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{'item': 'LVwG-2014/21/0189-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/21/0189-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Beschwerde des Herrn BF, Adresse, (im Weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), gegen den Entziehungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 11.12.2013, GZ ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 11.12.2013, GZ ****, wurde ausgeführt wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft Y. als zuständige Waffenbehörde entzieht gemäß § 25 Abs.3 Waffengesetz i.V.m. § 8 Waffengesetz die an Herrn BF, ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. **** für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen. Gemäß § 25 Abs.4 Waffengesetz ist diese Waffenbesitzkarte binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Entziehungsbescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Y., Adresse, abzuliefern. Dasselbe gilt für die in seinem Besitz befindlichen genehmigungspflichtigen Schusswaffen.“„Die Bezirkshauptmannschaft Y. als zuständige Waffenbehörde entzieht gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Waffengesetz in Verbindung mit Paragraph 8, Waffengesetz die an Herrn BF, ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. **** für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen. Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Waffengesetz ist diese Waffenbesitzkarte binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Entziehungsbescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Y., Adresse, abzuliefern. Dasselbe gilt für die in seinem Besitz befindlichen genehmigungspflichtigen Schusswaffen.“ Dagegen wurde rechtzeitig die Beschwerde eingebracht und in dieser ausgeführt wie folgt: „Bis Dato wurde kein Verstoß in Bezug auf das Waffen Gesetz ebenso keine Beanstandungen zur Lagerung, Handhabung und Umgang mit Waffen gemacht. Zum Schreiben vom 22.11.2013 (zugestellt am 26.11.2013) bin ich am 02.12.2013 persönlich auf der BH Y. erschienen um den weiteren Verlauf abzuklären. Die Eintragungen bezüglich der Übertretung nach Para.5 Abs.1 Straßenverkehrsordnung sind richtig, jedoch möchte ich folgenden Hinweis anbringen. Dieser Vorfall im Jahr 2011 ereignete sich am Morgen nach meiner Rückkehr von China (dort war ich beruflich) wo ich einen schweren Unfall mit Kopfverletzung hatte und dadurch unter traumatischen Kopfschmerzen litt. Deswegen nahm ich aufgrund der langen Reisezeit Schmerzmittel. Nach meiner Ankunft fuhr ich direkt auf die Party. In den frühen Morgenstunden nahm ich aus nicht geklärten Gründen meinen PKW in Betrieb (vermutlicher Hauptgrund war die Übermüdung). Der FS wurde mir aufgrund einer Verkehrskontrolle (ohne Unfall, Sachschaden oder Gefährdung) entzogen. Ein von der Polizei beauftragter Taxifahrer stoppte jedoch bei meinem PKW und lies mich dort aussteigen anstatt mich wie beauftragt nach Hause zu fahren. Aufgrund der Übermüdung, des Jetlags und der Einwirkung des Alkoholes war mir zu diesen Zeitpunkt (wie auch in der Niederschrift des damaligen Protokoll beschrieben) mein Handeln nicht mehr bewusst und nahm meinen PKW wiederum in Betrieb. Da der selbe Polizist, der die erste FS Entnahme machte, in die gleiche Richtung fuhr wurde ich erneut gestoppt. Erst durch die Aufklärung/Erinnerung des Beamten registrierte ich/wurde mir bewusst, dass mir der FS bereits abgenommen wurde. Grundsätzlich möchte ich ihnen mitteilen das ich nur selten Alkohol konsumiere und diese Vorfälle in einem äußerst seltenen und dummen Zusammenhang stattgefunden haben, jedoch sich nicht mehr wiederholen werden! Für diesen seltenen Fall ersuche ich nun -diese zwei Vorfälle (**** und ****) als einen zu rechnen, -die Voraussetzung für meine Verlässlichkeit als weiterhin gegeben zu sehen -und die Aufhebung des Entziehungsbescheides meiner Waffenbesitzkarte Nr. ****“ „Bis Dato wurde kein Verstoß in Bezug auf das Waffen Gesetz ebenso keine Beanstandungen zur Lagerung, Handhabung und Umgang mit Waffen gemacht. Zum Schreiben vom 22.11.2013 (zugestellt am 26.11.2013) bin ich am 02.12.2013 persönlich auf der BH Y. erschienen um den weiteren Verlauf abzuklären. Die Eintragungen bezüglich der Übertretung nach Para.5 Absatz eins, Straßenverkehrsordnung sind richtig, jedoch möchte ich folgenden Hinweis anbringen. Dieser Vorfall im Jahr 2011 ereignete sich am Morgen nach meiner Rückkehr von China (dort war ich beruflich) wo ich einen schweren Unfall mit Kopfverletzung hatte und dadurch unter traumatischen Kopfschmerzen litt. Deswegen nahm ich aufgrund der langen Reisezeit Schmerzmittel. Nach meiner Ankunft fuhr ich direkt auf die Party. In den frühen Morgenstunden nahm ich aus nicht geklärten Gründen meinen PKW in Betrieb (vermutlicher Hauptgrund war die Übermüdung). Der FS wurde mir aufgrund einer Verkehrskontrolle (ohne Unfall, Sachschaden oder Gefährdung) entzogen. Ein von der Polizei beauftragter Taxifahrer stoppte jedoch bei meinem PKW und lies mich dort aussteigen anstatt mich wie beauftragt nach Hause zu fahren. Aufgrund der Übermüdung, des Jetlags und der Einwirkung des Alkoholes war mir zu diesen Zeitpunkt (wie auch in der Niederschrift des damaligen Protokoll beschrieben) mein Handeln nicht mehr bewusst und nahm meinen PKW wiederum in Betrieb. Da der selbe Polizist, der die erste FS Entnahme machte, in die gleiche Richtung fuhr wurde ich erneut gestoppt. Erst durch die Aufklärung/Erinnerung des Beamten registrierte ich/wurde mir bewusst, dass mir der FS bereits abgenommen wurde. Grundsätzlich möchte ich ihnen mitteilen das ich nur selten Alkohol konsumiere und diese Vorfälle in einem äußerst seltenen und dummen Zusammenhang stattgefunden haben, jedoch sich nicht mehr wiederholen werden! Für diesen seltenen Fall ersuche ich nun -diese zwei Vorfälle (**** und ****) als einen zu rechnen, -die Voraussetzung für meine Verlässlichkeit als weiterhin gegeben zu sehen -und die Aufhebung des Entziehungsbescheides meiner Waffenbesitzkarte Nr. ****“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y., GZ ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, GZ 2014/21/
  5. Beweis wurde weiters aufgenommen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 23.07.
  6. In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Partei einvernommen und hat dieser ausgeführt wie folgt: „Ich verweise vorerst auf meine schriftlichen Ausführungen in der Beschwerde. Ich halte die auch heute aufrecht. Ich bin auch heute noch der Meinung, dass die beiden Alkoholdelikte vom 13.03.2011 als einheitliche Tat zu sehen sind und nicht als zwei verschiedene Delikte.“ Sachverhaltsfeststellung: Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Dem Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y. eine Waffenbesitzkarte für zwei Faustfeuerwaffen am 09.02.1996 zu Aktenzahl **** ausgestellt. Die Waffenbesitzkarte hat die Nr ****. Mittlerweile liegen drei rechtskräftige Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretungen nach § 5 Abs 1 Straßenverkehrsordnung vor. Diesen Verurteilungen liegen zwei Anhaltungen als Kraftfahrzeuglenker im alkoholisierten Zustand am 13.03.2011 zugrunde und zwar einmal um 06.32 Uhr und einmal um 07.40 Uhr. Im ersten Fall wurde ein Atemluftalkoholgehalt von 0,99 mg/l gemessen und im zweiten Fall von 0,84 mg/l. Die Alkoholisierung war somit nicht unerheblich. Die diesbezüglich eingeleiteten Führerscheinentzugsverfahren zu Aktenzahl **** und **** sind bereits rechtskräftig abgeschlossen.Mittlerweile liegen drei rechtskräftige Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung vor. Diesen Verurteilungen liegen zwei Anhaltungen als Kraftfahrzeuglenker im alkoholisierten Zustand am 13.03.2011 zugrunde und zwar einmal um 06.32 Uhr und einmal um 07.40 Uhr. Im ersten Fall wurde ein Atemluftalkoholgehalt von 0,99 mg/l gemessen und im zweiten Fall von 0,84 mg/l. Die Alkoholisierung war somit nicht unerheblich. Die diesbezüglich eingeleiteten Führerscheinentzugsverfahren zu Aktenzahl **** und **** sind bereits rechtskräftig abgeschlossen. Im Jahre 2013 wurde der Beschwerdeführer wieder im alkoholisierten Zustand beim Lenken eines Pkws angetroffen und wurde ein Atemluftalkoholgehalt von 0,69 mg/l gemessen und wurde diesbezüglich wiederum ein Verfahren nach dem Führerscheingesetz zu Aktenzahl **** gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer eingeleitet und ist auch dieses Verfahren bereits in Rechtskraft erwachsen. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die drei im Zustand der Trunkenheit begangenen Verwaltungsübertretungen, welche noch nicht getilgt sind, liegen unbestreitbar vor. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinter stehenden Rechtsfrage, ob die Erstbehörde den gegenständlichen Waffenbesitzkartenentzugsbescheid zu Recht erlassen hat oder nicht. Hiezu bedurft es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel. Rechtliche Beurteilung: Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: Nach § 5 Abs 3 Waffengesetz hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Von einer Entziehung aufgrund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.Nach Paragraph 5, Absatz 3, Waffengesetz hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Von einer Entziehung aufgrund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird. Zur Verlässlichkeit führt das Waffengesetz weiter aus wie folgt: „Nach § 8 Abs 1 Waffengesetz ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird oder Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er alkohol- oder suchtkrank ist oder psychisch krank oder geistesschwach ist oder durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.“„Nach Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird oder Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er alkohol- oder suchtkrank ist oder psychisch krank oder geistesschwach ist oder durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.“ All diese Gründe betreffend mangelnde Verlässlichkeit liegen dem gegenständlichen Verfahren nicht zugrunde. § 8 Abs 5 Waffengesetz regelt jedoch weiters, dass ein Mensch als nicht verlässlich gilt, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.Paragraph 8, Absatz 5, Waffengesetz regelt jedoch weiters, dass ein Mensch als nicht verlässlich gilt, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist. Der Gesetzgeber unterstellt also mit dieser Bestimmung eine mangelnde Verlässlichkeit im Fall einer mehr als zweimaligen Bestrafung wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung. Das Lenken eines Fahrzeugs im Zustand der Trunkenheit im Sinne des § 5 Abs 1 StVO ist auf jeden Fall als schwerwiegende Verwaltungsübertretung anzusehen. Der Gesetzgeber räumt der Behörde weiters kein Ermessen hinsichtlich der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden ein.Das Lenken eines Fahrzeugs im Zustand der Trunkenheit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist auf jeden Fall als schwerwiegende Verwaltungsübertretung anzusehen. Der Gesetzgeber räumt der Behörde weiters kein Ermessen hinsichtlich der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden ein. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass die beiden Übertretungen vom 13.03.2011 nur als eine zu rechnen sind, so übersieht er, dass diesbezüglich zwei getrennte Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Y. abgeführt worden sind und es nach Ansicht des erkennenden Gerichts eher als erschwerend zu werten ist, an ein und dem selben Tag zweimal alkoholisiert ein Fahrzeug zu lenken. Der Beschwerde konnte somit kein Erfolg beschieden sein. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Volker-Georg Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.21.0189.2

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