RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/29/1886-23 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner über die Beschwerde des B, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 28.05.2013, Zl ***, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Einstellung des Verfahrens gem § 45 Abs 1 Z 3 VStG zu erfolgen hat.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Einstellung des Verfahrens gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG zu erfolgen hat.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG absolut unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG absolut unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Privatanklage vom 07.03.2013 beantragte B, den Beschuldigten wegen Ehrenkränkung gemäß § 20 lit c TLPG zu bestrafen, da er mit dem Vorsatz, dem Privatankläger Missachtung kundzutun und ihn in seiner Ehre zu kränken und zu verspotten, ihm gegenüber nachstehende Beleidung gemacht habe: Der Beschuldigte habe am 08.02.2013 gegen 17.55 Uhr, als der Privatankläger nach Hause gekommen und ihm im Innenhof der Wohnanlage begegnet sei, hustende und räuspernde Geräusche gemacht und sich die Nase zugehalten. Am 12.02.2013 sei der Privatankläger, als er seine Wohnung verlassen habe, dem Beschuldigten im Treppenhaus begegnet, dieser habe sich die Nase zugehalten, gehustet, sich abrupt abgewendet und das Fenster im
- Stock geöffnet, damit demonstrativ ausdrückend, dass die vom Privatankläger ausgehende Geruchsbelästigung nur durch sofortige Fensteröffnung beseitigt werden könne. Mimik und Gestik des Beschuldigten hätten einen eindeutig verspottenden und damit tatbildlichen „Informationscharakter“, weil der Beschuldigte bereits früher in ähnlicher Weise dem Privatankläger damit seine verächtliche Gesinnung zum Ausdruck gebracht habe, was er auch zuvor bereits wiederholt getan habe. Bei der Strafbemessung sei als erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Wiederholungstäter sei. Die Zuständigkeit der Behörde sei gegeben, weil bei den Beleidigungen nur der Privatankläger und der Beschuldigte anwesend gewesen seien.Mit Privatanklage vom 07.03.2013 beantragte B, den Beschuldigten wegen Ehrenkränkung gemäß Paragraph 20, Litera c, TLPG zu bestrafen, da er mit dem Vorsatz, dem Privatankläger Missachtung kundzutun und ihn in seiner Ehre zu kränken und zu verspotten, ihm gegenüber nachstehende Beleidung gemacht habe: Der Beschuldigte habe am 08.02.2013 gegen 17.55 Uhr, als der Privatankläger nach Hause gekommen und ihm im Innenhof der Wohnanlage begegnet sei, hustende und räuspernde Geräusche gemacht und sich die Nase zugehalten. Am 12.02.2013 sei der Privatankläger, als er seine Wohnung verlassen habe, dem Beschuldigten im Treppenhaus begegnet, dieser habe sich die Nase zugehalten, gehustet, sich abrupt abgewendet und das Fenster im
- Stock geöffnet, damit demonstrativ ausdrückend, dass die vom Privatankläger ausgehende Geruchsbelästigung nur durch sofortige Fensteröffnung beseitigt werden könne. Mimik und Gestik des Beschuldigten hätten einen eindeutig verspottenden und damit tatbildlichen „Informationscharakter“, weil der Beschuldigte bereits früher in ähnlicher Weise dem Privatankläger damit seine verächtliche Gesinnung zum Ausdruck gebracht habe, was er auch zuvor bereits wiederholt getan habe. Bei der Strafbemessung sei als erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Wiederholungstäter sei. Die Zuständigkeit der Behörde sei gegeben, weil bei den Beleidigungen nur der Privatankläger und der Beschuldigte anwesend gewesen seien. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 28.05.2013, Zl. *** ist spruchgemäß festgehalten wie folgt: „Herr B, wh. in Adresse, hat bei der Bezirkshauptmannschaft A mit Schreiben vom 07.03.2013 eine Privatanklage wegen Ehrenkränkung nach dem TLPG gegen Herrn A., geb. XY, wh. in Adresse, eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft Lienz sieht von der Einleitung/Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens ab und verfügt gemäß § 45 Absatz 1 Ziffer 1 VStG 1991 idgF die Einstellung des Strafverfahrens.“Die Bezirkshauptmannschaft Lienz sieht von der Einleitung/Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens ab und verfügt gemäß Paragraph 45, Absatz 1 Ziffer 1 VStG 1991 idgF die Einstellung des Strafverfahrens.“ Begründend wurde in beiden Bescheiden zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Privatanklage wegen Ehrenkränkung eingebracht hätte, weil der Beschuldigte am 08.02.2013 gegen 17.55 Uhr und am 12.02.2013 gegen 12.44 Uhr mit dem Vorsatz, dem Privatankläger Missachtung kundzutun und ihn in seiner Ehre zu kränken und zu verspotten, ihm gegenüber nachstehende Beleidigung gemacht habe, und zwar im Innenhof und im Treppenhaus der Wohnanlage sich die Nase zugehalten, gehustet und sich geräuspert habe bzw demonstrativ ein Fenster geöffnet habe. Nach Zitierung des § 20 TLPG führt die Erstbehörde aus, dass die Geste des Nasezuhaltens nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates sind Tirol aus objektiver Sicht bedeute, dass jemand eine andere Person nicht riechen können, bzw. dass jemand ausdrücken wolle, dass er eine andere Person nicht mag. Damit sei eine negative Einschätzung verbunden, bedeute aber nicht, dass man die andere Person einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeihe oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldige, das geeignet sein, ihn in den öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Der Tatbestand der der Ehrenkränkung sei nicht erfüllt. Auch der Ausspruch der Worte „wäh wäh“ erfülle das Tatbild eine Ehrenkränkung nicht. Nach Zitierung des Paragraph 20, TLPG führt die Erstbehörde aus, dass die Geste des Nasezuhaltens nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates sind Tirol aus objektiver Sicht bedeute, dass jemand eine andere Person nicht riechen können, bzw. dass jemand ausdrücken wolle, dass er eine andere Person nicht mag. Damit sei eine negative Einschätzung verbunden, bedeute aber nicht, dass man die andere Person einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeihe oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldige, das geeignet sein, ihn in den öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Der Tatbestand der der Ehrenkränkung sei nicht erfüllt. Auch der Ausspruch der Worte „wäh wäh“ erfülle das Tatbild eine Ehrenkränkung nicht. Gegen diesen Einstellungsbescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde (vormals Berufung) erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass A ein Stalker sei. Er greife beharrlich in die Privatsphäre seiner Opfer ein und würden diese (gemeint damit der Beschwerdeführer sowie X und Y H.) schon Jahre lang von ihm auf das unerträglichste schikaniert. Die Schikane sei derart intensiv und nachhaltig, dass manche der verfolgten Opfer sich bereits in ärztliche oder psychologische Behandlung begeben hätten müssen.Gegen diesen Einstellungsbescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde (vormals Berufung) erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass A ein Stalker sei. Er greife beharrlich in die Privatsphäre seiner Opfer ein und würden diese (gemeint damit der Beschwerdeführer sowie römisch zehn und Y H.) schon Jahre lang von ihm auf das unerträglichste schikaniert. Die Schikane sei derart intensiv und nachhaltig, dass manche der verfolgten Opfer sich bereits in ärztliche oder psychologische Behandlung begeben hätten müssen. Die Verfolgungsmethoden des Beschuldigten, um seine Opfer zu „terrorisieren“ seien stets dieselben. Vornehmlich dann, wenn keine Zeugen anwesend seien und bevorzugt in gemeinsamen Teilen der Wohnanlage suche er die körperliche Nähe seiner Opfer und beschimpfe oder verspotte sie, attackiere sie körperlich, versperre ihnen den Weg, baue sich vor ihnen auf um affenartige Grimassen zu schneiden und/oder beschimpfe und/oder verspotte gleichzeitig seine Opfer und lauere ihnen auf und filme/fotografiere sie demonstrativ. Es wurden noch weitere nicht verfahrensrelevante „Verfolgungshandlungen“ des A angeführt und zum angezeigten Sachverhalt ausgeführt, dass die Lieblingsmethode des Beschuldigten sei, bei jeder Begegnung mit den Beschwerdeführern und auch anderen von ihm gestalkten Opfern sich mit verspottender Gestik demonstrativ die Nase zuzuhalten und angewidert das Gesicht beim Vorbeigehen zu verziehen, dabei gerne auch den Kopf weg zu drehen und häufig dazu den verwendeten Ausspruch „Wäh, wäh wäh“ derart mit dieser Gestik oder andere Gestik zu unterstreichen, dass der von ihm mit der schmähenden Geste bedachte (nämlich die Beschwerdeführer) derart übel stinken würden, dass jedermann prompt von Ekel überfallen werde. Gerne verziehe der Stalker Manfred Schuß auch das Gesicht seiner zu einer affenartig grinsenden Grimasse mit der Absicht, damit sein Missfallen zum Ausdruck zu bringen. Der Bedeutungsinhalt du „ekliger Stinker, vor dir graust man sich“ werde damit vom Beschuldigten eindeutig zum Ausdruck gebracht und habe bereits einmal zu einer Bestrafung wegen Ehrenkränkung im Verfahren BH A, ***** (bei welcher Tathandlung der Beschuldigte Y H. mit „du Moschusochse“ beschimpfte) geführt. Seit seiner Verurteilung wegen „Moschusochse“ vermeide der Beschuldigte verbale Beschimpfungen, bringe aber mit anderer Gestik, Mimik und Worten eindeutig zum Ausdruck, dass das Gegenüber ein ekliger Stinker sei und er sich vor ihm grause. Zum Taterfolg seines Stalking gehöre, dass die von ihm heimgesuchten Opfer Begegnungen mit dem Beschuldigten fürchten würden, weil als gewiss damit zu rechnen sei, dass die „stinkende“ Verspottung erfolge, mit Hochgenuss wende der Beschuldigte diese Stalkingmethode im Bereich der gesamten Wohnanlage an. Auch in den gegenständlichen Fällen habe sich der Beschuldigte die Nase zugehalten und den zusätzlich mit den höhnischen Husten und Räuspern verächtlich geschmäht und dazu unterstreichend Grimassen in seine Richtung gezogen. Es wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid im Sinne einer Bestrafung des Beschuldigten abzuändern in eventu diesen zu beheben. Der Beschuldigte bestritt das Vorbringen seinerseits und brachte zusammengefasst vor, dass, wenn überhaupt ein verwaltungsstrafrechtliches relevantes Verhalten vorliege, dies nicht der Beschuldigte selbst, sondern der Privatankläger es zu verantworten hätte. Begonnen hätten die ganzen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien vor ca. 3 Jahren und sei Ausgangspunkt ein Schuhkasten gewesen, den der Beschuldigte vor seiner Haustüre am Allgemeingang abgestellt habe. In weiterer Folge habe es ein Zivilverfahren aufgrund des Umstandes gegeben, dass der Beschwerdeführer und sein Vater auf Allgemeinflächen abgestellt hatten. Der Beschuldigte habe dann eine Disziplinaranzeige gegen den Rechtsvertreter des Privatanklägers erstattet, woraufhin sich die ganze Situation noch mehr ausgeweitet habe. In Wirklichkeit sei es so, dass nicht der Beschuldigte der Stalker sei, sondern würden die Privatankläger den Beschuldigten verfolgen. Auch von Seiten des Beschuldigten seien Anzeigen gegen die Privatankläger erstattet worden, in diesem Zuge sei Y H. auch wegen Körperverletzung gegen die Ehegattin des Beschuldigten verurteilt worden. Weiters seien Unterlassungsklagen von Seiten des Beschuldigten gegen die Privatankläger erhoben worden, da diese Kaugummi auf die Fußmatte des Beschuldigten geklebt hätten. Weiters sei insbesondere B derjenige, der den Beschuldigten stalke. Er habe einen Lachsack mit sich und lasse diesen los, wenn der Beschuldigte vorbeigehe. Dies, um den Beschuldigten lächerlich zu machen. Weiters habe B eine Trillerpfeife, in diese pfeife er hinein, wenn er den Beschuldigten sehe, um damit zu äußern, dass der Beschuldigte eine Pfeife sei. Auch eine andere Mitbewohnerin habe auf ihren Sonnenschirm einen Orang-Utan aufgeklebt, um dem Beschuldigten, welcher oberhalb dieser Mitbewohnerin die Wohnung besitzt, zu ärgern und ihm zu zeigen, dass er eben ein Orang-Utan sei. Die Vorhaltungen der Privatankläger würden aufs äußerste zurückgewiesen und bestritten, es wurde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben. Weiters wurde ausgeführt, dass im Zuge eines Gerichtsverfahrens vor dem Bezirksgericht A von Seiten der Richterin angeregt worden sei, ein Mediationsverfahren mit allen Beteiligten durchzuführen. Der Beschuldigte habe sich diesbezüglich bereit erklärt, dieses zu machen, von Seiten der Privatankläger sei dies jedoch negiert worden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die jeweils erst- und zweitinstanzlichen Akten, die Akten des Unabhängigen Verwaltungssenates sind Tirol zu den Zahlen 2013/14/0205-0210, die Akten der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu den Zahlen * sowie **, die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft A vom 24.06.2013, Zl *** und *****, die Urkundenvorlage des Beschuldigtenvertreters vom 11.09.2013, die Urkundenvorlage des Privatanklägervertreters vom 17.09.2013, die Stellungnahme des Beschuldigtenvertreters vom 01.07.2013, den Antrag des Privatanklägervertreters vom 10.10.2013, die Mitteilung des Beschuldigtenvertreters vom 11.10.2013, die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom
- Dezember 2013, *****, die Mitteilungen des Privatankläger Vertreters 26.05.2014, der Mitteilung des Beschuldigtenvertreters vom 27.05.2014 samt Urkundenvorlage. Am 03.09.2013 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol statt, anlässlich welcher die Akten 2013/29/1886 bis 1890 (weitere Beschwerdeführer X und Y H.) gemeinsam verhandelt wurden und der Beschuldigte sowie die drei Beschwerdeführer einvernommen wurden. Auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung wurde von Seiten aller Parteien ausdrücklich verzichtet.Am 03.09.2013 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol statt, anlässlich welcher die Akten 2013/29/1886 bis 1890 (weitere Beschwerdeführer römisch zehn und Y H.) gemeinsam verhandelt wurden und der Beschuldigte sowie die drei Beschwerdeführer einvernommen wurden. Auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung wurde von Seiten aller Parteien ausdrücklich verzichtet. I. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:römisch eins. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen: Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist vorab auszuführen, dass gemäß Art 151 Abs51 Z8 mit 01.01.2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat (im Folgenden Unabhängige Finanzbehörden) aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist vorab auszuführen, dass gemäß Artikel 151, Abs51 Z8 mit 01.01.2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat (im Folgenden Unabhängige Finanzbehörden) aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Abs5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass gem § 44a VStG der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten hat: In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass gem Paragraph 44 a, VStG der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten hat:
- die als erwiesen angenommene Tat;
- die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
- die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
- den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
- im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. Zur Konkretisierung einer Verwaltungsübertretung (Tat) sind daher die Angaben über das Tatgeschehen sowie die Angaben von Tatort und Tatzeit erforderlich. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erweisen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 08.08.2008, 2008/09/0042), um seine Verteidigungsrecht wahren zu können und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein. Im vorliegenden Fall ist im erstinstanzlichen Bescheid (ebenso wie in der Privatanklageschrift) als Tatort „im Innenhof und im Treppenhaus der Wohnanlage“ angeführt, eine konkrete Adresse ist nicht genannt, sohin ist nicht ausreichend konkretisiert, in welchem Innenhof und welchem Treppenhaus die Verspottung erfolgt sein soll. Nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Das ist gemäß § 31 Abs 1 VStG dann der Fall, wenn gegen eine Person binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 VStG) vorgenommen worden ist. Eine derartige Verfolgungshandlung muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben; was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss. Dazu zählt grundsätzlich auch die Nennung des Tatortes und der Tatzeit. Binnen der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist wurde dem Beschuldigten der konkrete Tatort nicht vorgeworfen, weshalb eine Bestrafung nunmehr nicht mehr erfolgen kann. Die Beschwerden war daher mit der Maßgabe, dass die Einstellung des Verfahrens gem § 45 Abs 1 Z 3 VStG zu erfolgen hat, als unbegründet abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden.Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Das ist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG dann der Fall, wenn gegen eine Person binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2, VStG) vorgenommen worden ist. Eine derartige Verfolgungshandlung muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben; was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss. Dazu zählt grundsätzlich auch die Nennung des Tatortes und der Tatzeit. Binnen der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist wurde dem Beschuldigten der konkrete Tatort nicht vorgeworfen, weshalb eine Bestrafung nunmehr nicht mehr erfolgen kann. Die Beschwerden war daher mit der Maßgabe, dass die Einstellung des Verfahrens gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG zu erfolgen hat, als unbegründet abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der Revision: Eine Revision durch den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG ausgeschlossen, da in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache lediglich eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro (konkret bis Euro 215,--) und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro (konkret Euro 60,--) verhängt wurde.Eine Revision durch den Beschwerdeführer ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen, da in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache lediglich eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro (konkret bis Euro 215,--) und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro (konkret Euro 60,--) verhängt wurde. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.29.1886.23