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{'item': 'LVwG-2014/39/1939-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/39/1939-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde von Frau A. und Herrn B., beide Adresse, C., gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadtgemeinde C. jeweils vom 26.06.2014, GZ: X1, (Beschwerdevorentscheidungen), zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Bauansuchen vom 18.03.2014 (eingelangt bei der Baubehörde am 20.03.2014) beantragte Herr D. (im Folgenden: Bauwerber) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und den Neubau eines Einfamilienhauses auf Gst Nr X2 KG C.. Mit Kundmachung vom 09.04.2014 erging die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 24.04.
  5. Mit 23.04.2014 ging bei der Baubehörde ein Einspruch von Frau A. und Herrn B. (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen das Bauvorhaben ein. Angezweifelt wurde, dass der Bebauungsplan mit der Festlegung einer besonderen Bauweise, der diese Höhenentwicklung und die verminderten Abstände ermöglichen sollte, rechtmäßig sei. Verwiesen wurde auch auf die Einsprüche der Beschwerdeführer gegen den Bebauungsplan vom 13.07.2013 sowie vom 02.10.2013 im Rahmen des damaligen Verordnungsverfahrens. In der am 24.04.2014 abgeführten Bauverhandlung wurde diese Stellungnahme vom 23.04.2014 inhaltlich als Vorbringen der Beschwerdeführer übernommen. Mit Bescheid vom 12.05.2014, Zahl X3, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde C. unter Spruchpunkt I die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Bauvorhaben unter Vorschreibung diverser Auflagen. Unter Spruchpunkt II wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgebrachten Zweifel gegen die Rechtmäßigkeit des Baubauungsplanes als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass der Bebauungsplan rechtsgültig bestehe. Die Einwendungen vom 13.07.2013 und 12.10.2013 (richtig: 02.10.2013) wären durch den Gemeinderat im Rahmen des Erlassungsverfahrens des Bebauungsplanes behandelt, der Bebauungsplan am 13.11.2013 beschlossen und durch das Amt der Tiroler Landesregierung raumordnungsfachlich sowie am 20.01.2014 aufsichtsbehördlich geprüft worden.Mit Bescheid vom 12.05.2014, Zahl X3, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde C. unter Spruchpunkt römisch eins die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Bauvorhaben unter Vorschreibung diverser Auflagen. Unter Spruchpunkt römisch zwei wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgebrachten Zweifel gegen die Rechtmäßigkeit des Baubauungsplanes als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass der Bebauungsplan rechtsgültig bestehe. Die Einwendungen vom 13.07.2013 und 12.10.2013 (richtig: 02.10.2013) wären durch den Gemeinderat im Rahmen des Erlassungsverfahrens des Bebauungsplanes behandelt, der Bebauungsplan am 13.11.2013 beschlossen und durch das Amt der Tiroler Landesregierung raumordnungsfachlich sowie am 20.01.2014 aufsichtsbehördlich geprüft worden. In fristgerecht erhobener Beschwerde bringen die Beschwerdeführer als unmittelbare Nachbarn Einwendungen gegen die Festlegung des Bebauungsplanes betreffend das Baugrundstück vor. Diese wären rechtswidrig, ermöglichten sie nämlich die Errichtung des Objektes in besonderer Bauweise, welches Abstände unterschreite und eine Höhenentwicklung enormen Ausmaßes zulasse. Die Höhe des geplanten Objektes würde den Altbestand des bestehenden Knappenhauses um mehr als 5 m überragen. Vermischt seien in diesem Projekt geschlossene und offene Bauweise. Das Erdgeschoß werde im Falle Seebacher als Garagen-, Autoabstellplatz und Umkleideraum genutzt. Die übliche Bauweise betrage E+
  6. Wie bereits in den Stellungnahmen vom 13.07.2013 und vom 02.10.2013 sowie dem Einspruch vom 22.04.2014 vorgebracht, werde nochmals auf die Auswirkungen dieser massiven baulichen Veränderung in Bezug auf die Wohnsituation der Beschwerdeführer hingewiesen. Eindeutig werde die bestehende Lebens- und Wohnqualität in ihren Wohnungen TOP 13 und 14 im zweiten Stock sowie in der Physiotherapiepraxis Top 6 im Erdgeschoß, die unter dem Niveau des Erdgeschoßes von Herrn Seebacher liege, vermindert. Als Folgen entstünden erheblicher ideeller und finanzieller Wertverlust der Wohnungen der Beschwerdeführer sowie der Praxis im Erdgeschoß, erhöhte Heiz- und Stromkosten insbesondere während der Wintermonate, beträchtliche Eingriffe in die Privatsphäre der Beschwerdeführer durch die Nähe zum neugeplanten Objekt, massive Unterschreitung der gesetzlichen Abstände sowie gravierende Veränderung und Einschränkung der bestehenden Aussicht. Die Errichtung des geplanten Objektes würde eine massive Beeinträchtigung für 12 von 14 Wohnungseigentümern der Anlage „Fuchsloch“ bedeuten und sich die Frage nach Schutz für bestehende bauliche Gegebenheiten aufdrängen. Mit Beschwerdevorentscheidungen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde C. jeweils vom 26.06.2014, Zahl X1, wurden die Berufungen (richtigerweise Beschwerden) als unzulässig zurückgewiesen. Die Behörde bestätigte das Vorliegen der bezogenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan, welchen jedoch vom Gemeinderat keine Folge gegeben worden wäre, dies aufgrund der Tatsache, dass die Wohnanlage „Fuchsloch“ bereits an der Grundgrenze zum Bauplatz errichtet worden sei und nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 sogar ein direkter Anbau im selben Ausmaß an das bestehende Gebäude der Wohnlage möglich wäre. Durch den Bebauungsplan werde hingegen die Einhaltung eines Abstandes zwischen den Baukörpern gewährleistet und so der Nachbarschutz sogar verstärkt. Der abgebrochene Baukörper reiche sogar näher an die Wohnanlage heran als der geplante Neubau. Jedenfalls wäre von den Beschwerdeführern den Ausführungen des Amtssachverständigen in der Bauverhandlung betreffend eine Übereinstimmung mit dem bestehenden ergänzenden Bebauungsplan nicht auf gleicher sachlicher Ebene begegnet worden. Mit Vorlageantrag vom 04.07.2014 beantragten die Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im vorliegenden Beschwerdefall ist nachstehende Gesetzesbestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013, maßgeblich:Im vorliegenden Beschwerdefall ist nachstehende Gesetzesbestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, maßgeblich: § 26Paragraph 26 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke a. die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b. deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grundstücke zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a. der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b. der Bestimmungen über den Brandschutz, c. der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d. der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,d. der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e. der Abstandsbestimmungen des § 6,e. der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f. das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegungen einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in Abs 3 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtszeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (VwGH 01.04.2008, Zahl 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung jener subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt, wie sie taxativ in § 26 Abs 3 und 4 TBO 2011 aufgezählt sind. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse oder nur seinem Privatinteresse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist.Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung jener subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt, wie sie taxativ in Paragraph 26, Absatz 3 und 4 TBO 2011 aufgezählt sind. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse oder nur seinem Privatinteresse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer unter anderem Miteigentümer des Grundstücks Nr 595 KG C. sind. Dieses grenzt unmittelbar an das Baugrundstück an. Die Beschwerdeführer sind damit berechtigt, die in § 26 Abs 3 TBO 2011 erschöpfend aufgezählten Rechte geltend zu machen.Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer unter anderem Miteigentümer des Grundstücks Nr 595 KG C. sind. Dieses grenzt unmittelbar an das Baugrundstück an. Die Beschwerdeführer sind damit berechtigt, die in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 erschöpfend aufgezählten Rechte geltend zu machen. Wie bereits vorangeführt, ist das Landesverwaltungsgericht (von Fragen der Zuständigkeit der Behörde abgesehen) ausschließlich befugt, eine Überprüfung des Bauvorhabens im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdegründe sowie des geltend gemachten Beschwerdebegehrens im Sinne des § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG anzustellen.Wie bereits vorangeführt, ist das Landesverwaltungsgericht (von Fragen der Zuständigkeit der Behörde abgesehen) ausschließlich befugt, eine Überprüfung des Bauvorhabens im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdegründe sowie des geltend gemachten Beschwerdebegehrens im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG anzustellen. Die Beschwerdeführer erheben nun vornehmlich Vorhalte gegen die Rechtmäßigkeit des der Bauentscheidung zugrunde gelegten Bebauungsplanes im Hinblick auf darin getroffene Festlegungen. Im Konkreten sehen sie sich durch die Festlegung der besonderen Bauweise, welche zur Abstandsunterschreitung ermächtige, der Vermischung von offener und geschlossener Bauweise sowie durch zulässige Höhenfestlegungen in ihren Rechten verletzt. Wie durch die belangte Behörde festgestellt, wurde das Bauvorhaben am Bebauungsplan der Stadtgemeinde C. als Rechtsgrundlage gemessen. Dieser ergänzende Bebauungsplan, Planbezeichnung BP88, Planerstellungsdatum 28.05.2013, wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 13.11.2013 beschlossen, kundgemacht durch öffentlichen Anschlag in der Zeit vom 15.11.2013 bis 03.12.2013 sowie gemäß § 122 Tiroler Gemeindeordnung 2001 am 20.01.2014 aufsichtsbehördlich geprüft. Mit Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist ist der Bebauungsplan in Rechtskraft getreten.Wie durch die belangte Behörde festgestellt, wurde das Bauvorhaben am Bebauungsplan der Stadtgemeinde C. als Rechtsgrundlage gemessen. Dieser ergänzende Bebauungsplan, Planbezeichnung BP88, Planerstellungsdatum 28.05.2013, wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 13.11.2013 beschlossen, kundgemacht durch öffentlichen Anschlag in der Zeit vom 15.11.2013 bis 03.12.2013 sowie gemäß Paragraph 122, Tiroler Gemeindeordnung 2001 am 20.01.2014 aufsichtsbehördlich geprüft. Mit Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist ist der Bebauungsplan in Rechtskraft getreten. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist – sofern nicht Übergangsbestimmungen Gegenteiliges zum Ausdruck bringen (dies trifft gegenständlich jedoch nicht zu) - aufgrund der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung abzusprechen. Diese Verpflichtung traf sowohl die belangte Behörde als auch gilt dies entsprechend für das Verwaltungsgericht im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Bescheide als auch zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol stand bzw steht der gegenständliche Bebauungsplan in Rechtskraft. Dieser war bzw ist somit den Entscheidungen als maßgebliche Rechtsgrundlage zugrunde zu legen und das Bauvorhaben an dessen Festlegungen zu messen. Die von den Beschwerdeführern (neuerlich) vorgebrachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes an sich konnten infolge aufrechter Rechtskraft dieser Verordnung damit aber im Rahmen des anhängigen Bauverfahrens nicht mit Erfolg als zulässige Nachbareinwendung geltend gemacht werden. Dass durch das Bauvorhaben die verordneten Festlegungen des Bebauungsplanes an sich nicht eingehalten würden, wurde hingegen von den Beschwerdeführern im Verfahren weder behauptet noch wurde den entsprechenden sachverständigen Beurteilungen in der mündlichen Verhandlung im Bauverfahren oder im Beschwerdevorbringen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen gehalten. Vielmehr erhoben die Beschwerdeführer eben nur Vorhalte gegen die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes für sich. Erachten die Beschwerdeführer weiters ihre Lebens- und Wohnqualität bzw den Wert ihrer Wohnungen bzw Praxis als vermindert, erhöhte Heiz-und Stromkosten als zu erwarten, einen Eingriff in ihre Privatsphäre als gegeben sowie die bestehende Aussicht eingeschränkt, so handelt es sich bei diesem Vorbringen um keine im Rahmen des baurechtlichen Nachbarrechts nach § 26 TBO 2011 geltend zu machenden Rechtsverletzungen. Diese Wertung entspricht auch ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Vielmehr wären derartige Einwände von den Beschwerdeführern allenfalls im Zivilrechtswege zu verfolgen.Erachten die Beschwerdeführer weiters ihre Lebens- und Wohnqualität bzw den Wert ihrer Wohnungen bzw Praxis als vermindert, erhöhte Heiz-und Stromkosten als zu erwarten, einen Eingriff in ihre Privatsphäre als gegeben sowie die bestehende Aussicht eingeschränkt, so handelt es sich bei diesem Vorbringen um keine im Rahmen des baurechtlichen Nachbarrechts nach Paragraph 26, TBO 2011 geltend zu machenden Rechtsverletzungen. Diese Wertung entspricht auch ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Vielmehr wären derartige Einwände von den Beschwerdeführern allenfalls im Zivilrechtswege zu verfolgen. Sollte jedoch mit dem Vorwurf der massiven Unterschreitung der gesetzlichen Abstände eine von der Frage der Rechtmäßigkeit der Bebauungsplanung an sich losgelöste Rüge einer Nichteinhaltung bzw Verletzung von Abständen bezweckt werden, ist dem aber auch der Sache insofern entgegen zu halten, als nach sachverständiger Beurteilung durch die projektierten Abstände die vorgebenden Festlegungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Auf gleicher fachlicher Ebene wurde dieser sachverständigen Beurteilung von den Beschwerdeführern hingegen nicht entgegen gehalten. In der gegenständlichen Beschwerdesache waren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt anzusehen war. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten lassen. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern - dies auch trotz entsprechenden Hinweises im Bescheid vom 12.05.2014 - nicht beantragt. Auch das Landesverwaltungsgericht sah bei gegebener Sach- und Rechtslage die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen als nicht erforderlich an.In der gegenständlichen Beschwerdesache waren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt anzusehen war. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten lassen. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern - dies auch trotz entsprechenden Hinweises im Bescheid vom 12.05.2014 - nicht beantragt. Auch das Landesverwaltungsgericht sah bei gegebener Sach- und Rechtslage die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen als nicht erforderlich an. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das erkennende Gericht hat sich in seiner Entscheidung an einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.39.1939.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.