RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/33/2826-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der Frau A., B., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 26.09.2013, Zl ***, betreffend die Feststellung nach § 11 Abs 4 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der Frau A., B., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 26.09.2013, Zl ***, betreffend die Feststellung nach Paragraph 11, Absatz 4, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkung:römisch eins. Vorbemerkung: Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit Kaufvertrag vom 23.06.2003 hat Frau A. das Gst XX in EZ XY Grundbuch ZZ B. I im Ausmaß von 795 m² erworben. Entsprechend der Vorschrift des § 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft C. angezeigt. Mit Kaufvertrag vom 23.06.2003 hat Frau A. das Gst römisch zwanzig in EZ XY Grundbuch ZZ B. römisch eins im Ausmaß von 795 m² erworben. Entsprechend der Vorschrift des Paragraph 23, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft C. angezeigt. Mit Bestätigung der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft C. vom 12.08.2003 wurde die Rechtsfolge verknüpft, dass die Erwerberin das Grundstück innerhalb von fünf Jahren ab Ausstellung der Bestätigung zu bebauen hat. Diese Frist läuft bis zum 12.08.
- Mit Schriftsatz vom 06.08.2008 hat Frau A. um die Verlängerung der Frist für die Bebauung des Grundstückes um weitere fünf Jahre angesucht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 12.08.2008, Zl *, wurde die Frist zur Bebauung des Gst XX in EZ XY Grundbuch ZZ B. I um weitere fünf Jahre bis zum 12.08.2013 verlängert. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 12.08.2008, Zl *, wurde die Frist zur Bebauung des Gst römisch zwanzig in EZ XY Grundbuch ZZ B. römisch eins um weitere fünf Jahre bis zum 12.08.2013 verlängert. In weiterer Folge wurde das gegenständliche Grundstück geteilt in das Gst XX/1 im Ausmaß von 355 m² und das Gst XX/2 im Ausmaß von 440 m². Mit Schenkungsvertrag vom 13.07.2009 wurde das Gst XX/2 an den Sohn D. übertragen. In weiterer Folge haben Erhebungen durch die Bezirkshauptmannschaft C. ergeben, dass das Gst XX/1 in EZ XY Grundbuch ZZ B. I nach wie vor unbebaut ist. Da eine Bebauung bis zum 12.08.2013 nicht erfolgt ist, erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 26.09.
- In weiterer Folge haben Erhebungen durch die Bezirkshauptmannschaft C. ergeben, dass das Gst XX/1 in EZ XY Grundbuch ZZ B. römisch eins nach wie vor unbebaut ist. Da eine Bebauung bis zum 12.08.2013 nicht erfolgt ist, erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 26.09.
- Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu werten ist, und mit der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Sohn D. auf dem 2003 erworbenen Grundstück ein Einfamilienhaus plus Ferienwohnung gebaut habe. Auf dem neugebildeten Grundstück XX/1 befinde sich derzeit ein Parkplatz für das Haus des Sohnes sowie für die Gäste ihres Appartementhauses. Dieses Grundstück solle später dem Sohn oder der Tochter überschrieben werden. Eine Bebauung sei nicht vorgesehen und finanziell auch nicht möglich. Mit Schriftsatz vom 30.12.2013 hat Frau A. mitgeteilt, dass das gegenständliche Grundstück ihren Sohn geschenkt werden soll. Mit Schriftsatz vom 14.07.2014 hat Frau A. mitgeteilt, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück mit Schenkungsvertrag vom 13.01.2014 an ihren Sohn D. übergeben worden sei. Es wurde der entsprechende Schenkungsvertrag vom 13.01.2014 sowie die Bestätigung über die Ausnahme von der Erklärungspflicht der Bezirkshauptmannschaft C. vom 21.01.2014 übermittelt. Eine Einsichtnahme in den Grundbuchsauszug für die EZ XY Grundbuch B. I hat ergeben, dass nunmehr D. laut Schenkungsvertrag vom 13.01.2014 Eigentümer dieser Liegenschaft ist. Eine Einsichtnahme in den Grundbuchsauszug für die EZ XY Grundbuch B. römisch eins hat ergeben, dass nunmehr D. laut Schenkungsvertrag vom 13.01.2014 Eigentümer dieser Liegenschaft ist. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht mehr Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. III. Rechtslage, rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtslage, rechtliche Erwägungen: Gegenstand dieses grundverkehrsbehördlichen Verfahrens ist die bescheidmäßige Feststellung der nicht fristgerechten Bebauung des Gst XX Grundbuch B. I durch die Beschwerdeführerin. Diese Feststellung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 26.09.2013 getroffen. Gegenstand dieses grundverkehrsbehördlichen Verfahrens ist die bescheidmäßige Feststellung der nicht fristgerechten Bebauung des Gst römisch zwanzig Grundbuch B. römisch eins durch die Beschwerdeführerin. Diese Feststellung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 26.09.2013 getroffen. Durch das Landesverwaltungsgericht Tirol war die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. § 11 Abs 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 in der Fassung LGBl Nr 130/2013 bestimmt, dass ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen ist, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.Paragraph 11, Absatz 3, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, bestimmt, dass ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 2, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen ist, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen. Diese Nutzungsverpflichtung trifft ausschließlich den Rechtserwerber und würde daher im Gegenstandsfall die ehemalige Eigentümerin betreffen, welche ihre Verpflichtung aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Schenkung der Liegenschaft nicht mehr erfüllen kann. § 11 Abs 4 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 bestimmt, dass die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen habe, wenn ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der First nach § 11 Abs 3 TGVG dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut wird. Diese Feststellungsmöglichkeit soll aufgrund der damit verbundenen Rechtsfolge des Verlustes des betroffenen Grundstückes, Baulandhortungen und das Brachliegen von Grundstücken verhindern. Paragraph 11, Absatz 4, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 bestimmt, dass die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen habe, wenn ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der First nach Paragraph 11, Absatz 3, TGVG dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut wird. Diese Feststellungsmöglichkeit soll aufgrund der damit verbundenen Rechtsfolge des Verlustes des betroffenen Grundstückes, Baulandhortungen und das Brachliegen von Grundstücken verhindern. Eine solche Feststellung ist jedoch nur gegen einen Rechtserwerber zulässig, der noch in der Rechtsposition ist, die ihm die Nutzungsverpflichtung auferlegt. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Schenkung der Liegenschaft durch die Bescheidadressatin richtet sich jedoch der angefochtene Bescheid nicht gegen einen Rechtserwerber im obigen Sinn. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.33.2826.5