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{'item': 'LVwG-2013/27/2739-13'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/27/2739-13 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde der Landwirtschaftskammer Tirol, vertreten durch D. und E., Bezirksstellenleiter der Bezirkslandwirtschaftskammer XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F. als Grundverkehrsbehörde I. Instanz hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke vom 29.08.2013, Zahl ***, nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde der Landwirtschaftskammer Tirol, vertreten durch D. und E., Bezirksstellenleiter der Bezirkslandwirtschaftskammer XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F. als Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke vom 29.08.2013, Zahl ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG iVm § 3 Abs 7 Z 1 VwBK-ÜG wird die Beschwerde gegen Spruch I. des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft F. vom 12.08.2013, Zahl *** als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer eins, VwBK-ÜG wird die Beschwerde gegen Spruch römisch eins. des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft F. vom 12.08.2013, Zahl *** als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und ist eine Eingabegebühr von Euro 240,- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Kaufvertrag vom 31.07.2013 hat Herr A., aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 07.02.2005 Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ 000, KG 00000 B., geschlossener Hof „S.“, das aufgrund der Vermessungsurkunde des G. vom 11.06.2013, Zahl *****neu vermessene Waldgrundstück Nr *8* im Katasterausmaß von 64.539 m² (Freiland/Wald/unbebaut) an Herrn H. zum Preis von Euro 120.000,- verkauft. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft F. einerseits diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt und andererseits als auch zuständige Höfebehörde I. Instanz die Abschreibung des vorgenannten neuvermessenen Grundstücks vom geschlossenen Hof „S.“ in EZ 000 KG B. bewilligt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft F. einerseits diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt und andererseits als auch zuständige Höfebehörde römisch eins. Instanz die Abschreibung des vorgenannten neuvermessenen Grundstücks vom geschlossenen Hof „S.“ in EZ 000 KG B. bewilligt. Dagegen hat die Landwirtschaftskammer Tirol fristgerecht eine – nunmehr als Beschwerde zu wertende – Berufung erhoben, in der insbesondere ausgeführt wurde, dass mit der Abtrennung der forstwirtschaftlichen Nutzflächen eine Betriebseinheit um die Ertragsmöglichkeit dieser Nutzfläche geschwächt werde und längerfristig auf der Verkaufsfläche ein jährlicher Deckungsbeitrag von mindestens Euro 2.500 erwirtschaftet werden könne. Dieser Betrag schwäche bei Entfall die Existenz der gesamten Betriebseinheit. Die Kaufparzelle liege zwischen 100 m und ca 500 m – im Mittel ca 300 m - von der Hofstelle des Betriebes „S.“ entfernt und bedeutet dies, dass derzeit eine relativ große Waldfläche sehr arrondiert zum Betriebsmittelpunkt liege. Damit verbunden seien neben kurzen Wegstrecken zur Waldbewirtschaftung vor allem der Umstand, dass für die Nutzungen weder Bestandsrechte noch Dienstbarkeiten zu Gunsten einer anderen Liegenschaft notwendig seien. Für die Bringung würden gemäß einer schematischen Darstellung auf der Beilage des Kaufvertrages und der Aufsandung gemäß Punkt XVI. auf den Bestandgrundstücken 1, 2, 3, 4 und 5 Geh- und Fahrrechte teilweise quer zur landwirtschaftlichen Nutzfläche eingeräumt. Das Kaufgrundstück umschließe auf einer Länge von ca 700 m auf drei Seiten die für den Hof wertvollste landwirtschaftliche Nutzfläche. Mit dem beantragten Eigentümerwechsel betreffend das Gst Nr 2 entstehe unmittelbar an den Rändern, der als Dauergrünland genutzten landwirtschaftlichen Parzellen Fremdbesitz, der die nachhaltige Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen wesentlich erschweren könne. Insbesondere der relativ lange südwestliche Grenzverlauf führe zu einer beachtlichen Beschattung der Dauerwiese, die beispielsweise durch eine fachlich korrekte Regulierung der Wuchshöhe und des Astüberhangs des Waldbestandes im Sinne einer optimierten Bewirtschaftung beider Nutzfläche zu steuern sei. Mit der Schaffung von Fremdbesitz entstehe ein dauerhaftes Konfliktpotenzial, welches ebenfalls der Vorgabe gemäß § 6 Abs 1 lit a TGVG widerspreche. Die Abtrennung führe auch zu einer deutlichen Verlängerung der Eigentumsgrenzen bezüglich der forstwirtschaftlichen Nutzfläche und somit der Waldränder, welche für die waldbauliche Bewirtschaftung einen wesentlichen Nachteil ergebe.Dagegen hat die Landwirtschaftskammer Tirol fristgerecht eine – nunmehr als Beschwerde zu wertende – Berufung erhoben, in der insbesondere ausgeführt wurde, dass mit der Abtrennung der forstwirtschaftlichen Nutzflächen eine Betriebseinheit um die Ertragsmöglichkeit dieser Nutzfläche geschwächt werde und längerfristig auf der Verkaufsfläche ein jährlicher Deckungsbeitrag von mindestens Euro 2.500 erwirtschaftet werden könne. Dieser Betrag schwäche bei Entfall die Existenz der gesamten Betriebseinheit. Die Kaufparzelle liege zwischen 100 m und ca 500 m – im Mittel ca 300 m - von der Hofstelle des Betriebes „S.“ entfernt und bedeutet dies, dass derzeit eine relativ große Waldfläche sehr arrondiert zum Betriebsmittelpunkt liege. Damit verbunden seien neben kurzen Wegstrecken zur Waldbewirtschaftung vor allem der Umstand, dass für die Nutzungen weder Bestandsrechte noch Dienstbarkeiten zu Gunsten einer anderen Liegenschaft notwendig seien. Für die Bringung würden gemäß einer schematischen Darstellung auf der Beilage des Kaufvertrages und der Aufsandung gemäß Punkt römisch sechzehn. auf den Bestandgrundstücken 1, 2, 3, 4 und 5 Geh- und Fahrrechte teilweise quer zur landwirtschaftlichen Nutzfläche eingeräumt. Das Kaufgrundstück umschließe auf einer Länge von ca 700 m auf drei Seiten die für den Hof wertvollste landwirtschaftliche Nutzfläche. Mit dem beantragten Eigentümerwechsel betreffend das Gst Nr 2 entstehe unmittelbar an den Rändern, der als Dauergrünland genutzten landwirtschaftlichen Parzellen Fremdbesitz, der die nachhaltige Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen wesentlich erschweren könne. Insbesondere der relativ lange südwestliche Grenzverlauf führe zu einer beachtlichen Beschattung der Dauerwiese, die beispielsweise durch eine fachlich korrekte Regulierung der Wuchshöhe und des Astüberhangs des Waldbestandes im Sinne einer optimierten Bewirtschaftung beider Nutzfläche zu steuern sei. Mit der Schaffung von Fremdbesitz entstehe ein dauerhaftes Konfliktpotenzial, welches ebenfalls der Vorgabe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TGVG widerspreche. Die Abtrennung führe auch zu einer deutlichen Verlängerung der Eigentumsgrenzen bezüglich der forstwirtschaftlichen Nutzfläche und somit der Waldränder, welche für die waldbauliche Bewirtschaftung einen wesentlichen Nachteil ergebe. Bekämpft wurde auch die Bewilligung nach dem Höfegesetz. Mit Gutachten der Amtssachverständigen I. vom 11.11.2013, AGW-* hat diese festgehalten, dass der geschlossene Hof „S.“ ein Flächenausmaß von gesamt 363.509 m², welches sich aus ca 11,2 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, ca 25 ha Wald und ca 0,08 ha Baufläche zusammensetzte, aufweise. Herr A. bewirtschafte den landwirtschaftlichen Betrieb unter der Betriebsnummer 3892212 im Vollerwerb, wobei die gesamte Eigenfläche (11,29 ha laut AMA Mehrfachantrag) selbstständig bewirtschaftet werde. Bei den bewirtschafteten Flächen handle es sich um Grünlandflächen, die zwei- bis dreimal gemäht würden. Für die selbstständige Bewirtschaftung notwendige landwirtschaftliche Maschinen und Geräte seien am Betrieb vorhanden. Alle Maschinen seien voll gebrauchsfähig und bestehen im Bereich der maschinellen Ausstattung in den folgenden Jahren keinen Investitionsbedarf. Am landwirtschaftlichen Betrieb würden derzeit 16 Milchkühe, 4 Kalbinnen, 7 Jungrinder und 2 Kälber gehalten. Mit dem Betrieb sei eine Milchquote von 22.147 kg Almmilch und 86.783 kg Heumilch verbunden (gesamt: 108.930 kg). Die Bewirtschaftung der Alm erfolge durch Herrn K. selbst. Von Anfang Mai bis Ende September werde der gesamte Viehbestand auf der L.- bzw M-alm gesommert. Herr K. habe bei der Betriebsübernahme den Betrieb mit großen finanziellen Lasten übernommen, wobei monatliche Darlehenrückzahlungen von ca Euro 1.200,- eine große Belastung für den Betrieb seien. Mit dem Verkauf des Waldgrundstückes solle eine finanzielle Erleichterung geschaffen und der gesamte Betrieb gerettet werden. Der Käufer, Herr H., sei nicht im Besitz von land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Herr G. und sein Vater hätten auf Anweisung des Waldaufsehers bereits mehrere Tätigkeiten (Pflanzung Jungbäume etc) im gegenständlichen Waldgrundstück geleistet. Der Waldbestand auf Gst 482 sei Wirtschaftswald, teilweise (nördlicher Bereich) handle es sich um eine Verjüngungsfläche, aus der kein Ertrag zu erzielen sei.Mit Gutachten der Amtssachverständigen römisch eins. vom 11.11.2013, AGW-* hat diese festgehalten, dass der geschlossene Hof „S.“ ein Flächenausmaß von gesamt 363.509 m², welches sich aus ca 11,2 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, ca 25 ha Wald und ca 0,08 ha Baufläche zusammensetzte, aufweise. Herr A. bewirtschafte den landwirtschaftlichen Betrieb unter der Betriebsnummer 3892212 im Vollerwerb, wobei die gesamte Eigenfläche (11,29 ha laut AMA Mehrfachantrag) selbstständig bewirtschaftet werde. Bei den bewirtschafteten Flächen handle es sich um Grünlandflächen, die zwei- bis dreimal gemäht würden. Für die selbstständige Bewirtschaftung notwendige landwirtschaftliche Maschinen und Geräte seien am Betrieb vorhanden. Alle Maschinen seien voll gebrauchsfähig und bestehen im Bereich der maschinellen Ausstattung in den folgenden Jahren keinen Investitionsbedarf. Am landwirtschaftlichen Betrieb würden derzeit 16 Milchkühe, 4 Kalbinnen, 7 Jungrinder und 2 Kälber gehalten. Mit dem Betrieb sei eine Milchquote von 22.147 kg Almmilch und 86.783 kg Heumilch verbunden (gesamt: 108.930 kg). Die Bewirtschaftung der Alm erfolge durch Herrn K. selbst. Von Anfang Mai bis Ende September werde der gesamte Viehbestand auf der L.- bzw M-alm gesommert. Herr K. habe bei der Betriebsübernahme den Betrieb mit großen finanziellen Lasten übernommen, wobei monatliche Darlehenrückzahlungen von ca Euro 1.200,- eine große Belastung für den Betrieb seien. Mit dem Verkauf des Waldgrundstückes solle eine finanzielle Erleichterung geschaffen und der gesamte Betrieb gerettet werden. Der Käufer, Herr H., sei nicht im Besitz von land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Herr G. und sein Vater hätten auf Anweisung des Waldaufsehers bereits mehrere Tätigkeiten (Pflanzung Jungbäume etc) im gegenständlichen Waldgrundstück geleistet. Der Waldbestand auf Gst 482 sei Wirtschaftswald, teilweise (nördlicher Bereich) handle es sich um eine Verjüngungsfläche, aus der kein Ertrag zu erzielen sei. Zur agrarstrukturellen Verschlechterung hielt die Amtssachverständige fest, dass die Zufahrt zum kaufgegenständlichen Grundstück über bereits vorhandene Wege möglich sei. Im Bereich der Jungwuchsfläche befinde sich ein Weg, der die Erschließung eines Großteils des Waldes ermögliche, ohne landwirtschaftliche Flächen zu beeinträchtigen. Desweiteren sei ein Weg von der Hofstelle zum gegenständlichen Wald bereits vorhanden. Um den südwestlich gelegenen Wald bewirtschaften zu können, sei ein Fahrrecht quer über die landwirtschaftliche Fläche eingeräumt worden. Das Befahren der landwirtschaftlichen Fläche sei, wie im Vertrag geregelt, nur außerhalb der Vegetationszeit möglich und erlaubt. Hinsichtlich der Beschattung des Grundstückes werde festgestellt, dass ein Großteil des Waldes unterhalb einer Geländekuppe verlaufe und gebe es im südwestlichen Bereich derzeit am späten Nachmittag eine Beschattung des Grundstückes. Durch einen Bewirtschafterwechsel wäre der Schattenwurf jedoch nicht wesentlich verändert bzw verschlechtert. Durch den Waldverkauf bestehe für den landwirtschaftlichen Betrieb „S.“ keine wesentliche agrarstrukturelle Verschlechterung. Der Kaufpreis sei gerechtfertigt und keinesfalls überzogen. Im Übrigen hat die Amtssachverständige im Gutachten nachvollziehbar und in Eurobeträgen belegt, dass die Leistungskraft des geschlossenen Hofes „S.“ auch nach Abschreibung des Grundstückes Nr. 482 (6,4 ha Wald) ausreiche, auf Dauer eine Familie mit fünf Köpfen zu erhalten. Dem auf Basis der Mindestsicherung berechneten Mindestbedarf einer fünfköpfigen Familie von Rund Euro 20.345,- würden land- und forstwirtschaftliche Einkünfte des geschlossenen Hofes „S.“ nach Abschreibung des Grundstückes Nr. 482 von rund Euro 22.840,- gegenüberstehen, sodass die Einkünfte um rund Euro 2.495,- über den errechneten Mindestbedarf liegen. Mit Schriftsatz der Landwirtschaftskammer Tirol vom 25.11.2013 wurde einerseits die Berufung gegen Spruchpunkt
  5. (höferechtliche Bewilligung) zurückgezogen, wobei die höferechtliche Bewilligung in Rechtskraft erwuchs und wurden andererseits Einwendungen gegen das Gutachten der Amtssachverständigen erhoben. Aufgrund dessen hat die Amtssachverständige mit Stellungnahme vom 18.03.2014, AGW-* eine weitere gutachterliche Stellungnahme abgegeben und zu den Einwendungen festgehalten, dass zur Einwendung hinsichtlich des Entfalls des möglichen Deckungsbeitrages bereits im Gutachten vom 11.11.2013 festgestellt worden sei, dass der geschlossene Hof auch nach Abschreibung der Waldflächen zur Erhaltung einer Familie von fünf Köpfen hinreiche. Hinsichtlich der Auswirkungen der Wegerechtseinräumung auf die landwirtschaftliche Nutzfläche werde festgestellt, dass die grundsätzliche Erreichbarkeit des Grundstückes von der B.erstraße (Gst Nr 6) über den bestehenden Forstweg (führt teilweise über Gst Nr 7) über Eigengrund gegeben sei. Die Bewirtschaftung des Grundstückes könne größtenteils von diesem bestehenden Weg aus passieren. Bei der tatsächlich notwendigen Bringung, außerhalb der Erntezeit, im Winter bei gefrorenen Boden, über die landwirtschaftliche Nutzfläche (Gst Nr 2 und 1) entstehen bei heutigem guten Stand der Technik durch die Wegerechtseinräumung keine maßgeblichen Beeinträchtigungen und sei besonders bei Pflegemaßnahmen (Durchforstung, Aufwuchspflege etc) die Zufahrt über den bestehenden Feldweg bzw Forstweg ausreichend. Hinsichtlich der Einwendungen der Landwirtschaftskammer, wonach die Schaffung von Fremdeigentum zwischen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen auf der für den Einzelbetrieb überdurchschnittlichen Länge im Widerspruch zum Grundsatz der Aufrechterhaltung einer nachhaltigen, flächendeckenden Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundfläche bestehen würde, hält die Amtssachverständige fest, dass eine solche Konstellation in der Tiroler Kulturlandschaft kein Sonderfall sei. Hinsichtlich der vorgebrachten „Umklammerung“ der landwirtschaftlichen Nutzfläche (landwirtschaftliche Fläche reiche zungenartig in den Wald) und die damit verbundene sensible, mit Handarbeit und Kompromissen verbundene Bearbeitung, bestehe bereits derzeit – obwohl es sich beim Eigentümer und Bewirtschafter des Grünlandes und des Waldes um denselben handle. Durch den Bewirtschafter- bzw Eigentümerwechsel würden sich in der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen keine wesentlichen Änderungen bzw zusätzliche Erschwernisse ergeben. Nachdem seitens der Landwirtschaftskammer mit Email vom 08.04 eine Verhandlung an Ort und Stelle beantragt wurde, fand sodann am 07.07.2014 eine Verhandlung an Ort und Stelle statt. Anlässlich dieser Verhandlung ergänzte die Amtssachverständige ihr Gutachten und führte weiters aus, dass die Schäden an den landwirtschaftlichen Flächen minimal gehalten werden können, wenn die Vorgehensweise bei der Nutzung des Waldes so wie im Vertrag beschrieben durchgeführt wird. Unter minimalen Schäden versteht die Amtssachverständige solche, die durch die heute übliche Verwendung von schweren Maschinen verursacht wird, wobei diese Schäden durch Einsähen von Gras sodann wieder ohne Probleme zu beheben sind. Der Boden werde ein wenig aufgerissen, könne aber ohne weiteres wieder hergerichtet werden und sei nicht zu erwarten, dass andere Schäden entstehen würden, wenn vertragsgemäß vorgegangen wird. Für den von der Beschwerdeführerseite eingewandten Fall des Nichtzufrierens des Bodens aufgrund von Klimaveränderungen sei es weiter so, dass die Bringung über den vorhandenen Weg erfolgen könne oder die Bewirtschaftung nicht dringend notwendiger Fälle auf ein Jahr verschoben werden können. Es sei im Übrigen forstwirtschaftliche und landwirtschaftliche Praxis, außerhalb der Erntezeit und bei gefrorenem Boden Bringungen vorzunehmen. Hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführerseite angesprochenen Konfliktsituation sei es in Tirol sehr häufig, dass landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen aneinander grenzen würden und käme es nur in ein paar Einzelfällen tatsächlich zu Konflikten, wobei dann die zivilrechtlichen Bestimmungen als ausreichend zur Konfliktregelung angesehen werden. Zur weiteren Einwendung der Beschwerdeführerin, dass Wurzelwerk und Astwerk in die landwirtschaftlichen Flächen hineinrage und überdies auch ein Problem hinsichtlich der Beschattung bestehe, führte die Sachverständige aus, dass derartiges bereits jetzt bestehe. Bei entsprechender Bewirtschaftung kommt es nach Ansicht der Amtssachverständigen zu keinen Änderung im Hinblick auf die derzeitige Situation. Auch derzeit bestehe schon das Problem mit der Beschattung. Werde jedoch der Wald in wirtschaftlicher Hinsicht bewirtschaftet, seien negative Änderungen zur gegenständlichen Situation nicht zu erwarten, da auch – bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - der Bewirtschafter des Waldgrundstückes im Hinblick auf Angriffsflächen für den Wind und Ähnliches darauf Bedacht nehmen wird, dass die unmittelbar zur landwirtschaftlichen Fläche angrenzenden Bäume nicht zu hoch und ausladend werden. Die Grenze zwischen forstwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Flächen bestehe bereits jetzt und finde durch einen Eigentümerwechsel keine wesentliche Änderung statt. Zusätzliche bauliche Maßnahmen seien für die forstwirtschaftliche Bringung nicht nötig, da ein Bringungsweg vorhanden ist und allenfalls ein Seilzug ausreichend sein wird bzw auch andere Wege genützt werden könnten. Im Übrigen wurden seitens der Beschwerdeführerin noch Beweisanträge gestellt, die jedoch sämtlich nicht aufzunehmen waren. So wurde eine sachverständige Bewertung der tatsächlichen Nachteile durch die Bringung beantragt, welcher Antrag deshalb nicht aufgenommen werden musste, da die Amtssachverständige ausreichend dargetan hat, dass nach ihrer fachlichen Meinung der Boden zwar ein wenig aufgerissen werde, jedoch ohne weiteres wieder hergerichtet werden könnte und nicht zu erwarten sei, dass andere Schäden entstehen würden. Man müsse lediglich ein wenig Gras aussähen und würde dann alles wieder zuwachsen. Damit sind die tatsächlichen Nachteile jedoch ausreichend beschrieben und hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, weshalb eine Bewertung in einem Eurobetrag notwendig bzw zwingend sein sollte. Die Amtssachverständige hat ausreichend und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich lediglich um ganz geringfügige Schäden handeln kann. Die Einwendungen hinsichtlich der Klimaänderungen sind schon deshalb nicht relevant, weil es auch von Seiten der Beschwerdeführerin nicht dargelegt wurde, dass es tatsächlich zu derartigen Klimaveränderungen kommt bzw wann diese konkret zu erwarten sind. Weiters wurde beantragt ein forstwirtschaftliches Gutachten beizubringen, mit dem festgestellt werden soll, mit welcher Methode tatsächlich die Bringung erfolgt und welche Auswirkungen dies auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen haben wird. Dieser Beweisantrag war als unzulässiger Erkundungsbeweis nicht aufzunehmen. Im Übrigen hat die Amtssachverständige ausgeführt, dass sie von der heute üblichen forstwirtschaftlichen Bringung mit schweren Maschinen ausgegangen ist und Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzfläche nur in ganz geringem Ausmaß zu erwarten sein werden, wobei diese Nachteile ohne großen Aufwand wieder behoben werden könnten. Letztlich wurde beantragt den Einkommensverlust durch Flächenabtretung zu bewerten und in Verbindung der notwendigen Gesamtsanierung der Liegenschaft in finanzieller Hinsicht zu setzten. Dieser Antrag war deshalb nicht aufzunehmen, da eine diesbezügliche Bewertung hinsichtlich des Einkommens bereits im amtssachverständigen Gutachten enthalten ist und im Übrigen die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, was mit diesem Beweisantrag konkret in Bezug auf den gegenständlichen Fall bewiesen werden soll. Das Gutachten der Amtssachverständigen samt der schriftlichen Ergänzung und der mündlichen Ergänzung in der Verhandlung ist insgesamt in sich schlüssig und nachvollziehbar und können im Gutachten keine Widersprüche erkannt werden, sodass dieses Gutachten unbedenklicherweise der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Seitens des Vertreters der Landwirtschaftskammer, L., wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass eine finanzielle Gesamtsanierung für den Hof notwendig sei und bei einem Gespräch mit Vertretern der finanzierenden Bank darauf hingewiesen worden sei, dass der Erlös aus dem gegenständlichen Kaufvertrag möglicherweise nicht ausreichen wird, um den Sanierungsbedarf abzudecken, wobei dies jedoch von den sich entwickelnden Zinsniveaus abhängt. Herr K. hat anlässlich der mündlichen Verhandlung angegeben Vollerwerbsbauer zu sein und nach wie vor die Liegenschaft zu bewirtschaften. Die verkaufsgegenständlichen Waldflächen seien teilweise Verjüngungsflächen aus der derzeit kein Ertrag zu erzielen sei. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LBGl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 130/2013:Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LBGl Nr 61 aus 1996, in der Fassung LGBl Nr 130/2013: „§ 2Begriffsbestimmungen

(1)Absatz eins,Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Absatz 3,) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.
(2)Absatz 2,Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen. 2. AbschnittRechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken§ 4Paragraph 4Genehmigungspflicht
(1)Absatz eins,Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben: a)Litera a den Erwerb des Eigentums; § 6Paragraph 6Genehmigungsvoraussetzungen
(1)Absatz eins,Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wennDie Genehmigung nach Paragraph 4, ist, soweit in den Absatz 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn a)Litera a der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen 1.Ziffer eins der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, 2.Ziffer 2 der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und 3.Ziffer 3 der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht und b)Litera b der Erwerber erklärt, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.
(2)Absatz 2,Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht, die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist und die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b vorliegt.Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 genannten Grundsätzen besteht, die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist und die Voraussetzung nach Absatz eins, Litera b, vorliegt. § 7Paragraph 7 Besondere Versagungsgründe
(1)Absatz eins,Im Sinn der im § 6 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wennIm Sinn der im Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach Paragraph 4, insbesondere dann zu versagen, wenn a)Litera a die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist, b)Litera b die durch ein Agrarverfahren erzielte günstige Agrarstruktur beeinträchtigt wird, c)Litera c die Gegenleistung für das zu erwerbende Recht den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt um mehr als 30 v. H. übersteigt, d)Litera d der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist und zumindest ein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist.“der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, ist und zumindest ein Interessent im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, vorhanden ist.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Gegenstand dieses grundverkehrsbehördlichen Verfahrens ist der Erwerb des neuvermessenen Waldgrundstücks Gst Nr 3 aus dem Gutsbestand des Hofes in EZ 000 KG 00000 B. gemäß Kaufvertrag vom 31.07.2013 zwischen Herrn G. und Herrn E.. Bei dem kaufgegenständlichen Grundstück handelt es sich um ein forstwirtschaftliches Grundstück im Sinn des § 2 Abs 1 TGVG. Im gegenständlichen Fall kommt gemäß § 7a Abs 8 lit c TGVG 1996 die Interessentenregelung des § 7a Abs 1 bis 6 und der besondere Versagungsgrund des § 7 Abs 1 lit d TGVG 1996 nicht zur Anwendung.Gegenstand dieses grundverkehrsbehördlichen Verfahrens ist der Erwerb des neuvermessenen Waldgrundstücks Gst Nr 3 aus dem Gutsbestand des Hofes in EZ 000 KG 00000 B. gemäß Kaufvertrag vom 31.07.2013 zwischen Herrn G. und Herrn E.. Bei dem kaufgegenständlichen Grundstück handelt es sich um ein forstwirtschaftliches Grundstück im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG. Im gegenständlichen Fall kommt gemäß Paragraph 7 a, Absatz 8, Litera c, TGVG 1996 die Interessentenregelung des Paragraph 7 a, Absatz eins bis 6 und der besondere Versagungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, TGVG 1996 nicht zur Anwendung. Gemäß § 6 Abs 2 TGVG 1996 sind sohin Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den in Abs 1 lit a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht und die Voraussetzung nach Abs 1 lit b vorliegt. Letzteres ist aktenkundig gegeben und auch nicht bestritten. Im Übrigen besteht hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 lit a Z 1 und 2, da ein leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb und auch ein wirtschaftlich gesunder land- oder forstwirtschaftlicher Grundbesitz auf seiner Seite erhalten bleiben, wie sich dies zwanglos aus dem Gutachten der Amtssachverständigen entnehmen lässt. Auch nach Abschreibung des kaufgegenständlichen Grundstückes reicht die Leistungskraft des geschlossenen Hofes „S.“ laut Gutachten der Amtssachverständigen auf Dauer aus, eine Familie mit mindestens fünf Köpfen zu erhalten.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, TGVG 1996 sind sohin Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den in Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 genannten Grundsätzen besteht und die Voraussetzung nach Absatz eins, Litera b, vorliegt. Letzteres ist aktenkundig gegeben und auch nicht bestritten. Im Übrigen besteht hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 6, Litera a, Ziffer eins und 2, da ein leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb und auch ein wirtschaftlich gesunder land- oder forstwirtschaftlicher Grundbesitz auf seiner Seite erhalten bleiben, wie sich dies zwanglos aus dem Gutachten der Amtssachverständigen entnehmen lässt. Auch nach Abschreibung des kaufgegenständlichen Grundstückes reicht die Leistungskraft des geschlossenen Hofes „S.“ laut Gutachten der Amtssachverständigen auf Dauer aus, eine Familie mit mindestens fünf Köpfen zu erhalten. Ein Widerspruch zu den in § 6 Abs 1 lit a Z 1 und 2 TGVG genannten Grundsätzen ist auf Veräußererseite nicht gegeben, da die Amtssachverständige angegeben hat, dass auch nach Abtrennung des kaufgegenständlichen Grundstückes die Leistungskraft des Landwirtschaftsbetriebes erhalten bleibt. Die Amtssachverständige hat in ihrem Gutachten ausgeführt, dass die Einkünfte aus der Landwirtschaft rund Euro 18.335,- betragen. Die Einkünfte aus der nachhaltigen Waldbewirtschaftung der verbleibenden Waldflächen beim Hof erbringen Einkünfte von rund Euro 4.505,-. Die verbleibenden Waldflächen haben ein Ausmaß von 18,57 ha, das verkaufsgegenständliche Grundstück hat eine Fläche von ca 6,4 ha, sodass daraus geschlossen werden kann, dass höchstens ca ein Drittel des Betrages, der aus den verbleibenden Waldflächen erwirtschaftet wird auch für diese kaufgegenständlichen 6,4 ha erwirtschaftet werden könnte, wobei jedoch eben zu bedenken ist, dass dieser Waldbestand teilweise Verjüngungsfläche darstellt.Ein Widerspruch zu den in Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 TGVG genannten Grundsätzen ist auf Veräußererseite nicht gegeben, da die Amtssachverständige angegeben hat, dass auch nach Abtrennung des kaufgegenständlichen Grundstückes die Leistungskraft des Landwirtschaftsbetriebes erhalten bleibt. Die Amtssachverständige hat in ihrem Gutachten ausgeführt, dass die Einkünfte aus der Landwirtschaft rund Euro 18.335,- betragen. Die Einkünfte aus der nachhaltigen Waldbewirtschaftung der verbleibenden Waldflächen beim Hof erbringen Einkünfte von rund Euro 4.505,-. Die verbleibenden Waldflächen haben ein Ausmaß von 18,57 ha, das verkaufsgegenständliche Grundstück hat eine Fläche von ca 6,4 ha, sodass daraus geschlossen werden kann, dass höchstens ca ein Drittel des Betrages, der aus den verbleibenden Waldflächen erwirtschaftet wird auch für diese kaufgegenständlichen 6,4 ha erwirtschaftet werden könnte, wobei jedoch eben zu bedenken ist, dass dieser Waldbestand teilweise Verjüngungsfläche darstellt. Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Schaffung von Fremdbesitz ein dauerhaftes Konfliktpotenzial entstehen lassen würde, ist zunächst festzuhalten, dass dies auf jeden Grunderwerb zutreffen würde, weshalb in dieser Allgemeinheit nicht gesagt werden kann, dass ein dauerhaftes Konfliktpotenzial durch den gegenständlichen Verkauf geschaffen würde. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat anlässlich der mündlichen Verhandlung selbst mehrfach eingeräumt, dass derzeit ein gutes Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien besteht und lässt sich daraus nicht auf ein Konfliktpotenzial schließen. Auch wenn bei der Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen ein gewisses Prognoseelement enthalten ist, muss dieses jedoch auf konkrete Erwartungen gestützt werden, da eben eine Prognose für die Zukunft zu erstatten ist, die sich nicht in bloß allgemeinen Befürchtungen, dass sich alles zum Negativen entwickeln werde, erschöpfen darf. Auch diesbezüglich hat die Amtssachverständige ausgeführt, dass durch den Eigentümerwechsel keinerlei Änderungen zur derzeitigen Situation entstehen. Insbesondere auch die Beschattung ändert sich durch den Eigentümerwechsel nicht. Im Übrigen hat die Amtssachverständige auch nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer vernünftigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung auch unter einem neuen Eigentümer nicht mit negativen Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Flächen zu rechnen ist. Hiezu muss festgehalten werden, dass von einem vernünftig wirtschaftlich denkenden forstwirtschaftlichen Bewirtschafter auszugehen ist und sohin eine diesbezügliche Durchschnittsbetrachtung anzustellen ist und nicht – ohne jegliche konkrete Veranlassung – davon ausgegangen werden kann, dass die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung des Grundstücks in Hinkunft lediglich darauf ausgerichtet werden wird, über die gesamte Waldfläche möglichst hohe und kräftige Bäume wachsen zu lassen, die im Randbereich zu einer erhöhten Beschattung und erhöhten Beeinträchtigung durch Wurzelwerk und Astwerk führen könnten. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin gründet auch nicht auf konkrete Beobachtungen, sondern stellen offenkundig lediglich eine „worst-case“ Annahme dar. Festgehalten wird nochmals, dass auch seitens der Beschwerdeführerin das gute Einvernehme der beiden Vertragsteile anlässlich der mündlichen Verhandlung mehrfach hervorgehoben wurde. Hinsichtlich der Geh- und Fahrrechte hat die Amtssachverständige ebenfalls ausgeführt, dass es zu keinerlei Nachteilen für die landwirtschaftlichen Grundflächen kommt, wenn die Bringung wie vertraglich vereinbart vorgenommen wird bzw die Nachteile ohne weiteres mit wenig Aufwand ausgeglichen werden können. Es sei ein Bringungsweg vorhanden und könne auch über andere Wege ein großer Teil des gegenständlichen Waldgrundstückes bewirtschaftet werden und ist aus Amtssachverständigensicht ansonsten eine Bringung über einen Seilzug möglich und ausreichend. Die Amtssachverständige hat auch ausgeführt, dass aus der Tatsache, dass der Boden ein wenig aufgerissen werde, nicht zu erwarten sei, dass andere Schäden entstehen würden, wenn vertragsgemäß vorgegangen werde. Auch die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, dass nicht vertragskonform gewirtschaftet werden würde. Wenn letztlich die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung Ausführungen dahingehend gemacht hat, dass eine finanzielle Gesamtsanierung auf Verkäuferseite notwendig sei und seitens der finanzierenden Bank in Aussicht gestellt worden sei, dass der erzielte Kaufpreis in einigen Jahren aufgrund der Entwicklung der Zinssätze sich als nicht ausreichend herausstellen würde, ist darauf zu verweisen, dass damit aber seitens der finanzierenden Bank nicht konkret dargelegt wurde, dass es in ein paar Jahren zu einem derartigen weiteren Finanzierungsbedarf kommen wird, da diese offensichtlich auf die Entwicklung der Zinsen Bezug nahm. Da diese aber offenkundig nicht konkret vorausgesehen werden können, ist nicht gesichert, dass es tatsächlich so ist, dass die Summe aus dem Verkaufserlös nicht ausreichen wird. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es den Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs 1 lit a Z 1 und 2 TGVG 1996 mehr entsprechen sollte, das gegenständliche Grundstück nicht zu verkaufen, wenn damit Bankverbindlichkeiten abgedeckt werden sollen. Im Übrigen obliegt es dem Eigentümer eines Grundstücks, selbst zu entscheiden, welche Grundstücke er verkaufen will. Aufgabe der Behörde und des Landesverwaltungsgerichts ist es lediglich, zu überprüfen, ob der Rechtserwerb der vom Eigentümer ausgewählten Grundstücke den Genehmigungsvoraussetzungen des TGVG 1996 entspricht.Wenn letztlich die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung Ausführungen dahingehend gemacht hat, dass eine finanzielle Gesamtsanierung auf Verkäuferseite notwendig sei und seitens der finanzierenden Bank in Aussicht gestellt worden sei, dass der erzielte Kaufpreis in einigen Jahren aufgrund der Entwicklung der Zinssätze sich als nicht ausreichend herausstellen würde, ist darauf zu verweisen, dass damit aber seitens der finanzierenden Bank nicht konkret dargelegt wurde, dass es in ein paar Jahren zu einem derartigen weiteren Finanzierungsbedarf kommen wird, da diese offensichtlich auf die Entwicklung der Zinsen Bezug nahm. Da diese aber offenkundig nicht konkret vorausgesehen werden können, ist nicht gesichert, dass es tatsächlich so ist, dass die Summe aus dem Verkaufserlös nicht ausreichen wird. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es den Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 TGVG 1996 mehr entsprechen sollte, das gegenständliche Grundstück nicht zu verkaufen, wenn damit Bankverbindlichkeiten abgedeckt werden sollen. Im Übrigen obliegt es dem Eigentümer eines Grundstücks, selbst zu entscheiden, welche Grundstücke er verkaufen will. Aufgabe der Behörde und des Landesverwaltungsgerichts ist es lediglich, zu überprüfen, ob der Rechtserwerb der vom Eigentümer ausgewählten Grundstücke den Genehmigungsvoraussetzungen des TGVG 1996 entspricht. Im Übrigen ist im Verfahren nicht hervorgekommen und auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden, dass die besonderen Versagungsgründe des § 7 Abs 1 lit a bis c TGVG 1996 erfüllt wären. Die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldgrundstückes wurde nicht bestritten und ist bereits im Kaufvertrag festgehalten, dass der Käufer das Grundstück in die eigene forstwirtschaftliche Nutzung übernimmt und er die für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung erforderlichen fachlichen Voraussetzungen sowie die maschinelle Ausstattung besitzt. Das ortsübliche Nutzungsentgelt ist nicht überstiegen. Auch eine ungünstige agrarstrukturelle Entwicklung kann im Hinblick auf die Ausführungen der Amtssachverständigen nicht erkannt werden. Auch die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich keine konkretisierten Bedenken geäußert.Im Übrigen ist im Verfahren nicht hervorgekommen und auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden, dass die besonderen Versagungsgründe des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a bis c TGVG 1996 erfüllt wären. Die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldgrundstückes wurde nicht bestritten und ist bereits im Kaufvertrag festgehalten, dass der Käufer das Grundstück in die eigene forstwirtschaftliche Nutzung übernimmt und er die für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung erforderlichen fachlichen Voraussetzungen sowie die maschinelle Ausstattung besitzt. Das ortsübliche Nutzungsentgelt ist nicht überstiegen. Auch eine ungünstige agrarstrukturelle Entwicklung kann im Hinblick auf die Ausführungen der Amtssachverständigen nicht erkannt werden. Auch die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich keine konkretisierten Bedenken geäußert. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.27.2739.13

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