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LVwG-2014/40/1703-4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/1703-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde

  1. des A F und
  2. der B F, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates C vom 26.06.2014, Zl *****, zu Recht erkannt:
  3. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  4. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Stadtmagistrates C vom 28.10.2013, Zl *****, wurde der D die vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes Gp 77 KG E, zur Ausführung der mit Bescheid vom 06.09.2013, Zl ****, bewilligten Baugrubensicherung mittels Mikropfahlverbauung im Anwesen G unter Vorschreibung verschiedenster Auflagen erteilt. Mit Bescheid des Stadtmagistrates C vom 26.06.2014, Zl *****, wurde der Bescheid des Stadtmagistrates C vom 28.10.2013, Zl *****, dahingehend berichtigt, dass der Punkt 7 des Spruches zu lauten hat wie folgt: „
  7. Die Fremdgrundinanspruchnahme wird für die Dauer von sieben Monaten, ab Baubeginn, bewilligt.“ In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die Beschwerdeführer A F und B F vor, dass die Beeinspruchung auf der Tatsache beruhe, dass laut Bombenkataster im Bereich des Grundstückes bzw Hauses H Bomben niedergegangen seien, eine davon hätte auch das Haus teilbeschädigt. Daher müsse man mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit Blindgängern in diesem Areal rechnen. Da aus diesem Grund ein risikofreies Einbringen der Anker aus ihrer Sicht nicht gegeben sei, erfolge der Einspruch. Ein entsprechendes Gutachten liege offensichtlich seitens des Bauträgers vor. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Bauakt des Stadtmagistrates C. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Nach § 62 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 (WV) in der Fassung BGBl I Nr 161/2013 kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Nach Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zweierlei voraus, nämlich 1., dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vorliegt und
  8. deren Offenkundigkeit (VwSlg 8554A/1974, VwGH 24.09.1997, Zl 96/12/0195). Hingegen ist für die Anwendung des § 62 Abs 4 AVG die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des berichtigten Bescheides (im gegenständlichen Fall der Bescheid des Stadtmagistrates C vom 28.10.2013, Zl *****) in dem Sinn ohne Belang, dass weder seine Rechtmäßigkeit der Berichtigung hinderlich noch seine Rechtswidrigkeit als ein der Berichtigungsfähigkeit begünstigendes Sachverhaltselement anzusehen ist (VwGH 11.12.1990, Zl 90/08/0136). Hingegen ist für die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des berichtigten Bescheides (im gegenständlichen Fall der Bescheid des Stadtmagistrates C vom 28.10.2013, Zl *****) in dem Sinn ohne Belang, dass weder seine Rechtmäßigkeit der Berichtigung hinderlich noch seine Rechtswidrigkeit als ein der Berichtigungsfähigkeit begünstigendes Sachverhaltselement anzusehen ist (VwGH 11.12.1990, Zl 90/08/0136). Anders ausgedrückt heißt dies, dass Einwendungen gegen den rechtskräftigen zu berichtigenden Bescheid des Stadtmagistrates C vom 28.10.2013, Zl *****, im gegenständlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Beschwerdeführer bringen in ihrem Rechtsmittel nun aber mit keinem Wort vor, dass die Berichtigung zu Unrecht erfolgt wäre. Vielmehr wenden sie sich ihrem gesamten Vorbringen nach gegen die vorübergehende Inanspruchnahme ihres Grundstückes zur Durchführung der Baugrubensicherung. Dass das Vorbringen der Beschwerdeführer auf die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Stadtmagistrates C vom 28.10.2013, Zl *****, abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 AVG abzielt, wurde bereits mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.06.2014, Zl LVwG-2014/40/1703-2, festgestellt. Es wird daher Sache der Baubehörde sein, das Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen eines Verfahrens nach § 69 AVG zu prüfen. Dass das Vorbringen der Beschwerdeführer auf die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Stadtmagistrates C vom 28.10.2013, Zl *****, abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 69, AVG abzielt, wurde bereits mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.06.2014, Zl LVwG-2014/40/1703-2, festgestellt. Es wird daher Sache der Baubehörde sein, das Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 69, AVG zu prüfen. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Da sohin die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht haben, war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.1703.4

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