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{'item': 'LVwG-2014/37/0895-7'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 1§ 103§ 105Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/37/0895-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:

  1. Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft X: Mit den Schriftsätzen vom 03.
  2. und 06.12.2010 hat der Tourismusverband Y, vertreten durch dessen Obmann S T, Adresse, PLZ Ort, bei der Bezirkshauptmannschaft X um die Erteilung der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer mobilen Schneeanlage angesucht.Mit den Schriftsätzen vom 03.
  3. und 06.12.2010 hat der Tourismusverband Y, vertreten durch dessen Obmann S T, Adresse, PLZ Ort, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn um die Erteilung der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer mobilen Schneeanlage angesucht. Über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft X hat der naturkundliche Amtssachverständige Mag. M L das naturkundliche Gutachten vom 03.01.2011, Zl *Na-*1*2, erstattet. Der gewerbetechnische Amtssachverständige Ing. N R hat für die Abgabe einer gewerbetechnischen Stellungnahme ergänzende Unterlagen und Angaben, dargelegt im Aktenvermerk vom 01.02.2011, Zl *Na-*1*2/2-10, gefordert.Über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat der naturkundliche Amtssachverständige Mag. M L das naturkundliche Gutachten vom 03.01.2011, Zl *Na-*1*2, erstattet. Der gewerbetechnische Amtssachverständige Ing. N R hat für die Abgabe einer gewerbetechnischen Stellungnahme ergänzende Unterlagen und Angaben, dargelegt im Aktenvermerk vom 01.02.2011, Zl *Na-*1*2/2-10, gefordert. Mit Schriftsatz vom 11.10.2011 hat der Beschwerdeführer ein verbessertes Ansuchen auf Erteilung der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Installation einer mobilen Schneeanlage eingebracht und mit dem weiteren Schriftsatz vom 30.11.2011 die Unterlagen (4-fach) vorgelegt. Im Rahmen des wasserrechtlichen Vorprüfungsverfahrens hat der wasserfachliche Amtssachverständige Ing. I V mit Schriftsatz vom 21.12.2011, Zl W***/123/*45, eine Stellungnahme abgegeben.Im Rahmen des wasserrechtlichen Vorprüfungsverfahrens hat der wasserfachliche Amtssachverständige Ing. römisch eins römisch fünf mit Schriftsatz vom 21.12.2011, Zl W***/123/*45, eine Stellungnahme abgegeben. Im Rahmen des wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens hat am 10.02.2012 die mündliche Verhandlung stattgefunden, in deren Rahmen Amtssachverständige aus den Bereichen Naturkunde und Gewässerökologie, Wasserwirtschaft, Gewerbetechnik sowie Medizin/Hygiene eine Stellungnahme abgegeben haben. Bereits vor der mündlichen Verhandlung hat T W mit Schriftsatz vom 25.01.2012 die Zustimmung zur Beschneiung der über die in seinem Eigentum stehenden Gst Nr 2199, 2200 und 2290, alle GB *** Z, führende Langlaufloipe verweigert. Im weiteren Ermittlungsverfahren ergingen die nachfolgenden fachlichen Stellungnahmen: → Ergänzende Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen DI D H vom 17.04.2012, Zl W***/123/*67, → Stellungnahme des chemisch-technischen Amtssachverständigen Dr. L F vom 14.05.2012, Zl CT**-XY-789/101 → Stellungnahme der chemisch-technischen und chemisch-biologischen Amtssachverständigen Mag. S R und Dr. L F vom 13.07.2012, Zl CT**-XY-789/102 → Stellungnahme des Amtsarztes Dr. W P vom 26.06.2012, Zl *Vk-*1*2/*5-12, und vom 12.11.2012 Zu den Ermittlungsergebnissen hat sich im Namen des Antragstellers der Projektant Dr. A Z in den Schriftsätzen vom 11.06.2012 und vom 06.08.2012 geäußert. Dabei hat er auch die von DI Dr. M O verfasste Stellungnahme vom 03.09.2012 vorgelegt. Mit Bescheid vom 16.11.2012, Zl *Vk-*1*2/*6-12, hat die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des rechtsfreundlich vertretenen Tourismusverbandes Y hat der Landeshauptmann von Tirol als damals zuständige Berufungsbehörde mit Bescheid vom 17.10.2013, Zl III1-W-**.**/3, Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben.Mit Bescheid vom 16.11.2012, Zl *Vk-*1*2/*6-12, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des rechtsfreundlich vertretenen Tourismusverbandes Y hat der Landeshauptmann von Tirol als damals zuständige Berufungsbehörde mit Bescheid vom 17.10.2013, Zl III1-W-**.**/3, Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben. Im fortgesetzten wasserrechtlichen Verfahren hat der Amtsarzt Dr. W P über Ersuchen der belangten Behörde vom 06.11.2013, Zl *Vk-*1*2/7-13, die Stellungnahme vom 12.11.2013 erstattet. Mit den Spruchteilen A) und C) des Bescheides vom 03.02.2014, Zl *Vk-*1*2/*3-14, hat die Bezirkshauptmannschaft X dem Tourismusverband Y die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer mobilen Schneeerzeugungsanlage in Q versagt [Spruchteil A)] und den Betrieb der Schneeerzeugungsanlage nach den veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen untersagt [Spruchteil C)].Mit den Spruchteilen A) und C) des Bescheides vom 03.02.2014, Zl *Vk-*1*2/*3-14, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Tourismusverband Y die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer mobilen Schneeerzeugungsanlage in Q versagt [Spruchteil A)] und den Betrieb der Schneeerzeugungsanlage nach den veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen untersagt [Spruchteil C)]. Mit Spruchteil B) des Bescheid vom 03.02.2014, Zl *Vk-*1*2/*3-14, hat die Bezirkshauptmannschaft X dem Tourismusverband Y die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer mobilen Schneeerzeugungsanlage in Q nach Maßgabe näher bezeichneter Unterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.Mit Spruchteil B) des Bescheid vom 03.02.2014, Zl *Vk-*1*2/*3-14, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Tourismusverband Y die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer mobilen Schneeerzeugungsanlage in Q nach Maßgabe näher bezeichneter Unterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Gegen die Spruchteile A) und C) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.02.2014, Zl *Vk-*1*2/*3-14, hat der Tourismusverband Y, vertreten durch Dr. A B und Mag. C D, Rechtsanwälte in PLZ Ort, Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und der beantragten Anlage die wasserrechtliche Bewilligung und jene nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz zu erteilen; hilfsweise wird beantragt, die angefochtenen Spruchteile A) und C) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.02.2014, Zl *Vk-*1*2/*3-14, aufzuheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Gegen die Spruchteile A) und C) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 03.02.2014, Zl *Vk-*1*2/*3-14, hat der Tourismusverband Y, vertreten durch Dr. A B und Mag. C D, Rechtsanwälte in PLZ Ort, Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und der beantragten Anlage die wasserrechtliche Bewilligung und jene nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz zu erteilen; hilfsweise wird beantragt, die angefochtenen Spruchteile A) und C) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 03.02.2014, Zl *Vk-*1*2/*3-14, aufzuheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Mit Schriftsatz vom 20.03.2014 hat der Tourismusverband Y durch seinen ausgewiesenen Vertreter den Antrag (die Anmeldung) nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz zurückgezogen und sich vorbehalten, nach Beendigung des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Verfahrens über die Beschwerde gegen Spruchteil A) des Bescheides vom 03.02.2014, Zl *Vk-*1*2/*3-14, neuerlich die Anmeldung nach den veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen einzubringen. Mit Erkenntnis vom 25.03.2014, Zl LVwG-2014/30/0901-2, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Spruchteil C) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.02.2014, Zl *Vk-*1*2/*3-14, ersatzlos behoben (Spruchpunkt I.).Mit Erkenntnis vom 25.03.2014, Zl LVwG-2014/30/0901-2, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Spruchteil C) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 03.02.2014, Zl *Vk-*1*2/*3-14, ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch eins.).
  4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol betreffend Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung: Mit Schriftsatz vom 01.04.2014 hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Prüfberichte vom 16.03.2011 (Prüfbericht **1), vom 27.11.2011 (Prüfbericht **2), vom 02.02.2012 (Prüfbericht **3) und vom 15.06.2012 (Prüfbericht **4) sowie die Stellungnahme „Potentielle Gesundheitsgefährdung durch technische Beschneiung mit durch Fäkalien belastetem Wasser“ vom 03.09.2012, verfasst von DI Dr. M O, PLZ Ort, vorgelegt. Am 24.06.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt hat. Im Zuge der Verhandlung wurden der wasserfachliche Amtssachverständige DI D H, der chemisch-technische Amtssachverständige Dr. L F und der medizinische Amtssachverständige/Amtsarzt Dr. W P einvernommen. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seines Rechtsmittels gegen Spruchteil A) des Bescheides der belangten Behörde vom 03.02.2014, Zl *Vk-*1*2/*3-14, als Beschwerdegründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Das von der belangten Behörde durchgeführte wasserrechtliche Verfahren sei mangelhaft, da das im angefochtenen Bescheid zitierte Schreiben des medizinischen/hygienischen Amtssachverständigen vom 12.11.2013 dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht worden sei. Er habe damit auch nicht die Möglichkeit gehabt, sich zu dieser Stellungnahme zu äußern. Es sei daher das Recht auf Parteigehör verletzt worden. Die belangte Behörde habe die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung auf die Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen in dessen Stellungnahme vom 12.11.2013 gestützt. Diese Stellungnahme halte einer fachlichen Überprüfung jedoch nicht stand. Insbesondere habe sich der medizinischen Amtssachverständige mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahme des Dr. F G nicht auseinandergesetzt und sei dieser somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Der Beschwerdeführer habe durch die vorgelegten Wasseranalysen dokumentiert, dass das zur Verwendung gelangende Wasser aus hygienisch-mikrobiologischer Sicht den Qualitätsanforderungen

dem „Leitfaden für das wasserrechtliche Behördenverfahren – Beschneiungsanlagen

(2011)“ entspreche. Beim Betrieb der beantragten Anlage sei daher nicht mit gesundheitsschädlichen Folgen zu rechnen. Ausgehend von den Stellungnahmen des wasserfachlichen Amtssachverständigen habe die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ausgeführt, die beantragte Schneeausbringung entspreche nicht dem Stand der Technik. Die belangte Behörde habe jedoch völlig übersehen, dass die Beschneiungsanlage für eine Depotbeschneiung verwendet werde. Der produzierte Schnee werde nur für Ausbesserungsarbeiten entlang der Nachtloipe herangezogen. Weshalb der Einsatz eines Schneestreuers der renommierten Firma C-GmbH ein „billiges Management“ darstelle, sei unverständlich. Darüber hinaus sei es nicht Aufgabe des wasserfachlichen Amtssachverständigen, die Herstellung und Betreuung von Loipen zu beurteilen. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, sämtliche für eine positive Beurteilung der beantragten Schneeerzeugung erforderlichen Unterlagen vorgelegt zu haben. Das für die Schneeerzeugung verwendete Wasser erfülle die qualitativen Anforderungen entsprechend dem „Leitfaden für das wasserrechtliche Behördenverfahren – Beschneiungsanlagen“. Durch den Betrieb der Beschneiungsanlage würden sich keine gesundheitlichen Gefährdungen für Menschen ergeben. Die beantragte Beschneiungsanlage entspreche auch dem Stand der Technik. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wiederholt. Darüber hinaus hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nachtloipe, die beschneit werden soll, nicht über die im Eigentum des T W stehenden Grundstücke führe und dementsprechend dessen Eigentum durch die beantragten Maßnahmen nicht betroffen sei. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt:
  1. Grundsätzliche Feststellungen: Der Tourismusverband Y beabsichtigt, Drainagewasser aus dem im Eigentum mehrerer Personen stehenden Entwässerungsgraben auf dem Gst Nr 2282, GB *** Z, im Ausmaß von maximal 9 l/sec mittels einer Unterwasserpumpe, Fabrikat**, Type ** 123 **, zu entnehmen. Das Wasser wird über eine freiliegende Leitung zum Schneeerzeuger, Fabrikat Marke **7, transportiert, um auf dem Gst Nr 640, GB *** Z, ein Schneedepot mit einem Volumen von ca 680m³ anzulegen. Von diesem Depot wird der benötigte Schnee entnommen und mittels „Schneestreuer“ aufgebracht. Beabsichtigt ist, mit dem erzeugten Schnee Ausbesserungen an der Nachtloipe durchzuführen, eine flächendeckende Beschneiung der Nachtloipe ist nicht vorgesehen. Die Nachtloipe verläuft nördlich des „U-Museums“, und war auf den Gst Nr 522, 533, 554, 633/1, 633/2, 633/3, 640 und 660, alle GB *** Z. Jene Loipe, die über die im Eigentum des T W stehenden Gst Nr. 2199, 2200 und 2290, alle GB *** Z, verläuft, wird nicht beschneit.
  2. Feststellungen zur Qualität des zur Beschneiung herangezogenen Wassers: Bei dem zur Beschneiung herangezogenen Wasser handelt es sich um Drainagewasser eines auf dem Gst Nr 2282, GB *** Z, verlaufenden Entwässerungsgrabens. Dieses Grundstück steht im Miteigentum mehrerer Personen. Der vor Jahrzehnten angelegte Entwässerungsgraben wird mit Drainagewässern der umliegenden landwirtschaftlich genutzten Felder gespeist. Der Beschwerdeführer hat vier Untersuchungen des Wassers des auf dem Gst Nr 2282, GB *** Z, verlaufenden Gewässers (Entwässerungsgraben) veranlasst. Dem Entwässerungsgraben wurden am 07.03.2011, am 14.11.2011, am 19.01.2012 und am 16.05.2012 Wasserproben entnommen. Diese Wasserproben hat die M-GmbH, PLZ Ort, analysiert und davon ausgehend die Prüfberichte vom 16.03.2011 (Prüfbericht **1), vom 27.11.2011 (Prüfbericht **2), vom 06.02.2012 (Prüfbericht **3) und vom 15.06.2012 (Prüfbericht **4) erstellt. Zur Qualität des Wassers lassen sich folgende grundsätzliche Feststellungen treffen: → Die im „Leitfaden für das wasserrechtliche Behördenverfahren – Beschneiungsanlagen“ vorgegebenen bakteriologischen Grenzwerte werden eingehalten. → Das zu Probezwecken entnommene Wasser ist gelblich verfärbt. Zwei Wasserproben weisen einen teils stechenden Geruch auf. → Die gezogenen Wasserproben weisen zum Teil auffällig hohe Koloniezahlen bei den Bebrütungstemperaturen 22°C und 37 °C auf. → Der in der ÖNORM M 6257 festgelegte Richtwert für das chemische Qualitätsmerkmal „Oxidierbarkeit“ (= „Permanganatindex“) wird bei den am 07.03.2011, am 14.11.2011 und am 16.05.2012 entnommenen Wasserproben deutlich (mehr als das Doppelte) überschritten. Dem Prüfbericht vom 02.12.2012 (Probenahme 18.01.2012) sind neben den physikalischen Vor-Ort-Parametern ausschließlich mikrobiologische Prüfergebnisse zu entnehmen. Aus chemisch-technischer Sicht ist davon auszugehen, dass die Färbung, der Geruch und die Überschreitung des Richtwertes des Parameters „Oxidierbarkeit“ durch das Auswaschen des Untergrundes verursacht werden. Eine genauere Identifikation der Inhaltsstoffe ist nicht möglich, weil es sich beim Parameter „Oxidierbarkeit“ um einen Summenparameter handelt. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Die Feststellungen des Kapitels III./
  3. – Beschreibung der geplanten Schneeerzeugung und der Beschneiung der Nachtloipe – stützen sich auf das Einreichprojekt und die Aussagen des Obmannes des Tourismusverbandes Y anlässlich der mündlichen Verhandlung am 24.06.
  4. Entsprechend den Aussagen des Obmannes des Beschwerdeführers geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der erzeugte Schnee lediglich für Ausbesserungsarbeiten an der Nachtloipe und nicht für eine flächendeckende Beschneiung verwendet werden soll.Die Feststellungen des Kapitels römisch drei./
  5. – Beschreibung der geplanten Schneeerzeugung und der Beschneiung der Nachtloipe – stützen sich auf das Einreichprojekt und die Aussagen des Obmannes des Tourismusverbandes Y anlässlich der mündlichen Verhandlung am 24.06.
  6. Entsprechend den Aussagen des Obmannes des Beschwerdeführers geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der erzeugte Schnee lediglich für Ausbesserungsarbeiten an der Nachtloipe und nicht für eine flächendeckende Beschneiung verwendet werden soll. Kapitel
  7. des „Einreichprojektes“ – Bestandteil der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen – listet jene Grundstücke auf, über die die zu beschneiende Nachloipe – N-Loipe – verläuft. Der Obmann des Tourismusverbandes Y hat anlässlich der mündlichen Verhandlung am 24.06.2014 hervorgehoben, dass jene Loipe, die über die im Eigentum des T W stehenden Grundstücke führt, nicht beschneit werden soll. Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellung getroffen, dass durch die beantragte Beschneiung im Eigentum des T W stehende Grundstücke nicht berührt werden. Der Antragsteller hat das zur Beschneiung vorgesehene Drainagewasser des Entwässerungsgerinnes auf dem Gst Nr 2282, GB *** Z, untersuchen lassen und die Prüfberichte vom 16.03.2011 (Prüfbericht **1), vom 27.11.2011 (Prüfbericht **2), vom 02.02.2012 (Prüfbericht **3) und vom 15.06.2012 (Prüfbericht **4) vorgelegt. Zur Beurteilung der Qualität von Schneiwasser existieren drei Regelwerke und zwar: → die ÖNORM M 6257 „Anforderungen an das Wasser für die technische Beschneiung“ aus dem Jahr 2006, → das ÖWAV-Regelblatt 210 „Beschneiungsanlagen“ aus dem Jahr 2007 und → der „Leitfaden für das wasserrechtliche Behördenverfahren - Beschneiungsanlagen“, herausgegeben vom Land Salzburg, aus dem Jahr
  8. Grundlage für die Feststellungen zur Qualität des für die Beschneiung vorgesehenen Wassers (vgl Kapitel III./
  9. des gegenständlichen Erkenntnisses) ist ein Vergleich der bei der Analyse der Wasserproben ermittelten und in den Prüfberichten festgestellten Werte und der Richtwerte in den genannten Regelwerken. Bei diesen Feststellungen hat das Landesverwaltungsgericht zudem auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen des chemisch-technischen Amtssachverständigen Dr. L F anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2014 zurückgegriffen.Grundlage für die Feststellungen zur Qualität des für die Beschneiung vorgesehenen Wassers vergleiche Kapitel römisch drei./
  10. des gegenständlichen Erkenntnisses) ist ein Vergleich der bei der Analyse der Wasserproben ermittelten und in den Prüfberichten festgestellten Werte und der Richtwerte in den genannten Regelwerken. Bei diesen Feststellungen hat das Landesverwaltungsgericht zudem auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen des chemisch-technischen Amtssachverständigen Dr. L F anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2014 zurückgegriffen. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage: Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 98/2013, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung § 103.
(1)Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen - falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen – zu versehen.Paragraph 103,
(1)Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen - falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen – zu versehen. […]
  1. i)bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;
  2. i)bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (Paragraph 34,) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer; […]“ VI.römisch sechs. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit: Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchteil A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.02.2014, Zl *Vk-*1*2/*3-14 (Versagung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung).Entsprechend der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchteil A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 03.02.2014, Zl *Vk-*1*2/*3-14 (Versagung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung). Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Spruchteile A) [Versagung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung] und C) [Untersagung der veranstaltungsrechtlichen Bewilligung] des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.02.2014, Zl *Vk-*1*2/*3-14.Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Spruchteile A) [Versagung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung] und C) [Untersagung der veranstaltungsrechtlichen Bewilligung] des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 03.02.2014, Zl *Vk-*1*2/*3-14.

§ 1Abs 4 der auf der Grundlage des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes – TLVw

GG, LGBl Nr 148/2012 idF LGBl Nr 130/2013, erlassenen Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol für das Jahr 2014, Zl 2013/52-8, wurde die Beschwerde gegen die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung [Spruchteil A)] dem zuständigen Landesverwaltungsrichter der Gruppe „Anlagenrecht – Umwelt“ und die Beschwerde gegen die Untersagung der veranstaltungsrechtlichen Bewilligung [Spruchteil C)] dem zuständigen Landesveraltungsrichter der Gruppe „Sicherheitspolizeirecht“ zugeordnet.

Paragraph eins, Absatz 4, der auf der Grundlage des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes – TLVwGG, Landesgesetzblatt Nr 148 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, erlassenen Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol für das Jahr 2014, Zl 2013/52-8, wurde die Beschwerde gegen die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung [Spruchteil A)] dem zuständigen Landesverwaltungsrichter der Gruppe „Anlagenrecht – Umwelt“ und die Beschwerde gegen die Untersagung der veranstaltungsrechtlichen Bewilligung [Spruchteil C)] dem zuständigen Landesveraltungsrichter der Gruppe „Sicherheitspolizeirecht“ zugeordnet. Entsprechend der geltenden Geschäftsverteilung wird mit dem gegenständlichen Erkenntnis ausschließlich über die Beschwerde gegen Spruchteil A) [Versagung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung] des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.02.2014, Zl *Vk-*1*2/*3-14, entschieden.Entsprechend der geltenden Geschäftsverteilung wird mit dem gegenständlichen Erkenntnis ausschließlich über die Beschwerde gegen Spruchteil A) [Versagung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung] des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 03.02.2014, Zl *Vk-*1*2/*3-14, entschieden.

  1. Zur Rechtzeitigkeit: Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.02.2014, Zl *Vk-*1*2/*3-14, wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreter und damit wirksam am 27.02.2014 zugestellt. Die Beschwerde ist am 06.03.2014 und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangt.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 03.02.2014, Zl *Vk-*1*2/*3-14, wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreter und damit wirksam am 27.02.2014 zugestellt. Die Beschwerde ist am 06.03.2014 und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingelangt.
  2. Zur Sache: 3.1 Zur Bewilligungspflicht: Als Wasserbenutzung im Sinn des § 9 WRG 1959 sind die Nutzung oder Ausbeutung von Oberflächengewässern und/oder ihrer Eigenschaften anzusehen, wie zB durch Wasserentnahmen und Ausleitungen zur Wasserversorgung, zur Intensiv-Fischzucht usw, durch Nutzung der motorischen Kraft des Wassers oder seiner chemischen oder physikalischen Eigenschaften. Keine Wasserbenutzungen im Sinn des § 9 sind zB das Fahren mit Ruderbooten oder Baumaßnahmen, wie die Errichtung eines Bootslandeplatzes, von Hafenanlagen, einer Badehütte, einer Brücke oder von Schutzwasserbauten [Oberleitner/Berger WRG³

(2011)§ 9 Rz 2 mit Hinweisen auf die Judikatur].Als Wasserbenutzung im Sinn des Paragraph 9, WRG 1959 sind die Nutzung oder Ausbeutung von Oberflächengewässern und/oder ihrer Eigenschaften anzusehen, wie zB durch Wasserentnahmen und Ausleitungen zur Wasserversorgung, zur Intensiv-Fischzucht usw, durch Nutzung der motorischen Kraft des Wassers oder seiner chemischen oder physikalischen Eigenschaften. Keine Wasserbenutzungen im Sinn des Paragraph 9, sind zB das Fahren mit Ruderbooten oder Baumaßnahmen, wie die Errichtung eines Bootslandeplatzes, von Hafenanlagen, einer Badehütte, einer Brücke oder von Schutzwasserbauten [Oberleitner/Berger WRG³
(2011)Paragraph 9, Rz 2 mit Hinweisen auf die Judikatur]. Die beantragte Entnahme von Wasser aus einem Entwässerungsgerinne ist somit als Wasserbenutzung im Sinne des § 9 WRG 1959 zu qualifizieren.Die beantragte Entnahme von Wasser aus einem Entwässerungsgerinne ist somit als Wasserbenutzung im Sinne des Paragraph 9, WRG 1959 zu qualifizieren. Das für die Beschneiung vorgesehene Wasser stammt aus einem als Privatgewässer im Sinn des § 3 Abs 1 WRG 1959 zu qualifizierenden Entwässerungsgraben.Das für die Beschneiung vorgesehene Wasser stammt aus einem als Privatgewässer im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, WRG 1959 zu qualifizierenden Entwässerungsgraben. Die Bewilligungspflicht für die beantragte Wasserentnahme ergibt sich – dies hat die belangte Behörde unwidersprochen festgehalten - aus § 9 Abs 2 WRG 1959.Die Bewilligungspflicht für die beantragte Wasserentnahme ergibt sich – dies hat die belangte Behörde unwidersprochen festgehalten - aus Paragraph 9, Absatz 2, WRG
  1. Zudem ist der Bewilligungstatbestand des § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 erfüllt. Gegenstand des Verfahrens ist die Erzeugung von künstlichem Schnee und dessen Aufbringung im Bereich der Nachtloipe. Die mit der Beschneiung verbundene Aufbringung von Schnee ist als Maßnahme im Sinne des § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 (Versickerung) zu qualifizieren. Von einer Geringfügigkeit im Sinne des § 32 Abs 1
  2. Satz WRG 1959 ist nicht auszugehen, da das aus dem Entwässerungsgraben entnommene Wasser ohne weitere Aufbereitung zur Beschneiung verwendet werden soll.Zudem ist der Bewilligungstatbestand des Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 erfüllt. Gegenstand des Verfahrens ist die Erzeugung von künstlichem Schnee und dessen Aufbringung im Bereich der Nachtloipe. Die mit der Beschneiung verbundene Aufbringung von Schnee ist als Maßnahme im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 (Versickerung) zu qualifizieren. Von einer Geringfügigkeit im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins,
  3. Satz WRG 1959 ist nicht auszugehen, da das aus dem Entwässerungsgraben entnommene Wasser ohne weitere Aufbereitung zur Beschneiung verwendet werden soll. 3.2 Zur Bewilligungsfähigkeit: Bei Beschneiungsanlagen wird Wasser zur Erzeugung von Schnee verbraucht. Nach dessen Verbrauch wird es keinem Gewässer zugeführt, sondern ohne weitere Maßnahmen dem natürlichen Abfluss an der Geländeoberfläche und/oder dem Untergrund überlassen. Beschneiungsanlagen sind daher Wasserversorgungsanlagen. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist zu versagen, wenn das beantragte Vorhaben öffentlichen Interessen wiederspricht. § 105 Abs 1 WRG enthält – wie aus dem Wort „insbesondere“ hervorgeht – keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen. Folglich kann auch die Beeinträchtigung anderer als der in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich genannten öffentlichen Interessen zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung führen, wobei es sich jedoch um solche handeln muss, die in ihrer Bedeutung den in § 105 Abs 1 WRG 1959 ausdrücklich aufgezählten gleichkommen [Bumberger/Hinterwirth, WRG²
(2013)§ 105 E1].Eine wasserrechtliche Bewilligung ist zu versagen, wenn das beantragte Vorhaben öffentlichen Interessen wiederspricht. Paragraph 105, Absatz eins, WRG enthält – wie aus dem Wort „insbesondere“ hervorgeht – keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen. Folglich kann auch die Beeinträchtigung anderer als der in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich genannten öffentlichen Interessen zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung führen, wobei es sich jedoch um solche handeln muss, die in ihrer Bedeutung den in Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 ausdrücklich aufgezählten gleichkommen [Bumberger/Hinterwirth, WRG²
(2013)Paragraph 105, E1].

§ 103

Abs 1 lit i WRG 1959 muss bei Wasserversorgungsanlagen die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck nachgewiesen werden; darüber hinaus muss das Projekt für eine Wasserversorgungsanlage Angaben über Aufbereitungsmaßnahmen und Grundlagen für Maßnahmen nach § 34 WRG 1959 enthalten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass die Bestimmung des § 103 Abs 1 lit i WRG 1959 Anforderungen formuliert, denen die mit dem Ansuchen auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegenden Unterlagen für Trinkwasserversorgungsanlagen zu entsprechen haben. Der in dieser Bestimmung enthaltene Grundsatz, dass das für eine Wasserversorgungsanlage herangezogene Wasser für den angestrebten Zweck geeignet sein muss, gilt aber auch für die zu den Wasserversorgungsanlagen zählenden Beschneiungsanlagen.

Paragraph 103, Absatz eins, Litera i, WRG 1959 muss bei Wasserversorgungsanlagen die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck nachgewiesen werden; darüber hinaus muss das Projekt für eine Wasserversorgungsanlage Angaben über Aufbereitungsmaßnahmen und Grundlagen für Maßnahmen nach Paragraph 34, WRG 1959 enthalten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, Litera i, WRG 1959 Anforderungen formuliert, denen die mit dem Ansuchen auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegenden Unterlagen für Trinkwasserversorgungsanlagen zu entsprechen haben. Der in dieser Bestimmung enthaltene Grundsatz, dass das für eine Wasserversorgungsanlage herangezogene Wasser für den angestrebten Zweck geeignet sein muss, gilt aber auch für die zu den Wasserversorgungsanlagen zählenden Beschneiungsanlagen. Die Trinkwasserverordnung – TWV, BGBl Nr 254/2006 idF BGBl II Nr 359/2012, und die Badegewässerverordnung – BGewV, BGBl II Nr 349/2009 idF BGBl II Nr 202/2013, definieren die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie die Anforderungen an Badegewässer. Eine diesen Verordnungen vergleichbare normative Vorschrift existiert für Beschneiungsanlagen nicht. Aussagen zu den Anforderungen an die Qualität von Schneiwasser enthalten drei nicht verbindliche Regelwerke, nämlichDie Trinkwasserverordnung – TWV, Bundesgesetzblatt Nr 254 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 359 aus 2012,, und die Badegewässerverordnung – BGewV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 349 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 202 aus 2013,, definieren die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie die Anforderungen an Badegewässer. Eine diesen Verordnungen vergleichbare normative Vorschrift existiert für Beschneiungsanlagen nicht. Aussagen zu den Anforderungen an die Qualität von Schneiwasser enthalten drei nicht verbindliche Regelwerke, nämlich → die ÖNORM M 6257 „Anforderungen an das Wasser für die technische Beschneiung“ aus dem Jahr 2006, → das ÖWAV-Regelblatt 210 „Beschneiungsanlagen“ aus dem Jahr 2007 und → der „Leitfaden für das wasserrechtliche Behördenverfahren - Beschneiungsanlagen“, herausgegeben vom Land Salzburg, aus dem Jahr

  1. Mangels normativer Regelungen, etwa in Form einer Verordnung, ist es zulässig, zur Frage der Eignung des zur Beschneiung verwendeten Wassers auf die genannten Regelwerke zurückzugreifen. Das zur Beschneiung verwendete Wasser hat in bakteriologischer/mikrobiologischer und chemischer Hinsicht Mindeststandards zu erfüllen. Zur Beurteilung der Eignung des Wassers für Schneizwecke sind die in den genannten Regelwerken definierten Kriterien heranzuziehen. In diesem Sinne werden auch in den vom Antragsteller vorgelegten Prüfberichten die ermittelten mikrobiologischen/bakteriologischen und chemischen Werte den Anforderungen/Richtwerten in den genannten Regelwerken gegenüber gestellt. Bezogen auf die bakteriologischen/mikrobiologischen Parameter entspricht das Wasser den im „Leitfaden für das wasserrechtliche Behördenverfahren - Beschneiungsanlagen“ definierten Anforderungen. Die im Zuge der Analyse der am 07.03.2011, am 14.11.2011 und am 16.05.2012 entnommenen Wasserproben ermittelten Werte für das chemische Qualitätsmerkmal „Oxidierbarkeit“ (=“Permanganatindex“) überschreiten den in der ÖNORM M 6257 vorgegebenen Wert - lediglich die ÖNORM M 6257 enthält ein spezifisch chemisches Anforderungsprofil für Schneiwasser - um das Doppelte. Die bei den entnommenen Proben festgestellte Verfärbung und der teilweise festgestellte Geruch lassen sich - wie die festgestellte chemische Belastung - mit dem Herkunftsbereich des für die Beschneiung vorgesehenen Wassers erklären. Ausgehend von dieser nachgewiesenen chemischen Belastung weist das für die Beschneiung vorgesehene Wasser des Entwässerungsgrabens (Gst Nr 2282, GB *** Z) entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers die für den genannten Zweck erforderliche Eignung nicht auf. Die Verwendung von für Scheizwecke nicht geeignetem Wasser widerspricht unter Berücksichtigung des im § 103 Abs 1 lit i WRG 1959 definierten Grundsatzes dem öffentlichen Interesse im Sinn des § 105 Abs 1 WRG 1959.Die Verwendung von für Scheizwecke nicht geeignetem Wasser widerspricht unter Berücksichtigung des im Paragraph 103, Absatz eins, Litera i, WRG 1959 definierten Grundsatzes dem öffentlichen Interesse im Sinn des Paragraph 105, Absatz eins, WRG
  2. 3.
  3. Ergebnis: Das im gegenständlichen Fall für die Beschneiung vorgesehen Wasser entspricht nicht dem in der ÖNORM M 6257 festgelegten chemischen Anforderungsprofil und ist daher für den angestrebten Zweck nicht geeignet. Die beantragte Bewilligung war daher unter Berücksichtigung des im § 103 Abs 1 lit i WRG 1959 definierten Grundsatzes

§ 105WRG 1959 versagen.

Dementsprechend war die Beschwerde gegen Spruchteil A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.02.2014, Zl *Vk-*1*2/*3-14, als unbegründet abzuweisen.Das im gegenständlichen Fall für die Beschneiung vorgesehen Wasser entspricht nicht dem in der ÖNORM M 6257 festgelegten chemischen Anforderungsprofil und ist daher für den angestrebten Zweck nicht geeignet. Die beantragte Bewilligung war daher unter Berücksichtigung des im Paragraph 103, Absatz eins, Litera i, WRG 1959 definierten Grundsatzes

Paragraph 105, WRG 1959 versagen. Dementsprechend war die Beschwerde gegen Spruchteil A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 03.02.2014, Zl *Vk-*1*2/*3-14, als unbegründet abzuweisen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die für das Verfahren entscheidungswesentliche Rechtsfrage, nämlich die Anwendung des § 103 Abs 1 lit i WRG 1959 auf Beschneiungsanlagen und die Auslegung des Begriffes „Eignung“ im Hinblick auf zu Beschneiungszwecken verwendetes Wasser unter Heranziehung der genannten, nicht verbindlichen Regelwerke, ist von grundlegender Bedeutung. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist zu dieser spezifischen Frage auch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bekannt.Die für das Verfahren entscheidungswesentliche Rechtsfrage, nämlich die Anwendung des Paragraph 103, Absatz eins, Litera i, WRG 1959 auf Beschneiungsanlagen und die Auslegung des Begriffes „Eignung“ im Hinblick auf zu Beschneiungszwecken verwendetes Wasser unter Heranziehung der genannten, nicht verbindlichen Regelwerke, ist von grundlegender Bedeutung. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist zu dieser spezifischen Frage auch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bekannt. Aus diesen Erwägungen wird die ordentliche Revision für zulässig erklärt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0895.7

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