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{'item': 'LVwG-2014/33/1533-2'}

Obsah (7)§§ 27§ 25a§ 24§ 34§ 8§ 10§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/33/1533-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§§ 27und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 24.04.2014, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin

§ 24Abs 4 FSG aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft B.

binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides ein positives amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen, andernfalls die Lenkberechtigung unverzüglich bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen werde.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 24.04.2014, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin

Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft B. binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides ein positives amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen, andernfalls die Lenkberechtigung unverzüglich bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen werde. Begründend berief sich die Erstbehörde auf die Tatsachen, die sich aus den Abschlussberichten der Polizeiinspektion B. vom 16.02.2012 und vom 16.04.2014 ergeben hätten, und führte aus, dass diese bisher angezeigten Vorkommnisse, insbesondere der letztmalige Bericht der Polizeiinspektion B. vom 16.04.2014, auf eine drastische Steigerung im Suchtmittelkonsum der Beschwerdeführerin schließen ließen, weshalb gegenständlich für die Behörde Bedenken dahingehend bestünden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, den Konsum von Suchtmitteln soweit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht beeinträchtigt sei. Insgesamt bestünden für die entscheidende Behörde erhebliche Bedenken, dass die für die Erteilung einer Lenkberechtigung erforderliche Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bei der Beschwerdeführerin noch gegeben sei, weshalb ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten einzuholen sei. Dagegen erhob A. rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 24

Abs 4 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen sei, wenn Bedenken bestehen würden, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben seien.Dagegen erhob A. rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 24, Absatz 4, FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen sei, wenn Bedenken bestehen würden, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben seien. Die belangte Behörde habe allerdings nur mit Ermittlungsverfahren der PI B. und den dort erhobenen Vorwürfen argumentiert, welche noch nie zu einer strafrechtlichen Verurteilung nach den Bestimmungen des SMG geführt hätten und zudem fehlten im angefochtenen Bescheid jegliche Anhaltspunkte für eine Drogenabhängigkeit, welche die Beschwerdeführerin daran hindern könnte, ihr Verhalten in Bezug auf Drogenkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen. Auch könne die belangte Behörde aus reinen und unbestätigten Ermittlungstätigkeiten der PI B. keine begründeten Bedenken ableiten. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin noch nie in einem drogenbeeinflussten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Außerdem habe die belangte Behörde die ihr zukommende Begründungspflicht verletzt, indem sie die Feststellung, die letztmalige Anzeige der PI B. lasse auf eine drastische Steigerung im Suchtmittelkonsum schließen, schlicht erhoben habe, ohne sie jedoch zu begründen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin ergänzend, freiwillig und aus eigenen Stücken ein Drogenscreening beim Labor Dr. C. veranlasst, welches auch vorgelegt werde und zeige, dass die Beschwerdeführerin keine Suchtgifte konsumiere. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 24.04.2014, Zl. *, ersatzlos aufheben, in eventu den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 24.04.2014, Zl. **, aufheben, eine mündliche Verhandlung anberaumen und nach Verfahrensergänzung das Verfahren einstellen. Mit Schriftsatz vom 16.06.2014 legte die Beschwerdeführerin zur Ergänzung der Beschwerde eine fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. **** vom 27.05.2014 vor. In dieser wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1994 Erstkontakt mit Cannabis, Ecstasy und Speed gehabt, dieses aber ausschließlich auf Partys konsumiert habe. 1998 sei sie in den Konsum harter Drogen, wie Heron und Kokain, abgeglitten. Bei durchgehend beeinträchtigter Denkklarheit und Vigilanz sowie aufzehrenden Beschaffungskosten habe sie dann einen Schlussstrich unter ihren Drogenkonsum gezogen und jeglichen Kontakt zur Drogenszene abgebrochen. Bis Juli 2013 habe sie dann bis auf sporadischen Cannabisabusus keinerlei Drogenkontakt mehr gehabt, über die Sommermonate 2013 allerdings in einer besonderen Lebens- und Versuchungssituation sämtliche ihr angebotenen Drogen zu sich genommen. Sei Juni 2013 sei die Beschwerdeführerin regelmäßig bei Dr. **** in Behandlung, seit Oktober 2013 sei sie wieder absolut drogenfrei und seit Jänner 2014 seien keine Hinweise für eine rezente Intoxikation mehr fassbar. Der psychopathologische Status, das Kritik- und Urteilsvermögen sowie die kognitiven Funktionen der Beschwerdeführerin seien unauffällig, von psychiatrischer Seite sei sie geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe

  1. Zur Objektivierung der Abstinenz schlage Dr. **** auf ein Jahr monatliche Kontrollen verbunden mit Drogenscreening im Harn vor. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit 24 Jahren kam die Beschwerdeführerin, die damals in Pfronten, Deutschland lebte, zum ersten Mal in Kontakt mit Cannabis, Ecstasy und Speed. Damals konsumierte sie diese Drogen nur auf Partys. Wenige Jahre später (im Jahr 1998) zog sie dann von E. nach F. und glitt in den Konsum harter Drogen wie Heroin und Kokain und damit in die Abhängigkeit ab. Im Jahre 2005 kehrte sie an ihren Heimatort B. zurück und brach zunächst jeglichen Kontakt zur Drogenszene ab. Im September 2011 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes, am 13.07.2011 gegen 15.30 Uhr in ihrer Wohnung in B. Suchtmittel in der Form von Cannabis besessen und konsumiert zu haben, angezeigt. Damals wurden nämlich von der Polizei Erhebungen gegen den schwer suchtmittelabhängigen Exfreund der Beschwerdeführerin geführt, wobei Fotos von der Beschwerdeführerin in deren Wohnung mit einer Suchtgiftpfeife auf dem Tisch sichergestellt wurden. Es konnte allerdings nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob zu diesem Zeitpunkt mit der Suchtgiftpfeife auch Suchtmittel konsumiert wurden. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin zwischen 2005 und Juli 2013 absolut drogenfrei war oder ob sie gewisse Suchtmittel zu sich genommen hat. Von Juli 2013 bis Februar 2014 besaß und konsumierte die Beschwerdeführerin regelmäßig bzw. häufig eine geringe Menge Amphetamin sowie gelegentlich geringe Mengen Metamphetamin, Cannabis, Kokain und Heroin. Sie hatte regelmäßigen Kontakt zu zwei Drogendealern aus Deutschland und wirkte am 12.09.2013 auch bei einer Beschaffungsfahrt mit, bei der sie eine unbekannte Menge Heroin und/oder Kokain von einem der beiden Händler erhielt und somit besaß. Im Mai 2014 waren keine Hinweise auf eine rezente Intoxikation fassbar. Allerdings kann dadurch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin sich nicht in einer Situation der Abhängigkeit befindet. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft B. zu Zl. *****, insbesondere in die Abschlussberichte der Polizeiinspektion B. vom 16.01.2012, Zl. X1, und vom 16.04.2014, Zl X2, in das Drogenscreening des Labors Dr. C. vom 15.05.2014 sowie die fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. Ludwig **** vom 27.05.
  2. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich des Erstkontakts der Beschwerdeführerin mit Drogen konnte aufgrund der fachärztlichen Stellungnahme des Dr. **** vom 27.05.2014 getroffen werden. Dass die Beschwerdeführerin dann nach ihrem Umzug nach F. in den Konsum harter Drogen und in die Abhängigkeit abglitt ergibt sich aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion B. vom 16.01.2012, Zl X3, und aus der fachärztlichen Stellungnahme des Dr. **** vom 27.05.2014, in der dieser von einer „durchgehend beeinträchtigten Denkklarheit und Vigilanz sowie aufzehrenden Beschaffungskosten“ spricht, welche die Beschwerdeführerin dann im Jahr 2005 dazu gebracht hätten, einen Schlussstrich unter ihren Drogenkonsum zu ziehen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 2011 wegen des Verdachtes, Suchtmittel in der Form von Cannabis besessen und konsumiert zu haben, angezeigt wurde und wie es dazu kam, lässt sich aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion B. vom 16.01.2012, Zl X3, entnehmen. Dass nicht festgestellt werden kann, ob die Beschwerdeführerin zwischen ihrer Rückkehr nach B. im Jahr 2005 und Juli 2013 absolut drogenfrei war, ergibt sich daraus, dass ihre Aussage bei der Polizeiinspektion B. vom 12.10.2011 schon in sich Widersprüche aufweist und auch mit den Angaben beim Facharzt Dr. **** nicht ganz im Einklang steht. Laut eigenen Angaben beim Facharzt Dr. **** im Mai 2014 und bei ihrer Einvernahme im Oktober 2011, zog die Beschwerdeführerin im Jahre 2005 einen Schlussstrich unter ihre Drogenabhängigkeit, wollte nichts mehr mit Suchtmitteln zu tun haben und brach daher jeglichen Kontakt zur Drogenszene und somit auch zu ihrem Ex-Freund ab. Laut ihrer Aussage bei der Polizei B. im Jahre 2011 soll ihr (schwer suchtmittelabhängiger) Ex-Freund sie dann überraschenderweise an ihrem Geburtstag besucht haben und sie sollen gemeinsam Sekt getrunken und über alte Zeiten gesprochen haben. Dabei erscheint es nicht sehr glaubhaft, dass der Ex-Freund nach 6 Jahren Funkstille plötzlich am Geburtstag der Beschwerdeführerin vor der Tür steht und diese, nachdem sie wegen seiner Drogenabhängigkeit jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen hatte, ihn mit offenen Armen in ihrer Wohnung willkommen heißt und gemütlich mit ihm zusammensitzt und über alte Zeiten spricht. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin von Juli 2013 bis Februar 2014 regelmäßig bzw. häufig eine geringe Menge Amphetamin sowie gelegentlich geringe Mengen Metamphetamin, Cannabis, Kokain und Heroin besaß und konsumierte, konnte aufgrund des Abschlussberichtes der Polizeiinspektion B. vom 16.04.2014, Zl X2, getroffen werden, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin im Februar 2014 mit ihrem Einverständnis eine Haarprobe abgenommen wurde, deren Untersuchung ergab, dass die Beschwerdeführerin in den letzten 7 Monaten regelmäßig bzw. häufig eine geringe Menge Amphetamin sowie gelegentlich geringe Mengen Metamphetamin, Cannabis, Kokain und Heroin konsumiert hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Haarprobe eine Länge von 7cm hatte und somit gar nicht feststeht, ob in den Monaten vor Juli 2013 nicht auch schon diverse Suchtmittel von der Beschwerdeführerin konsumiert wurden. Außerdem geht aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion B. vom 16.04.2014, Zl X2, auch hervor, dass bei einer Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin am 04.02.2014 in der Küche der Wohnung im Kühlschrank eine Fotofilmdose mit einer geringen Menge Amphetamin sowie Metamphetamin fest- und sichergestellt werden konnte, im Schlafzimmer der Wohnung konnte in einer Handyverpackung eine geringe Menge Cannabiskraut sicher- und festgestellt werden. Auch dies stellt einen Beweis für den Besitz und Konsum von Suchtmitteln dar. Die Beschwerdeführerin pflegte einen regelmäßigen Kontakt zu zwei Drogendealern aus Deutschland, was sich ebenso aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion B. vom 16.04.2014, Zl X2, ableiten lässt. Im Jahr 2013 konnte die Beschwerdeführerin nämlich in Verbindung mit Drogen gebracht werden, als zwei deutsche Staatsbürger am 18.09.2013 wegen bandenmäßigem Heroin- und Kokainhandels in großen Mengen festgenommen wurden, in deren Telefonverlauf mehrmals die Telefonnummer der Beschwerdeführerin auffiel. Dass sie auch bei einer Beschaffungsfahrt am 12.09.2013 mitwirkte, bei der sie eine unbekannte Menge Heroin und/oder Kokain von einem der beiden Händler erhielt, ergibt sich ebenfalls aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion B. vom 16.04.2014, Zl X
  3. Bei der Überprüfung des Mobiltelefons eines der deutschen Dealer wurde nämlich festgestellt, dass er und die Beschwerdeführerin am 11.09.2013 per SMS vereinbarten, sich am nächsten Tag zu treffen. Aufgrund der Handy-GIS-Daten des Drogenhändlers konnte von der deutschen Polizei nachvollzogen werden, dass dieser am 12.09.2013 von Deutschland nach Österreich, genauer: nach B., einreiste. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Angaben in der fachärztlichen Stellungnahme vom 27.05.2014, laut der die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 zwar erneut in Versuchung geriet und Drogen konsumierte, allerdings nur das, was ihr angeboten wurde, angenommen und selbst keinerlei Drogen besessen haben soll, nicht der Wahrheit entspricht. Im Mai 2014 waren, wie sich aus dem Drogenscreening des Labor Dr. C. vom 15.05.2014 ergibt, keinerlei Hinweise für eine rezente Intoxikation fassbar. Dabei wurden Harnproben der Beschwerdeführerin auf verschiedene Drogen (Cannabinoide, Cocainmetabolite, Opiate, Amphetamine und Metamphetamine) getestet, das Ergebnis war bei allen Proben negativ. Allerdings ist bekannt, dass viele Drogen, Arzneimittel und Dopingmittel in Blut und Urin oft schon nach Tagen nicht mehr nachzuweisen sind, während sie in den Haaren noch nach Monaten nachweisbar sind. Aufgrund der drogengeprägten Vorgeschichte der Beschwerdeführerin und des Ergebnisses der Haaranalyse vom Februar 2014, wonach die Beschwerdeführerin 7 Monate lang regelmäßig Drogen konsumiert hat, kann eine eventuelle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden und muss dies von einem Amtsarzt überprüft werden. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 (VwGVG) maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, (VwGVG) maßgeblich: § 28Paragraph 28

(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. [.....] Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 129/2002 idF BGBl I Nr 122/2013 (FSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, (FSG), maßgeblich: § 3Paragraph 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
  2. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
  3. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  4. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  5. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  6. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
  7. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
  8. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
  9. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. […] § 8Paragraph 8 Gesundheitliche Eignung
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt

§ 34zu erstellen.

(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt

Paragraph 34, zu erstellen.

(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrs-psychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
  1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet” für diese Klassen zu lauten;
  2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
  3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
  4. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
  5. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten. […] Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung § 24.Paragraph 24, Allgemeines […]
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist

§ 24

Abs.4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 8

einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

§ 10einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist

Paragraph 24, Absatz 4, FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung idF BGBl II Nr 280/2011 (FSG-GV) maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 280 aus 2011, (FSG-GV) maßgeblich: § 14Paragraph 14 Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(2)Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
(3)Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
(4)Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.
(5)Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft B. an die Beschwerdeführerin, binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides ein positives amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen, ansonsten werde ihr unverzüglich bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens die Lenkberechtigung entzogen.

§ 3

Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

§ 24

Abs 4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 8

einzuholen und gegebenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind.

Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 8, einzuholen und gegebenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid

§ 24

Abs 4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung, im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten, ohne eine (neuerliche) Untersuchung des Betreffenden oder neu Befunde nicht erstellt werden kann. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Die Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH vom 16.04.2009, 2009/11/0020).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid

Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung, im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten, ohne eine (neuerliche) Untersuchung des Betreffenden oder neu Befunde nicht erstellt werden kann. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Die Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH vom 16.04.2009, 2009/11/0020). Die Beschwerdeführerin hatte schon in ihrer Vergangenheit immer wieder Probleme mit Drogen, mit 24 Jahren kam sie erstmals in Kontakt mit bestimmten Suchtmitteln, zwei Jahre später geriet sie in die totale Abhängigkeit. Auch wenn sie zwischen 2005 und 2011 nicht mehr wegen Drogenmissbrauch auffällig wurde, ist es nicht sehr wahrscheinlich, dass sie ihre Abhängigkeit nur durch einen Umzug nach B. und den Kontaktabbruch zur Drogenszene ohne Hilfe überwunden hat. Außerdem wurde die Beschwerdeführerin auch nachher, insbesondere in den Jahren 2011 und 2013 wieder in Verbindung mit Suchtmitteln gebracht. Schon allein diese Tatsache lässt darauf schließen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Gelegenheitskonsumentin, sondern vielmehr um eine Person mit schweren Drogenproblemen handelt. Aus den Polizeiberichten, die der Erstbehörde als Entscheidungsgrundlage dienten, ging außerdem zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin zwischen Juli 2013 und Februar 2014 häufig bzw regelmäßig bestimmte Suchtmittel konsumierte. Diese Tatsache beruht auf dem Ergebnis einer Haaranalyse und es bestehen daher keine Gründe, diese anzuzweifeln. Der Suchtmittelkonsum konnte bis Juli zurückverfolgt werden, da das Haar genau eine Länge von 7 cm hatte, also einer Wachstumsperiode von sieben Monaten entsprach. Nicht mit Sicherheit ausgehen kann man davon, dass der häufige Drogenkonsum der Beschwerdeführerin nicht schon vor Juli 2013 seinen Anfang hatte. Der Verdacht auf eine Drogenabhängigkeit ist somit nicht unbegründet, die Bedenken der Bezirkshauptmannschaft B. bezüglich der Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen durchaus gerechtfertigt und der Aufforderungsbescheid rechtmäßig. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe noch nie in einem drogenbeeinflussten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, weshalb keine Bedenken im Sinne des § 24 Abs 4 FSG begründet werden könnten.Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe noch nie in einem drogenbeeinflussten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, weshalb keine Bedenken im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG begründet werden könnten. Aus § 14 FSG-GV 1997 ergibt sich, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss - wie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges - die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berührt. Aus Paragraph 14, FSG-GV 1997 ergibt sich, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss - wie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges - die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH vom 24.8.1999, 99/11/0092).Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen vergleiche VwGH vom 24.8.1999, 99/11/0092). Im gegenständlichen Fall kann nun aber, wie bereits näher ausgeführt, nicht davon ausgegangen werden, dass es sich beim Drogenkonsum der Beschwerdeführerin lediglich um einen geringfügigen Suchtmittelgenuss handelt. Vielmehr scheint aufgrund der feststehenden Tatsachen eine Abhängigkeit nicht unwahrscheinlich, weshalb die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin begründeterweise in Zweifel zu ziehen war. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe freiwillig und aus eigenen Stücken ein Drogenscreening beim Labor Dr. C. veranlasst, welches zeige, dass die Beschwerdeführerin keine Suchtgifte konsumiere bzw das Drogenscreening selbst, ist auch nicht Beweis genug dafür, dass die Beschwerdeführerin inzwischen absolut drogenfrei ist. Viele Drogen, Arzneimittel und Dopingmittel sind in Blut und Urin oft schon nach Tagen nicht mehr nachzuweisen, während sie in den Haaren auch noch nach Monaten nachweisbar sind. Aus diesem Grund ist in jedem Fall das eindeutige Haaranalyseergebnis als gewichtiger und ausschlaggebend anzusehen. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe die ihr zukommende Begründungspflicht verletzt, da sie nur mit Ermittlungsverfahren der PI B. und den dort erhobenen Vorwürfen argumentiere und eine drastische Steigerung im Suchtmittelkonsum der Beschwerdeführerin schlicht erhoben habe, ohne sie jedoch zu begründen, ist anzuführen, dass die belangte Behörde in ihrer Begründung zunächst die aus den Abschlussberichten der Polizeiinspektion B. vom 16.01.2012 und vom 16.04.2014 hervorgehenden Fakten anschaulich und vollständig dargelegt hat. Dabei wurde genau erläutert, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2011 verdächtig, aber nicht geständig war, Suchtmittel in Form von Cannabis besessen und konsumiert zu haben (Abschlussbericht der Polizeiinspektion B. vom 16.01.2012). Es wurde auch dargelegt, dass bei der Hausdurchsuchung im Februar 2014 bestimmte Suchtmittel bei der Beschwerdeführerin gefunden wurden, dass eine Haaranalyse ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin von Juli 2013 bis Februar 2014 häufig Suchtmittel in Form von Amphetamin und gelegentlich auch Metamphetamin, Cannabis, Kokain und Heroin konsumiert hat und sie an einer Beschaffungsfahrt im September 2013 mitgewirkt hat (Abschlussbericht der Polizeiinspektion B. vom 16.04.2014). Der Inhalt der Polizei-Abschlussberichte wurde somit ausreichend dargetan. Abschließend wurde dann angeführt, dass die bisher angezeigten Vorkommnisse, insbesondere der Polizeibericht vom 16.04.2014 auf eine drastische Steigerung im Suchtmittelkonsum der Beschwerdeführerin schließen lässt und somit für die Behörde erhebliche Bedenken bestehen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, den Konsum von Suchtmitteln soweit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kfz nicht beeinträchtigt ist. Da die Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Polizeiberichte inhaltlich klar und deutlich dargelegt hat, wurde die Feststellung hinsichtlich der erheblichen Steigerung des Suchtmittelkonsums der Beschwerdeführerin anhand der bisherigen Vorkommnisse und des Berichtes vom 16.04.2014 eindeutig und unmissverständlich begründet, es wurden keine Begründungspflichten verletzt. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Im gegenständlichen Fall kann eine eventuelle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine Untersuchung beim Amtsarzt durchaus sinnvoll und notwendig erscheint, zumal auch in der von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. **** vom 27.5.2014 zur Objektivierung der Abstinenz auf ein Jahr monatliche Kontrollen mit Drogenscreening im Harn vorgeschlagen wurden. Der Aufforderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 24.4.2014, Zl ***, stützt sich auf begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Da aber

§ 24

Abs 4 FSG nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens gegebenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen ist, hat sich die Beschwerdeführerin zwar einer amtsärztlichen Untersuchung zu entziehen, über eine eventuelle Einschränkung oder Entziehung der Lenkberechtigung darf aber erst nach Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens entschieden werden.Da aber

Paragraph 24, Absatz 4, FSG nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens gegebenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen ist, hat sich die Beschwerdeführerin zwar einer amtsärztlichen Untersuchung zu entziehen, über eine eventuelle Einschränkung oder Entziehung der Lenkberechtigung darf aber erst nach Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens entschieden werden. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (€ 14,30 plus Beilagen € 3,90) sind von Frau A. Euro 18,20 bei der Bezirkshauptmannschaft B. zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.33.1533.2

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