← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/35/0094-1'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 5§ 3Art 130Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/0094-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird die als Beschwerde zu wertende Berufung als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird die als Beschwerde zu wertende Berufung als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Feststellungsverfahren: Der im gegenständlichen Fall bekämpfte Bescheid nimmt unter anderem auf die rechtskräftige Feststellung Bezug, wonach bestimmte Grundstücke der BF Gemeindegut seien. Diese Feststellung erfolgte zunächst durch Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom xx.xx.xxxx, ****, welcher allerdings durch das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom xx.xx.xxxx, ****, geändert wurde und sodann in Rechtskraft erwuchs, zumal die gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerden mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom xx.xx.xxxx, Zlen **** und ****, sowie mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom xx.xx.xxxx, Zlen **** und ****, als unbegründet abgewiesen wurden. Der im gegenständlichen Fall bekämpfte Bescheid nimmt unter anderem auf die rechtskräftige Feststellung Bezug, wonach bestimmte Grundstücke der BF Gemeindegut seien. Diese Feststellung erfolgte zunächst durch Bescheid der Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom xx.xx.xxxx, ****, welcher allerdings durch das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom xx.xx.xxxx, ****, geändert wurde und sodann in Rechtskraft erwuchs, zumal die gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerden mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom xx.xx.xxxx, Zlen **** und ****, sowie mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom xx.xx.xxxx, Zlen **** und ****, als unbegründet abgewiesen wurden. 2. Wiederaufnahmeverfahren: Mit Eingaben vom xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx beantragte die BF jeweils die Wiederaufnahme des Verfahrens unter anderem hinsichtlich des mit den vorangeführten Bescheiden der Agrarbehörde I. Instanz sowie des Landesagrarsenates abgeschlossenen Feststellungsverfahrens. Begehrt wurde außerdem die Feststellung, dass das gesamte Regulierungsgebiet der Antragstellerin als Gemeinschaftsgut gem § 33 Abs 1 TFLG 1996, in eventu als Gemeinschaftsgut gem §§ 33 Abs 2 lit a iVm 33 Abs 2 lit b TFLG 1996 zu qualifizieren sei und kein atypisches Gemeindegut im Sinn der Erkenntnisse VfSlg 19.262/2010 in Verbindung mit VfSlg 18.466/2008 (richtig wohl: VfSlg 18.446/2008) und § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstelle. Dabei stützte sich die Wiederaufnahmewerberin im Wesentlichen jeweils darauf, dass eine Reihe näher bezeichneter neuer Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien.Mit Eingaben vom xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx beantragte die BF jeweils die Wiederaufnahme des Verfahrens unter anderem hinsichtlich des mit den vorangeführten Bescheiden der Agrarbehörde römisch eins. Instanz sowie des Landesagrarsenates abgeschlossenen Feststellungsverfahrens. Begehrt wurde außerdem die Feststellung, dass das gesamte Regulierungsgebiet der Antragstellerin als Gemeinschaftsgut gem Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996, in eventu als Gemeinschaftsgut gem Paragraphen 33, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit 33 Absatz 2, Litera b, TFLG 1996 zu qualifizieren sei und kein atypisches Gemeindegut im Sinn der Erkenntnisse VfSlg 19.262 aus 2010, in Verbindung mit VfSlg 18.466 aus 2008, (richtig wohl: VfSlg 18.446 aus 2008,) und Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstelle. Dabei stützte sich die Wiederaufnahmewerberin im Wesentlichen jeweils darauf, dass eine Reihe näher bezeichneter neuer Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien. Mit den rechtskräftigen Erkenntnissen des Landesagrarsenates vom xx.xx.xxxx, ****, vom xx.xx.xxxx, ****, und vom xx.xx.xxxx, ****, wurden diese Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens jeweils abgewiesen. 3. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid:

  1. a)Angefochtener Bescheid vom xx.xx.xxxx, ****: Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) gem § 56 AVG iVm den §§ 33 Abs 5, 36 Abs 2 und 37 Abs 7 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 7/2010 (TFLG 1996), dass der Antrag der BF auf Feststellung, dass die im Kalenderjahr 2010 bei der BF angewachsenen Zinsen (€ 30.335,26) dem Rechnungskreis I zuzuordnen sind, in eventu, dass die bei der BF im Kalenderjahr 2010 angelaufenen Zinsen in Höhe von € 30.335,26 nicht dem Rechnungskreis II zuzuordnen sind, als unbegründet abgewiesen wird.Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) gem Paragraph 56, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 33, Absatz 5, 36, Absatz 2 und 37 Absatz 7, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, (TFLG 1996), dass der Antrag der BF auf Feststellung, dass die im Kalenderjahr 2010 bei der BF angewachsenen Zinsen (€ 30.335,26) dem Rechnungskreis römisch eins zuzuordnen sind, in eventu, dass die bei der BF im Kalenderjahr 2010 angelaufenen Zinsen in Höhe von € 30.335,26 nicht dem Rechnungskreis römisch zwei zuzuordnen sind, als unbegründet abgewiesen wird. Die Erstbehörde führte hierzu begründend im Wesentlichen wie folgt aus: „Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag behauptet die BF entgegen der Gemeinde PF, dass die im Jahr 2010 angewachsenen Zinsen in den Rechnungskreis I zu verbuchen seien und diese sohin keinen der Gemeinde zustehenden Substanzwert im Rechnungskreis II darstellen würden. Im Sinne der vorzitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich damit vorliegend um eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, konkret um einen Streit zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen Die Agrarbehörde hat sich daher mit diesem Antrag auseinanderzusetzen.„Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag behauptet die BF entgegen der Gemeinde PF, dass die im Jahr 2010 angewachsenen Zinsen in den Rechnungskreis römisch eins zu verbuchen seien und diese sohin keinen der Gemeinde zustehenden Substanzwert im Rechnungskreis römisch zwei darstellen würden. Im Sinne der vorzitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich damit vorliegend um eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, konkret um einen Streit zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen Die Agrarbehörde hat sich daher mit diesem Antrag auseinanderzusetzen. (…) Die Bestimmung § 33 Abs. 5 ist mit der Novelle LGBl. Nr. 7/2010 zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 am 15.02.2010 in Kraft getreten. Aus den erläuternden Bemerkungen zur Novelle erhellt, dass der Tiroler Landtag die Gesetzesänderung im Gefolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg. 18.446, erließ, um die Umsetzung der vom Verfassungsgerichtshof neu geschaffenen Rechtslage zu gewährleisten.Die Bestimmung Paragraph 33, Absatz 5, ist mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 am 15.02.2010 in Kraft getreten. Aus den erläuternden Bemerkungen zur Novelle erhellt, dass der Tiroler Landtag die Gesetzesänderung im Gefolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg. 18.446, erließ, um die Umsetzung der vom Verfassungsgerichtshof neu geschaffenen Rechtslage zu gewährleisten. Der Verfassungsgerichtshof hat zu VfSlg. 18.446/2008 zudem klargestellt, dass es bereits längst Aufgabe der Agrarbehörde gewesen wäre, die Änderung der Verhältnisse bezüglich die Substanznutzungen und damit einhergehend auch die Änderung der für die Anteilsverhältnisse maßgeblichen Umstände von Amts wegen aufzugreifen und das für das Gemeindegut wesentliche Substanzrecht der Gemeinde als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung zu bringen. Auch ist entsprechen der Vorgaben des Höchstgerichtes zu prüfen, wie sich eine neue Anteilsfeststellung auf vorhandenes Vermögen der Agrargemeinschaft auswirkt. Das vorhandene Vermögen der Agrargemeinschaft manifestiert sich insbesondere in ihren Rücklagen.Der Verfassungsgerichtshof hat zu VfSlg. 18.446 aus 2008, zudem klargestellt, dass es bereits längst Aufgabe der Agrarbehörde gewesen wäre, die Änderung der Verhältnisse bezüglich die Substanznutzungen und damit einhergehend auch die Änderung der für die Anteilsverhältnisse maßgeblichen Umstände von Amts wegen aufzugreifen und das für das Gemeindegut wesentliche Substanzrecht der Gemeinde als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung zu bringen. Auch ist entsprechen der Vorgaben des Höchstgerichtes zu prüfen, wie sich eine neue Anteilsfeststellung auf vorhandenes Vermögen der Agrargemeinschaft auswirkt. Das vorhandene Vermögen der Agrargemeinschaft manifestiert sich insbesondere in ihren Rücklagen. Auch die BF stellt eine so genannte ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft‘ dar, die in den Fällen des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 von der mit Novelle LGBl. Nr. 7/2010 zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 neu geschaffenen Rechtslage betroffen ist. Diesbezüglich wird auf die mit Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom xx.xx.xxxx, ****. i.d.F. des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, rechtskräftig getroffene Feststellung verwiesen. Auch wurde die gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom xx.xx.xxxx eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom xx.xx.xxxx, Zlen. **** und ****, als unbegründet abgewiesen.Auch die BF stellt eine so genannte ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft‘ dar, die in den Fällen des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 von der mit Novelle Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 neu geschaffenen Rechtslage betroffen ist. Diesbezüglich wird auf die mit Bescheid der Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom xx.xx.xxxx, ****. in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, rechtskräftig getroffene Feststellung verwiesen. Auch wurde die gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom xx.xx.xxxx eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom xx.xx.xxxx, Zlen. **** und ****, als unbegründet abgewiesen. Im gleichen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof bereits außer Streit gestellt, dass eine im Jahr 2010 getätigte Ausschüttung an die Mitglieder der Agrargemeinschaft - diese war streitgegenständlich - aus der Rücklage der Agrargemeinschaft finanziert worden sei und zwar aus Mitteln, die aus dem Verkauf eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes lukriert wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass dieser Verkaufserlös und sohin die Rücklage der BF zumindest teilweise den Substanzwert dieser Grundstücke betrifft und in diesem Umfang der Gemeinde zusteht. Die Rücklage der BF in Höhe von € 2.340.261,26 (zum 31.12.2010) stammt aus einem Liegenschaftsverkauf im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gewerbeparks in PF. Der Substanzerlös aus dem Grundstückverkauf, der sich nunmehr in der Rücklage der BF befindet steht jedenfalls zum überwiegenden Teil der substanzberechtigten Gemeinde PF zu, zumal aktenkundig der Grundstücksverkauf das Grundstück 49/1 betroffen hat und dieses Grundstück zum Gemeindegut gehört. Die im Kalenderjahr 2010 angewachsenen Zinsen in Höhe von € 30.335,26 rühren sohin jedenfalls großteils von Rücklagenkapital her, welches der substanzberechtigten Gemeinde PF im Rechnungskreis II zusteht.Die im Kalenderjahr 2010 angewachsenen Zinsen in Höhe von € 30.335,26 rühren sohin jedenfalls großteils von Rücklagenkapital her, welches der substanzberechtigten Gemeinde PF im Rechnungskreis römisch zwei zusteht. Die von der BF beantragte Feststellung, dass die im Kalenderjahr 2010 bei der BF angewachsenen Zinsen dem Rechnungskreis I zuzuordnen sind, würde jedoch im klaren Widerspruch zur Bestimmung des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 stehen, wonach der Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Gemeinde zusteht. Auch das Eventualbegehren zielt inhaltlich auf das gleiche Ergebnis ab, zumal sämtliche Ein- und Ausgaben der Agrargemeinschaft entweder dem Rechnungskreis I oder dem Rechnungskreis II zuzuordnen sind.“Die von der BF beantragte Feststellung, dass die im Kalenderjahr 2010 bei der BF angewachsenen Zinsen dem Rechnungskreis römisch eins zuzuordnen sind, würde jedoch im klaren Widerspruch zur Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 stehen, wonach der Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Gemeinde zusteht. Auch das Eventualbegehren zielt inhaltlich auf das gleiche Ergebnis ab, zumal sämtliche Ein- und Ausgaben der Agrargemeinschaft entweder dem Rechnungskreis römisch eins oder dem Rechnungskreis römisch zwei zuzuordnen sind.“
  2. b)Berufung: Gegen den unter lit a genannten Bescheid erhob die BF, vertreten durch Rechtsanwalt in Adresse, Berufung, welche am xx.xx.xxxx persönlich beim Amt der Tiroler Landesregierung abgegeben wurde.Gegen den unter Litera a, genannten Bescheid erhob die BF, vertreten durch Rechtsanwalt in Adresse, Berufung, welche am xx.xx.xxxx persönlich beim Amt der Tiroler Landesregierung abgegeben wurde. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der BF am xx.xx.xxxx zugestellt. Mit der genannten Berufung wurde der angefochtene Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten. Die Berufungswerberin begründet ihr Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass es sich bei der BF um keine „atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft“ handle und jedenfalls jene Liegenschaft, aus deren Verkaufserlös sich die für das Antragsbegehren maßgebliche Rücklage zusammensetze, kein Gemeindegut gewesen sei. Weiters bringt die Berufungswerberin vor, dass sich der Begriff „Substanzwert“ ausschließlich auf das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft beziehe, nicht aber auf Forderungen der Agrargemeinschaft, auf Verbindlichkeiten der Agrargemeinschaft, auf Bankguthaben, auf Immaterialgüterrechte usw. Das Anteilsrecht der politischen Ortsgemeinde, welches aus der „Qualifizierung“ des Regulierungsgebietes als atypisches Gemeindegut resultiere, beziehe sich ausschließlich auf Liegenschaftsvermögen (Grund und Boden, sowie im Zuge der Regulierung mitübernommene Gebäude). Die Rücklage der Agrargemeinschaft könne keinesfalls „atypisches Gemeindegut“ sein. Im Übrigen führt die Berufungswerberin wie folgt aus: „3. Zum zeitlichen Anwendungsbereich der TFLG-Novelle 2010:
  3. a)Wer berechtigt war etwas zu teilen, war Eigentümer:

den bis zum xx.xx.xxxx rechtskräftigen Bescheiden betreffend die Anteilsrechte an BF, hat die politische Ortsgemeinde kein Anteilsrecht besessen; die 40 Anteilsrechte waren zu gleichen Teilen auf die 40 Mitglieder der Agrargemeinschaft aufgeteilt. Diese Mitglieder der Agrargemeinschaft wären berechtigt gewesen, die Rücklage (Überling) aufzuteilen; diese ursprünglich 40 Mitglieder waren dementsprechend Miteigentümer. Die TFLG-Novelle 2010 wollte die Agrargemeinschaftsmitglieder nicht enteignen; die TFLG Novelle 2010 wollte lediglich das Erkenntnis Slg. 18.446/2010 umsetzen. Die Rücklagen wurden demenentsprechend nicht enteignet. Bis zum Inkrafttreten der TFLG-Novelle 2010 waren die Agrargemeinschaftsmitglieder berechtigt, die Rücklage aufzuteilen; es galten die rk Bescheide. Die TLG-Novelle wollte an den Kontoständen und der Verfügungsbefugnis über das Geld der Agrargemeinschaft nichts ändern.Die TFLG-Novelle 2010 wollte die Agrargemeinschaftsmitglieder nicht enteignen; die TFLG Novelle 2010 wollte lediglich das Erkenntnis Slg. 18.446 aus 2010, umsetzen. Die Rücklagen wurden demenentsprechend nicht enteignet. Bis zum Inkrafttreten der TFLG-Novelle 2010 waren die Agrargemeinschaftsmitglieder berechtigt, die Rücklage aufzuteilen; es galten die rk Bescheide. Die TLG-Novelle wollte an den Kontoständen und der Verfügungsbefugnis über das Geld der Agrargemeinschaft nichts ändern.

  1. b)Rücklagen sind vergleichbar mit den „zivilen Früchten“ Zivile Früchte aus dem Regulierungsgebiet stehen jedenfalls dem redlichen Besitzer zu; die Agrargemeinschaft kann jedenfalls nicht schlechter behandelt werden, als ein redlicher Besitzer, welcher sich lediglich auf seinen guten Glauben stützt und nicht auf einen rechtskräftigen, in einem rechtsstaatlichen Verfahren errichten Bescheid. Die Rücklage muss deshalb den Mitgliedern zustehen, welche keinesfalls schlechter behandelt werden dürfen, als redliche Besitzer nach bürgerlichem Recht. Die Rücklage ist ‚Frucht des Regulierungsgebietes‘. Aus diesem Grund steht die Rücklage den Agrargemeinschaftsmitgliedern (entsprechend den Anteilen, wie sie rechtskräftig im Regulierungsverfahren festgesetzt wurden, zu.
  2. c)konstitutive Gestaltung der Rechtsverhältnisse durch Agrarbehördenbescheid: Agrarbehördenbescheide gestalten konstitutiv die Rechtslage. Im Zuge des Regulierungsverfahrens wurde entschieden
  3. aa)BF ist Eigentümerin
  4. bb)Die Nutzungsberechtigten Mitglieder sind Anteilsberechtigte zu jeweils 1/40 Anteilen
  5. cc)sämtliche nutzungsberechtige Mitglieder besitzen 100 % der Anteile. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis Slg. 9336/1982 klargestellt hatte, zieht das Anteilsrecht den entsprechenden Anteil an der Substanz an sich. Anteilsrechte entsprechen Anteilen am Ganzen. Jedes Anteilsrecht war verbunden mit 1/40 Anteilen an der Substanz des Regulierungsgebietes. Diese rechtskräftige Anteilsregulierung beansprucht die Geltung bis zum 19.02.2010. Erst mit Stichtag 19.02.2010 ist die TFLG-Novelle 2010 in Kraft getreten. In Konsequenz daraus hat bis zum Stichtag 19.02.2010 die durch die rechtskräftigen Bescheid gestaltete Mitberechtigung bzw. Anteilsberechtigung gegolten.Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis Slg. 9336 aus 1982, klargestellt hatte, zieht das Anteilsrecht den entsprechenden Anteil an der Substanz an sich. Anteilsrechte entsprechen Anteilen am Ganzen. Jedes Anteilsrecht war verbunden mit 1/40 Anteilen an der Substanz des Regulierungsgebietes. Diese rechtskräftige Anteilsregulierung beansprucht die Geltung bis zum 19.02.2010. Erst mit Stichtag 19.02.2010 ist die TFLG-Novelle 2010 in Kraft getreten. In Konsequenz daraus hat bis zum Stichtag 19.02.2010 die durch die rechtskräftigen Bescheid gestaltete Mitberechtigung bzw. Anteilsberechtigung gegolten. Jedes Mitglied hatte dementsprechend bis zum 19.02.2010 1/40 Anteile an der Agrargemeinschaft. Ein Anteil am Ganzen umfasst auch den Anteil an der Rücklage. Das Anteilsrecht der Ortsgemeinde auf die ‚Substanz‘ des Regulierungsgebietes, welche mit TFLG-Novelle 2010 geschaffen wurde, kann sich demensprechend nur auf den Zeitraum beginnend ab 19.02.2010 beziehen. Erträgnisse und Rücklagen, Ersparnisse und Früchte, welche vor diesem Stichtag angefallen sind, stehen den Mitgliedern entsprechend der bis zum 19.02.2010 geltenden Anteilsberechtigung bzw. entsprechend der geltenden Aufteilung der Anteilsrechte zu. Die Rücklage der Agrargemeinschaft, aus der die streitgegenständlichen Zinsen entstanden sind, ist entstanden vor dem Stichtag 19.02.2010. Die aufgelaufenen Zinsen stehen deshalb den nutzungsberechtigten Mitgliedern zu; dies entsprechend ihrer Beteiligung entsprechend dem rechtskräftigen Bescheid über die Anteilsrechte.“
  6. c)Verfahren vor dem Landesagrarsenat: Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, ****, wurde der Gemeinde PF die gegenständliche Berufung der BF übermittelt. Von der in diesem Zuge eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit machte die Gemeinde keinen Gebrauch. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Artikel 151. (…)

(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: (…)
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“
  4. Mit
  5. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“ Die dem BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt:Die dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt: „Anlage Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden A. Bund (…)
  7. Landesagrarsenate

§ 5Abs.

1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951;3. Landesagrarsenate

Paragraph 5, Absatz eins, des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,; (…)“

den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach § 1 des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung.

den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach Paragraph eins, des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung. 2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Berufung: Die vorliegende Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

§ 3

Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I 33/2013, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG.

Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014

Art 130

Abs 1 B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten.

Paragraph 3, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung zulässig.

  1. Zur Sache: a) Zur Zulässigkeit des gegenständlichen Feststellungsantrags: Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung über den vorliegenden Feststellungsantrag vom 27.2.2012 unter anderem auf die §§ 33 Abs 5 und § 37 Abs 7 TFLG 1996 idF LGBl 7/
  2. Diese Bestimmungen lauten in der genannten Fassung wie folgt:Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung über den vorliegenden Feststellungsantrag vom 27.2.2012 unter anderem auf die Paragraphen 33, Absatz 5 und Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010,. Diese Bestimmungen lauten in der genannten Fassung wie folgt: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke (…)

(5)Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs. 2 lit. c Z 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind.“
(5)Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind.“ „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten (…)
(7)Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlußfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluß zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlußfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“
(7)Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlußfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluß zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlußfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“ Dass der gegenständliche Rechtsstreit in den genannten Bestimmungen eine geeignete Rechtsgrundlage findet, wurde von den Verfahrensparteien nicht bestritten und sind auch beim Landesverwaltungsgericht diesbezüglich keine Bedenken entstanden. Daran hat auch die seit dem 1.7.2014 in Kraft getretene TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 nichts geändert. Zwar enthält der nunmehr geltende § 33 Abs 5 keine Regelung mehr, wonach die Agrarbehörde auf Antrag eine Feststellung darüber zu treffen hat, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz betrifft; allerdings führen die Erläuternden Bemerkungen zu § 33 Abs 5 der Regierungsvorlage zur TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 hierzu wie folgt aus:Daran hat auch die seit dem 1.7.2014 in Kraft getretene TFLG 1996-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, nichts geändert. Zwar enthält der nunmehr geltende Paragraph 33, Absatz 5, keine Regelung mehr, wonach die Agrarbehörde auf Antrag eine Feststellung darüber zu treffen hat, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz betrifft; allerdings führen die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 33, Absatz 5, der Regierungsvorlage zur TFLG 1996-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, hierzu wie folgt aus: „Die bisher im § 33 Abs. 5 letzter Satz ausdrücklich angesprochene Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Feststellung, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft, scheint nunmehr aus folgenden Gründen entbehrlich: Materiell ist die Abgrenzung von Substanznutzungen und der Ausübung von Nutzungsrechten infolge des Erkenntnisses VfGH 2.10.2013, B 50/2012 ua, CH, deutlich klarer geworden; ein gesondertes Feststellungsverfahren scheint somit nicht mehr erforderlich. Ungeachtet dessen können derartige Streitigkeiten – sollten sie auftreten – weiterhin von der Agrarbehörde, und zwar im Verfahren nach § 37 Abs. 7 (Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis), entschieden werden.“„Die bisher im Paragraph 33, Absatz 5, letzter Satz ausdrücklich angesprochene Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Feststellung, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft, scheint nunmehr aus folgenden Gründen entbehrlich: Materiell ist die Abgrenzung von Substanznutzungen und der Ausübung von Nutzungsrechten infolge des Erkenntnisses VfGH 2.10.2013, B 50 aus 2012, ua, CH, deutlich klarer geworden; ein gesondertes Feststellungsverfahren scheint somit nicht mehr erforderlich. Ungeachtet dessen können derartige Streitigkeiten – sollten sie auftreten – weiterhin von der Agrarbehörde, und zwar im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, (Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis), entschieden werden.“ Eine Entscheidung über den gegenständlichen Feststellungsantrag war und ist daher zulässig. b) Zur Feststellung von „Gemeindegut“: Wie bereits dargelegt, bringt die Berufungswerberin unter anderem vor, dass der angefochtene Bescheid deshalb rechtswidrig sei, da die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es sich bei der BF um eine „atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft“ handle. Diesbezüglich genügt es festzuhalten, dass sich die Agrarbehörde I. Instanz sowie der Landesagrarsenat – wie unter Punkt I.
  1. dieses Erkenntnisses dargestellt – im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren bereits umfassend damit auseinandergesetzt haben, ob die BF als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren ist. Mit dem rechtskräftigem Feststellungsbescheid des Landesagrarsenates vom xx.xx.xxxx, ****, wurde dies in bindender Art und Weise bejaht.Diesbezüglich genügt es festzuhalten, dass sich die Agrarbehörde römisch eins. Instanz sowie der Landesagrarsenat – wie unter Punkt römisch eins.
  2. dieses Erkenntnisses dargestellt – im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren bereits umfassend damit auseinandergesetzt haben, ob die BF als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizieren ist. Mit dem rechtskräftigem Feststellungsbescheid des Landesagrarsenates vom xx.xx.xxxx, ****, wurde dies in bindender Art und Weise bejaht. Die im vorliegenden Zusammenhang erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom xx.xx.xxxx, Zlen **** und ****, sowie mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom xx.xx.xxxx, Zlen **** und ****, als unbegründet abgewiesen. Auch die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurden wie bereits oben unter Punkt I.
  3. dargestellt allesamt rechtskräftig abgewiesen. Dass der Landesagrarsenat dem feststellenden Ausspruch in Spruchpunkt A seines Bescheides, dem an sich nicht zu entnehmen ist, auf welche materielle Norm des TFLG 1996 er sich stützt, die Bestimmung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010, LGBl 7, zu Grunde gelegt hat, hat der VwGH in seinem oben genannten Erkenntnis mit Bezugnahme auf die Begründung des Feststellungsbescheides ausdrücklich klargestellt.Die im vorliegenden Zusammenhang erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom xx.xx.xxxx, Zlen **** und ****, sowie mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom xx.xx.xxxx, Zlen **** und ****, als unbegründet abgewiesen. Auch die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurden wie bereits oben unter Punkt römisch eins.
  4. dargestellt allesamt rechtskräftig abgewiesen. Dass der Landesagrarsenat dem feststellenden Ausspruch in Spruchpunkt A seines Bescheides, dem an sich nicht zu entnehmen ist, auf welche materielle Norm des TFLG 1996 er sich stützt, die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010, Landesgesetzblatt 7, zu Grunde gelegt hat, hat der VwGH in seinem oben genannten Erkenntnis mit Bezugnahme auf die Begründung des Feststellungsbescheides ausdrücklich klargestellt. Vom Inhalt des rechtskräftigen Feststellungsbescheides des Landesagrarsenates vom xx.xx.xxxx, ****, müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). An die getroffene Feststellung ist aber auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der BF solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind. Vom Inhalt des rechtskräftigen Feststellungsbescheides des Landesagrarsenates vom xx.xx.xxxx, ****, müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). An die getroffene Feststellung ist aber auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der BF solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind. Im vorliegenden Zusammenhang wird von der Berufungswerberin auch behauptet, dass das verkaufte Grundstück, aus dessen Verkaufserlös sich – von den Verfahrensparteien unbestrittenermaßen - die Rücklage der BF, aus der wiederum die antragsgegenständlichen Zinsen resultieren, großteils zusammensetzt, kein Gemeindegut dargestellt habe. Laut angefochtenem Bescheid handelt es sich dabei um das Grundstück 49/
  5. Dies wird durch den vorliegenden Verwaltungsakt bestätigt. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die BF mit Kaufvertrag vom xx.xx.xxxx das Grundstück 49/1 in EZ 5, GB 3009 PF, zu einem Kaufpreis von € 2.400.000,00 an die Viking GmbH verkauft hat. Laut genanntem Kaufvertrag wird ausdrücklich festgehalten, dass die BF aufgrund des Bescheides vom xx.xx.xxxx Eigentümerin des genannten Grundstückes sei. Im Hinblick auf das oben dargestellte Verfahren betreffend die Gemeindegutseigenschaft der BF besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass auch das genannte Grundstück 49/1 als Gemeindegut zu qualifizieren war. Sowohl vom VfGH (Erkenntnis vom xx.xx.xxxx, Zlen **** und ****) als auch vom VwGH (Erkenntnis vom xx.xx.xxxx, Zlen **** und ****) wird im Zusammenhang mit der Gemeindegutsfeststellung bestätigt, dass der Landesagrarsenat in seinem Bescheid vom xx.xx.xxxx, ****, zu Recht den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx als für die Frage der Klassifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als maßgeblich herangezogen hat. Aus dem Spruch dieses Bescheides, welcher auszugsweise feststellt, dass die „Liegenschaften in Grundbuchseinlage 4 II, 5 II, 6 II, 7 II und 8 II K.G. PF (…) agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36
(2)d des Flurverfassungslandesgesetzes vom 6. Juni 1935 LGBl. Nr. 42“ sind, habe der Landesagrarsenat seine Feststellung, dass näher bezeichnete Grundstücke der EZ 5, 6, 7 und 8 Gemeindegut seien, zu Recht treffen können.Im Hinblick auf das oben dargestellte Verfahren betreffend die Gemeindegutseigenschaft der BF besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass auch das genannte Grundstück 49/1 als Gemeindegut zu qualifizieren war. Sowohl vom VfGH (Erkenntnis vom xx.xx.xxxx, Zlen **** und ****) als auch vom VwGH (Erkenntnis vom xx.xx.xxxx, Zlen **** und ****) wird im Zusammenhang mit der Gemeindegutsfeststellung bestätigt, dass der Landesagrarsenat in seinem Bescheid vom xx.xx.xxxx, ****, zu Recht den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx als für die Frage der Klassifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als maßgeblich herangezogen hat. Aus dem Spruch dieses Bescheides, welcher auszugsweise feststellt, dass die „Liegenschaften in Grundbuchseinlage 4 römisch zwei, 5 römisch zwei, 6 römisch zwei, 7 römisch zwei und 8 römisch zwei K.G. PF (…) agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 36,
(2)d des Flurverfassungslandesgesetzes vom 6. Juni 1935 Landesgesetzblatt Nr. 42“ sind, habe der Landesagrarsenat seine Feststellung, dass näher bezeichnete Grundstücke der EZ 5, 6, 7 und 8 Gemeindegut seien, zu Recht treffen können. Insofern trifft die Gemeindegutseigenschaft auch auf das in der Grundbuchseinlage 5 erfasst gewesene Grundstück 49/1 zu. Diese Auffassung wird auch durch das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.2011, Zlen **** und ****, insofern unterstrichen, als es in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Verfahren neben der schon erwähnten Qualifizierung der BF als Gemeindegutsagrargemeinschaft auch um die Rechtmäßigkeit einer Ausschüttung aus derselben, aus einem Grundstücksverkaufserlös gebildeten Rücklage wie im vorliegenden Fall ging. In diesem Verfahren wurde die Eigenschaft des verkauften Grundstückes als Gemeindegut nicht bestritten und ging daher auch der VwGH von einer Zuordnung des Verkaufserlöses zum Substanzwert aus. Insgesamt besteht für das Landesverwaltungsgericht somit kein Zweifel, dass die Rücklage der BF entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde aus dem Verkauf eines zum Gemeindegut gehörenden Grundstückes stammt. c) Zur Qualifizierung der antragsgegenständlichen Zinsen als Substanzerlös: Auch was die Qualifizierung der aus den Rücklagen resultierenden Zinsen als Substanzwert betrifft, ist die belangte Behörde im Recht. Dass es sich bei dem geltend gemachten Betrag in Höhe von € 30.335,26 um Zinsen aus von der Agrargemeinschaft gebildeten Rücklagen handelt, ist im vorliegenden Fall unbestritten. Dass es sich dabei um der substanzberechtigten Gemeinde zustehende Substanzerlöse handelt, ergibt sich aus § 33 Abs 5 TFLG 1996 idgF:Dass es sich dabei um der substanzberechtigten Gemeinde zustehende Substanzerlöse handelt, ergibt sich aus Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 idgF: „
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst„
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
  1. a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
  2. b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.“Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.“ Diese Bestimmung regelt also deutlich, dass beim Verkauf eines Gemeindegutsgrundstückes dessen Substanz genutzt wird. Zweifelsfrei wird dies auch in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur genannten Bestimmung der TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 klargestellt. Darin heißt es:Diese Bestimmung regelt also deutlich, dass beim Verkauf eines Gemeindegutsgrundstückes dessen Substanz genutzt wird. Zweifelsfrei wird dies auch in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur genannten Bestimmung der TFLG 1996-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, klargestellt. Darin heißt es: „Der Anspruch der substanzberechtigten Gemeinde auf den Substanzwert umfasst das gesamte vorhandene Vermögen der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft, also insbesondere auch die auf den Konten der Agrargemeinschaft vorhandenen Vermögenswerte (z.B. Rücklagen aus nicht an einzelne Nutzungsberechtigte ausgeschütteten Erträgen aus der Substanz einschließlich des Überlings): Derartige Ansparungen können schließlich, da die Nutzungsrechte bedarfsbezogen auf Naturalleistungen begrenzt waren und sind (VfGH 2.10.2013, B 50/2012 ua, CH, Rz 37), nur aus der dem Substanzanspruch der Gemeinde unterliegenden Verwertung der Substanz (Substanzerlöse und Überling) stammen. Insofern ist das vorhandene Vermögen auch nicht von den Stichtagsregelungen des vorgeschlagenen § 86d Abs. 1 lit. a und b erfasst (siehe näher bei Z 43). Vielmehr unterliegt dieses bereits nach geltender Rechtslage dem Entnahmerecht der substanzberechtigten Gemeinde (§ 36 Abs. 2). Mit Inkrafttreten eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes wandert es in die unmittelbar Dispositionsbefugnis des Substanzverwalters nach § 36c Abs. 1 (Z 16) und ist – weiterhin – vom künftig im § 36f Abs. 1 (Z 16) geregelten Zugriffsrecht der substanzberechtigten Gemeinde erfasst.“„Der Anspruch der substanzberechtigten Gemeinde auf den Substanzwert umfasst das gesamte vorhandene Vermögen der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft, also insbesondere auch die auf den Konten der Agrargemeinschaft vorhandenen Vermögenswerte (z.B. Rücklagen aus nicht an einzelne Nutzungsberechtigte ausgeschütteten Erträgen aus der Substanz einschließlich des Überlings): Derartige Ansparungen können schließlich, da die Nutzungsrechte bedarfsbezogen auf Naturalleistungen begrenzt waren und sind (VfGH 2.10.2013, B 50 aus 2012, ua, CH, Rz 37), nur aus der dem Substanzanspruch der Gemeinde unterliegenden Verwertung der Substanz (Substanzerlöse und Überling) stammen. Insofern ist das vorhandene Vermögen auch nicht von den Stichtagsregelungen des vorgeschlagenen Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a und b erfasst (siehe näher bei Ziffer 43,). Vielmehr unterliegt dieses bereits nach geltender Rechtslage dem Entnahmerecht der substanzberechtigten Gemeinde (Paragraph 36, Absatz 2,). Mit Inkrafttreten eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes wandert es in die unmittelbar Dispositionsbefugnis des Substanzverwalters nach Paragraph 36 c, Absatz eins, (Ziffer 16,) und ist – weiterhin – vom künftig im Paragraph 36 f, Absatz eins, (Ziffer 16,) geregelten Zugriffsrecht der substanzberechtigten Gemeinde erfasst.“ Der bis zur Novelle LGBl 70/2014 geltende § 36 Abs 2 TFLG 1996 lautete wie folgt:Der bis zur Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, geltende Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 lautete wie folgt: „§ 36 Satzungen (…)
(2)Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 auf Gemeindegut bestehen, haben zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen. In die die Rechnungskreise I und II betreffenden Aufzeichnungen und Belege ist den Organen der Gemeinde auf Verlangen jederzeit Einsicht zu gewähren. Die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge stehen der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden.“
(2)Agrargemeinschaften, die im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, auf Gemeindegut bestehen, haben zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis römisch eins) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis römisch zwei) zu führen. In die die Rechnungskreise römisch eins und römisch zwei betreffenden Aufzeichnungen und Belege ist den Organen der Gemeinde auf Verlangen jederzeit Einsicht zu gewähren. Die aus dem Rechnungskreis römisch zwei erfließenden Erträge stehen der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden.“ Diese Bestimmung galt für Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und insofern, wie bereits dargelegt, aufgrund des diesbezüglich rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens auch für die BF. Aufgrund der genannten Bestimmung war klar geregelt, dass zwei Rechnungskreise zu führen sind und welche Ein- und Ausnahmen im jeweiligen Rechnungskreis zu verbuchen sind. Diese Bestimmung galt für Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und insofern, wie bereits dargelegt, aufgrund des diesbezüglich rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens auch für die BF. Aufgrund der genannten Bestimmung war klar geregelt, dass zwei Rechnungskreise zu führen sind und welche Ein- und Ausnahmen im jeweiligen Rechnungskreis zu verbuchen sind. Vor dem Hintergrund, dass die auf den Konten der Agrargemeinschaft vorhandenen Vermögenswerte wie dargelegt jedenfalls zum Substanzwert zählen, steht fest, dass die geltend gemachten und sich aus diesem Substanzwert ergebenden Zinsen der substanzberechtigten Gemeinde zustehen und schon vor dem Inkrafttreten der TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 nicht dem Rechnungskreis I zuzuordnen waren.Vor dem Hintergrund, dass die auf den Konten der Agrargemeinschaft vorhandenen Vermögenswerte wie dargelegt jedenfalls zum Substanzwert zählen, steht fest, dass die geltend gemachten und sich aus diesem Substanzwert ergebenden Zinsen der substanzberechtigten Gemeinde zustehen und schon vor dem Inkrafttreten der TFLG 1996-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, nicht dem Rechnungskreis römisch eins zuzuordnen waren. Die gegenteiligen Ausführungen der Berufungswerberin, wonach sich der Begriff „Substanzwert“ ausschließlich auf das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft beziehe, nicht aber auf die Rücklagen der Agrargemeinschaft, und wonach diese vor dem Stichtag 19.2.2010 entstandenen Rücklagen den Agrargemeinschaftsmitgliedern entsprechend ihrer zum Stichtag geltenden Anteilsrechte zustünden, geht ins Leere. Wie sich aus der Judikatur (va VfSlg 18.446/2008, VfGH xx.xx.xxxx, ****, ****) und der in Umsetzung von VfSlg 18.446/2008 ergangenen Bestimmung des § 33 Abs 5 TFLG 1996 ergibt, bilden die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte gemeinsam mit dem Nutzungsrecht am Substanzwert die Summe der öffentlich-rechtlichen Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft. Substanzwertanspruch und land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte sind daher im Hinblick auf die Gesamtheit aller Anteilsrechte als komplementär zu bezeichnen. Die Anteilsrechte der Mitglieder der BF beziehen sich nur auf den Bereich land- und forstwirtschaftlicher Nutzungsrechte, die wiederum durch den Substanzwertanspruch in keiner Weise tangiert werden. In diesem Sinne definiert auch § 33 Abs 5 TFLG 1996 den Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstücks als jenen Wert, der „nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt“. Entsprechend der Judikatur des VfGH wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (so ua VfGH 02.10.2013, B 50/2012 ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (VfGH 02.10.2013, B 50/2012). Wie sich aus der Judikatur (va VfSlg 18.446 aus 2008,, VfGH xx.xx.xxxx, ****, ****) und der in Umsetzung von VfSlg 18.446 aus 2008, ergangenen Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 ergibt, bilden die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte gemeinsam mit dem Nutzungsrecht am Substanzwert die Summe der öffentlich-rechtlichen Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft. Substanzwertanspruch und land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte sind daher im Hinblick auf die Gesamtheit aller Anteilsrechte als komplementär zu bezeichnen. Die Anteilsrechte der Mitglieder der BF beziehen sich nur auf den Bereich land- und forstwirtschaftlicher Nutzungsrechte, die wiederum durch den Substanzwertanspruch in keiner Weise tangiert werden. In diesem Sinne definiert auch Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 den Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstücks als jenen Wert, der „nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt“. Entsprechend der Judikatur des VfGH wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (so ua VfGH 02.10.2013, B 50 aus 2012, ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (VfGH 02.10.2013, B 50 aus 2012,). Die BF hat zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt. Über diesen verfügte und verfügt die Gemeinde PF in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft. Die Nutzungsrechte der sonstigen Mitglieder der Agrargemeinschaft bestehen (und bestanden) ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen (vgl. VfGH 02.10.2013, B 50/2012 ua). Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.Die BF hat zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt. Über diesen verfügte und verfügt die Gemeinde PF in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft. Die Nutzungsrechte der sonstigen Mitglieder der Agrargemeinschaft bestehen (und bestanden) ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen vergleiche VfGH 02.10.2013, B 50 aus 2012, ua). Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. In diesem Zusammenhang sei auch noch auf die durch die TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 neu eingefügte Bestimmung des § 86d Abs 1 verwiesen. Danach gelten vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl 70/2014, sohin vor dem 1.7.2014, entstanden sind, als wechselseitig abgegolten und findet eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung nur ausnahmsweise, etwa bei bestimmten geldwerten unentgeltlichen oder entgeltlichen Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs 5), statt. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur genannten Novelle führen diesbezüglich wie folgt aus: „Nicht erfasst [von der Regelung des § 86d Abs 1 lit b] sind hingegen Ansparungen aus Substanzerlösen sowie dem Überling, die noch in der Verfügungsmacht der Agrargemeinschaft verblieben sind (darunter auch vorhandene Rücklagen), auch wenn sie vor dem vorgeschlagenen Stichtag erwirtschaftet wurden (arg: ‚Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte‘). Das in der Agrargemeinschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes vorhandene Vermögen unterliegt nämlich, da es denkmöglich nur aus der Substanz entstanden sein kann, unmittelbar dem Substanzanspruch und damit dem Zugriffsrecht der substanzberechtigten Gemeinde (siehe dazu schon oben bei § 33 Abs. 5, Z 14).“In diesem Zusammenhang sei auch noch auf die durch die TFLG 1996-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, neu eingefügte Bestimmung des Paragraph 86 d, Absatz eins, verwiesen. Danach gelten vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, sohin vor dem 1.7.2014, entstanden sind, als wechselseitig abgegolten und findet eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung nur ausnahmsweise, etwa bei bestimmten geldwerten unentgeltlichen oder entgeltlichen Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,), statt. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur genannten Novelle führen diesbezüglich wie folgt aus: „Nicht erfasst [von der Regelung des Paragraph 86 d, Absatz eins, lit b] sind hingegen Ansparungen aus Substanzerlösen sowie dem Überling, die noch in der Verfügungsmacht der Agrargemeinschaft verblieben sind (darunter auch vorhandene Rücklagen), auch wenn sie vor dem vorgeschlagenen Stichtag erwirtschaftet wurden (arg: ‚Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte‘). Das in der Agrargemeinschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes vorhandene Vermögen unterliegt nämlich, da es denkmöglich nur aus der Substanz entstanden sein kann, unmittelbar dem Substanzanspruch und damit dem Zugriffsrecht der substanzberechtigten Gemeinde (siehe dazu schon oben bei Paragraph 33, Absatz 5,, Ziffer 14,).“ Auch daraus lässt sich eindeutig die Unbegründetheit des verfahrensgegenständlichen Antrags der BF ableiten. Auch die Behauptung der Berufungswerberin, dass die Rücklagen der Agrargemeinschaft mit zivilen Früchten zu vergleichen seien, trifft im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht zu. Zudem hat schon der VwGH in seinem Erkenntnis vom xx.xx.xxxx, Zlen **** und ****, ausgesprochen, dass entgegen der Ansicht der Agrargemeinschaft „der Verkaufserlös für das Grundstück auch nicht als gezogene Frucht aus dem redlichen Besitz im Sinne des § 330 ABGB zu qualifizieren [sei], handelt es sich dabei doch nicht um ‚aus der Sache entspringende Früchte‘, sondern um die Sache selbst.“Auch die Behauptung der Berufungswerberin, dass die Rücklagen der Agrargemeinschaft mit zivilen Früchten zu vergleichen seien, trifft im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht zu. Zudem hat schon der VwGH in seinem Erkenntnis vom xx.xx.xxxx, Zlen **** und ****, ausgesprochen, dass entgegen der Ansicht der Agrargemeinschaft „der Verkaufserlös für das Grundstück auch nicht als gezogene Frucht aus dem redlichen Besitz im Sinne des Paragraph 330, ABGB zu qualifizieren [sei], handelt es sich dabei doch nicht um ‚aus der Sache entspringende Früchte‘, sondern um die Sache selbst.“ Im selben Erkenntnis wurde auch schon – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausführt – zu dem auch im vorliegenden Fall gegenständlichen Grundstücksverkaufserlös klargestellt, dass dieser Erlös zumindest teilweise den Substanzwert des verkauften Gemeindegutsgrundstückes darstelle und daher in diesem Umfang der Gemeinde zustehe. Insgesamt wurde jedenfalls der auf eine Zuordnung der aus den Rücklagen der BF entstandenen Zinsen zum Rechnungskreis I gerichtete und insofern die Nichtqualifizierung dieser Zinsen als Substanzwert begehrende gegenständliche Antrag zu Recht als unbegründet abgewiesen und war insofern auch die gegen diesen Ausspruch erhobene, als Beschwerde zu wertende Berufung als unbegründet abzuweisen.Insgesamt wurde jedenfalls der auf eine Zuordnung der aus den Rücklagen der BF entstandenen Zinsen zum Rechnungskreis römisch eins gerichtete und insofern die Nichtqualifizierung dieser Zinsen als Substanzwert begehrende gegenständliche Antrag zu Recht als unbegründet abgewiesen und war insofern auch die gegen diesen Ausspruch erhobene, als Beschwerde zu wertende Berufung als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Berufung keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Berufung keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nicht nur aufgrund eines fehlenden Antrags, sondern insbesondere nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nicht nur aufgrund eines fehlenden Antrags, sondern insbesondere nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. 5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die wesentliche Rechtsfrage, ob die BF als Gemeindegutsagrargemeinschaft und das von dieser Agrargemeinschaft verkaufte Grundstück 49/1 als Gemeindegut zu qualifizieren sind, war bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren (siehe Punkt I.

  1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Frage der Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellungsentscheidung hat das Landesverwaltungsgericht ebenso in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Judikatur gelöst, wie die Frage der Zuordnung der Erlöse aus dem Verkauf von Gemeindegutsgrundstücken zum Substanzwert. Die wesentliche Rechtsfrage, ob die BF als Gemeindegutsagrargemeinschaft und das von dieser Agrargemeinschaft verkaufte Grundstück 49/1 als Gemeindegut zu qualifizieren sind, war bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren (siehe Punkt römisch eins.
  2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Frage der Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellungsentscheidung hat das Landesverwaltungsgericht ebenso in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Judikatur gelöst, wie die Frage der Zuordnung der Erlöse aus dem Verkauf von Gemeindegutsgrundstücken zum Substanzwert. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.0094.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.