Abs 1 leg cit) oder eine bauliche Anlage, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedarf (
Abs 7 TBO 2011).Nach Paragraph 39, TBO 2011 wird insbesondere unterschieden, ob der baupolizeiliche Auftrag eine anzeigepflichtige oder baubewilligungspflichtig bauliche Anlage betrifft vergleiche Absatz eins, leg cit) oder eine bauliche Anlage, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedarf vergleiche Paragraph 39, Absatz 7, TBO 2011). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein baupolizeilicher Auftrag so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll. Ein baupolizeilicher Auftrag ist nur dann ausreichend bestimmt, sodass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann, wenn ihm unmittelbar zu entnehmen ist, welche Bauteile abzubrechen sind, wobei es genügt, dass dies ein fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann (
Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
VwGH 21.3.2013, 2013/06/0035).Auch wenn das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 keine Begriffsbestimmungen enthält, so ist aufgrund des engen fachlichen Zusammenhanges zwischen dem Tiroler Bau- und Raumordnungsrecht davon auszugehen, dass die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, TBO 2011 grundsätzlich auch dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 zu Grunde liegen vergleiche VwGH 21.3.2013, 2013/06/0035). Aufgrund des behördlichen Aktes, insbesondere auch der Angaben des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, besteht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes kein Zweifel daran, dass es sich bei diesem Glashaus um ein Gebäude im Sinn des § 2 Abs 2 TBO 2011 handelt. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass das Gewächshaus eine Bodenfläche von 8,16 m² und eine Firsthöhe von 2,29 m aufweist und dem Schutz von Gemüsepflanzen dient. Aufgrund des behördlichen Aktes, insbesondere auch der Angaben des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, besteht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes kein Zweifel daran, dass es sich bei diesem Glashaus um ein Gebäude im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 handelt. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass das Gewächshaus eine Bodenfläche von 8,16 m² und eine Firsthöhe von 2,29 m aufweist und dem Schutz von Gemüsepflanzen dient. Unbeschadet der Frage, ob das gegenständliche Glashaus fundamentiert ist – damit läge eine mit dem Erdboden verbundene Anlage ohnehin vor -, ist die Erforderlichkeit der sturm- und kippsicheren Verankerung gegeben (
Schwaighofer, Tiroler Baurecht, Praxiskommentar, Rz 3 zu § 2 und die dort zitierte Judikatur). Insofern stellt das Glashaus eine bauliche Anlage im Sinn des § 2 Abs 1 TBO 2011 dar.Unbeschadet der Frage, ob das gegenständliche Glashaus fundamentiert ist – damit läge eine mit dem Erdboden verbundene Anlage ohnehin vor -, ist die Erforderlichkeit der sturm- und kippsicheren Verankerung gegeben vergleiche Schwaighofer, Tiroler Baurecht, Praxiskommentar, Rz 3 zu Paragraph 2 und die dort zitierte Judikatur). Insofern stellt das Glashaus eine bauliche Anlage im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 dar. Aufgrund der Abmessungen und des Verwendungszweckes liegt es auf der Hand, dass dieses Glashaus auch betreten werden kann, weshalb zur Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (
auch Schwaighofer, Tiroler Baurecht, Praxiskommentar, Rz 2 zu § 2 und die dort zitierte Judikatur). Es ist somit eine Gebäude (
Abs 2 TBO 2011).Aufgrund der Abmessungen und des Verwendungszweckes liegt es auf der Hand, dass dieses Glashaus auch betreten werden kann, weshalb zur Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind vergleiche auch Schwaighofer, Tiroler Baurecht, Praxiskommentar, Rz 2 zu Paragraph 2 und die dort zitierte Judikatur). Es ist somit eine Gebäude vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011). In der Beschwerde führt der rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Bestimmung nach § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 ins Treffen.In der Beschwerde führt der rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Bestimmung nach Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 ins Treffen. Der gegenständliche Bescheid lässt offen, weshalb die Baubehörde von einem anzeigepflichtigen oder bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ausgegangen ist. Aufgrund der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dargelegten Abmessungen des Gebäudes sowie dessen Verwendungszweck besteht die Möglichkeit, dass dieses Glashaus weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedarf, sofern es von drei Seiten von außen zugänglich ist (
Abs 3 lit f TBO 2011).Der gegenständliche Bescheid lässt offen, weshalb die Baubehörde von einem anzeigepflichtigen oder bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ausgegangen ist. Aufgrund der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dargelegten Abmessungen des Gebäudes sowie dessen Verwendungszweck besteht die Möglichkeit, dass dieses Glashaus weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedarf, sofern es von drei Seiten von außen zugänglich ist vergleiche Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011). Diesbezügliche Sachverhaltsfeststellungen hat Baubehörde gänzlich unterlassen, sodass im Ergebnis nicht feststeht, ob ein baupolizeilicher Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 – darauf stützt sich der angefochtene Bescheid - oder nach § 39 Abs 7 TBO 2011 in Frage kommt.Diesbezügliche Sachverhaltsfeststellungen hat Baubehörde gänzlich unterlassen, sodass im Ergebnis nicht feststeht, ob ein baupolizeilicher Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 – darauf stützt sich der angefochtene Bescheid - oder nach Paragraph 39, Absatz 7, TBO 2011 in Frage kommt. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid in diesem Punkt zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Inhaltlich darf wie folgt angemerkt werden: Der gegenständliche Bauplatz weist unwidersprochen die Flächenwidmung „Freiland“ auf. In § 41 Abs 2 TROG 2011 wird aufgezählt, welche Anlagen im Freiland errichtet werden dürfen. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass es sich bei dem gegenständlichen Glashaus um ein Nebengebäude zum bestehenden landwirtschaftlichen Stadelgebäude handelt, so ist wie folgt auszuführen:In Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2011 wird aufgezählt, welche Anlagen im Freiland errichtet werden dürfen. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass es sich bei dem gegenständlichen Glashaus um ein Nebengebäude zum bestehenden landwirtschaftlichen Stadelgebäude handelt, so ist wie folgt auszuführen: Dem behördlichen Akt liegt die Bauanzeige vom 30. Juli 2012 ein, mit dem der Neubau eines Stadels auf dem Bauplatz angezeigt wurde. Die Abmessungen dieses Stadels werden mit 3m x 2,5m x 2,4m angegeben. Zudem ist angeführt, dass der Stadel für die Lagerung von landlandwirtschaftlichen Betriebsmitteln vorgesehen ist. Diese Bauanzeige wurde baubehördlich zur Kenntnis genommen. Eine funktionelle Unterordnung iSd § 2 Abs 10 TBO 2011 des gegenständlichen Glashauses im Hinblick auf den vorher beschriebenen Stadel kann keinesfalls erblickt werden. Während vorgesehen ist, im vorgenannten Stadel landwirtschaftliche Betriebsmittel einzulagern, so dient das gegenständliche Glashaus ganz offensichtlich der Aufzucht von Pflanzen. Das Glashaus dient im Vergleich zu dem Stadel einer wesentlich anderen Verwendung und ist damit dem Stadel nicht funktionell untergeordnet.Eine funktionelle Unterordnung iSd Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 des gegenständlichen Glashauses im Hinblick auf den vorher beschriebenen Stadel kann keinesfalls erblickt werden. Während vorgesehen ist, im vorgenannten Stadel landwirtschaftliche Betriebsmittel einzulagern, so dient das gegenständliche Glashaus ganz offensichtlich der Aufzucht von Pflanzen. Das Glashaus dient im Vergleich zu dem Stadel einer wesentlich anderen Verwendung und ist damit dem Stadel nicht funktionell untergeordnet. Nachdem dieses Glashaus auch keinem anderen in § 41 Abs 2 TROG 2011 aufgezählten baulichen Anlagen zugeordnet werden kann, ist nicht erkennbar, weshalb die Errichtung desselben auf dem im Freiland gelegenen Bauplatz zulässig sein soll.Nachdem dieses Glashaus auch keinem anderen in Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2011 aufgezählten baulichen Anlagen zugeordnet werden kann, ist nicht erkennbar, weshalb die Errichtung desselben auf dem im Freiland gelegenen Bauplatz zulässig sein soll. Mit dem gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag wird auch die Beseitigung einer Einfriedung aufgetragen. Der angefochtene Bescheid lässt offen, weshalb die Baubehörde von einer Unzulässigkeit der Einfriedung in Ansehung des § 1 Abs 3 lit k TBO 2011 ausgeht. Aufgrund der Aktenanlage ist nicht von vornherein auszuschließen, dass die gegenständliche Einfriedung im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb steht und zudem der nicht näher beschriebene Maschendrahtzaun keine ortsübliche Umzäunung einer dort befindlichen landwirtschaftlichen Fläche darstellt. Es fehlen hierzu jegliche Sachverhaltsfeststellungen, die ausschließen, dass hier § 1 Abs 3 lit k TBO 2011 zum Tragen kommt und damit mangels Anwendbarkeit der Tiroler Bauordnung ein Vorgehen nach § 39 TBO 2011 nicht zulässig wäre.Der angefochtene Bescheid lässt offen, weshalb die Baubehörde von einer Unzulässigkeit der Einfriedung in Ansehung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2011 ausgeht. Aufgrund der Aktenanlage ist nicht von vornherein auszuschließen, dass die gegenständliche Einfriedung im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb steht und zudem der nicht näher beschriebene Maschendrahtzaun keine ortsübliche Umzäunung einer dort befindlichen landwirtschaftlichen Fläche darstellt. Es fehlen hierzu jegliche Sachverhaltsfeststellungen, die ausschließen, dass hier Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2011 zum Tragen kommt und damit mangels Anwendbarkeit der Tiroler Bauordnung ein Vorgehen nach Paragraph 39, TBO 2011 nicht zulässig wäre. Zudem ist anzumerken, dass auch – soweit die TBO 2011 anwendbar ist (
Abs 3 Einleitungssatz TBO 2011) – auch hier nicht klar ist, weshalb die Baubehörde von einer Anzeigepflicht (Bewilligungspflicht) ausgeht, nachdem der Zaun laut Beschwerde 1,50m hoch ist und daher in Ansehung der Bestimmung nach § 21 Abs 3 lit c TBO 2011 weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig wäre. Diesbezügliche Sachverhaltsfeststellungen fehlen, weshalb auch hier nicht feststeht, ob ein baupolizeilicher Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 – darauf stützt sich der angefochtene Bescheid - oder nach § 39 Abs 7 TBO 2011 in Frage kommt.Zudem ist anzumerken, dass auch – soweit die TBO 2011 anwendbar ist vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, Einleitungssatz TBO 2011) – auch hier nicht klar ist, weshalb die Baubehörde von einer Anzeigepflicht (Bewilligungspflicht) ausgeht, nachdem der Zaun laut Beschwerde 1,50m hoch ist und daher in Ansehung der Bestimmung nach Paragraph 21, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig wäre. Diesbezügliche Sachverhaltsfeststellungen fehlen, weshalb auch hier nicht feststeht, ob ein baupolizeilicher Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 – darauf stützt sich der angefochtene Bescheid - oder nach Paragraph 39, Absatz 7, TBO 2011 in Frage kommt. Die Baubehörde hat in den vorgenannten Punkten die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, weshalb die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung im Sinn des § 28 Abs 3 VwGVG vorgelegen haben.Die Baubehörde hat in den vorgenannten Punkten die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, weshalb die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgelegen haben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.32.1816.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.