den §§ 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. 1.
den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es als Geschäftsführer der C D und somit als
F BGBl I 33/2013 (kurz: VStG) nach außen vertretungsbefugtes Organ und damit auch als für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche der C D und als gewerblich im Bereich der Abfallwirtschaft Tätiger zu verantworten, dass der Betrieb der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 26.06.2009, GZ: ***, berichtigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.07.2009, GZ: *****, vom 17.11.2010 zu GZ: ******, vom 17.11.2010, GZ: ******* und vom 10.07.2013 zu GZ: ******** abfallrechtlich genehmigten Abfallbehandlungsanlage, nämlich der Betrieb der automatischen Sortieranlage auf dem Gst Nr 70, KG A, im Wesentlichen bestehend aus einem Gebäude im Stahlbetonskelettbauwesen mit freitragender Leimbinderkonstruktion bei einer verbauten Fläche von ca 2.713,72 m², einer Freilagerfläche von ca 560 m², dem Anschluss der Wasserversorgung an die gemeindekommunale Wasserversorgung und der Schutzwasserentsorgung über den Gemeindekanal, geändert wurde, ohne dass die C D in Besitz der hierfür
F BGBl I 9/2011 (in der Folge kurz: AWG 2002) erforderlichen Bewilligung des Landeshauptmannes von Tirol gewesen ist.„Sie haben es als Geschäftsführer der C D und somit als
Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl 52 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (kurz: VStG) nach außen vertretungsbefugtes Organ und damit auch als für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche der C D und als gewerblich im Bereich der Abfallwirtschaft Tätiger zu verantworten, dass der Betrieb der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 26.06.2009, GZ: ***, berichtigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.07.2009, GZ: *****, vom 17.11.2010 zu GZ: ******, vom 17.11.2010, GZ: ******* und vom 10.07.2013 zu GZ: ******** abfallrechtlich genehmigten Abfallbehandlungsanlage, nämlich der Betrieb der automatischen Sortieranlage auf dem Gst Nr 70, KG A, im Wesentlichen bestehend aus einem Gebäude im Stahlbetonskelettbauwesen mit freitragender Leimbinderkonstruktion bei einer verbauten Fläche von ca 2.713,72 m², einer Freilagerfläche von ca 560 m², dem Anschluss der Wasserversorgung an die gemeindekommunale Wasserversorgung und der Schutzwasserentsorgung über den Gemeindekanal, geändert wurde, ohne dass die C D in Besitz der hierfür
Paragraph 37, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 BGBl römisch eins 102 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2011, (in der Folge kurz: AWG 2002) erforderlichen Bewilligung des Landeshauptmannes von Tirol gewesen ist. Der Betrieb der Abfallbehandlungsanlage wurde insofern geändert, dass die Freilagerfläche über die vorgesehenen 560 m² hinaus vergrößert wurde. Dies, da zumindest am 25.04.2013, am 08.05.2013 und am 26.09.2013 Abfälle an der Ostfassade und im nördlichen Bereich des Betriebsgeländes (Plannummer 89 vp, 18.12.2008) und zumindest am 08.05.2013 und am 26.09.2013 Abfälle westlich des Betriebsgebäudes und somit außerhalb der genehmigten Freiflächen im Freien auf einer Fläche von deutlich mehr als 560 m², nämlich auf einer zusätzlichen Fläche von 200 m² gelagert wurden. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretungen nach § 9 Abs 1 VStG, § 37 Abs 1 iVm § 79 Abs 1 Z 9 und letzter Absatz, letzter Fall AWG 2002 begangen.“Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG, Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9 und letzter Absatz, letzter Fall AWG 2002 begangen.“ Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage des § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.636,-- verhängt. Die Ersatzfreiheitsstrafe hat die belangte Behörde mit 144 Stunden festgesetzt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.636,-- verhängt. Die Ersatzfreiheitsstrafe hat die belangte Behörde mit 144 Stunden festgesetzt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass der Tatvorwurf nicht zu Recht bestehe. Das Straferkenntnis werde im gesamten Umfang angefochten. Nach Wiedergabe des Sachverhalts und Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde wird sodann inhaltlich ausgeführt, dass sich die vorgeworfene Änderung der Betriebsanlage dem Sachverhalt nicht entnehmen lasse. Unter Hinweis auf § 44a Z 1 VStG und die dazu ergangene Judikatur wurde ausgeführt, dass der Spruch des Straferkenntnisses die Tat nicht in so konkreter Weise vorwerfe, wie dies nach der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geboten sei. Es bleibe im Spruch völlig offen, durch welche Handlungen die Änderung der Abfallbehandlungsanlage bzw Vergrößerung der Freilagerfläche über die vorgesehenen 560 m² hinaus bewirkt worden sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des unklaren Vorwurfes nicht dazu in der Lage, den Feststellungen der belangten Behörde ein entsprechendes Vorbringen entgegenzusetzen. Auch sei der Spruch nicht dazu geeignet, den Beschwerdeführer rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Weiters wurden Verfahrensmängel ins Treffen geführt.Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass der Tatvorwurf nicht zu Recht bestehe. Das Straferkenntnis werde im gesamten Umfang angefochten. Nach Wiedergabe des Sachverhalts und Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde wird sodann inhaltlich ausgeführt, dass sich die vorgeworfene Änderung der Betriebsanlage dem Sachverhalt nicht entnehmen lasse. Unter Hinweis auf Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG und die dazu ergangene Judikatur wurde ausgeführt, dass der Spruch des Straferkenntnisses die Tat nicht in so konkreter Weise vorwerfe, wie dies nach der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geboten sei. Es bleibe im Spruch völlig offen, durch welche Handlungen die Änderung der Abfallbehandlungsanlage bzw Vergrößerung der Freilagerfläche über die vorgesehenen 560 m² hinaus bewirkt worden sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des unklaren Vorwurfes nicht dazu in der Lage, den Feststellungen der belangten Behörde ein entsprechendes Vorbringen entgegenzusetzen. Auch sei der Spruch nicht dazu geeignet, den Beschwerdeführer rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Weiters wurden Verfahrensmängel ins Treffen geführt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im vorliegenden Fall am 25.06.2014 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde auch der Zeuge G H einvernommen. Der Beschwerde kommt aus den darin angeführten Gründen Berechtigung zu: Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem § 44a Z 1 VStG vergleichbaren § 44a lit a VStG 1950 in einem verstärkten Senat mit Erkenntnis vom 13.06.1984, 82/03/0265, folgendes festgehalten: Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG vergleichbaren Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 in einem verstärkten Senat mit Erkenntnis vom 13.06.1984, 82/03/0265, folgendes festgehalten: § 44 a lit a VStG 1950 stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Nach § 44 a lit a VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dassParagraph 44, a Litera a, VStG 1950 stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Nach Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, 2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt (z. B. § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO die Eigenschaft als Person, die ein Fahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versucht), sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Was den vorstehenden Punkt 2 anlangt (unverwechselbares Feststellen der Identität der Tat) muss Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt (z. B. Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO die Eigenschaft als Person, die ein Fahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versucht), sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Was den vorstehenden Punkt 2 anlangt (unverwechselbares Feststellen der Identität der Tat) muss a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Taugliche Beweismittel im Sinne der vorstehenden lit a) sind solche, die ein Beweisthema betreffen, das sich auf das in Strafverfolgung gezogene Faktum bezieht.Taugliche Beweismittel im Sinne der vorstehenden Litera a,) sind solche, die ein Beweisthema betreffen, das sich auf das in Strafverfolgung gezogene Faktum bezieht. Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf
Eine Übertretung dieser Verwaltungsvorschrift wird dem Beschwerdeführer bei der Wiedergabe der verletzten Verwaltungsvorschrift zur Last gelegt, dies allerdings ohne Festlegung bei der Beschreibung der Tat, dass die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen oder Umwelt haben konnte:Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf
Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 der Genehmigung der Behörde. Eine Übertretung dieser Verwaltungsvorschrift wird dem Beschwerdeführer bei der Wiedergabe der verletzten Verwaltungsvorschrift zur Last gelegt, dies allerdings ohne Festlegung bei der Beschreibung der Tat, dass die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen oder Umwelt haben konnte: Als wesentliche Änderung, die
Abs 1 AWG 2002 einer Genehmigung bedarf, definiert nämlich § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden.Als wesentliche Änderung, die
Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 einer Genehmigung bedarf, definiert nämlich Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden. Sonstige Änderungen, die nicht wesentlich in diesem Sinn sind, sind
Abs 4 Z 4 AWG 2002 der Behörde anzuzeigen, sofern diese nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können. Ist auch dies nicht der Fall, so ist die Änderung allenfalls dann
Abs 3 Z 5 AWG 2002 genehmigungspflichtig, wenn sie nach den
AWG 2002 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.Sonstige Änderungen, die nicht wesentlich in diesem Sinn sind, sind
Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002 der Behörde anzuzeigen, sofern diese nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können. Ist auch dies nicht der Fall, so ist die Änderung allenfalls dann
Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, AWG 2002 genehmigungspflichtig, wenn sie nach den
Paragraph 38, AWG 2002 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt. Der Beschwerdeführer beruft sich im Rechtsmittel ausdrücklich darauf, dass der Tatvorhalt ihn nicht dazu in die Lage versetzt, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt diese Auffassung aus folgenden Gründen: Nochmals festgehalten wird, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§44a Z 2 VStG) ausdrücklich eine Übertretung des § 37 Abs 1 iVm § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002 zur Last legt, sohin davon ausgeht, dass es sich bei der spruchgemäß angelasteten Übertretung um eine wesentliche Änderung im Sinne des § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 gehandelt hat. Vom Vorwurf der Übertretung nach § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002 werden weiters Fälle erfasst, bei welchen eine nach den mitanzuwendenden Bestimmungen im Sinne des § 37 Abs 3 Z 5 AWG 2002 genehmigungspflichtig Änderung ohne Genehmigung durchgeführt wird, bedroht § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002 doch ausdrücklich Änderungen „ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein“ mit einer Verwaltungsstrafe.Nochmals festgehalten wird, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§44a Ziffer 2, VStG) ausdrücklich eine Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 zur Last legt, sohin davon ausgeht, dass es sich bei der spruchgemäß angelasteten Übertretung um eine wesentliche Änderung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 gehandelt hat. Vom Vorwurf der Übertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 werden weiters Fälle erfasst, bei welchen eine nach den mitanzuwendenden Bestimmungen im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, AWG 2002 genehmigungspflichtig Änderung ohne Genehmigung durchgeführt wird, bedroht Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 doch ausdrücklich Änderungen „ohne im Besitz der nach Paragraph 37, erforderlichen Genehmigung zu sein“ mit einer Verwaltungsstrafe. Demgegenüber ist Strafnorm bei Übertretung des § 37 Abs 4 Z 4 AWG 2002, sohin bei bescheidloser Durchführung einer nicht wesentlichen Änderung, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann, § 79 Abs 2 Z 10 AWG 2002, welcher bedeutend niedrigere Strafen als § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002 vorsieht. Demgegenüber ist Strafnorm bei Übertretung des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002, sohin bei bescheidloser Durchführung einer nicht wesentlichen Änderung, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 10, AWG 2002, welcher bedeutend niedrigere Strafen als Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 vorsieht. Dass diese Änderung allerdings nachteilige Auswirkungen auf Menschen oder die Umwelt haben konnte, diese Auswirkungen wesentlich waren oder allenfalls die Änderung genehmigungspflichtig nach den mitanzuwendenden Bestimmungen sein soll, lässt sich weder dem Spruch, noch der Begründung entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus dem Spruch entgegen den im Rechtsmittel vorgebrachten Argumenten zwar noch erkennbar, dass eine Änderung durch Hinzunahme von Lagerflächen vorgenommen wurde, für welche eine behördliche Genehmigung nicht vorliegt. Warum diese Änderung allerdings unter § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002 zu subsumieren ist, worin sohin entweder die Eignung für eine erheblich nachteilige Auswirkung auf den Menschen oder auf die Umwelt bzw die Genehmigungspflicht nach den mitanzuwendenden Bestimmungen liegen soll, ergibt sich weder aus dem Spruch, noch aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses; dieser Aspekt wurde im gesamten Verfahren bisher noch nicht releviert. In diesem Punkt besteht aber, unabhängig von allfälligen Feststellungen in einem Administrativverfahren, eine eigenständige Begründungspflicht der Verwaltungsstrafbehörde (vgl zu dieser Fragestellung beispielsweise VwGH 19.03.2013, 2009/02/0257).Dass diese Änderung allerdings nachteilige Auswirkungen auf Menschen oder die Umwelt haben konnte, diese Auswirkungen wesentlich waren oder allenfalls die Änderung genehmigungspflichtig nach den mitanzuwendenden Bestimmungen sein soll, lässt sich weder dem Spruch, noch der Begründung entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus dem Spruch entgegen den im Rechtsmittel vorgebrachten Argumenten zwar noch erkennbar, dass eine Änderung durch Hinzunahme von Lagerflächen vorgenommen wurde, für welche eine behördliche Genehmigung nicht vorliegt. Warum diese Änderung allerdings unter Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 zu subsumieren ist, worin sohin entweder die Eignung für eine erheblich nachteilige Auswirkung auf den Menschen oder auf die Umwelt bzw die Genehmigungspflicht nach den mitanzuwendenden Bestimmungen liegen soll, ergibt sich weder aus dem Spruch, noch aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses; dieser Aspekt wurde im gesamten Verfahren bisher noch nicht releviert. In diesem Punkt besteht aber, unabhängig von allfälligen Feststellungen in einem Administrativverfahren, eine eigenständige Begründungspflicht der Verwaltungsstrafbehörde vergleiche zu dieser Fragestellung beispielsweise VwGH 19.03.2013, 2009/02/0257). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.02.2004, 2002/04/0013, zur vergleichbaren Frage der Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 betreffend die dort vorgeworfene konsenslose Änderung einer Betriebsanlage folgendes festgehalten:Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.02.2004, 2002/04/0013, zur vergleichbaren Frage der Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 betreffend die dort vorgeworfene konsenslose Änderung einer Betriebsanlage folgendes festgehalten: „Die Behörde hat bei Prüfung des Vorliegens einer Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 3 iVm § 81 GewO 1994 nicht die Genehmigungsfähigkeit der Änderung der Betriebsanlage zu prüfen; ebenso wenig, ob tatsächliche Gefährdungen, Beeinträchtigungen, Belästigungen oder sonstige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 von der konkreten Betriebsanlage ausgehen; dies festzustellen und allenfalls durch entsprechende Auflagen zu verhindern, ist Sache des Genehmigungsverfahrens. Nach dem Wortlaut des § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im § 74 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens und daher Tatbestandselement der angelasteten Tat ist somit die nach § 74 Abs. 2 leg. cit. mit der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene personenbezogene (§ 74 Abs. 2 Z. 1 und 2) oder tätigkeits- bzw. sachbereichsbezogene (§ 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5) konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen (Anm.: Hervorhebungen nicht im Original). Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (Hinweis E 11. November 1998, Zl. 97/04/0161 mwN). Es bedarf daher keiner Feststellungen im Einzelfall darüber, ob solche Gefährdungen, Beeinträchtigungen und Belästigungen von der konkreten Betriebsanlage tatsächlich ausgehen (Hinweis E 22. Jänner 2003, Zl. 2002/04/0197, und E 20. Dezember 1994, Zl. 94/04/0162). Die Genehmigungspflicht ist immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen auf bestimmte Personen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 GewO 1994 nicht auszuschließen sind (Hinweis E 16. Dezember 1998, Zl. 98/04/0056).“ „Die Behörde hat bei Prüfung des Vorliegens einer Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 81, GewO 1994 nicht die Genehmigungsfähigkeit der Änderung der Betriebsanlage zu prüfen; ebenso wenig, ob tatsächliche Gefährdungen, Beeinträchtigungen, Belästigungen oder sonstige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 von der konkreten Betriebsanlage ausgehen; dies festzustellen und allenfalls durch entsprechende Auflagen zu verhindern, ist Sache des Genehmigungsverfahrens. Nach dem Wortlaut des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im Paragraph 74, Absatz 2, leg. cit. umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens und daher Tatbestandselement der angelasteten Tat ist somit die nach Paragraph 74, Absatz 2, leg. cit. mit der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene personenbezogene (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2) oder tätigkeits- bzw. sachbereichsbezogene (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5) konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen Anmerkung, Hervorhebungen nicht im Original). Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (Hinweis E 11. November 1998, Zl. 97/04/0161 mwN). Es bedarf daher keiner Feststellungen im Einzelfall darüber, ob solche Gefährdungen, Beeinträchtigungen und Belästigungen von der konkreten Betriebsanlage tatsächlich ausgehen (Hinweis E 22. Jänner 2003, Zl. 2002/04/0197, und E 20. Dezember 1994, Zl. 94/04/0162). Die Genehmigungspflicht ist immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen auf bestimmte Personen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO 1994 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 GewO 1994 nicht auszuschließen sind (Hinweis E 16. Dezember 1998, Zl. 98/04/0056).“ Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Sache des Beschwerdeverfahrens ist – für die vorliegende Frage gleich wie jene im Berufungsverfahren – die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat (vgl VwGH 26.07.2012, 2010/07/0215). Insbesondere dann, wenn ein und derselbe Sachverhalt durch Hinzunahme oder Weglassen eines bestimmten Tatbestandsmerkmals zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, der Sachverhalt nach der Bewertung und Hinzunahme eines Tatbestandsmerkmals daher unter unterschiedliche Sanktionsnormen subsumiert werden kann bzw das eine Mal nicht mit Strafe bedroht wird und das andere Mal schon, ist es dem Verwaltungsgericht durch die Beschränkung auf die Sache untersagt, diese Wertung erstmals vorzunehmen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 50, VwGVG über Beschwerden
Sache des Beschwerdeverfahrens ist – für die vorliegende Frage gleich wie jene im Berufungsverfahren – die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat vergleiche VwGH 26.07.2012, 2010/07/0215). Insbesondere dann, wenn ein und derselbe Sachverhalt durch Hinzunahme oder Weglassen eines bestimmten Tatbestandsmerkmals zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, der Sachverhalt nach der Bewertung und Hinzunahme eines Tatbestandsmerkmals daher unter unterschiedliche Sanktionsnormen subsumiert werden kann bzw das eine Mal nicht mit Strafe bedroht wird und das andere Mal schon, ist es dem Verwaltungsgericht durch die Beschränkung auf die Sache untersagt, diese Wertung erstmals vorzunehmen. Zumal die Behörde dazu bisher keinerlei Verfolgungshandlung gesetzt hat, war dem Landesverwaltungsgericht Tirol daher eine Korrektur des Spruchs in diesem Punkt untersagt, würde dem Beschwerdeführer doch dadurch betreffend die Tat, die er begangen habe, erstmals ein konkreter Tatvorwurf gemacht. Selbst wenn daher als Sache des Verfahrens nicht nur der Spruch des angefochtenen Bescheides, sondern auch das in der Verfolgungshandlung umschriebene Verhalten zu verstehen ist (vgl. dazu allgemein Köhler in: N. Raschauer/Wessely, VStG, Vorbemerkungen vor §§ 51 ff VStG, Rn 6 und 7), würde dies nicht zu einer Befugnis zur Klarstellung für das Landesverwaltungsgericht Tirol führen, zumal eine Festlegung in dieser Frage den Akten der belangten Behörde nicht zu entnehmen ist, eine diesbezügliche Verfolgungshandlung daher jedenfalls noch nicht gesetzt wurde. Zumal die Behörde dazu bisher keinerlei Verfolgungshandlung gesetzt hat, war dem Landesverwaltungsgericht Tirol daher eine Korrektur des Spruchs in diesem Punkt untersagt, würde dem Beschwerdeführer doch dadurch betreffend die Tat, die er begangen habe, erstmals ein konkreter Tatvorwurf gemacht. Selbst wenn daher als Sache des Verfahrens nicht nur der Spruch des angefochtenen Bescheides, sondern auch das in der Verfolgungshandlung umschriebene Verhalten zu verstehen ist vergleiche dazu allgemein Köhler in: N. Raschauer/Wessely, VStG, Vorbemerkungen vor Paragraphen 51, ff VStG, Rn 6 und 7), würde dies nicht zu einer Befugnis zur Klarstellung für das Landesverwaltungsgericht Tirol führen, zumal eine Festlegung in dieser Frage den Akten der belangten Behörde nicht zu entnehmen ist, eine diesbezügliche Verfolgungshandlung daher jedenfalls noch nicht gesetzt wurde. Dem Rechtsmittel ist beizupflichten, dass eine Festlegung in dieser Frage zur Wahrung der Verteidigerrechte erforderlich ist. Wenn nämlich bei Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich um eine wesentliche Änderung im beschriebenen Sinn handelt, hervortritt, dass zwar nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt nicht auszuschließen sind, Anhaltspunkte dafür, dass diese erheblich im Sinne des Gesetzes wären aber nicht vorliegen, so käme die Anwendung des § 79 Abs 2 AWG 2002 mit der entsprechend niedrigeren Strafdrohung in Frage. Genauso kann aber auch eine Feststellung nicht von vornherein ohne Überprüfung ausgeschlossen werden, dass es sich um eine nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung gehandelt hat. Dem Rechtsmittel ist beizupflichten, dass eine Festlegung in dieser Frage zur Wahrung der Verteidigerrechte erforderlich ist. Wenn nämlich bei Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich um eine wesentliche Änderung im beschriebenen Sinn handelt, hervortritt, dass zwar nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt nicht auszuschließen sind, Anhaltspunkte dafür, dass diese erheblich im Sinne des Gesetzes wären aber nicht vorliegen, so käme die Anwendung des Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 mit der entsprechend niedrigeren Strafdrohung in Frage. Genauso kann aber auch eine Feststellung nicht von vornherein ohne Überprüfung ausgeschlossen werden, dass es sich um eine nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung gehandelt hat. Diese Konsequenz zeigt, dass eine Konkretisierung durch die Strafbehörde erforderlich ist, da der Beschwerdeführer nur so dazu in die Lage versetzt wird, durch ein entsprechendes Vorbringen die Wertung der Behörde zu widerlegen. Da eine erstmalige Festlegung in dieser Sache einem Austausch der Tat gleichkäme, ist dem Landesverwaltungsgericht diese Klarstellung durch die Beschränkung auf die Sache des Verfahrens im beschriebenen Sinn verwehrt. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben. Von einer Einstellung des Verfahrens war aber noch abzusehen: Der konsenslos Betrieb der Anlage wird für den Zeitraum vom 25.04.2013 bis zum 26.09.2013 dem Verfahren zu Grunde gelegt. Bei diesem Tatvorwurf handelt es sich um ein Dauerdelikt (vgl zur ähnlichen Fragestellung nach § 31b WRG 1959 betreffend den Betrieb einer Deponie, VwGH 29.06.1995, 94/07/0181). Bei einem Dauerdelikt endet das strafbare Verhalten bei einem zeitlich konkretisierten Tatvorwurf mit diesem; dies bedeutet, dass die in § 31 Abs 1 VStG bzw § 81 Abs 1 AWG 2002 normierte Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr bei einem Vorwurf des konsenslosen Betriebes der Anlage bis zum 26.09.2013 noch nicht abgelaufen ist, weshalb es der belangten Behörde offen steht, den Tatvorwurf noch bis zu diesem Zeitpunkt ausreichend zu konkretisieren und dabei insbesondere zu begründen, weshalb sie die Änderung als wesentlich im Sinne des § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 ansieht oder aber allenfalls einen anderen Tatbestand als verwirklicht erachtet. Von einer Einstellung des Verfahrens war aber noch abzusehen: Der konsenslos Betrieb der Anlage wird für den Zeitraum vom 25.04.2013 bis zum 26.09.2013 dem Verfahren zu Grunde gelegt. Bei diesem Tatvorwurf handelt es sich um ein Dauerdelikt vergleiche zur ähnlichen Fragestellung nach Paragraph 31 b, WRG 1959 betreffend den Betrieb einer Deponie, VwGH 29.06.1995, 94/07/0181). Bei einem Dauerdelikt endet das strafbare Verhalten bei einem zeitlich konkretisierten Tatvorwurf mit diesem; dies bedeutet, dass die in Paragraph 31, Absatz eins, VStG bzw Paragraph 81, Absatz eins, AWG 2002 normierte Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr bei einem Vorwurf des konsenslosen Betriebes der Anlage bis zum 26.09.2013 noch nicht abgelaufen ist, weshalb es der belangten Behörde offen steht, den Tatvorwurf noch bis zu diesem Zeitpunkt ausreichend zu konkretisieren und dabei insbesondere zu begründen, weshalb sie die Änderung als wesentlich im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 ansieht oder aber allenfalls einen anderen Tatbestand als verwirklicht erachtet. Außerdem wird die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass ihr bei der rechtlichen Beurteilung insbesondere bei der Festsetzung der Strafhöhe insoweit ein Fehler unterlaufen ist, als dass sie die Strafsätze angewendet hat, die noch vor der Novelle BGBl I Nr 103/2013 gegolten haben; so beträgt die Mindeststrafe bei einer Übertretung des § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002 bei gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätigen seit dem 21.06.2013 nicht mehr € 3.636,-, sondern € 4.200.-. Da im vorliegenden Fall die Rechtslage zum 26.09.2013 maßgeblich ist (vgl VwGH 09.11.2011, 2010/06/0045), wäre daher bereits der durch die Novelle BGBl I Nr 103/2013 vorgesehene höhere Strafrahmen anzuwenden; zumal bei der Strafbemessung im Rahmen der gesetzlichen Mindeststrafe die Kriterien des § 19 VStG nicht weiter anzuwenden sind, beträgt die Mindeststrafe für eine Übertretung
Bei der Strafbemessung wäre im Übrigen auch noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar nicht einschlägig vorbestraft, genauso wenig allerdings unbescholten ist. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit wurde daher zu Unrecht angeführt. Außerdem wird die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass ihr bei der rechtlichen Beurteilung insbesondere bei der Festsetzung der Strafhöhe insoweit ein Fehler unterlaufen ist, als dass sie die Strafsätze angewendet hat, die noch vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2013, gegolten haben; so beträgt die Mindeststrafe bei einer Übertretung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 bei gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätigen seit dem 21.06.2013 nicht mehr € 3.636,-, sondern € 4.200.-. Da im vorliegenden Fall die Rechtslage zum 26.09.2013 maßgeblich ist vergleiche VwGH 09.11.2011, 2010/06/0045), wäre daher bereits der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2013, vorgesehene höhere Strafrahmen anzuwenden; zumal bei der Strafbemessung im Rahmen der gesetzlichen Mindeststrafe die Kriterien des Paragraph 19, VStG nicht weiter anzuwenden sind, beträgt die Mindeststrafe für eine Übertretung
Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 daher im vorliegenden Fall € 4.200 und nicht € 3.636,-. Bei der Strafbemessung wäre im Übrigen auch noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar nicht einschlägig vorbestraft, genauso wenig allerdings unbescholten ist. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit wurde daher zu Unrecht angeführt. Auch wird die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass sie ohne nähere Begründung den Rahmen für die Geldstrafe zu weniger als 10% ausschöpft, jenen für die Ersatzfreiheitsstrafe, welche hier mangels abweichender Regelung im AWG 2002
G 14 Tage beträgt, allerdings beinahe zur Hälfte. Ohne besondere Begründung dieser unterschiedlichen Bemessung wäre die Ersatzfreiheitsstrafe daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol herabzusetzen gewesen, womit die Beschwerde zumindest teilweise erfolgreich gewesen wäre. Auch wird die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass sie ohne nähere Begründung den Rahmen für die Geldstrafe zu weniger als 10% ausschöpft, jenen für die Ersatzfreiheitsstrafe, welche hier mangels abweichender Regelung im AWG 2002
Paragraph 16, VStG 14 Tage beträgt, allerdings beinahe zur Hälfte. Ohne besondere Begründung dieser unterschiedlichen Bemessung wäre die Ersatzfreiheitsstrafe daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol herabzusetzen gewesen, womit die Beschwerde zumindest teilweise erfolgreich gewesen wäre. Weiters wird die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass zur Konkretisierung der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers der Hinweis, er sei „Geschäftsführer“ nicht ausreichend ist; vielmehr wäre ihm die Tat als „handelsrechtlicher Geschäftsführer“ anzulasten (vgl etwa VwGH 05.08.1997, 97/11/0109), zumal es neben dem handelsrechtlichen Geschäftsführer denkbar auch gewerberechtliche oder abfallrechtliche Geschäftsführer (in dessen Verantwortungsbereich aber die vorliegende Übertretung offensichtlich von vorn herein nicht fallen würde; vgl VwGH 06.07.2006, 2005/07/0118) gibt.Weiters wird die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass zur Konkretisierung der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers der Hinweis, er sei „Geschäftsführer“ nicht ausreichend ist; vielmehr wäre ihm die Tat als „handelsrechtlicher Geschäftsführer“ anzulasten vergleiche etwa VwGH 05.08.1997, 97/11/0109), zumal es neben dem handelsrechtlichen Geschäftsführer denkbar auch gewerberechtliche oder abfallrechtliche Geschäftsführer (in dessen Verantwortungsbereich aber die vorliegende Übertretung offensichtlich von vorn herein nicht fallen würde; vergleiche VwGH 06.07.2006, 2005/07/0118) gibt. Abschließend sei daher nochmals angemerkt, dass betreffend die Beschreibung der Tat
G sämtliche Tatbestandsmerkmale im Sinne der zitierten Judikatur anzuführen sind. Neben der Eignung der Änderung zur Beeinträchtigung der beschriebenen Schutzinteressen ist auch die Änderung als solche klar und deutlich darzustellen. Soweit bestimmte Qualifikationen vorgenommen werden, zB wonach das Ausmaß der Freilagerfläche um 200m² überschritten worden sei, so ist eine derartige Feststellung erst dann möglich, wenn Feststellungen dazu getroffen wurden, in wie weit die genehmigte Lagerfläche zum Tatzeitpunkt bereits vollständig ausgenützt worden ist; ansonsten wäre wohl davon auszugehen, dass Lagerungen außerhalb der genehmigten Freilagerflächen erfolgt sind. Zumal dies auch Teil des Tatvorhalts gewesen ist, hätte der Spruch des Strafererkenntnis allerdings vom Landesverwaltungsgericht in diesem Punkt verbessert werden können.Abschließend sei daher nochmals angemerkt, dass betreffend die Beschreibung der Tat
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG sämtliche Tatbestandsmerkmale im Sinne der zitierten Judikatur anzuführen sind. Neben der Eignung der Änderung zur Beeinträchtigung der beschriebenen Schutzinteressen ist auch die Änderung als solche klar und deutlich darzustellen. Soweit bestimmte Qualifikationen vorgenommen werden, zB wonach das Ausmaß der Freilagerfläche um 200m² überschritten worden sei, so ist eine derartige Feststellung erst dann möglich, wenn Feststellungen dazu getroffen wurden, in wie weit die genehmigte Lagerfläche zum Tatzeitpunkt bereits vollständig ausgenützt worden ist; ansonsten wäre wohl davon auszugehen, dass Lagerungen außerhalb der genehmigten Freilagerflächen erfolgt sind. Zumal dies auch Teil des Tatvorhalts gewesen ist, hätte der Spruch des Strafererkenntnis allerdings vom Landesverwaltungsgericht in diesem Punkt verbessert werden können. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Die Frage der Konkretisierungspflicht der Tat
G ist durch die Judikatur des VwGH für die vorliegende Frage hinreichend geklärt, wozu auf die in der Entscheidung angeführten Erkenntnisse verwiesen wird. Auch hat sich durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit nichts an dieser Verpflichtung geändert. Die Frage der Konkretisierungspflicht der Tat
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist durch die Judikatur des VwGH für die vorliegende Frage hinreichend geklärt, wozu auf die in der Entscheidung angeführten Erkenntnisse verwiesen wird. Auch hat sich durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit nichts an dieser Verpflichtung geändert. Zumal weder im B-VG, noch im VwGVG Anhaltspunkte erkennbar sind, dass die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte weiter gehen soll als die einer Berufungsbehörde ist es offensichtlich, dass die vom VwGH statuierten Kriterien der Kognitionsbefugnis für eine Berufungsbehörde jedenfalls vom Verwaltungsgericht nicht überschritten werden können. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.1291.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.