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{'item': 'LVwG-2014/34/1439-2'}

Obsah (5)§ 28§ 25aArt 130Art 131Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/34/1439-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 und 2 Vw

GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e In Spruchpunkt II des Bescheides vom 25.04.2012, Zl *****, schrieb die Bezirkshauptmannschaft H der B F und der C D folgende Maßnahmen in Zusammenhang mit der endgültigen Deponieschließung vor: In Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides vom 25.04.2012, Zl *****, schrieb die Bezirkshauptmannschaft H der B F und der C D folgende Maßnahmen in Zusammenhang mit der endgültigen Deponieschließung vor:

  1. auf der gesamten Deponiefläche – mit Ausnahme jener Fläche in der Süd-West-Ecke der Deponie laut beiliegendem Lageplan – ist der Urzustand wiederherzustellen, das heißt sämtliches angeliefertes Bodenaushubmaterial ist bis auf das ursprüngliche Gelände zu entfernen. Der abgeschobene Humus ist wieder aufzubringen;
  2. die gesamte Deponiefläche – einschließlich jener Fläche in der Süd-West-Ecke der Deponie laut beiliegendem Lageplan, auf der der abgelagerte Bodenaushub belassen werden kann – ist wie folgt aufzuforsten: - 1.500 Stück Fichte (Alter 2/3) - 500 Stück Tanne (Alter 2/3) - 800 Stück Rotbuche (Alter 1/2; Größe 50/80) - 700 Stück Bergahorn (Alter 1/1; Größe 60/100) - 200 Stück Stieleiche (Alter 1/2; Größe 50/80) - 50 Stück Vogelkirsche (Alter 1/1; Größe 50/80) Die Bepflanzung hat gruppenweise zu erfolgen, das heißt Pflanzen der gleichen Baumart sind in Gruppen zu 5 – 15 Stück zu pflanzen und nicht einzeln zu mischen. Der Pflanzverband wird mit 2 m x 2 m festgesetzt. Es ist weiters dafür zu sorgen, dass die Vogelkirsche lichtgünstige Plätze (wie zB Böschungskante, Waldrand) erhält. Die Stempel für die Verpflockung des Laubholzes müssen eine Länge von 1,2 bis 1,5 m haben und 5 cm stark sein.
  3. Die angeführten Maßnahmen sind unverzüglich durchzuführen und spätestens bis 15.07.2012 abzuschließen. Mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/15/1498-35, wurden die Berufungen der B F und der C D nach Maßgabe folgender Spruchkorrekturen als unbegründet abgewiesen:
  4. Spruchpunkt II.
  5. hat zu lauten wie folgt:Spruchpunkt römisch zwei.
  6. hat zu lauten wie folgt: Auf der nach der bereits abgeschlossenen Hangsanierung verbleibenden Deponiefläche – mit Ausnahme der Fläche in der Süd-West-Ecke der Deponie

dem Lageplan, der dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 25.04.2012, Zl ***** angeschlossen wurde – ist eine bombierte Oberfläche herzustellen, damit anfallende Wässer möglichst gleichmäßig abfließen können und sich dauerhaft kein stehendes Wasser ansammeln kann. Dafür kann das im Rahmen des Deponiebetriebes angelieferte Material verwendet werden. Der höchste Punkt der Bombierung ist in der Mitte der Deponiefläche zu platzieren. Die Fläche ist vom Scheitelpunkt weg jeweils in einem Gefälle von 3 Grad herzustellen, wobei die Achse des Scheitels von Nordosten nach Südwesten zu verlaufen hat. Bei der Herstellung der Fläche darf der vor der Deponierung vorhandene Untergrund nicht weiter abgegraben werden. Eine Verdichtung des Erdreichs zusätzlich zu jener, die sich aus der Verwendung von Baggern zur Herstellung der Bombierung ergibt, ist nicht zulässig. Mit den Arbeiten ist im Nordosten zu beginnen. Für die Bombierung ist nur das unbedingt erforderliche Material zu verwenden. Das nach der Herstellung der bombierten Oberfläche verbleibende Material ist von der Deponiefläche zu entfernen. Nach der Herstellung der bombierten Fläche ist eine Humusschicht im Ausmaß von 15 bis 20 cm aufzubringen. Dazu kann der vor der Deponierung abgezogene Boden verwendet werden und ist dieser soweit erforderlich mit weiterem lockerem Erdreich zu vermischen, wobei der Mindestanteil an Humus 70 % zu betragen hat. Nach Abschluss der Humusierung ist der Boden mit Grassamen einzusäen, soweit nicht unmittelbar daran anschließend die Wiederaufforstung nach Spruchpunkt II.

  1. erfolgt. Nach der Herstellung der bombierten Fläche ist eine Humusschicht im Ausmaß von 15 bis 20 cm aufzubringen. Dazu kann der vor der Deponierung abgezogene Boden verwendet werden und ist dieser soweit erforderlich mit weiterem lockerem Erdreich zu vermischen, wobei der Mindestanteil an Humus 70 % zu betragen hat. Nach Abschluss der Humusierung ist der Boden mit Grassamen einzusäen, soweit nicht unmittelbar daran anschließend die Wiederaufforstung nach Spruchpunkt römisch zwei.
  2. erfolgt. Die Maßnahmen sind von einem befugten Erdbauunternehmen durchzuführen. DI I J wird als Aufsichtsorgan für die Umsetzung der Maßnahme bestellt. DI römisch eins J wird als Aufsichtsorgan für die Umsetzung der Maßnahme bestellt.
  3. In Spruchpunkt II.
  4. wird der Ausdruck „die gesamte Deponiefläche“ durch „die nach der bereits abgeschlossenen Hangsanierung verbleibende Deponiefläche“ ersetzt. Die Aufzählung der aufzuforstenden Pflanzen wird wie folgt abgeändert:In Spruchpunkt römisch zwei.
  5. wird der Ausdruck „die gesamte Deponiefläche“ durch „die nach der bereits abgeschlossenen Hangsanierung verbleibende Deponiefläche“ ersetzt. Die Aufzählung der aufzuforstenden Pflanzen wird wie folgt abgeändert: „1.200 Stück Fichte, 400 Stück Tanne, 650 Stück Rotbuche, 550 Stück Bergahorn, 150 Stück Stieleiche, 30 Stück Vogelkirsche“. Die den jeweiligen Pflanzenarten nachgestellten Alters- und Größenbezeichnungen bleiben von dieser Abänderung genauso wie die Anordnung der Art der Bepflanzung unberührt. Die Arbeiten sind von einem befugten Unternehmen durchzuführen.
  6. Fristen: Spruchpunkt II.
  7. hat zu lauten wie folgt:Spruchpunkt römisch zwei.
  8. hat zu lauten wie folgt: Die in Spruchpunkt II.
  9. angeordnete Maßnahme ist umgehend in Angriff zu nehmen und binnen 4 Wochen abzuschließen. Die in Spruchpunkt II.
  10. angeordnete Maßnahme ist unmittelbar daran anschließend, frühestens jedoch ab dem 01.09.2013 in Angriff zu nehmen und binnen einer Woche, spätestens aber bis zum 15.10.2013, abzuschließen. Die in Spruchpunkt römisch zwei.
  11. angeordnete Maßnahme ist umgehend in Angriff zu nehmen und binnen 4 Wochen abzuschließen. Die in Spruchpunkt römisch zwei.
  12. angeordnete Maßnahme ist unmittelbar daran anschließend, frühestens jedoch ab dem 01.09.2013 in Angriff zu nehmen und binnen einer Woche, spätestens aber bis zum 15.10.2013, abzuschließen. Die B F erhob dagegen zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13.09.2013, Zl B 831/2013-9, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die ergänzte Beschwerde verband die B F mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss vom 09.01.2014, Zl ***, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag der gegen vorbezeichneten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol erhobenen und zur Zl 2013/07/0226 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen nicht statt. Über die Beschwerde selbst hat der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden. Die C D erhob gegen vorzitierten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol ebenfalls Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieses Verfahren ist unter der Zl 2013/07/0143 anhängig. Mit Verfahrensanordnung vom 26.03.2014, Zl *****, teilte die Bezirkshauptmannschaft H der B F und der C D durch deren Rechtsvertreter mit, dass die Aufforstungsmaßnahmen

Spruchpunkt II.

  1. und
  2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft H vom 25.04.2012, Zl *****, in Verbindung mit den Spruchpunkten
  3. und
  4. des Berufungserkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/15/1498-35, bisher nicht – wie bescheidgemäß vorgeschrieben (unmittelbar nach Abschluss der in Spruchpunkt II.
  5. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft H vom 25.04.2012, Zl *****, in Verbindung mit Spruchpunkt
  6. des Berufungserkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/15/1498-35, vorgeschriebenen Maßnahmen) – in Angriff genommen und binnen 1 Woche abgeschlossen worden seien und setzte ihnen zur Erbringung der Leistung, nämlich die Durchführung der Aufforstungsmaßnahmen, noch einmal eine Frist bis 10.04.
  7. Mit Verfahrensanordnung vom 26.03.2014, Zl *****, teilte die Bezirkshauptmannschaft H der B F und der C D durch deren Rechtsvertreter mit, dass die Aufforstungsmaßnahmen

Spruchpunkt römisch zwei.

  1. und
  2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft H vom 25.04.2012, Zl *****, in Verbindung mit den Spruchpunkten
  3. und
  4. des Berufungserkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/15/1498-35, bisher nicht – wie bescheidgemäß vorgeschrieben (unmittelbar nach Abschluss der in Spruchpunkt römisch zwei.
  5. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft H vom 25.04.2012, Zl *****, in Verbindung mit Spruchpunkt
  6. des Berufungserkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/15/1498-35, vorgeschriebenen Maßnahmen) – in Angriff genommen und binnen 1 Woche abgeschlossen worden seien und setzte ihnen zur Erbringung der Leistung, nämlich die Durchführung der Aufforstungsmaßnahmen, noch einmal eine Frist bis 10.04.
  7. Dem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft H vom 14.04.2014 kann entnommen werden, dass bis zu diesem Zeitpunkt mit der vorgeschriebenen Aufforstung nicht begonnen worden war. Mit Bescheid vom 14.04.2014, Zl ****, jeweils zugestellt am 15.04.2014, ordnete die Bezirkshauptmannschaft H die mit Verfahrensanordnung vom 26.03.2014, Zl *****, angedrohte Ersatzvornahme gegenüber der B F und der C D, vertreten jeweils durch deren Rechtsanwälte, an. Dagegen erhoben die B F, vertreten durch Rechtsanwälte, mit Schriftsatz vom 13.05.2014, der Post übergeben am selben Tag, und die C D, vertreten durch Rechtsanwälte, mit Schriftsatz vom 09.05.2014, eingelangt am 12.05.2014, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG.

Dagegen erhoben die B F, vertreten durch Rechtsanwälte, mit Schriftsatz vom 13.05.2014, der Post übergeben am selben Tag, und die C D, vertreten durch Rechtsanwälte, mit Schriftsatz vom 09.05.2014, eingelangt am 12.05.2014, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Nach Darstellung des Verfahrensablaufes führte die B F durch ihren Rechtsvertreter aus, dass sich die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrem Recht auf eine inhaltlich richtige Anwendung des Abfallwirtschaftsgesetzes sowie des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und ein korrektes Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz sowie in ihrem Recht eine inhaltlich richtige Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und auf ein korrektes Verfahren nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere der Bestimmung des § 64 AVG, sowie der Garantien der Grundrechtecharte der EU verletzt erachte. Vor allem der Grundsatz das gelindeste Mittel einzusetzen und die Verpflichtung zur verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen seien verletzt worden. Im Rahmen der Beschwerdegründe wurde wörtlich wie folgt ausgeführt:Nach Darstellung des Verfahrensablaufes führte die B F durch ihren Rechtsvertreter aus, dass sich die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrem Recht auf eine inhaltlich richtige Anwendung des Abfallwirtschaftsgesetzes sowie des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und ein korrektes Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz sowie in ihrem Recht eine inhaltlich richtige Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und auf ein korrektes Verfahren nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere der Bestimmung des Paragraph 64, AVG, sowie der Garantien der Grundrechtecharte der EU verletzt erachte. Vor allem der Grundsatz das gelindeste Mittel einzusetzen und die Verpflichtung zur verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen seien verletzt worden. Im Rahmen der Beschwerdegründe wurde wörtlich wie folgt ausgeführt: „

  1. Grundsätzlich sind im Vollstreckungsrecht die gelindesten Mittel anzuwenden, die den vorgeschriebenen Zweck erfüllen. Im konkreten Fall hat sich nach einer umfangreichen, vor fast drei Jahren begonnenen Hangsanierung herausgestellt, dass sowohl der Grundeigentümer als auch die verpflichtete Partei (Firma B F) keine Aufforstung, sondern eine Wiese wollen und eine Wiese technisch nicht ausgeschlossen ist. Herr K bestätigt jedenfalls auf gleicher fachlicher Ebene wie Herr , dass eine Wiese (statt einer Aufforstung) zur Stabilisierung ausreichend ist. J konstatiert auch, dass der Hang (sogar zu einem Zeitpunkt in dem noch gar nicht aufgeforstet war) stabil ist (Stellungnahme vom 27.11.2013). Er führt lediglich aus, dass bei einer Aufforstung der größte Schutz vor Erosion und eindringendes Wasser bestehe, ohne sich mit den Ausführungen des Herrn K zu beschäftigen und ohne dessen Vorschlag einer Wiese technisch auszuschließen. Im Vollstreckungsverfahren besteht aber nicht der Anspruch auf die beste Lösung, sondern nur auf eine ausreichende, den Zweck erfüllende Lösung, zumal in das rechtlich geschützte Eigentum des Herrn L M eingegriffen wird (Grundeigentum) und jenes der Beschwerdeführerin, weil man dieser die Kosten auferlegt. Es hätte die Behörde förmlich über den Antrag des Herrn M und der B F eine Wiese statt der Aufforstung vorzuschreiben, ein entsprechendes Verfahren unter Beiziehung der Parteien, insbesondere zum Augenschein, entscheiden müssen. Das Ergebnis wäre gewesen, dass nachdem nun die Endlage der Sanierung des gesamten Deponiebereiches in der Natur gegeben ist, die gefährlichen feinsandigen Schluffe entfernt und der Hang abgeflacht wurde, auch eine Wiese den Zweck des zu vollstreckenden Bescheides erfüllt und des damit verbundenen Eingriffes in Rechte Dritter allenfalls gerechtfertigt hätte. Die Anordnung der Ersatzvornahme war daher unzulässig.
  2. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol ist derzeit (wie oben ausgeführt) Gegenstand eines Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof. Dazu kommt, dass der Bescheid über die Anordnung der Vollstreckung betreffend „Sanierung“ (BH H 20.09.2011, Zl 3-10944/AW/83-2011) nur teilweise vollstreckt werden darf, zumal der Verwaltungsgerichtshof der gegen die diesen Bescheid bestätigenden Berufungsentscheidung eingebrachten Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde (2012/07/0283) teilweise die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat (AW 2012/07/0062-5). Das betrifft jene Leistungen, die im Zeitpunkt der Gewährung der aufschiebenden Wirkung noch nicht durchgeführt waren. Die Bescheidaufträge in den Bescheiden des UVS vom 13.06.2013, uvs-2011/16/2390-39 (betrifft den Bescheid der BH H vom 26.08.2011, 3-10944/AW/61-2011 „Sanierungskonzept“) und vom 13.06.2013, uvs-2012/15/1498-35, (betrifft den Bescheid der BH H vom 25.04.2012, ***** „Schließung“) überschneiden sich zwar laut Ausführungen des UVS hierzu inhaltlich nicht, die in den Bescheiden des UVS vom 13.06.2013 angeführte Klarstellung ist allerdings erst nach der Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, die sich ihrerseits auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H bezog, zumal der Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt und daher die Vollstreckung eingeleitet worden war. Damit ist allerdings eine konkrete zusätzliche Leistungsvorschreibung derzeit nicht möglich, weil es sich in der Natur um ein zusammenhängendes Gelände handelt und der Unabhängige Verwaltungssenat nicht die bereits gewährte aufschiebende Wirkung in ein und demselben Verfahren beseitigen konnte. Der Spruch des gegenständlichen Bescheides ist somit nicht vollstreckbar, weil nicht klar dargestellt ist, welche Arbeiten nun tatsächlich zu erledigen sind. Es ist beispielsweise davon die Rede, dass bei der Herstellung der bombierten Fläche der vor der Deponierung vorhandene Untergrund nicht weiter abgegraben werden darf. Was hier genau wo bereits abgegraben ist oder auch nicht, ist im Bescheid nicht dargestellt. Ebenso ist eine Bombierung mit einem Scheitelpunkt in der Mitte, einer Achse von Nordosten nach Südwesten und einem Gefälle von 3 Grad, so wie beschrieben, gar nicht möglich, weil dies keine bombierte Oberfläche, sondern ein eckiger Körper wird. Auch eine planliche Darstellung fehlt. Der Verweis auf die Bestellung des Herrn J kann niemals eine klare Bescheidaussage ersetzen. Herr J hat keine Behördenfunktion. Dafür, Herrn J die Vollmacht einzuräumen den undeutlichen Bescheid zu vervollständigen und zu entscheiden, wie, wo und in welcher Weise diese Zusatzarbeiten vorzunehmen sind, fehlt eine rechtliche Grundlage. Es liegt ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip vor. Der gegenständliche Hang war auch schon vor dem Deponiegeschehen labil, weil sich darin feinsandige Schluffe befanden. Der Hang hätte etwa auch bei einem Erdbeben (wie sich etwa im Strafverfahren des Bezirksgerichtes H 3 U 16/13w ergeben hat) abrutschen können. Im Titel- und im angefochtenen Bescheid über die Ersatzvornahme werden nun der Beschwerdeführerin Tätigkeiten auferlegt, die mit der Deponie nichts zu tun haben, sondern mit den vorhandenen natürlichen Gegebenheiten. Diese Tätigkeiten, wie etwa die Bombierung, stellen letztlich einen Vorteil für die Anrainer und die Allgemeinheit dar, weil (zumindest auch) eine (bis zum Hangrutsch nicht bekannte) Naturgefahr beseitigt wurde.
  3. Die zugrundeliegenden Bescheide sind allesamt bekämpft. Es wurden im Sinne des § 62 Abs 5 AWG nicht nur bereits eingetretene Folgen beseitigt oder ein Sanierungskonzept durchgeführt, sondern darüber hinaus die oben angeführten, von den Bestimmungen des AWG nicht gedeckten Arbeiten erledigt und im Wege des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführerin vorgeschrieben. Diese Vorschreibung ist unzulässig und der angefochtene Bescheid daher auch auf Grund eines Verstoßes gegen das im Verwaltungsvollstreckungsrecht geltende Schonungsgebot rechtswidrig.“
  4. Die zugrundeliegenden Bescheide sind allesamt bekämpft. Es wurden im Sinne des Paragraph 62, Absatz 5, AWG nicht nur bereits eingetretene Folgen beseitigt oder ein Sanierungskonzept durchgeführt, sondern darüber hinaus die oben angeführten, von den Bestimmungen des AWG nicht gedeckten Arbeiten erledigt und im Wege des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführerin vorgeschrieben. Diese Vorschreibung ist unzulässig und der angefochtene Bescheid daher auch auf Grund eines Verstoßes gegen das im Verwaltungsvollstreckungsrecht geltende Schonungsgebot rechtswidrig.“ Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
  5. eine mündliche Verhandlung anberaumen,
  6. in der Sache selbst entscheiden und anstelle der Aufforstung mittels Gehölzen die Begrünung mittels einer Wiese vorschreiben,
  7. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung an die Behörde zurückverweisen. Die C D führte durch ihren Rechtsvertreter wörtlich wie folgt aus: „In der Androhung der Ersatzvornahme

Schreiben vom 20.01.2014 wurde ausgeführt, dass unter anderem der Beschwerdeführerin mit dem Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/15/1498-35, die im Detail angeführten Maßnahmen aufgetragen wurden. Die Beschwerdeführerin und die B F wurden aufgefordert, rechtzeitig die für die Umsetzung der vorgeschriebenen Aufforstung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Es erging eindeutig die Aufforderung, die mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/15/1498-35, aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen. Als Titelbescheid wurde sohin eindeutig das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol bezeichnet. Dem ist entgegen zu halten, dass dieses Berufungserkenntnis jedoch kein Titelbescheid ist. Vielmehr wurden mit dem angeführten Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol die Berufungen der B F und der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H als Behörde I Instanz als unbegründet abgewiesen, wobei Spruchkorrekturen vorgenommen wurden. Diese Spruchkorrekturen machen das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol jedoch nicht zum Titelbescheid. Damit erfolgte schon die Androhung der Ersatzvornahme rechtswidrig, da dieser kein rechtswirksamer Titelbescheid – jedenfalls nicht der richtige – zugrunde lag. Daraus folgt, dass auch die nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Ersatzvornahme rechtswidrig ist, da die Androhung der Ersatzvornahme nicht gesetzesgemäß erfolgte. Auch dem angefochtenen Bescheid wird das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates als Titelbescheid zugrunde gelegt. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass sich die Bezirkshauptmannschaft H in der Begründung des Bescheides auch teilweise auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 25.04.2012, Zl *****, bezieht. Maßgebend ist einzig und allein, welcher Bescheid als Titelbescheid zugrunde gelegt wurde. Dies ist das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates, welches jedoch kein Titelbescheid ist. Der angefochtene Bescheid ist daher auch aus diesem Grunde rechtswidrig. Die Vollstreckung ist auch deshalb unzulässig, da es an einer genug bestimmten Formulierung fehlt, um die Vollstreckung zu ermöglichen. So wurde die nach der bereits abgeschlossenen Hangsanierung verbleibende Deponiefläche ebenso unzureichend beschrieben wie jene Fläche in der Süd-West-Ecke der Deponie, auf der der abgelagerte Bodenaushub belassen werden konnte. Auch die Art der Bepflanzung wurde in unzureichender Weise festgelegt. Insbesondere was im Bezug auf die Vogelkirsche lichtgünstige Plätze sein sollen, wurde unzureichend definiert. Mangels ausreichend bestimmter Formulierung der vorzunehmenden Arbeiten ist sohin eine Vollstreckung nicht möglich. Die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens hätte allenfalls aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft H vom 25.04.2012, Zl *****, erfolgen können. Dies wäre allerdings ebenfalls nicht mehr möglich gewesen, da der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 25.04.2012 in seiner ursprünglichen Fassung nicht mehr existiert, wurden doch mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2014, Zl uvs-2012/15/1498-35, Spruchkorrekturen in einem bestimmten Ausmaß vorgenommen, sodass eben der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 25.04.2012 in seiner ursprünglichen Fassung nicht mehr als existent angesehen werden und damit nicht mehr Grundlage für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin gegen das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/15/1498-35, Bescheidbeschwerde

Art 131Abs 1 Z 1 B-VG erhoben hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verfügung vom 05.08.2013 das Vorverfahren eingeleitet und die Beschwerde der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Partei zugestellt, binnen acht Wochen eine Gegenschrift in vierfacher Ausfertigung einzubringen, was mittlerweile längst geschehen ist. Das diesbezügliche Verfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2013/07/0143-2 anhängig. Daraus folgt, dass keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/15/1498-35, Bestand hat. Vielmehr ist in Betracht zu ziehen, dass dieses möglicherweise vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird. Damit steht jedenfalls derzeit nach wie vor nicht fest, ob die Berufungswerberin Inhaberin oder Betreiberin der gegenständlichen Bodenaushubdeponie ist. Diese Umstände sind als wesentliche Änderung des Sachverhaltes zu beurteilen, welche eine Vollstreckung unzulässig macht. In Folge der gegen das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates erhobenen Bescheidbeschwerde ist materielle Rechtskraft bis heute nicht eingetreten. Es steht sohin nach wie vor nicht endgültig fest, ob die Vorschreibung von Maßnahmen gem § 62 Abs 3 AWG 2002 gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgte. Es widerspricht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens, welchen jede Behörde verpflichtet ist, wenn sodann unter Ausnützung der formellen Rechtskraft versucht wird, das Vollstreckungsverfahren abzuschließen, bevor der Verwaltungsgerichtshof über die neuerlich eingebrachte Bescheidbeschwerde entschieden hat. Die belangte Behörde wäre vielmehr von Amts wegen verpflichtet gewesen, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol erhobene Bescheidbeschwerde auszusetzen.“„In der Androhung der Ersatzvornahme

Schreiben vom 20.01.2014 wurde ausgeführt, dass unter anderem der Beschwerdeführerin mit dem Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/15/1498-35, die im Detail angeführten Maßnahmen aufgetragen wurden. Die Beschwerdeführerin und die B F wurden aufgefordert, rechtzeitig die für die Umsetzung der vorgeschriebenen Aufforstung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Es erging eindeutig die Aufforderung, die mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/15/1498-35, aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen. Als Titelbescheid wurde sohin eindeutig das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol bezeichnet. Dem ist entgegen zu halten, dass dieses Berufungserkenntnis jedoch kein Titelbescheid ist. Vielmehr wurden mit dem angeführten Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol die Berufungen der B F und der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H als Behörde römisch eins Instanz als unbegründet abgewiesen, wobei Spruchkorrekturen vorgenommen wurden. Diese Spruchkorrekturen machen das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol jedoch nicht zum Titelbescheid. Damit erfolgte schon die Androhung der Ersatzvornahme rechtswidrig, da dieser kein rechtswirksamer Titelbescheid – jedenfalls nicht der richtige – zugrunde lag. Daraus folgt, dass auch die nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Ersatzvornahme rechtswidrig ist, da die Androhung der Ersatzvornahme nicht gesetzesgemäß erfolgte. Auch dem angefochtenen Bescheid wird das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates als Titelbescheid zugrunde gelegt. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass sich die Bezirkshauptmannschaft H in der Begründung des Bescheides auch teilweise auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 25.04.2012, Zl *****, bezieht. Maßgebend ist einzig und allein, welcher Bescheid als Titelbescheid zugrunde gelegt wurde. Dies ist das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates, welches jedoch kein Titelbescheid ist. Der angefochtene Bescheid ist daher auch aus diesem Grunde rechtswidrig. Die Vollstreckung ist auch deshalb unzulässig, da es an einer genug bestimmten Formulierung fehlt, um die Vollstreckung zu ermöglichen. So wurde die nach der bereits abgeschlossenen Hangsanierung verbleibende Deponiefläche ebenso unzureichend beschrieben wie jene Fläche in der Süd-West-Ecke der Deponie, auf der der abgelagerte Bodenaushub belassen werden konnte. Auch die Art der Bepflanzung wurde in unzureichender Weise festgelegt. Insbesondere was im Bezug auf die Vogelkirsche lichtgünstige Plätze sein sollen, wurde unzureichend definiert. Mangels ausreichend bestimmter Formulierung der vorzunehmenden Arbeiten ist sohin eine Vollstreckung nicht möglich. Die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens hätte allenfalls aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft H vom 25.04.2012, Zl *****, erfolgen können. Dies wäre allerdings ebenfalls nicht mehr möglich gewesen, da der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 25.04.2012 in seiner ursprünglichen Fassung nicht mehr existiert, wurden doch mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2014, Zl uvs-2012/15/1498-35, Spruchkorrekturen in einem bestimmten Ausmaß vorgenommen, sodass eben der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 25.04.2012 in seiner ursprünglichen Fassung nicht mehr als existent angesehen werden und damit nicht mehr Grundlage für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin gegen das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/15/1498-35, Bescheidbeschwerde

Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verfügung vom 05.08.2013 das Vorverfahren eingeleitet und die Beschwerde der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Partei zugestellt, binnen acht Wochen eine Gegenschrift in vierfacher Ausfertigung einzubringen, was mittlerweile längst geschehen ist. Das diesbezügliche Verfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2013/07/0143-2 anhängig. Daraus folgt, dass keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/15/1498-35, Bestand hat. Vielmehr ist in Betracht zu ziehen, dass dieses möglicherweise vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird. Damit steht jedenfalls derzeit nach wie vor nicht fest, ob die Berufungswerberin Inhaberin oder Betreiberin der gegenständlichen Bodenaushubdeponie ist. Diese Umstände sind als wesentliche Änderung des Sachverhaltes zu beurteilen, welche eine Vollstreckung unzulässig macht. In Folge der gegen das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates erhobenen Bescheidbeschwerde ist materielle Rechtskraft bis heute nicht eingetreten. Es steht sohin nach wie vor nicht endgültig fest, ob die Vorschreibung von Maßnahmen gem Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgte. Es widerspricht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens, welchen jede Behörde verpflichtet ist, wenn sodann unter Ausnützung der formellen Rechtskraft versucht wird, das Vollstreckungsverfahren abzuschließen, bevor der Verwaltungsgerichtshof über die neuerlich eingebrachte Bescheidbeschwerde entschieden hat. Die belangte Behörde wäre vielmehr von Amts wegen verpflichtet gewesen, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol erhobene Bescheidbeschwerde auszusetzen.“ Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und

  1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben;
  2. in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Am 22.07.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Rechtsvertreter der B F verwies nochmals ausdrücklich auf die Stellungnahme von DI J vom 27.11.
  3. Ansonsten verwiesen der Rechtsvertreter der B F und der C D auf das bisherige Vorbringen und begehrten die Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren zu den Zlen 2013/07/0143 und 2013/07/
  4. Festgehalten wurde auch, dass die Aufforstung seitens der Beschwerdeführer nach wie vor nicht vorgenommen bzw veranlasst wurde. Rechtliche Beurteilung: Vorauszuschicken ist, dass das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/15/1498-35, in Verbindung mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2012, Zl *****, nach heutiger Sach- und Rechtslage vollstreckbar ist. Schließlich gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag der B F der Beschwerde gegen das vorzitierte Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen mit Beschluss vom 09.01.2014, Zl ***, nicht statt und hat die C D einen solchen Antrag gar nicht gestellt. Die Berufungen gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2012, Zl *****, wies der Unabhängige Verwaltungssenat mit Berufungserkenntnis vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/15/1498-35, nach Maßgabe diverser Spruchkorrekturen als unbegründet ab. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat den Spruch des damals angefochtenen Bescheides somit nur partiell übernommen. Hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol den unterinstanzlichen Bescheid lediglich in mehreren bestimmten Punkten abgeändert und geht zumindest aus der Begründung des Berufungserkenntnisses hervor, dass der Unabhängige Verwaltungssenat über die Berufungen zur Gänze absprechen und sie hinsichtlich der nicht geänderten Punkte abweisen wollte, ist dies als „Bestätigung“ des bekämpften Bescheides zu verstehen (vgl VwGH 11.08.1994, Zl 93/06/0224; 08.05.2002, Zl 2000/04/0186). Die normative Anordnung des Berufungserkenntnisses ergibt sich aus den in seinem Spruch getroffenen Abänderungen des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit den von diesem durch Abweisung der Berufungen übernommenen Punkten. Die Berufungen gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2012, Zl *****, wies der Unabhängige Verwaltungssenat mit Berufungserkenntnis vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/15/1498-35, nach Maßgabe diverser Spruchkorrekturen als unbegründet ab. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat den Spruch des damals angefochtenen Bescheides somit nur partiell übernommen. Hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol den unterinstanzlichen Bescheid lediglich in mehreren bestimmten Punkten abgeändert und geht zumindest aus der Begründung des Berufungserkenntnisses hervor, dass der Unabhängige Verwaltungssenat über die Berufungen zur Gänze absprechen und sie hinsichtlich der nicht geänderten Punkte abweisen wollte, ist dies als „Bestätigung“ des bekämpften Bescheides zu verstehen vergleiche VwGH 11.08.1994, Zl 93/06/0224; 08.05.2002, Zl 2000/04/0186). Die normative Anordnung des Berufungserkenntnisses ergibt sich aus den in seinem Spruch getroffenen Abänderungen des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit den von diesem durch Abweisung der Berufungen übernommenen Punkten. Nach § 4 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist. Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ist hier die mit Schreiben der Behörde vom 26.03.2014, Zl *****, erfolgte Androhung der Ersatzvornahme. Die Androhung der Ersatzvornahme ist eine Prozessvoraussetzung und steckt den Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ab. Die Beschwerdeführer sind ihrer Leistungsverpflichtung nicht innerhalb der Paritionsfrist nachgekommen, sodass die belangte Behörde die angefochtene Vollstreckungsverfügung erlassen hat. Exekutionstitel und damit Titelbescheid ist im vorliegenden Fall der Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2012, Zl *****, in Verbindung mit dem Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/15/1498-35.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr 53 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist. Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ist hier die mit Schreiben der Behörde vom 26.03.2014, Zl *****, erfolgte Androhung der Ersatzvornahme. Die Androhung der Ersatzvornahme ist eine Prozessvoraussetzung und steckt den Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ab. Die Beschwerdeführer sind ihrer Leistungsverpflichtung nicht innerhalb der Paritionsfrist nachgekommen, sodass die belangte Behörde die angefochtene Vollstreckungsverfügung erlassen hat. Exekutionstitel und damit Titelbescheid ist im vorliegenden Fall der Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2012, Zl *****, in Verbindung mit dem Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/15/1498-
  5. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Vollstreckung gegeben. Schließlich liegt ein entsprechender Titelbescheid vor, wurde dieser gegenüber den Beschwerdeführern wirksam und sind diese ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist sogar bis zum Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 22.07.2014 nicht nachgekommen. Darüber hinaus ist der Spruch des Leistungsbescheides und der Vollstreckungsverfügung bestimmt, war die Leistungsfrist ausreichend bemessen und ist die Erbringung der Leistung möglich. Zumal der Vollstreckungstitel weder nachträglich aufgehoben noch die geschuldete Leistung erbracht wurde (vgl VwGH 11.09.2003, Zl. 2003/07/0059) oder die Vollstreckbarkeitsbestätigung nachträglich aufgehoben wurde, ist die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels auch nicht nachträglich weggefallen.Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Vollstreckung gegeben. Schließlich liegt ein entsprechender Titelbescheid vor, wurde dieser gegenüber den Beschwerdeführern wirksam und sind diese ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist sogar bis zum Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 22.07.2014 nicht nachgekommen. Darüber hinaus ist der Spruch des Leistungsbescheides und der Vollstreckungsverfügung bestimmt, war die Leistungsfrist ausreichend bemessen und ist die Erbringung der Leistung möglich. Zumal der Vollstreckungstitel weder nachträglich aufgehoben noch die geschuldete Leistung erbracht wurde vergleiche VwGH 11.09.2003, Zl. 2003/07/0059) oder die Vollstreckbarkeitsbestätigung nachträglich aufgehoben wurde, ist die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels auch nicht nachträglich weggefallen. Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ist ergänzend folgendes festzuhalten: Richtig ist, dass § 2 Abs 1 VVG das Gebot der Verhältnismäßigkeit normiert: Danach haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Im Hinblick auf das Vorbringen in Punkt
  6. und
  7. ihrer Beschwerde ist aber festzuhalten, dass dieser Grundsatz nicht schon bei der Erlassung des Exekutionstitels, sondern erst bei der Vollstreckung, insbesondere bei Erlassung der Vollstreckungsverfügung zu beachten ist (vgl VwGH 31.03.2004, Zl 2003/06/0148). Was Punkt
  8. der Beschwerde betrifft, so verkennt die Erstbeschwerdeführerin, dass Spruchpunkt II.
  9. des Bescheides der belangten Behörde vom 25.04.2012, Zl *****, in Verbindung mit dem Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/15/1498-35, nicht Gegenstand der Vollstreckungsverfügung ist. Verfahrensgegenständlich ist nur die Aufforstung

Spruchpunkt II.

  1. und
  2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft H vom 25.04.2012, Zl *****, in Verbindung mit den Spruchpunkten
  3. und
  4. des Berufungserkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/15/1498-
  5. Im Vollstreckungsverfahren ist zudem der im Leistungsbefehl aufgetragene Zustand herzustellen und die Vollstreckungsbehörde ist an die sich aus dem Titelbescheid ergebende Leistungspflicht gebunden (vgl VwGH 13.11.2012, Zl 2010/05/0218). Dem Begehren der Erstbeschwerdeführerin statt einer Aufforstung eine Wiese vorzuschreiben, kann folglich nicht nachgekommen werden. Richtig ist, dass Paragraph 2, Absatz eins, VVG das Gebot der Verhältnismäßigkeit normiert: Danach haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Im Hinblick auf das Vorbringen in Punkt
  6. und
  7. ihrer Beschwerde ist aber festzuhalten, dass dieser Grundsatz nicht schon bei der Erlassung des Exekutionstitels, sondern erst bei der Vollstreckung, insbesondere bei Erlassung der Vollstreckungsverfügung zu beachten ist vergleiche VwGH 31.03.2004, Zl 2003/06/0148). Was Punkt
  8. der Beschwerde betrifft, so verkennt die Erstbeschwerdeführerin, dass Spruchpunkt römisch zwei.
  9. des Bescheides der belangten Behörde vom 25.04.2012, Zl *****, in Verbindung mit dem Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/15/1498-35, nicht Gegenstand der Vollstreckungsverfügung ist. Verfahrensgegenständlich ist nur die Aufforstung

Spruchpunkt römisch zwei.

  1. und
  2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft H vom 25.04.2012, Zl *****, in Verbindung mit den Spruchpunkten
  3. und
  4. des Berufungserkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/15/1498-
  5. Im Vollstreckungsverfahren ist zudem der im Leistungsbefehl aufgetragene Zustand herzustellen und die Vollstreckungsbehörde ist an die sich aus dem Titelbescheid ergebende Leistungspflicht gebunden vergleiche VwGH 13.11.2012, Zl 2010/05/0218). Dem Begehren der Erstbeschwerdeführerin statt einer Aufforstung eine Wiese vorzuschreiben, kann folglich nicht nachgekommen werden. Zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin ist ergänzend wie folgt auszuführen: Entgegen dem Beschwerdevorbringen bezog sich die belangte Behörde sehr wohl auf einen entsprechenden Titelbescheid. Wie sich aus Seite 3 des angefochtenen Bescheides ergibt, ordnete die belangte Behörde die Ersatzvornahme infolge ihres Schreibens vom 26.03.2014, Zl *****, an, weil die Beschwerdeführer die mit „Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zahl uvs-2012/15/1498-35, in Verbindung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 25.04.2012, Zl *****, auferlegte und oben angeführte Verpflichtung der Aufforstung nicht erfüllt haben“. Wie oben ausgeführt, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass es sich beim hier zitierten Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol in Verbindung mit dem vorgenannten Bescheid der belangten Behörde um den Titelbescheid handelt. Zum weiteren Vorbringen ist wiederum festzuhalten, dass Spruchpunkt II.
  6. des Bescheides der belangten Behörde vom 25.04.2012, Zl *****, in Verbindung mit dem Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/15/1498-35, nicht verfahrensgegenständlich ist. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin moniert, dass unzureichend definiert worden sei, was im Bezug auf die Vogelkirsche lichtgünstige Plätze sein sollen, ist auf den Klammerausdruck neben der Wortfolge „lichtgünstige Plätze“ im Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2012, Zl *****, zu verweisen. Demgemäß sind unter lichtgünstigen Plätzen beispielsweise eine Böschungskante oder ein Waldrand gemeint. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin vorbringt, dass das vorzitierte Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol infolge der von ihr dagegen erhobenen Beschwerde möglicherweise vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben werden wird, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2014, Zl 2013/07/0135, zu verweisen. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich hinsichtlich der Aufhebung eines wasserpolizeilichen Auftrags folgendes: Wird ein Teil eines wasserpolizeilichen Auftrags mit Wirkung ex-tunc aufgehoben, bedeutet dies, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheids und seiner Teilaufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Spruchteil von Anfang an nicht Bestandteil des wasserpolizeilichen Auftrags gewesen wäre. Dies hat zur Folge, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des aufgehobenen Bescheidteils auf dessen Basis gesetzt wurden, die Rechtsgrundlage entzogen wird. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bezog sich die belangte Behörde sehr wohl auf einen entsprechenden Titelbescheid. Wie sich aus Seite 3 des angefochtenen Bescheides ergibt, ordnete die belangte Behörde die Ersatzvornahme infolge ihres Schreibens vom 26.03.2014, Zl *****, an, weil die Beschwerdeführer die mit „Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zahl uvs-2012/15/1498-35, in Verbindung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 25.04.2012, Zl *****, auferlegte und oben angeführte Verpflichtung der Aufforstung nicht erfüllt haben“. Wie oben ausgeführt, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass es sich beim hier zitierten Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol in Verbindung mit dem vorgenannten Bescheid der belangten Behörde um den Titelbescheid handelt. Zum weiteren Vorbringen ist wiederum festzuhalten, dass Spruchpunkt römisch zwei.
  7. des Bescheides der belangten Behörde vom 25.04.2012, Zl *****, in Verbindung mit dem Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/15/1498-35, nicht verfahrensgegenständlich ist. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin moniert, dass unzureichend definiert worden sei, was im Bezug auf die Vogelkirsche lichtgünstige Plätze sein sollen, ist auf den Klammerausdruck neben der Wortfolge „lichtgünstige Plätze“ im Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2012, Zl *****, zu verweisen. Demgemäß sind unter lichtgünstigen Plätzen beispielsweise eine Böschungskante oder ein Waldrand gemeint. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin vorbringt, dass das vorzitierte Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol infolge der von ihr dagegen erhobenen Beschwerde möglicherweise vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben werden wird, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2014, Zl 2013/07/0135, zu verweisen. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich hinsichtlich der Aufhebung eines wasserpolizeilichen Auftrags folgendes: Wird ein Teil eines wasserpolizeilichen Auftrags mit Wirkung ex-tunc aufgehoben, bedeutet dies, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheids und seiner Teilaufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Spruchteil von Anfang an nicht Bestandteil des wasserpolizeilichen Auftrags gewesen wäre. Dies hat zur Folge, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des aufgehobenen Bescheidteils auf dessen Basis gesetzt wurden, die Rechtsgrundlage entzogen wird. Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens begehrten die Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens (vgl § 17 VwGVG iVm § 38 AVG). Nach § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Die Beantwortung der Vorfrage liefert ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung in der Hauptsache (vgl VwGH 15.09.1969, Zl 0699/68). Eine anhängige Beschwerde bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts begründet aber grundsätzlich keine Vorfragenproblematik. Davon abgesehen ermächtigt § 38 AVG die Behörde (das Verwaltungsgericht) zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, verpflichtet sie (es) jedoch nicht dazu, weshalb ein Rechtsanspruch einer Partei auf eine Aussetzung des Verfahrens aus § 38 AVG nicht abzuleiten ist (vgl VwGH 30.08.1994, Zl 94/05/0094). Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens begehrten die Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens vergleiche Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG). Nach Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Unter einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Die Beantwortung der Vorfrage liefert ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung in der Hauptsache vergleiche VwGH 15.09.1969, Zl 0699/68). Eine anhängige Beschwerde bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts begründet aber grundsätzlich keine Vorfragenproblematik. Davon abgesehen ermächtigt Paragraph 38, AVG die Behörde (das Verwaltungsgericht) zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, verpflichtet sie (es) jedoch nicht dazu, weshalb ein Rechtsanspruch einer Partei auf eine Aussetzung des Verfahrens aus Paragraph 38, AVG nicht abzuleiten ist vergleiche VwGH 30.08.1994, Zl 94/05/0094). Insgesamt waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.1439.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.