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{'item': ['LVwG-2013/29/1889-23', 'LVwG-2013/29/1890-23']}

Obsah (5)§ 50§ 25a§ 20§ 45Art 151

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/29/1889-23; LVwG-2013/29/1890-23 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde des Privatanklägers B insofern Folge gegeben, als dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt wird:1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde des Privatanklägers B insofern Folge gegeben, als dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt wird: „Sie haben am 16.03.2013 gegen 8.00 Uhr im Stiegenhaus der Wohnanlage in Adresse, B vorsätzlich verspottet, indem Sie, als Sie ihm im Stiegenhaus der vorgenannten Adresse begegnet sind, ihm gegenüber demonstrativ die Nase zugehalten und mit den Worten „wäh, wäh“ das Haus durch die Eingangstüre verlassen haben. Sie haben dadurch B vorsätzlich verspottet und ihn dadurch in seiner Ehre gekränkt.“ Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung gem § 20 lit c TLPG begangen und wird über ihn gem § 21 Abs 1 TLPG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tage) verhängt. Die Verfahrenskosten in erster Instanz werden gem § 64 Abs 2 VStG mit Euro 10,-- bestimmt. Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung gem Paragraph 20, Litera c, TLPG begangen und wird über ihn gem Paragraph 21, Absatz eins, TLPG eine Geldstrafe in Höhe von , Euro 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tage) verhängt. Die Verfahrenskosten in erster Instanz werden gem Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit Euro 10,-- bestimmt. 2.

§ 50Vw

GVG wird der der Beschwerde des Privatanklägers Florian Hofer insofern Folge gegeben, als dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt wird:2.

Paragraph 50, VwGVG wird der der Beschwerde des Privatanklägers Florian Hofer insofern Folge gegeben, als dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt wird: „Sie haben am 16.03.2013 gegen 8.00 Uhr im Stiegenhaus der Wohnanlage in Adresse, C vorsätzlich verspottet, indem Sie, als Sie ihm im Stiegenhaus der vorgenannten Adresse begegnet sind, ihm gegenüber demonstrativ die Nase zugehalten und mit den Worten „wäh, wäh“ das Haus durch die Eingangstüre verlassen haben. Sie haben dadurch C vorsätzlich verspottet und ihn dadurch in seiner Ehre gekränkt.“ Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung gem § 20 lit c TLPG begangen und wird über ihn gem § 21 Abs 1 TLPG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tage) verhängt. Die Verfahrenskosten in erster Instanz werden gem § 64 Abs 2 VStG mit Euro 10,-- bestimmt. Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung gem Paragraph 20, Litera c, TLPG begangen und wird über ihn gem Paragraph 21, Absatz eins, TLPG eine Geldstrafe in Höhe von , Euro 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tage) verhängt. Die Verfahrenskosten in erster Instanz werden gem Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit Euro 10,-- bestimmt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 4 Vw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG absolut unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG absolut unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Privatanklage vom 18.03.2013 beantragten B und C, den Beschuldigten wegen Ehrenkränkung

§ 20

lit c TLPG zu bestrafen, da er mit dem Vorsatz, den Privatanklägern Missachtung kundzutun und sie in ihrer Ehre zu kränken, ihnen gegenüber nachstehende Tathandlung gesetzt habe:Mit Privatanklage vom 18.03.2013 beantragten B und C, den Beschuldigten wegen Ehrenkränkung

Paragraph 20, Litera c, TLPG zu bestrafen, da er mit dem Vorsatz, den Privatanklägern Missachtung kundzutun und sie in ihrer Ehre zu kränken, ihnen gegenüber nachstehende Tathandlung gesetzt habe: Am Samstag, 16.3.2013, ca. 8.00 Uhr, seien B und C von der Wohnung in den Keller gegangen und hätten sie bereits im Parterre gehört, wie der Beschuldigte mit den üblichen Geräuschen durch das Stiegenhaus gelaufen sei, woraufhin die beiden Privatankläger stehen geblieben seien und der Beschuldigte sodann beim Anblick der beiden erschrocken sei, kurz innegehalten habe, sich die Nase zugehalten habe und mit den Worten“ wäh wäh“ das Haus durch die Eingangstür verlassen habe. Der Beschuldigte habe dabei in Mimik und Gestik zum Ausdruck gebracht, dass die Privatankläger ekelerregende Subjekte seien, von welchen ein derart übler Geruch ausgehe, dass man sich die Nase zuhalten und das Weite suchen müsse. Bei der Strafbemessung sei als erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Wiederholungstäter sei. Seit etwa einem Jahr belagere der Beschuldigte die Privatankläger, und Y H. (Lebensgefährtin des B) ständig mit ähnlichen Äußerungen und Gestiken. Damit wolle er zum Ausdruck bringen, dass die von ihm Beleidigten ekelerregende und stinkende Personen seien. Zur Zl * sei der Beschuldigte diesbezüglich auch verurteilt worden. Die Zuständigkeit der Behörde sei gegeben, weil bei den Beleidigungen nur die Privatankläger und der Beschuldigte, sohin nicht mehr als 3 andere Personen am Tatort, Adresse, anwesend gewesen seien. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.05.2013, Zl. *** ist spruchgemäß festgehalten wie folgt: „Herr B, wh. in Adresse hat bei der Bezirkshauptmannschaft D mit Schreiben vom 18.03.2013 eine Privatanklage wegen Ehrenkränkung nach dem TLPG gegen Herrn A geb. am xx, wh. in Adresse, eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft D sieht von der Einleitung/Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens ab und verfügt

§ 45Absatz 1 Ziffer 1 VSt

G 1991 idgF die Einstellung des Strafverfahrens.“Die Bezirkshauptmannschaft D sieht von der Einleitung/Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens ab und verfügt

Paragraph 45, Absatz 1 Ziffer 1 VStG 1991 idgF die Einstellung des Strafverfahrens.“ Ebenso erließ die Bezirkshauptmannschaft D nachstehenden Bescheid vom 28.05.2013, Zl. SI-162-2013 und ist spruchgemäß festgehalten wie folgt: „Herr C, wh. in Adresse hat bei der Bezirkshauptmannschaft D mit Schreiben vom 18.03.2013 eine Privatanklage wegen Ehrenkränkung nach dem TLPG gegen Herrn A, geb. am xx, wh. in Adresse, eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft D sieht von der Einleitung/Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens ab und verfügt

§ 45Absatz 1 Ziffer 1 VSt

G 1991 idgF die Einstellung des Strafverfahrens.“Die Bezirkshauptmannschaft D sieht von der Einleitung/Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens ab und verfügt

Paragraph 45, Absatz 1 Ziffer 1 VStG 1991 idgF die Einstellung des Strafverfahrens.“ Begründend wurde in beiden Bescheiden zusammengefasst ausgeführt, dass die beiden Beschwerdeführer die Privatanklage wegen Ehrenkränkung eingebracht hätten, weil der Beschuldigte am 16.03.2013 gegen 8.00 Uhr mit dem Vorsatz, den Privatanklägern Missachtung kundzutun und sie in ihrer Ehre zu kränken, ihnen gegenüber nachstehende Tathandlung gesetzt habe, und zwar habe er sich im Stiegenhaus der Wohnanlage die Nase zugehalten und mit den Worten „wäh, wäh“ das Haus durch die Eingangstür verlassen. Nach Zitierung des § 20 TLPG führt die Erstbehörde aus, dass die Geste des Nasezuhaltens nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates sind Tirol aus objektiver Sicht bedeute, dass jemand eine andere Person nicht riechen können, bzw. dass jemand ausdrücken wolle, dass er eine andere Person nicht mag. Damit sei eine negative Einschätzung verbunden, bedeute aber nicht, dass man die andere Person einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeihe oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldige, das geeignet sein, ihn in den öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Der Tatbestand der der Ehrenkränkung sei nicht erfüllt. Auch der Ausspruch der Worte „wäh wäh“ erfülle das Tatbild eine Ehrenkränkung nicht. Nach Zitierung des Paragraph 20, TLPG führt die Erstbehörde aus, dass die Geste des Nasezuhaltens nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates sind Tirol aus objektiver Sicht bedeute, dass jemand eine andere Person nicht riechen können, bzw. dass jemand ausdrücken wolle, dass er eine andere Person nicht mag. Damit sei eine negative Einschätzung verbunden, bedeute aber nicht, dass man die andere Person einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeihe oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldige, das geeignet sein, ihn in den öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Der Tatbestand der der Ehrenkränkung sei nicht erfüllt. Auch der Ausspruch der Worte „wäh wäh“ erfülle das Tatbild eine Ehrenkränkung nicht. Gegen diese beiden Einstellungsbescheide haben die beiden Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht gleichlautende Beschwerden (vormals Berufungen) erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass A ein Stalker sei. Er greife beharrlich in die Privatsphäre seiner Opfer ein und würden diese (gemeint damit die beiden Beschwerdeführer und Y H.) schon Jahre lang von ihm auf das unerträglichste schikaniert. Die Schikane sei derart intensiv und nachhaltig, dass manche der verfolgten Opfer sich bereits in ärztliche oder psychologische Behandlung begeben hätten müssen. Die Verfolgungsmethoden des Beschuldigten, um seine Opfer zu „terrorisieren“ seien stets dieselben. Vornehmlich dann, wenn keine Zeugen anwesend seien und bevorzugt in gemeinsamen Teilen der Wohnanlage suche er die körperliche Nähe seiner Opfer und beschimpfe oder verspotte sie, attackiere sie körperlich, versperre ihnen den Weg, baue sich vor ihnen auf um affenartige Grimassen zu schneiden und/oder beschimpfe und/oder verspotte gleichzeitig seine Opfer und lauere ihnen auf und filme/fotografiere sie demonstrativ. Es wurden noch weitere nicht verfahrensrelevante „Verfolgungshandlungen“ des A angeführt und zum angezeigten Sachverhalt ausgeführt, dass die Lieblingsmethode des Beschuldigten sei, bei jeder Begegnung mit den Beschwerdeführern und auch anderen von ihm gestalkten Opfern sich mit verspottender Gestik demonstrativ die Nase zuzuhalten und angewidert das Gesicht beim Vorbeigehen zu verziehen, dabei gerne auch den Kopf weg zu drehen und häufig dazu den verwendeten Ausspruch „Wäh, wäh wäh“ derart mit dieser Gestik oder andere Gestik zu unterstreichen, dass der von ihm mit der schmähenden Geste bedachte (nämlich die Beschwerdeführer) derart übel stinken würden, dass jedermann prompt von Ekel überfallen werde. Gerne verziehe der Stalker A auch das Gesicht seiner zu einer affenartig grinsenden Grimasse mit der Absicht, damit sein Missfallen zum Ausdruck zu bringen. Der Bedeutungsinhalt du „ekliger Stinker, vor dir graust man sich“ werde damit vom Beschuldigten eindeutig zum Ausdruck gebracht und habe bereits einmal zu einer Bestrafung wegen Ehrenkränkung im Verfahren BH D, SI-570-2010 (bei welcher Tathandlung der Beschuldigte Waltraud Hofer mit „du Moschusochse“ beschimpfte) geführt. Seit seiner Verurteilung wegen „Moschusochse“ vermeide der Beschuldigte verbale Beschimpfungen, bringe aber mit anderer Gestik, Mimik und Worten eindeutig zum Ausdruck, dass das Gegenüber ein ekliger Stinker sei und er sich vor ihm grause. Zum Taterfolg seines Stalking gehöre, dass die von ihm heimgesuchten Opfer Begegnungen mit dem Beschuldigten fürchten würden, weil als gewiss damit zu rechnen sei, dass die „stinkende“ Verspottung erfolge, mit Hochgenuss wende der Beschuldigte diese Stalkingmethode im Bereich der gesamten Wohnanlage an. Auch in den gegenständlichen Fällen habe sich der Beschuldigte die Nase zugehalten und den zusätzlich mit den höhnischen Husten und Räuspern verächtlich geschmäht und dazu unterstreichend Grimassen in seine Richtung gezogen. Es wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die angefochtenen Bescheide im Sinne einer Bestrafung des Beschuldigten abzuändern in eventu diesen zu beheben. Der Beschuldigte bestritt das Vorbringen seinerseits und brachte zusammengefasst vor, dass, wenn überhaupt ein verwaltungsstrafrechtliches relevantes Verhalten vorliege, dies nicht der Beschuldigte selbst, sondern die Privatankläger zu verantworten hätten. Begonnen hätten die ganzen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien vor ca. 3 Jahren und sei Ausgangspunkt ein Schuhkasten gewesen, den der Beschuldigte vor seiner Haustüre am Allgemeingang abgestellt habe. In weiterer Folge habe es ein Zivilverfahren aufgrund des Umstandes gegeben, dass der Beschwerdeführer und sein Vater auf Allgemeinflächen abgestellt hatten. Der Beschuldigte habe dann eine Disziplinaranzeige gegen den Rechtsvertreter der Privatankläger erstattet, woraufhin sich die ganze Situation noch mehr ausgeweitet habe. In Wirklichkeit sei es so, dass nicht der Beschuldigte der Stalker sei, sondern würden die Privatankläger und Y H. den Beschuldigten verfolgen. Auch von Seiten des Beschuldigten seien Anzeigen gegen die Privatankläger erstattet worden, in diesem Zuge sei Y H. (Privatanklägerin ein einem weiteren Verfahren gegen den Beschuldigten) auch wegen Körperverletzung gegen die Ehegattin des Beschuldigten verurteilt worden. Weiters seien Unterlassungsklagen von Seiten des Beschuldigten gegen die Privatankläger erhoben worden, da diese Kaugummi auf die Fußmatte des Beschuldigten geklebt hätten. Weiters sei insbesondere B derjenige, der den Beschuldigten stalke. Er habe einen Lachsack mit sich und lasse diesen los, wenn der Beschuldigte vorbeigehe. Dies, um den Beschuldigten lächerlich zu machen. Weiters habe B eine Trillerpfeife, in diese pfeife er hinein, wenn er den Beschuldigten sehe, um damit zu äußern, dass der Beschuldigte eine Pfeife sei. Auch eine andere Mitbewohnerin habe auf ihren Sonnenschirm einen Orang-Utan aufgeklebt, um dem Beschuldigten, welcher oberhalb dieser Mitbewohnerin die Wohnung besitzt, zu ärgern und ihm zu zeigen, dass er eben ein Orang-Utan sei. Die Vorhaltungen der Privatankläger würden aufs äußerste zurückgewiesen und bestritten, es wurde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben. Weiters wurde ausgeführt, dass im Zuge eines Gerichtsverfahrens vor dem Bezirksgericht D von Seiten der Richterin angeregt worden sei, ein Mediationsverfahren mit allen Beteiligten durchzuführen. Der Beschuldigte habe sich diesbezüglich bereit erklärt, dieses zu machen, von Seiten der Privatankläger sei dies jedoch negiert worden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die jeweils erst- und zweitinstanzlichen Akten, die Akten des Unabhängigen Verwaltungssenates sind Tirol zu den Zahlen 2013/14/0205-0210, die Akten der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu den Zahlen * sowie **, die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft D vom 24.06.2013, Zl *** und *****, die Urkundenvorlage des Beschuldigtenvertreters vom 11.09.2013, die Urkundenvorlage des Privatanklägervertreters vom 17.09.2013, die Stellungnahme des Beschuldigtenvertreters vom 01.07.2013, den Antrag des Privatanklägervertreters vom 10.10.2013, die Mitteilung des Beschuldigtenvertreters vom 11.10.2013, die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 10. Dezember 2013, ******, die Mitteilungen des Privatankläger Vertreters 26.05.2014, der Mitteilung des Beschuldigtenvertreters vom 27.05.2014 samt Urkundenvorlage. Am 03.09.2013 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol statt, anlässlich welcher die Akten 2013/29/1886 bis 1890 (weitere Beschwerdeführer B und Y H.) gemeinsam verhandelt wurden und der Beschuldigte sowie die drei Beschwerdeführer einvernommen wurden. Auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung wurde von Seiten aller Parteien ausdrücklich verzichtet. I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Am 16.03.2013 gegen 8.00 Uhr früh trafen C und B im Stiegenhaus der Wohnanlage Adresse auf den Beschuldigten und hielt sich der Beschuldigte beim Anblick der beiden Privatankläger verächtlich die Nase zu und verließ mit den Worten “wäh wäh“ das Haus durch die Eingangstüre. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Auch wenn der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestritt, bei Begegnungen mit den Privatanklägern und Y H. verächtlich die Nase zugehalten und“ wäh wäh“ gesagt zu haben, ist festzuhalten, dass B, welcher sich gleichzeitig mit dem Privatankläger C im Stiegenhaus der gemeinsamen Wohnanlage Adresse, aufgehalten hat, anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor 03.09.2013 ausgesagt hat, dass er sich an den gegenständlichen Vorfall vom 16.3.2013 noch genau erinnern könne, zumal auch die Ehegattin des Beschuldigten anlässlich dieses Aufeinandertreffens im Stiegenhaus ihm etwas zugerufen habe. Sie habe das Haus durch die Garage verlassen, der Beschuldigte hingegen sei durch die Haustüre hinausgegangen. Er gab – ebenso wie Y H. und C - an, dass sich der Beschuldigte eigentlich immer gleich verhalte, wenn er auf die Privatankläger treffe und würden sämtliche derartigen Vorfälle von ihm und Y H. in einem Kalender der Privatankläger schriftlich festgehalten. C gab an, er selbst nehme diesbezüglich keine Eintragungen im Kalender vor, erzähle jedoch B und Y H. von den Vorfällen und würden diese die Vorfälle sodann in einem Kalender festhalten. Dass Vorfälle umgehend in den Kalender eingetragen werden, wurde von Y H. anlässlich ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung ebenfalls bestätigt. Aus der von Seiten der Privatankläger vorgelegten Kopie des Kalenders ist auch ersichtlich, dass am 16.03.2013 eingetragen ist wie folgt “wäh B Stiegenhaus ca. 8:00 wäh E TG B und C“. Auch wenn C anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung angab, sich an den gegenständlichen Vorfall nicht mehr genau erinnern zu können, führte er aus, dass sich der Beschuldigte jedes mal gleich verhalte, wenn er auf ihn treffe und schilderte das Verhalten (Nasezuhalten) gleich wie es auch B und Y H. vorgezeigt hatten. Aufgrund des Umstandes, dass die Vorfälle – so auch gegenständlicher – im Kalender festgehalten wurden, darüber hinaus auch die Privatanklage bereits zwei Tage nach dem Vorfall erfolgt ist, sind die Angaben der beiden Privatankläger für das erkennende Gericht glaubwürdig und nachvollziehbar, wohingegen die Angaben des Beschuldigten als reine Schutzbehauptungen zu werten waren. Auch wenn das Beweisverfahren ergeben hat, dass die Beziehung zwischen den Privatanklägern, insbesondere B und Y H., und dem Beschuldigten offensichtlich sehr zerfahren ist, insbesondere auch B offensichtlich wenn er den Beschuldigten sieht, in eine Trillerpfeife bläst, um dem Beschuldigten zu zeigen, dass er eine „Pfeife“ sei oder einen Lachsack loslässt, weiters offensichtlich zahlreiche zivil- und strafrechtliche Verfahren anhängige sind/waren, steht der Sachverhalt, wie oben angeführt, für das erkennende Gericht aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Privatankläger als erwiesen fest. Von der Einvernahme der weiters von Seiten der Privatankläger angebotenen Zeugen konnte abgesehen werden, zumal alle Beteiligten angaben, dass bei den geschilderten Vorfällen dritte Personen nie anwesend waren. Auch zum allgemeinen Verhalten der Beteiligten bzw. den offensichtlich laufenden Streitereien waren die angebotenen Zeugen nicht zu vernehmen, zumal andere Vorfälle in Anwesenheit der angebotenen Zeugen nicht verfahrensgegenständlich waren und aufgrund der zahlreichen vorgelegten Urkunden bereits ausreichend dargelegt wurde, dass offensichtlich eine sehr gespanntes Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und den Privatankläger vorherrscht. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist vorab auszuführen, dass

Art 151

Abs51 Z8 mit 01.01.2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat (im Folgenden Unabhängige Finanzbehörden) aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist vorab auszuführen, dass

Artikel 151

, Abs51 Z8 mit 01.01.2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat (im Folgenden Unabhängige Finanzbehörden) aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Abs5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

§ 20Tiroler Landespolizeigesetze begeht eine Ehrenkränkung, wer

Gemäß Paragraph 20, Tiroler Landespolizeigesetze begeht eine Ehrenkränkung, wer

  1. a)einen anderen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen;
  2. b)einem anderen eine gerichtlich strafbare Handlung vorwirft, für welche die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist;
  3. c)einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht. Gem § 21 Abs 1 TLPG sind Ehrenkränkungen als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu Euro 215,- zu bestrafen. Ehrenkränkungen gelten gem Abs 2 leg cit jedoch nicht als Verwaltungsübertretungen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Ehrenkränkungen sind gem Abs 3 leg cit nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Übertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt.Gem Paragraph 21, Absatz eins, TLPG sind Ehrenkränkungen als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu Euro 215,- zu bestrafen. Ehrenkränkungen gelten gem Absatz 2, leg cit jedoch nicht als Verwaltungsübertretungen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Ehrenkränkungen sind gem Absatz 3, leg cit nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Übertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Privatanklagen binnen 6 Wochen gerechnet vom Zeitpunkt des Vorfalls an bei der Erstbehörde erhoben wurden, der Vorfall war am 16.03.2013, die Privatanklagen langten am 18.03.2013 bei der Erstbehörde ein. Die Ehrenkränkung im Tiroler Landespolizeigesetz entspricht im wesentlichen den Tatbestandsmerkmalen der Beleidigung gem § 115 StGB, wobei als weiteres Tatbestandsmerkmal einer Beleidigung nach § 115 StGB hinzukommt, dass eine diesbezügliche Beschimpfung oder Verspottung öffentlich oder von mehreren Leuten begangen werden muss. Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass eine Privatanklage im Sinne des § 20 lit c TLPG angezeigt und sohin auch verfolgt wurde. Als Ehrenkränkung ist jeder wie immer geartete Angriff auf die Ehre eines anderen, der nicht nach den Bestimmungen des Strafgesetzes unter den Begriff der Ehrenbeleidigung fällt, zu verstehen; das inkriminierte Verhalten muss geeignet sein, der Ehre des Betroffenen nahe zu treten, wobei allerdings nicht schon jede Kränkung eine Ehrenkränkung darstellen muss. Die Annahme einer Ehrenkränkung ist also nicht unbedingt vom Bestehen analoger strafgesetzlicher Bestimmungen abhängig.Die Ehrenkränkung im Tiroler Landespolizeigesetz entspricht im wesentlichen den Tatbestandsmerkmalen der Beleidigung gem Paragraph 115, StGB, wobei als weiteres Tatbestandsmerkmal einer Beleidigung nach Paragraph 115, StGB hinzukommt, dass eine diesbezügliche Beschimpfung oder Verspottung öffentlich oder von mehreren Leuten begangen werden muss. Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass eine Privatanklage im Sinne des Paragraph 20, Litera c, TLPG angezeigt und sohin auch verfolgt wurde. Als Ehrenkränkung ist jeder wie immer geartete Angriff auf die Ehre eines anderen, der nicht nach den Bestimmungen des Strafgesetzes unter den Begriff der Ehrenbeleidigung fällt, zu verstehen; das inkriminierte Verhalten muss geeignet sein, der Ehre des Betroffenen nahe zu treten, wobei allerdings nicht schon jede Kränkung eine Ehrenkränkung darstellen muss. Die Annahme einer Ehrenkränkung ist also nicht unbedingt vom Bestehen analoger strafgesetzlicher Bestimmungen abhängig. Eine Ehrenkränkung nach § 20 lit c TLPG begeht nur, wer ua vorsätzlich beschimpft und/oder verspottet. Dies bedeutet, dass der Täter, zumindest mit bedingtem Vorsatz, eine Person durch Beschimpfen und/oder Verspotten in seiner Ehre kränken will. Die Ehrenkränkung setzt somit eine gewollte Außenwirkung, sei es gegenüber dem Opfer selbst oder einem Dritten, voraus.Eine Ehrenkränkung nach Paragraph 20, Litera c, TLPG begeht nur, wer ua vorsätzlich beschimpft und/oder verspottet. Dies bedeutet, dass der Täter, zumindest mit bedingtem Vorsatz, eine Person durch Beschimpfen und/oder Verspotten in seiner Ehre kränken will. Die Ehrenkränkung setzt somit eine gewollte Außenwirkung, sei es gegenüber dem Opfer selbst oder einem Dritten, voraus. Verspotten heißt, einen anderen lächerlich zu machen. Das geschieht häufig dadurch, dass man bestimmte Eigenschaften, das Aussehen oder Gebrechen eines anderen, die an sich die Ehre nicht mindern, übersteigert hervorhebt. Die Tathandlung muss immer als Ausdruck der Missachtung erscheinen, wodurch der andere lächerlich gemacht und als minderwertig hingestellt wird. Nicht jede Karikatur, Parodie und dergleichen ist daher eine Verspottung; eine solche liegt nur bei beabsichtigter Diffamierung, nicht aber bei harmlosem, nur auf humoristische Wirkung abzielenden („mildem“) Spott vor. Auf die gegenständlichen Verwaltungsverfahren bezogen ist festzuhalten, dass die Gestik des verächtlichen Nasezuhaltens des Beschuldigten bei Ansichtigwerden der Privatankläger und „wäh, wäh“-Sagen zu den Privatanklägern jedenfalls als Verspottung im Sinne des oben ausgeführten zu verstehen ist. Dass dies auch ein Ausdruck der Missachtung zu verstehen ist, steht auch aufgrund der offensichtlichen Antipathie der Parteien einander gegenüber für das erkennende Gericht fest. Dass die Gestik und Äußerung auch vorsätzlich durch den Beschuldigten gegenüber den beiden Privatanklägern erfolgte steht ebenso fest, da er dieses Verhalten – nach Angaben der Privatankläger – jedes Mal setzte, wenn er die auf die Privatankläger traf. Aufgrund des Umstandes, dass bei der Verspottung nur der Beschuldigte und auch die Privatankläger zugegen waren, lag in beiden verfahrensgegenständlichen Verfahren der objektive und der subjektiver Tatbestand der Ehrenkränkung gem § 20 lit c TLPG vor.Auf die gegenständlichen Verwaltungsverfahren bezogen ist festzuhalten, dass die Gestik des verächtlichen Nasezuhaltens des Beschuldigten bei Ansichtigwerden der Privatankläger und „wäh, wäh“-Sagen zu den Privatanklägern jedenfalls als Verspottung im Sinne des oben ausgeführten zu verstehen ist. Dass dies auch ein Ausdruck der Missachtung zu verstehen ist, steht auch aufgrund der offensichtlichen Antipathie der Parteien einander gegenüber für das erkennende Gericht fest. Dass die Gestik und Äußerung auch vorsätzlich durch den Beschuldigten gegenüber den beiden Privatanklägern erfolgte steht ebenso fest, da er dieses Verhalten – nach Angaben der Privatankläger – jedes Mal setzte, wenn er die auf die Privatankläger traf. Aufgrund des Umstandes, dass bei der Verspottung nur der Beschuldigte und auch die Privatankläger zugegen waren, lag in beiden verfahrensgegenständlichen Verfahren der objektive und der subjektiver Tatbestand der Ehrenkränkung gem Paragraph 20, Litera c, TLPG vor. Zu den Einstellungsgründen in den erstinstanzlichen Bescheiden, nämlich dass der Unabhängige Verwaltungssenat in gleichgearteten Fällen die Verfahren eingestellt habe ist festzuhalten, dass diesbezüglich die Begründung (und auch die Ehrenkränkung) auf § 20 lit a TLPG gestützt wurde, diesbezüglich aber andere Tatbestandselemente vorliegen müssen als gegenständlich.Zu den Einstellungsgründen in den erstinstanzlichen Bescheiden, nämlich dass der Unabhängige Verwaltungssenat in gleichgearteten Fällen die Verfahren eingestellt habe ist festzuhalten, dass diesbezüglich die Begründung (und auch die Ehrenkränkung) auf Paragraph 20, Litera a, TLPG gestützt wurde, diesbezüglich aber andere Tatbestandselemente vorliegen müssen als gegenständlich. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von Euro 1.900,--, dies 14 mal jährlich und ist Eigentümer einer Wohnung, daraus resultierend bestehen Schulden in nicht genannter Höhe. Weiters ist der Beschuldigte sorgepflichtig für seine beiden Töchter sowie teilweise für seine Ehegattin. Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend waren einschlägige Strafvormerkungen zu werten. Die nunmehr in den beiden Verfahren verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 60,-- sind unter Berücksichtigung der Strafzumessungskriterien schuld- und tatangemessen, dies auch unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Unrechtsgehaltes der Verwaltungsübertretung. Aber auch aus general- aber insbesondere spezialpräventiven Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe erforderlich. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen aufgrund des vorsätzlichen Verhaltens des Beschuldigten nicht vor.Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend waren einschlägige Strafvormerkungen zu werten. Die nunmehr in den beiden Verfahren verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 60,-- sind unter Berücksichtigung der Strafzumessungskriterien schuld- und tatangemessen, dies auch unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Unrechtsgehaltes der Verwaltungsübertretung. Aber auch aus general- aber insbesondere spezialpräventiven Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe erforderlich. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen aufgrund des vorsätzlichen Verhaltens des Beschuldigten nicht vor. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der Revision: Eine Revision durch den Beschwerdeführer ist

§ 25aAbs 4 Vw

GG ausgeschlossen, da in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache lediglich eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro (konkret bis Euro 215,--) und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro (konkret Euro 60,--) verhängt wurde.Eine Revision durch den Beschwerdeführer ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen, da in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache lediglich eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro (konkret bis Euro 215,--) und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro (konkret Euro 60,--) verhängt wurde. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.29.1889.23

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