GVG wird der Beschwerde zu Faktum A) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Faktum A) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. 2.
GVG wird der Beschwerde zu Faktum B) des angefochtenen Bescheides insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,-- auf Euro 40,--, bei Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. 2.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Faktum B) des angefochtenen Bescheides insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,-- auf Euro 40,--, bei Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. 3. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde
G hinsichtlich dieser Übertretung mit Euro 10,-- neu festgesetzt. 3. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG hinsichtlich dieser Übertretung mit Euro 10,-- neu festgesetzt. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdegründe:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdegründe: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt I vom 06.05.2014, Zl ****, wurde Herrn LM folgender Sachverhalt zur Last gelegt:Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt römisch eins vom 06.05.2014, Zl ****, wurde Herrn LM folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Faktum A) Vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst Sie, Herr LM, sind als im Wege des seitens der Zivildienstagentur unter Zl. **** ergangenen Bescheides vom 12.07.2013 für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.06.2014 der Zuweisungseinrichtung Wohn- und Pflegeheim der Nothburga zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der Zivildiensteinrichtung in I, Adresse, zugewiesener Zivildienstpflichtiger im Zuge der Ableistung dieses Ihres Zivildienstes (als Zivildienstleistender) in der Zeit vom 27.12.2013 bis einschließlich 06.01.2014 insofern vorsätzlich und ungerechtfertigterweise dem Ihnen zugewiesenen Dienst zur Gänze ferngeblieben, in dem Sie während des zuvor angeführten Zeitraumes ohne Rechtfertigungsgrund überhaupt nicht zum Dienst erschienen sind.Sie, Herr LM, sind als im Wege des seitens der Zivildienstagentur unter Zl. **** ergangenen Bescheides vom 12.07.2013 für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.06.2014 der Zuweisungseinrichtung Wohn- und Pflegeheim der Nothburga zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der Zivildiensteinrichtung in römisch eins, Adresse, zugewiesener Zivildienstpflichtiger im Zuge der Ableistung dieses Ihres Zivildienstes (als Zivildienstleistender) in der Zeit vom 27.12.2013 bis einschließlich 06.01.2014 insofern vorsätzlich und ungerechtfertigterweise dem Ihnen zugewiesenen Dienst zur Gänze ferngeblieben, in dem Sie während des zuvor angeführten Zeitraumes ohne Rechtfertigungsgrund überhaupt nicht zum Dienst erschienen sind. Sie haben dadurch als Zivildienstleistender eine Verwaltungsübertretung nach § 63
§
Paragraph zu Faktum A) 150,00, zu Faktum B) 80,00 = 230.00 zu Faktum A) 1 Tag, zu Faktum B) 12 Stunden = 1 Tag und 12 Stunden zu Faktum A) 63 ZDG zu Faktum B) 65 ZDG Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: insgesamt 23,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher 1253,00 Euro“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde von Herrn LM fristgerecht Beschwerde eingebracht und zu Faktum A) darauf hingewiesen, dass er am 03.10.2013 seinen Hausarzt aufsuchen habe wollen, um seinen Krankenstand zu melden. Leider sei Frau Dr. VE (Adresse, I) zu dieser Zeit im Urlaub gewesen. Am nächsten Tag sei er zum Vertretungsarzt seiner Hausärztin – Dr. JS (Adresse, I) gegangen, welcher ebenfalls im Urlaub gewesen sei, ebenso dessen Vertretung. So sei es ihm nicht möglich gewesen, seinen Krankenstand zu melden. Er habe sich in weiterer Folge nach einem Arzt, der Urlaubsbereitschaft hat, erkundigt und habe diesen in Dr. NA (Adresse, I) gefunden. Als er aber zum abgemachten Termin dort erschienen sei, sei ihm gesagt worden, dass eine Krankmeldung so lange rückwirkend nicht mehr möglich sei. Dadurch habe sich ergeben, dass er keine Krankmeldung aufweisen habe können. Gegen dieses Straferkenntnis wurde von Herrn LM fristgerecht Beschwerde eingebracht und zu Faktum A) darauf hingewiesen, dass er am 03.10.2013 seinen Hausarzt aufsuchen habe wollen, um seinen Krankenstand zu melden. Leider sei Frau Dr. VE (Adresse, römisch eins) zu dieser Zeit im Urlaub gewesen. Am nächsten Tag sei er zum Vertretungsarzt seiner Hausärztin – Dr. JS (Adresse, römisch eins) gegangen, welcher ebenfalls im Urlaub gewesen sei, ebenso dessen Vertretung. So sei es ihm nicht möglich gewesen, seinen Krankenstand zu melden. Er habe sich in weiterer Folge nach einem Arzt, der Urlaubsbereitschaft hat, erkundigt und habe diesen in Dr. NA (Adresse, römisch eins) gefunden. Als er aber zum abgemachten Termin dort erschienen sei, sei ihm gesagt worden, dass eine Krankmeldung so lange rückwirkend nicht mehr möglich sei. Dadurch habe sich ergeben, dass er keine Krankmeldung aufweisen habe können. Zu Faktum B) wurde argumentiert, dass sich sein Hausarzt, Frau Dr. VE, weigere, bei Krankmeldungen Diagnose zu stellen. Er habe auf die leicht abgeänderten rechtlichen Richtlinien betreffend Diagnosen auf Krankmeldungen im Zivildienst hingewiesen. Ihm sei nur mitgeteilt worden, bei auftretenden Problemen Kontakt mit dem Sekretär der Praxis aufzunehmen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid jeweils eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Beschwerdeführer trotz Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides, dass in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem LVwG beantragt werden kann, eine solche und die Aufnahme weiterer Beweise nicht beantragt hat.Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid jeweils eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Beschwerdeführer trotz Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides, dass in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem LVwG beantragt werden kann, eine solche und die Aufnahme weiterer Beweise nicht beantragt hat. Aufgrund des Bescheides der Zivildienstagentur vom 12.07.2013, Zl ****, wurde der Beschwerdeführer LM für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.06.2014 der Zuweisungseinrichtung Wohn- und Pflegeheim der Stiftung Notburga, Adresse, I, zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.Aufgrund des Bescheides der Zivildienstagentur vom 12.07.2013, Zl ****, wurde der Beschwerdeführer LM für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.06.2014 der Zuweisungseinrichtung Wohn- und Pflegeheim der Stiftung Notburga, Adresse, römisch eins, zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Am 27.12.2013 meldete sich der Zivildiener LM bei seiner Zivildiensteinrichtung Stiftung Notburgaheim als krank. Einen Arzt suchte dieser allerdings erst am 08.01.2014 auf, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde am 08.01.2014 nur für die Tage 07.01.2014 bis 09.01.2014 beigebracht. Die Bescheinigung wies als Grund lediglich „Krankheit“ und nicht die Art der Erkrankung (Diagnose) auf. Dass sich der Beschwerdeführer am 27.12.2013 bei seiner Zivildiensteinrichtung als krank gemeldet hat, wurde sowohl von der seinerzeitigen Wirtschaftsleiterin des Notburgaheimes, Frau Dr. GE, als auch von der Leiterin des Notburgaheimes, Frau FE, bestätigt. Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den 07.01.2014 bis 09.01.2014, ausgestellt von Herrn Dr. JS, Arzt für Allgemeinmedizin, Adresse, I, wurde vom Beschwerdeführer beigebracht. Als Grund der Arbeitsunfähigkeit wurde „Krankheit“ angegeben. Am 27.12.2013 meldete sich der Zivildiener LM bei seiner Zivildiensteinrichtung Stiftung Notburgaheim als krank. Einen Arzt suchte dieser allerdings erst am 08.01.2014 auf, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde am 08.01.2014 nur für die Tage 07.01.2014 bis 09.01.2014 beigebracht. Die Bescheinigung wies als Grund lediglich „Krankheit“ und nicht die Art der Erkrankung (Diagnose) auf. Dass sich der Beschwerdeführer am 27.12.2013 bei seiner Zivildiensteinrichtung als krank gemeldet hat, wurde sowohl von der seinerzeitigen Wirtschaftsleiterin des Notburgaheimes, Frau Dr. GE, als auch von der Leiterin des Notburgaheimes, Frau FE, bestätigt. Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den 07.01.2014 bis 09.01.2014, ausgestellt von Herrn Dr. JS, Arzt für Allgemeinmedizin, Adresse, römisch eins, wurde vom Beschwerdeführer beigebracht. Als Grund der Arbeitsunfähigkeit wurde „Krankheit“ angegeben. Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde zu Zl **** und aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die in der vorliegenden Beschwerdesache maßgeblichen Rechtsvorschriften des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl Nr 496/1980, idF BGBl I Nr 163/2013 (kurz: ZDG) lauten wie folgt: Die in der vorliegenden Beschwerdesache maßgeblichen Rechtsvorschriften des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr 496 aus 1980,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 163 aus 2013, (kurz: ZDG) lauten wie folgt: „§ 23c.
G unter § 63 3. Fall ZDG subsumiert. Diese ist allerdings – vgl Schreiben vom 15.01.2014, ****, und E-Mail vom 14.012014 und AV vom 15.01.2014, davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer am 27.12.2013 bei seiner Zivildiensteinrichtung Stiftung Notburgaheim als krank gemeldet hat bzw dass dieser über die Feiertage sich im Krankenstand befunden hat und für diesen Zeitraum keine ärztliche Bestätigung bzw erst nach Urgenz der Wirtschaftsleitung des Notburgaheimes für die letzten drei Tage des Krankenstandes eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung beigebracht hat. Aus diesem Grund ist die dem Beschwerdeführer unter Faktum A) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, in der Zeit vom 27.12.2013 bis einschließlich 06.01.2014 insofern vorsätzlich und ungerechtfertigterweise dem ihm zugewiesenen Dienst zur Gänze ferngeblieben zu sein, in dem er während des zuvor angeführten Zeitraumes ohne Rechtfertigungsgrund überhaupt nicht zum Dienst erschienen ist, nicht berechtigt. Vielmehr wäre ihm ein Verstoß gegen die Rechtsvorschrift des § 23c Abs 2 Z 2 ZDG zum Vorwurf zu machen gewesen, dass er im Fall der Dienstverhinderung durch Krankheit verpflichtet gewesen wäre, sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln. Die Verletzung der im § 23c ZDG festgelegten Dienstpflicht stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 65 ZDG dar und wäre von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 360,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Die belangte Behörde hat das Verhalten des Beschwerdeführers
Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG unter Paragraph 63,
Faktum B) des angefochtenen Straferkenntnisses sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer zu Faktum B) des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, wobei Fahrlässigkeit als Verschuldensform ausreicht. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachen“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua). Dies ist dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht gelungen, weshalb er die Verwaltungsübertretung
Faktum B) des angefochtenen Straferkenntnisses sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Zur Strafhöhe:
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 65 ZDG sieht für die Übertretung [vgl Faktum B) des Straferkenntnisses] einen Strafrahmen bis zu Euro 360,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, vor.Paragraph 65, ZDG sieht für die Übertretung [vgl Faktum B) des Straferkenntnisses] einen Strafrahmen bis zu Euro 360,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, vor. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer unter Faktum B) angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, zumal es dadurch der Zivildiensteinrichtung Notburgaheim nicht ermöglicht wurde, den Grund der Krankmeldung näher zu hinterfragen, auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits von Oktober bis Dezember des Jahres 2013 mehrfach krank gemeldet war. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war von Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend nichts zu werten. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse war darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer als Zivildiener vom 01.10.2013 bis zum 30.06.2014 lediglich über ein geringes Einkommen (Pauschalvergütung, Verpflegungsgeld, etc) verfügen konnte. Im Hinblick auf diese Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung, dass im angefochtenen Straferkenntnis zu Faktum A) der im § 65 ZDG vorgesehene Strafrahmen lediglich zu etwa 10 % ausgeschöpft wurde, ist nicht erkennbar, warum zu Faktum B) eine im Verhältnis zum Strafrahmen höhere Strafe erforderlich ist als zu Faktum A). Es erscheint deshalb gerechtfertigt, die Strafe hinsichtlich der Übertretung nach Faktum B) auf rund 10 % des hierfür vorgesehenen Strafrahmens herabzusetzen. Im Hinblick auf diese Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung, dass im angefochtenen Straferkenntnis zu Faktum A) der im Paragraph 65, ZDG vorgesehene Strafrahmen lediglich zu etwa 10 % ausgeschöpft wurde, ist nicht erkennbar, warum zu Faktum B) eine im Verhältnis zum Strafrahmen höhere Strafe erforderlich ist als zu Faktum A). Es erscheint deshalb gerechtfertigt, die Strafe hinsichtlich der Übertretung nach Faktum B) auf rund 10 % des hierfür vorgesehenen Strafrahmens herabzusetzen. Die Bestrafung in der nunmehrigen Höhe ist jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ausreichend Rechnung zu tragen und lässt sich diese auch mit ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in Einklang bringen. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.1546.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.