GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 80,--, zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 80,--, zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „Tatzeit: 5.12.2013 um 00:35 Uhr Tatort: U., Adresse Fahrzeug: PKW, XY Sie haben das KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,33 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.“ Der Beschuldigte habe dadurch gegen § 37a iVm § 14 Abs 8 FSG verstoßen und wurde über ihn
Weiters wurde ein anteiliger Betrag zu den behördlichen Verfahrenskosten vorgeschrieben.Der Beschuldigte habe dadurch gegen Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG verstoßen und wurde über ihn
Paragraph 37 a, FSG eine Geldstrafe von € 400 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Betrag zu den behördlichen Verfahrenskosten vorgeschrieben. Dagegen hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, es müsse ein Fehler vorliegen, zumal die gegenständlichen Messstreifen auch in einem anderen Verfahren verwendet wurden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Anlässlich der mündlichen Verhandlungen vom 23.6.2014 und 21.7.2014 wurden der Beschwerdeführer sowie der Meldungsleger, letzter als Zeuge, einvernommen. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht nachfolgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Herr BF, geb. ****, Adresse, lenkte am 5.12.2013 um 00:35 Uhr in U., auf der Adresse, auf Höhe der Nr. 4 das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen XY mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,33 mg/l. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens steht der seitens der Behörde angenommene Sachverhalt fest. Die vom Beschuldigten noch in der Beschwerde monierten Unklarheiten in Bezug auf den Messstreifen der Alkomatmessung konnten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 23.6.2014 aufgeklärt werden. Zu seinem erstmals in dieser Verhandlung vorgebrachten Argument der Verwendung von Zahnhaftcreme ist wie folgt auszuführen: Die Verwendung von Zahnhaftcreme wurde von ihm weder vor den amtshandelnden Polizeibeamten noch im gesamten behördlichen Verfahren einschließlich der Beschwerde vorgebracht. Dies ist angesichts der Tatsache, dass es sich beim Beschuldigten um einen ehemaligen Polizeibeamten, der auf einer Polizeiinspektion Dienst gemacht hat, völlig unverständlich. Er ist mit dem Umgang mit einem Alkomaten vertraut bzw. entsprechend eingeschult. Weiters wurde er vom amtshandelnden Polizeibeamten auf die Einnahme von Fremdstoffen, welche die Alkomatmessung beeinflussen hätten können, wie Medikamente/Suchtgift ausdrücklich aufmerksam gemacht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass er den Umstand des Abbruches eines Teiles eines Zahnes und das anschließende Auftragen von Zahnhaftcreme nicht vor der Alkomatmessung erwähnt hat. Auch seine Argumentation, die Zahnhaftcreme zum Fixieren eines abgebrochenen Zahnteiles bzw. zum Auffüllen der Lücke verwendet zu haben, überzeugt nicht ansatzweise, wäre hier doch jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er in der Folge einen Zahnarzt aufgesucht hätte. Dies ist jedoch - wenig überzeugend - mit dem Argument des fehlenden Geldes unterblieben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine reine Schutzbehauptung handelt und wird der Schilderung des Geschehens, soweit sie sich auf das Auftragen von Zahnhaftcreme bezieht, kein Glauben geschenkt. Im Übrigen ist es in der vorliegenden Situation keinesfalls Aufgabe der amtshandelnde Polizeibeamten, den Probanden auf das Verwenden einer Zahnhaftcreme hinzuweisen, ergeben sich doch in der gegenständlichen Fallkonstellationen nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer eine Zahnhaftcreme verwendet hat (vgl. dazu auch die Aussage des Meldungslegers vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Es wäre daher seine Pflicht gewesen, beim Alkomattest von sich aus glaubhaft zu machen, dass er eine alkoholhaltige Zahnhaftcreme verwendet hat, die den Alkomattest beeinflussen hätte können. Im Übrigen ist es in der vorliegenden Situation keinesfalls Aufgabe der amtshandelnde Polizeibeamten, den Probanden auf das Verwenden einer Zahnhaftcreme hinzuweisen, ergeben sich doch in der gegenständlichen Fallkonstellationen nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer eine Zahnhaftcreme verwendet hat vergleiche dazu auch die Aussage des Meldungslegers vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Es wäre daher seine Pflicht gewesen, beim Alkomattest von sich aus glaubhaft zu machen, dass er eine alkoholhaltige Zahnhaftcreme verwendet hat, die den Alkomattest beeinflussen hätte können. Die Alkomatmessung am 5.1.2013 lieferte nach zwei Versuchen ein verwertbares Ergebnis. Beim Alkomaten handelte es sich um ein geeichtes und laufend überprüftes Gerät (vgl. die diesbezüglichen Angaben in der Anzeige vom 5.12.2013). Die gegenständliche Alkomatmessung verlief ohne jegliche Komplikationen bzw. Störungen (etwa des Alkomaten). Der Beschuldigte konnte sohin die Angaben in der polizeilichen Anzeige vom 5.12.2013 nicht entkräften. Die Alkomatmessung am 5.1.2013 lieferte nach zwei Versuchen ein verwertbares Ergebnis. Beim Alkomaten handelte es sich um ein geeichtes und laufend überprüftes Gerät vergleiche die diesbezüglichen Angaben in der Anzeige vom 5.12.2013). Die gegenständliche Alkomatmessung verlief ohne jegliche Komplikationen bzw. Störungen (etwa des Alkomaten). Der Beschuldigte konnte sohin die Angaben in der polizeilichen Anzeige vom 5.12.2013 nicht entkräften. IV. Rechtsgrundlagenrömisch vier. Rechtsgrundlagen Führerscheingesetz BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2013/96 (FSG):Führerscheingesetz BGBl römisch eins 1997/120 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/96 (FSG): „Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers§ 14.Paragraph 14, …
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen und war von auffallender Sorglosigkeit auszugehen.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen und war von auffallender Sorglosigkeit auszugehen. Somit liegt entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten der Tatbestand der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Weise vor. Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Annahme der Behörde, die wirtschaftlichen Verhältnisse seien als ausreichend anzusehen, ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten. Es ist daher jedenfalls von einer durchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation auszugehen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Annahme der Behörde, die wirtschaftlichen Verhältnisse seien als ausreichend anzusehen, ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten. Es ist daher jedenfalls von einer durchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation auszugehen. In Bezug auf die Strafhöhe ist weiters festzuhalten, dass die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient. Bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt hätte sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber sein müssen, dass er sich über eine fundamentale Vorschrift des Führerscheingesetzes hinwegsetzt. Beim Verschulden ist von auffallender Sorglosigkeit auszugehen. Mildernd war angesichts mehrerer, wenngleich nicht einschlägiger, Verwaltungsstrafvormerkungen nicht zu werten. Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe konnte eine Strafe in der verhängten Höhe keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal die Behörde damit den gesetzlichen Strafrahmen nur zu ca. 10 % ausgeschöpft und die gesetzliche Mindeststrafe nur um Euro 100 überschritten hat. Die Bestrafung war jedenfalls tat- und schuldangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.1532.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.