Antrags der Gemeinde A auf das Erkenntnis des VfGH vom 02.10.2013, B 550 aus 2012, ua, zu verweisen, in welchem dieser ausdrücklich klargestellt hat, dass der Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling) dem Substanzwert des Gemeindegutes iS von Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zuzuordnen ist und somit der Gemeinde zusteht. Die Nutzungsrechte am Gemeindegut sind auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft beschränkt und insofern nicht der Gemeinde zustehende „Ertragsüberschüsse“ nicht möglich. Im genannten Erkenntnis heißt es weiter: „Der Überling ist als Bestandteil des Substanzwertes dem Rechnungskreis römisch zwei im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 zuzuordnen. Einnahmen und Ausgaben aus der ‚land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft‘ sind nur im Ausmaß der bestehenden Nutzungsrechte – also des Haus- und Gutsbedarfes – in Rechnungskreis römisch eins zu verbuchen. Das Verfügungsrecht der Gemeinde erstreckt sich auf alle aus dem Rechnungskreis römisch zwei erfließenden Erträge, also jene Erträge, die dem Substanzwert des Gemeindegutes entspringen.“ Vor diesem Hintergrund kann nicht bezweifelt werden, dass ein allfälliger Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der substanzberechtigten Gemeinde zustünde, sodass auch im vorliegenden Fall nur mehr das Ausmaß dieses Anspruchs strittig ist. Das jederzeitige Zugriffsrecht der substanzberechtigten Gemeinde A auf Substanzerlöse ergab sich bisher aus § 36 Abs 2 dritter Satz TFLG 1996, wonach die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge von der substanzberechtigten Gemeinde jederzeit entnommen werden können, und ist seit der TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 in dem für Gemeindegutsagrargemeinschaften im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 geltenden § 36f Abs 1 geregelt. Das jederzeitige Zugriffsrecht der substanzberechtigten Gemeinde A auf Substanzerlöse ergab sich bisher aus Paragraph 36, Absatz 2, dritter Satz TFLG 1996, wonach die aus dem Rechnungskreis römisch zwei erfließenden Erträge von der substanzberechtigten Gemeinde jederzeit entnommen werden können, und ist seit der TFLG 1996-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, in dem für Gemeindegutsagrargemeinschaften im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, geltenden Paragraph 36 f, Absatz eins, geregelt.
  3. c)Zum geltend gemachten Anspruch der Gemeinde A der Höhe nach: Dass bei der Raika A ein Girokonto, lautend auf „Gemeinschaftlicher Holzverkauf“ in Höhe von € 57.773,38 besteht, wird seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid wird vielmehr damit begründet, dass die genannte Summe den Gegenwert der Bezugsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder im Rahmen und Umfang des historischen Haus- und Gutsbedarfes darstelle, der Obmann der Agrargemeinschaft A lediglich treuhänderisch über dieses Konto verfüge und die Gemeinde A daher keinen Zugriff auf dieses Konto geltend machen könne. Grundsätzlich indiziert bereits der im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen vorgenommene Verkauf von Holz, dass dieses Holz für die Deckung des Haus- und Gutsbedarfs offenkundig nicht benötigt wurde und es sich insofern um den Überling handelt, der dem Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes und insofern der Gemeinde zuzuordnen ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings das Verständnis, welches der Gesetzgeber dem Begriff „Überling“ zuordnet und welches in den Erläuternden Bemerkungen zu dem durch die TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 neu gefassten § 33 Abs 5 zum Ausdruck kommt:Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings das Verständnis, welches der Gesetzgeber dem Begriff „Überling“ zuordnet und welches in den Erläuternden Bemerkungen zu dem durch die TFLG 1996-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, neu gefassten Paragraph 33, Absatz 5, zum Ausdruck kommt: „Nach dem diesem Entwurf zugrunde liegenden Verständnis liegt die Befriedigung eines solchen konkreten Sachbedarfes und nicht lediglich ein finanzieller Vorteil auch in Konstellationen vor, in denen aufgrund veränderter (bewirtschaftungs)technischer Gegebenheiten das im Rahmen des Haus- und Gutsbedarfes zustehende Nutzholz zur Durchführung eines (sonst unmittelbar mit dem Holz als Baustoff verwirklichten) Vorhabens, das demselben Zweck im Rahmen der Errichtung und Erhaltung von Gebäuden und Anlagen auf der Stammsitzliegenschaft und damit der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz derselben dient, bezogen und veräußert wird, um mit dem Veräußerungserlös in strenger Zweckbindung die zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Materialien (Baustoffe) anzuschaffen. In solchen Fällen ist nämlich ungeachtet der Veräußerung von einer zweckgebundenen, den vorliegenden konkreten Sachbedarf befriedigenden Verwendung des bezogenen Holzes auszugehen (in diesem Sinn auch Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, 231). Ein solches Verständnis scheint – ausgehend vom Zweck der in Rede stehenden Nutzungsrechte – insbesondere im Hinblick auf Veränderungen der Bewirtschaftungsmethoden und technischen Standards für die Errichtung und Erhaltung von Anlagen und Gebäuden angezeigt. Als Beispiele für eine solche zweckgebundene Verwendung des bezogenen Holzes wären etwa zu nennen: der Verkauf von Bauholz und der anschließende Kauf von sonstigen Baustoffen, die im landwirtschaftlichen Betrieb dann auch tatsächlich verbaut werden, zumal heute viel in Beton gebaut wird, was früher in Holz gebaut wurde (z.B. wenn eine bisher hölzerne Stadelbrücke [Lärchenholz] durch Massivbauweise [Beton] ersetzt wird) oder etwa für die Dachstuhlkonstruktion nicht mehr Massivholzteile verbaut werden, sondern Leimbinder. Weitere Beispiele betreffen hölzerne Dachschindeln (heute Beton oder andere Dachplatten), Bodenpflasterungen im Hofbereich (früher Holz, heute Beton), Futterbarren (früher Holz, heute Nirosta) oder Tränketröge (früher Holz, heute Metall). Im Bereich des Wohnhauses sind etwa der Hausgangboden oder der Stubenboden anzuführen (früher gepolstertes Lärchenholz, heute Estrich). Ein zulässiger Nutzholzbedarfsbezug liegt nach diesem Verständnis auch vor, wenn – wie es in vielen Regulierungsplänen vorgesehen ist – eine Stammsitzliegenschaft kontinuierlich Bauholz zugeteilt bekommt (eine geringe Menge) und hierfür die bezugsberechtigten Gebäude im wirtschaftsfähigen Zustand erhält. Hinsichtlich bezogenen Brennholzes liegt die Befriedigung eines Sachbedarfes auch bei dessen Substitution durch andere Brennstoffe oder durch den Bezug von Fernwärme vor, beim Zaunholz durch die Verwendung des Verkaufserlöses für die Errichtung von Weidezäunen in anderer Form, weil Holzzäune heute nicht mehr üblich bzw. nicht mehr zeitgemäß und andere Arten von Weidezäunen (insbesondere Elektrozäune) Stand der Technik sind. Diese bedarfsbezogene und streng zweckgebundene Verwendung anderer Bau- und Brennstoffe im vorstehenden Sinn darf selbstverständlich nicht zu einer – zu Lasten der substanzberechtigten Gemeinde gehenden – Inanspruchnahme der betreffenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechtes über den konkreten Haus- und Gutsbedarfes hinaus führen, d.h. insbesondere, dass höchstens der im Veräußerungserlös zum Ausdruck kommende Wert des bezogenen Holzes für dieses substituierende Anschaffungen zur Verfügung steht.“„Nach dem diesem Entwurf zugrunde liegenden Verständnis liegt die Befriedigung eines solchen konkreten Sachbedarfes und nicht lediglich ein finanzieller Vorteil auch in Konstellationen vor, in denen aufgrund veränderter (bewirtschaftungs)technischer Gegebenheiten das im Rahmen des Haus- und Gutsbedarfes zustehende Nutzholz zur Durchführung eines (sonst unmittelbar mit dem Holz als Baustoff verwirklichten) Vorhabens, das demselben Zweck im Rahmen der Errichtung und Erhaltung von Gebäuden und Anlagen auf der Stammsitzliegenschaft und damit der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz derselben dient, bezogen und veräußert wird, um mit dem Veräußerungserlös in strenger Zweckbindung die zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Materialien (Baustoffe) anzuschaffen. In solchen Fällen ist nämlich ungeachtet der Veräußerung von einer zweckgebundenen, den vorliegenden konkreten Sachbedarf befriedigenden Verwendung des bezogenen Holzes auszugehen (in diesem Sinn auch Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 1991, 231). Ein solches Verständnis scheint – ausgehend vom Zweck der in Rede stehenden Nutzungsrechte – insbesondere im Hinblick auf Veränderungen der Bewirtschaftungsmethoden und technischen Standards für die Errichtung und Erhaltung von Anlagen und Gebäuden angezeigt. Als Beispiele für eine solche zweckgebundene Verwendung des bezogenen Holzes wären etwa zu nennen: der Verkauf von Bauholz und der anschließende Kauf von sonstigen Baustoffen, die im landwirtschaftlichen Betrieb dann auch tatsächlich verbaut werden, zumal heute viel in Beton gebaut wird, was früher in Holz gebaut wurde (z.B. wenn eine bisher hölzerne Stadelbrücke [Lärchenholz] durch Massivbauweise [Beton] ersetzt wird) oder etwa für die Dachstuhlkonstruktion nicht mehr Massivholzteile verbaut werden, sondern Leimbinder. Weitere Beispiele betreffen hölzerne Dachschindeln (heute Beton oder andere Dachplatten), Bodenpflasterungen im Hofbereich (früher Holz, heute Beton), Futterbarren (früher Holz, heute Nirosta) oder Tränketröge (früher Holz, heute Metall). Im Bereich des Wohnhauses sind etwa der Hausgangboden oder der Stubenboden anzuführen (früher gepolstertes Lärchenholz, heute Estrich). Ein zulässiger Nutzholzbedarfsbezug liegt nach diesem Verständnis auch vor, wenn – wie es in vielen Regulierungsplänen vorgesehen ist – eine Stammsitzliegenschaft kontinuierlich Bauholz zugeteilt bekommt (eine geringe Menge) und hierfür die bezugsberechtigten Gebäude im wirtschaftsfähigen Zustand erhält. Hinsichtlich bezogenen Brennholzes liegt die Befriedigung eines Sachbedarfes auch bei dessen Substitution durch andere Brennstoffe oder durch den Bezug von Fernwärme vor, beim Zaunholz durch die Verwendung des Verkaufserlöses für die Errichtung von Weidezäunen in anderer Form, weil Holzzäune heute nicht mehr üblich bzw. nicht mehr zeitgemäß und andere Arten von Weidezäunen (insbesondere Elektrozäune) Stand der Technik sind. Diese bedarfsbezogene und streng zweckgebundene Verwendung anderer Bau- und Brennstoffe im vorstehenden Sinn darf selbstverständlich nicht zu einer – zu Lasten der substanzberechtigten Gemeinde gehenden – Inanspruchnahme der betreffenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechtes über den konkreten Haus- und Gutsbedarfes hinaus führen, d.h. insbesondere, dass höchstens der im Veräußerungserlös zum Ausdruck kommende Wert des bezogenen Holzes für dieses substituierende Anschaffungen zur Verfügung steht.“ Im Hinblick auf dieses Verständnis des „Überlings“ stellte sich für das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Frage, ob es einer Prüfung bedarf, inwieweit die durch den Holzverkauf erzielten und am Girokonto bei der Raika A, lautend auf „Gemeinschaftlicher Holzverkauf“, verbuchten Erlöse als Ausfluss der bestehenden Nutzungsrechte der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder im Ausmaß des Haus- und Gutsbedarfs qualifiziert werden können. Maßgeblich für den Umfang der (höchstens) zulässigen Nutzungen am Gemeindegut wäre nach den genannten Erläuternden Bemerkungen der historische Haus- und Gutsbedarf im Zeitpunkt der seinerzeitigen Regulierung, wobei diese Nutzungen nur mehr dann ausgeübt werden dürfen, wenn aktuell tatsächlich noch ein entsprechender Bedarf gegeben ist. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes konnte eine solche Prüfung allerdings aufgrund der durch die TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 neu eingefügten Bestimmung des § 86d Abs 1 unterbleiben. Danach gelten vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl 70/2014, sohin vor dem 1.7.2014, entstanden sind, als wechselseitig abgegolten. Geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs 5), in deren Fall ausnahmsweise doch eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung stattfinden soll, liegen im vorliegenden Fall nicht vor, sodass der Anspruch der substanzberechtigten Gemeinde am Substanzwert uneingeschränkt besteht.Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes konnte eine solche Prüfung allerdings aufgrund der durch die TFLG 1996-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, neu eingefügten Bestimmung des Paragraph 86 d, Absatz eins, unterbleiben. Danach gelten vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, sohin vor dem 1.7.2014, entstanden sind, als wechselseitig abgegolten. Geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,), in deren Fall ausnahmsweise doch eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung stattfinden soll, liegen im vorliegenden Fall nicht vor, sodass der Anspruch der substanzberechtigten Gemeinde am Substanzwert uneingeschränkt besteht. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur genannten Novelle führen diesbezüglich wie folgt aus: „Nicht erfasst [von der Regelung des § 86d Abs 1 lit b] sind hingegen Ansparungen aus Substanzerlösen sowie dem Überling, die noch in der Verfügungsmacht der Agrargemeinschaft verblieben sind (darunter auch vorhandene Rücklagen), auch wenn sie vor dem vorgeschlagenen Stichtag erwirtschaftet wurden (arg: ‚Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte‘). Das in der Agrargemeinschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes vorhandene Vermögen unterliegt nämlich, da es denkmöglich nur aus der Substanz entstanden sein kann, unmittelbar dem Substanzanspruch und damit dem Zugriffsrecht der substanzberechtigten Gemeinde (siehe dazu schon oben bei § 33 Abs. 5, Z 14).“Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur genannten Novelle führen diesbezüglich wie folgt aus: „Nicht erfasst [von der Regelung des Paragraph 86 d, Absatz eins, lit b] sind hingegen Ansparungen aus Substanzerlösen sowie dem Überling, die noch in der Verfügungsmacht der Agrargemeinschaft verblieben sind (darunter auch vorhandene Rücklagen), auch wenn sie vor dem vorgeschlagenen Stichtag erwirtschaftet wurden (arg: ‚Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte‘). Das in der Agrargemeinschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes vorhandene Vermögen unterliegt nämlich, da es denkmöglich nur aus der Substanz entstanden sein kann, unmittelbar dem Substanzanspruch und damit dem Zugriffsrecht der substanzberechtigten Gemeinde (siehe dazu schon oben bei Paragraph 33, Absatz 5,, Ziffer 14,).“ Vor diesem Hintergrund, dass also vor dem 1.7.2014 entstandene vermögenswerte Ansprüche zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde A nach § 86d Abs 1 TFLG 1996 als wechselseitig abgegolten zu gelten haben, bedurfte es keiner näheren Prüfung durch das Landesverwaltungsgericht, ob die Erlöse aus dem Holzverkauf allenfalls doch - wie es die oben wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen zu § 33 Abs 5 TFLG 1996 thematisieren - in einem bestimmten Umfang, nämlich soweit mit dem Holzverkaufserlös in strenger Zweckbindung die zur Durchführung eines Vorhabens erforderlichen Materialien (Baustoffe) angeschafft wurden, als Teil des Haus- und Gutsbedarfs angesehen werden könnten.Vor diesem Hintergrund, dass also vor dem 1.7.2014 entstandene vermögenswerte Ansprüche zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde A nach Paragraph 86 d, Absatz eins, TFLG 1996 als wechselseitig abgegolten zu gelten haben, bedurfte es keiner näheren Prüfung durch das Landesverwaltungsgericht, ob die Erlöse aus dem Holzverkauf allenfalls doch - wie es die oben wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 thematisieren - in einem bestimmten Umfang, nämlich soweit mit dem Holzverkaufserlös in strenger Zweckbindung die zur Durchführung eines Vorhabens erforderlichen Materialien (Baustoffe) angeschafft wurden, als Teil des Haus- und Gutsbedarfs angesehen werden könnten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin unterliegt daher das bei der Raika A eingerichtete Girokonto, lautend auf „Gemeinschaftlicher Holzverkauf“, in Höhe von € 57.773,38 dem Zugriffsrecht der substanzberechtigten Gemeinde A. Im Hinblick auf dieses Guthaben ist nicht zu erkennen, inwieweit durch den Auszahlungsantrag der Gemeinde A in Höhe von € 50.000,-- die Zahlungsfähigkeit der Agrargemeinschaft, insbesondere die Bedeckung laufender Ausgaben und bereits bekannter Zahlungsverpflichtungen, gefährdet würde und dadurch im Sinn des § 36f Abs 1 TFLG 1996 eine Befreiung von der Auszahlungsverpflichtung begründet werden könnte.Im Hinblick auf dieses Guthaben ist nicht zu erkennen, inwieweit durch den Auszahlungsantrag der Gemeinde A in Höhe von € 50.000,-- die Zahlungsfähigkeit der Agrargemeinschaft, insbesondere die Bedeckung laufender Ausgaben und bereits bekannter Zahlungsverpflichtungen, gefährdet würde und dadurch im Sinn des Paragraph 36 f, Absatz eins, TFLG 1996 eine Befreiung von der Auszahlungsverpflichtung begründet werden könnte. Andere Gründe, weshalb der von der Gemeinde geltend gemachte Anspruch zu hoch bemessen wäre, werden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und waren daher vom Landesverwaltungsgericht auch nicht zu prüfen. Dass es sich beim genannten Konto um ein solches der Agrargemeinschaft A handelt, wurde vom Obmann der Agrargemeinschaft in einem an die Mitglieder der Agrargemeinschaft gerichteten Schreiben vom 25.11.2013 ausdrücklich erklärt. Auch in der gegenständlichen Beschwerde selbst heißt es wörtlich, „(w)er sonst, wenn nicht der Obmann der Agrargemeinschaft hätte dieses Konto eröffnen sollen“, womit ebenfalls zum Ausdruck gebracht wird, dass die Beschwerdebehauptung, der Obmann der Agrargemeinschaft A fungiere hinsichtlich des genannten Kontos lediglich als Treuhänder, ins Leere geht. Insgesamt war die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Da der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid die Gemeindegutsagrargemeinschaft A zur Bezahlung eines Betrages von € 50.000,-- an die Gemeinde A verpflichtet, spielt es für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde keine Rolle, in welcher Form die Agrargemeinschaft dieser Verpflichtung nachkommt. Es ist also unmaßgeblich, dass aufgrund der TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 künftig nicht mehr der Obmann der Agrargemeinschaft eine solche Zahlung zu veranlassen hat, sondern nach § 36f Abs 1 TFLG 1996 der Substanzverwalter bzw. bis zu dessen erstmaligen Bestellung der Bürgermeister (§ 86e Abs 2 leg cit). Der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft hat unter anderem zu diesem Zweck nach § 86e Abs 4 leg cit dem Substanzverwalter innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl 70/2014 etwa alle rechtserheblichen Dokumente und Unterlagen über die Finanzgebarung zu übergeben und dem Substanzverwalter allfällige Losungsworte mitzuteilen sowie auf sämtlichen betroffenen Konten, Wertpapierdepots und dergl. die für die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz erforderlichen Zeichnungsberechtigungen einzuräumen und sonstige Zugänge zu gewähren.Da der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid die Gemeindegutsagrargemeinschaft A zur Bezahlung eines Betrages von € 50.000,-- an die Gemeinde A verpflichtet, spielt es für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde keine Rolle, in welcher Form die Agrargemeinschaft dieser Verpflichtung nachkommt. Es ist also unmaßgeblich, dass aufgrund der TFLG 1996-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, künftig nicht mehr der Obmann der Agrargemeinschaft eine solche Zahlung zu veranlassen hat, sondern nach Paragraph 36 f, Absatz eins, TFLG 1996 der Substanzverwalter bzw. bis zu dessen erstmaligen Bestellung der Bürgermeister (Paragraph 86 e, Absatz 2, leg cit). Der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft hat unter anderem zu diesem Zweck nach Paragraph 86 e, Absatz 4, leg cit dem Substanzverwalter innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt 70 aus 2014, etwa alle rechtserheblichen Dokumente und Unterlagen über die Finanzgebarung zu übergeben und dem Substanzverwalter allfällige Losungsworte mitzuteilen sowie auf sämtlichen betroffenen Konten, Wertpapierdepots und dergl. die für die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz erforderlichen Zeichnungsberechtigungen einzuräumen und sonstige Zugänge zu gewähren. 3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nicht nur aufgrund eines fehlenden Antrags, sondern insbesondere nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nicht nur aufgrund eines fehlenden Antrags, sondern insbesondere nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Fall wesentlichen Rechtsfragen, ob es sich bei der Agrargemeinschaft A um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt, wem der „Überling“ zusteht und in welcher Form Zugriffsrechte der Gemeinde auf die Substanzerlöse bestehen, wurden vom Landesverwaltungsgericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.1327.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.