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LVwG-2013/21/3378-2

Obsah (5)Art 133§ 1§ 2§ 7§ 22

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/21/3378-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten

folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 06.06.2013 - 25.06.2013 Tatort: Adresse Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten dass der Unterkunftsnehmer PA geb **** seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 27.06.2013 der Meldebehörde Stadtgemeinde B. binnen 14 Tagen mitzuteilen Der Genannte dem Sie Unterkunft gewahrt haben war zumindest von 06.06.2013 unter der Anschrift Adresse aufhältig ohne sich anzumelden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 22 Abs 2 Zif 5 i.V.m. § 8 Abs 2 Meldegesetz 1991“Paragraph 22, Absatz 2, Zif 5 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, Meldegesetz 1991“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 22 Abs 2 Z 5 Meldegesetz idF BGBl 505/94 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,--, Ersatzarrest 12 Stunden, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, Meldegesetz in der Fassung BGBl 505/94 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,--, Ersatzarrest 12 Stunden, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt. Dagegen wurde rechtzeitig die Beschwerde eingebracht und in dieser ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrte Frau XY, ich ergreife gegen den Bescheid mit der Geschäftszahl**** Berufung. AP war zum genannten Zeitpunkt lediglich zu Besuch und ich habe ihm keine Unterkunft gewährt. Er hatte in meiner Wohnung weder seinen Lebensmittelpunkt, noch fuhr er von ihr zum Arbeitsplatz Er hat auch seinen Hauptwohnsitz in K. nicht aufgegeben. Der Zeuge LH ist nicht mein

bar, sondern lediglich eine Hauspartei, die drei Stockwerke unter mir wohnt und dem ich nur gelegentlich begegne. Auch PM sehe ich höchstens einmal im Monat. Er hat Keinerlei Einblick in meine Lebensverhältnisse. Ich erwarte eine mündliche Befragung.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y., GZ ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, GZ 2013/21/

  1. Beweis wurde weiters aufgenommen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 23.07.
  2. Zu dieser Verhandlung sind weder der Beschwerdeführer, noch der Zeuge AP trotz Ladungen erschienen. In der Verhandlung als Zeuge einvernommen wurde Herr LH und führte dieser aus wie folgt: „Ich wohne seit 20 Jahren im selben Haus wie der Beschwerdeführer und zwar mit Hauptwohnsitz. Ich habe eine Etagenwohnung im ersten Stock, welche sich also vom ersten Stock in den zweiten Stock zieht. Ich habe also auch Räumlichkeiten im zweiten Stock. Der Beschwerdeführer hat eine Etagenwohnung im dritten Stock, welche sich vom dritten in den vierten Stock zieht. Es kann aber sein, dass ich mich hier täusche. Genau kann ich es nicht sagen, ob der Beschwerdeführer im dritten oder vierten Stock wohnt. Wenn ich gefragt werde, seit wann AP in der Wohnung des Beschwerdeführers wohnt, so gebe ich an: Gefühlsmäßig wohnt dieser AP seit ca 15 Jahren im Hause und zwar in der Wohnung von BF. Diese Aussage beruht auf meinen persönlichen Beobachtungen. Ich sehe den Zeugen AP öfters. Ich kann auch berichten von einer Mitbewohnerin im Hause, die neben der Wohnung des Beschwerdeführers gewohnt hat. Sie ist dann ausgezogen, weil sie vom Beschwerdeführer und dem Zeugen AP gemobbt wurde. Der Zeuge legt daraufhin einen Auszug aus der Tiroler Tageszeitung vom 01.03.2014, wo der Zeuge AP als Schauspieler und Modedesigner beschrieben wird. Es wird darin ausgeführt, dass er in einer Haller Altstadtwohnung seine Modelle kreiert. Ua befindet sich im Text die Passage „AP wohnt seit neun Jahren in einem der ältesten Häuser von Hall“. Der Zeuge LH gibt weiter befragt an, dass es sich hiebei um jenes Haus in der Adresse handelt. Offensichtlich hat der Zeuge AP seit Jahren im Hause Adresse nicht nur ein Büro, sondern wohnt dort auch zusammen mit dem Beschwerdeführer. Auch im Juni letzten Jahres wohnte der Zeuge AP in der Wohnung des BF in der Adresse. Er wohnt dort sei vielen Jahren. Meiner Erinnerung

seit ca 15 Jahren. Der Beschwerdeführer selber arbeitet meines Wissens als Lehrer.“ Weiters als Zeuge einvernommen wurde Herr PM und führte dieser ebenfalls als Zeuge aus wie folgt: „Ich lebe seit über 20 Jahren mit Hauptwohnsitz in der Adresse. Ich habe eine Etagenwohnung im dritten und vierten Stock. Der Beschwerdeführer bewohnt ebenfalls eine Etagenwohnung, die sich von dem dritten in den vierten Stock zieht. Er wohnt also südlich neben mir. Meinen Beobachtungen bzw meiner Einschätzung

wohnt Herr AP ständig in der Wohnung des Beschwerdeführers. Meinem Gefühl

sei 1989 und 1990. Ob Herr AP in der Wohnung auch arbeitet als Modedesigner kann ich nicht beurteilen. Ich habe den Eindruck, dass AP in dieser Wohnung ständig wohnt und zwar mit dem Beschwerdeführer. AP und der Beschwerdeführer bewohnen zu zweit diese Wohnung seit Jahren. Ich bin natürlich nicht immer zu Hause. Aber auch meine Frau hat Beobachtungen in der Richtung gemacht, dass AP immer in der Wohnung des Beschwerdeführers aufhältig ist bzw dort wohnt. Unsere Terrassen liegen direkt nebeneinander. Speziell in der warmen Jahreszeit, wo man sich auf den Terrassen aufhält, höre ich an den Stimmen, dass AP und BF regelmäßig in der Wohnung aufhält sind. Ich habe den Eindruck, dass AP in dieser Wohnung wohnt.“ Sachverhaltsfeststellung: Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

den übereinstimmenden Aussagen der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.07.2014 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einvernommenen Zeugen LH und PM sowie den Ausführungen in der Anzeige wohnt Herr AP seit Jahren, auf jedem Fall aber im Zeitraum 06.06.2013 bis 25.06.2013 unter der Adresse in der Wohnung des Beschwerdeführers. Der Zeuge LH hat in der Verhandlung auch einen Artikel aus der Tiroler Tageszeitung gelegt, wo die Person des AP beschrieben wird und in dem ausgeführt wird, dass AP seit neun Jahren in einem der ältesten Häuser von Hall in Tirol lebt. Dieser Artikel stammt vom 01.03.2014 und ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Informationen der Tiroler Tageszeitungen auf den Angaben des AP selbst fußen. Festzuhalten ist auch noch, dass AP und der Beschwerdeführer sowohl gegenüber der Polizei in Hall (siehe Kurzbrief vom 30.07.2013) angegeben haben, in der Wohnung Adresse zu wohnen und haben die beiden auch gegenüber der Staatsanwaltschaft Innsbruck ausgeführt, in der Adresse wohnhaft zu sein. Die Aussage vor der Staatsanwalt wurde am 06.06.2013 erstattet. Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Wohnung in der Adresse im dritten und vierten Stock ist. Feststellungen zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers können keine getroffen werden, da er Angaben hiezu keine gemacht hat. Der Beschwerdeführer sowie der Zeuge Ascher sind unentschuldigt der Verhandlung fern geblieben; - dies trotz Ladung. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und auch weitgehend widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Das abgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass AP seit Jahren in der Wohnung des Beschwerdeführers in der Adresse wohnt und zwar auch im gegenständlich relevanten Zeitraum vom 06.06. bis 25.06.2013. Es besteht für das erkennende Gericht kein Anlass, an der Richtigkeit der Aussagen der in der Verhandlung unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen LH und PM zu zweifeln. Die Angaben der beiden Zeugen werden auch noch durch einen Artikel in der Tiroler Tageszeitung unterstrichen. Für die Aussagen der beiden Zeugen sprechen auch noch die Angaben des AP und des Beschwerdeführers vor der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 06.06.2013. Da der Beschwerdeführer und der Zeuge AP trotz Ladung zur Verhandlung nicht erschienen sind, konnten sie nicht einvernommen werden. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinter stehenden Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung im Sinne eines Verschuldens vorwerfbar ist oder nicht. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel. Rechtliche Beurteilung: Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich zu würdigen wie folgt: Auf Basis der oben getroffenen Feststellungen ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Unterkunftgeber hinsichtlich des Zeugen AP im verfahrensrelevanten Zeitraum vom 06.06. bis 25.06.2013 anzusehen ist.

§ 1

Abs 2 Meldegesetz ist Unterkunftgeber, wer jemanden, aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt.

Paragraph eins, Absatz 2, Meldegesetz ist Unterkunftgeber, wer jemanden, aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt.

§ 2

Abs 1 Meldegesetz ist jemand, der in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, zu melden.

Paragraph 2, Absatz eins, Meldegesetz ist jemand, der in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, zu melden. Nicht zu melden sind lediglich Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird. Gegenständlich ist klar, dass dem Zeugen AP nicht nur länger als drei Tage, sondern schon seit Jahren Unterkunft durch den Beschwerdeführer in dessen Wohnung gewährt wird. Dies hat das abgeführte Beweisverfahren eindeutig und unwiderlegbar ergeben. Die Verteidigung des Beschwerdeführers, wonach der Zeuge AP tatsächlich in K. wohne, hat nicht überzeugt. Der jeweilige Unterkunftgeber hat dann, wenn er Grund zur Annahme hat, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht nicht bei der Meldebehörde erfüllt wurde, die Verpflichtung, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber

Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen (§ 8 Abs 2 Meldegesetz).Der jeweilige Unterkunftgeber hat dann, wenn er Grund zur Annahme hat, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht nicht bei der Meldebehörde erfüllt wurde, die Verpflichtung, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber

Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen (Paragraph 8, Absatz 2, Meldegesetz).

§ 7

Abs 1 Meldegesetz trifft die Meldepflicht prinzipiell den Unterkunftnehmer.

Paragraph 7, Absatz eins, Meldegesetz trifft die Meldepflicht prinzipiell den Unterkunftnehmer. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Unterkunftgeber die Erfüllung dieser Meldepflicht aber zu überwachen bzw sich zu informieren. Gegenständlich war dem Beschwerdeführer die Tatsache des Aufenthalts des AP von mehr als drei Tagen in seiner Wohnung auf jeden Fall bekannt; - auf jeden Fall für den Tatzeitraum 06.06. bis 25.06.2013. Der Beschwerdeführer hat daher schuldhaft gegen das Meldegesetz verstoßen und ist

§ 22

Abs 2 Z 5 Meldegesetz für denjenigen, der als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs 2 Meldegesetz verstößt, eine Geldstrafe bis zu Euro 360,-- vorgesehen, im Wiederholungsfall eine Geldstrafe bis zu Euro 1.090,--.Wie bereits oben ausgeführt, hat der Unterkunftgeber die Erfüllung dieser Meldepflicht aber zu überwachen bzw sich zu informieren. Gegenständlich war dem Beschwerdeführer die Tatsache des Aufenthalts des AP von mehr als drei Tagen in seiner Wohnung auf jeden Fall bekannt; - auf jeden Fall für den Tatzeitraum 06.06. bis 25.06.2013. Der Beschwerdeführer hat daher schuldhaft gegen das Meldegesetz verstoßen und ist

Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, Meldegesetz für denjenigen, der als Unterkunftgeber gegen Paragraph 8, Absatz 2, Meldegesetz verstößt, eine Geldstrafe bis zu Euro 360,-- vorgesehen, im Wiederholungsfall eine Geldstrafe bis zu Euro 1.090,--. Die Bezirkshauptmannschaft Y. hat daher über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens verhängt. Eine Strafherabsetzung kommt daher auch unter Annahme bescheidener Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers nicht mehr in Betracht, wobei gegenständlich in Anlehnung an die ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wird. Die von der Erstbehörde gewählte Strafhöhe ist somit schuld- und tatangemessen und geeignet, den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Der Kostenspruch stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Volker-Georg Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.21.3378.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.