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{'item': 'LVwG-2014/31/0900-4'}

Obsah (12)§ 50§ 52§ 25a§ 21§ 57§ 8§ 7§ 41§ 37§ 23§ 45§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/31/0900-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 4.2.2014, Zl BR-**-2013, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 4.2.2014, Zl BR-**-2013, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „Sie haben, wie 03.09.2013 anlässlich eine Ortsaugenscheines festgestellt wurde, auf Gp. 1*** KG V im Freiland eine ca 3 x 4 m große bauliche Anlage, die auf einer Natursteinstützmauer mit zwei Holzsäulen steht und mit einem Pultdach abgedeckt ist, errichtet, obwohl Sie nicht im Besitz einer Baubewilligung waren und die Errichtung von baulichen Anlagen

§ 21

Abs 1 lit e Tiroler Bauordnung einer Baubewilligung bedürfen.„Sie haben, wie 03.09.2013 anlässlich eine Ortsaugenscheines festgestellt wurde, auf Gp. 1*** KG römisch fünf im Freiland eine ca 3 x 4 m große bauliche Anlage, die auf einer Natursteinstützmauer mit zwei Holzsäulen steht und mit einem Pultdach abgedeckt ist, errichtet, obwohl Sie nicht im Besitz einer Baubewilligung waren und die Errichtung von baulichen Anlagen

Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, Tiroler Bauordnung einer Baubewilligung bedürfen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 57 Abs 1 lit a iVm § 21 Abs lit e Tiroler Bauordnung 2011Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Abs Litera e, Tiroler Bauordnung 2011 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro 400,-- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden und 30 Minuten Freiheitsstrafe von

§ 57

Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung“Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung“ Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt. In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte S O durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „In umseits bezeichneter Rechtssache hat der Beschwerdeführer die A B C Rechtsanwälte GmbH weiterhin mit seiner Vertretung beauftragt. Die Vertreterin sowie die ihr angehörenden Rechtsanwälte berufen sich

§ 8

Abs 1 RAO und § 10 Abs 1 AVG auf die erteilte Vollmacht.„In umseits bezeichneter Rechtssache hat der Beschwerdeführer die A B C Rechtsanwälte GmbH weiterhin mit seiner Vertretung beauftragt. Die Vertreterin sowie die ihr angehörenden Rechtsanwälte berufen sich

Paragraph 8, Absatz eins, RAO und Paragraph 10, Absatz eins, AVG auf die erteilte Vollmacht. In Entsprechung der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde

den §§ 7ff VwGVG wird ausgeführt wie folgt:In Entsprechung der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde

den Paragraphen 7 f, f, VwGVG wird ausgeführt wie folgt: 1 Zulässigkeitsvoraussetzungen Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Straferkenntnis der BH X vom 04.02.2014, GZ BR-**-2013, zugestellt am 07.02.2014. Die Frist für die Einbringung der Beschwerde

§ 7Abs 4 Vw

GVG wird somit gewahrt.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Straferkenntnis der BH römisch zehn vom 04.02.2014, GZ BR-**-2013, zugestellt am 07.02.2014. Die Frist für die Einbringung der Beschwerde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG wird somit gewahrt. 2 Beschwerdepunkte/Beschwerdegründe Der Beschwerdeführer stützt sich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides auf • Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie • unrichtige rechtliche Beurteilung. Der Beschwerdeführer wird durch das angefochtene Straferkenntnis der BH X insbesondere in seinem einfachgesetzlichen subjektiven Recht aufDer Beschwerdeführer wird durch das angefochtene Straferkenntnis der BH römisch zehn insbesondere in seinem einfachgesetzlichen subjektiven Recht auf • Nicht-Bestrafung

§ 57Abs 1 lit a i

Vm § 21 lit e TBO 2011;• Nicht-Bestrafung

Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Litera e, TBO 2011; • Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens; und • in eventu, die Anwendung der Bestimmungen des § 45 Abs 1 VStG 1991• in eventu, die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz eins, VStG 1991 verletzt. Weitere Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe ergeben sich aus dem nachfolgenden Vorbringen. Der bekämpfte Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. 3 Rechtliche Ausführungen zu den Beschwerdepunkten 3.1 Mangelhaftigkeit des Verfahrens Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren sehr ausführlich und mit zwei sachverständigen Stellungnahmen unterlegt dargelegt, dass für die Errichtung der in Rede stehenden Anlage keinerlei bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und damit auch keine „bauliche Anlage“ iSd § 2 Abs 1 TBO 2011 vorliegt.Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren sehr ausführlich und mit zwei sachverständigen Stellungnahmen unterlegt dargelegt, dass für die Errichtung der in Rede stehenden Anlage keinerlei bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und damit auch keine „bauliche Anlage“ iSd Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 vorliegt. Mit ausführlicher Rüge der diesbezüglich ergangenen Stellungnahme des ASV DI F vom 09.01.2014, GZ zu BR-**-2013, per Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.01.2014 wurde klar und eindeutig dargestellt, dass die diesbezügliche Stellungnahme weder den gesetzlichen Anforderungen an ein Gutachten zu entsprechen noch die auf selber fachlicher Ebene ergangenen Stellungnahmen von ZWEI Sachverständigen des relevanten Faches zu entkräften vermag. Die in weiterer Folge seitens der belangten Behörde durchgeführte Beweiswürdigung zwischen den amts- und privatsachverständigen Begutachtungen zur Frage der Notwendigkeit von „bautechnischen Kenntnissen“ zur Errichtung der vorliegenden Anlage bleiben nicht nur begründungslos, sondern stellen sich vielmehr sogar als willkürlich dar. Augenscheinlich stellt die belangte Behörde nämlich selbst heraus, dass sie offenbar – trotz der ausführlichsten Rüge der Mangelhaftigkeit der Stellungnahme des ASV DI F durch den Beschwerdeführer - allein auf Grund der Länge dieser Stellungnahme einen Mehrwert gegenüber ZWEI abweichenden sachverständigen Einschätzungen annimmt. Damit überschreitet sie jedoch die zulässigen Grenzen der freien Beweiswürdigung insofern, als an dieser Stelle keinesfalls von der Ausübung freien Ermessens die Rede sein kann. Im Kern beschäftigen sich sämtliche sachverständigen Stellungnahmen einzig und allein mit der Frage der Erforderlichkeit „bautechnischer Kenntnisse“ zur Errichtung der in Rede stehenden Anlage. Die beigebrachten privatsachverständigen Stellungnahmen lassen diesbezüglich keinen Zweifel daran, dass solche nicht erforderlich sind, sodass die Beweiswürdigung der belangten Behörde keiner Nachprüfbarkeit der Ermessensübung zugänglich und damit rechtwidrig ist. Im Übrigen ist jedoch das Ermittlungsverfahren auch schlicht unvollständig geblieben: Tatsächlich erfordert die Anwendung des § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 nicht nur das Vorliegen einer „baulichen Anlage“, sondern als zusätzliches Tatbestandselement auch die „wesentliche Berührung bautechnischer Erfordernisse“ - in concreto liegt keinesfalls eine wesentliche Berührung bautechnischer Erfordernisse vor.Tatsächlich erfordert die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 nicht nur das Vorliegen einer „baulichen Anlage“, sondern als zusätzliches Tatbestandselement auch die „wesentliche Berührung bautechnischer Erfordernisse“ - in concreto liegt keinesfalls eine wesentliche Berührung bautechnischer Erfordernisse vor. Zur Frage der Berührung wesentlicher bautechnischer Erfordernisse fehlen im vorliegenden Fall zudem jedenfalls Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens. Selbst die mehrfach zitierte Stellungnahme des ASV DI F geht mit keinem Wort auf die genannte Fragestellung ein, sodass im vorliegenden Fall keinerlei Ermittlungsergebnisse zu einem wesentlichen Tatbestandsmerkmal der strafbarkeitsbegründenden Bewilligungsnorm vorliegen. Damit fehlt im vorliegenden Verfahren rechtwidriger Weise der amtswegig ermittelte Sachverhalt zur Subsumtion unter den relevanten Bewilligungstatbestand. Das Ermittlungsverfahren ist somit mangelhaft geblieben und belastet das vorliegende Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit. 3.2 Unrichtige rechtliche Beurteilung Einleitend sei das bisherige, unerledigte Vorbringen des Beschwerdeführers zum Beschwerdevorbringen erhoben, insbesondere: a) Das bekämpfte Straferkenntnis ist aus formalrechtlichen Gründen mehrfach rechtswidrig: Dem bekämpften Straferkenntnis lässt sich weiterhin nicht entnehmen, auf wessen Wahrnehmung die Feststellung über die Errichtung der Überdachung beruht. Da § 47 Abs 1 VStG 1991 nur Wahrnehmungen von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung als Grundlage für eine Anzeige zulässt, ist das bekämpfte Straferkenntnis rechtswidrig insofern, als eine solche Wahrnehmung oder Anzeige dem Bescheidinhalt nicht zu entnehmen ist.Dem bekämpften Straferkenntnis lässt sich weiterhin nicht entnehmen, auf wessen Wahrnehmung die Feststellung über die Errichtung der Überdachung beruht. Da Paragraph 47, Absatz eins, VStG 1991 nur Wahrnehmungen von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung als Grundlage für eine Anzeige zulässt, ist das bekämpfte Straferkenntnis rechtswidrig insofern, als eine solche Wahrnehmung oder Anzeige dem Bescheidinhalt nicht zu entnehmen ist. b) Der Beschwerdeführer verbleibt weiterhin bei seiner bislang geführten, sachverständig unterlegten Argumentation, dass für die Herstellung der gegenständlicheh Anlage keine „bautechnischen Kenntnisse“ notwendig sind und erhebt dabei die unter Punkt 3.1 ausgeführten Vorbringen sowie das bisher im Verfahren dargestellte Argumentarium zur Beschwerdebegründung. Von der belangten Behörde unbestritten geblieben ist dabei insbesondere die Ansicht des Beschwerdeführers, dass mit vorliegender Anlage - selbst wenn es sich um eine „bauliche Anlage“ handeln würde - keine „wesentliche Berührung bautechnischer Erfordernisse“ einhergeht, sodass der entscheidungstragende Bewilligungstatbestand des § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 in keinem Fall erfüllt sein kann. Damit entfällt auch jegliche Begründung für den nachfolgend erkannten Straftatbestand, war doch gar keine Baubewilligung einzuholen.Von der belangten Behörde unbestritten geblieben ist dabei insbesondere die Ansicht des Beschwerdeführers, dass mit vorliegender Anlage - selbst wenn es sich um eine „bauliche Anlage“ handeln würde - keine „wesentliche Berührung bautechnischer Erfordernisse“ einhergeht, sodass der entscheidungstragende Bewilligungstatbestand des Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 in keinem Fall erfüllt sein kann. Damit entfällt auch jegliche Begründung für den nachfolgend erkannten Straftatbestand, war doch gar keine Baubewilligung einzuholen. c) Bei der genannten Anlage handelt es sich für den Fall, dass tatsächlich eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handeln würde, um eine bewilligungsfähige bauliche Anlage.

§ 41

Abs 2 lit d TROG 2011 dürfen im Freiland Kapellen mit höchstens 20 m2 Grundfläche errichtet werden. Amtlich wurde die Fläche der gegenständlichen Anlage bereits mit 12 m² festgestellt, sodass das Flächenerfordernis jedenfalls erfüllt ist.c) Bei der genannten Anlage handelt es sich für den Fall, dass tatsächlich eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handeln würde, um eine bewilligungsfähige bauliche Anlage.

Paragraph 41, Absatz 2, Litera d, TROG 2011 dürfen im Freiland Kapellen mit höchstens 20 m2 Grundfläche errichtet werden. Amtlich wurde die Fläche der gegenständlichen Anlage bereits mit 12 m² festgestellt, sodass das Flächenerfordernis jedenfalls erfüllt ist. Tatsächlich wurde gegenständliche Anlage zu Zwecken der Durchführung von Feldmessen verwendet und enthält religiöse Insignien. Es handelt sich damit unzweifelhaft auch um eine Kapelle iSd par cit und damit um eine bewilligungsfähige Anlage. Die Anlage ist der zuständigen Baubehörde bereits amtlich kenntlich und steht eine rechtskräftige Entscheidung über eine Bewilligung der Anlage weiterhin aus. Die Entscheidung über die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wäre daher jedenfalls bis zur Entscheidung über die baurechtliche Bewilligung bzw Bewilligungsfähigkeit der Anlage

§ 37AVG 1991 auszusetzen.Paragraph 37, AVG 1991 auszusetzen.

d) Weiters sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die vorliegende Anlage im Rahmen einer parallel behängenden Berufung vom 19.09.2013 gegen den Abbruchbescheid des Bürgermeister der Gemeinde V vom 04.09.2013, GZ ***-*-**_1/2013, als Errichtung eines ortsüblichen Stadels

§ 21Abs 2 lit d TBO 2011 angezeigt hat.

Darauf erging weder ein Verbesserungsauftrag durch die do Baubehörde noch eine sonstige bescheidförmige Feststellung zur Bewilligungspflicht der Anlage.d) Weiters sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die vorliegende Anlage im Rahmen einer parallel behängenden Berufung vom 19.09.2013 gegen den Abbruchbescheid des Bürgermeister der Gemeinde römisch fünf vom 04.09.2013, GZ ***-*-**_1/2013, als Errichtung eines ortsüblichen Stadels

Paragraph 21, Absatz 2, Litera d, TBO 2011 angezeigt hat. Darauf erging weder ein Verbesserungsauftrag durch die do Baubehörde noch eine sonstige bescheidförmige Feststellung zur Bewilligungspflicht der Anlage. Da nunmehr mit 19.11.2013 die zweimonatige Entscheidungsfrist für die Baubehörde abgelaufen ist, gilt die angezeigte Anlage als rechtmäßig ausgeführt

§ 23Abs 4 TBO 2011.

Damit liegt jedoch eine rechtskräftige baurechtliche Anzeige der Anlage vor, welche als res iudicata einem Abbruchbescheid entgegensteht.Da nunmehr mit 19.11.2013 die zweimonatige Entscheidungsfrist für die Baubehörde abgelaufen ist, gilt die angezeigte Anlage als rechtmäßig ausgeführt

Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011. Damit liegt jedoch eine rechtskräftige baurechtliche Anzeige der Anlage vor, welche als res iudicata einem Abbruchbescheid entgegensteht. Gleichzeitig ist mit der dieserart vorliegenden Rechtmäßigkeit der Errichtung der Anlage zum einen jedoch auch die Feststellung der mangelnden Bewilligungspflicht verbunden und schließt die Rechtmäßigkeit per se auch eine gleichzeitige Verwaltungsübertretung aus. Somit ist das bekämpfte Straferkenntnis jedenfalls rechtswidrig. e) Letzlich irrt die belangte Behörde auch rechtlich über weitere Sachverhaltselemente im Zusammenhang mit der Strafzumessung: Bereits einleitend ist darauf hinzuweisen, dass durch die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten privatsachverständigen Stellungnahmen zumindest evident ist, dass für einen Laien die Abgrenzung einer bewilligungspflichtigen baulichen von einer bewilligungsfreien Anlage kaum möglich, jedenfalls jedoch nicht (gravierend) verwertbar ist und somit jedenfalls mildernd wirkt. Zudem führt der ASV DI F zwar in anderem Zusammenhang, jedoch jedenfalls eindeutig aus, dass die vorliegende Anlage standsicher ist und somit keinesfalls eine Gefährdung von „Menschen und Sachen“ bedeutet. Damit kann der Unrechtsgehalt einer Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers in keinem Fall als erheblich eingestuft werden. Selbiges gilt iÜ auch hinsichtlich der von der Behörde angeführten einschlägigen Vormerkung. Tatsächlich befindet sich der Beschwerdeführer in mehreren (streitigen) baurechtlichen Verfahren mit der lokalen Baubehörde, wobei es der Baubehörde bislang nicht gelungen ist, den Beschwerdeführer verbindlich zum Abbruch bestehender Gebäude zu zwingen. In concreto behängen diesbezüglich mehrere Verfahren, welche - auf Basis rechtsstaatlich zulässiger, abweichender Rechtsansichten - einer rechtskräftigen Entscheidung harren. Damit ist auch der seitens der belangten Behörde zitierte Erschwerungsgrund tatsächlich nicht anzunehmen. Vielmehr bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine baubewilligungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlage konsenslos errichten wollte. In Wahrheit ging und geht er aufgrund der Einfachheit der Konstruktion (bis heute) davon aus, dass für die Überdachung der Kapelle keine Anzeige oder Bewilligung notwendig ist. Damit erweist sich jedoch auch die verhängte Strafe als unangemessen, wurden die Strafzumessungsgründe in Summe doch unrechtmäßig gewichtet. Vielmehr bleibt für den Beschwerdeführer die Auffassung zutreffend, dass selbst bei Vorliegen einer Verwaltungsübertretung, eine Einstellung

§ 45Abs 1 VSt

G zu verfügen oder schlicht eine Ermahnung

par cit auszusprechen, eventualiter eine ällfällige Verwaltungsstrafe in Ansehung des Verschuldensgrades in jedem Fall massiv zu reduzieren wäre. Damit erweist sich jedoch auch die verhängte Strafe als unangemessen, wurden die Strafzumessungsgründe in Summe doch unrechtmäßig gewichtet. Vielmehr bleibt für den Beschwerdeführer die Auffassung zutreffend, dass selbst bei Vorliegen einer Verwaltungsübertretung, eine Einstellung

Paragraph 45, Absatz eins, VStG zu verfügen oder schlicht eine Ermahnung

par cit auszusprechen, eventualiter eine ällfällige Verwaltungsstrafe in Ansehung des Verschuldensgrades in jedem Fall massiv zu reduzieren wäre. 4 Anträge/Begehren Es werden sohin gestellt die ANTRÄGE, das Landesverwaltungsgericht möge I)römisch eins)

  1. a)der Beschwerde stattgeben und das angefochtene Straferkenntnis der BH X vom 04.02.2014, GZ BR-**-2013, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ersatzlos beheben;
  2. a)der Beschwerde stattgeben und das angefochtene Straferkenntnis der BH römisch zehn vom 04.02.2014, GZ BR-**-2013, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ersatzlos beheben;
  3. b)eventualiter, eine Einstellung des Verfahrens

§ 45Abs 1 VSt

G 1991 verfügen;b) eventualiter, eine Einstellung des Verfahrens

Paragraph 45, Absatz eins, VStG 1991 verfügen; c) eventualiter, eine Ermahnung

§ 45Abs 1 VSt

G 1991 aussprechen;c) eventualiter, eine Ermahnung

Paragraph 45, Absatz eins, VStG 1991 aussprechen; d) eventualiter, in der Sache selbst entscheiden und die verhängte Verwaltungsstrafe massiv reduzieren; sowie II) eine mündliche Verhandlung durchführen.“römisch zwei) eine mündliche Verhandlung durchführen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2.7.2014, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Unstrittigerweise hat der Beschwerdeführer ca im Juni 2013 auf Gst 1*** KG V eine ca 3 x 4 m große bauliche Anlage errichtet. Bei der baulichen Anlage handelt es sich um eine Pultdachkonstruktion in Holz, die hangseitig auf einem Rundholzbalken aufliegt. Dieser Rundholzbalken ist an einer Mauer aus trockengeschlichteten Steinen bzw an natürlich vorhandenem Felsuntergrund mittels Stahlankern kraftschlüssig befestigt. Talseitig liegt die Pultdachkonstruktion auf Holzsäulen auf. Die Lastabtragung aus dem Eigengewicht und einer eventuellen Schneelast erfolgt über die Dachschalung in die Sekundärträger sowie weiter in die Primärträger und anschließend hangseitig über den am Felsen bzw Natursteinmauerwerk mittels Stahlanker befestigten Rundholzbalken und talseitig über die Stützen in den Untergrund. Unstrittigerweise hat der Beschwerdeführer ca im Juni 2013 auf Gst 1*** KG römisch fünf eine ca 3 x 4 m große bauliche Anlage errichtet. Bei der baulichen Anlage handelt es sich um eine Pultdachkonstruktion in Holz, die hangseitig auf einem Rundholzbalken aufliegt. Dieser Rundholzbalken ist an einer Mauer aus trockengeschlichteten Steinen bzw an natürlich vorhandenem Felsuntergrund mittels Stahlankern kraftschlüssig befestigt. Talseitig liegt die Pultdachkonstruktion auf Holzsäulen auf. Die Lastabtragung aus dem Eigengewicht und einer eventuellen Schneelast erfolgt über die Dachschalung in die Sekundärträger sowie weiter in die Primärträger und anschließend hangseitig über den am Felsen bzw Natursteinmauerwerk mittels Stahlanker befestigten Rundholzbalken und talseitig über die Stützen in den Untergrund. Unstrittig ist weiters, dass die gegenständliche bauliche Anlage ohne Anzeige oder Bauansuchen errichtet wurde. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 130/2013 (TBO 2011), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TBO 2011), maßgeblich: „Begriffsbestimmungen§ 2.

(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.Paragraph 2,
(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. … Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen§ 21.
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt:Paragraph 21,
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: … e) Litera e die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. … Strafbestimmungen§ 57.
(1)WerParagraph 57,
(1)Wer a)Litera a ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs 2 ausführt,ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, ausführt, … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro, zu bestrafen.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Vom Beschwerdeführer wird zunächst vermeint, dass es sich gegenständlich um keine der Tiroler Bauordnung unterliegende bauliche Anlage, jedenfalls aber um keine bauliche Anlage, bei deren Errichtung allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, handelt. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage, welche als Kapelle genutzt wird, jedenfalls nicht um eine bauliche Anlage handelt, die

§ 1Abs 3 vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 ausgenommen sind.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage, welche als Kapelle genutzt wird, jedenfalls nicht um eine bauliche Anlage handelt, die

Paragraph eins, Absatz 3, vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 ausgenommen sind. In Frage käme dabei nur der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 lit o TBO 2011, wonach Gipfel- und Feldkreuze, Bildstöcke, Dorfbrunnen, Marterln, Fahnenstangen, Maibäume und dergleichen nicht der TBO 2011 unterliegen.In Frage käme dabei nur der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Litera o, TBO 2011, wonach Gipfel- und Feldkreuze, Bildstöcke, Dorfbrunnen, Marterln, Fahnenstangen, Maibäume und dergleichen nicht der TBO 2011 unterliegen. Dazu ist anzumerken, dass die gegenständliche bauliche Anlage in einem Flächenausmaß von 3 x 4 Metern weder in der optischen Dimensionierung noch in der bautechnische Ausgestaltung mit den in der genannten Bestimmung angeführten Bauwerke verglichen werden kann. Es kann daher überhaupt kein Zweifel daran bestehen, dass kein Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 TBO 2011 zur Anwendung gelangt.Dazu ist anzumerken, dass die gegenständliche bauliche Anlage in einem Flächenausmaß von 3 x 4 Metern weder in der optischen Dimensionierung noch in der bautechnische Ausgestaltung mit den in der genannten Bestimmung angeführten Bauwerke verglichen werden kann. Es kann daher überhaupt kein Zweifel daran bestehen, dass kein Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, TBO 2011 zur Anwendung gelangt. Auch an der Qualifikation als bauliche Anlage iSd § 2 Abs 1 TBO 2011 bestehen überhaupt keine Bedenken, zumal die gegenständliche bauliche Anlage bei werkgerechter Herstellung im Boden sturmsicher und kippsicher verankert sein muss; zudem gilt zu beachten, dass im Hinblick auf eine vom Pultdach überdachte Fläche im Ausmaß von ca 12 m² und dem Gewicht der Pultdachkonstruktion die bauliche Anlage dem Stand der Technik entsprechend so geplant und ausgeführt sein muss, dass diese im Hinblick auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit den zu erwartenden Belastungen durch Wind- und Schneelasten standzuhalten vermag.Auch an der Qualifikation als bauliche Anlage iSd Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 bestehen überhaupt keine Bedenken, zumal die gegenständliche bauliche Anlage bei werkgerechter Herstellung im Boden sturmsicher und kippsicher verankert sein muss; zudem gilt zu beachten, dass im Hinblick auf eine vom Pultdach überdachte Fläche im Ausmaß von ca 12 m² und dem Gewicht der Pultdachkonstruktion die bauliche Anlage dem Stand der Technik entsprechend so geplant und ausgeführt sein muss, dass diese im Hinblick auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit den zu erwartenden Belastungen durch Wind- und Schneelasten standzuhalten vermag. Hinsichtlich der Qualifikation der Kapelle als sonstige bauliche Anlage, durch deren Errichtung allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden (§ 21 Abs 1 lit e TBO 2011), kann vollinhaltlich auf das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen DI F vom 9.1.2014 verwiesen werden, in dem ausgeführt wird wie folgt:Hinsichtlich der Qualifikation der Kapelle als sonstige bauliche Anlage, durch deren Errichtung allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden (Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011), kann vollinhaltlich auf das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen DI F vom 9.1.2014 verwiesen werden, in dem ausgeführt wird wie folgt: „… sind für die standsichere Herstellung der Pultdachkonstruktion hinsichtlich der statischen Ausführung, der Aussteifung, der Lastabtragung usw doch wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich. Nur über die durchgehend doppelt ausgeführte Dachschalung und deren entsprechende Befestigung an den Sekundärträgern in Verbindung mit der Ableitung der Verwindungskräfte mit den mittels Stahlankern am Felsen bzw Natursteinmauerwerk befestigten Aufliegebalken ist die Konstruktion nicht instabil und somit die Standsicherheit gegeben. Würde diese Verankerung nicht vorhanden sein und unter Annahme, dass auch die Holzstützen nicht entsprechend tief im Boden eingegraben wären, würde sich ein instabiles statisches System ergeben, sodass die Konstruktion der Beanspruchung durch Windböen oder spätestens im Winter durch die Schneelast nicht Stand halten könnte. Ein entsprechendes fachliches Wissen, wie auf Baukonstruktionen einwirkende Kräfte und Belastungen kraftschlüssig in den Untergrund oder andere tragfähige künstliche Bauwerke wie zB in eine Stützmauer eingeleitet werden kann, ist Voraussetzung für die Errichtung statisch beanspruchter baulicher Anlagen.“ Diesen detaillierten Schilderungen, aus denen die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass die in § 17 Abs 1 TBO 2011 angeführten allgemeinen bautechnischen Erfordernisse der mechanischen Festigkeit, der Standsicherheit und der Nutzungssicherheit wesentlich berührt sind, wurde mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen des Bau- und Zimmermeisters J Z vom 13.11.2013 sowie des Holzbaumeisters H B, die ohne jegliche Begründung die haltlose Behauptung aufstellen, dass zu der fachgerechten Herstellung der gegenständlichen baulichen Anlage keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich sind, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Diesen detaillierten Schilderungen, aus denen die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass die in Paragraph 17, Absatz eins, TBO 2011 angeführten allgemeinen bautechnischen Erfordernisse der mechanischen Festigkeit, der Standsicherheit und der Nutzungssicherheit wesentlich berührt sind, wurde mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen des Bau- und Zimmermeisters J Z vom 13.11.2013 sowie des Holzbaumeisters H B, die ohne jegliche Begründung die haltlose Behauptung aufstellen, dass zu der fachgerechten Herstellung der gegenständlichen baulichen Anlage keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich sind, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage iSd § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 ist somit evident. Das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage iSd Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 ist somit evident. Darüber hinaus beruft sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit des ihm angelasteten Verhaltens, dass er seinen Erkundigungspflichten dadurch nachgekommen sei, dass er sich bei einem Geistlichen, bei einem Bürgermeister sowie bei anderen fachkundigen Personen und zwei Fachgewerken hinsichtlich der Bewilligungspflicht der gegenständlichen baulichen Anlage erkundigt habe. Diesem Vorbringen ist zu replizieren, dass es hinsichtlich des baurechtlichen Regelungsregimes der gegenständlichen baulichen Anlage nicht um eine diffizile Rechtsfrage sondern um baurechtliche „basics“ handelt und der Beschwerdeführer als Landwirt und Unternehmer seit Jahren mit auf unterschiedlichen Rechtsauffassungen beruhenden baurechtlichen Verfahren in seiner Heimatgemeinde befasst ist. Dem Beschwerdeführer musste deshalb bewusst sein, dass entsprechende Erkundigungen an den geeigneten Stellen zu erfolgen haben, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist (vgl zuletzt etwa VwGH 24.4.2014, 2014/02/0014). Dem Beschwerdeführer musste deshalb bewusst sein, dass entsprechende Erkundigungen an den geeigneten Stellen zu erfolgen haben, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist vergleiche zuletzt etwa VwGH 24.4.2014, 2014/02/0014). Selbst wenn man unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Gesprächsbasis mit den Vertretern der Gemeinde V nicht die beste ist, zum Ergebnis kommen würde, dass eine direkte Erkundigung bei den Gemeindevertretern nicht gangbar gewesen wäre, wären dem Beschwerdeführer entsprechende Erkundigungen bei der entsprechenden Fachabteilung der Tiroler Landesregierung, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer als Landtagsabgeordneter leicht Zugang zu dieser Informationsquelle gehabt hätte, indiziert gewesen. Dass eine derartige Informationsbeschaffung angestrengt worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer aber nicht einmal behauptet.Selbst wenn man unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Gesprächsbasis mit den Vertretern der Gemeinde römisch fünf nicht die beste ist, zum Ergebnis kommen würde, dass eine direkte Erkundigung bei den Gemeindevertretern nicht gangbar gewesen wäre, wären dem Beschwerdeführer entsprechende Erkundigungen bei der entsprechenden Fachabteilung der Tiroler Landesregierung, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer als Landtagsabgeordneter leicht Zugang zu dieser Informationsquelle gehabt hätte, indiziert gewesen. Dass eine derartige Informationsbeschaffung angestrengt worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer aber nicht einmal behauptet. Als völlig unverständlich erweist sich schließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er am 19.9.2013 eine nachträgliche Bauanzeige für das gegenständliche Bauwerk eingebracht hat. Unabhängig davon, dass dieser Umstand nichts daran ändert, dass die bauliche Anlage bis zur Erlassung der Strafverfügung vom 11.9.2013 jedenfalls ohne baurechtliche Disposition errichtet wurde, ist die angeführte vermeinte nachträgliche Bauanzeige auch keinesfalls als solche zu werten, zumal dieser lediglich eine Textpassage folgenden Inhalts im Rahmen einer Berufung vom 19.9.2013 zu Grunde liegt: „Wenn nunmehr, wider Erwarten angenommen würde, dass eine anzeigepflichtige bauliche Maßnahme vorläge, wird mit vorliegender Berufung gleichzeitig eine Anzeige

§ 21

Abs 2 lit d TBO 2011 hinsichtlich der Errichtung eines ortsüblichen Stadels in Holzbauweise verbunden.“„Wenn nunmehr, wider Erwarten angenommen würde, dass eine anzeigepflichtige bauliche Maßnahme vorläge, wird mit vorliegender Berufung gleichzeitig eine Anzeige

Paragraph 21, Absatz 2, Litera d, TBO 2011 hinsichtlich der Errichtung eines ortsüblichen Stadels in Holzbauweise verbunden.“ Eine solcherart unselbständige und bedingt eingebrachte Bauanzeige ist als rechtliches nullum anzusehen ohne dass es eines Verbesserungsauftrages

§ 23Abs 2 TBO 2011 bedürfte.

Eine solcherart unselbständige und bedingt eingebrachte Bauanzeige ist als rechtliches nullum anzusehen ohne dass es eines Verbesserungsauftrages

Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 bedürfte. Dementsprechend geht auch das Vorbringen des Rechtsvertreters anlässlich der Beschwerde, wonach aufgrund des Ablaufs der zweimonatigen Entscheidungsfrist mit 19.11.2013 nunmehr der Baukonsens für die gegenständliche Anlage als gegeben erachtet wird, ins Leere. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer daher den Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. V. Strafbemessung:römisch fünf. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch das Landesverwaltungsgericht ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung ist als erheblich anzusehen. Mildernd war, zumal der Beschwerdeführer nicht unbescholten ist, nichts zu werten, erschwerend eine einschlägige Strafvormerkung aus dem Jahre 2011. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens

§ 57

Abs 1 lit a TBO 2011 bis zu 36.300 Euro erweist sich die erstinstanzlich vorgenommene Bemessung der Geldstrafe – insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen Strafvormerkung des Beschwerdeführers – als moderat.Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens

Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 bis zu 36.300 Euro erweist sich die erstinstanzlich vorgenommene Bemessung der Geldstrafe – insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen Strafvormerkung des Beschwerdeführers – als moderat. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich, sondern als geradezu gesichert zu bezeichnen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich, sondern als geradezu gesichert zu bezeichnen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.0900.4

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