Obsah (10)
§ 28§ 13§ 25a§ 29§ 1§ 14§ 3Art 130§ 4§ 43RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/0126-8 Text 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017
§ 28Abs 5 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird der als Beschwerde zu wertenden Berufung stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der verfahrenseinleitende Antrag der Gesellschaft1 GmbH & Co KG vom 6.7.2010
§ 13
Abs 3 AVG mangels behobener Formgebrechen zurückgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz 5, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird der als Beschwerde zu wertenden Berufung stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der verfahrenseinleitende Antrag der Gesellschaft1 GmbH & Co KG vom 6.7.2010
Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangels behobener Formgebrechen zurückgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Angefochtener Bescheid vom 3.6.2013, *-****/**-****-1: Mit Eingabe vom 6.7.2010 beantragte die Gesellschaft1 GmbH & Co KG die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Umsetzung des Projektes „Projekt1“ im Gemeindegebiet von Ort
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 3.6.2013, *-****/**-****-1, wurde die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung einschließlich der erforderlichen Fahrten im Sinne des Verkehrskonzeptes im Gemeindegebiet Ort2 nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen der Gesellschaft2 GmbH vom 15.6.2010 bzw des landschaftspflegerischen Begleitplans der Gesellschaft3 KEG vom Juli 2010 sowie unter Einhaltung näher bezeichneter Nebenbestimmungen erteilt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das geplante Vorhaben für die Tourismusregion Region1 zukünftig sicherlich ein zusätzliches Angebot sowohl für Tagesgäste als auch für Übernachtungsgäste sowie für die Gemeinde Ort2 eine wesentliche Bereicherung des infrastrukturellen Angebotes darstelle. Für die Gemeinde Ort2 sei aber auch nicht außer Acht zu lassen, dass durch den geplanten Betrieb ein zusätzliches Angebot am Arbeitsmarkt entsteht. Insofern gehe die entscheidende Behörde davon aus, dass sehr wohl ein langfristiges öffentliches Interesse an der Umsetzung des geplanten Vorhabens und somit an der Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung vorliege. Bei der Frage, ob dieses das öffentliche Interesse des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 überwiege, sei zu berücksichtigen, dass das Gasthaus samt Übernachtungsmöglichkeiten sowohl zum Zeitpunkt der Erklärung des Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet im Jahre ***2 als auch der Erklärung des See1 zum Naturdenkmal im Jahre ***3 bereits als Gasthaus mit Übernachtungsmöglichkeiten (ursprünglich ***4 als Erholungshotel mit *5 Übernachtungsmöglichkeiten errichtet) bestanden habe. Das nunmehr eingereichte Projekt sehe grundsätzlich keine Erhöhung der Übernachtungsmöglichkeiten vor. Zudem ergäbe sich eine - wenn auch nur geringe - Verkleinerung des Volumens des Hauptgebäudes.Bei der Frage, ob dieses das öffentliche Interesse des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 überwiege, sei zu berücksichtigen, dass das Gasthaus samt Übernachtungsmöglichkeiten sowohl zum Zeitpunkt der Erklärung des Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet im Jahre ***2 als auch der Erklärung des See1 zum Naturdenkmal im Jahre ***3 bereits als Gasthaus mit Übernachtungsmöglichkeiten (ursprünglich ***4 als Erholungshotel mit *5 Übernachtungsmöglichkeiten errichtet) bestanden habe. Das nunmehr eingereichte Projekt sehe grundsätzlich keine Erhöhung der Übernachtungsmöglichkeiten vor. Zudem ergäbe sich eine - wenn auch nur geringe - Verkleinerung des Volumens des Hauptgebäudes. Aus dem vorliegenden naturkundefachlichen Gutachten ergäbe sich, dass sich die gravierendsten Beeinträchtigungen im Wesentlichen auf die Bauzeit bzw die Zeit bis zum Abschluss der Rekultivierungsarbeiten beschränken werden. Auf Dauer gesehen sei gegenüber dem derzeitigen Bestand mit keinen gravierenden Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes zu rechnen. Durch die vorgeschriebene Umsetzung des als Projektsgegenstand zu bezeichnenden landschaftspflegerischen Begleitplanes sei eine möglichst naturnahe Einbindung der Anlage in das umgebende Gelände gewährleistet. Hinsichtlich einer im Verfahren angesprochenen Gefährdung des See1 sei auf die Ausführungen im gewerberechtlichen bzw baurechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort1 zu verweisen. Aus den geologischen und hydrogeologischen Projektsunterlagen und Vorschreibungen dieses Verfahrens ergäbe sich, dass eine Gefährdung des Sees selbst (zB Ausrinnen) nicht zu erwarten sei. Entsprechende diesbezügliche Auflagen seien in den diesbezüglichen Bewilligungsbescheid aufgenommen worden. Die entscheidende Behörde kam daher zum Schluss, dass das anerkannte langfristige öffentliche Interesse die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegt und somit die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung im Sinne der Bestimmungen des § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 zu erteilen war. Dies insbesondere auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen, welcher die zu erwartenden Beeinträchtigungen für die Interessen des Naturschutzes im Wesentlichen auf die Bauzeit selbst beschränke bzw in geringerem Ausmaß durch den KFZ-Verkehr (dieser ändert sich jedoch gegenüber dem früheren Bewirtschaftungskonzept nicht) erwarte.Die entscheidende Behörde kam daher zum Schluss, dass das anerkannte langfristige öffentliche Interesse die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegt und somit die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, TNSchG 2005 zu erteilen war. Dies insbesondere auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen, welcher die zu erwartenden Beeinträchtigungen für die Interessen des Naturschutzes im Wesentlichen auf die Bauzeit selbst beschränke bzw in geringerem Ausmaß durch den KFZ-Verkehr (dieser ändert sich jedoch gegenüber dem früheren Bewirtschaftungskonzept nicht) erwarte.
- Berufung: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob der Landesumweltanwalt Berufung, welche der Bezirkshauptmannschaft Ort1 am 4.7.2013 per Mail übermittelt wurde.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob der Landesumweltanwalt Berufung, welche der Bezirkshauptmannschaft Ort1 am 4.7.2013 per Mail übermittelt wurde. Laut dem gegenständlichen Verfahrensakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Landesumweltanwalt am 24.6.2013 zugestellt. Mit der genannten Berufung wurde der angefochtene Bescheid wegen Mangelhaftigkeit und Rechtswidrigkeit in seinem gesamten Umfang angefochten und der Antrag gestellt, die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen oder in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Berufungswerber begründet sein Rechtsmittel im Wesentlichen aufgrund folgender vier Punkte: „
- Eine abschließende Klärung der Frage, in wie weit das geplante Vorhaben die Geologie und damit verbunden die Hydrologie des See1 nachteilig beeinflusst, wurde nicht vorgenommen.“ „
- Die Einschätzung der entscheidenden Behörde, dass sich die Beeinträchtigungen der Schutzgüter des TNSchG 2005 im Wesentlichen auf die Bauzeit beschränken, trifft nicht zu. Die Tiroler Umweltanwaltschaft geht von langfristigen und für das Schutzgut Erholungswert erheblichen Beeinträchtigungen aus und kann infolgedessen der Interessensabwägung der Behörde nicht folgen.“ „
- Die Erteilung der Fahrbewilligungen für Tages- und Übernachtungsgäste fußt auf einem nicht nachvollziehbaren Konzept, die notwendige Verwendung von Kraftfahrzeugen für den Hotelbetrieb blieb unberücksichtigt.“ „
- Die gesetzlich vorgeschriebene Alternativenprüfung
§ 29Abs 4 TNSch
G 2005 wurde nicht durchgeführt.“„4. Die gesetzlich vorgeschriebene Alternativenprüfung
Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 wurde nicht durchgeführt.“ 3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 21.2.2014, 2014/**/****-6, wurde der Antragstellerin unter Anschluss der gegenständlichen Berufung binnen vier Wochen aufgetragen, diverse Unterlagen nachzureichen. Unter anderem wurde unter Bezugnahme auf § 43 Abs 2 TNSchG 2005, wonach bei einem Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung auch der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen ist, ausgeführt, dass im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Verfahren auch die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf der Zufahrtsstraße zum Projektsgegenstand begehrt werde, der Nachweis des Eigentums an den von der beantragten Kraftfahrzeugverwendung betroffenen Grundstücken oder die Zustimmungserklärung jener Grundeigentümer beizubringen sei, über deren Grundstück die gegenständliche Zufahrtsstraße verläuft.Unter anderem wurde unter Bezugnahme auf Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005, wonach bei einem Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung auch der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen ist, ausgeführt, dass im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Verfahren auch die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf der Zufahrtsstraße zum Projektsgegenstand begehrt werde, der Nachweis des Eigentums an den von der beantragten Kraftfahrzeugverwendung betroffenen Grundstücken oder die Zustimmungserklärung jener Grundeigentümer beizubringen sei, über deren Grundstück die gegenständliche Zufahrtsstraße verläuft. Aufgrund dieser Aufforderung wurde seitens der Bewilligungswerberin daraufhin mit Schriftsatz vom 25.3.2014 unter anderem mitgeteilt, dass das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 24.09.1971 zu Geschäftszahl *****-****/*7 das Parteiübereinkommen über die Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten der Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 genehmigt habe. Der Zweck dieser Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 bestehe laut § 2 der Satzung vom 24.09.1971 darin, einen nicht öffentlichen Weg (Güterweg) vom Gasthof „Gasthof1“ in Ort2 bis zum Gasthof2 gemeinschaftlich zu errichten, zu erhalten und zu verwalten. Im Bescheid sei das Mitgliedsrecht auch wörtlich dem „Gasthof2“ eingeräumt worden und könne sich dieses Recht mangels der Rechtspersönlichkeit eines Gasthofes rein denklogisch nur auf den bzw die Eigentümer jenes Grundstückes beziehen, auf welchem dieser Gasthof errichtet ist. Für den Gasthof2 sei der damalige Bescheid auch den damaligen Eigentümer des Grundstückes und Verwandten der nunmehrigen Eigentümerin zugestellt worden. Laut Punkt 6. des maßgeblichen Bescheides sei das Wegbenützungsrecht zugunsten des „Gasthof2“ wie folgt geregelt worden:Aufgrund dieser Aufforderung wurde seitens der Bewilligungswerberin daraufhin mit Schriftsatz vom 25.3.2014 unter anderem mitgeteilt, dass das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 24.09.1971 zu Geschäftszahl *****-****/*7 das Parteiübereinkommen über die Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten der Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 genehmigt habe. Der Zweck dieser Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 bestehe laut Paragraph 2, der Satzung vom 24.09.1971 darin, einen nicht öffentlichen Weg (Güterweg) vom Gasthof „Gasthof1“ in Ort2 bis zum Gasthof2 gemeinschaftlich zu errichten, zu erhalten und zu verwalten. Im Bescheid sei das Mitgliedsrecht auch wörtlich dem „Gasthof2“ eingeräumt worden und könne sich dieses Recht mangels der Rechtspersönlichkeit eines Gasthofes rein denklogisch nur auf den bzw die Eigentümer jenes Grundstückes beziehen, auf welchem dieser Gasthof errichtet ist. Für den Gasthof2 sei der damalige Bescheid auch den damaligen Eigentümer des Grundstückes und Verwandten der nunmehrigen Eigentümerin zugestellt worden. Laut Punkt 6. des maßgeblichen Bescheides sei das Wegbenützungsrecht zugunsten des „Gasthof2“ wie folgt geregelt worden: „
- a)Zulieferung aller Bedarfsgüter mittels eigenen Fahrzeugen und Firmenfahrzeugen;
- b)Zufahrt für die Personenkraftwagen der Pensionsgäste, wobei die Gesamtzahl der Fahrzeuge der Pensionsgäste mit ca zehn begrenzt wird;
- c)Zu- und Abfahrt für eigene Fahrzeuge des Gasthof2, also Fahrzeuge, welche im Eigentum des Gasthofbesitzers bzw Pächters stehen.“ Da das eingereichte Verkehrskonzept keine Überschreitung dieses, von der Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 dem „Gasthof2“ eingeräumten Wegbenützungsrechtes vorsehe, sei auch keine darüber hinausgehende Zustimmungserklärung vorzulegen. Dem „Gasthof2“ bzw mangels dessen Rechtspersönlichkeit dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, auf welchem der Gasthof errichtet wurde, stehe das Nutzungsrecht daher im beantragten Umfang jedenfalls zu. Seitens des Landesverwaltungsgerichts wurde die Antragstellerin daraufhin mit Schreiben vom 15.4.2014, LVwG-2014/**/****-8, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs 3 AVG neuerlich aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Nachweis des Eigentums an den von der gegenständlichen Zufahrtsstraße betroffenen Grundstücken oder die Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer zum gesamten projektsgegenständlichen Vorhaben, inklusive der Abwicklung des Baustellenverkehrs, und nicht nur zu Teilaspekten dieses Vorhabens, vorzulegen. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes läge nämlich selbst dann, wenn der vorgelegte Bringungsrechtsbescheid vom 24.9.1971 als Zustimmungserklärung der einzelnen Grundstückseigentümer im Sinn des § 43 Abs 2 TNSchG 2005 gewertet werden könnte, eine Zustimmungserklärung nur in dem aus diesem Bescheid hervorgehenden Ausmaß vor. Insofern ließe sich daraus – insbesondere aus dem oben wiedergegebenen Punkt 6. dieses Bescheides – aber nicht schließen, dass auch eine Zustimmung der Grundeigentümer zur Abwicklung des Baustellenverkehrs zur Realisierung des vorliegenden Projekts damit verbunden ist. Seitens des Landesverwaltungsgerichts wurde die Antragstellerin daraufhin mit Schreiben vom 15.4.2014, LVwG-2014/**/****-8, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG neuerlich aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Nachweis des Eigentums an den von der gegenständlichen Zufahrtsstraße betroffenen Grundstücken oder die Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer zum gesamten projektsgegenständlichen Vorhaben, inklusive der Abwicklung des Baustellenverkehrs, und nicht nur zu Teilaspekten dieses Vorhabens, vorzulegen. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes läge nämlich selbst dann, wenn der vorgelegte Bringungsrechtsbescheid vom 24.9.1971 als Zustimmungserklärung der einzelnen Grundstückseigentümer im Sinn des Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 gewertet werden könnte, eine Zustimmungserklärung nur in dem aus diesem Bescheid hervorgehenden Ausmaß vor. Insofern ließe sich daraus – insbesondere aus dem oben wiedergegebenen Punkt 6. dieses Bescheides – aber nicht schließen, dass auch eine Zustimmung der Grundeigentümer zur Abwicklung des Baustellenverkehrs zur Realisierung des vorliegenden Projekts damit verbunden ist. Nachdem vom Landesverwaltungsgericht einem Antrag auf Fristerstreckung stattgegeben worden war, erstattete die Antragstellering mit Schriftsatz vom 27.5.2014 folgende Stellungnahme zum oben erwähnten Aufforderungsschreiben: „Ad 3. Nachweis des Eigentums bzw Zustimmung aller Grundeigentümer: Zunächst verweist die Bewilligungswerberin auf das Gesetz vom 3. April 1970 über land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Güter- und Seilwege-Landesgesetz - GSLG 1970) LGBl Nr 40/1970.
§ 1
Abs 3 GSLG 1970 ist das Bringungsrecht als Realrecht ein Zubehör des berechtigten Grundstücks. In § 14 Abs 1 GSLG 1970 wird geregelt, dass die Eigentümer der Grundstücke, die sich das Bringungsrecht gegenseitig einräumen, eine Bringungsgemeinschaft bilden.
§ 14
Abs 4 GSLG 1970 ist die Bringungsgemeinschaft außerdem eine Körperschaft öffentlichen Rechts.Zunächst verweist die Bewilligungswerberin auf das Gesetz vom 3. April 1970 über land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Güter- und Seilwege-Landesgesetz - GSLG 1970) Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1970,.
Paragraph eins, Absatz 3, GSLG 1970 ist das Bringungsrecht als Realrecht ein Zubehör des berechtigten Grundstücks. In Paragraph 14, Absatz eins, GSLG 1970 wird geregelt, dass die Eigentümer der Grundstücke, die sich das Bringungsrecht gegenseitig einräumen, eine Bringungsgemeinschaft bilden.
Paragraph 14, Absatz 4, GSLG 1970 ist die Bringungsgemeinschaft außerdem eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Die Bestimmung des § 43 Abs 2 TNSchG 2005 bezieht sich jedoch nur auf jenes Grundstück, auf dem das bewilligungspflichtige Projekt errichtet werden soll und nicht auf jene Grundstücke über welche bereits bisher die Zufahrt erfolgt. Es wird von der Bewilligungswerberin nämlich keine neue Zufahrtstrasse errichtet, sondern lediglich eine bereits bestehende Zufahrt in Form eines Bringungsweges genutzt. Es kann auch nicht Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes sein, sich im naturschutzrechtlichen Verfahren um die Frage der Zufahrt und die damit verbundenen Rechte und Pflichten zu kümmern. Dies ist ausschließlich Gegenstand des baurechtlichen Verfahrens, welches bereits rechtskräftig positiv abgeschlossen wurde. Die einzelnen Grundeigentümer können als Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft und damit einer Körperschaft öffentlichen Rechts auch rein rechtlich keine eigenständigen, wirksamen Verfügungen mehr treffen, ob ein Mitglied der Bringungsgemeinschaft berechtigt ist, den Bringungsweg mit Baustellenfahrzeugen zu nutzen. Wäre dieses Recht jedoch nicht von der Mitgliedschaft umfasst, hätte bisher kein Mitglied Baumaßnahmen durchführen dürfen. Die den Eigentümern des Gasthof2 zusätzlich zu jenen Rechten, die allen Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft zukommen, eingeräumten Sonderrechte beziehen sich ausschließlich auf den Betrieb des Gasthofes, da Fahrten aufgrund von Baumaßnahmen selbstverständlich jedem Mitglied schon seit jeher erlaubt waren und sind.Die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 bezieht sich jedoch nur auf jenes Grundstück, auf dem das bewilligungspflichtige Projekt errichtet werden soll und nicht auf jene Grundstücke über welche bereits bisher die Zufahrt erfolgt. Es wird von der Bewilligungswerberin nämlich keine neue Zufahrtstrasse errichtet, sondern lediglich eine bereits bestehende Zufahrt in Form eines Bringungsweges genutzt. Es kann auch nicht Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes sein, sich im naturschutzrechtlichen Verfahren um die Frage der Zufahrt und die damit verbundenen Rechte und Pflichten zu kümmern. Dies ist ausschließlich Gegenstand des baurechtlichen Verfahrens, welches bereits rechtskräftig positiv abgeschlossen wurde. Die einzelnen Grundeigentümer können als Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft und damit einer Körperschaft öffentlichen Rechts auch rein rechtlich keine eigenständigen, wirksamen Verfügungen mehr treffen, ob ein Mitglied der Bringungsgemeinschaft berechtigt ist, den Bringungsweg mit Baustellenfahrzeugen zu nutzen. Wäre dieses Recht jedoch nicht von der Mitgliedschaft umfasst, hätte bisher kein Mitglied Baumaßnahmen durchführen dürfen. Die den Eigentümern des Gasthof2 zusätzlich zu jenen Rechten, die allen Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft zukommen, eingeräumten Sonderrechte beziehen sich ausschließlich auf den Betrieb des Gasthofes, da Fahrten aufgrund von Baumaßnahmen selbstverständlich jedem Mitglied schon seit jeher erlaubt waren und sind. Eine Zustimmung kann nach dem Wesen einer Bringungsgemeinschaft außerdem nur das zuständige Organ mit Beschluss erteilen und ist dies im vorliegenden Fall die Vollversammlung. Da die nächste ordentliche Vollversammlung jedoch erst im Jahr 2015 stattfindet, ist es auch frühestens zu diesem Zeitpunkt möglich einen allenfalls notwendigen ergänzenden Beschluss zu fassen. Der Bewilligungswerberin wäre es abgesehen davon, dass das Erfordernis einer eigenen naturschutzrechtlichen Bewilligung für den Baustellenverkehr sowie eines Eigentumsnachweises bzw der Vorlage einer Zustimmungserklärung sämtlicher Grundeigentümer betreffend den Bringungsweg bestritten bleibt, daher zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht möglich den Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes zu erfüllen. Die Bewilligungswerberin weist auch darauf hin, dass das Landesverwaltungsgericht nach dem gesetzlichen Auftrag einen angefochtenen Bescheid lediglich im Umfang der Beschwerde zu prüfen hat. Der Landesumweltanwalt hat das nunmehr von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes selbst aufgebrachte Thema eines fehlenden Nachweises des Eigentums bzw einer fehlenden Zustimmung sämtlicher Grundeigentümer in Hinblick auf den vorhandenen Bringungsweg jedoch mit keinem Wort erwähnt oder aufgebracht, weshalb dieser Punkt ohnehin dem Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes in der zweiten Instanz entzogen ist. Sollte das Landesverwaltungsgericht nach nochmaliger, eingehender Prüfung der Rechtslage wider Erwarten darauf beharren, dass es im vorliegenden naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren eines Beschlusses der Bringungsgemeinschaft in Hinblick auf den Baustellenverkehr bedürfe, so kann die Bewilligungswerberin nur anbieten, diesen Beschluss nach der nächsten ordentlichen Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 nachzureichen.“ II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der ab 1.1.2014 geltenden Fassung, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der ab 1.1.2014 geltenden Fassung, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, da sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, da sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
den oben wiedergegebenen Bestimmungen ist also mit 1.1.2014 die Zuständigkeit von der Landesregierung auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen. 2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Berufung: Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
§ 3
Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I 33/2013, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG.
Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch lief, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Art 130 Abs 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014 über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten.
Paragraph 3, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch lief, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Artikel 130, Absatz eins, B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014 über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung zulässig. 3. Zur Sache:
- a)Zum fehlenden Nachweis des Eigentums an den betroffenen Grundstücken bzw der Zustimmung aller Grundeigentümer: § 43 Abs 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl 26/2005, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, verlangt, dass bei einem Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung auch der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen ist, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist.Paragraph 43, Absatz 2, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), Landesgesetzblatt 26 aus 2005,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 130 aus 2013,, verlangt, dass bei einem Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung auch der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen ist, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Sofern die Antragstellerin in diesem Zusammenhang vorbringt, dass sich die Bestimmung des § 43 Abs 2 TNSchG 2005 nur auf jenes Grundstück beziehe, auf dem das bewilligungspflichtige Projekt errichtet werden soll und nicht auf jene Grundstücke, über welche bereits bisher die Zufahrt erfolgt, ist sie damit nicht im Recht.Sofern die Antragstellerin in diesem Zusammenhang vorbringt, dass sich die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 nur auf jenes Grundstück beziehe, auf dem das bewilligungspflichtige Projekt errichtet werden soll und nicht auf jene Grundstücke, über welche bereits bisher die Zufahrt erfolgt, ist sie damit nicht im Recht. Der gegenständliche Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung bezieht sich nämlich zweifellos nicht nur auf den Abbruch des bestehenden Gasthofes und die Errichtung einer neuen baulichen Anlage, sondern wird im Rahmen des Projektes „Projekt1“ auch die Genehmigung von diesbezüglich erforderlichen Kraftfahrzeugverwendungen begehrt. Die geplanten baulichen Maßnahmen und die erforderlichen Kraftfahrzeugverwendungen bilden diesbezüglich eine untrennbare Einheit, stehen diese Teilaspekte des Projekts „Projekt1“ doch in einem derartigen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, dass die Durchführung des einen ohne auch die Durchführung des anderen nicht denkbar ist. Insofern wurden beim antragsgegenständlichen Projekt die Bewilligung für die baulichen Maßnahmen und das dahinterstehende Verkehrskonzept auch im Sinn des § 39 Abs 2a AVG unter einem beantragt und folgerichtig auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die geplanten baulichen Maßnahmen und die erforderlichen Kraftfahrzeugverwendungen bilden diesbezüglich eine untrennbare Einheit, stehen diese Teilaspekte des Projekts „Projekt1“ doch in einem derartigen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, dass die Durchführung des einen ohne auch die Durchführung des anderen nicht denkbar ist. Insofern wurden beim antragsgegenständlichen Projekt die Bewilligung für die baulichen Maßnahmen und das dahinterstehende Verkehrskonzept auch im Sinn des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG unter einem beantragt und folgerichtig auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die bei einem Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung vorgesehene Notwendigkeit eines Eigentumsnachweises bzw einer Zustimmungserklärung des Grundeigentümers kam ursprünglich durch die Novelle LGBl 52/1990 ins damalige Tiroler Naturschutzgesetz 1975. In den Erläuternden Bemerkungen zur betreffenden Bestimmung des damaligen § 37b Abs 2 wird ausgeführt, dass diese Antragsunterlagen „für die Praxis von besonderer Bedeutung“ seien. „Es können damit zivilrechtliche Streitigkeiten wegen der Durchführung von Vorhaben auf fremden Grund und fehlerhafte Beurteilungen der Behörde im Sinne des § 38 AVG 1950 von vorneherein vermieden werden. Weiters ist die Kenntnis des Grundeigentümers für die Erteilung naturschutzrechtlicher Aufträge (…) unerläßlich.“ Diese Überlegungen gelten auch für die im vorliegenden Fall vom Landesverwaltungsgericht nachgeforderten Eigentumsnachweise bzw Zustimmungserklärungen.Die bei einem Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung vorgesehene Notwendigkeit eines Eigentumsnachweises bzw einer Zustimmungserklärung des Grundeigentümers kam ursprünglich durch die Novelle Landesgesetzblatt 52 aus 1990, ins damalige Tiroler Naturschutzgesetz 1975. In den Erläuternden Bemerkungen zur betreffenden Bestimmung des damaligen Paragraph 37 b, Absatz 2, wird ausgeführt, dass diese Antragsunterlagen „für die Praxis von besonderer Bedeutung“ seien. „Es können damit zivilrechtliche Streitigkeiten wegen der Durchführung von Vorhaben auf fremden Grund und fehlerhafte Beurteilungen der Behörde im Sinne des Paragraph 38, AVG 1950 von vorneherein vermieden werden. Weiters ist die Kenntnis des Grundeigentümers für die Erteilung naturschutzrechtlicher Aufträge (…) unerläßlich.“ Diese Überlegungen gelten auch für die im vorliegenden Fall vom Landesverwaltungsgericht nachgeforderten Eigentumsnachweise bzw Zustimmungserklärungen. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass im damaligen § 37b Abs 2 wörtlich vom „Nachweis des Eigentums am Grundstück, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll“ die Rede ist, während im nunmehrigen § 43 Abs 2 TNSchG 2005 „der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück“ gefordert wird. Zwar geht das Landesverwaltungsgericht aufgrund des im TNSchG 2005 weit gefassten Vorhabensbegriffs (siehe diesbezüglich insbesondere § 6) davon aus, dass auch die bewilligungspflichtige Verwendung von Kraftfahrzeugen die „Ausführung eines Vorhabens“ darstellt; selbst wenn man allerdings entgegen dieser Ansicht unter Vorhaben nur bestimmte bauliche Maßnahmen verstehen wollte, macht die nunmehrige Fassung des § 43 Abs 2 TNSchG 2005 deutlich, dass die darin genannte Verpflichtung gerade nicht auf Bewilligungsverfahren betreffend die Ausführung bestimmter baulicher Maßnahmen beschränkt ist, sondern auch bei anderen naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen, jedenfalls auch bei bewilligungspflichtigen Kraftfahrzeugverwendungen, zu beachten ist.Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass im damaligen Paragraph 37 b, Absatz 2, wörtlich vom „Nachweis des Eigentums am Grundstück, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll“ die Rede ist, während im nunmehrigen Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 „der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück“ gefordert wird. Zwar geht das Landesverwaltungsgericht aufgrund des im TNSchG 2005 weit gefassten Vorhabensbegriffs (siehe diesbezüglich insbesondere Paragraph 6,) davon aus, dass auch die bewilligungspflichtige Verwendung von Kraftfahrzeugen die „Ausführung eines Vorhabens“ darstellt; selbst wenn man allerdings entgegen dieser Ansicht unter Vorhaben nur bestimmte bauliche Maßnahmen verstehen wollte, macht die nunmehrige Fassung des Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 deutlich, dass die darin genannte Verpflichtung gerade nicht auf Bewilligungsverfahren betreffend die Ausführung bestimmter baulicher Maßnahmen beschränkt ist, sondern auch bei anderen naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen, jedenfalls auch bei bewilligungspflichtigen Kraftfahrzeugverwendungen, zu beachten ist. Dass naturschutzrechtliche Fahrbewilligungen im Rahmen des gegenständlichen Projektes grundsätzlich erforderlich sind, wird durch das antragsgegenständliche Verkehrskonzept offenkundig auch von der Antragstellerin zuerkannt. Schließlich begehrt die Antragstellerin entsprechend dem im gegenständlichen Projekt enthaltenen Verkehrskonzept die Bewilligung von Kraftfahrzeugfahrten im Ausmaß der schon bestehenden Bewilligung vom 29.6.2006, *-***.***/*-***9. Schon allein aufgrund dieser für das vorliegende Projekt erforderlichen naturschutzrechtlichen Fahrbewilligung erfolgte die Nachforderung eines Eigentumsnachweises bzw von Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer hinsichtlich der durch das Landschaftsschutzgebiet verlaufenden Zufahrtsstraße durch das Landesverwaltungsgericht zu Recht. Was das genaue Ausmaß der erforderlichen Fahrbewilligungen und insofern auch – mangels Eigentumsnachweises – der erforderlichen Zustimmungserklärungen betrifft, hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen: Zwar sieht der Allgemeine Genehmigungstatbestand des § 6 lit j Z 2 TNSchG 2005 vor, dass „die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken“ dann keiner Bewilligung bedarf, wenn die Verwendung von Kraftfahrzeugen „zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß“ dient. Im vorliegenden Fall bietet aber nicht dieser § 6 lit j Z 2 TNSchG 2005, sondern § 3 lit k der Landschaftsschutzverordnung über die Erklärung des Gebietes um das Gebiet1 zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl 10/***2 (im Folgenden kurz: Landschaftsschutzgebietsverordnung Ort2) die Rechtsgrundlage für die erforderliche Naturschutzbewilligung. Diese Verordnung sieht zwar in ihrem § 4 gewisse Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für die Kraftfahrzeugverwendung vor, diese Ausnahmetatbestände liegen im gegenständlichen Fall aber nicht vor. Und auch der nunmehr die Rechtsgrundlage für diese Verordnung bildende § 10 TNSchG 2005 sieht in seinem Abs 2 lit h vor, dass in Verordnungen, „soweit dies zur Erhaltung der Eigenart oder Schönheit und des sich daraus ergebenden Erholungswertes des Landschaftsschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Landschaftsschutzgebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden“ sind: „
- h)die Verwendung von Kraftfahrzeugen.“Zwar sieht der Allgemeine Genehmigungstatbestand des Paragraph 6, Litera j, Ziffer 2, TNSchG 2005 vor, dass „die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken“ dann keiner Bewilligung bedarf, wenn die Verwendung von Kraftfahrzeugen „zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß“ dient. Im vorliegenden Fall bietet aber nicht dieser Paragraph 6, Litera j, Ziffer 2, TNSchG 2005, sondern Paragraph 3, Litera k, der Landschaftsschutzverordnung über die Erklärung des Gebietes um das Gebiet1 zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl 10/***2 (im Folgenden kurz: Landschaftsschutzgebietsverordnung Ort2) die Rechtsgrundlage für die erforderliche Naturschutzbewilligung. Diese Verordnung sieht zwar in ihrem Paragraph 4, gewisse Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für die Kraftfahrzeugverwendung vor, diese Ausnahmetatbestände liegen im gegenständlichen Fall aber nicht vor. Und auch der nunmehr die Rechtsgrundlage für diese Verordnung bildende Paragraph 10, TNSchG 2005 sieht in seinem Absatz 2, Litera h, vor, dass in Verordnungen, „soweit dies zur Erhaltung der Eigenart oder Schönheit und des sich daraus ergebenden Erholungswertes des Landschaftsschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Landschaftsschutzgebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden“ sind: „
- h)die Verwendung von Kraftfahrzeugen.“ Eine Einschränkung dieser Bewilligungspflicht wie im Allgemeinen Bewilligungstatbestand nach § 6 lit j Z 2 TNSchG 2005 zur Ausführung von naturschutzrechtlich bewilligten Vorhaben ist hier nicht zwingend gesetzlich vorgesehen und war der Verordnungsgeber insofern auch nicht verpflichtet, eine solche vorzusehen. Der Verordnungsgeber hat es vielmehr im Sinn der gesetzlichen Ermächtigung offenkundig für erforderlich erachtet, zur Erhaltung der Eigenart oder Schönheit und des sich daraus ergebenden Erholungswertes des Landschaftsschutzgebietes die Kraftfahrzeugverwendung zur Ausführung von naturschutzrechtlich bewilligten Vorhaben nicht von der grundsätzlich nach § 3 lit k der Landschaftsschutzgebietsverordnung Ort2 vorgesehenen Bewilligungspflicht auszunehmen. Eine Einschränkung dieser Bewilligungspflicht wie im Allgemeinen Bewilligungstatbestand nach Paragraph 6, Litera j, Ziffer 2, TNSchG 2005 zur Ausführung von naturschutzrechtlich bewilligten Vorhaben ist hier nicht zwingend gesetzlich vorgesehen und war der Verordnungsgeber insofern auch nicht verpflichtet, eine solche vorzusehen. Der Verordnungsgeber hat es vielmehr im Sinn der gesetzlichen Ermächtigung offenkundig für erforderlich erachtet, zur Erhaltung der Eigenart oder Schönheit und des sich daraus ergebenden Erholungswertes des Landschaftsschutzgebietes die Kraftfahrzeugverwendung zur Ausführung von naturschutzrechtlich bewilligten Vorhaben nicht von der grundsätzlich nach Paragraph 3, Litera k, der Landschaftsschutzgebietsverordnung Ort2 vorgesehenen Bewilligungspflicht auszunehmen. Dafür spricht auch, dass der Verordnungsgeber bei anderen Landschaftsschutzgebieten (siehe etwa § 2 Abs 2 lit d der Landschaftsschutzgebietverordnung Gebiet2, LGBl **/**11) die Verwendung von Kraftfahrzeugen für die Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden ist, ausdrücklich bewilligungsfrei gestellt hat.Dafür spricht auch, dass der Verordnungsgeber bei anderen Landschaftsschutzgebieten (siehe etwa Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, der Landschaftsschutzgebietverordnung Gebiet2, LGBl **/**11) die Verwendung von Kraftfahrzeugen für die Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden ist, ausdrücklich bewilligungsfrei gestellt hat. Aufgrund dieser Überlegungen bedürfen insofern nicht nur die Fahrten für Tages- und Übernachtungsgäste einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sondern auch die Fahrten im Rahmen des für die Ausführung des Projekts erforderlichen Baustellenverkehrs. Außerdem weist das Landesverwaltungsgericht entsprechend den Ausführungen unter Punkt 3. der gegenständlichen Berufung in seinem Aufforderungsschreiben vom 15.4.2014, LVwG-2014/**/****-8, im Zusammenhang mit der Verwendung von Kraftfahrzeugen darauf hin, dass
§ 4
lit d Z 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung Ort2 zwar die Verwendung von Kraftfahrzeugen zur Versorgung von Berggasthöfen, Schutzhütten und Jausenstationen keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfe, eine vergleichbare Ausnahmebestimmung von der grundsätzlich für die Kraftfahrzeugverwendung geltenden Bewilligungspflicht für eine Anlage im Sinn des vorliegenden Projekts aber fehle. Diese Auffassung wurde von der Antragstellerin freilich in ihrer Stellungnahme vom 27.5.2014 bestritten.Außerdem weist das Landesverwaltungsgericht entsprechend den Ausführungen unter Punkt 3. der gegenständlichen Berufung in seinem Aufforderungsschreiben vom 15.4.2014, LVwG-2014/**/****-8, im Zusammenhang mit der Verwendung von Kraftfahrzeugen darauf hin, dass
Paragraph 4, Litera d, Ziffer 3, der Landschaftsschutzgebietsverordnung Ort2 zwar die Verwendung von Kraftfahrzeugen zur Versorgung von Berggasthöfen, Schutzhütten und Jausenstationen keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfe, eine vergleichbare Ausnahmebestimmung von der grundsätzlich für die Kraftfahrzeugverwendung geltenden Bewilligungspflicht für eine Anlage im Sinn des vorliegenden Projekts aber fehle. Diese Auffassung wurde von der Antragstellerin freilich in ihrer Stellungnahme vom 27.5.2014 bestritten. Eine abschließende Klärung dieser zuletzt aufgeworfenen Frage durch das Landesverwaltungsgericht war allerdings nicht erforderlich, da allein die Tatsache, dass im Rahmen des eingereichten Projekts jedenfalls für die Fahrten der Tages- und Übernachtungsgäste sowie für den Baustellenverkehr eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht gilt, ausreicht, um darzulegen, dass sich das vorliegende Verfahren nicht nur auf die Ausführung baulicher Maßnahmen, sondern auch auf in diesem Zusammenhang erforderlichen Kraftfahrzeugverwendungen bezieht und insofern der Eigentumsnachweis bzw die Zustimmungserklärung der Grundeigentümer auch für die von diesen naturschutzrechtlich zu bewilligenden Kraftfahrzeugfahrten betroffenen Grundstücke
§ 43Abs 2 TNSch
G 2005 zu fordern war.Eine abschließende Klärung dieser zuletzt aufgeworfenen Frage durch das Landesverwaltungsgericht war allerdings nicht erforderlich, da allein die Tatsache, dass im Rahmen des eingereichten Projekts jedenfalls für die Fahrten der Tages- und Übernachtungsgäste sowie für den Baustellenverkehr eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht gilt, ausreicht, um darzulegen, dass sich das vorliegende Verfahren nicht nur auf die Ausführung baulicher Maßnahmen, sondern auch auf in diesem Zusammenhang erforderlichen Kraftfahrzeugverwendungen bezieht und insofern der Eigentumsnachweis bzw die Zustimmungserklärung der Grundeigentümer auch für die von diesen naturschutzrechtlich zu bewilligenden Kraftfahrzeugfahrten betroffenen Grundstücke
Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 zu fordern war. Dem im § 43 Abs 2 TNSchG 2005 vorgesehenen Erfordernis zur Beibringung eines Eigentumsnachweises oder der Zustimmungserklärung der Grundeigentümer wurde die Antragstellerin im vorliegenden Fall trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht gerecht.Dem im Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 vorgesehenen Erfordernis zur Beibringung eines Eigentumsnachweises oder der Zustimmungserklärung der Grundeigentümer wurde die Antragstellerin im vorliegenden Fall trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht gerecht. Seitens der Bewilligungswerberin wurde mitgeteilt, dass das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 24.09.1971 zu Geschäftszahl *****-****/*7 das Parteiübereinkommen über die Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten der Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 genehmigt habe. Der Zweck dieser Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 bestehe laut § 2 der Satzung vom 24.09.1971 darin, einen nicht öffentlichen Weg (Güterweg) vom Gasthof „Gasthof1“ in Ort2 bis zum Gasthof2 gemeinschaftlich zu errichten, zu erhalten und zu verwalten. Im Bescheid sei das Mitgliedsrecht auch wörtlich dem „Gasthof2“ eingeräumt worden und könne sich dieses Recht mangels der Rechtspersönlichkeit eines Gasthofes rein denklogisch nur auf den bzw die Eigentümer jenes Grundstückes beziehen, auf welchem dieser Gasthof errichtet ist. Für den Gasthof2 sei der damalige Bescheid auch den damaligen Eigentümer des Grundstückes und Verwandten der nunmehrigen Eigentümerin zugestellt worden. Das Wegbenützungsrecht zugunsten des „Gasthof2“ sei unter dem – bereits weiter oben unter Punkt I.
- wiedergegebenen - Punkt
- derart geregelt, dass dieser Bescheid als vom Landesverwaltungsgericht geforderte Zustimmungserklärung zu werten sei.Seitens der Bewilligungswerberin wurde mitgeteilt, dass das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 24.09.1971 zu Geschäftszahl *****-****/*7 das Parteiübereinkommen über die Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten der Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 genehmigt habe. Der Zweck dieser Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 bestehe laut Paragraph 2, der Satzung vom 24.09.1971 darin, einen nicht öffentlichen Weg (Güterweg) vom Gasthof „Gasthof1“ in Ort2 bis zum Gasthof2 gemeinschaftlich zu errichten, zu erhalten und zu verwalten. Im Bescheid sei das Mitgliedsrecht auch wörtlich dem „Gasthof2“ eingeräumt worden und könne sich dieses Recht mangels der Rechtspersönlichkeit eines Gasthofes rein denklogisch nur auf den bzw die Eigentümer jenes Grundstückes beziehen, auf welchem dieser Gasthof errichtet ist. Für den Gasthof2 sei der damalige Bescheid auch den damaligen Eigentümer des Grundstückes und Verwandten der nunmehrigen Eigentümerin zugestellt worden. Das Wegbenützungsrecht zugunsten des „Gasthof2“ sei unter dem – bereits weiter oben unter Punkt römisch eins.
- wiedergegebenen - Punkt
- derart geregelt, dass dieser Bescheid als vom Landesverwaltungsgericht geforderte Zustimmungserklärung zu werten sei. Unabhängig von der Frage, ob der von der Bewilligungswerberin ins Treffen geführte Bringungsrechtsbescheid vom 24.9.1971 grundsätzlich als Zustimmungserklärung im Sinn des § 43 Abs 2 TNSchG 2005 betrachtet werden kann, handelte es sich jedenfalls nur um eine Zustimmungserklärung in dem aus diesem Bescheid hervorgehenden Ausmaß. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes gehen aber die einen Teil des vorliegenden Projekts bildenden Kraftfahrzeugverwendungen über dieses Maß hinaus. Unabhängig von der Frage, ob der von der Bewilligungswerberin ins Treffen geführte Bringungsrechtsbescheid vom 24.9.1971 grundsätzlich als Zustimmungserklärung im Sinn des Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 betrachtet werden kann, handelte es sich jedenfalls nur um eine Zustimmungserklärung in dem aus diesem Bescheid hervorgehenden Ausmaß. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes gehen aber die einen Teil des vorliegenden Projekts bildenden Kraftfahrzeugverwendungen über dieses Maß hinaus. Wie die Bewilligungswerberin selbst ausführt, ist das Wegbenützungsrecht „zugunsten des Gasthof2“ im genannten Bringungsrechtsbescheid ausdrücklich geregelt. Gerade im Hinblick auf diese ausdrückliche Regelung für den Gasthof2 – die in keiner Weise die Wegbenützung im Zusammenhang mit einer allfälligen neuen, den bisherigen Gasthof ersetzenden und mit diesem nicht identen baulichen Anlage erwähnt – kann die Auffassung der Bewilligungswerberin, die Benützung von Kraftfahrzeugen für jegliche Baumaßnahmen sei jedenfalls erlaubt, nicht geteilt werden. Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Bringungsrechtsbescheid vom 24.9.1971 nicht als Zustimmung zur Abwicklung des Baustellenverkehrs zur Realisierung des vorliegenden Projekts gewertet werden kann und insofern keine ausreichende, dem § 43 Abs 2 TNSchG 2005 entsprechende Zustimmungserklärung der Grundeigentümer darstellt. Bei diesem Ergebnis musste nicht mehr näher geprüft werden, ob möglicherweise auch andere projektsgegenständliche Kraftfahrzeugverwendungen nicht vom Wegbenützungsrecht des Bringungsrechtsbescheides vom 24.9.1971 gedeckt sind, weil etwa laut Punkt
- des genannten Bescheides Tagesgäste ausdrücklich von der Befahrung des Weges ausgeschlossen sind oder fraglich sein könnte, ob ein Benützungsrecht für den Gasthof2 und dessen „Pensionsgäste“ automatisch auch ein Benützungsrecht für das geplante Projekt1 und dessen Gäste darstellt.Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Bringungsrechtsbescheid vom 24.9.1971 nicht als Zustimmung zur Abwicklung des Baustellenverkehrs zur Realisierung des vorliegenden Projekts gewertet werden kann und insofern keine ausreichende, dem Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 entsprechende Zustimmungserklärung der Grundeigentümer darstellt. Bei diesem Ergebnis musste nicht mehr näher geprüft werden, ob möglicherweise auch andere projektsgegenständliche Kraftfahrzeugverwendungen nicht vom Wegbenützungsrecht des Bringungsrechtsbescheides vom 24.9.1971 gedeckt sind, weil etwa laut Punkt
- des genannten Bescheides Tagesgäste ausdrücklich von der Befahrung des Weges ausgeschlossen sind oder fraglich sein könnte, ob ein Benützungsrecht für den Gasthof2 und dessen „Pensionsgäste“ automatisch auch ein Benützungsrecht für das geplante Projekt1 und dessen Gäste darstellt. Indem die Bewilligungswerberin trotz Aufforderung den Nachweis des Eigentums an den von der gegenständlichen Zufahrtsstraße betroffenen Grundstücke oder die Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer zum gesamten projektsgegenständlichen Vorhaben, inklusive der Abwicklung des Baustellenverkehrs, nicht erbrachte, erweist sich der verfahrensgegenständliche Antrag als mangelhaft - eine Mangelhaftigkeit, die trotz zweimaligen Verbesserungsaufträgen nach § 13 Abs 3 AVG nicht behoben wurde.Indem die Bewilligungswerberin trotz Aufforderung den Nachweis des Eigentums an den von der gegenständlichen Zufahrtsstraße betroffenen Grundstücke oder die Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer zum gesamten projektsgegenständlichen Vorhaben, inklusive der Abwicklung des Baustellenverkehrs, nicht erbrachte, erweist sich der verfahrensgegenständliche Antrag als mangelhaft - eine Mangelhaftigkeit, die trotz zweimaligen Verbesserungsaufträgen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht behoben wurde. Über einen derart mangelhaften Antrag darf aber das Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache entscheiden und hätte auch die Erstbehörde eine solche Sachentscheidung nicht treffen dürfen. Indem sie dies doch getan hat, hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt. Die Erstbehörde hätte den gegenständlichen Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung vielmehr nach erfolgloser Vornahme eines Verbesserungsauftrages zurückweisen müssen. Diesbezüglich ist etwa auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.11.1983, 83/01/0243, zu verweisen. Diesem Erkenntnis ist folgender Rechtssatz zu entnehmen: „Fehlt dem Antrag auf Erteilung eines ‚Sichtvermerkes‘ die Unterschrift des Antragstellers und wird dieser Mangel nicht nach § 13 Abs 3 AVG 1950 behoben, so mangelt es der Behörde an der Zuständigkeit zur Erlassung einer Sachentscheidung. In dem angeführten Fall ist demnach ein Bescheid über die Versagung des Sichtvermerkes wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.“Diesbezüglich ist etwa auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.11.1983, 83/01/0243, zu verweisen. Diesem Erkenntnis ist folgender Rechtssatz zu entnehmen: „Fehlt dem Antrag auf Erteilung eines ‚Sichtvermerkes‘ die Unterschrift des Antragstellers und wird dieser Mangel nicht nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 behoben, so mangelt es der Behörde an der Zuständigkeit zur Erlassung einer Sachentscheidung. In dem angeführten Fall ist demnach ein Bescheid über die Versagung des Sichtvermerkes wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.“ Auch aus dem Erkenntnis des VwGH vom 28.3.1995, 94/07/0084, geht hervor, dass beim Fehlen der sachlichen Zuständigkeit für die meritorische Erledigung eines Bewilligungsansuchens durch die Erstbehörde eine dennoch ergangene meritorische Erledigung von der Berufungsbehörde gestützt auf § 66 Abs 4 AVG ersatzlos zu beheben und eine Antragszurückweisung ausdrücklich auszusprechen ist.Auch aus dem Erkenntnis des VwGH vom 28.3.1995, 94/07/0084, geht hervor, dass beim Fehlen der sachlichen Zuständigkeit für die meritorische Erledigung eines Bewilligungsansuchens durch die Erstbehörde eine dennoch ergangene meritorische Erledigung von der Berufungsbehörde gestützt auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben und eine Antragszurückweisung ausdrücklich auszusprechen ist. Aufgrund der Unzuständigkeit der Erstbehörde zur Entscheidung in der Sache hatte das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs 5 Vw
GVG ersatzlos zu beheben und gleichzeitig auszusprechen, dass der verfahrenseinleitende Antrag als mangelhaft zurückgewiesen wird.Aufgrund der Unzuständigkeit der Erstbehörde zur Entscheidung in der Sache hatte das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben und gleichzeitig auszusprechen, dass der verfahrenseinleitende Antrag als mangelhaft zurückgewiesen wird.
- b)Zum Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes: Die Antragstellerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass das Landesverwaltungsgericht nach dem gesetzlichen Auftrag einen angefochtenen Bescheid lediglich im Umfang der Beschwerde zu prüfen habe. Der Landesumweltanwalt habe das nunmehr von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes selbst aufgebrachte Thema eines fehlenden Nachweises des Eigentums bzw einer fehlenden Zustimmung sämtlicher Grundeigentümer in Hinblick auf den vorhandenen Bringungsweg jedoch mit keinem Wort erwähnt oder aufgebracht, weshalb dieser Punkt dem Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes in der zweiten Instanz entzogen sei. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist der Antragstellerin zu entgegnen, dass es sich bei der vom Landesverwaltungsgericht thematisierten Frage der Vollständigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags – wie oben unter lit a dargestellt – um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit der Erstbehörde zur Vornahme einer meritorischen Entscheidung handelt. Diese Zuständigkeit wurde vom Landesverwaltungsgericht wie oben dargelegt verneint.Hinsichtlich dieses Vorbringens ist der Antragstellerin zu entgegnen, dass es sich bei der vom Landesverwaltungsgericht thematisierten Frage der Vollständigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags – wie oben unter Litera a, dargestellt – um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit der Erstbehörde zur Vornahme einer meritorischen Entscheidung handelt. Diese Zuständigkeit wurde vom Landesverwaltungsgericht wie oben dargelegt verneint. Die Frage der Zuständigkeit darf bzw muss sogar vom Landesverwaltungsgericht allerdings unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden. Die Einschränkung des Prüfumfanges auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe ist nach § 27 VwGVG nämlich ausdrücklich nur insoweit vorgesehen, als das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“.Die Frage der Zuständigkeit darf bzw muss sogar vom Landesverwaltungsgericht allerdings unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden. Die Einschränkung des Prüfumfanges auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe ist nach Paragraph 27, VwGVG nämlich ausdrücklich nur insoweit vorgesehen, als das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“. Dies galt schon vor Einführung der Verwaltungsgerichte für die Berufungsbehörden (siehe etwa VwGH 27.11.2008, 2008/07/0196, wonach die Berufungsbehörde verpflichtet ist, die Unzuständigkeit der Unterbehörde auch dann von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Berufung releviert wurde). Insofern war vom Landesverwaltungsgericht nicht zu prüfen, ob die Frage des fehlenden Eigentumsnachweises bzw der fehlenden Zustimmungserklärung der Grundeigentümer auch als vom Inhalt der gegenständlichen Beschwerde des Landesumweltanwaltes umfasst angesehen werden kann und war die vorliegende Entscheidung unabhängig von diesem Inhalt von Amts wegen zu treffen.
- c)An der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ändert auch die Tatsache nichts, dass die Bewilligungswerberin in ihrer Stellungnahme vom 27.5.2014 anbietet, den Beschluss betreffend die Erteilung der Zustimmungserklärung durch die Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 nach der nächsten ordentlichen Vollversammlung dieser Bringungsgemeinschaft nachzureichen. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung kann nur nach Vorliegen sämtlicher im § 43 Abs 2 TNSchG 2005 geforderten Antragsunterlagen erteilt werden. Die Erteilung einer Bewilligung bei späterer Nachreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen ist nicht denkbar.Eine naturschutzrechtliche Bewilligung kann nur nach Vorliegen sämtlicher im Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 geforderten Antragsunterlagen erteilt werden. Die Erteilung einer Bewilligung bei späterer Nachreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen ist nicht denkbar. Hinweis für die Antragstellerin: Der Antragstellerin bleibt es aber freilich unbenommen, nach Erwirkung der für das vorliegende Projekt erforderlichen Zustimmungserklärung neuerlich um naturschutzrechtliche Bewilligung anzusuchen. Durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags stünde einem solchen Antrag keine entschiedene Sache entgegen. Hinweis für die belangte Behörde: In einem solchen Fall hätte die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auch das Vorbringen in der als Beschwerde geltenden Berufung des Landesumweltanwaltes zu berücksichtigen. Insbesondere wäre die behauptete nachteilige Beeinflussung der Geologie und Hydrologie des See1 zu prüfen und die Ergebnisse einer solchen Überprüfung im Rahmen einer wiederum vorzunehmenden Interessensabwägung zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sei auf das ebenfalls derzeit beim Landesverwaltungsgericht anhängige Verfahren betreffend die Erteilung einer Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 für das vorliegende Projekt verwiesen, in welchem zu der vom Landesumweltanwalt aufgeworfenen Frage des nachteiligen Einflusses des geplanten Vorhabens auf die Geologie und damit verbunden die Hydrologie des See1 die Erstellung eines – derzeit noch nicht erstatteten - Gutachtens veranlasst wurde. Auch die Schlüssigkeit des antragsgegenständlichen Verkehrskonzepts wäre im Lichte des Berufungsvorbringens des Landesumweltanwalts und entsprechend den von der Antragstellerin vorgenommenen Ergänzungen dieses Konzepts einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. Das Landesverwaltungsgericht geht diesbezüglich – wie schon weiter oben erwähnt - davon aus, dass auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen während der Bauzeit des gegenständlichen Projekts naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig ist, und vertrat in seinen Aufforderungsschreiben vom 21.2.2014 und 15.4.2014, LVwG-2014/**/****-6 bzw 8, diesbezüglich außerdem vorläufig die Auffassung, dass dies auch für die Verwendung von Kraftfahrzeugen zur Versorgung des geplanten „Projekt1“ gelte. Auch die von der Antragstellerin entsprechend dem Berufungsvorbringen des Landesumweltanwaltes und aufgrund der entsprechenden Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes mit Schriftsatz vom 25.3.2014 nachgereichten Unterlagen zur Durchführung einer Alternativenprüfung nach § 29 Abs 4 TNSchG 2005 wären im Fall eines neuerlich gestellten Antrags auf naturschutzrechtliche Bewilligung des Projekts „Projekt1“ von der zuständigen Behörde bei ihrer Entscheidung mitzuberücksichtigen.Auch die von der Antragstellerin entsprechend dem Berufungsvorbringen des Landesumweltanwaltes und aufgrund der entsprechenden Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes mit Schriftsatz vom 25.3.2014 nachgereichten Unterlagen zur Durchführung einer Alternativenprüfung nach Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 wären im Fall eines neuerlich gestellten Antrags auf naturschutzrechtliche Bewilligung des Projekts „Projekt1“ von der zuständigen Behörde bei ihrer Entscheidung mitzuberücksichtigen. Schließlich wäre auch die Frage, ob die Zufahrt zum Projektsgebiet in der derzeitigen Form für die Herstellung des geplanten Vorhabens geeignet ist, aufgrund ihrer Bedeutung für die im naturschutzrechtlichen Verfahren allenfalls durchzuführende Interessensabwägung zu klären. Die Verbindungsstraße zur öffentlichen Verkehrsfläche stellt nämlich aufgrund der für die Fahrten auf dieser Straße erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung einen Teil des verfahrensgegenständlichen Projekts dar und wären deshalb allenfalls notwendige Sanierungen dieser Straße und damit möglicherweise verbundene Auswirkungen auf die Interessen des Naturschutzes von der zuständigen Behörde bei ihrer neuerlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Diesbezüglich sei auf das von der Landesregierung, Abt Umweltschutz, als im vorliegenden Verfahren bis zum 31.12.2013 zuständige Berufungsbehörde im Hinblick auf die vom Berufungswerber vorgebrachte Mangelhaftigkeit des dem Projekt zugrundeliegenden Verkehrskonzepts eingeholte gutachterliche Stellungnahme eines straßentechnischen Amtssachverständigen zur Frage, ob die Zufahrt zum Projektsgebiet in der derzeit bestehenden Form für die Herstellung des geplanten Vorhabens geeignet ist, verwiesen. Ebenso wäre in einem künftigen Verfahren in diesem Zusammenhang auf die Sicherheit des Zufahrtsweges im Rahmen einer allenfalls durchzuführenden Interessensabwägung verstärktes Augenmerk zu richten. Diesbezüglich wird auf die im baurechtlichen Verfahren eingeholte gutachterliche Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Gebiet3, vom 22.11.2011, ****/*12-2011, verwiesen, aus welcher zusammengefasst hervorgeht, dass der Zufahrtsweg zum See1 als stark lawinengefährdet zu bezeichnen sei und aufgrund dieser Gefährdungssituation insbesondere durch drei bedeutende Lawinenbahnen die derzeitige winterliche Nutzung des Weges als Rodelbahn jährlich mehrmals unterbrochen werde. 4. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht unter anderem dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht unter anderem dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Diese Voraussetzung für den Entfall einer Verhandlung war im vorliegenden Fall gegeben. 5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die wesentliche Rechtsfrage, welche Folgen eine trotz mangelhaftem Antrag getroffene meritorische Entscheidung der Erstbehörde hat, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.0126.8