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{'item': 'LVwG-2014/39/1701-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/39/1701-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn A. und der Frau B., beide Adresse, C., beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Name, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C. vom 22.03.2014, AZ X1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Vorausgeschickt wird, dass die Baubehörde – veranlasst durch eine Mitteilung des Vaters der Frau B. und des Herrn A. (im Folgenden: Beschwerdeführer), Herrn E., im Rahmen eines Lokalaugenscheins die Durchführung von Bau- und Sanierungsarbeiten am verfahrensgegenständlichen Nebengebäude feststellte. Aktenkundig ist weiters, dass dieses Nebengebäude ursprünglich bereits vor ca 25 Jahren vom Vater des nunmehrigen Bauwerbers D. errichtet wurde. Nachforschungen durch die belangte Behörde ergaben, dass weder für dieses damals errichtete Nebengebäude noch für die (nunmehr) durchgeführten Bau- bzw Sanierungsarbeiten baubehördliche Bewilligungen vorlagen. Mit am 24.01.2014 bei der Baubehörde eingelangtem Bauansuchen beantragte Herr D. (im Folgenden: Bauwerber) die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung für dieses gegenständliche Nebengebäude auf Gst Nr X
  5. Am 31.01.2014 bzw 04.02.2014 begutachtete der hochbautechnische Sachverständige das eingereichte Bauvorhaben unter diversen Auflagen als zulässig. Mit Schreiben der Gemeinde C. vom 06.02.2014 wurden die Beschwerdeführer vom positiven Ergebnis dieser Beweisaufnahme schriftlich verständigt und wurde ihnen die Möglichkeit der Akteneinsicht sowie der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit 20.02.2014 brachten die zwischenzeitlich rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer ihre Stellungnahme bei der Baubehörde ein. Vorgebracht wurde, dass eine Aufforderung der Behörde an den Bauwerber zur Einbringung eines Bauansuchens den Stellungnehmern nicht vorliege, und wäre jedenfalls abzuklären, ob eine Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gem § 35 TBO 2011 rechtzeitig erfolgt wäre, andernfalls dem Bauwerber die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen gewesen wäre. Wäre in der bezogenen Niederschrift vom 31.01.2014 von einer beabsichtigten Errichtung des ebenerdigen Nebengebäudes die Rede, wäre hingegen zutreffender Weise zu diesem Zeitpunkt der Bau jedoch längst erreichtet. Die Behörde entferne sich mit der Aussage, dass gegen das Bauvorhaben bei plan- und bescheidgemäßer Ausführung kein Einwand bestünde, damit von den tatsächlichen Gegebenheiten. Eine Befundaufnahme habe sich nämlich an den tatsächlichen Gegebenheiten zu orientieren. Die Beschwerdeführer äußerten überdies den Verdacht, dass auch für die im nordwestlichen Teil des Baugrundstückes errichtete Doppelgarage ebenfalls keine Baubewilligung vorläge, weshalb auch diese Garage in das gegenständliche Bauverfahren mit einzubeziehen sei. Nachdem sohin offenkundig der tatsächliche Bestand nicht mit dem behördlich bewilligten Bestand übereinstimme und der zu bewilligende Zubau bereits errichtet sei, erweise sich die Durchführung einer Bauverhandlung als unumgänglich, könnte nur auf diese Weise in ausreichendem Maße geklärt werden, ob und in welchen Ausmaß Nachbarrechte beeinträchtigt würden. Aufgrund der Errichtung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung sei dem Bauwerber gem § 39 TBO 2011 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und sohin die Abtragung des Gebäudes aufzutragen. Beantragt wurden die Anberaumung einer Bauverhandlung, die Abweisung des Ansuchens sowie der Auftrag zur Abtragung des Gebäudeteiles. Mit 20.02.2014 brachten die zwischenzeitlich rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer ihre Stellungnahme bei der Baubehörde ein. Vorgebracht wurde, dass eine Aufforderung der Behörde an den Bauwerber zur Einbringung eines Bauansuchens den Stellungnehmern nicht vorliege, und wäre jedenfalls abzuklären, ob eine Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gem Paragraph 35, TBO 2011 rechtzeitig erfolgt wäre, andernfalls dem Bauwerber die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen gewesen wäre. Wäre in der bezogenen Niederschrift vom 31.01.2014 von einer beabsichtigten Errichtung des ebenerdigen Nebengebäudes die Rede, wäre hingegen zutreffender Weise zu diesem Zeitpunkt der Bau jedoch längst erreichtet. Die Behörde entferne sich mit der Aussage, dass gegen das Bauvorhaben bei plan- und bescheidgemäßer Ausführung kein Einwand bestünde, damit von den tatsächlichen Gegebenheiten. Eine Befundaufnahme habe sich nämlich an den tatsächlichen Gegebenheiten zu orientieren. Die Beschwerdeführer äußerten überdies den Verdacht, dass auch für die im nordwestlichen Teil des Baugrundstückes errichtete Doppelgarage ebenfalls keine Baubewilligung vorläge, weshalb auch diese Garage in das gegenständliche Bauverfahren mit einzubeziehen sei. Nachdem sohin offenkundig der tatsächliche Bestand nicht mit dem behördlich bewilligten Bestand übereinstimme und der zu bewilligende Zubau bereits errichtet sei, erweise sich die Durchführung einer Bauverhandlung als unumgänglich, könnte nur auf diese Weise in ausreichendem Maße geklärt werden, ob und in welchen Ausmaß Nachbarrechte beeinträchtigt würden. Aufgrund der Errichtung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung sei dem Bauwerber gem Paragraph 39, TBO 2011 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und sohin die Abtragung des Gebäudes aufzutragen. Beantragt wurden die Anberaumung einer Bauverhandlung, die Abweisung des Ansuchens sowie der Auftrag zur Abtragung des Gebäudeteiles. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C. vom 22.03.2014, AZ X1, wurde das Bauvorhaben, für welches laut Befund (ua) als verbaute Fläche ein Ausmaß von 94,00 m² angegeben wurde, unter baupolizeilichen Bedingungen und Auflagen bewilligt. Die Einwendungen bzw Anträge der Beschwerdeführer wurden als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aus, dass die Durchführung einer Bauverhandlung gemäß den gesetzlichen Vorgaben im Ermessen der Baubehörde stünde, die Überprüfung allenfalls gegebener weiterer konsensloser Bauführungen ausschließlich der Baubehörde obliege und eine derartige Überprüfung nicht im Zuge einer Bauverhandlung durchzuführen wäre. Auf die geäußerten Vermutungen werde auch deshalb nicht näher eingegangen, da derartige Bauführungen nicht Gegenstand des anhängigen Bauverfahrens wären. Festgehalten werde zudem, dass die Behörde mit der Einleitung eines Verfahrens nach § 39 Abs 1 TBO 2011 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw eines Verfahrens über eine Bauanzeige zuwarten könne.Begründend führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aus, dass die Durchführung einer Bauverhandlung gemäß den gesetzlichen Vorgaben im Ermessen der Baubehörde stünde, die Überprüfung allenfalls gegebener weiterer konsensloser Bauführungen ausschließlich der Baubehörde obliege und eine derartige Überprüfung nicht im Zuge einer Bauverhandlung durchzuführen wäre. Auf die geäußerten Vermutungen werde auch deshalb nicht näher eingegangen, da derartige Bauführungen nicht Gegenstand des anhängigen Bauverfahrens wären. Festgehalten werde zudem, dass die Behörde mit der Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw eines Verfahrens über eine Bauanzeige zuwarten könne. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und stellen den Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides sowie auf Beauftragung des Bauwerbers mit der Abtragung des rechtswidrig errichteten Bestandes, in eventu die Zurückverweisung der Bausache an die Gemeinde C. zur Durchführung einer Bauverhandlung bzw zu weiteren Erhebungen. Laut Einreichplan betrage die Grundfläche des Nebengebäudes 9,00 m x 3,60 m, weshalb die im Befund angegebene verbaute Fläche von 94,00 m² nicht nachvollziehbar wäre. Aus der Bescheidbegründung gehe hervor, dass nicht nur für den gegenständlichen Zubau, sondern auch für das „damals errichtete Nebengebäude“ keine baubehördliche Bewilligung vorgelegen habe, auch hätten die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass zudem die (hier nicht gegenständliche) Garage ohne Baubewilligung errichtet worden sei. Dass das Nebengebäude ebenfalls ohne Baubewilligung errichtet worden wäre, sei erst durch den gegenständlichen Bescheid zutage getreten. Angesichts offenbar mehrerer, ohne Baubewilligung errichteter Gebäudeteile hätte es der Behörde oblegen, eine Bauverhandlung anzuberaumen, um zu klären, was tatsächlich rechtmäßiger Bestand sei, und wäre jedenfalls ein Ortsaugenschein angebracht gewesen. Unzulässig wäre die Sanierung des konsenslosen Zustandes durch den angefochtenen Bescheid, und wäre allenfalls für das ehemals ohne Baubewilligung errichtete Nebengebäude ebenfalls ein Bauansuchen zu stellen gewesen. Dem angefochtenen Bescheid sei jedoch nicht zu entnehmen, dass auch der nicht genehmigte Altbestand mitsaniert werde. Nachdem laut Bescheidbegründung bereits Anfang November 2013 zur Unterlassung der Fortsetzung der Baumaßnahmen aufgefordert worden sei, wäre das Ansuchen vom 24.01.2014 auf Genehmigung als verspätet im Sinne des § 35 TBO 2011 anzusehen. Angesichts der Versäumung der gesetzlich normierten Monatsfrist wäre dem Bauwerber die Abtragung des rechtswidrig errichteten Bestandes aufzutragen gewesen. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und stellen den Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides sowie auf Beauftragung des Bauwerbers mit der Abtragung des rechtswidrig errichteten Bestandes, in eventu die Zurückverweisung der Bausache an die Gemeinde C. zur Durchführung einer Bauverhandlung bzw zu weiteren Erhebungen. Laut Einreichplan betrage die Grundfläche des Nebengebäudes 9,00 m x 3,60 m, weshalb die im Befund angegebene verbaute Fläche von 94,00 m² nicht nachvollziehbar wäre. Aus der Bescheidbegründung gehe hervor, dass nicht nur für den gegenständlichen Zubau, sondern auch für das „damals errichtete Nebengebäude“ keine baubehördliche Bewilligung vorgelegen habe, auch hätten die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass zudem die (hier nicht gegenständliche) Garage ohne Baubewilligung errichtet worden sei. Dass das Nebengebäude ebenfalls ohne Baubewilligung errichtet worden wäre, sei erst durch den gegenständlichen Bescheid zutage getreten. Angesichts offenbar mehrerer, ohne Baubewilligung errichteter Gebäudeteile hätte es der Behörde oblegen, eine Bauverhandlung anzuberaumen, um zu klären, was tatsächlich rechtmäßiger Bestand sei, und wäre jedenfalls ein Ortsaugenschein angebracht gewesen. Unzulässig wäre die Sanierung des konsenslosen Zustandes durch den angefochtenen Bescheid, und wäre allenfalls für das ehemals ohne Baubewilligung errichtete Nebengebäude ebenfalls ein Bauansuchen zu stellen gewesen. Dem angefochtenen Bescheid sei jedoch nicht zu entnehmen, dass auch der nicht genehmigte Altbestand mitsaniert werde. Nachdem laut Bescheidbegründung bereits Anfang November 2013 zur Unterlassung der Fortsetzung der Baumaßnahmen aufgefordert worden sei, wäre das Ansuchen vom 24.01.2014 auf Genehmigung als verspätet im Sinne des Paragraph 35, TBO 2011 anzusehen. Angesichts der Versäumung der gesetzlich normierten Monatsfrist wäre dem Bauwerber die Abtragung des rechtswidrig errichteten Bestandes aufzutragen gewesen. Mit 16.05.2011 erließ der Bürgermeister der Gemeinde C. zu AZ X3 einen Berichtigungsbescheid dahingehend, als die bei der Auflistung in der Baustatistik offensichtlich vertauschten Werte nunmehr richtig mit „verbaute Fläche 32,40 m²“ und „Baumasse gemäß TVAAG 94,00 m³“ zu lauten haben. Es habe sich bei dieser offensichtlichen Unrichtigkeit lediglich um einen Schreibfehler gehandelt. Dieser Bescheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im vorliegenden Beschwerdefall ist nachstehende Gesetzesbestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalige Änderung durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013, maßgeblich:Im vorliegenden Beschwerdefall ist nachstehende Gesetzesbestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalige Änderung durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, maßgeblich: § 26Paragraph 26 „Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. …“ Gem § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen. Gem Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen er solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebungen entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiven öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist. Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Eigentümer des im Westen an das Baugrundstück unmittelbar anschließenden Grundstückes Nr X4, damit als solche zur Geltendmachung der Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 berechtigt.Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Eigentümer des im Westen an das Baugrundstück unmittelbar anschließenden Grundstückes Nr X4, damit als solche zur Geltendmachung der Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 berechtigt. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und im Hinblick auf den Prüfungsumfang des erkennenden Gerichts, welches nach § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich zu den einzelnen Beschwerdepunkten folgendes:Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und im Hinblick auf den Prüfungsumfang des erkennenden Gerichts, welches nach Paragraph 27, VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich zu den einzelnen Beschwerdepunkten folgendes:
  1. Wird in der Beschwerde vorgetragen, die im angefochtenen Bescheid angeführte Fläche der Verbauung im Ausmaß von 94,00 m² bei einem Größenverhältnis des gegenständlichen Nebengebäudes von 9,00 m x 3,60 m sei nicht nachvollziehbar, wird dazu festgehalten, dass dieser offenkundige Übertragungsfehler mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C. vom 16.05.2014 berichtigt und dieser Bescheid in der Folge rechtskräftigt wurde. Abgesehen davon wurden die Beschwerdeführer aber auch allein durch diese fehlerhafte Wiedergabe der verbauten Fläche in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.
  2. Das Beschwerdevorbringen, wonach nicht nur für den gegenständlichen Zubau, sondern auch für das damals errichtete Nebengebäude keine baubehördliche Bewilligung vorläge, ist nicht schlüssig nachvollziehbar. So geht vor allem weder aus dem verfahrensgegenständlichen Bauakt noch insbesondere aus dem bekämpften Baubescheid hervor, dass (abgesehen vom gegenständlichen Nebengebäude) ein anderer, bislang nicht genehmigter Altbestand mitsaniert werden solle. Im Gegenstandsfalle wurde das bereits seit Jahren bestehende und konsenslos errichtete Nebengebäude renoviert bzw baulich verändert. Laut Aktenlage wurden dabei im Wesentlichen der Holzboden gegen einen Betonboden und die Verschalungsbretter der Außenwände gegen Wände in Massivbauweise ausgewechselt. Unabhängig davon, ob derartige Renovierungs- bzw Sanierungsarbeiten für sich alleine (bereits) einer Bauanzeige bzw Baubewilligung bedurft hätten, wurde mit Eingabe vom 24.01.2014 um eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung für das gesamte konsenslose Nebengebäude (einschließlich der bereits durchgeführten Renovierungsarbeiten) angesucht. Der Baubescheid genehmigt daher nicht (nur) die durchgeführten Renovierungsarbeiten (von den Beschwerdeführern offensichtlich als „Zubau“ qualifiziert), sondern erstreckt sich der (nachträgliche) Baukonsens auf das gesamte (renovierte) Nebengebäude.
  3. Die Beschwerdeführer äußern den Verdacht, auch die im Nordwesten des Baugrundstückes gelegene Garage wäre ohne eine baubehördliche Bewilligung errichtet worden. Die Beschwerdeführer erkennen dabei aber selbst an, dass diese Baulichkeit nicht Gegenstand des anhängigen Bauverfahrens ist. Sie sehen jedoch eine Verpflichtung der Baubehörde darin gelegen, angesichts offenbar mehrerer ohne Baubewilligung errichteter Gebäude(teile) eine Bauverhandlung zur Klärung des nun tatsächlich vorhandenen rechtmäßigen Bestandes durchzuführen. Der belangten Behörde ist dabei insofern zuzustimmen, als sie kein Nachbarrecht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Zwecke einer, über den gegenständlichen Verfahrensgegenstand hinausgehenden Ermittlung in Richtung allfälliger weiterer konsensloser Bauten als gegeben sah. Die entsprechenden Einwendungen in der Stellungnahme vom 20.02.2014 wurden daher von der Baubehörde zu Recht verworfen. Auch den im Wesentlichen gleichlautenden Ausführungen in der Beschwerde kann – sofern dadurch implizit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Falle der Unterlassung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu diesem Zwecke aufgezeigt werden soll – damit kein Erfolg beschieden sein. Nach § 25 Abs 1 TBO 2011 kann, sofern das Bauansuchen nicht nach § 27 Abs 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, eine Bauverhandlung durchgeführt werden, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Art oder Größe des betreffenden Bauvorhabens, die Anzahl der im Verfahren beizuziehenden Sachverständigen oder die Anzahl der Parteien und Beteiligten im Interesse einer möglichst raschen und zweckmäßigen Verfahrensabwicklung gelegen ist. Nach Paragraph 25, Absatz eins, TBO 2011 kann, sofern das Bauansuchen nicht nach Paragraph 27, Absatz 2, oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, eine Bauverhandlung durchgeführt werden, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Art oder Größe des betreffenden Bauvorhabens, die Anzahl der im Verfahren beizuziehenden Sachverständigen oder die Anzahl der Parteien und Beteiligten im Interesse einer möglichst raschen und zweckmäßigen Verfahrensabwicklung gelegen ist. Die belangte Behörde sah von der Durchführung einer Bauverhandlung ab und holte eine schriftliche Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen zur Beurteilung ein. Zur Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs wurden die Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 06.02.2014 vom Vorliegen des hochbautechnischen Gutachtens in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit zur Akteneinsicht und Stellungnahme geboten. Die Beschwerdeführer vermögen mit ihrem Vorbringen nun nicht aufzuzeigen, warum gerade im gegenständlichen Verfahren betreffend das bezogene Nebengebäude im Ausmaß von 9,00 m x 3,60 m eine Bauverhandlung erforderlich gewesen sein sollte. Auch das erkennende Gericht kann eine derartige Notwendigkeit bei vorliegender Aktenlage nicht erkennen. Da es darüber hinaus im gegenständlichen Bauverfahren jedoch auch nicht darauf ankommt, ob allenfalls auch andere Nebengebäude oder Gebäudeteile, welche jedoch nicht einen Gegenstand des gegenständlichen Bauverfahrens bilden, konsenslos errichtet worden wären, liegt ein Verfahrensmangel auch in dieser Hinsicht nicht vor. Wenngleich auch eben nicht entscheidungsmaßgeblich, sei jedoch angemerkt, dass laut Mitteilung der Gemeinde C. keine sonstigen Gebäudeteile ohne entsprechende Bewilligungen errichtet worden seien.
  4. Die Beschwerdeführer rügen schließlich die Nichtanwendung des § 35 TBO 2011, dem nach das Bauansuchen als verspätet anzusehen gewesen wäre.
  5. Die Beschwerdeführer rügen schließlich die Nichtanwendung des Paragraph 35, TBO 2011, dem nach das Bauansuchen als verspätet anzusehen gewesen wäre. Wie bereits an obiger Stelle ausgeführt, sind Nachbarn eines baubehördlichen Verfahrens ausschließlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Nachbarn können hingegen im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihnen verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinaus zu gehen, in dem sie zur Mitwirkung berechtigt sind. Der Baurechtsgesetzgeber gesteht unter diesen Erwägungen den Nachbarn eines Bauvorhabens grundsätzlich keine Parteistellung in baupolizeilichen Verfahren zu. Um ein derartiges Verfahren würde es sich jedoch bei einem auf Grundlage des von den Beschwerdeführern bezogenen § 35 Abs 3 TBO 2011, aber auch im Falle bereits erfolgter Fertigstellung einer baulichen Anlage bei einem nach § 39 TBO 2011 geführten Verfahren handeln. Damit können die Beschwerdeführer aber auch unter diesem Titel eines baupolizeilichen Vorgehens nach diesen Vorschriften keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten geltend machen. Vielmehr sind die Rechtspositionen der Beschwerdeführer insofern gewahrt, als ihnen eben im baubehördlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zur Verfolgung und Geltendmachung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte eingeräumt ist. Der Baurechtsgesetzgeber gesteht unter diesen Erwägungen den Nachbarn eines Bauvorhabens grundsätzlich keine Parteistellung in baupolizeilichen Verfahren zu. Um ein derartiges Verfahren würde es sich jedoch bei einem auf Grundlage des von den Beschwerdeführern bezogenen Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011, aber auch im Falle bereits erfolgter Fertigstellung einer baulichen Anlage bei einem nach Paragraph 39, TBO 2011 geführten Verfahren handeln. Damit können die Beschwerdeführer aber auch unter diesem Titel eines baupolizeilichen Vorgehens nach diesen Vorschriften keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten geltend machen. Vielmehr sind die Rechtspositionen der Beschwerdeführer insofern gewahrt, als ihnen eben im baubehördlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zur Verfolgung und Geltendmachung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte eingeräumt ist. Weiteres Vorbringen ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Es ergibt sich sohin, dass der Beschwerde aus den dargelegten Gründen kein Erfolg beschieden war. In der gegenständlichen Beschwerdesache waren ausschließlich Rechtsfragen von geringer Komplexität zu beantworten, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt anzusehen war. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten lassen. Einem Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung standen weder Artikel 6 Abs 1 EMRK noch Artikel 47 GRC entgegen. Schließlich haben auch die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt. In der gegenständlichen Beschwerdesache waren ausschließlich Rechtsfragen von geringer Komplexität zu beantworten, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt anzusehen war. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten lassen. Einem Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung standen weder Artikel 6 Absatz eins, EMRK noch Artikel 47 GRC entgegen. Schließlich haben auch die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das erkennende Gericht hat sich bei seiner Entscheidung an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.39.1701.1

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