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LVwG-2014/41/1050-5

Obsah (8)§ 50§ 64§ 25a§ 43§ 17§ 35§ 5§ 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/41/1050-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis unter den Punkten

  1. und
  2. verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 600,- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 6 Tagen) auf jeweils Euro 400,- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 4 Tagen) und die zu Spruchpunkt
  3. verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 350,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) auf Euro 200,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden) herabgesetzt werden.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis unter den Punkten

  1. und
  2. verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 600,- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 6 Tagen) auf jeweils Euro 400,- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 4 Tagen) und die zu Spruchpunkt
  3. verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 350,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) auf Euro 200,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden) herabgesetzt werden. 2.

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G wird der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz zu den Punkten

  1. und
  2. mit jeweils Euro 40,- und zu Punkt
  3. mit Euro 20,-, sohin insgesamt mit Euro 100,-, neu bestimmt.2.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz zu den Punkten

  1. und
  2. mit jeweils Euro 40,- und zu Punkt
  3. mit Euro 20,-, sohin insgesamt mit Euro 100,-, neu bestimmt.
  4. Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) präzisiert wie folgt:
  5. Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) präzisiert wie folgt: „Sie haben es als nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma, C, Adresse, zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Kontrolle/Unfallerhebung des Arbeitsinspektors Hofrat Dr. F, Arbeitsinspektorat B, am 16.07.2013 um 13.30 Uhr in der Arbeitsstätte Firma bezüglich des Arbeitsunfalles der Arbeitnehmerin G am 06.07.2013 festgestellt wurde, dass„Sie haben es als nach Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma, C, Adresse, zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Kontrolle/Unfallerhebung des Arbeitsinspektors Hofrat Dr. F, Arbeitsinspektorat B, am 16.07.2013 um 13.30 Uhr in der Arbeitsstätte Firma bezüglich des Arbeitsunfalles der Arbeitnehmerin G am 06.07.2013 festgestellt wurde, dass
  6. von Reinigungsarbeiten (Späneentfernung an der laufenden CNC-Maschine der Marke Haas Type VF2 durchgeführt wurden (siehe Polizeibericht vom 06.07.2013) und dies zu einem schweren Arbeitsunfall geführt hat;
  7. die Sicherheitseinrichtung an der CNC-Maschine der Marke Haas Type VF2 (Schlüsselriegel) an der laufenden Maschine nicht verriegelt war und damit ein Zugriff zur laufenden Welle (Spantransport) möglich war und
  8. die Sicherheitsunterweisung keinen Hinweis auf das Verbot von Arbeiten an laufenden Maschinen bei Reinigungsarbeiten enthielt und keine besondere Unterweisung für die Reinigungsarbeiten an der CNC-Maschine der Marke Haas VF2 vorhanden war.“
  9. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 03.03.2014, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma, C, Adresse, zu verantworten, dass - wie anlässlich einer Kontrolle und Unfallerhebung des Arbeitsinspektorates am 16.

  1. 2013 um 13:30 festgestellt werden konnte - folgende Übertretungen begangen wurden:„Sie haben es als nach Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma, C, Adresse, zu verantworten, dass - wie anlässlich einer Kontrolle und Unfallerhebung des Arbeitsinspektorates am 16.
  2. 2013 um 13:30 festgestellt werden konnte - folgende Übertretungen begangen wurden: Der Arbeitsinspektor F hat bei einer Kontrolle/Unfallerhebung am 16.07.2013 um 13:30 Uhr in der Arbeitsstätte Firma festgestellt, dass
  3. bezüglich des Arbeitsunfalles G vom 06.07.2013 Reinigungsarbeiten (Späneentfernung) an der laufender CNC-Maschine Marke Haas Type VF2 durchgeführt wurden (siehe Polizeibericht vom 6.7.2013) und dies zu einem schweren Arbeitsunfall geführt hat.
  4. die Sicherheitseinrichtung an der CNC-Maschine Marke Haas Type VF2 (Schlüsselriegel) an der laufenden Maschine nicht verriegelt war und damit ein Zugriff zur laufenden Welle (Spantransport) möglich war.
  5. die Unterweisung keinen Hinweis auf das Verbot von Arbeiten an laufenden Maschinen enthält und keine besondere Unterweisung für die Reinigungsarbeiten an der CNC-Maschine Marke Haas Type VF2 vorhanden war. Dadurch wurde
  6. § 17 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung - AM-VO BGBl. II 2000/164 i.d.g.F übertreten, wonach Einstell-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürfen.
  7. Paragraph 17, Absatz eins, Arbeitsmittelverordnung - AM-VO BGBl. römisch zwei 2000/164 i.d.g.F übertreten, wonach Einstell-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürfen.
  8. § 35 Abs. 1 Z 3 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - ASchG, BGBl.Nr. 450/1994 i.d.g.F.; wonach Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass Arbeitsmittel nur mit den für die Verwendungszwecke vorgesehen Schutz und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden, wobei es sich bei der Transportwelle um eine Gefahrenstelle

§ 43AM-VO handelt2. Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3, Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - ASch

G, BGBl.Nr. 450 aus 1994, i.d.g.F.; wonach Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass Arbeitsmittel nur mit den für die Verwendungszwecke vorgesehen Schutz und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden, wobei es sich bei der Transportwelle um eine Gefahrenstelle

Paragraph 43, AM-VO handelt

  1. § 5 Abs. 1 AM-VO wonach Arbeitgeber, wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen verbunden ist, dafür sorgen müssen, dass alle Arbeitnehmerinnen, die dieses Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisungen Betriebsanleitungen der Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den Arbeitnehmerinnen zur Verfügung zu stellen.
  2. Paragraph 5, Absatz eins, AM-VO wonach Arbeitgeber, wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen verbunden ist, dafür sorgen müssen, dass alle Arbeitnehmerinnen, die dieses Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisungen Betriebsanleitungen der Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den Arbeitnehmerinnen zur Verfügung zu stellen. Sie haben dadurch Übertretungen nach 1) § 17/1 AM-VO1) Paragraph 17 /, eins, AM-VO 2) § 35/1 Z 3 ASchG2) Paragraph 35 /, eins, Ziffer 3, ASchG 3) §5/1 AM-VO begangen und wird gegen sie in Anwendung des § 130/1 Z 16 ASchG eine Geldstrafe in Höhe vonbegangen und wird gegen sie in Anwendung des Paragraph 130 /, eins, Ziffer 16, ASchG eine Geldstrafe in Höhe von 1) EUR 600 ,- 2) EUR 600 ,- 3) EUR 350 ,- lm Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle zu 1) eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen, zu 2) eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen zu 3) eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

§ 64

Abs 2Verwaltungsstrafgesetz EUR 155,00 zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzten.Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

Paragraph 64, Absatz 2 römisch fünf, e, r, w, a, l, t, u, n, g, s, s, t, r, a, f, g, e, s, e, t, z, EUR 155,00 zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzten. Sohin beläuft sich die Gesamtsumme der Strafe auf EUR 1705,00“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zu Spruchpunkt

  1. im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die gegenständliche Maschine zum Unfallszeitpunkt nicht im Normalbetrieb befunden habe, es jedoch bei Reinigungsarbeiten unumgänglich sei, zum Abtransport der Späne die Förderschnecke in Bewegung zu setzen. Zuerst werde die Maschine mit einem Besen bei Stillstand gereinigt, zum Abtransport eben dieser Späne müsse die Förderschnecke in Bewegung gesetzt werden. G sei im Zuge der Reinigungsarbeiten am Seitenfenster hineingefahren und habe somit entgegen den Sicherheitsanweisungen und der üblichen Reinigungsvorgänge den Betriebsmodus aktiviert, wobei sie sich im Klaren darüber gewesen sei, dass sie dies nicht machen dürfe. Diese habe entgegen der ihr bekannten und gezeigten Vorgehensweise gehandelt, weshalb es zum Unfall gekommen sei. Hinsichtlich dieses Punktes sei somit das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, weil die Verunfallte entgegen der nachweislich erfolgten Unterweisung die Maschine gereinigt habe. Zu Punkt
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es irrelevant sei, ob der Schlüssel an der Tür gesteckt sei oder nicht, da eine Reinigung nur unter Öffnen der Tür möglich sei. Dadurch sei keine Sicherheits- oder Schutzeinrichtung beeinträchtigt worden, weshalb er diesbezüglich keine Verwaltungsstraftat gesetzt habe. Zur unter Punkt
  3. dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung wurde ausgeführt, dass sich aus den von der Verunfallten jährlich unterschriebenen Sicherheitsunterweisungen eindeutig ergebe, dass eine Unterweisung zur ordnungsgemäßen unfallfreien Reinigung der Maschine stattgefunden habe, dies habe auch die Verunfallte G vor der belangten Behörde bestätigt. Diesfalls sei das Strafverfahren ebenfalls einzustellen. Als Beweismittel angeboten wurden das Vernehmungsprotokoll der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.01.2014 betreffend G, die Zeugeneinvernahme von X des Beschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht sowie die Sicherheitsunterweisungen vom 07.12.2012, vom 05.02.2013, vom 22.07.2013 und vom 05.09.
  4. Die belangte Behörde habe es in allen drei vorgeworfenen Strafübertretungen unterlassen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die zeugenschaftliche Einvernahme von G sei in keiner Weise berücksichtigt worden und es seien weiters keine Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten der gegenständlichen CNC-Maschine, Marke Haas, Type FV2, ob ein Reinigen bei versperrter Tür möglich sei, unterlassen und dazu keine Feststellungen getroffen worden. Ermittlungen hinsichtlich Umfang und Inhalt der Sicherheitsunterweisungen seien nicht vorgenommen worden.Als Beweismittel angeboten wurden das Vernehmungsprotokoll der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.01.2014 betreffend G, die Zeugeneinvernahme von römisch zehn des Beschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht sowie die Sicherheitsunterweisungen vom 07.12.2012, vom 05.02.2013, vom 22.07.2013 und vom 05.09.
  5. Die belangte Behörde habe es in allen drei vorgeworfenen Strafübertretungen unterlassen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die zeugenschaftliche Einvernahme von G sei in keiner Weise berücksichtigt worden und es seien weiters keine Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten der gegenständlichen CNC-Maschine, Marke Haas, Type FV2, ob ein Reinigen bei versperrter Tür möglich sei, unterlassen und dazu keine Feststellungen getroffen worden. Ermittlungen hinsichtlich Umfang und Inhalt der Sicherheitsunterweisungen seien nicht vorgenommen worden. Es wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht wolle der Berufung Folge geben und das Straferkenntnis zur Gänze aufheben, in eventu das Straferkenntnis dahingehend abändern, dass in Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird bzw dass allenfalls unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens jeweils eine Ermahnung mit Bescheid ausgesprochen wird, in eventu, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die zu den Punkten
  6. bis
  7. jeweils ausgesprochenen Strafen möglichst herabgesetzt werden.Es wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht wolle der Berufung Folge geben und das Straferkenntnis zur Gänze aufheben, in eventu das Straferkenntnis dahingehend abändern, dass in Anwendung des Paragraph 21, VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird bzw dass allenfalls unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens jeweils eine Ermahnung mit Bescheid ausgesprochen wird, in eventu, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die zu den Punkten
  8. bis
  9. jeweils ausgesprochenen Strafen möglichst herabgesetzt werden. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.07.2014, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer zum Sachverhalt vernommen und Arbeitsinspektorat F, und G als Zeugen einvernommen wurden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer DE ist seit dem 02.08.2007 gemeinsam mit Y handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma. Bei dieser Firma handelt es sich um einen metallverarbeitenden Betrieb in C, Adresse, mit dem Geschäftszweig Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Zulieferteilen und Fertigprodukten. In diesem Betrieb werden etwa 150 Mitarbeiter beschäftigt. Der Betrieb ist nach technischen Abläufen organisiert, das heißt, dass alle ähnlichen Arbeitsabläufe in einer Abteilung zusammengefasst sind, jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, welcher für die Sicherheitsunterweisungen in der Abteilung zuständig ist. Am 06.07.2013 um 15.35 Uhr kam es in der Firma zu einem Arbeitsunfall. Die Arbeitnehmerin G war mit Arbeiten an der CNC-Maschine, Marke Haas, Type VF2, mit welcher Wechselhalteroberteile für Tunnelgrabungen erzeugt werden, beschäftigt. G war mit der Reinigung dieser Maschine beschäftigt und geriet dabei mit der linken Hand in die noch drehende Förderschnecke, mit welcher die Metallspäne entfernt werden. Dabei wurden bei der linken Hand zwei Finger eingeklemmt und wurde G dadurch schwer verletzt. Die CNC-Maschine war zum Zeitpunkt des Unfalles zum Zwecke der Reinigung auf Handbetrieb geschalten, das heißt, dass die Maschine, bis auf die Förderschnecke, außer Betrieb war. Beim Reinigen der CNC-Maschine durch die Arbeitnehmerin G wurde seinerzeit so vorgegangen, dass die mit einem mechanischen Schlüssel gesicherte Seitentüre (Servicetüre, Seitenfenster) geöffnet wurde und entgegen der Vorschrift, dass die Förderschnecke bei Reinigungsarbeiten nicht in Betrieb sein darf, die von der Förderschnecke nicht erfassten Späne in Richtung der Förderschnecke befördert wurden. Diese Vorgangsweise wurde vom zuständigen Vorarbeiter Z bis zum Arbeitsunfall nicht beanstandet. Beim Reinigen der Eisenspäne wurde von Frau G mit Druckluft nachgeholfen und versucht, mit den Fingern einen „Knödel“ im hinteren Bereich der Förderschnecke zu lösen, wodurch es zum schweren Arbeitsunfall kam. Wenn nach dem Reinigen der vollständig ausgeschalteten CNC-Maschine mit dem Besen die Förderschnecke zum Abtransport der Eisenspäne wieder in Gang gesetzt wird, muss nach der Bedienungsanleitung sichergestellt sein, dass die Servicetüre wieder geschlossen ist und kein Zugriff zu Klemm-, Quetsch- oder Scherstellen besteht. Die Sicherheitseinrichtung an der CNC-Maschine (Servicetür, Seitentür) darf nur mit speziellem Werkzeug bzw Schlüssel geöffnet werden, weil Reinigungsarbeiten eine sehr hohe Unfallgefahr, in etwa zwanzigfach höher als beim Normalbetrieb, in sich bergen. Durch das Steckenlassen des Schlüssels für die Sicherheitsverriegelung der Seitentür wurde die Unfallgefahr bereits erheblich erhöht. Diese hätte nur bei vollständig abgeschalteter Maschine und von einem eingeschränkten Personenkreis, der auch über die ausreichende Fachkenntnis verfügt (zB qualifizierter Vorarbeiter), und berechtigt ist, eine Umstellung von Normal – auf Wartungsbetrieb durchzuführen, geöffnet werden dürfen. Erst seit dem Arbeitsunfall am 06.07.2013 wird der Schlüssel für die Seitentür (Servicetür) der CNC-Maschine vom Vorarbeiter verwahrt und beaufsichtigt dieser auch die Bediener dieser Maschinen in seiner Abteilung beim Reinigen. G ist seit Anfang Dezember des Jahres 2012 im Betrieb Firma tätig und erhielt verschiedene Sicherheitsunterweisungen hinsichtlich des Bedienens der CNC-Maschine durch den zuständigen Abteilungsleiter, Herrn Z. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass nicht mit loser Kleidung und offenen Haaren gearbeitet werden darf und dass beim Arbeiten eine Brille aufzusetzen ist. Einmal pro Woche - jeweils am Samstag - wurden von Frau G Reinigungsarbeiten mit Druckluft über das Seitenfenster (Seitentür, Servicetür) der CNC-Maschine bei laufender Förderschnecke durchgeführt, diese Vorgangsweise wurde vom Vorarbeiter, Herrn Z, für in Ordnung befunden. Eine ausreichende Beaufsichtigung von Frau G durch den Vorarbeiter erfolgte beim Reinigen nicht. Eine Betriebsanleitung zum Durchlesen derselben wurde der Arbeitnehmerin G nicht zur Verfügung gestellt, die Einschulung an der Maschine erfolgte mündlich. Der Schlüssel an der Sicherheitsverriegelung am Seitenfenster der CNC-Maschine steckte über das ganze Jahr und wurde jeweils für die Reinigungsarbeiten durch G entriegelt. In der Bedienungsanleitung für die von Frau G benutzte CNC-Maschine ist der Hinweis enthalten, dass bei Reinigungsarbeiten durch das Seitenfenster die Maschine gänzlich abzuschalten ist. Seit dem 25.07.2013 sind die Sicherheitsanweisungen hinsichtlich der zerspanenden Fertigung dahingehend ergänzt, dass keine Türen oder sonstiges geöffnet werden dürfen, auch nicht beim Reinigen, während der Spanförderer läuft. Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig insbesondere aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.07.2014, im Rahmen welcher von der Zeugin G glaubhaft dargelegt wurde, dass die Reinigungsarbeiten an der Förderschnecke der CNC-Maschine bei laufendem Betrieb - eingeschaltete Förderschnecke durch Handbetrieb - durchgeführt wurden. Von dieser wurde bestätigt, dass zum Zwecke der Reinigung - Späneentfernung - das mit einem Schlüssel versperrte Seitenfenster (Seitentür) von ihr entriegelt wurde und dass dieser Vorgang von ihr regelmäßig auch unter Akzeptanz ihres Vorarbeiters Z durchgeführt wurde. Dass es falsch war, zum Zwecke des Reinigens der Maschine - Späneentfernung - die Förderschnecke in Handbetriebsstellung einzuschalten und dass die Zeugin G die Vorschriften nicht so eingehalten hat, wie sie eingehalten hätten werden müssen, wurde vom Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme zugestanden. Dieser konnte auch nicht dezidiert beurteilen, wie exakt die diesbezüglichen Inhalte der Betriebsanleitung den Arbeitnehmern vermittelt wurden und verwies grundsätzlich auf deren Eigenverantwortung. Dass der für die Zeugin G zuständige Vorarbeiter, Herr Z, diese beim Reinigen der CNC-Maschine bis zum Arbeitsunfall nicht in ausreichendem Ausmaß beaufsichtigt hat und zudem Reinigungsarbeiten durch die Arbeitnehmerin G bei laufender Förderschnecke für in Ordnung befunden hat, ergibt sich ebenfalls aus deren glaubwürdigen Aussage im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dass nach der Bedienungsanleitung der von Frau G verwendeten CNC-Maschine bei Reinigungsarbeiten durch die seitliche Servicetüre diese gänzlich abgeschaltet werden hätte müssen, wurde vom Zeugen F, Arbeitsinspektorat, glaubwürdig geschildert, ebenso, dass der Schlüssel an der Seitentüre nur dann seine Schutzfunktion erfüllen kann, wenn dieser entsprechend verwahrt wird und die Reinigung unter Kontrolle des Vorarbeiters erfolgt. Auf die besondere Gefährlichkeit bei Reinigungsarbeiten an der CNC-Maschine und die hiefür notwendige Einhaltung der Schutzvorschriften wurde vom Arbeitsinspektor F ausdrücklich hingewiesen. Die dem Arbeitsinspektorat vorgelegten Sicherheitsanweisungen belegen, dass diese am 25.07.2013 und somit erst nach dem Arbeitsunfall am 06.07.2013 unter „Allgemeines“ um einen Zusatz beim Reinigen des Späneförderers ergänzt wurden. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht als erwiesen feststehen. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:

§ 17Abs 1 der Arbeitsmittelverordnung - AM -VO , BGBl. II. Nr. 164/2000 id

F BGBl II Nr 21/2010 (kurz:AM-VO) dürfen Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.

Paragraph 17, Absatz eins, der Arbeitsmittelverordnung - AM -VO , Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 164 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 21 aus 2010, (kurz:AM-VO) dürfen Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.

§ 35Abs 1 Z 3 Arbeitnehmer

Innenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl I Nr 71/2013 (kurz: ASchG), haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:

Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2013, (kurz: ASchG), haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden: (Z 3) Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden.(Ziffer 3,) Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden.

§ 5

Abs 1 AM -VO haben, wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, Arbeitgeberlnnen dafür zu sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 14 ASchG erhalten.

Paragraph 5, Absatz eins, AM -VO haben, wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, Arbeitgeberlnnen dafür zu sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des Paragraph 14, ASchG erhalten.

§ 130Abs 1 Z 16 ASch

G begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 166,00 bis EUR 8.324,00, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von EUR 333,00 bis EUR 16.659,00 zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 166,00 bis EUR 8.324,00, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von EUR 333,00 bis EUR 16.659,00 zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt. Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes und der durchgeführten Beweiswürdigung steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Was die subjektive Tatseite anbelangt, bestimmt § 5 Abs 1 VStG, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite anbelangt, bestimmt Paragraph 5, Absatz eins, VStG, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs 1

  1. Satz VStG ist es im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes „wirksames Kontrollsystem“ ua nicht ausreichend, Anordnungen (Weisungen) zu erteilen. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat (vgl VwGH vom 24.02.2012, Zahl 2010/02/0220). Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich, ua aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt, sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilen Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene, gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Stichprobenartige Überprüfungen der Baustelle und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften reichen nicht aus, gleiches gilt für eine Verwarnung für einen festgestellten Verstoß (vgl VwGH vom 24.09.2010, Zahl 2009/02/0097). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen eingerichtet hat, die Reinigungsvorgänge einer CNC-Maschine, auch wenn diese mit einer CE-Kennzeichnung ausgestattet ist, gesetzeskonform durchzuführen. Es ist auch nicht zu ersehen, dass durch den Vorwurf einer mangelnden wirksamen Kontrolle die Anforderungen an die Überwachungspflicht überspannt würden. Eine Glaubhaftmachung, dass der Beschwerdeführer trotz Entfaltung zumutbarer Maßnahmen nicht die Möglichkeit hatte, die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten, ist ihm nicht gelungen.Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 5, Absatz eins,
  2. Satz VStG ist es im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes „wirksames Kontrollsystem“ ua nicht ausreichend, Anordnungen (Weisungen) zu erteilen. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat vergleiche VwGH vom 24.02.2012, Zahl 2010/02/0220). Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich, ua aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt, sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilen Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene, gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Stichprobenartige Überprüfungen der Baustelle und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften reichen nicht aus, gleiches gilt für eine Verwarnung für einen festgestellten Verstoß vergleiche VwGH vom 24.09.2010, Zahl 2009/02/0097). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen eingerichtet hat, die Reinigungsvorgänge einer CNC-Maschine, auch wenn diese mit einer CE-Kennzeichnung ausgestattet ist, gesetzeskonform durchzuführen. Es ist auch nicht zu ersehen, dass durch den Vorwurf einer mangelnden wirksamen Kontrolle die Anforderungen an die Überwachungspflicht überspannt würden. Eine Glaubhaftmachung, dass der Beschwerdeführer trotz Entfaltung zumutbarer Maßnahmen nicht die Möglichkeit hatte, die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten, ist ihm nicht gelungen. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das Kontrollsystem gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen, weshalb es kein Vertrauen darauf geben kann, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (VwGH 09.09.2005, Zahl 2005/02/0018). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht einmal behauptet, ein geeignetes Kontrollsystem installiert zu haben, weshalb von einem funktionierenden Kontrollsystem, welches dem Beschwerdeführer von seinem Verschulden befreien würde, nicht gesprochen werden kann. Er hat deshalb die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten IV. Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung: § 130 Abs 1 Z 16 ASchG sieht für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen die Verhängung einer Geldstrafe von Euro 166,- bis Euro 8.324,-, im Wiederholungsfall eine Geldstrafe von Euro 333,- bis Euro 16.657,- vor. Im gegenständlichen Fall ist der erste Strafsatz der Strafbestimmung anzuwenden.Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG sieht für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen die Verhängung einer Geldstrafe von Euro 166,- bis Euro 8.324,-, im Wiederholungsfall eine Geldstrafe von Euro 333,- bis Euro 16.657,- vor. Im gegenständlichen Fall ist der erste Strafsatz der Strafbestimmung anzuwenden. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, weil der Schutzzweck de des ASchG und der AM-VO zum einen darin besteht, hinsichtlich der Arbeitsbedingungen der beschäftigten Arbeitnehmer einen gewissen Mindeststandard zu gewährleisten und zum anderen durch Sicherheitsvorschriften hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten sowie der dabei verwendeten Geräte Arbeitsunfälle zu vermeiden. Der Schutzzweck der übertretenen Normen wurde jedenfalls verletzt. Unter Berücksichtigung der nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, des Verschuldensgrades der Fahrlässigkeit und unter Einbeziehung der vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol – im Einvernehmen mit dem Arbeitsinspektorat F - im Hinblick auf sein Bemühen, in den letzten Jahren in seinem Betrieb sehr viel in den Bereich Sicherheit investiert zu haben und auch weiterhin bemüht zu sein, gemeinsam mit dem Arbeitsinspektorat F überlegte Sicherheitsmaßnahmen in die Tat umzusetzen sowie aufgrund des Umstandes, dass die Sicherheitsunterweisungen hinsichtlich Reinigungsarbeiten, vor allem zur Spänenentfernung, unmittelbar nach dem Unfall nachgebessert wurden, die spruchgemäß vorgenommene Herabsetzung der über ihn verhängten Strafen gerechtfertigt und eine strengere Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafen war allerdings nicht möglich, zumal sich diese nunmehr im unteren Bereich des Strafrahmens befinden und die Strafe auch generalpräventiv wirken soll, um andere Personen von der Begehung derartiger Übertretungen wirksam abzuhalten. Eine Anwendung der §§ 20 und 21 Abs 1 VStG kam nicht in Betracht, zumal das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig anzusehen war, die Folgen der Tat nicht unbedeutend waren und die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen haben.Eine Anwendung der Paragraphen 20 und 21 Absatz eins, VStG kam nicht in Betracht, zumal das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig anzusehen war, die Folgen der Tat nicht unbedeutend waren und die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen haben. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.1050.5

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