RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/19/2176-5 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde der BF, vertreten durch Herrn RA, Adresse, gegen den Bescheid der TL vom xx.xx.xxxx, Zl ****, den B E S C H L U S S gefasst:
- Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 54b Abs 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die Teilzahlung der im Instanzenzug insgesamt verhängten Geldstrafen von Euro 380,00 in monatlichen Teilzahlungen von Euro 50,00, beginnend mit
- August 2014, bewilligt.
- Gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die Teilzahlung der im Instanzenzug insgesamt verhängten Geldstrafen von Euro 380,00 in monatlichen Teilzahlungen von Euro 50,00, beginnend mit
- August 2014, bewilligt.
- Die Entrichtung dieser Geldstrafen in Teilbeträgen wird mit der Maßgabe gewährt, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn die Bestrafte mit zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, hat die TL den Antrag von Frau BF vom xx.xx.xxxx, zur Begleichung der offenen Verwaltungsstrafe monatliche Raten beginnend mit September 2013 in Höhe von Euro 50,00 zu gewähren, abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass laut Aktenlage ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin einen Pensionsvorschuss in der Höhe von monatlich Euro 486,23 bis 01.07.2013 erhalten habe. Die Behörde müsse davon ausgehen, dass eine Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht bestehe. In der dagegen fristgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung führte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Folgendes aus: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache wurde der Antrag auf Teilzahlung vom 02.07.13 mit Bescheid **** vom xx.xx.xxxx zugestellt am xx.xx.xxxx abschlägig behandelt und die Nichtstattgebund des Teilzahlungsansuchens damit begründet, dass aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass ein Pensionsvorschuss in der Höhe von monatlich € 486,23 bis 01.07.13 befristet ist. Aus diesem Grunde ist die Behörde davon ausgegangen, dass eine Zahlungsfähigkeit nicht besteht. Der gegenständliche Bescheid wird allerdings verlängert und wird durch die Pensionsversicherungsanstalt, wie telefonisch mitgeteilt, im Laufe des Monats Juli, spätestens in den ersten 10 Augusttagen, zugestellt. Aus diesem Grunde geht die Erstinstanz hier von falschen Voraussetzungen aus. Dies hätte bei einer Anfrage der bescheiderlassenden Behörde bei der Schuldnerin jederzeit festgestellt und abgeklärt werden können. Einfach aufgrund der Aktenlage zu unterstellen, dass der Pensionsvorschuss am 01.07.13 endet und nicht mehr verlängert wird ist daher unrichtig. Ein entsprechender Nachweis wird der Behörde in den nächsten 2 Wochen vorgelegt. Es wird daher gestellt der ANTRAG der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Teilzahlungsbescheid **** vom xx.xx.xxxx aufzuheben und in Stattgebung des Antrages die Teilzahlung zu genehmigen. Weiters wird gestellt der ANTRAG der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da derzeit die Strafe nicht unverzüglich gezahlt werden kann und eine sofortige Exekution (Verhängung einer Ersatzfreiheitstrafe) einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde. Da keine Gefahr im Verzug gegeben ist wird ersucht dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.“ Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren eine Bestätigung des AMS vorgelegt, wonach sie vom 01.07.2014 bis 29.06.2015 einen monatlichen Pensionsvorschuss von Euro 486,23 erhält. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 54b Abs 3 VStG ist einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf dabei nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. Gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG ist einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf dabei nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. Nachdem der Beschwerdeführerin die unverzügliche Zahlung der verhängten Geldstrafen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, es ihr jedoch aufgrund des bewilligten Pensionsvorschusses derzeit möglich ist, die beantragten Teilzahlungen zu leisten, war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.2176.5