RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/1716-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn G., Adresse, v.d. Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G. vom 24.4.2014, Zl. **** wegen Erteilung der Baubewilligung für eine Vorplatz- und Zugangsüberdachung beim Bestandsobjekt auf Gp. *** KG G. zu Recht erkannt I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G. vom 24.4.2014, Zl. **** wurde den Bauwerbern BF die Baubewilligung für eine Vorplatz- und Zugangsüberdachung auf der Gp. *** KG G. erteilt. Diesem Baubescheid lag ein Bauansuchen vom 29.1.2014 (eingelangt bei der Baubehörde am 3.2.2014) zugrunde, welches wiederum offenkundig als Reaktion auf die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vom 1.2.2014 (die verfahrens-gegenständlichen Änderungen wurden ohne Baubewilligung errichtet) eingebracht wurde. Der Baubeschreibung im angefochtenen Bescheid ist zu den beantragten Baumaßnahmen zu entnehmen, dass ein Flugdach in Holzbauweise als Freilager vor der Garage und dem Eingang im Nordwesten sowie eine Überdachung des Zugangs auf der Nord- und Ostseite einer Baubewilligung zugeführt werden sollen. Das Flugdach hat eine Höhe von max. 2,80 m und verfügt über ein Pultdach mit Pappabdichtung. Der Abstand des Freilagerflugdaches zum öffentlichen Gut beträgt ca. 1,00 m. Im Einzelnen wird auf die Einreichunterlagen verwiesen. Der Beschwerdeführer wurde zur mündlichen Verhandlung am 24.3.2014 persönlich geladen und brachte dort vor wie folgt: „Ich spreche mich gegen die Bauausführung der Bauverhandlung zum 24.03.2014 aus. Das Bauwerk ist zu hoch und die in der Bauordnung verbindlich vorgeschriebene Bauhöhe wird dadurch nicht eingehalten. Zur Beurteilung der Bauhöhe ist vom Geländeniveau vor der Veränderung durch die Stützmauer auszugehen (§ 6 TBO).Der Ausgangspunkt laut Plan auf der ca. 6-8 Jahren errichteten Mauer ist somit nicht zulässig. Damit wäre ja mit einer Art Salamitaktik jede Bauvorschrift zur Einhaltung der Bauhöhe zu umgehen. Durch diese Bauhöhe ist mein Grundstück mit dem Sonnenlichteinfall negativ beeinträchtigt und vermindert somit den Wert.„Ich spreche mich gegen die Bauausführung der Bauverhandlung zum 24.03.2014 aus. Das Bauwerk ist zu hoch und die in der Bauordnung verbindlich vorgeschriebene Bauhöhe wird dadurch nicht eingehalten. Zur Beurteilung der Bauhöhe ist vom Geländeniveau vor der Veränderung durch die Stützmauer auszugehen (Paragraph 6, TBO).Der Ausgangspunkt laut Plan auf der ca. 6-8 Jahren errichteten Mauer ist somit nicht zulässig. Damit wäre ja mit einer Art Salamitaktik jede Bauvorschrift zur Einhaltung der Bauhöhe zu umgehen. Durch diese Bauhöhe ist mein Grundstück mit dem Sonnenlichteinfall negativ beeinträchtigt und vermindert somit den Wert. Im Weiteren entspricht der Bau bezüglich des Abwassers auch nicht der TBO. Es ist auch hier Pflicht, dass Bauherren das gesamte Wasser der Dachfläche auf seinem eigenen Grundstück zum Versickern zu bringen. Dazu wäre ein geologisches Gutachten für die Versickerung vom Bauherrn einzubringen. Sollte das Regenwasser in einen bestehenden Kanal, den der Bauherr BF bei der letzten Bauverhandlung erwähnt hat, eingeleitet werden, muss das Abflussrohr dem Volumen des abzuleitenden Regenwassers entsprechen. Auch dazu ist ein Sachverständigengutachten vonnöten. Alle diese Punkte dienen nur dazu, um zukünftige Wasserschäden am Nachbargrundstück bzw. dessen Mauern und Gebäude, vorzubeugen.“ Zu diesen Einwendungen führte die Behörde im oben zitierten Baubescheid aus wie folgt: „Die Behörde nimmt die Einwände des Herrn EM zur Kenntnis und nimmt dazu wie folgt Stellung. Die von der Partei angeführte Stützmauer bzw. in den eingereichten Planunterlagen für den Neubau eines Wohnhauses im Jahr 2002 als Steinschlichtung bezeichnet, wurde mit Baubescheid vom 11.06.2002 genehmigt. Aus dem damaligen Bauakt geht auch hervor, dass mit der Errichtung des Wohnhauses noch im Jahr 2002 begonnen wurde. Die Behörde geht davon aus, dass im Zuge der Wohnhauserrichtung auch die von Herrn EM angeführte Stützmauer errichtet wurde. Der Zeitraum zwischen der Wohnhauserrichtung und nunmehrigen Errichtung der Vorplatz- und Zugangsüberdachung im Jahr 2013 und Gegenstand dieses Baubescheides liegt somit über 10 Jahre auseinander. Daher ist davon auszugehen, dass die bestehende Stützmauer nunmehr als ursprüngliche Höhe für die Errichtung der Vorplatz- und Zugangsüberdachung heranzuziehen ist. Betreffend der von der Partei angeführten Dachwässer wird festgehalten, dass die Bauwerber BF die Dachwässer der Vorplatz- und Zugangsüberdachung auf eigenem Grund und Boden mit einer Schachtversickerung Typ A nach DWA-A 138
(2005)versickern lassen. Die Bauwerber wurden nach der durchgeführten Bauverhandlung am 24.03.2014 aufgefordert, einen technischen Bericht zu dieser Schachtversickerungsanlage von einem befugten Unternehmen vorzulegen. Die Bauwerber haben das Ingenieurbüro R. beauftragt, ein Einreichprojekt zu dieser Versickerungsanlage zu erstellen. Das Einreichprojekt wurde am 10.04.2014 bei der Behörde vorgelegt. Aus dem Projekt geht eindeutig hervor, dass die Schachtversickerungsanlage für die vorhandenen Dachwässer ausreichend ist.“ In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vor wie folgt: „Die Bauwerber haben auf dem Grundstück ***, KG G. ein Flugdach in Holzbauweise als Freilager vor der Garage und Eingang im Nordwesten errichtet. Weiters wurde eine Überdachung des Zugangs auf der Nord- und Ostseite gebaut und hält dieses Flugdach eine Bauhöhe laut Einreichplan von 2,8 Meter von einer bestehenden Stützmauer ein. Der Abstand vom Flugdach zum öffentlichen Gut beträgt ca. 1 Meter. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Bau nachträglich genehmigt. A.) Dieses längst errichtete Flugdach ist nicht genehmigungsfähig, da dieses Flugdach auf einer direkt an das öffentliche Gut angrenzenden Stützmauer mit einer Höhe von deutlich über 2 Metern errichtet wurde, sodass das Gesamtgebäude des Flugdaches inkl. Stützmauer weit über 5 Meter entlang der Grundstücksgrenze aufragt. Dies beeinträchtigt die unmittelbar unterhalb der Straße liegende Liegenschaft des Berufungswerbers und zwar hinsichtlich des Ortsbildes, des Sonneneinfalles und des Lichteinfalles. Die Genehmigung widerspricht der BTO aus dreierlei Gründen:
- Die bestehende Stützmauer ist noch keine 10 Jahre alt und
- die bestehende Stützmauer ist nicht als Veränderung des Geländeniveaus zu beurteilen, sondern als Bauwerk im Sinne der Bauordnung, sodass der Ausnahmetatbestand hinsichtlich der Veränderung des Geländeniveaus nicht greift.
- Die Stützmauer wurde von vornhinein für dieses Flugdach errichtet. Gemäß § 2 TBO sind bauliche Anlagen, mit dem Erdboden verbundene Anlagen zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Die Errichtung einer nahezu senkrechten Natursteinmauer, die eine Stützmauer für die Einfahrt und einen Parkplatz darstellt, ist daher jedenfalls als bauliche Anlage zu werten.Gemäß Paragraph 2, TBO sind bauliche Anlagen, mit dem Erdboden verbundene Anlagen zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Die Errichtung einer nahezu senkrechten Natursteinmauer, die eine Stützmauer für die Einfahrt und einen Parkplatz darstellt, ist daher jedenfalls als bauliche Anlage zu werten. Es ist darunter also jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Wesentliches Merkmal von baulichen Anlagen ist die von der Art der Baulichkeit vorgegebenen Notwenigkeit zu einer stabilen, kippsicheren Verbindung mit dem Boden und der Umstand, dass bei sachgerechter Ausführung einschlägige technische Kenntnisse aufgewendet werden müssen. Die Natursteinmauer, die nahezu senkrecht als Fundament für die Bodenplatte dient und die mit einem Betonkranz stabilisiert wird, auf dem wiederrum das Flugdach angebracht ist, ist jedenfalls als Bauwerk zu beurteilen, allein dadurch, dass es das bewilligungspflichtige Bauwerk trägt. Bei der Steinmauer handelt es sich daher jedenfalls um ein Bauwerk und um keine bloße Veränderung des Geländeniveaus. Die Steinmauer ist ja auch baubehördlich genehmigt. Die Behörde geht davon aus, dass die „bestehende Stützmauer“ als ursprüngliche Höhe für die Errichtung der Vorplatz- und Zugangsüberdachung heranzuziehen ist, da sie davon ausgeht, dass diese vor dem Jahr 2003 errichtet wurde. Die belangte Behörde unterliegt sohin einem mehrfachen Irrtum: ● Dass es sich bei der errichteten Stützmauer um eine Geländeveränderung handelt und im Zweifel davon auszugehen ist, dass diese bereits seit über 10 Jahren besteht und ● dass es sich bei der Stützmauer um kein Bauwerk handelt ● und da sie primär davon ausgeht, dass das Geländeniveau nicht im Hinblick auf die nunmehr verfahrensgegenständliche Bauführung verändert wurde sodass bei der Berechnung der Abstände richtigerweise vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen ist. Von der bestehenden Maueroberkante ist auch deshalb nicht auszugehen, da diese von vornherein im Hinblick auf die nunmehr erfolgte Bauausführung abgeändert wurde und die Geländeveränderung keine 10 Jahre zurückliegt. Es liegt auch begrifflich keine Geländeveränderung vor sondern ein Bauwerk das auf einem Bauwerk einer Stützmauer errichtet wurde. B.) Der Berufungswerber hat aber auch Bedenken hinsichtlich der Errichtung und Richtigdimensionierung der, einen Bestandteil dieses Baubescheides bildenden, Oberflächenwasserentsorgung. Der Oberflächenwasserabfluss ist im Baubescheid nicht geregelt und es ist baubehördlich nicht vorgegeben, wo der Sickerschacht errichtet wird. Tatsächlich ist auch bisher kein Sickerschacht errichtet worden. Tatsächlich ist es so, dass die Oberflächenwässer der weit über 130 m² Flugdachfläche direkt hinter der Liegenschaft des Berufungswerbers offen auf den Steilhang geleitet werden, sodass bei Starkregen eine erhebliche Erdrutschgefahr besteht und das Oberflächenwasser tatsächlich in weiterer Folge oberflächlich auf das offene Gut der Straße fließt und sodann möglicherweise auf die Liegenschaft des Berufungswerbers. Aufgrund der Steilheit und Bodenbeschaffenheit des Geländes nicht zur die Dimensionierung der Oberflächenwassersickeranlage baubehördlich vorzuschreiben sondern zusätzlich auch die Positionierung derselben. Die Sickerwasseranlage ist nicht Bestandteil der Planungsunterlagen welche durch die Baubehörde bewilligt wurden. Tatsächlich hat auf der eigenen Parzelle die vorgegebene Sickerschachtanlage auch keinen Platz. Tatsächlich ist für ein genehmigungsfähiges Projekt ist jedenfalls der Standort der Sickeranlage im Projekt darzustellen und bautechnisch zu beurteilen und je nach Positionierung desselben allenfalls ein geologisches Gutachten erforderlich. Es wird daher gestellt der ANTRAG
- Ein geologisches Gutachten über die richtige Dimensionierung und Positionierung des Sickerschachtes einzuholen
- die Einholung des Bauaktes für die Errichtung des Wohnhauses samt Genehmigung der Steinmauer
- eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle anzuberaumen und
- den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.“ Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122 (VwGVG):
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGVG): § 24Paragraph 24Verhandlung …
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. … § 27Paragraph 27„PrüfungsumfangSoweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 28Paragraph 28 „Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. …“
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2013/130 (TBO 2011) lauten wie folgt:
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2013/130 (TBO 2011) lauten wie folgt: § 5Paragraph 5„Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen
(1)Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien bestimmt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(1)Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien bestimmt, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. …“
(4)Besteht für einen Bauplatz kein Bebauungsplan, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. Weiters sind allfällige Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen einzuhalten. Abs. 2 ist anzuwenden.
(4)Besteht für einen Bauplatz kein Bebauungsplan, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. Weiters sind allfällige Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen einzuhalten. Absatz 2, ist anzuwenden. § 26Paragraph 26„Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. …“
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 51 (WV) idF BGBl I 2013/161 (AVG):
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 51 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2013/161 (AVG): „§ 41
(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.“
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.“ „§ 42
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a)Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt. …“ III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva).Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Gp. ***, KG G.. Dieses Grundstück ist zwar durch die Gemeindestraße (öffentliches Gut) Gp *** vom Bauplatz getrennt, allerdings beträgt der horizontale Abstand zum Bauplatz an mehreren Punkten weniger als fünf Meter. Er ist sohin grundsätzlich berechtigt, die Einhaltung der in § 26 Abs 3 TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese seinem Schutz dienen.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Gp. ***, KG G.. Dieses Grundstück ist zwar durch die Gemeindestraße (öffentliches Gut) Gp *** vom Bauplatz getrennt, allerdings beträgt der horizontale Abstand zum Bauplatz an mehreren Punkten weniger als fünf Meter. Er ist sohin grundsätzlich berechtigt, die Einhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese seinem Schutz dienen. In der mündlichen Verhandlung am 24.3.2014 brachte er dazu im Wesentlichen zwei Themenkreise vor: Einerseits eine aus der seiner Ansicht nach unzulässigen Änderung des Geländeniveaus resultierende Überschreitung der zulässigen Bauhöhe, mit der einhergehe, dass sein Grundstück in Bezug auf den Sonnenlichteinfall negativ beeinträchtigt werde und somit an Wert verliere. Andererseits eine befürchtete Beeinträchtigung seines Grundstückes aufgrund der Versickerung der Dachflächen. Wie oben dargelegt, wäre das Mitspracherecht des Nachbarn im weiteren Bau- aber auch Beschwerdeverfahren damit zunächst einmal auf die anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen in Bezug auf subjektiv-öffentliche Nachbarrechte eingeschränkt. Im gegenständlichen Fall findet sich jedoch in der Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 12.3.2014 kein ausreichender Hinweis darauf, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Hier ist offensichtlich, dass in der Anberaumung der Verhandlung eine ältere Version des § 42 AVG Anwendung fand. Im gegenständlichen Fall findet sich jedoch in der Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 12.3.2014 kein ausreichender Hinweis darauf, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Hier ist offensichtlich, dass in der Anberaumung der Verhandlung eine ältere Version des Paragraph 42, AVG Anwendung fand. Ein Verlust der Parteistellung bzw. das Eintreten der Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG setzt aber eine gehörige Ladung zur bzw eine gehörige Kundmachung der Bauverhandlung voraus. Dies ist nur dann der Fall, wenn in dieser Ladung bzw Kundmachung auf die im § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird (vgl hiezu die in der Verwaltungsformularverordnung, BGBl II 1999/508 vorgesehenen Formulare 7.1 und 7.2). Diesem Erfordernis wird selbst dann nicht entsprochen, wenn in der Ladung bzw Kundmachung nicht auf die im § 42 AVG idF BGBl I 2013/33, sondern auf die in § 42 AVG in der früheren Fassung vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird (vgl zB VwGH 29.01.2008, 2007/05/0195; 31.03.2008, 2008/05/0002 uva).Ein Verlust der Parteistellung bzw. das Eintreten der Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 42, AVG setzt aber eine gehörige Ladung zur bzw eine gehörige Kundmachung der Bauverhandlung voraus. Dies ist nur dann der Fall, wenn in dieser Ladung bzw Kundmachung auf die im Paragraph 42, AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird vergleiche hiezu die in der Verwaltungsformularverordnung, BGBl römisch zwei 1999/508 vorgesehenen Formulare 7.1 und 7.2). Diesem Erfordernis wird selbst dann nicht entsprochen, wenn in der Ladung bzw Kundmachung nicht auf die im Paragraph 42, AVG in der Fassung BGBl römisch eins 2013/33, sondern auf die in Paragraph 42, AVG in der früheren Fassung vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird vergleiche zB VwGH 29.01.2008, 2007/05/0195; 31.03.2008, 2008/05/0002 uva). Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, kann ein Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG also dann nicht eintreten, wenn in der Verständigung (Ladung, Kundmachung und Anberaumung der Verhandlung) – entgegen § 41 Abs 2 zweiter Satz AVG – nicht auf diese in § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird. Da dies im Beschwerdefall nicht korrekt erfolgte, ist beim Beschwerdeführer keine Präklusion eingetreten und hätte er auch nachfolgend noch weitere Einwendungen erheben bzw. in der Beschwerde weitergehende Gründe gegen das Bauvorhaben vorbringen können.Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, kann ein Verlust der Parteistellung nach Paragraph 42, AVG also dann nicht eintreten, wenn in der Verständigung (Ladung, Kundmachung und Anberaumung der Verhandlung) – entgegen Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz AVG – nicht auf diese in Paragraph 42, AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird. Da dies im Beschwerdefall nicht korrekt erfolgte, ist beim Beschwerdeführer keine Präklusion eingetreten und hätte er auch nachfolgend noch weitere Einwendungen erheben bzw. in der Beschwerde weitergehende Gründe gegen das Bauvorhaben vorbringen können. In der vorliegenden Beschwerde werden jedoch die beiden in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Themenkreise aufrechterhalten und unter Punkt A zusammenfassend vorgebracht, das gegenständliche Bauwerk überschreite infolge der Geländeaufschüttung bei weitem die zulässige Höhe und beeinträchtige deshalb die Liegenschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich des Ortsbildes, des Sonneneinfalls und des Lichteinfalls. Unter Punkt B werden Bedenken gegen die Oberflächenwasserentsorgung geäußert. In Entsprechung des § 27 VwGVG beschränkt sich daher die Prüfung des gegenständlichen Bauvorhabens auf die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, eingeschränkt jedoch – wie erwähnt – auf die zulässigerweise vorgebrachte Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte. In Entsprechung des Paragraph 27, VwGVG beschränkt sich daher die Prüfung des gegenständlichen Bauvorhabens auf die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, eingeschränkt jedoch – wie erwähnt – auf die zulässigerweise vorgebrachte Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte. Zwischen dem Bauplatz und dem Grundstück des Beschwerdeführers befindet sich – wie oben bereits festgestellt - eine Gemeindestraße (Gp 879 KG G., öffentliches Gut). Für den gegenständlichen Bauplatz liegt kein Bebauungsplan vor. Mit seinem Beschwerdevorbringen Punkt A bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass die hier verfahrensgegenständlichen Überdachungen höhenmäßig unzulässig seien. Er bezeichnet selbst zwar keine Rechtsvorschrift, gegen die mit dem angefochtenen Bescheid verstoßen wurde, nachbarfreundlich muss die Beschwerde aber so ausgelegt werden, dass aufgrund der Höhe der auf einer Geländeaufschüttung aufgesetzten Überdachungen die Abstandsbestimmungen zum Grundstück des Beschwerdeführers nicht eingehalten sind (ein Recht auf Einhaltung des Ortsbildes oder eines bestimmten Sonnen- bzw. Lichteinfalles, wie in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht, steht ihm ohnehin nicht zu). Für den erforderlichen Abstand baulicher Anlagen zum Beschwerdeführer sind nun nicht die Regelungen des § 6 TBO 2011, sondern vielmehr des § 5 legcit (Abstände baulichen Anlagen von den Verkehrsflächen) maßgeblich. Zumal kein Bebauungsplan vorliegt, kommt jedoch nicht § 5 Abs 1 bis 3, sondern vielmehr Abs 4 legcit zur Anwendung. Der Beschwerdeführer kann sohin in der vorliegenden Fallkonstellation in Ermangelung eines Bebauungsplanes und damit (logischerweise) einhergehend aufgrund des Fehlens einer Baufluchtlinie sein diesbezüglich grundsätzlich bestehendes Nachbarrecht (§ 26 Abs 3 lit c TBO 2011) nicht geltend machen. Für den erforderlichen Abstand baulicher Anlagen zum Beschwerdeführer sind nun nicht die Regelungen des Paragraph 6, TBO 2011, sondern vielmehr des Paragraph 5, legcit (Abstände baulichen Anlagen von den Verkehrsflächen) maßgeblich. Zumal kein Bebauungsplan vorliegt, kommt jedoch nicht Paragraph 5, Absatz eins bis 3, sondern vielmehr Absatz 4, legcit zur Anwendung. Der Beschwerdeführer kann sohin in der vorliegenden Fallkonstellation in Ermangelung eines Bebauungsplanes und damit (logischerweise) einhergehend aufgrund des Fehlens einer Baufluchtlinie sein diesbezüglich grundsätzlich bestehendes Nachbarrecht (Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011) nicht geltend machen. In diesem Fall müssen bauliche Anlagen nach § 5 Abs 4 TBO 2011 von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten (der dritte Satz dieser Bestimmung – allfällige Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs 6 TROG 2011 – kommt nicht zur Anwendung, zumal derartige Festlegungen im gegenständlichen Fall im örtlichen Raumordnungskonzept nicht erfolgt sind). In diesem Fall müssen bauliche Anlagen nach Paragraph 5, Absatz 4, TBO 2011 von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten (der dritte Satz dieser Bestimmung – allfällige Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz 6, TROG 2011 – kommt nicht zur Anwendung, zumal derartige Festlegungen im gegenständlichen Fall im örtlichen Raumordnungskonzept nicht erfolgt sind). Nach § 25 Abs 3 TBO 2011 wird dem Nachbarn in Bezug auf die Abstandsbestimmungen des § 5 Abs 4 TBO 2011, gleich wie in Bezug auf die Höhe von baulichen Anlage nach § 7 Abs 2 TBO 2011 (VwGH 23.6.2010, 2010/06/0059) jedoch kein Mitspracherecht eingeräumt (vgl. etwa VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062). Insbesondere gelten in diesem Fall die Höhenbeschränkungen des § 5 Abs 2 TBO 2011 für Nebenanlagen (also solche sind die gegenständlichen Überdachungen anzusehen) nicht, wenngleich die Baubehörde offenkundig auch hier in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung die Höhe (mittlere Wandhöhe) der Überdachung auch zur Straße hin mit 2,80m (konkret MWH lt. bewilligten Planunterlagen 2,78m) limitierte. Auf die inhaltlichen Einwände in der vorliegenden Beschwerde zu Punkt A war sohin nicht weiter einzugehen.Nach Paragraph 25, Absatz 3, TBO 2011 wird dem Nachbarn in Bezug auf die Abstandsbestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4, TBO 2011, gleich wie in Bezug auf die Höhe von baulichen Anlage nach Paragraph 7, Absatz 2, TBO 2011 (VwGH 23.6.2010, 2010/06/0059) jedoch kein Mitspracherecht eingeräumt vergleiche etwa VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062). Insbesondere gelten in diesem Fall die Höhenbeschränkungen des Paragraph 5, Absatz 2, TBO 2011 für Nebenanlagen (also solche sind die gegenständlichen Überdachungen anzusehen) nicht, wenngleich die Baubehörde offenkundig auch hier in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung die Höhe (mittlere Wandhöhe) der Überdachung auch zur Straße hin mit 2,80m (konkret MWH lt. bewilligten Planunterlagen 2,78m) limitierte. Auf die inhaltlichen Einwände in der vorliegenden Beschwerde zu Punkt A war sohin nicht weiter einzugehen. Ebenso verhält es sich beim Einwand gemäß Spruchpunkt B. In Bezug auf die Entsorgung der Oberflächenwässer steht dem Nachbarn kein Mitspracherecht im Bauverfahren zu (vgl. VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061) und war daher ein Eingehen auf dieses, im Übrigen wenig konkrete, Vorbringen nicht geboten. Auf das im behördlichen Akt einliegende Projekt zur Oberflächenwasserbehandlung wird verwiesen.Ebenso verhält es sich beim Einwand gemäß Spruchpunkt B. In Bezug auf die Entsorgung der Oberflächenwässer steht dem Nachbarn kein Mitspracherecht im Bauverfahren zu vergleiche VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061) und war daher ein Eingehen auf dieses, im Übrigen wenig konkrete, Vorbringen nicht geboten. Auf das im behördlichen Akt einliegende Projekt zur Oberflächenwasserbehandlung wird verwiesen. In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers deshalb entfallen, da vorliegend bloß reine Rechtsfragen zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ.In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers deshalb entfallen, da vorliegend bloß reine Rechtsfragen zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.1716.3