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{'item': 'LVwG-2013/27/1945-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/27/1945-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde von

  1. B.,
  2. C.,
  3. D., alle vertreten durch Notar, Adresse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin XY vom 06.06.2013, Zahl ***, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 VwGV, BGBl I Nr 2013/33 idF BGBl I Nr 2013/122 (VwGVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl I Nr 2013/33 idF BGBl I Nr 2013/122 (VwGBK-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, VwGV, BGBl römisch eins Nr 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins Nr 2013/122 (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl römisch eins Nr 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins Nr 2013/122 (VwGBK-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schenkungsvertrag vom 29.11.2012 hat Frau A. die Liegenschaft in EZ * GB ** (richtig jedoch: EZ **** GB **), lediglich bestehend aus Gst 000 im Ausmaß von 1848 m² (Waldparzelle ca 250 m süd-östlich des Kramattbodens) zu gleichen Teilen ihren Kindern B., C. und D. geschenkt und übergeben und wurde dieses Rechtsgeschäft entsprechend der Vorschrift des § 23 TGVG 1996 dem Stadtmagistrat XY angezeigt.Mit Schenkungsvertrag vom 29.11.2012 hat Frau A. die Liegenschaft in EZ * GB ** (richtig jedoch: EZ **** GB **), lediglich bestehend aus Gst 000 im Ausmaß von 1848 m² (Waldparzelle ca 250 m süd-östlich des Kramattbodens) zu gleichen Teilen ihren Kindern B., C. und D. geschenkt und übergeben und wurde dieses Rechtsgeschäft entsprechend der Vorschrift des Paragraph 23, TGVG 1996 dem Stadtmagistrat XY angezeigt. Dieses Grundstück ist als Freiland gewidmet. Nach Einholung einer Stellungnahme der Magistratsabteilung III, Land- und Forstwirtschaft, der Stadt XY, hat sich ergeben, dass von der Gesamtfläche des Grundstücks ca zwei Fünftel im Osten der Parzelle mit Fichten im Alter von ca 60 Jahren, Bestockungsgrad 08, Absolutbonität 7, bestockt sind. Die restlichen drei Fünftel der Parzelle, der östliche Teil, seien derzeit unbestockt. Die Gründe dafür seien einerseits die Verlegung eines Kanals am Westrand der Parzelle im Jahr 2008 im Rahmen einer befristeten Rodungsbewilligung sowie einer Schlägerung östlich der Kanaltrasse im Jahr 2011, wobei kein Bewuchs derzeit erkennbar sei und aufgrund der Exposition des Hanges auch nicht zu erwarten sei, dass ausreichend Naturverjüngung aufkomme. Laut Waldkategorieausscheidung sei die Parzelle im Wirtschaftswald. Bei der Ausscheidung der Waldfunktionen sei die Erholungsfunktion vorrangig und mit 3 bewertet, das heißt, dass für Erholungszwecke der Wald erhalten werden müsse. Hinsichtlich der Waldbewirtschaftung in seiner Nachhaltigkeit und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ergebe sich nach Meinung des Forstamts der Anschein, dass das Interesse einer nachhaltigen Bewirtschaftung weder von Seiten der Schenkungsgeberin noch der Schenkungsnehmer bestehe. Die Gp. 000 solle von drei Eigentümern zu gleichen Teilen bewirtschaftet und betreut werden. Nach den Erfahrungen des Forstamts sei bei Parzellen im Miteigentum eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung schwierig und müssten bei jedem Vorhaben, das die Waldparzelle betreffe, sei es Schlägerungen, Aufarbeitung nach Schadholzkatastrophen, Beantragung und Abrechnung von Fördermittel, immer sämtliche Einverständniserklärungen von allen Mitbesitzern vorliegen.Nach Einholung einer Stellungnahme der Magistratsabteilung römisch drei, Land- und Forstwirtschaft, der Stadt XY, hat sich ergeben, dass von der Gesamtfläche des Grundstücks ca zwei Fünftel im Osten der Parzelle mit Fichten im Alter von ca 60 Jahren, Bestockungsgrad 08, Absolutbonität 7, bestockt sind. Die restlichen drei Fünftel der Parzelle, der östliche Teil, seien derzeit unbestockt. Die Gründe dafür seien einerseits die Verlegung eines Kanals am Westrand der Parzelle im Jahr 2008 im Rahmen einer befristeten Rodungsbewilligung sowie einer Schlägerung östlich der Kanaltrasse im Jahr 2011, wobei kein Bewuchs derzeit erkennbar sei und aufgrund der Exposition des Hanges auch nicht zu erwarten sei, dass ausreichend Naturverjüngung aufkomme. Laut Waldkategorieausscheidung sei die Parzelle im Wirtschaftswald. Bei der Ausscheidung der Waldfunktionen sei die Erholungsfunktion vorrangig und mit 3 bewertet, das heißt, dass für Erholungszwecke der Wald erhalten werden müsse. Hinsichtlich der Waldbewirtschaftung in seiner Nachhaltigkeit und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ergebe sich nach Meinung des Forstamts der Anschein, dass das Interesse einer nachhaltigen Bewirtschaftung weder von Seiten der Schenkungsgeberin noch der Schenkungsnehmer bestehe. Die Gp. 000 solle von drei Eigentümern zu gleichen Teilen bewirtschaftet und betreut werden. Nach den Erfahrungen des Forstamts sei bei Parzellen im Miteigentum eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung schwierig und müssten bei jedem Vorhaben, das die Waldparzelle betreffe, sei es Schlägerungen, Aufarbeitung nach Schadholzkatastrophen, Beantragung und Abrechnung von Fördermittel, immer sämtliche Einverständniserklärungen von allen Mitbesitzern vorliegen. Seitens der Landwirtschaftskammer Tirol, vertreten durch E., Bezirksstellenleiter, Bezirkslandwirtschaftskammer XY wurde mitgeteilt, dass die Aufteilung der Besitzverhältnisse keine Zustimmung der Landwirtschaftskammer erhalte, da durch diese Eindrittelaufteilung eine Verschlechterung der Besitzverhältnisse erfolge. Seitens der Landwirtschaftskammer werde Einzelbesitz bzw Einzeleigentum bevorzugt, da eine Eigentumsstruktur mit mehreren Eigentümern für die zukünftige Entwicklung des Grundstückes nur Nachteile mit sich ziehe. Mit Schreiben des Notars Name vom 30.04.2013 wurde ausgeführt, dass begründete Einwendungen gegen die Genehmigung des Schenkungsvertrages nicht vorliegen würden. Die Verschlechterung der Besitzverhältnisse könne nur die Eigentümer treffen, nicht Dritte und werde nicht begründet, worin diese Verschlechterung liegen solle. Ein Versagungsgrund „Verschlechterung der Besitzverhältnisse“ oder „Miteigentum“ sei im Grundverkehrsgesetz nicht vorgesehen. Die Einwendungen der Magistratsabteilung III seien nur allgemeiner Natur und würden nicht einmal ansatzweise einen auf den konkreten Sachverhalt bzw die konkreten Personen bezogene Einwände oder Vorbehalte enthalten. Die allfällige Notwendigkeit der Einholung mehrerer Einverständniserklärungen bei forstlichen Maßnahmen würde keinen gesetzlichen Versagungsgrund darstellen. Mit dem angeführten Schenkungsvertrag werde nur die gesetzliche Erbfolge vorgezogen. Die Schenkungsnehmer seien die Kinder der bald 84-jährigen Geschenkgeberin und würden weitere gesetzliche Erben nicht existieren. Im Nachlasswege bedürfe es für diesen Schenkungsvertrag nicht einmal einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung.Mit Schreiben des Notars Name vom 30.04.2013 wurde ausgeführt, dass begründete Einwendungen gegen die Genehmigung des Schenkungsvertrages nicht vorliegen würden. Die Verschlechterung der Besitzverhältnisse könne nur die Eigentümer treffen, nicht Dritte und werde nicht begründet, worin diese Verschlechterung liegen solle. Ein Versagungsgrund „Verschlechterung der Besitzverhältnisse“ oder „Miteigentum“ sei im Grundverkehrsgesetz nicht vorgesehen. Die Einwendungen der Magistratsabteilung römisch drei seien nur allgemeiner Natur und würden nicht einmal ansatzweise einen auf den konkreten Sachverhalt bzw die konkreten Personen bezogene Einwände oder Vorbehalte enthalten. Die allfällige Notwendigkeit der Einholung mehrerer Einverständniserklärungen bei forstlichen Maßnahmen würde keinen gesetzlichen Versagungsgrund darstellen. Mit dem angeführten Schenkungsvertrag werde nur die gesetzliche Erbfolge vorgezogen. Die Schenkungsnehmer seien die Kinder der bald 84-jährigen Geschenkgeberin und würden weitere gesetzliche Erben nicht existieren. Im Nachlasswege bedürfe es für diesen Schenkungsvertrag nicht einmal einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung. Auch die Stadtgemeinde XY hat sich in weiterer Folge mit Beschluss des Stadtsenates vom 15.05.2013 gegen die Erteilung der beantragten grundverkehrsrechtlichen Genehmigung ausgesprochen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin XY wurde sodann gemäß § 25 Abs 1 iVm § 6 und § 4 Abs 1 lit a TGVG 1996 diesem Rechtserwerb die Genehmigung versagt, wobei ausgeführt wurde, dass die Grundverkehrsbehörde eine Prognoseentscheidung darüber zu fällen habe, ob von den Erwerbern des Altgrundstückes selbst eine ordnungsgemäße nachhaltige Bewirtschaftung der Erwerbsliegenschaft zu erwarten sei. Da die Grundverkehrsbehörde bei ihrer Prognoseentscheidung auf die Angaben der Rechtserwerber angewiesen sei, müsse festgestellt werden, dass eine dem Gesetz entsprechende nachhaltige Bewirtschaftung kaum zu erwarten sei, zumal seitens der Antragsteller nicht dargelegt worden sei, in welcher Art und Weise eine künftige Bewirtschaftung der Erwerbsliegenschaften erfolgen könne.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin XY wurde sodann gemäß Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6 und Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, TGVG 1996 diesem Rechtserwerb die Genehmigung versagt, wobei ausgeführt wurde, dass die Grundverkehrsbehörde eine Prognoseentscheidung darüber zu fällen habe, ob von den Erwerbern des Altgrundstückes selbst eine ordnungsgemäße nachhaltige Bewirtschaftung der Erwerbsliegenschaft zu erwarten sei. Da die Grundverkehrsbehörde bei ihrer Prognoseentscheidung auf die Angaben der Rechtserwerber angewiesen sei, müsse festgestellt werden, dass eine dem Gesetz entsprechende nachhaltige Bewirtschaftung kaum zu erwarten sei, zumal seitens der Antragsteller nicht dargelegt worden sei, in welcher Art und Weise eine künftige Bewirtschaftung der Erwerbsliegenschaften erfolgen könne. Weiters müsse dem gegenständlichen Rechtserwerb ein Widerspruch zu den land- und forstwirtschaftlichen Schutzinteressen – insbesondere zum öffentlichen Interesse an der Schaffung und Erhalten eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes – angelastet werden, da an einwandfrei als landwirtschaftlich zu qualifizierenden Grundstücken weiteres Miteigentum zu ideellen Anteilen begründet werde. Der Gesetzgeber bezeichne in § 1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz ideell geteiltes Eigentum im Bereich der Landwirtschaft ganz allgemein als agrarstrukturellen Mangel und müsse auch für den Bereich des Grundverkehrsrechts davon ausgegangen werden, dass die Neuschaffung solcher Eigentumsverhältnisse an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken als agrarpolitisch unerwünschte Veränderung der bäuerlichen Besitzverhältnisse zu bezeichnen sei. Auch aus § 2 Z 7 des Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969 ergebe sich der Wunsch nach einer Bereinigung von ideell oder materiell geteiltem Eigentum. Auch aus dem Tiroler Höfegesetz ergebe sich, dass Vorkehrungen dahingehend zu treffen seien, dass die Schaffung von Miteigentum an land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verhindert werde. Die Begründung ideellen Miteigentums an einer forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft entspreche nicht den agrarstrukturellen Erfordernissen im Sinn der Schaffung und Erhaltung gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, da mit der Begründung von ideellem Miteigentum zwangsläufig eine Schwächung der Verfügungsgewalt über eine Liegenschaft gegenüber einem Einzeleigentümer einhergehe. Hinsichtlich des Vorbringens, dass es sich lediglich um eine vorweggenommene Erbfolge handeln würde, sei anzumerken, dass beim Rechtserwerb von Todes wegen ein Rechtsübergang an den Liegenschaften aus dem erblasserischen Vermögen jedenfalls stattfinde, beim Rechtserwerb unter Lebenden jedoch ein solcher nur unter strenger grundverkehrsbehördlicher Kontrolle stattfinden solle. Eine Differenzierung hinsichtlich der Begründung von Miteigentum einerseits von Todes wegen, andererseits unter Lebenden sei sachlich gerechtfertigt.Weiters müsse dem gegenständlichen Rechtserwerb ein Widerspruch zu den land- und forstwirtschaftlichen Schutzinteressen – insbesondere zum öffentlichen Interesse an der Schaffung und Erhalten eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes – angelastet werden, da an einwandfrei als landwirtschaftlich zu qualifizierenden Grundstücken weiteres Miteigentum zu ideellen Anteilen begründet werde. Der Gesetzgeber bezeichne in Paragraph eins, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz ideell geteiltes Eigentum im Bereich der Landwirtschaft ganz allgemein als agrarstrukturellen Mangel und müsse auch für den Bereich des Grundverkehrsrechts davon ausgegangen werden, dass die Neuschaffung solcher Eigentumsverhältnisse an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken als agrarpolitisch unerwünschte Veränderung der bäuerlichen Besitzverhältnisse zu bezeichnen sei. Auch aus Paragraph 2, Ziffer 7, des Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969 ergebe sich der Wunsch nach einer Bereinigung von ideell oder materiell geteiltem Eigentum. Auch aus dem Tiroler Höfegesetz ergebe sich, dass Vorkehrungen dahingehend zu treffen seien, dass die Schaffung von Miteigentum an land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verhindert werde. Die Begründung ideellen Miteigentums an einer forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft entspreche nicht den agrarstrukturellen Erfordernissen im Sinn der Schaffung und Erhaltung gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, da mit der Begründung von ideellem Miteigentum zwangsläufig eine Schwächung der Verfügungsgewalt über eine Liegenschaft gegenüber einem Einzeleigentümer einhergehe. Hinsichtlich des Vorbringens, dass es sich lediglich um eine vorweggenommene Erbfolge handeln würde, sei anzumerken, dass beim Rechtserwerb von Todes wegen ein Rechtsübergang an den Liegenschaften aus dem erblasserischen Vermögen jedenfalls stattfinde, beim Rechtserwerb unter Lebenden jedoch ein solcher nur unter strenger grundverkehrsbehördlicher Kontrolle stattfinden solle. Eine Differenzierung hinsichtlich der Begründung von Miteigentum einerseits von Todes wegen, andererseits unter Lebenden sei sachlich gerechtfertigt. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 21.06.2013 eine – nunmehr als Beschwerde zu wertende – Berufung erhoben, in der ausgeführt wurde, dass mit dem vorliegenden Schenkungsvertrag nur die gesetzliche Erbfolge vorweggenommen würde, für welche es gemäß § 5 lit. a TGVG keiner Genehmigung bedürfe. Der Gesetzgeber habe bewusst alle sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen als nicht notwendig angesehen. Es stelle einen unüberbrückbaren Widerspruch dar, bei einer vorweggenommenen Erbfolge mit zahlreichen Vermutungen und Unterstellungen, denen keinerlei Ermittlungsverfahren vorausgegangen sei, Genehmigungshindernisse zu „konstruieren“. Es stelle auch eine unzulässige Begründung dar, die Genehmigung einer Schenkung an drei Personen, die die gesetzlichen Erben der Schenkungsgeberin seien, deshalb zu verweigern, weil die Hoffnung bestehe, dass im Zuge einer Erbteilung einer der Erben die Liegenschaft allein übernehmen könne. Das Miteigentum sei im ABGB ausdrücklich vorgesehen und könne nicht durch eine derartige Auslegung von Verwaltungsgesetzen ausgehöhlt werden. Die Geschenkgeberin erachte sich in einem Grundrecht verletzt, weil damit mehr oder weniger eine – unzulässige – Enteignung durch die dermaßen eingeschränkte Verfügungsmöglichkeit der bisherigen Liegenschaftseigentümerin stattfinde, die auf keinerlei gesetzlicher Basis beruhe.Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 21.06.2013 eine – nunmehr als Beschwerde zu wertende – Berufung erhoben, in der ausgeführt wurde, dass mit dem vorliegenden Schenkungsvertrag nur die gesetzliche Erbfolge vorweggenommen würde, für welche es gemäß Paragraph 5, Litera a, TGVG keiner Genehmigung bedürfe. Der Gesetzgeber habe bewusst alle sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen als nicht notwendig angesehen. Es stelle einen unüberbrückbaren Widerspruch dar, bei einer vorweggenommenen Erbfolge mit zahlreichen Vermutungen und Unterstellungen, denen keinerlei Ermittlungsverfahren vorausgegangen sei, Genehmigungshindernisse zu „konstruieren“. Es stelle auch eine unzulässige Begründung dar, die Genehmigung einer Schenkung an drei Personen, die die gesetzlichen Erben der Schenkungsgeberin seien, deshalb zu verweigern, weil die Hoffnung bestehe, dass im Zuge einer Erbteilung einer der Erben die Liegenschaft allein übernehmen könne. Das Miteigentum sei im ABGB ausdrücklich vorgesehen und könne nicht durch eine derartige Auslegung von Verwaltungsgesetzen ausgehöhlt werden. Die Geschenkgeberin erachte sich in einem Grundrecht verletzt, weil damit mehr oder weniger eine – unzulässige – Enteignung durch die dermaßen eingeschränkte Verfügungsmöglichkeit der bisherigen Liegenschaftseigentümerin stattfinde, die auf keinerlei gesetzlicher Basis beruhe. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 130/2013 (TGVG 1996) lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TGVG 1996) lauten wie folgt: „
  4. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Paragraph einsGeltungsbereich

(1)Absatz eins,Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten a)Litera a an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, b)Litera b an Baugrundstücken und c)Litera c an sonstigen Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist. § 2Paragraph 2Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Absatz 3,) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.
(2)Absatz 2,Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen.
(5)Absatz 5,Als Landwirt gilt, a)Litera a wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder b)Litera b wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann.wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der Litera a, ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann. 2. AbschnittRechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken§ 4Paragraph 4Genehmigungspflicht
(1)Absatz eins,Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben: a)Litera a den Erwerb des Eigentums; § 6Paragraph 6Genehmigungsvoraussetzungen
(1)Absatz eins,Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wennDie Genehmigung nach Paragraph 4, ist, soweit in den Absatz 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn a)Litera a der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen 1.Ziffer eins der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, 2.Ziffer 2 der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und 3.Ziffer 3 der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht und b)Litera b der Erwerber erklärt, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.
(2)Absatz 2,Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht, die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist und die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b vorliegt.Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 genannten Grundsätzen besteht, die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist und die Voraussetzung nach Absatz eins, Litera b, vorliegt. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122:Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122: Verwaltungsgerichte§ 3
(7)Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren können von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem ZeitpunktParagraph 3,
(7)Mit Ablauf des
  1. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren können von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt 1.Ziffer eins zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw. hat; 2.Ziffer 2 zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Vorab ist festzuhalten, dass das gegenständliche Rechtsmittelverfahren gemäß § 3 Abs 7 Z 1 VwGbk-ÜG vom LVwG Tirol als Einzelrichterverfahren weiterzuführen ist.Vorab ist festzuhalten, dass das gegenständliche Rechtsmittelverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer eins, VwGbk-ÜG vom LVwG Tirol als Einzelrichterverfahren weiterzuführen ist. Gegenstand dieses grundverkehrsbehördlichen Verfahrens ist der Erwerb der Liegenschaft in EZ * GB **, im Schenkungsvertrag fälschlicherweise als EZ * GB ** bezeichnet, bestehend lediglich aus Gst 000 im Ausmaß von 1848 m² gemäß dem Schenkungsvertag vom 29.11.2012, mit welchem Frau A. die Liegenschaft an ihre drei Kinder, B., C. und D. schenkt und übergibt. Beim gegenständlichen Grundstück handelt es sich um eine Waldparzelle und damit ein forstwirtschaftliches Grundstück im Sinn der Bestimmungen des TGVG
  2. Gemäß § 6 Abs 2 TGVG 1996 ist bei forstwirtschaftlichen Grundstücken das Vorliegen eines Widerspruchs zu den in § 6 Abs 1 lit a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen nur auf Veräußererseite zu überprüfen, während beim Erwerber als Genehmigungsvoraussetzung insbesondere die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der betreffenden Grundstücke gewährleistet sein muss, aber auch die sonstigen Versagungsgründe nach § 7 TGVG nicht vorliegen dürfen.Beim gegenständlichen Grundstück handelt es sich um eine Waldparzelle und damit ein forstwirtschaftliches Grundstück im Sinn der Bestimmungen des TGVG
  3. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, TGVG 1996 ist bei forstwirtschaftlichen Grundstücken das Vorliegen eines Widerspruchs zu den in Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 genannten Grundsätzen nur auf Veräußererseite zu überprüfen, während beim Erwerber als Genehmigungsvoraussetzung insbesondere die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der betreffenden Grundstücke gewährleistet sein muss, aber auch die sonstigen Versagungsgründe nach Paragraph 7, TGVG nicht vorliegen dürfen. Der Beschwerde war schon deshalb kein Erfolg beschieden, da seitens der Beschwerdeführer der Annahme der Behörde, dass eine nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht gewährleistet ist, nicht entgegengetreten wurde. Die Beschwerdeführer haben sowohl im behördlichen Verfahren als auch in ihrem Rechtsmittel ausreichend Möglichkeit gehabt, dieser Annahme der Behörde entgegenzutreten. Insofern ist darauf zu verweisen, dass es an den Beschwerdeführern gelegen wäre, entsprechende Beweismittel dafür anzubieten, dass eine ordnungsgemäße nachhaltige Bewirtschaftung der gegenständlichen Grundfläche gewährleistet ist und hätten sie diesbezüglich auch die Verpflichtung gehabt, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatteten. Auch im Verwaltungsverfahren sind Erkundungsbeweise nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig (vgl VwGH 25.03.1992, 91/02/0134, 22.02.1994, 93/04/0064 u.a.).Die Beschwerdeführer haben sowohl im behördlichen Verfahren als auch in ihrem Rechtsmittel ausreichend Möglichkeit gehabt, dieser Annahme der Behörde entgegenzutreten. Insofern ist darauf zu verweisen, dass es an den Beschwerdeführern gelegen wäre, entsprechende Beweismittel dafür anzubieten, dass eine ordnungsgemäße nachhaltige Bewirtschaftung der gegenständlichen Grundfläche gewährleistet ist und hätten sie diesbezüglich auch die Verpflichtung gehabt, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatteten. Auch im Verwaltungsverfahren sind Erkundungsbeweise nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig vergleiche VwGH 25.03.1992, 91/02/0134, 22.02.1994, 93/04/0064 u.a.). Insofern ist vom Vorliegen des besonderen Versagungsgrundes des § 7 Abs 1 lit a TGVG 1996 auszugehen.Insofern ist vom Vorliegen des besonderen Versagungsgrundes des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, TGVG 1996 auszugehen. Wenn im Übrigen auf § 5 lit a TGVG 1996 verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass ein Anwendungsfall dieser Bestimmung eben gerade nicht vorliegt. Dass der Gesetzgeber einen Fall wie den gegenständlichen nicht geregelt hat, zeigt, dass er Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach dem TGVG 1996 ausdrücklich nur in den in § 5 leg cit angeführten Fällen schaffen wollte. Für die Annahme einer planwidrigen Lücke liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Es ist sogar im Gegenteil davon auszugehen, dass der Gesetzgeber anderes nicht regeln wollte, hat er doch mit der Novelle LGBl Nr 60/2009 explizit § 5 TGVG 1996 neu geregelt.Wenn im Übrigen auf Paragraph 5, Litera a, TGVG 1996 verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass ein Anwendungsfall dieser Bestimmung eben gerade nicht vorliegt. Dass der Gesetzgeber einen Fall wie den gegenständlichen nicht geregelt hat, zeigt, dass er Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach dem TGVG 1996 ausdrücklich nur in den in Paragraph 5, leg cit angeführten Fällen schaffen wollte. Für die Annahme einer planwidrigen Lücke liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Es ist sogar im Gegenteil davon auszugehen, dass der Gesetzgeber anderes nicht regeln wollte, hat er doch mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2009, explizit Paragraph 5, TGVG 1996 neu geregelt. Da sohin ein Ausnahmetatbestand nach § 5 TGVG 1996 im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, kommen die allgemeinen Regelungen über die Genehmigungsvoraussetzungen und Versagungsgründe zur Anwendung.Da sohin ein Ausnahmetatbestand nach Paragraph 5, TGVG 1996 im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, kommen die allgemeinen Regelungen über die Genehmigungsvoraussetzungen und Versagungsgründe zur Anwendung. Wenn im Übrigen davon gesprochen wird, dass sich die Geschenkgeberin in einem Grundrecht verletzt sehe, weil damit eine unzulässige Enteignung stattfinde, ist darauf zu verweisen, dass es durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu keinerlei Änderung in ihrem Eigentum kommt. Eine Enteignung liegt nur dann vor, wenn eine Sache durch Verwaltungsakt oder unmittelbar kraft Gesetzes dem Eigentümer zwangsweise entzogen oder auf eine andere Person übertragen wird oder wenn darin in gleicher Weise fremde Rechte begründet werden (vgl VfSlg 9911/1983 u.a.). Es ist aber auch nicht erkennbar, dass gegen das Eigentumsrecht wegen Verletzung der durch Art5 StGG und Art 1
  4. ZPEMRK garantieren Privatautonomie verstoßen würde, da es nicht als unverhältnismäßig im Rahmen der rechtspolitischen Gestaltungsmöglichkeit des Gesetzgebers angesehen werden kann, wenn er Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach dem TGVG 1996 nur auf die ausdrücklich im Gesetz genannten Fälle beschränken möchte. Wie im angefochtenen Bescheid bereits ausgeführt ist die Ausnahme hinsichtlich der Begründung von Miteigentum von Todes wegen schon deshalb gerechtfertigt, da durch die gesetzliche Erbfolge oftmals Miteigentum an Liegenschaften begründet werde und dies nur dadurch verhindert werden könnte, dass einer der Erben die gesamten Liegenschaften übernimmt, jedoch an die anderen Erben entsprechende Ausgleichszahlungen zu leisten hätte. Dies würde in vielen Fällen die finanzielle Leistungsfähigkeit des Liegenschaftsübernehmers übersteigen. Ansonsten hat der Landesgesetzgeber als besonderen Versagungsgrund in § 7 Abs 1 lit b TGVG 1996 agrarstrukturelle Nachteile anerkannt. Wenn im Übrigen davon gesprochen wird, dass sich die Geschenkgeberin in einem Grundrecht verletzt sehe, weil damit eine unzulässige Enteignung stattfinde, ist darauf zu verweisen, dass es durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu keinerlei Änderung in ihrem Eigentum kommt. Eine Enteignung liegt nur dann vor, wenn eine Sache durch Verwaltungsakt oder unmittelbar kraft Gesetzes dem Eigentümer zwangsweise entzogen oder auf eine andere Person übertragen wird oder wenn darin in gleicher Weise fremde Rechte begründet werden vergleiche VfSlg 9911 aus 1983, u.a.). Es ist aber auch nicht erkennbar, dass gegen das Eigentumsrecht wegen Verletzung der durch Art5 StGG und Artikel eins,
  5. ZPEMRK garantieren Privatautonomie verstoßen würde, da es nicht als unverhältnismäßig im Rahmen der rechtspolitischen Gestaltungsmöglichkeit des Gesetzgebers angesehen werden kann, wenn er Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach dem TGVG 1996 nur auf die ausdrücklich im Gesetz genannten Fälle beschränken möchte. Wie im angefochtenen Bescheid bereits ausgeführt ist die Ausnahme hinsichtlich der Begründung von Miteigentum von Todes wegen schon deshalb gerechtfertigt, da durch die gesetzliche Erbfolge oftmals Miteigentum an Liegenschaften begründet werde und dies nur dadurch verhindert werden könnte, dass einer der Erben die gesamten Liegenschaften übernimmt, jedoch an die anderen Erben entsprechende Ausgleichszahlungen zu leisten hätte. Dies würde in vielen Fällen die finanzielle Leistungsfähigkeit des Liegenschaftsübernehmers übersteigen. Ansonsten hat der Landesgesetzgeber als besonderen Versagungsgrund in Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, TGVG 1996 agrarstrukturelle Nachteile anerkannt. Besitzzersplitterung stellt jedenfalls einen agrarstrukturellen Nachteil dar (vgl VfSlg 17526/2005, 18363/2008, 18554/2008, 19029/2010 u.a.).Besitzzersplitterung stellt jedenfalls einen agrarstrukturellen Nachteil dar vergleiche VfSlg 17526 aus 2005,, 18363 aus 2008,, 18554 aus 2008,, 19029 aus 2010, u.a.). Im gegenständlichen Fall ist das Grundstück lediglich 1.848 m² groß, sodass jedenfalls von einer Besitzzersplitterung mit agrarstrukturellen Nachteilen durch die Schaffung von ideellem Miteigentum auszugehen ist. Im gegenständlichen Fall entstünde die agrarstrukturell nachteilige Eindrittel-Miteigentumsform und kommt hinzu, dass die Beschwerdeführer nicht dargelegt haben, dass eine ordnungsgemäße und nachhaltige Bewirtschaftung des Grundstückes gewährleistet ist. Dem Rechtserwerb eines Waldgrundstückes – wie im behördlichen Verfahren erhoben und unbestritten geblieben - das für Erholungszwecke erhalten werden muss im Wirtschaftswald liegt, kommt gerade im Bereich des Ballungszentrums XY große Bedeutung zu. Durch die nunmehrige vorgesehene Zersplitterung des Besitzes von einer Eigentümerin auf drei (Mit)Eigentümer ist jedenfalls vom Vorliegen agrarstruktureller Nachteile auszugehen (vgl VfSlg 19156/2010).Im gegenständlichen Fall entstünde die agrarstrukturell nachteilige Eindrittel-Miteigentumsform und kommt hinzu, dass die Beschwerdeführer nicht dargelegt haben, dass eine ordnungsgemäße und nachhaltige Bewirtschaftung des Grundstückes gewährleistet ist. Dem Rechtserwerb eines Waldgrundstückes – wie im behördlichen Verfahren erhoben und unbestritten geblieben - das für Erholungszwecke erhalten werden muss im Wirtschaftswald liegt, kommt gerade im Bereich des Ballungszentrums XY große Bedeutung zu. Durch die nunmehrige vorgesehene Zersplitterung des Besitzes von einer Eigentümerin auf drei (Mit)Eigentümer ist jedenfalls vom Vorliegen agrarstruktureller Nachteile auszugehen vergleiche VfSlg 19156 aus 2010,). Da die Beschwerdeführer nicht dargetan haben, dass sie das gegenständliche Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaften wollen und sich im Übrigen auch ergibt, dass die drei vorgesehenen Eigentümer nicht alle in XY, sondern Frau C. in M. und Herr C. in N. wohnhaft ist, ergibt sich auch aus der diesbezüglichen Wohnsituation, dass eine gemeinsame Bewirtschaftung nur schwierig möglich ist. Insbesondere eine Bewirtschaftung von M. aus erscheint nicht ohne Schwierigkeiten machbar. Insofern kann der Annahme der Behörde, dass bei der gegenständlich zu erwerbenden Liegenschaft agrarstrukturell nachteiliges Miteigentum entstehen würde, nicht entgegengetreten werden. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird auf die vorstehende Begründung verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird auf die vorstehende Begründung verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.27.1945.1

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