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{'item': 'LVwG-2014/15/1596-4'}

Obsah (9)§ 25a§§ 11§ 27Art. 130§ 28§ 24§ 4§ 10Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/15/1596-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Gebührenrechtlicher Hinweis: Der Beschwerdeführer hat für die Beschwerde

§§ 11

Abs 1 Z 1, 13 Abs 1 und 14 Tp 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957 eine Eingabegebühr in der Höhe von Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft N zu entrichten. Der Beschwerdeführer hat für die Beschwerde

Paragraphen 11, Absatz eins, Ziffer eins, 13, Absatz eins und 14 Tp 6 Absatz eins, Gebührengesetz 1957 eine Eingabegebühr in der Höhe von Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft N zu entrichten. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Ersatzvornahme der mit Bescheid der belangten Behörde vom xx.xx.xxxx, Zl ****, auferlegten Verpflichtung, nämlich bis zum xx.xx.xxxx den auf der Gp 50, KG U, angrenzenden an den Weg auf der Gp 804, KG U befindlichen Bodenaushub im Ausmaß von 1800 m³ ordnungsgemäß zu entsorgen und der belangten Behörde diesbezügliche Belege vorzulegen, angeordnet. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass in Anbetracht des Umstandes, dass der Entsorgungsauftrag eine Kubatur von großem Ausmaß umfasse die gesetzte Frist für die Entsorgung bzw die Androhung der Ersatzvornahme nicht angemessen und jedenfalls zu kurz bemessen gewesen sei. Weiters wurde die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides in Zweifel gezogen, da es sich bei den abgelagerten Aushüben nicht um Abfall gehandelt habe. Schließlich wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bestrebt sei, einen Teil der zu entsorgenden Materialien in einer dem öffentlichen Interesse entsprechenden Weise zu verwenden und sei derzeit ein Straßenbauprojekt gemeinsam mit der Gemeinde U in Planung. Außerdem wurde vorgebracht, dass ein Projekt betreffend die nachträgliche Genehmigung der Schüttung als Deponie in Vorbereitung sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im Beschwerdeverfahren eine ergänzende Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen ZR betreffend die Fristberechnung für die Entfernung der angeführten Aushübe eingeholt. In seiner Stellungnahme vom xx.xx.xxxx führt der Amtssachverständige aus, dass grundsätzlich von einer durchschnittlichen Ladung mit 10 m³ Material pro LKW und einer täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden ausgegangen werde. Nachdem sich einige genehmigte Baurestmassenzwischenlager bzw. Bodenaushubdeponien im unmittelbaren Umkreis befinden würden, ergäben sich rein rechnerisch wie auch bei derartigen Bauvorhanden üblich, mehrere Fahrten, nämlich ca 5 pro Stunde. Somit ergebe sich in diesem Fall ca 50 m³ Abtransport pro Stunde oder umgerechnet etwa 500 m³ pro Tag. Damit sei die restlose Entfernung und der Abtransport der 1800 m³ in einer Woche durchaus möglich. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom xx.xx.xxxx mit der Einladung übermittelt, dazu binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Festgehalten wird, dass eine Stellungnahme dazu nicht eingelangt ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachfolgendem Sachverhalt aus: Mit Bescheid der belangten Behörde vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer auf Grundlage des § 73 Abs 1 AWG 2002 ein Behandlungsauftrag erteilt. Konkret wurde in diesem Bescheid angeordnet, bis zum xx.xx.xxxx den auf der Gp 50, KG U, angrenzenden an den Weg Gp 804, KG U befindlichen Bodenaushub im Ausmaß von 800 m³ ordnungsgemäß zu entsorgen. Zudem seien der belangten Behörde entsprechende Belege bis zum xx.xx.xxxx vorzulegen. Außerdem sei die rechtswidrige Ablagerung von Abfällen auf dieser Parzelle zu unterlassen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer auf Grundlage des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ein Behandlungsauftrag erteilt. Konkret wurde in diesem Bescheid angeordnet, bis zum xx.xx.xxxx den auf der Gp 50, KG U, angrenzenden an den Weg Gp 804, KG U befindlichen Bodenaushub im Ausmaß von 800 m³ ordnungsgemäß zu entsorgen. Zudem seien der belangten Behörde entsprechende Belege bis zum xx.xx.xxxx vorzulegen. Außerdem sei die rechtswidrige Ablagerung von Abfällen auf dieser Parzelle zu unterlassen. Dieser Bescheid, zugestellt laut Rückschein am xx.xx.xxxx, ist rechtskräftig geworden. Wie sich dem weiteren Akteninhalt entnehmen lässt, hat der Beschwerdeführer diesen Auftrag allerdings nicht erfüllt. Aus diesem Grund wurde ihm am xx.xx.xxxx die Ersatzvornahme angedroht. Dabei wurde ihm eine weitere Frist von zwei Monaten zur Entfernung der Ablagerung gesetzt. Auch diese Frist ist ungenützt verstrichen. Vor der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde abermals mit E-Mailnachricht vom xx.xx.xxxx auf die Verpflichtung zur Entfernung des Materials hingewiesen. Zumal auch eine Entfernung nach diesem Hinweis nicht erfolgt ist, wurde der nunmehr angefochtene Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme erlassen. Schließlich wird festgehalten, dass von der belangten Behörde mit E-Mailnachricht vom xx.xx.xxxx der Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Genehmigung der Aufschüttung als Bodenaushubdeponie zur Kenntnis übermittelt wurde. Rechtliche Erwägungen: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs 2 Vw

GVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich auf Antrag oder wenn es dies für erforderliche hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, auch sind keine Gründe hervorgetreten, die die Durchführung einer Verhandlung von Amts wegen erforderlich erscheinen ließen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich auf Antrag oder wenn es dies für erforderliche hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, auch sind keine Gründe hervorgetreten, die die Durchführung einer Verhandlung von Amts wegen erforderlich erscheinen ließen. Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann

§ 4

Abs 1 VVG die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann

Paragraph 4, Absatz eins, VVG die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Beschwerden gegen die Vollstreckungsverfügung haben

§ 10Abs 2 VVG keine aufschiebende Wirkung.

Beschwerden gegen die Vollstreckungsverfügung haben

Paragraph 10, Absatz 2, VVG keine aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer bringt im Rechtsmittel einerseits vor, dass die Frist für den Entfernungsauftrag zu kurz bemessen worden sei. Dazu wurde eine Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen eingeholt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Der Einwand der zu kurzen Bemessung der Frist geht ins Leere: Nach der Judikatur ist die Leistungsfrist so zu bemessen, dass sie – bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung – zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht (vgl etwa VwGH xx.xx.xxxx, ****). Die in diesem Sinne erforderliche Frist, die im vorliegenden Fall vom Amtssachverständigen mit ca. 1 Woche bemessen wurde, wurde bei einer Leistungsfrist im Bescheid vom xx.xx.xxxx von zwei Monaten und nach der Androhung der Ersatzvornahme am xx.xx.xxxx mit nochmals mit zwei Monaten jedenfalls mehr als ausreichend bemessen. Der Einwand der zu kurzen Bemessung der Frist geht ins Leere: Nach der Judikatur ist die Leistungsfrist so zu bemessen, dass sie – bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung – zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht vergleiche etwa VwGH xx.xx.xxxx, ****). Die in diesem Sinne erforderliche Frist, die im vorliegenden Fall vom Amtssachverständigen mit ca. 1 Woche bemessen wurde, wurde bei einer Leistungsfrist im Bescheid vom xx.xx.xxxx von zwei Monaten und nach der Androhung der Ersatzvornahme am xx.xx.xxxx mit nochmals mit zwei Monaten jedenfalls mehr als ausreichend bemessen. Festgehalten wird, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Stellungnahme des Sachverständigen unter ausdrücklichem Hinweis auf § 45 Abs 3 AVG mit der Einladung übermittelt wurde, dazu binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Tatsächlich wurde allerdings eine Stellungnahme bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht eingebracht. Zumal die Ausführungen des Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar sind, bei einem erforderlichen Zeitaufwand von einer Woche die Einräumung einer Leistungsfrist im achtfachen des erforderlichen Zeitraums jedenfalls ausreichend zur Umsetzung der Maßnahme war, und zudem zwischen der Erteilung des Auftrages und der Anordnung der Ersatzvornahme beinahe ein ganzes Jahr verstrichen ist, ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Frist zur Umsetzung der Maßnahme nicht ausreichend sei, eindeutig und ohne jeden Zweifel widerlegt. Festgehalten wird, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Stellungnahme des Sachverständigen unter ausdrücklichem Hinweis auf Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit der Einladung übermittelt wurde, dazu binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Tatsächlich wurde allerdings eine Stellungnahme bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht eingebracht. Zumal die Ausführungen des Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar sind, bei einem erforderlichen Zeitaufwand von einer Woche die Einräumung einer Leistungsfrist im achtfachen des erforderlichen Zeitraums jedenfalls ausreichend zur Umsetzung der Maßnahme war, und zudem zwischen der Erteilung des Auftrages und der Anordnung der Ersatzvornahme beinahe ein ganzes Jahr verstrichen ist, ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Frist zur Umsetzung der Maßnahme nicht ausreichend sei, eindeutig und ohne jeden Zweifel widerlegt. Was die im Rechtsmittel angeführten Argumente gegen den Titelbescheid betrifft so wird festgehalten, dass derartige Argumente im Vollstreckungsverfahren nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden können. Die Frage, ob die im vorliegenden Fall abgelagerten Bodenaushubmaterialien Abfall gewesen sind oder nicht war Gegenstand des Verfahrens zur Erlassung des Behandlungsauftrages und daher nicht mehr Sache des Vollstreckungsverfahrens (vgl dazu etwa zur vergleichbaren Frage der Genehmigungspflicht einer baulichen Anlage VwGH xx.xx.xxxx, ****). Auch soweit er vorbringt, dass nunmehr der Einsatz des Materials für einen bestimmten Zweck beabsichtigt werde, ändert dies nichts daran, dass die mehrfach großzügig erstreckte Frist zur Entfernung der Abfälle verstrichen ist. Was die im Rechtsmittel angeführten Argumente gegen den Titelbescheid betrifft so wird festgehalten, dass derartige Argumente im Vollstreckungsverfahren nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden können. Die Frage, ob die im vorliegenden Fall abgelagerten Bodenaushubmaterialien Abfall gewesen sind oder nicht war Gegenstand des Verfahrens zur Erlassung des Behandlungsauftrages und daher nicht mehr Sache des Vollstreckungsverfahrens vergleiche dazu etwa zur vergleichbaren Frage der Genehmigungspflicht einer baulichen Anlage VwGH xx.xx.xxxx, ****). Auch soweit er vorbringt, dass nunmehr der Einsatz des Materials für einen bestimmten Zweck beabsichtigt werde, ändert dies nichts daran, dass die mehrfach großzügig erstreckte Frist zur Entfernung der Abfälle verstrichen ist. Soweit schließlich im Rechtsmittel vorgebracht wurde, dass nachträglich um Erteilung einer Genehmigung für die Deponie angesucht wurde, so wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (vgl etwa VwGH xx.xx.xxxx, Zl ****), wonach die zu einzelnen Bauordnungen der Länder ergangene Rechtsprechung, dass während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung ein Abtragungsauftrag nicht vollstreckt werden dürfe, beispielsweise im Tiroler Naturschutzgesetz 1997 keine Grundlage finde. Eine andere Betrachtungsweise werde etwa dort geboten sein, wo bereits der Gesetzgeber als Voraussetzung für die Erteilung eines Widerherstellungsauftrages statuiere, dass eine beantragte Baubewilligung verweigert worden sei. Soweit schließlich im Rechtsmittel vorgebracht wurde, dass nachträglich um Erteilung einer Genehmigung für die Deponie angesucht wurde, so wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen vergleiche etwa VwGH xx.xx.xxxx, Zl ****), wonach die zu einzelnen Bauordnungen der Länder ergangene Rechtsprechung, dass während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung ein Abtragungsauftrag nicht vollstreckt werden dürfe, beispielsweise im Tiroler Naturschutzgesetz 1997 keine Grundlage finde. Eine andere Betrachtungsweise werde etwa dort geboten sein, wo bereits der Gesetzgeber als Voraussetzung für die Erteilung eines Widerherstellungsauftrages statuiere, dass eine beantragte Baubewilligung verweigert worden sei. Eine entsprechende Vorschrift findet sich allerdings im AWG 2002 nicht. Insofern war auch der Antrag auf nachträgliche Bewilligung der vorgenommenen Schüttung schon vornherein nicht dazu geeignet, der angeordneten Ersatzvornahme mit Erfolg entgegenzutreten, da das AWG 2002 dieses Vollstreckungshindernis nicht kennt. Insofern wird in diesem Zusammenhang nur darauf hingewiesen, dass von vornherein nicht ersichtlich ist, dass es sich bei der vorgenommenen Schüttung tatsächlich um eine Deponie im Sinne des AWG 2002 handeln würde, ist doch eine Deponie als eine Anlage von einer bloßen Schüttung, die nicht in einer Anlage erfolgt ist, zu unterscheiden (vgl etwa zu den Mindestkriterien einer Deponie zuletzt VwGH xx.xx.xxxx, **** unter Hinweis auf VwGH xx.xx.xxxx, ****). Weitere Ausführungen dazu waren aber aus den dargestellten Gründen entbehrlich. Insofern war auch der Antrag auf nachträgliche Bewilligung der vorgenommenen Schüttung schon vornherein nicht dazu geeignet, der angeordneten Ersatzvornahme mit Erfolg entgegenzutreten, da das AWG 2002 dieses Vollstreckungshindernis nicht kennt. Insofern wird in diesem Zusammenhang nur darauf hingewiesen, dass von vornherein nicht ersichtlich ist, dass es sich bei der vorgenommenen Schüttung tatsächlich um eine Deponie im Sinne des AWG 2002 handeln würde, ist doch eine Deponie als eine Anlage von einer bloßen Schüttung, die nicht in einer Anlage erfolgt ist, zu unterscheiden vergleiche etwa zu den Mindestkriterien einer Deponie zuletzt VwGH xx.xx.xxxx, **** unter Hinweis auf VwGH xx.xx.xxxx, ****). Weitere Ausführungen dazu waren aber aus den dargestellten Gründen entbehrlich. Abschließend wird daher zum ebenfalls eingebrachten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, festgehalten, dass im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung bereits durch das Gesetz ausgeschlossen wird. Vor diesem Hintergrund und zumal auch unionsrechtliche Erwägungen im vorliegenden Fall die Einräumung der aufschiebenden Wirkung nicht indizieren, war dem Antrag daher von vornherein der Erfolg verwehrt, zumal die Gewährung der aufschiebenden Wirkung dann in Frage kommt, wenn dieselbe durch einen behördlichen Akt ausgeschlossen wurde. Im Übrigen ist mit dem Zeitpunkt der Entscheidung in der Sache das Rechtsschutzbedürfnis betreffend die Entscheidung über diesen Antrag weggefallen (vgl VwGH xx.xx.xxxx, ****), weshalb darüber auch nicht mehr gesondert zu entscheiden war.Abschließend wird daher zum ebenfalls eingebrachten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, festgehalten, dass im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung bereits durch das Gesetz ausgeschlossen wird. Vor diesem Hintergrund und zumal auch unionsrechtliche Erwägungen im vorliegenden Fall die Einräumung der aufschiebenden Wirkung nicht indizieren, war dem Antrag daher von vornherein der Erfolg verwehrt, zumal die Gewährung der aufschiebenden Wirkung dann in Frage kommt, wenn dieselbe durch einen behördlichen Akt ausgeschlossen wurde. Im Übrigen ist mit dem Zeitpunkt der Entscheidung in der Sache das Rechtsschutzbedürfnis betreffend die Entscheidung über diesen Antrag weggefallen vergleiche VwGH xx.xx.xxxx, ****), weshalb darüber auch nicht mehr gesondert zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beantworten, der erhebliche Bedeutung zukommt. Dass die First ausreichend bemessen war, ergibt sich aus dem Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen, dem nicht entgegengetreten wurde. Dass behauptete Mängel im Titelverfahren im Vollstreckungsverfahren nicht mehr releviert werden können und dass die Einbringung eines Antrages auf Genehmigung im vorliegenden Fall der Ersatzvornahme nicht entgegengestanden ist, ergibt sich ebenso aus der bereits im Erkenntnis zitierten Judikatur. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.1596.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.