← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/23/1779-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/23/1779-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Herrn A B, wohnhaft in F, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 19.05.2014, Zl **** zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 19.05.2014, Zl ****, hat die belangte Behörde als Jagdbehörde erster Instanz angeordnet wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft G als Jagdbehörde erster Instanz ordnet gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Ersatzvornahme der genannten Maßnahmen laut Bescheid vom 10.02.2014, GZl *** nach ihrer Anordnung mit Schreiben vom 18.03.2014, GZl ***** an.“„Die Bezirkshauptmannschaft G als Jagdbehörde erster Instanz ordnet gemäß Paragraph 4, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Ersatzvornahme der genannten Maßnahmen laut Bescheid vom 10.02.2014, GZl *** nach ihrer Anordnung mit Schreiben vom 18.03.2014, GZl ***** an.“ Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Verpflichtete fristgemäß Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und brachte darin zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde als Jagdbehörde erster Instanz die Ersatzvornahme der genannten Maßnahmen laut Bescheid vom 10.02.2014 angeordnet. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 10.02.2014 aufgetragen worden, sämtliches Rotwild aus dem mittels Bescheid vom 26.11.2013 widerrufenen, ehemaligen Rotwildgehege zu entfernen. Der angefochtene Bescheid lasse nicht erkennen, wodurch die Ersatzvornahme erfolgen soll. Gegen den Grundsatz, dass die Maßnahme im Vollstreckungsbescheid dezidiert und spezifiziert zu bezeichnen sei, verstoße der angefochtene Bescheid, in dem er lediglich die Ersatzvornahme androhe. Hinzu komme, dass der angefochtene Bescheid nicht den sämtlichen Bestand des widerrufenen Rotwildgeheges umfasse, da sich dort derzeit nicht nur 5 Hirsche sowie 7 Stück Kahlwild befänden, sondern auch 5 Kälber, die vor ca 2 Wochen gesetzt worden seien. Aufgrund des im Verwaltungsvollstreckungsgesetz normierten Schonungsprinzips sei das gelindeste, noch zum zielführende Mittel anzuwenden, weshalb Maßnahmen zu wählen seien, die nicht zum Tod der zu entfernenden Tiere führen. Es bedürfe daher des Abtransports der Tiere und die Behörde hätte eine zumindest vorübergehende Verwahrungsstelle ausfindig machen müssen, in der die Tiere aufgenommen und versorgt werden könnten. Ein Abschießen der Tiere würde nicht nur weidmännischen Grundsätzen widersprechen, sondern könnte auch nur im Rahmen eines behördlich genehmigten Abschussplans erfolgen. Weiters habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20.04.2014 erklärt, dass er tunlichst versuchen werde, das Rotwildgehege H bis November 2014 zu räumen bzw. habe er die Behörde ersucht, Bedingungen zu nennen, unter welchen das Rotwildgehe H fortgeführt werden könne. Durch die Missachtung der diesbezüglichen Fristvorgaben des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit belastet. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens fand am
  3. Juli 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für diesen erschienen ist. In der Verhandlung brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass die gesetzte Paritionsfrist in der Anordnung der Ersatzvornahme zeitlich zu kurz bemessen sei und daher gegen das Prinzip verstoße. Es seien auch hier die jagdlichen Schonzeiten einzuhalten und die Betäubung und der Abtransport der Tiere sei in einer derart kurzen Zeit nicht möglich. In diesem Zusammenhang verweise er auf das Schreiben des I J vom 24.04.
  4. Eine ausreichende Frist wäre der November
  5. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens fand am
  6. Juli 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für diesen erschienen ist. In der Verhandlung brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass die gesetzte Paritionsfrist in der Anordnung der Ersatzvornahme zeitlich zu kurz bemessen sei und daher gegen das Prinzip verstoße. Es seien auch hier die jagdlichen Schonzeiten einzuhalten und die Betäubung und der Abtransport der Tiere sei in einer derart kurzen Zeit nicht möglich. In diesem Zusammenhang verweise er auf das Schreiben des römisch eins J vom 24.04.
  7. Eine ausreichende Frist wäre der November
  8. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist seit 2009 alleiniger Pächter der D. Auf den GSten Nrn XX, ZZ und YY sowie auf dem südwestlichen Teil des GSt Nr WW zur Hälfte, alle samt KG E, betreibt der Beschwerdeführer ein Rotwildgehege. Für dieses Rotwildgehege war ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 12.07.2011, Zl ** eine Bewilligung unter Auflagen erteilt worden. Mit Bescheid vom 26.11.2013, Zl ****** hat die Bezirkshauptmannschaft G als Jagdbehörde erster Instanz die erteilte jagdrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Rotwildgeheges auf den Gst Nr XX, ZZ, WW und YY KG E, in der Größe von 2,2539 ha für bis zu 15 Stück Rotwild gemäß § 7 Abs 7 TJG widerrufen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer keine Berufung erhoben, weshalb der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Schreiben vom 18.03.2014, Zl *****, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Verpflichtungen entsprechend dem Bescheid vom 10.02.2014, Zl *** bis längstens 15.05.2014 nach zukommen und ihm somit die Ersatzvornahme angedroht. Da zwischenzeitlich die Entfernung des Rotwilds bis längstens 15.05.2014 nicht erfolgt ist, hat die belangte Behörde als Jagdbehörde erster Instanz die Ersatzvornahme der genannten Maßnahmen laut Bescheid vom 10.02.2014 nach Androhung mit Schreiben vom 18.03.2014, mit Bescheid vom 19.05.2014, Zl **** angeordnet.Der Beschwerdeführer ist seit 2009 alleiniger Pächter der D. Auf den GSten Nrn römisch zwanzig, ZZ und YY sowie auf dem südwestlichen Teil des GSt Nr WW zur Hälfte, alle samt KG E, betreibt der Beschwerdeführer ein Rotwildgehege. Für dieses Rotwildgehege war ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 12.07.2011, Zl ** eine Bewilligung unter Auflagen erteilt worden. Mit Bescheid vom 26.11.2013, Zl ****** hat die Bezirkshauptmannschaft G als Jagdbehörde erster Instanz die erteilte jagdrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Rotwildgeheges auf den Gst Nr römisch zwanzig, ZZ, WW und YY KG E, in der Größe von 2,2539 ha für bis zu 15 Stück Rotwild gemäß Paragraph 7, Absatz 7, TJG widerrufen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer keine Berufung erhoben, weshalb der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Schreiben vom 18.03.2014, Zl *****, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Verpflichtungen entsprechend dem Bescheid vom 10.02.2014, Zl *** bis längstens 15.05.2014 nach zukommen und ihm somit die Ersatzvornahme angedroht. Da zwischenzeitlich die Entfernung des Rotwilds bis längstens 15.05.2014 nicht erfolgt ist, hat die belangte Behörde als Jagdbehörde erster Instanz die Ersatzvornahme der genannten Maßnahmen laut Bescheid vom 10.02.2014 nach Androhung mit Schreiben vom 18.03.2014, mit Bescheid vom 19.05.2014, Zl **** angeordnet. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und den darin erhaltenen unbedenklichen Urkunden, die auch in der mündlichen Verhandlung dargetan wurden. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes BGBl Nr 53/1991 in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung BGBl I Nr 33/2013 lauten wie folgt: Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 53 aus 1991, in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, lauten wie folgt: „§ 4 Ersatzvornahme

(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. § 10 VerfahrenParagraph 10, Verfahren
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Nach § 4 Abs 1 VVG kann, wenn der zu einer Arbeits-oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zu gehörige Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Voraussetzung für die Vollstreckung ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Bescheides, im vorliegenden Fall wurde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 10.02.2014, Zl *** keine Beschwerde erhoben, der Bescheid ist somit in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 18.03.2014 wurde durch die belangte Behörde die Ersatzvornahme ordnungsgemäß angedroht, mit Bescheid vom 19.05.2014 zur Zl **** wurde die Ersatzvornahme der Entfernung sämtlichen Rotwilds angeordnet. Mit diesem Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft G als Jagdbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer die unverzügliche Entfernung sämtlichen Rotwilds aus dem mittels Bescheid vom 26.11.2013 widerrufenen ehemaligen Rotwildgehege aufgetragen. Zum 06.02.2014 waren diese insgesamt 12 Stück (5 Hirsche und 7 Stück Kahlwild). Nach Paragraph 4, Absatz eins, VVG kann, wenn der zu einer Arbeits-oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zu gehörige Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Voraussetzung für die Vollstreckung ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Bescheides, im vorliegenden Fall wurde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 10.02.2014, Zl *** keine Beschwerde erhoben, der Bescheid ist somit in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 18.03.2014 wurde durch die belangte Behörde die Ersatzvornahme ordnungsgemäß angedroht, mit Bescheid vom 19.05.2014 zur Zl **** wurde die Ersatzvornahme der Entfernung sämtlichen Rotwilds angeordnet. Mit diesem Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft G als Jagdbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer die unverzügliche Entfernung sämtlichen Rotwilds aus dem mittels Bescheid vom 26.11.2013 widerrufenen ehemaligen Rotwildgehege aufgetragen. Zum 06.02.2014 waren diese insgesamt 12 Stück (5 Hirsche und 7 Stück Kahlwild). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei, weil lediglich die Entfernung sämtlichen Rotwildes aufgetragen werde, der angefochtene Bescheid jedoch nicht erkennen lasse, wodurch die Ersatzvornahme erfolgen solle, geht ins Leere. Zweck der Ersatzvornahme ist die Herstellung des im Titelbescheid angeordneten Zustandes, die Vollstreckungsverfügung hat in diesem Rahmen zu bleiben. Da der Titelbescheid, auf den die Vollstreckungsverfügung Bezug nimmt, nicht mehrere Leistungsmöglichkeiten zur Wahl stellt, musste auch keine Konkretisierung in den Grenzen des Titelbescheides erfolgen (vgl Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht [2009] Rz 224f). Einer weiteren Konkretisierung der Vollstreckungsverfügung stehen im vorliegenden Fall auch tierschutzrechtliche Interessen entgegen, da durch den Bescheid die Entfernung lebenden Rotwildes angeordnet wurde. Ob die Tiere lebend entfernt werden können oder abgeschossen werden müssen, ist vom Zustand der Tiere und ihrem Verhalten im Zeitpunkt der Vollstreckungshandlung abhängig. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei, weil lediglich die Entfernung sämtlichen Rotwildes aufgetragen werde, der angefochtene Bescheid jedoch nicht erkennen lasse, wodurch die Ersatzvornahme erfolgen solle, geht ins Leere. Zweck der Ersatzvornahme ist die Herstellung des im Titelbescheid angeordneten Zustandes, die Vollstreckungsverfügung hat in diesem Rahmen zu bleiben. Da der Titelbescheid, auf den die Vollstreckungsverfügung Bezug nimmt, nicht mehrere Leistungsmöglichkeiten zur Wahl stellt, musste auch keine Konkretisierung in den Grenzen des Titelbescheides erfolgen vergleiche Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht [2009] Rz 224f). Einer weiteren Konkretisierung der Vollstreckungsverfügung stehen im vorliegenden Fall auch tierschutzrechtliche Interessen entgegen, da durch den Bescheid die Entfernung lebenden Rotwildes angeordnet wurde. Ob die Tiere lebend entfernt werden können oder abgeschossen werden müssen, ist vom Zustand der Tiere und ihrem Verhalten im Zeitpunkt der Vollstreckungshandlung abhängig. Dass zwischenzeitlich auch 5 Kälber in das Rotwildgehege gesetzt wurden, stellt keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes dar. Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhaltes nur dann, wenn der neue Sachverhalt die Erlassung eines auf demselben Rechtsgrund beruhenden, mit dem Titelbescheid in seinem Spruch gleich lautenden Bescheides ausschlösse (vgl Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht [2009] Rz 138 mwN). Die im Titelbescheid angeführten Stückzahlen geben lediglich den Stand vom 06.02.2014 wieder. Auch wenn nun über diesen Stand hinaus 5 Kälber im gegenständlichen Gehege aufhältig sind, wurde durch den Titelbescheid und durch die darauf verweisende Vollstreckungsverfügung die Entfernung sämtlichen Rotwilds aufgetragen, weshalb auch die Kälber mitumfasst sind.Dass zwischenzeitlich auch 5 Kälber in das Rotwildgehege gesetzt wurden, stellt keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes dar. Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhaltes nur dann, wenn der neue Sachverhalt die Erlassung eines auf demselben Rechtsgrund beruhenden, mit dem Titelbescheid in seinem Spruch gleich lautenden Bescheides ausschlösse vergleiche Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht [2009] Rz 138 mwN). Die im Titelbescheid angeführten Stückzahlen geben lediglich den Stand vom 06.02.2014 wieder. Auch wenn nun über diesen Stand hinaus 5 Kälber im gegenständlichen Gehege aufhältig sind, wurde durch den Titelbescheid und durch die darauf verweisende Vollstreckungsverfügung die Entfernung sämtlichen Rotwilds aufgetragen, weshalb auch die Kälber mitumfasst sind. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH steht dem Verpflichteten ab Beginn der Ersatzvornahme keine Einflussnahme auf Art und Dauer der im Exekutionstitel vorgesehenen Maßnahmen mehr zu (vgl VwGH vom 17.12.1991, 91/07/0121). Dabei hat die Vollstreckungsbehörde nach § 2 Abs 1 VVG das jeweils gelindeste noch zum zielführende Zwangsmittel anzuwenden. Das Schonungsprinzip verpflichtet die Behörde jedoch nicht die Ersatzvornahme für den Verpflichteten so Kosten günstig wie möglich zu gestalten (vgl Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2009] 568 mwN). Da hier die Entfernung lebender Tiere aufgetragen wurde, hat die Behörde bei der Ersatzvornahme insbesondere tierschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Wenn den Tieren durch den Transport Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wird, sie in schwere Angst versetzt werden oder keine geeignete Unterkunft bzw Haltungsvorrichtung für die Tiere gefunden werden kann, kann auch der Abschuss des gesamten Rotwildes oder einzelner Tiere das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel darstellen.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH steht dem Verpflichteten ab Beginn der Ersatzvornahme keine Einflussnahme auf Art und Dauer der im Exekutionstitel vorgesehenen Maßnahmen mehr zu vergleiche VwGH vom 17.12.1991, 91/07/0121). Dabei hat die Vollstreckungsbehörde nach Paragraph 2, Absatz eins, VVG das jeweils gelindeste noch zum zielführende Zwangsmittel anzuwenden. Das Schonungsprinzip verpflichtet die Behörde jedoch nicht die Ersatzvornahme für den Verpflichteten so Kosten günstig wie möglich zu gestalten vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2009] 568 mwN). Da hier die Entfernung lebender Tiere aufgetragen wurde, hat die Behörde bei der Ersatzvornahme insbesondere tierschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Wenn den Tieren durch den Transport Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wird, sie in schwere Angst versetzt werden oder keine geeignete Unterkunft bzw Haltungsvorrichtung für die Tiere gefunden werden kann, kann auch der Abschuss des gesamten Rotwildes oder einzelner Tiere das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel darstellen. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er vorbringt, dass ein Abschießen der Tiere nicht nur weidmännischen Grundsätzen wiedersprechen würde, sondern auch nur im Rahmen eines behördlich genehmigten Abschussplans erfolgen könne, weil nach § 7 Abs 9 TJG auf Gehege die Bestimmungen des Jagdgesetzes mit Ausnahme der Abs 1 bis 8 und des § 10 Abs 1 TJG keine Anwendung finden. Der Abschussplan steht daher einem etwaigen Abschuss der Tiere nicht entgegen.Der Beschwerdeführer irrt, wenn er vorbringt, dass ein Abschießen der Tiere nicht nur weidmännischen Grundsätzen wiedersprechen würde, sondern auch nur im Rahmen eines behördlich genehmigten Abschussplans erfolgen könne, weil nach Paragraph 7, Absatz 9, TJG auf Gehege die Bestimmungen des Jagdgesetzes mit Ausnahme der Absatz eins bis 8 und des Paragraph 10, Absatz eins, TJG keine Anwendung finden. Der Abschussplan steht daher einem etwaigen Abschuss der Tiere nicht entgegen. Im Fall der Vollstreckung einer vertretbaren Leistung bejaht die Rechtsprechung die Verpflichtung der Behörde zur Setzung einer Paritionsfrist. Diese ist so zu bemessen, dass sie – bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung – zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht (vgl Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht [2009] RZ 208 mwN). Die von der belangten Behörde festgesetzte Paritionsfrist von rund 8 Wochen erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol für die Entfernung sämtlicher Tiere aus dem Rotwildgehege als ausreichend, sei es, um ein geeignetes Gehege zu finden, in dem sie untergestellt werden können, sei es, um sie gewinnbringend an einen Metzger zu verkaufen. Im Fall der Vollstreckung einer vertretbaren Leistung bejaht die Rechtsprechung die Verpflichtung der Behörde zur Setzung einer Paritionsfrist. Diese ist so zu bemessen, dass sie – bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung – zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht vergleiche Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht [2009] RZ 208 mwN). Die von der belangten Behörde festgesetzte Paritionsfrist von rund 8 Wochen erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol für die Entfernung sämtlicher Tiere aus dem Rotwildgehege als ausreichend, sei es, um ein geeignetes Gehege zu finden, in dem sie untergestellt werden können, sei es, um sie gewinnbringend an einen Metzger zu verkaufen. Der Umstand, dass die Erfüllung eines rechtskräftigen Bescheides unzweckmäßig oder auch unwirtschaftlich ist, stellt kein Vollstreckungshindernis dar (vgl VwGH vom 11.12.2012, 2012/05/0205 zur Erfüllung eines rechtskräftigen Bauauftrages).Der Umstand, dass die Erfüllung eines rechtskräftigen Bescheides unzweckmäßig oder auch unwirtschaftlich ist, stellt kein Vollstreckungshindernis dar vergleiche VwGH vom 11.12.2012, 2012/05/0205 zur Erfüllung eines rechtskräftigen Bauauftrages). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.1779.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.