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{'item': 'LVwG-2014/40/1877-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/1877-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Leistungsfrist für Spruchpunkt III d wird bis zum 18.8.2014 festgesetzt1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Leistungsfrist für Spruchpunkt römisch drei d wird bis zum 18.8.2014 festgesetzt 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Aktenvermerk vom 03.06.2014, Zl **** des Bauamtsleiters der Gemeinde A wurde festgehalten, dass am 14.04.2014 vom Bauamtsleiter gemeinsam mit den Herrn C D jun. und sen. ein Ortsaugenschein stattgefunden habe. Das Wohnhaus sei zu diesem Zeitpunkt nur von außen besichtigt worden. Das vom Baubezirksamt sowie von der Abteilung Umwelt beschriebene Gerinne sowie die grundwassergefährdenden Umstände seien neuerlich vorgefunden worden. Die Abwässer der Düngerstätte sowie des Wohnhauses seien zu diesem Zeitpunkt im Gerinne nahe der Hauszufahrt „gestanden“ und in diesem Bereich in den Untergrund versickert. Neben den hygienischen-, sowie den Missständen hinsichtlich des Umweltschutzes seien auch äußerst umfangreiche Baugebrechen und Baumängel bzw baulicher Verfall vorgefunden worden, welche eine große Gefahr für die Eigentümer, die Bewohner, sowie alle Menschen bzw Besucher die sich dem Wohnhaus näherten, darstellten. Die baulichen Mängel, welche von außen sichtbar seien, seien so augenscheinlich und umfangreich, dass eine Gefährdung von Personen aus Sicht des hochbautechnischen Sachverständigen eindeutig feststellbar gewesen sei. Die Herren C hätten ihm gegenüber angegeben, dass kein Geld für jegliche bauliche Instandsetzung vorhanden sei. Um die Situation vor Ort nicht zusätzlich „aufzuheizen“ habe er die Herren C vor Ort angewiesen, unverzüglich den Vordachbereich und ca 2 m darüber hinaus mit einer standsicheren Abschrankung, welche auch Kindern den Zutritt verhindere, abzusichern, weil jederzeit Teile des Daches herunterfallen könnten. Gleichzeitig sei die Nutzung des obersten Geschosses untersagt worden. Er habe auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine bescheidmäßige Erledigung zu erfolgen habe. Unverzüglich hätten aus Sicherheitsgründen folgende Aufträge bzw Anordnungen zu ergehen. Sperre des obersten Geschosses und Prüfung der Standsicherheit des gesamten Gebäudes inklusive der Geschossdecken (was verursacht zB ein Einsturz des Daches?). Genauere Prüfung des Inneren des Gebäudes durch einen hochbautechnischen-, statischen-, elektrotechnischen- und brandschutztechnischen Sachverständigen. Die Begleitung durch Exekutivorgane der Polizei als Schutz für die Sachverständigen und die Verhandlungsleitung sollte in diesem Zusammenhang geplant werden. Standsichere Absperrung des Vordachbereiches inklusive eines Schutzbereiches von zusätzlich 2 m. Hierbei sei der Hauszugang freizuhalten, jedoch gegen oben so abzusichern, dass es zu keiner Gefährdung durch herabfallende Bauteile des desolaten Dachstuhles komme. Herstellung einer dichten Grube zur Sammlung der Abwässer des Wohnhauses (Wasserzähler, Betriebsbuch etc.). Ein Kanalanschluss sei derzeit noch nicht möglich (nicht erschlossenes Gebiet). Die Düngerstätte sowie die Ableitung zu den Jauchegruben seien so in Stand zu setzen, dass es zu keiner Gefährdung der Umwelt und des Grundwassers komme. Eine vollständige Befunderhebung und Mängelbeschreibung könne erst bei einer genaueren Prüfung vor Ort (Betreten des Wohnhauses) erfolgen. Ein gleichzeitiger Ortsaugenschein durch die oben angeführten Sachverständigen im Rahmen einer örtlichen Bauaufsicht oder Feuerbeschau werde empfohlen. Damit es zu keinen Überschneidungen bei der Formulierung der wasserbautechnischen bzw hygienischen Auflagen komme, sollte der Sachverständige der Wasserrechtsbehörde über den geplanten Kontrolltermin verständigt bzw geladen werden. Vollständigkeitshalber werde angemerkt, dass vor der Umsetzung von diversen Sanierungen bzw Renovierungen eine genaue Überprüfung durch einen Sachverständigen zu erfolgen habe, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Instandsetzung des Gebäudes aufgrund des desolaten Bauzustandes wirtschaftlich nicht mehr vertretbar sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 05.06.2014, Zl **** wurde I.

§ 40

Abs 3 TBO 2011 die vorläufige Weiterbenützung des Dachgeschosses und der Balkone des Wohnhauses mit sofortiger Wirkung untersagt.römisch eins.

Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011 die vorläufige Weiterbenützung des Dachgeschosses und der Balkone des Wohnhauses mit sofortiger Wirkung untersagt. II.

§ 40

Abs 2 und 4 TBO 2011 ordnete die Baubehörde auf Gefahr und Kosten der Eigentümerin an, folgende Sicherungsmaßnahmen umgehend durchzuführen:römisch zwei.

Paragraph 40, Absatz 2 und 4 TBO 2011 ordnete die Baubehörde auf Gefahr und Kosten der Eigentümerin an, folgende Sicherungsmaßnahmen umgehend durchzuführen:

  1. Entlang der Außenbauteile des Wohnhauses bis zum Stallgebäude hin ist der Freibereich unter den Vordächern inklusive eines zusätzlichen Schutzbereiches von 2,0 m darüber hinaus gegen oben so abzusichern, dass Personen, die sich im Nahbereich des Gebäudes aufhalten bzw das betroffene Objekt betreten möchten, von herabstürzenden Bauteilen nicht gefährdet werden.
  2. Die lichte Höhe unterhalb dieser Absicherung hat mindestens 2,10 m zu betragen.
  3. Die Konstruktion der Absicherung ist so zu bemessen, dass sie dem möglichen Absturz des Vordachbereiches inklusive Eindeckung standhält.
  4. Jene Bereiche, die nicht zugänglich sein müssen, können auch mit einer standsicheren Umzäunung abgegrenzt werden, welche auch Kindern den Zutritt verhindert. In diesen Abschnitten bzw Flächen ist die Erfüllung der Auflagen Punkt 1, 2 und 3 nicht erforderlich.
  5. Der Abstand der Umzäunung

Auflagen Punkt 4 zur Außenwand hat mindestens 3,50 m zu betragen.

  1. Alle Sicherungsmaßnahmen und Umzäunungen sind standsicher und witterungsbeständig aufrecht zu erhalten, bis die Instandsetzung des Daches erfolgt ist (siehe Spruchpunkt III.).
  2. Alle Sicherungsmaßnahmen und Umzäunungen sind standsicher und witterungsbeständig aufrecht zu erhalten, bis die Instandsetzung des Daches erfolgt ist (siehe Spruchpunkt römisch drei.).
  3. Die Erfüllung bzw Umsetzung der vorgeschriebenen Auflagen ist der Baubehörde schriftlich bekannt zu geben. III.

§ 40

Abs 2 und 4 TBO 2011 erteilt die Baubehörde die Aufträge:römisch drei.

Paragraph 40, Absatz 2 und 4 TBO 2011 erteilt die Baubehörde die Aufträge: a. das Dach des Wohnhauses ist bis zum 14.11.2014 in Stand zu setzen. b. die Schmutzwässer des Wohnhauses sind in einer dichten Grube zu sammeln und bei Erreichen des Füllstandes im Klärwerk des Abwasserverbandes D, A und Umgebung entsprechend zu entsorgen. c. die Abwässer aus der Düngerstätte sind in die Jauchegrube abzuleiten, sodass es zu keiner Gewässergefährdung kommen kann. Hierüber ist das Einvernehmen mit der Wasserrechtsbehörde herzustellen. d. die Erfüllung der Auflagen b. und c. haben bis zum 18.07.2014 zu erfolgen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass laut Schreiben des Baubezirksamtes vom 21.11.2013 bzw der Bezirkshauptmannschaft vom 07.04.2014 die Abwässer des Wohnhauses nicht über eine Hauskanalisation in eine dichte Grube abgeleitet würden sondern würden zum Teil auf eigenem Grund versickern (Grundwasser- und Fließwassergefährdung). In den angeführten Schreiben sei bei der Baubehörde A angezeigt worden, dass die bestehenden Gebäude baufällig seien. Aufgrund dieser Umstände habe am 14.04.2014 ein Ortsaugenschein durch die örtliche Bauaufsicht stattgefunden. Bei dieser sei der Bereich rund um das Wohnhaus sowie das Wohnhaus an sich von außen besichtigt worden. Hierbei sei festgestellt worden, dass neben den gewässergefährdenden und hygienischen Missständen auch große bauliche Gebrechen bestünden. Selbst bei diesem kurzen Augenschein im Beisein von den Herren C D jun. und sen. sei eindeutig feststellbar gewesen, dass eine Gefährdung von Personen bestehe. Die Gefahr gehe hauptsächlich vom desolaten Dachstuhl (Tragwerk bis zur Dacheindeckung) aus. Die Vordachschalung, die Sparren als auch die Pfetten seien morsch, zu großen Teilen bereits heruntergebrochen und derzeit der Witterung offen ausgesetzt. Dachziegel, Teile des Tragwerks, sowie sonstige Konstruktionsteile des Daches könnten bereits ohne Wetter- bzw Fremdeinwirkung jederzeit brechen und herunterfallen. Dieser Verfall mache eine genauere Prüfung der Gebäudesubstanz, im Besonderen des Daches und der obersten Geschossdecke erforderlich. Bereits vor Ort sei von der örtlichen Bauaufsicht angeordnet worden, dass der Vordachbereich und der Hauszugang so abzusichern seien, dass es zu keiner Personengefährdung im Nahbereich des Wohnhauses komme. Nachdem jederzeit mit Gefahren (zB bei Wind) zu rechnen sei, werde nochmals auf die sofortige Umsetzung hingewiesen. Zur genaueren Überprüfung des baulichen Zustandes des Gebäudes werde eine zusätzliche Überprüfung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen, eines Statikers sowie eines elektrotechnischen- und brandschutztechnischen Sachverständigen folgen. Damit es zu keinen verfahrenstechnischen Überschneidungen zwischen der Bezirksverwaltungsbehörde und der Baubehörde komme, werde die Ladung zu dieser Verhandlung „Überprüfung durch die örtliche Bauaufsicht“ auch an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein - Abteilung Umwelt und das Baubezirksamt – Abteilung Wasserbau ergehen. Nachdem umgehend Nutzungsverbote bzw Sicherungsmaßnahmen anzuordnen seien, ergehe vorab dieser Bescheid. Im Zuge der folgenden Prüfungen bzw Verfahren könne es zu weiteren Vorschreibungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde und die Baubehörde kommen. Um seitens der Baubehörde sicherzustellen, dass alle Bewohner bzw Nutzer des Gebäudes von diesem Bescheid Kenntnis erlangten, erfolge die Zustellung neben der Eigentümerin auch an alle gemeldeten Personen und der Anschlag am Grundstück. Das Dachgeschoss sowie eventuell vorhandene Balkone seien von herabstürzenden Teilen am meisten gefährdet, für Personen bestehe hier Gefahr im Verzug, deshalb sei das Benützungsverbot

§ 40TBO 2011 auszusprechen gewesen.

Nachdem das Gebäude auch weiterhin bewohnt werden solle seien bis zur Instandsetzung der im Befund angeführten Baugebrechen entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorzuschreiben um die Gefahr für Leib und Leben zu bannen. Das Dachgeschoss sowie eventuell vorhandene Balkone seien von herabstürzenden Teilen am meisten gefährdet, für Personen bestehe hier Gefahr im Verzug, deshalb sei das Benützungsverbot

Paragraph 40, TBO 2011 auszusprechen gewesen. Nachdem das Gebäude auch weiterhin bewohnt werden solle seien bis zur Instandsetzung der im Befund angeführten Baugebrechen entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorzuschreiben um die Gefahr für Leib und Leben zu bannen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt Frau B F im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die im angefochtenen Bescheid an der gesamten Dachkonstruktion festgestellten Mängel keinesfalls den Tatsachen entsprechen würden, da nur das Vordach sanierungsbedürftige Baugebrechen aufweise. Der restliche Dachstuhl befinde sich in einem guten Zustand und sei die Beurteilung durch die Baubehörde wohl auf das schlechte persönliche Verhältnis zwischen ihrer Familie und dem Bürgermeister der Gemeinde A zurückzuführen. Die im Spruchpunkt II unter Z 1 bis 7 geforderten Sicherungsmaßnahmen seien in der Praxis nicht durchführbar, da der betroffene Bereich die Hofzufahrt, genauer gesagt die Zufahrt zum Stall, Tennen und zur Mistlege, darstelle. So würde die Errichtung der im Bescheid vorgeschriebenen Absicherungen eine Weiterbewirtschaftung des Betriebes unmöglich machen, woraus ihrer Familie ein erheblicher finanzieller Nachteil entstehen würde. Zudem müsse auch die Milch täglich abgeholt werden und wäre die Zufahrt zum Hof bei Errichtung der vorgeschriebenen Absperrungen komplett blockiert. Sie erkläre sich bereit, das beanstandete Vordach, welches sich tatsächlich in einem desolaten Zustand befindet, umgehend zu sanieren um die angesprochene Gefährdung zu beseitigen. Die im Bescheid unter Spruchpunkt III lit b angesprochenen Schmutzwässer des Wohnhauses, dabei handle es sich lediglich um die Abwässer des Küchenwaschbeckens, würden zukünftig in einem vergrabenen Plastiktank abgeleitet und bei Erreichen eines bestimmten Füllstandes abgepumpt und zum Klärwerk des Abwasserverbandes D, A und Umgebung zur Entsorgung gebracht. Zudem unter Spruchpunkt III lit c angeführten Abwässern aus der Düngerstätte gelte anzumerken, dass diese bereits zum jetzigen Zeitpunkt gänzlich in die Jauchegrube abgeleitet würden und sohin eine Gewässergefährdung ausgeschlossen sei. Einige der im Bescheid gerügten Mängel seien keinesfalls nachvollziehbar und würden auch nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Die verhängten Maßnahmen seien unverhältnismäßig und würden für ihre Familie eine enorme finanzielle Belastung darstellen. Der angefochtene Bescheid leide an Rechtswidrigkeit insbesondere aufgrund von unrichtigen Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass die unter Spruchpunkt I untersagte vorläufige Weiterbenützung des Dachgeschosses und der Balkone des Wohnhauses nur bis zu jenen Zeitpunkt untersagt werde, zu dem das desolate Vordach instand gesetzt werde; die unter Spruchpunkt II unter Z 1 bis 7 aufgezählten Auflagen derart abgeändert werden, dass die Sicherung des Gefahrenbereiches anstatt der standsicheren und witterungsbeständigen Umzäunungen mittels gut ersichtlicher Absperrbänder und entsprechend positionierten Hinweisschildern erfolgen könne, um den landwirtschaftlichen Betrieb weiterhin aufrecht erhalten zu können; den unter Spruchpunkt III lit a erteilten Auftrag, das Dach des Wohnhauses bis zum 14.11.2014 in Stand zu setzen derart abzuändern, dass nur der desolate Vordachbereich, nicht jedoch der gesamte Dachstuhl der sich mit Ausnahme des erwähnten Vordaches in einem relativ guten Zustand befinde in Stand gesetzt werden müsse; der unter Spruchpunkt III lit b erteilte Auftrag, die Abweisung aus der Düngerstädte in die Jauchegrube einzuleiten, sodass es zu keiner Wassergefährdung kommen könne, könne ersatzlos gestrichen werden.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt Frau B F im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die im angefochtenen Bescheid an der gesamten Dachkonstruktion festgestellten Mängel keinesfalls den Tatsachen entsprechen würden, da nur das Vordach sanierungsbedürftige Baugebrechen aufweise. Der restliche Dachstuhl befinde sich in einem guten Zustand und sei die Beurteilung durch die Baubehörde wohl auf das schlechte persönliche Verhältnis zwischen ihrer Familie und dem Bürgermeister der Gemeinde A zurückzuführen. Die im Spruchpunkt römisch zwei unter Ziffer eins bis 7 geforderten Sicherungsmaßnahmen seien in der Praxis nicht durchführbar, da der betroffene Bereich die Hofzufahrt, genauer gesagt die Zufahrt zum Stall, Tennen und zur Mistlege, darstelle. So würde die Errichtung der im Bescheid vorgeschriebenen Absicherungen eine Weiterbewirtschaftung des Betriebes unmöglich machen, woraus ihrer Familie ein erheblicher finanzieller Nachteil entstehen würde. Zudem müsse auch die Milch täglich abgeholt werden und wäre die Zufahrt zum Hof bei Errichtung der vorgeschriebenen Absperrungen komplett blockiert. Sie erkläre sich bereit, das beanstandete Vordach, welches sich tatsächlich in einem desolaten Zustand befindet, umgehend zu sanieren um die angesprochene Gefährdung zu beseitigen. Die im Bescheid unter Spruchpunkt römisch drei Litera b, angesprochenen Schmutzwässer des Wohnhauses, dabei handle es sich lediglich um die Abwässer des Küchenwaschbeckens, würden zukünftig in einem vergrabenen Plastiktank abgeleitet und bei Erreichen eines bestimmten Füllstandes abgepumpt und zum Klärwerk des Abwasserverbandes D, A und Umgebung zur Entsorgung gebracht. Zudem unter Spruchpunkt römisch drei Litera c, angeführten Abwässern aus der Düngerstätte gelte anzumerken, dass diese bereits zum jetzigen Zeitpunkt gänzlich in die Jauchegrube abgeleitet würden und sohin eine Gewässergefährdung ausgeschlossen sei. Einige der im Bescheid gerügten Mängel seien keinesfalls nachvollziehbar und würden auch nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Die verhängten Maßnahmen seien unverhältnismäßig und würden für ihre Familie eine enorme finanzielle Belastung darstellen. Der angefochtene Bescheid leide an Rechtswidrigkeit insbesondere aufgrund von unrichtigen Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass die unter Spruchpunkt römisch eins untersagte vorläufige Weiterbenützung des Dachgeschosses und der Balkone des Wohnhauses nur bis zu jenen Zeitpunkt untersagt werde, zu dem das desolate Vordach instand gesetzt werde; die unter Spruchpunkt römisch zwei unter Ziffer eins bis 7 aufgezählten Auflagen derart abgeändert werden, dass die Sicherung des Gefahrenbereiches anstatt der standsicheren und witterungsbeständigen Umzäunungen mittels gut ersichtlicher Absperrbänder und entsprechend positionierten Hinweisschildern erfolgen könne, um den landwirtschaftlichen Betrieb weiterhin aufrecht erhalten zu können; den unter Spruchpunkt römisch drei Litera a, erteilten Auftrag, das Dach des Wohnhauses bis zum 14.11.2014 in Stand zu setzen derart abzuändern, dass nur der desolate Vordachbereich, nicht jedoch der gesamte Dachstuhl der sich mit Ausnahme des erwähnten Vordaches in einem relativ guten Zustand befinde in Stand gesetzt werden müsse; der unter Spruchpunkt römisch drei Litera b, erteilte Auftrag, die Abweisung aus der Düngerstädte in die Jauchegrube einzuleiten, sodass es zu keiner Wassergefährdung kommen könne, könne ersatzlos gestrichen werden. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Bauakt der Gemeinde A. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Nach § 40 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl Nr 57 idF LGBl Nr 130/2013 sind bewilligungspflichtige bauliche Anlagen in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.Nach Paragraph 40, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl Nr 57 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, sind bewilligungspflichtige bauliche Anlagen in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben. Wird den Verpflichtungen nach Abs 1 nicht entsprochen, so hat die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen (Abs 2 leg.cit).Wird den Verpflichtungen nach Absatz eins, nicht entsprochen, so hat die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen (Absatz 2, leg.cit). In den Fällen des Abs 2 hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder überhaupt zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Der Besdcheid ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten (Abs 3 leg.cit).In den Fällen des Absatz 2, hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder überhaupt zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Der Besdcheid ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten (Absatz 3, leg.cit). IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Vorab ist festzuhalten, dass den Eigentümer von baulichen Anlagen eine gesetzliche Instandhaltungspflicht trifft. Eine Verletzung der gesetzlichen Instandhaltungspflicht liegt schon vor, wenn der Eigentümer nicht aufzuzeigen vermag, dass er alles in seiner Macht stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um das Baugebrechen innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen (VwGH 16.04.1998, Zl 97/05/0322). Werden Baugebrechen nicht selbständig behoben, hat die Behörde bei behebbaren Mängeln einen Instandsetzungsauftrag zu erteilen. Die technische Beurteilung von Schäden ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige; dazu wurde im erstinstanzlichen Verfahren ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. E G vom 03.06.2014 eingeholt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Baugebrechen allgemein dann vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtert, dass dadurch öffentliche Interessen berührt werden. Ein öffentliches Interesse, das die Behörde zum Einschreiten ermächtigt ist dabei immer schon dann gegeben, wenn der bestehende Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen herbeiführt oder eine solche Gefahr dadurch vergrößert wird. (VwGH 29.09.1978, 2438/77 ua). Entsprechend den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Gemeinde A versickern die Abwässer der Düngerstätte sowie des Wohnhauses in den Untergrund. Neben den hygienischen sowie den Missständen hinsichtlich des Umweltschutzes wurden auch Baugebrechen und Baumängel festgestellt. Insbesondere die Vordachschalung, die Sparren und die Pfetten sind morsch, zu großen Teilen bereits heruntergebrochen und derzeit der Witterung offen ausgesetzt. Dachziegel, Teile des Tragwerks sowie sonstige Konstruktionsteile des Daches können bereits ohne Wetter- bzw Fremdeinwirkung jederzeit brechen und herunterfallen. Damit ist klargestellt, dass mehrere Baugebrechen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin bestehen. Ein Einschreiten der Baubehörde nach § 40 TBO 2011 war daher jedenfalls geboten.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Baugebrechen allgemein dann vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtert, dass dadurch öffentliche Interessen berührt werden. Ein öffentliches Interesse, das die Behörde zum Einschreiten ermächtigt ist dabei immer schon dann gegeben, wenn der bestehende Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen herbeiführt oder eine solche Gefahr dadurch vergrößert wird. (VwGH 29.09.1978, 2438/77 ua). Entsprechend den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Gemeinde A versickern die Abwässer der Düngerstätte sowie des Wohnhauses in den Untergrund. Neben den hygienischen sowie den Missständen hinsichtlich des Umweltschutzes wurden auch Baugebrechen und Baumängel festgestellt. Insbesondere die Vordachschalung, die Sparren und die Pfetten sind morsch, zu großen Teilen bereits heruntergebrochen und derzeit der Witterung offen ausgesetzt. Dachziegel, Teile des Tragwerks sowie sonstige Konstruktionsteile des Daches können bereits ohne Wetter- bzw Fremdeinwirkung jederzeit brechen und herunterfallen. Damit ist klargestellt, dass mehrere Baugebrechen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin bestehen. Ein Einschreiten der Baubehörde nach Paragraph 40, TBO 2011 war daher jedenfalls geboten. Zur Untersagung der Weiterbenützung: Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 40 Abs 3 TBO 2011 sowie auch aus dem Spruchpunkt I. ist klar erkennbar, dass die Untersagung der Weiterbenützung des Dachgeschosses und der Balkone nur eine Vorläufige ist. Sobald die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen (=Beseitigung der Baugebrechen) geht diese entsprechende Untersagung der Weiterbenützung ins Leere. Diesbezüglich wird es Sache der Eigentümerin der baulichen Anlage sein, die Baugebrechen umgehend zu beseitigen, um eine Wiederbenützung ehestmöglich zu erreichen. Sinn und Zweck der Bestimmung des § 40 Abs 3 ist des, den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen zu gewährleisten. Sobald die diesbezüglichen Schutzgüter nicht mehr beeinträchtigt werden können, ist eine Weiterbenützung wiederum möglich und der angefochtene Bescheid auch nicht mehr vollstreckbar bzw. ein Zuwiderhandeln nicht mehr strafbar. Dem Antrag a in der Beschwerdeschrift war insoweit nicht Folge zu geben. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011 sowie auch aus dem Spruchpunkt römisch eins. ist klar erkennbar, dass die Untersagung der Weiterbenützung des Dachgeschosses und der Balkone nur eine Vorläufige ist. Sobald die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen (=Beseitigung der Baugebrechen) geht diese entsprechende Untersagung der Weiterbenützung ins Leere. Diesbezüglich wird es Sache der Eigentümerin der baulichen Anlage sein, die Baugebrechen umgehend zu beseitigen, um eine Wiederbenützung ehestmöglich zu erreichen. Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 3, ist des, den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen zu gewährleisten. Sobald die diesbezüglichen Schutzgüter nicht mehr beeinträchtigt werden können, ist eine Weiterbenützung wiederum möglich und der angefochtene Bescheid auch nicht mehr vollstreckbar bzw. ein Zuwiderhandeln nicht mehr strafbar. Dem Antrag a in der Beschwerdeschrift war insoweit nicht Folge zu geben. Zum Antrag, die unter Spruchpunkt II Z 1 bis 7 aufgezählten Auflagen abzuändern ist anzumerken, dass bereits der angefochtene Bescheid eine entsprechende Alternative enthält. Insbesondere Auflage 4, 5 und 6 stellen jedenfalls eine weit kostengünstigere Alternative zu den Auflagen 1 bis 3 dar. Es wird daher Sache der Eigentümerin der baulichen Anlage sein, entweder eine Absicherung der Gestalt zu errichten, dass herabstürzende Bauteile Personen nicht gefährden können oder aber einen entsprechenden Gefahrenbereich durch eine standsichere Umzäunung abzugrenzen. Die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit kann hinsichtlich der Verpflichtung zur Gefahrenabwehr nicht aufgeworfen werden (vgl VwGH 18.05.1989, Zl 88/06/0213 uva). Eine Gefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes kann entsprechend dieser höchstgerichtlichen Judikatur daher von der Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte gut ersichtliche Absperrband mit entsprechend positionierten Hinweisschildern stellt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes keine taugliche Alternative zu einer standsicheren Umzäunung dar, welche auch Kindern den Zutritt verhindert. Sinn und Zweck der vom hochbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr ist es ja gerade, dass nicht nur erwachsene Personen sondern auch Kinder von herabstürzenden Teilen des Vordaches wirksam geschützt werden. Ein Absperrband sowie Hinweisschilder stellen ein leicht überwindliches Hindernis, insbesondere für Kinder dar und ist damit ein wirksamer Schutz gegen herabfallende Teile des Vordaches nicht gewährleistet. Diesbezüglich war dem Antrag der Beschwerdeführerin unter lit b ebenfalls keine Folge zu geben.Zum Antrag, die unter Spruchpunkt römisch zwei Ziffer eins bis 7 aufgezählten Auflagen abzuändern ist anzumerken, dass bereits der angefochtene Bescheid eine entsprechende Alternative enthält. Insbesondere Auflage 4, 5 und 6 stellen jedenfalls eine weit kostengünstigere Alternative zu den Auflagen 1 bis 3 dar. Es wird daher Sache der Eigentümerin der baulichen Anlage sein, entweder eine Absicherung der Gestalt zu errichten, dass herabstürzende Bauteile Personen nicht gefährden können oder aber einen entsprechenden Gefahrenbereich durch eine standsichere Umzäunung abzugrenzen. Die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit kann hinsichtlich der Verpflichtung zur Gefahrenabwehr nicht aufgeworfen werden vergleiche VwGH 18.05.1989, Zl 88/06/0213 uva). Eine Gefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes kann entsprechend dieser höchstgerichtlichen Judikatur daher von der Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte gut ersichtliche Absperrband mit entsprechend positionierten Hinweisschildern stellt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes keine taugliche Alternative zu einer standsicheren Umzäunung dar, welche auch Kindern den Zutritt verhindert. Sinn und Zweck der vom hochbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr ist es ja gerade, dass nicht nur erwachsene Personen sondern auch Kinder von herabstürzenden Teilen des Vordaches wirksam geschützt werden. Ein Absperrband sowie Hinweisschilder stellen ein leicht überwindliches Hindernis, insbesondere für Kinder dar und ist damit ein wirksamer Schutz gegen herabfallende Teile des Vordaches nicht gewährleistet. Diesbezüglich war dem Antrag der Beschwerdeführerin unter Litera b, ebenfalls keine Folge zu geben. Hinsichtlich des Antrages, den Auftrag derart abzuändern, dass nur der desolate Vordachbereich, nicht jedoch der gesamte Dachstuhl in Stand zu setzen sei ist anzumerken, dass der Instandsetzungsauftrag des Bürgermeisters der Gemeinde A dahingehend lautet, das Dach des Wohnhauses in Stand zu setzen. Nach § 40 Abs1 TBO 2011 ist die Eigentümerin ohnehin verpflichtet die gesamte bauliche Anlage in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Entsprechend den Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen geht die Gefahr vom desolaten Dachstuhl (Tragwerk bis zu Dacheindeckung) aus. Die Vordachschalung, die Sparren als auch die Pfetten sind morsch, zu großen Teilen bereits heruntergebrochen und derzeit der Witterung offen ausgesetzt. Dachziegel, Teile des Tragwerks, sowie sonstige Konstruktionsteile des Daches können bereits ohne Wetter- bzw Fremdeinwirkung jederzeit brechen und herunterfallen. Damit hat der hochbautechnische Amtssachverständige klargestellt, dass nicht nur das Vordach sondern auch weitere Teile des Dachstuhles wesentliche Baumängel aufweisen. Diesbezüglich werden daher sämtliche schadhaften Teile des Dachstuhls (Tragwerk inkl. Dacheindeckung) in Stand zu setzen sein. Auch diesem Antrag war dementsprechend keine Folge zu geben.Hinsichtlich des Antrages, den Auftrag derart abzuändern, dass nur der desolate Vordachbereich, nicht jedoch der gesamte Dachstuhl in Stand zu setzen sei ist anzumerken, dass der Instandsetzungsauftrag des Bürgermeisters der Gemeinde A dahingehend lautet, das Dach des Wohnhauses in Stand zu setzen. Nach Paragraph 40, Abs1 TBO 2011 ist die Eigentümerin ohnehin verpflichtet die gesamte bauliche Anlage in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Entsprechend den Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen geht die Gefahr vom desolaten Dachstuhl (Tragwerk bis zu Dacheindeckung) aus. Die Vordachschalung, die Sparren als auch die Pfetten sind morsch, zu großen Teilen bereits heruntergebrochen und derzeit der Witterung offen ausgesetzt. Dachziegel, Teile des Tragwerks, sowie sonstige Konstruktionsteile des Daches können bereits ohne Wetter- bzw Fremdeinwirkung jederzeit brechen und herunterfallen. Damit hat der hochbautechnische Amtssachverständige klargestellt, dass nicht nur das Vordach sondern auch weitere Teile des Dachstuhles wesentliche Baumängel aufweisen. Diesbezüglich werden daher sämtliche schadhaften Teile des Dachstuhls (Tragwerk inkl. Dacheindeckung) in Stand zu setzen sein. Auch diesem Antrag war dementsprechend keine Folge zu geben. Zum Antrag, den Auftrag, die Abwässer aus der Düngerstätte in die Jauchegrube einzuleiten, zu streichen, wird ebenfalls auf die Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen. Am 03.06.2014 hat dieser festgestellt, dass die Abwässer der Düngerstätte sowie des Wohnhauses im Gerinne nahe der Hauszufahrt gestanden seien und seien in diesem Bereich in den Untergrund versickert. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Abwässer bereits zum jetzigen Zeitpunkt gänzlich in die Jauchegrube abgeleitet würden so stehen dieser Behauptung die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen entgegen. Sollten daher die von der Gemeine A mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen bereits umgesetzt werden, so zeigt die Beschwerdeführerin damit noch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Wenn die Beschwerdeführerin daher diesem Auftrag bereits nachgekommen ist, so kann dieser als erfüllt angesehen werden, macht jedoch die Entscheidung der Baubehörde damit noch nicht rechtswidrig. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Aufgrund der vom hochbautechnischen Amtssachverständigen festgestellten Gefährdungen für Leib und Leben von Personen bzw hygienischen und wassergefährdenden Mängeln am Grundstück der Beschwerdeführerin war daher die Entscheidung der Baubehörde nicht zu beanstanden. Die Feststellungen gründen sich auf die Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Gemeinde A. Diesen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene mittels eines hochbautechnischen Gutachtens entgegengetreten, um Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen des Amtssachverständigen hervorzurufen. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Rechtswidrigkeiten bzw mangelhaften Feststellungen liegen nicht vor, weshalb der Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte. Lediglich die Leistungsfrist zu Spruchpunkt III d) war entsprechend anzupassen, da diese während des Beschwerdeverfahrens bereits abgelaufen war.Lediglich die Leistungsfrist zu Spruchpunkt römisch drei d) war entsprechend anzupassen, da diese während des Beschwerdeverfahrens bereits abgelaufen war. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, darf eine Frist zur Erbringung einer Leistung nicht für einen in der Vergangenheit gelegenen Zeitraum festgesetzt werden, da sonst dem Verpflichteten die Erfüllung seiner Verpflichtung innerhalb dieser Frist unmöglich ist (vgl VwGH vom 21.11.2002, Zl 2002/07/0108). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, darf eine Frist zur Erbringung einer Leistung nicht für einen in der Vergangenheit gelegenen Zeitraum festgesetzt werden, da sonst dem Verpflichteten die Erfüllung seiner Verpflichtung innerhalb dieser Frist unmöglich ist vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl 2002/07/0108). VI. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch sechs. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde auf die Möglichkeit der Beantragung einer solchen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen wurde. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht erforderlich, zumal in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt anzusehen ist, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die Erkenntnisse des VwGH vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht erforderlich, zumal in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt anzusehen ist, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die Erkenntnisse des VwGH vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.1877.1

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