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{'item': 'LVwG-2014/41/1148-10'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/41/1148-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerden

  1. des Vereines zum Schutz der Erholungslandschaft X (Landschaftsschutzverein X), vertreten durch den Obmann Dr. A B, Adresse, PLZ Ort,
  2. des Vereines zum Schutz der Erholungslandschaft römisch zehn (Landschaftsschutzverein römisch zehn), vertreten durch den Obmann Dr. A B, Adresse, PLZ Ort,
  3. des Herrn Mag. G M, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck, und
  4. des Umweltdachverbandes, vertreten durch den ehrenamtlichen Präsidenten, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.03.2014, Zahl RoBau-*-123/**/4-2014, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführer auf Herausgabe der Studie betreffend das Vorkommen der Deutschen Tamariske (Myricaria germanica) im Einzugsgebiet des Flusses Y nach den Bestimmungen des Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005 – TUIG 2005, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
  5. Gemäß § 28 VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben und der Planungsverband R – S – T – U (Planungsverband **), Adresse, PLZ Ort, nach den §§ 1, 2, 3 Abs 1 lit a, 4, 5 , 6 Abs 1 lit d, Abs 2 und Abs 4, 8, 11 und 13 des Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005 – TUIG 2005, LGBl. Nr. 89/2005 in der Fassung LGBl Nr. 130/2013, als informationspflichtige Stelle verpflichtet, den Beschwerdeführern nachstehende Umweltinformation innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu übermitteln:
  6. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben und der Planungsverband R – S – T – U (Planungsverband **), Adresse, PLZ Ort, nach den Paragraphen eins, 2, 3, Absatz eins, Litera a,, 4, 5 , 6 Absatz eins, Litera d,, Absatz 2 und Absatz 4, 8, 11 und 13 des Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005 – TUIG 2005, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, als informationspflichtige Stelle verpflichtet, den Beschwerdeführern nachstehende Umweltinformation innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu übermitteln: „A M, R A, K L

(2013): Erhebung und Bewertung der Deutschen Tamariske (FFH Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica) am Fluss Y und deren Zubringern X-Bach, Y-Bach und Z-Bach“, Teil I, Juli 2013 – Juli 2014“„A M, R A, K L
(2013): Erhebung und Bewertung der Deutschen Tamariske (FFH Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica) am Fluss Y und deren Zubringern X-Bach, Y-Bach und Z-Bach“, Teil römisch eins, Juli 2013 – Juli 2014“
  1. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 10.10.2013 richtete der Verein zum Schutz der Erholungslandschaft X (Landschaftsschutzverein X) an den Planungsverband ** (R - S - T - U) einen Antrag auf Herausgabe von Umweltinformationen betreffend der vom Planungsverband ** in Auftrag gegebenen und diesem nunmehr vorliegenden Studie in vollständiger Ausführung über das Vorkommen der Deutschen Tamariske (Myricaria germanica) im Einzugsgebiet des Flusses Y in X. Gestützt wurde der Antrag auf die §§ 1 bis 5 UIG, hilfsweise auf Artikel 3 Richtlinie 2003/4/EG und Artikel 2 und 4 der Aarhus Konvention, das Landes UIG, das Tiroler Auskunftspflichtgesetz und das Bundes-Auskunftspflichtgesetz. Sollte dieses Begehren vom Planungsverband abgelehnt werden, wurde beantragt, einen Bescheid gemäß § 8 UIG (bzw. den relevanten landesrechtlichen und europarechtlichen Bestimmungen) auszustellen. Der Antrag um bescheidmäßige Erledigung wurde mit Schreiben vom 13.11.2013 wiederholt.Mit Schreiben vom 10.10.2013 richtete der Verein zum Schutz der Erholungslandschaft römisch zehn (Landschaftsschutzverein römisch zehn) an den Planungsverband ** (R - S - T - U) einen Antrag auf Herausgabe von Umweltinformationen betreffend der vom Planungsverband ** in Auftrag gegebenen und diesem nunmehr vorliegenden Studie in vollständiger Ausführung über das Vorkommen der Deutschen Tamariske (Myricaria germanica) im Einzugsgebiet des Flusses Y in römisch zehn. Gestützt wurde der Antrag auf die Paragraphen eins bis 5 UIG, hilfsweise auf Artikel 3 Richtlinie 2003/4/EG und Artikel 2 und 4 der Aarhus Konvention, das Landes UIG, das Tiroler Auskunftspflichtgesetz und das Bundes-Auskunftspflichtgesetz. Sollte dieses Begehren vom Planungsverband abgelehnt werden, wurde beantragt, einen Bescheid gemäß Paragraph 8, UIG (bzw. den relevanten landesrechtlichen und europarechtlichen Bestimmungen) auszustellen. Der Antrag um bescheidmäßige Erledigung wurde mit Schreiben vom 13.11.2013 wiederholt. Mit Schreiben vom 8.11.2013 lehnte der Planungsverband ** unter Verweis auf § 6 Absatz 1 lit. d TUIG 2005 die begehrte Mitteilung von Umweltinformationen ab, weil die in Auftrag gegebene Studie noch bei weitem nicht vollständig vorliege und ua ein Gewerbegebiets-Screening, eine genetische Analyse, weitere ergänzende Erhebungen, zB innerhalb des Nationalparks W, sowie insbesondere ein raumordnungsfachlicher Zonierungsvorschlag fehlen würden.Mit Schreiben vom 8.11.2013 lehnte der Planungsverband ** unter Verweis auf Paragraph 6, Absatz 1 Litera d, TUIG 2005 die begehrte Mitteilung von Umweltinformationen ab, weil die in Auftrag gegebene Studie noch bei weitem nicht vollständig vorliege und ua ein Gewerbegebiets-Screening, eine genetische Analyse, weitere ergänzende Erhebungen, zB innerhalb des Nationalparks W, sowie insbesondere ein raumordnungsfachlicher Zonierungsvorschlag fehlen würden. Mit an den Planungsverband ** gerichteten Schreiben vom 28.11.2013 begehrte Herr Mag. G M, 6020 Innsbruck, die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 8 UIG bzw. den relevanten landesrechtlichen und europarechtlichen Bestimmungen und für den Fall, dass die auskunftspflichtige Stelle nicht befugt sei, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen, den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten.Mit an den Planungsverband ** gerichteten Schreiben vom 28.11.2013 begehrte Herr Mag. G M, 6020 Innsbruck, die Ausstellung eines Bescheides gemäß Paragraph 8, UIG bzw. den relevanten landesrechtlichen und europarechtlichen Bestimmungen und für den Fall, dass die auskunftspflichtige Stelle nicht befugt sei, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen, den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Mit Schreiben vom 23.1.2014 richtete der Umweltdachverband, 1080 Wien, ein Ersuchen an die Organe des Planungsverbandes ** um Übermittlung der vom Planungsverband ** in Auftrag gegebenen Studie über die deutsche Tamariske und, falls dem Antrag nicht nachgekommen werde, um bescheidmäßige Erledigung gemäß § 8 Absatz 1 TUIG durch die Bürgermeister der beteiligten Gemeinden.Mit Schreiben vom 23.1.2014 richtete der Umweltdachverband, 1080 Wien, ein Ersuchen an die Organe des Planungsverbandes ** um Übermittlung der vom Planungsverband ** in Auftrag gegebenen Studie über die deutsche Tamariske und, falls dem Antrag nicht nachgekommen werde, um bescheidmäßige Erledigung gemäß Paragraph 8, Absatz 1 TUIG durch die Bürgermeister der beteiligten Gemeinden. Zur Frage der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.12.2013, ob der Planungsverband ** behördliche Aufgaben im Sinne des § 8 Abs 1 TUIG 2005 besorge und die Erlassung von Bescheiden zu den dem Planungsverband übertragenen Aufgaben zähle und ob die Ausübung der sachlichen Aufsicht über die Planungsverbände durch die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht oder durch die Abteilung Gemeindeangelegenheiten erfolge, wurde von der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung mit Schreiben vom 11.12.2013 zusammenfassend festgestellt, dass der Planungsverband selbst keinen Bescheid erlassen könne und der Antrag nach § 8 Absatz 3 TUIG 2005 an die für die Ausübung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, nämlich die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, weiterzuleiten sei.Zur Frage der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.12.2013, ob der Planungsverband ** behördliche Aufgaben im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, TUIG 2005 besorge und die Erlassung von Bescheiden zu den dem Planungsverband übertragenen Aufgaben zähle und ob die Ausübung der sachlichen Aufsicht über die Planungsverbände durch die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht oder durch die Abteilung Gemeindeangelegenheiten erfolge, wurde von der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung mit Schreiben vom 11.12.2013 zusammenfassend festgestellt, dass der Planungsverband selbst keinen Bescheid erlassen könne und der Antrag nach Paragraph 8, Absatz 3 TUIG 2005 an die für die Ausübung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, nämlich die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, weiterzuleiten sei. Eine Weiterleitung sämtlicher Anträge an die Abteilung Bau – und Raumordnungsrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung durch den Planungsverband ** erfolgte mit Schreiben vom 28.01.
  3. Mit E-mail vom 17.2.2014 teilte der Geschäftsstellenleiter des Planungsverbandes **, Ing. L S, der Abteilung Bau – und Raumordnungsrecht auf Anfrage mit, dass der Planungsverband ** damit rechne, dass die Bearbeitung der Studie bis zur Fertigstellung aufgrund der Komplexität der Aufgabe (Naturschutz, Lebens-, Arbeits- und Wirtschaftsräume) voraussichtlich bis Juni bzw. Juli 2014 dauern werde. Mit Bescheid vom 10.03.2014, Zahl RoBau-*-123/**/4-2014, wies die Tiroler Landesregierung die Anträge des Landschaftsschutzvereines X, des Herrn Mag. G M sowie des Umweltdachverbandes, Wien, auf Herausgabe der Studie betreffend das Vorkommen der Deutschen Tamariske (Myricaria germanica) im Einzugsgebiet des Flusses Y in X ab. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich aus einer Gesamtschau der im § 24 TROG 2011 geregelten Zuständigkeiten ergebe, dass es den im Tiroler Raumordnungsrecht implementierten Planungsverbänden im Rahmen ihres Aufgabenkreises mit Bezug auf die örtliche und/oder überörtliche Raumordnung ermöglicht werde, Untersuchungen bzw Studien zu Themen in Auftrag zu geben, die mögliche Umweltinformationen des § 2 Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 – TUIG 2005 – beinhalten würden. Die Ergebnisse der seitens des Planungsverbandes ** in Auftrag gegebenen Studie über das Vorkommen der Deutschen Tamariske im Einzugsgebiet des Flusses Y in X seien unter den Begriff „Umweltinformationen“ im Sinne des § 2 lit a TUIG 2005 zu subsumieren. Nachdem ein Planungsverband zwar informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs 1 lit c TUIG 2005 sei, mangels Behördenqualifikation aber gemäß § 8 Abs 3 leg cit zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt sei, entscheide gegenständlich die sachlich in Betracht kommende (Aufsichts)behörde über das Auskunftsbegehren. Der Planungsverband ** habe am 08.11.2013 an den Verein zum Schutz der Erholungslandschaft X mitgeteilt, dass die vom Planungsverband in Auftrag gegebene Studie über die Deutsche Tamariske noch nicht vollständig vorliege und derzeit (08.11.2013) unter anderem ein Gewerbegebiets-Screening, eine genetische Analyse, weitere ergänzende Erhebungen, zB innerhalb des Nationalparks W, sowie insbesondere ein raumordnungsfachlicher Zonierungsvorschlag fehlen würden und bislang nur informelle Gespräche stattgefunden hätten. Eine Nachfrage durch die zur Bescheiderlassung zuständige Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens habe ergeben, dass die Studie auf Grund der Komplexität der Aufgabe (Naturschutz, Lebens-, Arbeits- und Wirtschaftsräume) erst im Juni bzw Juli 2014 vorliegen werde. Nachdem sohin eine Mitteilungsschranke des § 6 Abs 1 lit d TUIG 2005, wonach das gegenständliche Informationsbegehren sowohl Material, das gerade vervollständigt werde als auch noch nicht abgeschlossene Schriftstücke und auch noch nicht aufbereitete Daten betreffe, bestehe, weil laut Mitteilung des Planungsverbandes ** die Studie über das Vorkommen der Deutschen Tamariske im Bereich des Flusses Y in X erst vervollständigt werde, diese jedenfalls nach Angaben des Planungsverbandes nicht endgültig vorliege und die erkennende Behörde keine Veranlassung sehe, an den Angaben des Planungsverbandes zu zweifeln, eine solche Studie auch der Behörde selbst nicht zur Verfügung stehe und das Begehren sohin nicht erfüllbar sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit Bescheid vom 10.03.2014, Zahl RoBau-*-123/**/4-2014, wies die Tiroler Landesregierung die Anträge des Landschaftsschutzvereines römisch zehn, des Herrn Mag. G M sowie des Umweltdachverbandes, Wien, auf Herausgabe der Studie betreffend das Vorkommen der Deutschen Tamariske (Myricaria germanica) im Einzugsgebiet des Flusses Y in römisch zehn ab. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich aus einer Gesamtschau der im Paragraph 24, TROG 2011 geregelten Zuständigkeiten ergebe, dass es den im Tiroler Raumordnungsrecht implementierten Planungsverbänden im Rahmen ihres Aufgabenkreises mit Bezug auf die örtliche und/oder überörtliche Raumordnung ermöglicht werde, Untersuchungen bzw Studien zu Themen in Auftrag zu geben, die mögliche Umweltinformationen des Paragraph 2, Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 – TUIG 2005 – beinhalten würden. Die Ergebnisse der seitens des Planungsverbandes ** in Auftrag gegebenen Studie über das Vorkommen der Deutschen Tamariske im Einzugsgebiet des Flusses Y in römisch zehn seien unter den Begriff „Umweltinformationen“ im Sinne des Paragraph 2, Litera a, TUIG 2005 zu subsumieren. Nachdem ein Planungsverband zwar informationspflichtige Stelle im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, TUIG 2005 sei, mangels Behördenqualifikation aber gemäß Paragraph 8, Absatz 3, leg cit zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt sei, entscheide gegenständlich die sachlich in Betracht kommende (Aufsichts)behörde über das Auskunftsbegehren. Der Planungsverband ** habe am 08.11.2013 an den Verein zum Schutz der Erholungslandschaft römisch zehn mitgeteilt, dass die vom Planungsverband in Auftrag gegebene Studie über die Deutsche Tamariske noch nicht vollständig vorliege und derzeit (08.11.2013) unter anderem ein Gewerbegebiets-Screening, eine genetische Analyse, weitere ergänzende Erhebungen, zB innerhalb des Nationalparks W, sowie insbesondere ein raumordnungsfachlicher Zonierungsvorschlag fehlen würden und bislang nur informelle Gespräche stattgefunden hätten. Eine Nachfrage durch die zur Bescheiderlassung zuständige Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens habe ergeben, dass die Studie auf Grund der Komplexität der Aufgabe (Naturschutz, Lebens-, Arbeits- und Wirtschaftsräume) erst im Juni bzw Juli 2014 vorliegen werde. Nachdem sohin eine Mitteilungsschranke des Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, TUIG 2005, wonach das gegenständliche Informationsbegehren sowohl Material, das gerade vervollständigt werde als auch noch nicht abgeschlossene Schriftstücke und auch noch nicht aufbereitete Daten betreffe, bestehe, weil laut Mitteilung des Planungsverbandes ** die Studie über das Vorkommen der Deutschen Tamariske im Bereich des Flusses Y in römisch zehn erst vervollständigt werde, diese jedenfalls nach Angaben des Planungsverbandes nicht endgültig vorliege und die erkennende Behörde keine Veranlassung sehe, an den Angaben des Planungsverbandes zu zweifeln, eine solche Studie auch der Behörde selbst nicht zur Verfügung stehe und das Begehren sohin nicht erfüllbar sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diese Entscheidung wurde vom Verein zum Schutz der Erholungslandschaft X, von Herrn Mag. G M und vom Umweltdachverband jeweils fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund von Verletzungen des Rechtes auf Übermittlung von Umweltinformationen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhoben und zusammengefasst darauf hingewiesen, dass die Mitteilungsschranke des § 6 Abs 1 lit d TUIG 2005 im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei. Das Informationsbegehren ziele lediglich auf die Herausgabe der naturschutzfachlichen Studie zur Verbreitung der Tamariske im Fluss Y-Gebiet, die gemäß den Autoren der Studie im Jahr 2013 beendet worden sei, diese sei unabhängig von den sonstigen, zusätzlichen und eigenständigen Studien (Gewerbegebietsscreening, genetische Analysen, raumordnungsfachliche Zonierungen etc) zu sehen. Damit sei die auf die Mitteilungsschranke des § 6 Abs 1 lit d TUIG 2005 gestützte Ablehnung des Umweltinformationsbegehrens der belangten Behörde als rechtswidrig anzu- sehen, zumal das Informationsbegehren eindeutig auf die Herausgabe bereits fertiggestellten und abgeschlossenen Materials gerichtet sei. Damit gehe die Argumentation, dass die Fertigstellung alle dieser Studien abgewartet werden müsse, aus der Sicht der Beschwerdeführer im Lichte der Bestimmungen des TUIG völlig ins Leere. Gegen diese Entscheidung wurde vom Verein zum Schutz der Erholungslandschaft römisch zehn, von Herrn Mag. G M und vom Umweltdachverband jeweils fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund von Verletzungen des Rechtes auf Übermittlung von Umweltinformationen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhoben und zusammengefasst darauf hingewiesen, dass die Mitteilungsschranke des Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, TUIG 2005 im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei. Das Informationsbegehren ziele lediglich auf die Herausgabe der naturschutzfachlichen Studie zur Verbreitung der Tamariske im Fluss Y-Gebiet, die gemäß den Autoren der Studie im Jahr 2013 beendet worden sei, diese sei unabhängig von den sonstigen, zusätzlichen und eigenständigen Studien (Gewerbegebietsscreening, genetische Analysen, raumordnungsfachliche Zonierungen etc) zu sehen. Damit sei die auf die Mitteilungsschranke des Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, TUIG 2005 gestützte Ablehnung des Umweltinformationsbegehrens der belangten Behörde als rechtswidrig anzu- sehen, zumal das Informationsbegehren eindeutig auf die Herausgabe bereits fertiggestellten und abgeschlossenen Materials gerichtet sei. Damit gehe die Argumentation, dass die Fertigstellung alle dieser Studien abgewartet werden müsse, aus der Sicht der Beschwerdeführer im Lichte der Bestimmungen des TUIG völlig ins Leere. Von den Beschwerdeführern wurde begehrt, dass das Landesverwaltungsgericht für Tirol den angefochtenen Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit beheben und der Beschwerde dahingehend stattgeben möge, dass die beantragten Umweltinformationen – die Studie A M, R A, K L
(2013): Erhebung und Bewertung der Deutschen Tamariske (FFH Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica) am Fluss Y und deren Zubringern X-Bach, Y-Bach und Z-Bach umgehend zu übermitteln sind. Die eingebrachten Beschwerden des Landesschaftschutzvereines X, von Mag. G M und vom Umweltdachverband gegen den angefochtenen Bescheid vom 10.03.2014 wurden dem Planungsverband ** (R – S – Fluss Y-Tal – T – U) mit E-Mail vom 06.05.2014 in Wahrung des Parteiengehörs und mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den einzelnen Beschwerdevorbringen übermittelt. Gleichzeitig wurde, unter Bezugnahme auf ein Schreiben an den Planungsverband ** vom 17.04.2014, um Übermittlung der von den Beschwerdeführern begehrten Studie aus dem Jahre 2013 zur Einsichtnahme an das Landesverwaltungsgericht Tirol ersucht und darauf hingewiesen, dass, sollte die Übermittlung nicht innerhalb der dem Planungsverband ** gesetzten Frist nicht erfolgen, vom Landesverwaltungsgericht Tirol davon auszugehen sein wird, dass es sich dabei um ein abgeschlossenes Schriftstück handelt.Die eingebrachten Beschwerden des Landesschaftschutzvereines römisch zehn, von Mag. G M und vom Umweltdachverband gegen den angefochtenen Bescheid vom 10.03.2014 wurden dem Planungsverband ** (R – S – Fluss Y-Tal – T – U) mit E-Mail vom 06.05.2014 in Wahrung des Parteiengehörs und mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den einzelnen Beschwerdevorbringen übermittelt. Gleichzeitig wurde, unter Bezugnahme auf ein Schreiben an den Planungsverband ** vom 17.04.2014, um Übermittlung der von den Beschwerdeführern begehrten Studie aus dem Jahre 2013 zur Einsichtnahme an das Landesverwaltungsgericht Tirol ersucht und darauf hingewiesen, dass, sollte die Übermittlung nicht innerhalb der dem Planungsverband ** gesetzten Frist nicht erfolgen, vom Landesverwaltungsgericht Tirol davon auszugehen sein wird, dass es sich dabei um ein abgeschlossenes Schriftstück handelt. Mit Schreiben des Planungsverbandes ** vom 09.05.2014 wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitgeteilt, dass dieser erst am 10.12.2013 den Raumordnungsexperten DI N R beauftragt habe, einen raumordnungsfachlichen Gebietsausweisungsvorschlag für ein mögliches Natura 2000 – Gebiet (FFH Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica) als Kernpunkt (= wichtigstes Resultat) der Gesamtstudie für die Region auszuarbeiten. Diese Arbeiten seien derzeit (noch) im Gange und bedürften ständiger Ergänzungen diverser Unterlagen bzw der Sammlung von weiterem Datenmaterial. Die Gemeinden D und E hätten erst im Frühjahr 2014 ihr grundsätzliches O.K. zu dieser Vorgangsweise gegeben. Das Umweltbüro V sei zudem (für mehrere Gemeinden bereits 2013, für D und E eben erst 2014) beauftragt worden, Erhebungen und Bewertungen der Deutschen Tamariske, ein Gewerbegebietsscreening „Auswirkungsbetrachtung von Gewerbegebieten auf Schutzobjekte eines potentiellen Natura 2000 Gebietes am Fluss Y“ sowie eine „Überregionale Auswirkungsanalyse“ zu erstellen. Diese Aufträge sollten als Grundlage für den raumordnungsfachlichen Gebietsausweisungsvorschlag dienen. Neben diesen Erhebungen seien noch diverse gentechnische Untersuchungen der Deutschen Tamariske und Biotopkartierungen, eine Darstellung aller bestehenden Fluss- und Bachverbauungen im Wege des Flussbauamtes des Amtes der Tiroler Landesregierung (Baubezirksamt Lienz) sowie der Wildbach- und Lawinenverbauung (Gebietsbauleitung X) und weitere Erhebungen zukünftig geplanter Verbauungen zum Schutz von den Lebensräumen am Fluss Y und ihrer Seitenbächen (gleichfalls Baubezirksamt J und Wildbach- und Lawinenverbauung) für eine aussagekräftige Gesamtbetrachtung und Beurteilung erforderlich. Aufgrund des äußerst restriktiven Vorschlages des Kuratoriums Wald und des Umweltdachverbandes für eine Verordnung zur Ausweisung eines Natura 2000 – Gebietes „Gletscherflusssystem Fluss Y (gesamtes öffentliches Wassergut des Flusses Y und ihrer Zubringer X-Bach, Y-Bach und Z-Bach in X)“, welche weit über einschlägige EU-Vorgaben hinausgehe, habe sich der Planungsverband ** gezwungen gesehen, noch weitere Erhebungen in den Gebietsausweisungsvorschlag bzw in die Gesamtstudie einfließen zu lassen, wie zB Freizeitnutzung (zB Radwege, Fischerei, Spazieren, Rad fahren, Campen, Feuer machen), Wassersportaktivitäten (zB Rafting und Kajak), Schotterentnahmen durch Erdbewegungsunternehmen und diverse landwirtschaftliche sowie fischereirechtliche Nutzungsaspekte. Mit der Fertigstellung der Gesamtstudie bzw des Gebietsausweisungsvorschlages sei Ende Juni/Mitte Juli 2014 zu rechnen, erst dann sei eine Vorlage möglich. Unabhängig davon würden vorliegende Studienteile vorgelegt, über die der Planungsverband ** schon jetzt verfüge bzw die nur der Verbandsführung erstpräsentiert (aber noch nicht von der gesamten Verbandsversammlung „beschlossen bzw freigegeben“) worden seien. Anzumerken sei, dass auch diese Teile für die Gesamtstudie noch einer Überarbeitung bedürften: Powerpoint-Präsentation „Erhebung und Bewertung der Deutschen Tamariske (FFH Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica) am Fluss Y und deren Zubringern“ (Erstpräsentation), Übersicht Blattabschnitte, Luftbilder, Blattnummer Gewässer 2/Fluss Y bis Blattnummer Gewässer 20/Z-Bach; Attribute des Polygonshapes „Tamariskenvorkommen“ sowie ein Plan FFH Lebensraumtyp 3230 inklusive Erhaltungszustand. Mit Schreiben des Planungsverbandes ** vom 09.05.2014 wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitgeteilt, dass dieser erst am 10.12.2013 den Raumordnungsexperten DI N R beauftragt habe, einen raumordnungsfachlichen Gebietsausweisungsvorschlag für ein mögliches Natura 2000 – Gebiet (FFH Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica) als Kernpunkt (= wichtigstes Resultat) der Gesamtstudie für die Region auszuarbeiten. Diese Arbeiten seien derzeit (noch) im Gange und bedürften ständiger Ergänzungen diverser Unterlagen bzw der Sammlung von weiterem Datenmaterial. Die Gemeinden D und E hätten erst im Frühjahr 2014 ihr grundsätzliches O.K. zu dieser Vorgangsweise gegeben. Das Umweltbüro römisch fünf sei zudem (für mehrere Gemeinden bereits 2013, für D und E eben erst 2014) beauftragt worden, Erhebungen und Bewertungen der Deutschen Tamariske, ein Gewerbegebietsscreening „Auswirkungsbetrachtung von Gewerbegebieten auf Schutzobjekte eines potentiellen Natura 2000 Gebietes am Fluss Y“ sowie eine „Überregionale Auswirkungsanalyse“ zu erstellen. Diese Aufträge sollten als Grundlage für den raumordnungsfachlichen Gebietsausweisungsvorschlag dienen. Neben diesen Erhebungen seien noch diverse gentechnische Untersuchungen der Deutschen Tamariske und Biotopkartierungen, eine Darstellung aller bestehenden Fluss- und Bachverbauungen im Wege des Flussbauamtes des Amtes der Tiroler Landesregierung (Baubezirksamt Lienz) sowie der Wildbach- und Lawinenverbauung (Gebietsbauleitung römisch zehn) und weitere Erhebungen zukünftig geplanter Verbauungen zum Schutz von den Lebensräumen am Fluss Y und ihrer Seitenbächen (gleichfalls Baubezirksamt J und Wildbach- und Lawinenverbauung) für eine aussagekräftige Gesamtbetrachtung und Beurteilung erforderlich. Aufgrund des äußerst restriktiven Vorschlages des Kuratoriums Wald und des Umweltdachverbandes für eine Verordnung zur Ausweisung eines Natura 2000 – Gebietes „Gletscherflusssystem Fluss Y (gesamtes öffentliches Wassergut des Flusses Y und ihrer Zubringer X-Bach, Y-Bach und Z-Bach in römisch zehn)“, welche weit über einschlägige EU-Vorgaben hinausgehe, habe sich der Planungsverband ** gezwungen gesehen, noch weitere Erhebungen in den Gebietsausweisungsvorschlag bzw in die Gesamtstudie einfließen zu lassen, wie zB Freizeitnutzung (zB Radwege, Fischerei, Spazieren, Rad fahren, Campen, Feuer machen), Wassersportaktivitäten (zB Rafting und Kajak), Schotterentnahmen durch Erdbewegungsunternehmen und diverse landwirtschaftliche sowie fischereirechtliche Nutzungsaspekte. Mit der Fertigstellung der Gesamtstudie bzw des Gebietsausweisungsvorschlages sei Ende Juni/Mitte Juli 2014 zu rechnen, erst dann sei eine Vorlage möglich. Unabhängig davon würden vorliegende Studienteile vorgelegt, über die der Planungsverband ** schon jetzt verfüge bzw die nur der Verbandsführung erstpräsentiert (aber noch nicht von der gesamten Verbandsversammlung „beschlossen bzw freigegeben“) worden seien. Anzumerken sei, dass auch diese Teile für die Gesamtstudie noch einer Überarbeitung bedürften: Powerpoint-Präsentation „Erhebung und Bewertung der Deutschen Tamariske (FFH Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica) am Fluss Y und deren Zubringern“ (Erstpräsentation), Übersicht Blattabschnitte, Luftbilder, Blattnummer Gewässer 2/Fluss Y bis Blattnummer Gewässer 20/Z-Bach; Attribute des Polygonshapes „Tamariskenvorkommen“ sowie ein Plan FFH Lebensraumtyp 3230 inklusive Erhaltungszustand. Eine Übermittlung der von den Beschwerdeführern zitierten Studie aus dem Jahre 2013 an das Landesverwaltungsgericht Tirol erfolgte nicht. Bereits mit Schreiben des Planungsverbandes ** vom 30.04.2014 war dem Landesverwaltungsgericht Tirol auf Anfrage mitgeteilt worden, dass die von den Beschwerdeführern begehrte „Studie“ noch nicht vollständig sei, weil insbesondere Erhebungen und Bewertungen der Deutschen Tamariske fehlen würden. Die Bürgermeister der Gemeinden des vorderen Fluss Y-Tals hätten bislang ihre Zustimmung zu den Erhebungen durch den Planungsverband ** nicht erteilt. Diese seien aber Voraussetzung, um die Erhebungen zu vervollständigen und die Studie abzuschließen. Der Planungsverband ** habe auch keine Unterlagen für das „geplante Wasserkraftwerk am oberen Teil des Flusses Y“ zur Verfügung gestellt, sodass die Frage, ob Studien/Teilstudien den Einreichunterlagen zu Grunde gelegt worden seien, verneint werde. Von der RM Umwelt GmbH, V, wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol auf fernmündliche Anfrage am 27.05.2014 mitgeteilt, dass die im Vollzitat lautende Studie: „A M, R A, K L
(2013): Erhebung und Bewertung der Deutschen Tamariske (FFH Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica) am Fluss Y und deren Zubringern X-Bach, Y-Bach und Z-Bach“ als eine fertiggestellte Studie zu betrachten sei, welche dem Planungsverband ** als solche vorliege. Von der RM Umwelt GmbH, römisch fünf, wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol auf fernmündliche Anfrage am 27.05.2014 mitgeteilt, dass die im Vollzitat lautende Studie: „A M, R A, K L
(2013): Erhebung und Bewertung der Deutschen Tamariske (FFH Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica) am Fluss Y und deren Zubringern X-Bach, Y-Bach und Z-Bach“ als eine fertiggestellte Studie zu betrachten sei, welche dem Planungsverband ** als solche vorliege. Mit Schreiben vom 01.07.2014 wurde vom Planungsverband ** mitgeteilt, dass Teil I der Studie erst im Rahmen der Schlussbesprechung am 01.07.2014 nach geringfügigen Adaptierungen und Ergänzungen „offiziell“ vom Auftraggeber freigegeben habe werden können, die Ausfertigung der Studie I als Teil der Gesamtstudie sei in Auftrag gegeben worden und werde nach deren Vorliegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol zugestellt werden. Es wurde der Antrag an das Landesverwaltungsgericht gestellt, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen.Mit Schreiben vom 01.07.2014 wurde vom Planungsverband ** mitgeteilt, dass Teil römisch eins der Studie erst im Rahmen der Schlussbesprechung am 01.07.2014 nach geringfügigen Adaptierungen und Ergänzungen „offiziell“ vom Auftraggeber freigegeben habe werden können, die Ausfertigung der Studie römisch eins als Teil der Gesamtstudie sei in Auftrag gegeben worden und werde nach deren Vorliegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol zugestellt werden. Es wurde der Antrag an das Landesverwaltungsgericht gestellt, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Mit Schreiben des Planungsverbandes ** vom 15.07.2014 wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol ein Exemplar der nun fertig gestellten Studie „Erhebung und Bewertung der Deutschen Tamariske (FFH Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica) am Fluss Y und deren Zubringern X-Bach, Y-Bach und Z-Bach, Teil I, Juli 2013-Juli 2014“, bearbeitet von A M, R A und K L, RM Umwelt GmbH, V, übermittelt.Mit Schreiben des Planungsverbandes ** vom 15.07.2014 wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol ein Exemplar der nun fertig gestellten Studie „Erhebung und Bewertung der Deutschen Tamariske (FFH Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica) am Fluss Y und deren Zubringern X-Bach, Y-Bach und Z-Bach, Teil römisch eins, Juli 2013-Juli 2014“, bearbeitet von A M, R A und K L, RM Umwelt GmbH, römisch fünf, übermittelt. Mit Schreiben vom 17.07.2014 ersuchte der Umweltdachverband, auch im Namen des Vereines zum Schutz der Erholungslandschaft X, unter Vorlage von Beweismitteln - Berichterstattung der Tiroler Tageszeitung vom 15. Juli 2014, um Abberaumung der für den 29.07.2014 beim Landesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung wegen Entscheidungsreife und unter weiterem Hinweis auf die Bestimmung des § 24 Abs 4 VwGVG.Mit Schreiben vom 17.07.2014 ersuchte der Umweltdachverband, auch im Namen des Vereines zum Schutz der Erholungslandschaft römisch zehn, unter Vorlage von Beweismitteln - Berichterstattung der Tiroler Tageszeitung vom 15. Juli 2014, um Abberaumung der für den 29.07.2014 beim Landesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung wegen Entscheidungsreife und unter weiterem Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die in der vorliegenden Beschwerdesache maßgeblichen Rechtsvorschriften des Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005 – TUIG 2005, BGBl. Nr. 89/2005 idF LGBl. 130/2013, lauten wie folgt:Die in der vorliegenden Beschwerdesache maßgeblichen Rechtsvorschriften des Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005 – TUIG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt 130 aus 2013,, lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Ziel Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
  1. a)Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen und
  2. b)Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen; zu diesem Zweck sind, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel einzusetzen. § 2Paragraph 2 Umweltinformationen Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
  3. a)den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
  4. b)Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die in der lit. a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
  5. b)Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die in der Litera a, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
  6. c)Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie beispielsweise Politiken, Gesetze, Pläne, Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den lit. a und b genannten Umweltbestandteile und Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen und Tätigkeiten zu deren Schutz;
  7. c)Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie beispielsweise Politiken, Gesetze, Pläne, Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Litera a und b genannten Umweltbestandteile und Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen und Tätigkeiten zu deren Schutz;
  8. d)Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
  9. e)Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in der lit. c genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden, und
  10. e)Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in der Litera c, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden, und
  11. f)den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maß, in dem sie vom Zustand der in der lit. a genannten Umweltbestandteile oder durch diese Umweltbestandteile von den in den lit. b und c genannten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.
  12. f)den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maß, in dem sie vom Zustand der in der Litera a, genannten Umweltbestandteile oder durch diese Umweltbestandteile von den in den Litera b und c genannten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können. § 3Paragraph 3 Informationspflichtige Stellen
(1)Informationspflichtige Stellen im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind:
  1. a)Verwaltungsbehörden und unter ihrer sachlichen Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
  2. b)Organe des Landes Tirol, die Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Tirol besorgen;
  3. c)juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen;
  4. d)natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in den lit. a bis c genannten Stellen öffentliche Aufgaben oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen.
  5. d)natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in den Litera a bis c genannten Stellen öffentliche Aufgaben oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen. …. § 4Paragraph 4 Freier Zugang zu Umweltinformationen
(1)Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle einen Anspruch auf Übermittlung dieser Umweltinformationen hat.
(2)Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über:
  1. a)den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
  2. b)die Lärmbelastung oder die Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;
  3. c)Emissionen im Sinn des § 2 lit. b in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
  4. c)Emissionen im Sinn des Paragraph 2, Litera b, in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
  5. d)eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten und
  6. e)den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Luft, Wasser und Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form. § 5Paragraph 5 Mitteilungspflicht
(1)Absatz eins,Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich scheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus dem eingebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der begehrten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem Informationssuchenden aufzutragen, das Begehren innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu präzisieren.
(2)Absatz 2,Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die begehrten Umweltinformationen verfügt, so hat sie es, falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über diese Umweltinformationen verfügt, möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den Informationssuchenden auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Umweltinformationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des Informationssuchenden liegt. Der Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines Begehrens zu verständigen.
(3)Absatz 3,Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe nach § 6 in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen.Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe nach Paragraph 6, in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Bei Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen im Sinn des § 2 lit. b haben die informationspflichtigen StellenBei Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen im Sinn des Paragraph 2, Litera b, haben die informationspflichtigen Stellen a)Litera a dem Informationssuchenden auf Antrag mitzuteilen, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können, oder b)Litera b auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hinzuweisen.
(5)Absatz 5,Die Mitteilung ist grundsätzlich in der vom Informationssuchenden verlangten Form zu erteilen. Wenn dies zweckmäßiger ist, hat die Mitteilung in einer anderen Form zu erfolgen, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Der Informationssuchende kann insbesondere auf andere öffentlich verfügbare Informationen, die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl einer anderen Form oder eines anderen Formats sind anzugeben und dem Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach dem Einlangen des Begehrens bei der informationspflichtigen Stelle, mitzuteilen.
(6)Absatz 6,Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die begehrten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Landesregierung durch Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.
(7)Absatz 7,Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats, zu entsprechen. Kann diese Frist aufgrund des Umfangs oder der Komplexität der begehrten Umweltinformationen nicht eingehalten werden, so ist dem Begehren innerhalb von zwei Monaten zu entsprechen. In diesem Fall ist der Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, zu verständigen.
(8)Absatz 8,Wird dem Begehren nicht entsprochen, so ist der Informationssuchende unter Angabe der Gründe davon zu verständigen und über das Rechtsschutzverfahren nach § 8 zu informieren.Wird dem Begehren nicht entsprochen, so ist der Informationssuchende unter Angabe der Gründe davon zu verständigen und über das Rechtsschutzverfahren nach Paragraph 8, zu informieren. § 6Paragraph 6Mitteilungsschranken, Ablehnungsgründe
(1)Absatz eins,Die Pflicht zur Mitteilung von Umweltinformationen besteht nicht, wenn a)Litera a sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht, b)Litera b das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wird, c)Litera c das Informationsbegehren trotz Verbesserungsauftrag nach § 5 Abs. 1 nicht ausreichend klar ist,das Informationsbegehren trotz Verbesserungsauftrag nach Paragraph 5, Absatz eins, nicht ausreichend klar ist, d)Litera d das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, oder noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.
(2)Absatz 2,Andere als die im § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken nach Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe nicht nachteilige Auswirkungen hätte auf:Andere als die im Paragraph 4, Absatz 2, genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken nach Absatz eins, mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe nicht nachteilige Auswirkungen hätte auf: a)Litera a die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung; b)Litera b den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen; c)Litera c die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009, besteht;die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, besteht; d)Litera d Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches Recht oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen; e)Litera e Rechte an geistigem Eigentum; f)Litera f die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist, oder g)Litera g laufende Gerichtsverfahren oder die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.
(3)Absatz 3,Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß aufgrund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4)Absatz 4,Die in den Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:Die in den Absatz eins und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen: a)Litera a Schutz der Gesundheit, b)Litera b Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen oder c)Litera c Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. § 8Paragraph 8Rechtsschutz
(1)Absatz eins,Werden die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im verlangten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des Informationssuchenden darüber ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem abgesprochen werden.
(2)Absatz 2,Für das Verfahren zur Erlassung eines solchen Bescheides gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, sofern nicht für die Angelegenheit, in der die Mitteilung von Umweltinformationen begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.Für das Verfahren zur Erlassung eines solchen Bescheides gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, sofern nicht für die Angelegenheit, in der die Mitteilung von Umweltinformationen begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
(3)Absatz 3,Eine informationspflichtige Stelle im Sinn des § 3 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge nach Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Ausübung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder den Informationssuchenden an diese zu verweisen.Eine informationspflichtige Stelle im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins,, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge nach Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub an die für die Ausübung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder den Informationssuchenden an diese zu verweisen.
(4)Absatz 4,Behauptet ein Betroffener, durch die Mitteilung in seinen Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Die Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.Behauptet ein Betroffener, durch die Mitteilung in seinen Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Die Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.Die Absatz eins bis 4 gelten nicht in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr. § 11Paragraph 11 Abgabenbefreiung Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen nach diesem Gesetz sind von den Landesverwaltungsabgaben befreit. § 13Paragraph 13 Umsetzung von Unionsrecht, Inkrafttreten
(1)Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG (ABl. 2003, Nr. L 41, S. 26 bis 32) umgesetzt.
(1)Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG Amtsblatt 2003, Nummer L 41, Seite 26 bis 32) umgesetzt. Im UIG 1993 und im TUIG 2005 wurde die Richtlinie 2003/4/EG umgesetzt (vgl § 19 UIG 1993 bzw § 13 Abs 1 TUIG 2005), sodass die Bestimmungen dieser Gesetze richtlinienkonform auszulegen sind. In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie heißt es (ua), dass es notwendig sei, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten (Erwägungsgrund Nr 9), dass Umweltinformationen, die materiell von anderen Stellen für Behörden bereitgehalten würden, ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen sollten (Erwägungsgrund Nr 12) und dass das Recht auf Information beinhalte, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte, Behörden befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen und die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe eng ausgelegt werden sollten (Erwägungsgrund Nr 16). Dieselbe Zielsetzung, nämlich dass die Schranken und Ablehnungsgründe für die Mitteilung von Umweltinformationen eng auszulegen seien, ergibt sich auch aus § 6 Abs 4 UIG 1993 bzw § 6 Abs 4 TUIG 2005 wie auch etwa den Materialien zum UIG 1993 (ErläutRV 645 BlgNR 18 GP 17) und zur UIG-Novelle 2004 (ErläutRV 641 BlgNR 22 GP 9). In den Materialien zu § 2 UIG 1993 (in der Stammfassung) ist ausgeführt, dass sich Umweltinformationen ua aus Umweltdaten zusammensetzen, worunter nicht nur naturwissenschaftliche Messgrößen, sondern insbesondere auch (
  1. ua)Gutachten, Stellungnahmen, Meinungsäußerungen oder Programme fallen(vgl VwGH vom 29.05.2008, Zl 2006/07/0083).Im UIG 1993 und im TUIG 2005 wurde die Richtlinie 2003/4/EG umgesetzt vergleiche Paragraph 19, UIG 1993 bzw Paragraph 13, Absatz eins, TUIG 2005), sodass die Bestimmungen dieser Gesetze richtlinienkonform auszulegen sind. In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie heißt es (ua), dass es notwendig sei, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten (Erwägungsgrund Nr 9), dass Umweltinformationen, die materiell von anderen Stellen für Behörden bereitgehalten würden, ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen sollten (Erwägungsgrund Nr 12) und dass das Recht auf Information beinhalte, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte, Behörden befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen und die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe eng ausgelegt werden sollten (Erwägungsgrund Nr 16). Dieselbe Zielsetzung, nämlich dass die Schranken und Ablehnungsgründe für die Mitteilung von Umweltinformationen eng auszulegen seien, ergibt sich auch aus Paragraph 6, Absatz 4, UIG 1993 bzw Paragraph 6, Absatz 4, TUIG 2005 wie auch etwa den Materialien zum UIG 1993 (ErläutRV 645 BlgNR 18 Gesetzgebungsperiode 17) und zur UIG-Novelle 2004 (ErläutRV 641 BlgNR 22 Gesetzgebungsperiode 9). In den Materialien zu Paragraph 2, UIG 1993 (in der Stammfassung) ist ausgeführt, dass sich Umweltinformationen ua aus Umweltdaten zusammensetzen, worunter nicht nur naturwissenschaftliche Messgrößen, sondern insbesondere auch (
  2. ua)Gutachten, Stellungnahmen, Meinungsäußerungen oder Programme fallen(vgl VwGH vom 29.05.2008, Zl 2006/07/0083). Mit der UIG-Novelle 2004 wurde das UIG 1993 und mit dem TUIG 2005 (mit dessen Inkrafttreten das Tiroler Umweltinformationsgesetz, LGB1 Nr 3/1996 idF LGB1 Nr 35/2000 außer Kraft getreten ist) das Tiroler Landesrecht an die Forderungen der Richtlinie 2003/4/EG angepasst. So führen dazu etwa die ErläutRV zur UIG-Novelle 2004 (aa0 1) aus: Mit der UIG-Novelle 2004 wurde das UIG 1993 und mit dem TUIG 2005 (mit dessen Inkrafttreten das Tiroler Umweltinformationsgesetz, LGB1 Nr 3 aus 1996, in der Fassung LGB1 Nr 35 aus 2000, außer Kraft getreten ist) das Tiroler Landesrecht an die Forderungen der Richtlinie 2003/4/EG angepasst. So führen dazu etwa die ErläutRV zur UIG-Novelle 2004 (aa0 1) aus: „Der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen tragen dazu bei, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern." Weiters heißt es in diesen ErläutRV (aa0 3/4): „Aus dem Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 29.06.2000 über die Erfahrungen aus der Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG (...) geht hervor, dass in einigen Mitgliedstaaten eine enge Auslegung des Begriffs 'Informationen über die Umwelt‘ dazu geführt habe, dass die Bereitstellung von Informationen, die vermeintlich nicht unter die Begriffsbestimmung fielen, verweigert worden sei. Dabei soll es sich um Informationen über die Auswirkung des Umweltzustandes auf die öffentliche Gesundheit (...) oder über Finanz- oder Bedarfsanalysen zur Unterstützung von Projekten, die sich voraussichtlich auf die Umwelt auswirkten, gehandelt haben. 'Die Richtlinie 90/313/EWG enthielt zwar bereits eine weit gefasste Definition des Begriffs 'Informationen über die Umwelt, doch scheint auf Grund der gewonnenen Erfahrungen eine umfassendere und ausdrücklichere Begriffsbestimmung zweckmäßig, um bestimmte Kategorien umweltbezogener Informationen zu erfassen, die infolge einer engen Auslegung von Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen wurden.' (...) Während der Begriff 'Umweltinformationen' der Richtlinie 2003/4/EG um einiges umfassender als der korrespondierende Begriff der Richtlinie 90/313/EWG erscheint, halten sich die inhaltlichen Änderungen gegenüber dem mit dem UIG, BGBl Nr 495/1993, umgesetzten Begriff 'Umweltdaten' in Grenzen. Dies liegt daran, dass die demonstrative Anführung der wichtigsten Arten von Tätigkeiten ebenso wie der explizite Bezug auf 'Vorhaben oder Tätigkeiten, die Gefahren für den Menschen hervorrufen oder hervorrufen können' in § 2 UIG, BGBl N r 495/1993, über die - vergleichsweise allgemeinere - Richtlinie 90/313/EWG in ihrer Genauigkeit hinausgeht und damit schon bisher von einem weiteren Umweltbegriff ausgegangen ist. Mit einer nahezu wörtlichen Übernahme des Umweltinformationsbegriffs der Richtlinie 2003/4/EG soll auch gewährleistet werden, dass nicht nur die Umweltdaten iS UIG, BGBl 495/1993, sondern darüber hinaus auch sämtliche von der Richtlinie vorgegebenen Umweltinformationen der Zugangsverpflichtung unterliegen. Weiters soll sichergestellt werden, dass die Definition der Aarhus-Konvention, die ihrerseits von dieser Richtlinie in Artikel 2 Z 1 zum Großteil wortgetreu übernommen wurde, mit ihren Zielen Eingang in diese Novelle findet. (...) Durch die in (§ 2) Z 5 genannten 'Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen sollen Unsicherheiten ausgeräumt werden, die bei der Überprüfung im Hinblick auf die Gültigkeit der derzeitigen Begriffsbestimmung (der alten Richtlinie) für Wirtschafts- und Finanzdaten ermittelt wurden.' (...)"(vgl VwGH vom 29.05.2008, Zl 2006/07/0083). „Aus dem Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 29.06.2000 über die Erfahrungen aus der Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG (...) geht hervor, dass in einigen Mitgliedstaaten eine enge Auslegung des Begriffs 'Informationen über die Umwelt‘ dazu geführt habe, dass die Bereitstellung von Informationen, die vermeintlich nicht unter die Begriffsbestimmung fielen, verweigert worden sei. Dabei soll es sich um Informationen über die Auswirkung des Umweltzustandes auf die öffentliche Gesundheit (...) oder über Finanz- oder Bedarfsanalysen zur Unterstützung von Projekten, die sich voraussichtlich auf die Umwelt auswirkten, gehandelt haben. 'Die Richtlinie 90/313/EWG enthielt zwar bereits eine weit gefasste Definition des Begriffs 'Informationen über die Umwelt, doch scheint auf Grund der gewonnenen Erfahrungen eine umfassendere und ausdrücklichere Begriffsbestimmung zweckmäßig, um bestimmte Kategorien umweltbezogener Informationen zu erfassen, die infolge einer engen Auslegung von Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen wurden.' (...) Während der Begriff 'Umweltinformationen' der Richtlinie 2003/4/EG um einiges umfassender als der korrespondierende Begriff der Richtlinie 90/313/EWG erscheint, halten sich die inhaltlichen Änderungen gegenüber dem mit dem UIG, Bundesgesetzblatt Nr 495 aus 1993,, umgesetzten Begriff 'Umweltdaten' in Grenzen. Dies liegt daran, dass die demonstrative Anführung der wichtigsten Arten von Tätigkeiten ebenso wie der explizite Bezug auf 'Vorhaben oder Tätigkeiten, die Gefahren für den Menschen hervorrufen oder hervorrufen können' in Paragraph 2, UIG, Bundesgesetzblatt N r 495 aus 1993,, über die - vergleichsweise allgemeinere - Richtlinie 90/313/EWG in ihrer Genauigkeit hinausgeht und damit schon bisher von einem weiteren Umweltbegriff ausgegangen ist. Mit einer nahezu wörtlichen Übernahme des Umweltinformationsbegriffs der Richtlinie 2003/4/EG soll auch gewährleistet werden, dass nicht nur die Umweltdaten iS UIG, Bundesgesetzblatt 495 aus 1993,, sondern darüber hinaus auch sämtliche von der Richtlinie vorgegebenen Umweltinformationen der Zugangsverpflichtung unterliegen. Weiters soll sichergestellt werden, dass die Definition der Aarhus-Konvention, die ihrerseits von dieser Richtlinie in Artikel 2 Ziffer eins, zum Großteil wortgetreu übernommen wurde, mit ihren Zielen Eingang in diese Novelle findet. (...) Durch die in (Paragraph 2,) Ziffer 5, genannten 'Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen sollen Unsicherheiten ausgeräumt werden, die bei der Überprüfung im Hinblick auf die Gültigkeit der derzeitigen Begriffsbestimmung (der alten Richtlinie) für Wirtschafts- und Finanzdaten ermittelt wurden.' (...)"(vgl VwGH vom 29.05.2008, Zl 2006/07/0083). Die Richtlinie 2003/4/EG, die mit dem TUIG 2005 (vgl § 13 Abs 1) umgesetzt wird, beinhaltet demnach nach der zit Judikatur des VwGH ein weites Verständnis hinsichtlich des Begriffes "Umweltinformationen". Der - eng zu interpretierende - Ausnahmegrund des § 6 Abs 1 Z 4 UIG bzw § 6 Abs 1 lit d TUIG 2005 ("Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder nicht aufbereitete Daten") findet nur Anwendung, wenn das konkrete Material oder Schriftstück oder die konkreten Daten noch nicht abgeschlossen oder aufbereitet sind. Maßgebend ist ausschließlich, ob das betreffende Dokument fertig ist, dies unabhängig vom konkreten Verwaltungsverfahren, im Zuge dessen es erstellt wurde. Fertige Dokumente, die zur Vorbereitung einer Verwaltungsentscheidung erstellt wurden, unterliegen hingegen dem Informationszugangsrecht ohne Einschränkung (vgl dazu Büchele/Ennöckl, UIG-Umweltinformationsgesetz[2005] 51).Die Richtlinie 2003/4/EG, die mit dem TUIG 2005 vergleiche Paragraph 13, Absatz eins,) umgesetzt wird, beinhaltet demnach nach der zit Judikatur des VwGH ein weites Verständnis hinsichtlich des Begriffes "Umweltinformationen". Der - eng zu interpretierende - Ausnahmegrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, UIG bzw Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, TUIG 2005 ("Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder nicht aufbereitete Daten") findet nur Anwendung, wenn das konkrete Material oder Schriftstück oder die konkreten Daten noch nicht abgeschlossen oder aufbereitet sind. Maßgebend ist ausschließlich, ob das betreffende Dokument fertig ist, dies unabhängig vom konkreten Verwaltungsverfahren, im Zuge dessen es erstellt wurde. Fertige Dokumente, die zur Vorbereitung einer Verwaltungsentscheidung erstellt wurden, unterliegen hingegen dem Informationszugangsrecht ohne Einschränkung vergleiche dazu Büchele/Ennöckl, UIG-Umweltinformationsgesetz[2005] 51). Dass die Ergebnisse der seitens des Planungsverbandes ** in Auftrag gegebenen Studie über das Vorkommen der Deutschen Tamariske im Einzugsgebiet des Flusses Y in X unter den Begriff „Umweltinformationen“ im Sinne des § 2 lit a TUIG 2005 zu subsumieren sind, wurde im angefochtenen Bescheid schlüssig begründet, allerdings infolge der noch nicht abgeschlossenen Studie auf die Mitteilungsschranke des § 6 Abs 1 lit d leg cit verwiesen, wonach eine Pflicht zur Mitteilung von Umweltinformationen nicht besteht, wenn das Informationsbegehren Material betrifft, das gerade vervollständigt wird oder noch nicht geschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.Dass die Ergebnisse der seitens des Planungsverbandes ** in Auftrag gegebenen Studie über das Vorkommen der Deutschen Tamariske im Einzugsgebiet des Flusses Y in römisch zehn unter den Begriff „Umweltinformationen“ im Sinne des Paragraph 2, Litera a, TUIG 2005 zu subsumieren sind, wurde im angefochtenen Bescheid schlüssig begründet, allerdings infolge der noch nicht abgeschlossenen Studie auf die Mitteilungsschranke des Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, leg cit verwiesen, wonach eine Pflicht zur Mitteilung von Umweltinformationen nicht besteht, wenn das Informationsbegehren Material betrifft, das gerade vervollständigt wird oder noch nicht geschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft. Im vom Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren hat die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach es sich bei der zitierten Studie von A M, R A und K L „ Erhebung und Bewertung der Deutschen Tamariske (FFH Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica) am Fluss Y und deren Zubringern X-Bach, Y-Bach und Z-Bach, Teil I, Juli 2013 – Juli 2014““ um eine eigenständige, bereits fertiggestellte naturschutzfachliche Studie, welche losgelöst von den sonstigen, darauf aufbauenden Studien (Gewerbegebietsscreening, ergänzende überregionale Auswirkungsanalyse, raumordnungsfachlicher Gebietsausweisungsvorschlag für ein mögliches Natura-2000-Gebiet) zu sehen ist, ihre Bestätigung gefunden. Dass die fertig gestellte Studie aus dem Jahre 2013 dem Planungsverband ** bereits vorliegt, wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol von der RM Umwelt GmbH auf Nachfrage vom 27.05.2014 ebenso bestätigt, wie der Umstand, dass es sich dabei um ein fertiggestelltes Werk handelt. Wenn auch vom Planungsverband ** mit Schreiben vom 01.07.2014 darauf hingewiesen wurde, dass zum Zeitpunkt der zit Bestätigung der RM Umwelt GmbH, V, weder eine erforderliche Schlussbesprechung stattgefunden habe noch die Studie (zur Ermöglichung einer Gesamtbeurteilung bzw einer Gesamtschau) ausgefertigt und die Mitautorin der Studie, Frau Dr. K L, erst am 01.07.2014 beauftragt worden sei, Teil I der Studie mit diesem Datum auszufertigen, wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 15.07.2014 vom Planungsverband ** ein Exemplar der nun fertig gestellten Studie „Erhebung und Bewertung der Deutschen Tamariske (FFH Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica) am Fluss Y und deren Zubringern X-Bach, Y-Bach und Z-Bach, Teil I, Juli 2013 – Juli 2014“ der Umwelt GmbH V übermittelt. Die Ergebnisse dieser Studie wurden am 14.07.2014 von den Bürgermeistern des Planungsverbandes ** bei einem Natura-2000-Gipfel in Innsbruck Herrn Energiereferent A P und Umweltreferentin B W bereits präsentiert (vgl Berichterstattung in der Tiroler Tageszeitung vom 15. Juli 2014). Daraus erhellt für das Landesverwaltungsgericht Tirol, dass es sich bei dieser Studie um ein abgeschlossenes Schriftstück im Sinne des § 6 Abs 1 lit d TUIG 2005 handelt, welches die Grundbasis der vom Planungsverband ** beabsichtigten Gesamtstudie darstellt. Damit findet auch die Mitteilungsschranke des § 6 Abs 1 lit d TUIG 2005, auf welche sich der angefochtene Bescheid vom 10.03.2014 seinerzeit stützte, auf Grund des nunmehrigen Verfahrensstandes keine Anwendung mehr, weil, wie bereits ausgeführt, das Informationsbegehren eindeutig auf die Herausgabe nunmehr bereits fertiggestellten und abgeschlossenen Materials gerichtet ist. Aufgrund Fehlens der in § 6 Abs 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe war eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe nicht vorzunehmen.Im vom Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren hat die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach es sich bei der zitierten Studie von A M, R A und K L „ Erhebung und Bewertung der Deutschen Tamariske (FFH Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica) am Fluss Y und deren Zubringern X-Bach, Y-Bach und Z-Bach, Teil römisch eins, Juli 2013 – Juli 2014““ um eine eigenständige, bereits fertiggestellte naturschutzfachliche Studie, welche losgelöst von den sonstigen, darauf aufbauenden Studien (Gewerbegebietsscreening, ergänzende überregionale Auswirkungsanalyse, raumordnungsfachlicher Gebietsausweisungsvorschlag für ein mögliches Natura-2000-Gebiet) zu sehen ist, ihre Bestätigung gefunden. Dass die fertig gestellte Studie aus dem Jahre 2013 dem Planungsverband ** bereits vorliegt, wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol von der RM Umwelt GmbH auf Nachfrage vom 27.05.2014 ebenso bestätigt, wie der Umstand, dass es sich dabei um ein fertiggestelltes Werk handelt. Wenn auch vom Planungsverband ** mit Schreiben vom 01.07.2014 darauf hingewiesen wurde, dass zum Zeitpunkt der zit Bestätigung der RM Umwelt GmbH, römisch fünf, weder eine erforderliche Schlussbesprechung stattgefunden habe noch die Studie (zur Ermöglichung einer Gesamtbeurteilung bzw einer Gesamtschau) ausgefertigt und die Mitautorin der Studie, Frau Dr. K L, erst am 01.07.2014 beauftragt worden sei, Teil römisch eins der Studie mit diesem Datum auszufertigen, wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 15.07.2014 vom Planungsverband ** ein Exemplar der nun fertig gestellten Studie „Erhebung und Bewertung der Deutschen Tamariske (FFH Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica) am Fluss Y und deren Zubringern X-Bach, Y-Bach und Z-Bach, Teil römisch eins, Juli 2013 – Juli 2014“ der Umwelt GmbH römisch fünf übermittelt. Die Ergebnisse dieser Studie wurden am 14.07.2014 von den Bürgermeistern des Planungsverbandes ** bei einem Natura-2000-Gipfel in Innsbruck Herrn Energiereferent A P und Umweltreferentin B W bereits präsentiert vergleiche Berichterstattung in der Tiroler Tageszeitung vom 15. Juli 2014). Daraus erhellt für das Landesverwaltungsgericht Tirol, dass es sich bei dieser Studie um ein abgeschlossenes Schriftstück im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, TUIG 2005 handelt, welches die Grundbasis der vom Planungsverband ** beabsichtigten Gesamtstudie darstellt. Damit findet auch die Mitteilungsschranke des Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, TUIG 2005, auf welche sich der angefochtene Bescheid vom 10.03.2014 seinerzeit stützte, auf Grund des nunmehrigen Verfahrensstandes keine Anwendung mehr, weil, wie bereits ausgeführt, das Informationsbegehren eindeutig auf die Herausgabe nunmehr bereits fertiggestellten und abgeschlossenen Materials gerichtet ist. Aufgrund Fehlens der in Paragraph 6, Absatz eins und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe war eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe nicht vorzunehmen. Insgesamt kommt sohin den vorliegenden Beschwerden nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Berechtigung zu, weshalb diesen Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden war. III. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:römisch drei. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Der Planungsverband ** hat, im Gegensatz zu den Beschwerdeführern, mit Schreiben vom 01.07.2014 beim Landesverwaltungsgericht Tirol einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Diesem Begehren wurde durch Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auf den 29.07.2014 vorerst entsprochen, vor allem zur Abklärung der Frage, ob hinsichtlich der von den Beschwerdeführers zur Herausgabe begehrten Studie „Erhebung und Bewertung der Deutschen Tamariske (FFH Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica) am Fluss Y und deren Zubringern“ die Mitteilungsschranke nach § 6 Abs 1 lit d TUIG 2005 weiterhin Gültigkeit hat. Aufgrund der zwischenzeitlich mit Schreiben des Planungsverbandes ** vom 15.07.2014 übermittelten fertig gestellten Studie der Umwelt GmbH V und der zitierten Berichterstattung der Tiroler Tageszeitung vom 15.07.2014, wonach diese Studie intern bereits präsentiert wurde, konnte dem Begehren des Umweltdachverbandes und des Vereines zum Schutz der Erholungslandschaft X entsprochen und von der Durchführung der für den 29.07.2014 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG Abstand genommen werden. Der Planungsverband ** hat, im Gegensatz zu den Beschwerdeführern, mit Schreiben vom 01.07.2014 beim Landesverwaltungsgericht Tirol einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Diesem Begehren wurde durch Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auf den 29.07.2014 vorerst entsprochen, vor allem zur Abklärung der Frage, ob hinsichtlich der von den Beschwerdeführers zur Herausgabe begehrten Studie „Erhebung und Bewertung der Deutschen Tamariske (FFH Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica) am Fluss Y und deren Zubringern“ die Mitteilungsschranke nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, TUIG 2005 weiterhin Gültigkeit hat. Aufgrund der zwischenzeitlich mit Schreiben des Planungsverbandes ** vom 15.07.2014 übermittelten fertig gestellten Studie der Umwelt GmbH römisch fünf und der zitierten Berichterstattung der Tiroler Tageszeitung vom 15.07.2014, wonach diese Studie intern bereits präsentiert wurde, konnte dem Begehren des Umweltdachverbandes und des Vereines zum Schutz der Erholungslandschaft römisch zehn entsprochen und von der Durchführung der für den 29.07.2014 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes – oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht nicht mehr für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden zum nunmehrigen Beurteilungszeitpunkt keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechtes auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte ungeachtet des Vorliegens eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes – oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht nicht mehr für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden zum nunmehrigen Beurteilungszeitpunkt keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechtes auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte ungeachtet des Vorliegens eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.1148.10

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