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{'item': 'LVwG-2013/19/3406-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/19/3406-4 TextMit Erkenntnis vom 08.05.2014, Zahl LVwG-2013/19/3406-3, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol über die Beschwerde des BF, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, entschieden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) den Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber gemäß , Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) den B E S C H L U S S gefasst: 1. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.05.2014, Zahl LVwG-2013/19/3406-3 wird gemäß § 62 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) dahingehend berichtigt, dass 1. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.05.2014, Zahl LVwG-2013/19/3406-3 wird gemäß Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) dahingehend berichtigt, dass

  1. a)die Zahl des angefochtenen Straferkenntnisses „****“ lautet und
  2. b)in der Begründung des Erkenntnisses die Wendungen „16 x 750 ml“ durch die Wendung „14 x 100 ml“ sowie die Wortfolgen „FC Unkrautmittel“ und „obwohl die Anmeldung sowie die Abverkaufsfrist des Pflanzenschutzmittels „FC Unkrautmittel“ mit der amtlichen Pflanzenregisternummer *** am xx.xx.xxxx endete“ durch die Wortfolgen „N Konzentrat“ und „obwohl für das Pflanzenschutzmittel „N Konzentrat keine Zulassung vorliegt“ ersetzt werden. 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. 3. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zahlen ****, wurden über BF als Inhaber der protokollierten Einzelfirma „SE wegen Übertretung nach 15 Abs 1 Z 1 lit
  3. a)iVm § 3 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 jeweils eine Geldstrafe von Euro 1.500,00 verhängt.Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zahlen ****, wurden über BF als Inhaber der protokollierten Einzelfirma „SE wegen Übertretung nach 15 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 jeweils eine Geldstrafe von Euro 1.500,00 verhängt. Dabei betraf 1. das Straferkenntnis zur Zahl **** das Pflanzenschutzmittel „FC Unkrautmittel“, 2. das Straferkenntnis zur Zahl ****das Pflanzenschutzmittel „KG“ und 3. das Straferkenntnis zur Zahl **** das Pflanzenschutzmittel „SG“. Mit EMail vom 20.11.2013 hat BF fristgerecht Berufung erhoben und wurden alle drei Akten dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zur Entscheidung vorgelegt. In der Folge wurde
  4. a)dem Akt **** die Zahl uvs-2013/19/3405,
  5. b)dem Akt ****die Zahl uvs-2013/19/3406 und
  6. c)dem Akt **** die Zahl uvs-2013/19/3407 zugewiesen, die Akten jedoch nicht gesondert, sondern gemeinsam geführt. Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat Ing. Seidemann den Inhalt seiner - insoferne nicht ganz eindeutigen - Eingabe dahingehend präzisiert, dass sich die Berufung nicht gegen das Straferkenntnis Zahl ****, betreffend das Pflanzenschutzmittel „FC Unkrautmittel“, richtet. Mit Erkenntnis vom 08.05.2014, Zahl LVwG-2013/19/3406-3, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol über die Beschwerde des BF, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, entschieden, obwohl nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung offenkundig keine Berufung gegen diesen Bescheid vorgelegen hat und diesem Akt die Zahl **** zugeordnet war. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützen Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützen Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Der Umstand, dass seinerzeit beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zwar drei Aktenzahlen vergeben worden sind, die Akten jedoch nicht gesondert, sondern unter einem geführt worden sind, hat dazu geführt, dass trotz Wissens um das Nichtvorliegen eines Rechtsmittels gegen den Bescheid Zahl **** zur Zahl LVwG-2013/19/3406 ein Erkenntnis betreffend diesen Bescheid und nicht betreffend den dieser Zahl tatsächlich zugeordneten Bescheid Zahl ****ergangen ist. Nachdem somit eine offenbar auf einem Versehen beruhende, nicht dem Willen des erkennenden Organs entsprechende Unrichtigkeit vorliegt, war spruchgemäß eine Berichtigung vorzunehmen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.3406.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.