RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/1897-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn BF, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde D. vom 28.4.2014, betreffend Abweisung eines Bauansuchens den B E S C H L U S S gefasst:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3
- Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Stadtgemeinde D. zurückverwiesen.
- Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Stadtgemeinde D. zurückverwiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Eingabe vom 19.12.2013, eingelangt bei der Stadtgemeinde D. am 16.01.2014 (Posteinlaufstempel), hat der Beschwerdeführer um die Baubewilligung für ein Wohnhaus auf der Gp. ***, KG D. angesucht. Diesem Ansuchen dürften (ein entsprechender Einlaufstempel findet sich auf den folgenden Unterlagen nicht) ein Plansatz der “A.“ „AG“ sowie „S.“, Bmstr. Dipl. Ing. SM, mit Datum 19.12.2013, ein Lageplan des Technischen Büros für Vermessungswesen SL OEG mit Datum 18.12.2013 sowie ein Energieausweis der S. mit Datum 31.12.2013 angeschlossen gewesen sein. Weiters findet sich in dem dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 9.7.2014 (eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.7.2014) vorgelegten behördlichen Akt eine Stellungnahme des brandschutztechnischen Sachverständigen der Landesstelle für Brandverhütung vom 24.2.
- Ein Stellplatznachweis wurde mit Eingabe vom 28.3.2014 (Posteinlaufstempel) nachgereicht. Letztlich enthält der behördliche Akt noch den „Allgemeinen und Ergänzenden Bebauungsplan, A63/E1-Äs P.“. Weitere Unterlagen bzw. fachliche Stellungnahmen sind diesem Akt nicht zu entnehmen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das oben zitierte Bauansuchen abgewiesen. In der Begründung wird angeführt, „das beantragte Bauvorhaben wurde in Hinblick auf die Zulässigkeit nach der Tiroler Bauordnung einem umfänglichen Prüf- und Ermittlungsverfahren durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen unterzogen“ und wurde unter den Punkten 1 bis 9 angeführt, welche inhaltlichen Mängel das vorliegende Bauansuchen aufweise. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht angeführt, die Behörde hätte einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen, um die beanstandeten Mängel beheben zu können. Auch inhaltlich wurde in der Beschwerde gegen einzelne Vorhalte im angefochtenen Bescheid eingewendet. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122 (VwGVG):Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGVG): „Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse §
- (…)Paragraph 28, (…)
(3)(…) Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Der angefochtene Bescheid war aufzuheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Stadtgemeinde D. zurückzuverweisen, zumal dem vorgelegten Akt nicht ansatzweise entnommen werden kann, dass in Bezug auf die herangezogenen Abweisungsgründe irgendein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde. Im angefochtenen Bescheid wird zwar in der Begründung ausgeführt, dass das Bauansuchen einem umfänglichen Prüf- und Ermittlungsverfahren durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen unterzogen wurde, ein entsprechendes Gutachten eines hochbautechnischen Amtssachverständigen ist jedoch dem vorgelegten Akt nicht zu entnehmen. Der angefochtene Bescheid war aufzuheben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Stadtgemeinde D. zurückzuverweisen, zumal dem vorgelegten Akt nicht ansatzweise entnommen werden kann, dass in Bezug auf die herangezogenen Abweisungsgründe irgendein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde. Im angefochtenen Bescheid wird zwar in der Begründung ausgeführt, dass das Bauansuchen einem umfänglichen Prüf- und Ermittlungsverfahren durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen unterzogen wurde, ein entsprechendes Gutachten eines hochbautechnischen Amtssachverständigen ist jedoch dem vorgelegten Akt nicht zu entnehmen. Allerdings liegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Annahme nahe, dass der Leiter des Stadtbauamtes als hochbautechnischer Amtssachverständiger diese Prüfung faktisch selbst durchgeführt hat und in der Folge, ohne dies in einem eigenen Gutachten festzuhalten, den gegenständlichen Bescheid verfasst hat, zumal er als Sachbearbeiter auf dem angefochtenen Bescheid aufscheint. Zwar wurde der angefochtene Bescheid richtig vom Bürgermeister als zuständiger Baubehörde unterfertigt, die offenkundig gewählte Vorgangsweise führt allerdings zu einer verfahrensrechtlich unzulässigen Vermischung von Sachverständigentätigkeit und Behördenfunktion. Aus Sicht des Amtssachverständigen hätte dieser in einer nachvollziehbaren Art und Weise (Befund und Gutachten) das vorliegende Bauansuchen einer hochbautechnischen Beurteilung unterziehen und daraus seine entsprechenden Schlüsse ziehen müssen. Dieser Vorgang hätte in einem Gutachten in formeller Hinsicht münden müssen. Die unmittelbare Einarbeitung der sachverständigen Erwägungen in ein Bescheidkonzept, ohne dass ein eigenes hochbautechnisches Gutachten erstellt wird (wie dies offenkundig hier erfolgt ist), ist hingegen unzulässig. Die Baubehörde wiederum wäre verpflichtet gewesen, das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen auf seine Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit hin zu überprüfen und vor allem in weiterer Folge mit dem betroffenen Antragsteller das Parteiengehör zu wahren. Es handelt sich hier eben nicht um einen in § 27 Abs 3 lit a TBO 2011 genannten Fall. Es war nämlich nicht offenkundig, dass u.a. Bestimmungen des Bebauungsplanes nicht eingehalten worden wären, zumal es ja „umfänglicher Prüfungen“ durch den hochbautechnischen Sachverständigen (die allerdings dem vorgelegten Akt nicht entnommen werden können) bedurft hatte, um diese festzustellen (nur beispielsweise ist hier auf den „Mängelpunkt“
- des angefochtenen Bescheides einzugehen, in dem – allerdings ohne dies näher zu begründen – angeführt wird, dass das geplante Wohnhaus über mehr als die nach dem gültigen Bebauungsplan zulässigen zwei Geschoße verfüge). Es handelt sich hier eben nicht um einen in Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 genannten Fall. Es war nämlich nicht offenkundig, dass u.a. Bestimmungen des Bebauungsplanes nicht eingehalten worden wären, zumal es ja „umfänglicher Prüfungen“ durch den hochbautechnischen Sachverständigen (die allerdings dem vorgelegten Akt nicht entnommen werden können) bedurft hatte, um diese festzustellen (nur beispielsweise ist hier auf den „Mängelpunkt“
- des angefochtenen Bescheides einzugehen, in dem – allerdings ohne dies näher zu begründen – angeführt wird, dass das geplante Wohnhaus über mehr als die nach dem gültigen Bebauungsplan zulässigen zwei Geschoße verfüge). Überdies ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Baubehörde verpflichtet ist, den Bauwerber auf einen Widerspruch des Bauvorhabens zu den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und ihm nahezulegen, das Ansuchen dem Projekt entsprechend zu ändern. Nur dann, wenn sich der Bauwerber weigert, eine entsprechende Änderung seines Projektes vorzunehmen, muss das Bauvorhaben als Ganzes abgelehnt werden (VwGH 27.2.1998, 97/06/0172 mwH). Die Baubehörde hätte also ein hochbautechnisches Gutachten zur Bewilligungsfähigkeit des geplanten Bauvorhabens einholen müssen, dieses dem Antragsteller zwecks Wahrung des Parteiengehörs (hier liegt entgegen der Auffassung der Behörde kein Fall des § 13 Abs 3 AVG vor, zumal es sich weder um formale noch inhaltliche Mängel des Antrages selbst handelt [vgl. dazu eingehend Hengstschläger/Leeb, AVG2
(2014)§ 13 Rz 27 (Stand 1.1.2014, rdb.at)], sondern das Ansuchen in seiner Gesamtheit nicht bewilligungsfähig erscheint) übermitteln und ihm die Möglichkeit einräumen müssen, sein Ansuchen entsprechend den aufgezeigten Mängeln abzuändern. Nur wenn der Antragsteller von dieser Möglichkeit innerhalb der dazu eingeräumten Frist keinen Gebrauch macht, mithin auf seinem Rechtsstandpunkt der Konsensfähigkeit des Vorhabens beharrt, hätte die Behörde das Bauansuchen abweisen dürfen. Die Baubehörde hätte also ein hochbautechnisches Gutachten zur Bewilligungsfähigkeit des geplanten Bauvorhabens einholen müssen, dieses dem Antragsteller zwecks Wahrung des Parteiengehörs (hier liegt entgegen der Auffassung der Behörde kein Fall des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, zumal es sich weder um formale noch inhaltliche Mängel des Antrages selbst handelt [vgl. dazu eingehend Hengstschläger/Leeb, AVG2
(2014)Paragraph 13, Rz 27 (Stand 1.1.2014, rdb.at)], sondern das Ansuchen in seiner Gesamtheit nicht bewilligungsfähig erscheint) übermitteln und ihm die Möglichkeit einräumen müssen, sein Ansuchen entsprechend den aufgezeigten Mängeln abzuändern. Nur wenn der Antragsteller von dieser Möglichkeit innerhalb der dazu eingeräumten Frist keinen Gebrauch macht, mithin auf seinem Rechtsstandpunkt der Konsensfähigkeit des Vorhabens beharrt, hätte die Behörde das Bauansuchen abweisen dürfen. Bei der vorliegenden Aktenlage ist die Durchführung irgendeines Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Abweisungsgründe nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund ist das Landesverwaltungsgericht Tirol berechtigt, die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung der notwendigen Ermittlungen zurückzuverweisen (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Bei der vorliegenden Aktenlage ist die Durchführung irgendeines Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Abweisungsgründe nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund ist das Landesverwaltungsgericht Tirol berechtigt, die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung der notwendigen Ermittlungen zurückzuverweisen vergleiche etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Die Baubehörde wird daher – wie oben näher ausgeführt – ein hochbautechnisches Gutachten einzuholen haben und, sollte es negativ ausfallen (wovon aufgrund des bisherigen Verfahrens auszugehen sein wird), den Bauwerber damit konfrontieren und ihm die Möglichkeit zur Projektänderung einräumen müssen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. HINWEIS: Für die Vergebührung der Beschwerde sind Euro 14,30 beim Bürgermeister der Stadtgemeinde D. zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.1897.1