GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 24.04.2014, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin
binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides ein positives amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen, andernfalls die Lenkberechtigung unverzüglich bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen werde.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 24.04.2014, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft B. binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides ein positives amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen, andernfalls die Lenkberechtigung unverzüglich bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen werde. Begründend berief sich die Erstbehörde auf die Tatsachen, die sich aus den Abschlussberichten der Polizeiinspektion B. vom 16.02.2012 und vom 16.04.2014 ergeben hätten, und führte aus, dass diese bisher angezeigten Vorkommnisse, insbesondere der letztmalige Bericht der Polizeiinspektion B. vom 16.04.2014, auf eine drastische Steigerung im Suchtmittelkonsum der Beschwerdeführerin schließen ließen, weshalb gegenständlich für die Behörde Bedenken dahingehend bestünden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, den Konsum von Suchtmitteln soweit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht beeinträchtigt sei. Insgesamt bestünden für die entscheidende Behörde erhebliche Bedenken, dass die für die Erteilung einer Lenkberechtigung erforderliche Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bei der Beschwerdeführerin noch gegeben sei, weshalb ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten einzuholen sei. Dagegen erhob A. rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
Abs 4 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen sei, wenn Bedenken bestehen würden, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben seien.Dagegen erhob A. rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
Paragraph 24, Absatz 4, FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen sei, wenn Bedenken bestehen würden, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben seien. Die belangte Behörde habe allerdings nur mit Ermittlungsverfahren der PI B. und den dort erhobenen Vorwürfen argumentiert, welche noch nie zu einer strafrechtlichen Verurteilung nach den Bestimmungen des SMG geführt hätten und zudem fehlten im angefochtenen Bescheid jegliche Anhaltspunkte für eine Drogenabhängigkeit, welche die Beschwerdeführerin daran hindern könnte, ihr Verhalten in Bezug auf Drogenkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen. Auch könne die belangte Behörde aus reinen und unbestätigten Ermittlungstätigkeiten der PI B. keine begründeten Bedenken ableiten. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin noch nie in einem drogenbeeinflussten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Außerdem habe die belangte Behörde die ihr zukommende Begründungspflicht verletzt, indem sie die Feststellung, die letztmalige Anzeige der PI B. lasse auf eine drastische Steigerung im Suchtmittelkonsum schließen, schlicht erhoben habe, ohne sie jedoch zu begründen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin ergänzend, freiwillig und aus eigenen Stücken ein Drogenscreening beim Labor Dr. C. veranlasst, welches auch vorgelegt werde und zeige, dass die Beschwerdeführerin keine Suchtgifte konsumiere. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 24.04.2014, Zl. *, ersatzlos aufheben, in eventu den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 24.04.2014, Zl. **, aufheben, eine mündliche Verhandlung anberaumen und nach Verfahrensergänzung das Verfahren einstellen. Mit Schriftsatz vom 16.06.2014 legte die Beschwerdeführerin zur Ergänzung der Beschwerde eine fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. **** vom 27.05.2014 vor. In dieser wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1994 Erstkontakt mit Cannabis, Ecstasy und Speed gehabt, dieses aber ausschließlich auf Partys konsumiert habe. 1998 sei sie in den Konsum harter Drogen, wie Heron und Kokain, abgeglitten. Bei durchgehend beeinträchtigter Denkklarheit und Vigilanz sowie aufzehrenden Beschaffungskosten habe sie dann einen Schlussstrich unter ihren Drogenkonsum gezogen und jeglichen Kontakt zur Drogenszene abgebrochen. Bis Juli 2013 habe sie dann bis auf sporadischen Cannabisabusus keinerlei Drogenkontakt mehr gehabt, über die Sommermonate 2013 allerdings in einer besonderen Lebens- und Versuchungssituation sämtliche ihr angebotenen Drogen zu sich genommen. Sei Juni 2013 sei die Beschwerdeführerin regelmäßig bei Dr. **** in Behandlung, seit Oktober 2013 sei sie wieder absolut drogenfrei und seit Jänner 2014 seien keine Hinweise für eine rezente Intoxikation mehr fassbar. Der psychopathologische Status, das Kritik- und Urteilsvermögen sowie die kognitiven Funktionen der Beschwerdeführerin seien unauffällig, von psychiatrischer Seite sei sie geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe
Paragraph 34, zu erstellen.
Abs.4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Paragraph 24, Absatz 4, FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung idF BGBl II Nr 280/2011 (FSG-GV) maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 280 aus 2011, (FSG-GV) maßgeblich: § 14Paragraph 14 Alkohol, Sucht- und Arzneimittel
Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.
Abs 4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
einzuholen und gegebenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind.
Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
Paragraph 8, einzuholen und gegebenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid
Abs 4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung, im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten, ohne eine (neuerliche) Untersuchung des Betreffenden oder neu Befunde nicht erstellt werden kann. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Die Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH vom 16.04.2009, 2009/11/0020).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid
Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung, im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten, ohne eine (neuerliche) Untersuchung des Betreffenden oder neu Befunde nicht erstellt werden kann. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Die Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH vom 16.04.2009, 2009/11/0020). Die Beschwerdeführerin hatte schon in ihrer Vergangenheit immer wieder Probleme mit Drogen, mit 24 Jahren kam sie erstmals in Kontakt mit bestimmten Suchtmitteln, zwei Jahre später geriet sie in die totale Abhängigkeit. Auch wenn sie zwischen 2005 und 2011 nicht mehr wegen Drogenmissbrauch auffällig wurde, ist es nicht sehr wahrscheinlich, dass sie ihre Abhängigkeit nur durch einen Umzug nach B. und den Kontaktabbruch zur Drogenszene ohne Hilfe überwunden hat. Außerdem wurde die Beschwerdeführerin auch nachher, insbesondere in den Jahren 2011 und 2013 wieder in Verbindung mit Suchtmitteln gebracht. Schon allein diese Tatsache lässt darauf schließen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Gelegenheitskonsumentin, sondern vielmehr um eine Person mit schweren Drogenproblemen handelt. Aus den Polizeiberichten, die der Erstbehörde als Entscheidungsgrundlage dienten, ging außerdem zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin zwischen Juli 2013 und Februar 2014 häufig bzw regelmäßig bestimmte Suchtmittel konsumierte. Diese Tatsache beruht auf dem Ergebnis einer Haaranalyse und es bestehen daher keine Gründe, diese anzuzweifeln. Der Suchtmittelkonsum konnte bis Juli zurückverfolgt werden, da das Haar genau eine Länge von 7 cm hatte, also einer Wachstumsperiode von sieben Monaten entsprach. Nicht mit Sicherheit ausgehen kann man davon, dass der häufige Drogenkonsum der Beschwerdeführerin nicht schon vor Juli 2013 seinen Anfang hatte. Der Verdacht auf eine Drogenabhängigkeit ist somit nicht unbegründet, die Bedenken der Bezirkshauptmannschaft B. bezüglich der Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen durchaus gerechtfertigt und der Aufforderungsbescheid rechtmäßig. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe noch nie in einem drogenbeeinflussten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, weshalb keine Bedenken im Sinne des § 24 Abs 4 FSG begründet werden könnten.Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe noch nie in einem drogenbeeinflussten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, weshalb keine Bedenken im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG begründet werden könnten. Aus § 14 FSG-GV 1997 ergibt sich, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss - wie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges - die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berührt. Aus Paragraph 14, FSG-GV 1997 ergibt sich, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss - wie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges - die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH vom 24.8.1999, 99/11/0092).Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen vergleiche VwGH vom 24.8.1999, 99/11/0092). Im gegenständlichen Fall kann nun aber, wie bereits näher ausgeführt, nicht davon ausgegangen werden, dass es sich beim Drogenkonsum der Beschwerdeführerin lediglich um einen geringfügigen Suchtmittelgenuss handelt. Vielmehr scheint aufgrund der feststehenden Tatsachen eine Abhängigkeit nicht unwahrscheinlich, weshalb die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin begründeterweise in Zweifel zu ziehen war. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe freiwillig und aus eigenen Stücken ein Drogenscreening beim Labor Dr. C. veranlasst, welches zeige, dass die Beschwerdeführerin keine Suchtgifte konsumiere bzw das Drogenscreening selbst, ist auch nicht Beweis genug dafür, dass die Beschwerdeführerin inzwischen absolut drogenfrei ist. Viele Drogen, Arzneimittel und Dopingmittel sind in Blut und Urin oft schon nach Tagen nicht mehr nachzuweisen, während sie in den Haaren auch noch nach Monaten nachweisbar sind. Aus diesem Grund ist in jedem Fall das eindeutige Haaranalyseergebnis als gewichtiger und ausschlaggebend anzusehen. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe die ihr zukommende Begründungspflicht verletzt, da sie nur mit Ermittlungsverfahren der PI B. und den dort erhobenen Vorwürfen argumentiere und eine drastische Steigerung im Suchtmittelkonsum der Beschwerdeführerin schlicht erhoben habe, ohne sie jedoch zu begründen, ist anzuführen, dass die belangte Behörde in ihrer Begründung zunächst die aus den Abschlussberichten der Polizeiinspektion B. vom 16.01.2012 und vom 16.04.2014 hervorgehenden Fakten anschaulich und vollständig dargelegt hat. Dabei wurde genau erläutert, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2011 verdächtig, aber nicht geständig war, Suchtmittel in Form von Cannabis besessen und konsumiert zu haben (Abschlussbericht der Polizeiinspektion B. vom 16.01.2012). Es wurde auch dargelegt, dass bei der Hausdurchsuchung im Februar 2014 bestimmte Suchtmittel bei der Beschwerdeführerin gefunden wurden, dass eine Haaranalyse ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin von Juli 2013 bis Februar 2014 häufig Suchtmittel in Form von Amphetamin und gelegentlich auch Metamphetamin, Cannabis, Kokain und Heroin konsumiert hat und sie an einer Beschaffungsfahrt im September 2013 mitgewirkt hat (Abschlussbericht der Polizeiinspektion B. vom 16.04.2014). Der Inhalt der Polizei-Abschlussberichte wurde somit ausreichend dargetan. Abschließend wurde dann angeführt, dass die bisher angezeigten Vorkommnisse, insbesondere der Polizeibericht vom 16.04.2014 auf eine drastische Steigerung im Suchtmittelkonsum der Beschwerdeführerin schließen lässt und somit für die Behörde erhebliche Bedenken bestehen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, den Konsum von Suchtmitteln soweit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kfz nicht beeinträchtigt ist. Da die Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Polizeiberichte inhaltlich klar und deutlich dargelegt hat, wurde die Feststellung hinsichtlich der erheblichen Steigerung des Suchtmittelkonsums der Beschwerdeführerin anhand der bisherigen Vorkommnisse und des Berichtes vom 16.04.2014 eindeutig und unmissverständlich begründet, es wurden keine Begründungspflichten verletzt. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Im gegenständlichen Fall kann eine eventuelle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine Untersuchung beim Amtsarzt durchaus sinnvoll und notwendig erscheint, zumal auch in der von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. **** vom 27.5.2014 zur Objektivierung der Abstinenz auf ein Jahr monatliche Kontrollen mit Drogenscreening im Harn vorgeschlagen wurden. Der Aufforderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 24.4.2014, Zl ***, stützt sich auf begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Da aber
Abs 4 FSG nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens gegebenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen ist, hat sich die Beschwerdeführerin zwar einer amtsärztlichen Untersuchung zu entziehen, über eine eventuelle Einschränkung oder Entziehung der Lenkberechtigung darf aber erst nach Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens entschieden werden.Da aber
Paragraph 24, Absatz 4, FSG nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens gegebenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen ist, hat sich die Beschwerdeführerin zwar einer amtsärztlichen Untersuchung zu entziehen, über eine eventuelle Einschränkung oder Entziehung der Lenkberechtigung darf aber erst nach Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens entschieden werden. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (€ 14,30 plus Beilagen € 3,90) sind von Frau A. Euro 18,20 bei der Bezirkshauptmannschaft B. zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.33.1533.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.