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{'item': 'LVwG-2014/37/1128-14'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/37/1128-14 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 24

Abs 1 Z 4 TFLG 1996 für die vorläufige Übernahme ist im Hinblick auf die den Beschwerdeführer B. betreffende Grundabfindung somit erfüllt.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, TFLG 1996 für die vorläufige Übernahme ist im Hinblick auf die den Beschwerdeführer B. betreffende Grundabfindung somit erfüllt. Mit seinem Vorbringen bekämpft B. die geplante Übertragung des Gemeindeweges Gst Nr XX58, GB X5 A., an ihn. Er behauptet im Wesentlichen, auf Grund dieser Maßnahme widerspreche die geplante Neueinteilung den Grundsätzen des § 16 TFLG

  1. Mit seinem Vorbringen bekämpft B. die geplante Übertragung des Gemeindeweges Gst Nr XX58, GB X5 A., an ihn. Er behauptet im Wesentlichen, auf Grund dieser Maßnahme widerspreche die geplante Neueinteilung den Grundsätzen des Paragraph 16, TFLG
  2. Im gegenständlichen Verfahrensstadium sind Aspekte der geplanten Neueinteilung nicht zu prüfen. Dass die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen (§ 24 Abs 1 Z 3 TFLG 1996) nicht möglich ist, streitet der Beschwerdeführer nicht ab und lässt sich für den Beschwerdeführer B. auch nicht aus anderen Umständen ableiten. Im gegenständlichen Verfahrensstadium sind Aspekte der geplanten Neueinteilung nicht zu prüfen. Dass die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, TFLG 1996) nicht möglich ist, streitet der Beschwerdeführer nicht ab und lässt sich für den Beschwerdeführer B. auch nicht aus anderen Umständen ableiten. 5.3 Beschwerdeführer C. (ONr X31; Abfindungen X31/1 – 4): Der Beschwerdeführer C. und dessen Mutter N. – sie war anlässlich der Anhörung noch Verfügungsberechtigte betreffend die Abfindung X31/4 (damalige Bezeichnung: Abfindung X32) – haben im Rahmen der Anhörung am 29.10.2013 bestätigt, dass die Agrarbehörde die von ihnen zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt und bereits vertauscht hat. Lediglich Altgrundstücke, die in den bisherigen Grenzen bestehen bleiben sollten, wurden mit ausdrücklicher Zustimmung des Beschwerdeführers C. und dessen Mutter N. nicht abgesteckt. C. und N. haben anlässlich ihrer Anhörung bestätigt, dass ihnen ihre Grundabfindungen nach Maßgabe des Neueinteilungsentwurfes zur vorläufigen Übernahme erläutert worden sind und haben sie sich zudem mit der geplanten Neueinteilung einverstanden erklärt und ihre Zustimmung zur geplanten vorläufigen Übernahme erteilt. Dem zur Anhörung erhobenen Widerspruch des C. vom 28.11.2013 hat die belangte Behörde keine Zustimmung erteilt (vergleiche § 75 Abs 1 TFLG 1996).Dem zur Anhörung erhobenen Widerspruch des C. vom 28.11.2013 hat die belangte Behörde keine Zustimmung erteilt (vergleiche Paragraph 75, Absatz eins, TFLG 1996). Ein Vergleich des der Anhörung zugrundeliegenden Lageplans vom 17.10.2013, Zl X34, mit dem dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Lageplan vom 17.01.2014, Zl X66, zeigt, dass sich betreffend die Abfindungen X31/1, X31/2, X31/3 und X31/4 (Abfindung X31/4 entspricht der früheren Abfindung X32) keine Änderungen ergeben haben.

§ 24

Abs 1 Z 4 TFLG 1996 für die vorläufige Übernahme ist im Hinblick auf die den Beschwerdeführer C. betreffenden Grundabfindungen somit erfüllt.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, TFLG 1996 für die vorläufige Übernahme ist im Hinblick auf die den Beschwerdeführer C. betreffenden Grundabfindungen somit erfüllt. Der Beschwerdeführer C. hat anlässlich seiner Einvernahme am 01.07.2014 nicht bestritten, dass ihn die Agrarbehörde über die zu übernehmenden Grundabfindungen im Sinne des § 24 Abs 1 Z 4 TFLG 1996 informiert hat. Er hat lediglich bestritten, dass diesbezüglich Vereinbarungen oder Absprachen getroffen worden seien. Dies ändert aber nichts aber am Vorliegen der Voraussetzung des § 24 Abs 1 Z 4 TFLG 1996 für die vorläufige Übernahme der den Beschwerdeführer C. betreffenden Grundabfindungen.Der Beschwerdeführer C. hat anlässlich seiner Einvernahme am 01.07.2014 nicht bestritten, dass ihn die Agrarbehörde über die zu übernehmenden Grundabfindungen im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, TFLG 1996 informiert hat. Er hat lediglich bestritten, dass diesbezüglich Vereinbarungen oder Absprachen getroffen worden seien. Dies ändert aber nichts aber am Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, TFLG 1996 für die vorläufige Übernahme der den Beschwerdeführer C. betreffenden Grundabfindungen. Der Beschwerdeführer hat unter Vorlage eines Lageplanes (Beilage M) auf Grenzverschiebungen hingewiesen. Inwiefern dieses Vorbringen im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs 1 Z 4 TFLG relevant sein soll, erläutert der Beschwerdeführer aber nicht weiter.Der Beschwerdeführer hat unter Vorlage eines Lageplanes (Beilage M) auf Grenzverschiebungen hingewiesen. Inwiefern dieses Vorbringen im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, TFLG relevant sein soll, erläutert der Beschwerdeführer aber nicht weiter. Der Beschwerdeführer C. behauptet im Wesentlichen, bei den Abfindungen X31/1 und X31/2 (Grundtäusche) lägen die Voraussetzungen für eine Zusammenlegung im Sinne des § 16 Abs 3 sowie des § 20 Abs 10 TFLG 1996 nicht vor. Die vorgesehene Neueinteilung im Zusammenhang mit den Abfindungen X31/3 und X31/4 widerspräche § 20 Abs 10 sowie § 20 Abs 1 und 8 TFLG

  1. Der Beschwerdeführer C. behauptet im Wesentlichen, bei den Abfindungen X31/1 und X31/2 (Grundtäusche) lägen die Voraussetzungen für eine Zusammenlegung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, sowie des Paragraph 20, Absatz 10, TFLG 1996 nicht vor. Die vorgesehene Neueinteilung im Zusammenhang mit den Abfindungen X31/3 und X31/4 widerspräche Paragraph 20, Absatz 10, sowie Paragraph 20, Absatz eins und 8 TFLG
  2. C. hat in seiner Beschwerde allerdings nicht vorgebracht, dass eine Bewirtschaftung der von ihm zu übernehmenden Grundabfindungen nicht möglich sei. Vielmehr hat er anlässlich seiner Einvernahme am 01.07.2014 bestätigt, dass die Grundabfindungen X31/1 bis 4 nunmehr von ihm bewirtschaftet werden. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs 1 Z 3 TFLG 1996 ist daher für die, den Beschwerdeführer C. betreffende Anordnung der vorläufigen Übernahme erfüllt. Die vom Beschwerdeführer C. aufgeworfenen Aspekte der geplanten Neueinteilung sind im derzeitigen Verfahrensstadium nicht näher zu prüfen.Die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, TFLG 1996 ist daher für die, den Beschwerdeführer C. betreffende Anordnung der vorläufigen Übernahme erfüllt. Die vom Beschwerdeführer C. aufgeworfenen Aspekte der geplanten Neueinteilung sind im derzeitigen Verfahrensstadium nicht näher zu prüfen. 5.4 Beschwerdeführer D. (ONr 3; Abfindung 3/1): Der für den Beschwerdeführer D. auftretende Vertreter DI M hat anlässlich der Anhörung am 07.10.2013 bestätigt, dass die Agrarbehörde die von D. zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt und bereits vertauscht hat. Mit dessen Einverständnis wurden Altgrundstücke, die in den bisherigen Grenzen bestehen bleiben sollten, nicht abgesteckt. DI M hat zudem bestätigt, dass ihm die Grundabfindung für D. nach Maßgabe des Neueinteilungsentwurfes zur vorläufigen Übernahme erläutert worden ist. In der Beschwerde und anlässlich der Einvernahme des DI M in der mündlichen Verhandlung am 01.07.2014 wurde kein dieser Erklärung widersprechendes Vorbringen erstattet.

§ 24

Abs 1 Z 4 TFLG 1996 für die vorläufige Übernahme ist im Hinblick auf die den Beschwerdeführer D. betreffende Grundabfindung somit erfüllt.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, TFLG 1996 für die vorläufige Übernahme ist im Hinblick auf die den Beschwerdeführer D. betreffende Grundabfindung somit erfüllt. Der Beschwerdeführer bringt allerdings vor, es seien bei der Anhörung im Oktober 2013 Verfahrensfehler aufgetreten. Aufgrund dieser Verfahrensfehler sei die anlässlich der Anhörung erteilte Zustimmung zur geplanten Neueinteilung und zur geplanten vorläufigen Übernahme auf einen Irrtum zurückzuführen. Bei seiner Einvernahme am 01.07.2014 hat DI M wörtlich festgehalten: „Es ist richtig, dass ich das Anhörungsprotokoll unterschrieben habe, ich war mir bewusst, wie die Grundabfindung ausgestaltet ist. Ich habe allerdings gehofft, dass in weiterer Folge meine Verhandlungspositionen auch berücksichtigt werden.“ Für das Landesverwaltungsgericht Tirol liegt somit der vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrensfehler nicht vor. Insbesondere ist nicht von einem Fehlverhalten der belangten Behörde auszugehen. Dass die Bewirtschaftung der vom Beschwerdeführer zu übernehmenden Grundabfindung nicht möglich ist, hat der Vertreter des Beschwerdeführers weder in der Beschwerde selbst noch anlässlich der mündlichen Verhandlung am 01.07.2014 behauptet. In deren Rahmen hat er lediglich weitere Bedingungen für eine Zustimmung zur geplanten Neueinteilung formuliert. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs 1 Z 3 TFLG 1996 ist daher für die, den Beschwerdeführer D. betreffende Anordnung der vorläufigen Übernahme erfüllt. Auf Aspekte der Neueinteilung ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht einzugehen.Die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, TFLG 1996 ist daher für die, den Beschwerdeführer D. betreffende Anordnung der vorläufigen Übernahme erfüllt. Auf Aspekte der Neueinteilung ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht einzugehen. 5.5 Beschwerdeführerin E. (ONr X28, Abfindungen 4X26 bis X28/4): Die Beschwerdeführerin E. hat anlässlich der Anhörung am 10.10.2013 bestätigt, dass die Agrarbehörde die von ihr zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt und bereits vertauscht hat. Mit ihrem Einverständnis wurden Altgrundstücke, die in den bisherigen Grenzen bestehen bleiben sollte, nicht abgesteckt. Außerdem hat die Beschwerdeführerin bestätigt, dass ihr ihre Grundabfindungen nach Maßgabe des Neueinteilungsentwurfes zur vorläufigen Übernahme erläutert worden sind und hat sich die Beschwerdeführerin mit der Neueinteilung einverstanden erklärt und der geplanten vorläufigen Übernahme zugestimmt. Ihrem Widerspruch zum Anhörungsprotokoll vom 31.12.2013 hat die belangte Behörde nicht zugestimmt (§ 75 Abs 1 TFLG 1996).Ihrem Widerspruch zum Anhörungsprotokoll vom 31.12.2013 hat die belangte Behörde nicht zugestimmt (Paragraph 75, Absatz eins, TFLG 1996). Ein Vergleich des der Anhörung zugrundeliegenden Lageplans vom 17.10.2013, Zl X34, mit dem dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Lageplan vom 17.01.2014, Zl X66, zeigt, dass sich betreffend die Abfindungen X28/1, X28/2, X28/3 und X28/4 keine Änderungen ergeben haben.

§ 24

Abs 1 Z 4 TFLG 1996 für die vorläufige Übernahme ist im Hinblick auf die die Beschwerdeführerin E. betreffenden Grundabfindungen somit erfüllt.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, TFLG 1996 für die vorläufige Übernahme ist im Hinblick auf die die Beschwerdeführerin E. betreffenden Grundabfindungen somit erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat zu den ihr zugewiesenen Grundabfindungen im Wesentlichen vorgebracht, die Neueinteilung (Grundtäusche und Zuweisung von Grundflächen) widerspräche § 20 Abs 1, 8 und 10 TFLG

  1. Insbesondere würden die ihr zugewiesenen landwirtschaftlichen Flächen nicht den Wert ihrer früheren landwirtschaftlichen Flächen aufweisen. Die Beschwerdeführerin hat zu den ihr zugewiesenen Grundabfindungen im Wesentlichen vorgebracht, die Neueinteilung (Grundtäusche und Zuweisung von Grundflächen) widerspräche Paragraph 20, Absatz eins, 8 und 10 TFLG
  2. Insbesondere würden die ihr zugewiesenen landwirtschaftlichen Flächen nicht den Wert ihrer früheren landwirtschaftlichen Flächen aufweisen. Im Zusammenhang mit dem Grundtausch betreffend die Abfindung 4X26 gehe ihr zudem eine Fläche für die Schneeablagerung verloren. Außerdem seien bei der Abfindung X28/2 eine zukünftige Parzellierung und die sich daraus ergebenden Fragen (Zufahrt zu den neuen Bauparzellen etc) unberücksichtigt geblieben. Mit ihrem Vorbringen bekämpft die Beschwerdeführerin die geplante Neueinteilung, da die ihr zugewiesenen Flächen weniger wert als die bisherigen Flächen seien, eine bislang geübte Schneeablagerung nicht mehr möglich und bei der Abfindung X28/2 eine zukünftige Parzellierung unberücksichtigt geblieben sei. Diese Aspekte der geplanten Neueinteilung sind allerdings im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu prüfen. Dass die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen nicht möglich sei, lässt sich aus den Ausführungen der E. nicht ableiten. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs 1 Z 3 TFLG 1996 ist daher für die, die Beschwerdeführerin E. betreffende Anordnung der vorläufigen Übernahme erfüllt.Die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, TFLG 1996 ist daher für die, die Beschwerdeführerin E. betreffende Anordnung der vorläufigen Übernahme erfüllt. 5.6 Beschwerdeführerin F. (ONr X29, Abfindungen X29/1 und X29/2): I. hat in Vertretung seiner Mutter und Beschwerdeführerin F. anlässlich der Anhörung am 23.10.2013 bestätigt, dass die Agrarbehörde die von F. zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt und bereits vertauscht hat. Mit seinem Einverständnis wurden Altgrundstücke, die in den bisherigen Grenzen bestehen bleiben sollten, nicht abgesteckt. I. hat auch bestätigt, dass im Rahmen der Anhörung die Grundabfindungen der Beschwerdeführerin F. nach Maßgabe des Neueinteilungsentwurfes zur vorläufigen Übernahme erläutert worden sind. römisch eins. hat in Vertretung seiner Mutter und Beschwerdeführerin F. anlässlich der Anhörung am 23.10.2013 bestätigt, dass die Agrarbehörde die von F. zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt und bereits vertauscht hat. Mit seinem Einverständnis wurden Altgrundstücke, die in den bisherigen Grenzen bestehen bleiben sollten, nicht abgesteckt. römisch eins. hat auch bestätigt, dass im Rahmen der Anhörung die Grundabfindungen der Beschwerdeführerin F. nach Maßgabe des Neueinteilungsentwurfes zur vorläufigen Übernahme erläutert worden sind. Ein gegenteiliges Vorbringen wurde weder in der Beschwerde noch anlässlich der mündlichen Verhandlung am 01.07.2014 erstattet. Ein Vergleich des der Anhörung zugrundeliegenden Lageplans vom 17.10.2013, Zl X34, mit dem dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Lageplan vom 17.01.2014, Zl X66, zeigt, dass sich betreffend die Abfindungen X29/1 und X29/2 keine Änderungen ergeben haben.

§ 24

Abs 1 Z 4 TFLG 1996 für die vorläufige Übernahme ist im Hinblick auf die die Beschwerdeführerin F. betreffenden Grundabfindungen somit erfüllt.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, TFLG 1996 für die vorläufige Übernahme ist im Hinblick auf die die Beschwerdeführerin F. betreffenden Grundabfindungen somit erfüllt. Die Beschwerdeführerin F. bringt allerdings vor, die neu zugeteilten Flächen würden nicht den Wert der früheren landwirtschaftlichen Flächen aufweisen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Bewirtschaftung der Abfindung X29/2 vom „V.hof“ aus erfolge. Die nunmehr G. und H. sowie der Beschwerdeführerin F. zugeteilten landwirtschaftlichen Flächen lägen soweit auseinander, dass die Bewirtschaftung aller dieser Flächen mit einem erhöhten Aufwand verbunden sei. Darüber hinaus bestehe eine rechtlich unklare Situation betreffend die Zufahrt westlich des „T.hofes“. Außerdem bringt die Beschwerdeführerin vor, bestimmte Grundstücke seien nicht richtig bewertet worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränkt sich somit im Wesentlichen auf Aspekte, wie Bewertung, Abfindung, Zufahrt zum „T.hof“ etc, die im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu berücksichtigen sind. Aus dem Vorbingen der F. lässt sich im Wesentlichen ableiten, dass allenfalls bei der Bewirtschaftung der neuen Grundabfindungen gegenüber dem früheren Zustand Erschwernisse auftreten, da die zu bewirtschaftenden landwirtschaftlichen Flächen gegenüber früher von der Hofstelle weiter entfernt und zudem weniger ertragreich seien. Dass eine Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen nicht möglich ist, lässt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ableiten. Im Hinblick auf die Ausführungen betreffend die Zufahrt westlich des „T.hofes“ ist darauf hinzuweisen, dass sich – wie I. anlässlich seiner Einvernahme eingeräumt hat – gegenüber der bisherigen Situation keine Änderung ergeben hat. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränkt sich somit im Wesentlichen auf Aspekte, wie Bewertung, Abfindung, Zufahrt zum „T.hof“ etc, die im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu berücksichtigen sind. Aus dem Vorbingen der F. lässt sich im Wesentlichen ableiten, dass allenfalls bei der Bewirtschaftung der neuen Grundabfindungen gegenüber dem früheren Zustand Erschwernisse auftreten, da die zu bewirtschaftenden landwirtschaftlichen Flächen gegenüber früher von der Hofstelle weiter entfernt und zudem weniger ertragreich seien. Dass eine Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen nicht möglich ist, lässt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ableiten. Im Hinblick auf die Ausführungen betreffend die Zufahrt westlich des „T.hofes“ ist darauf hinzuweisen, dass sich – wie römisch eins. anlässlich seiner Einvernahme eingeräumt hat – gegenüber der bisherigen Situation keine Änderung ergeben hat. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs 1 Z 3 TFLG 1996 ist daher für die, die Beschwerdeführerin F. betreffende Anordnung der vorläufigen Übernahme erfüllt.Die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, TFLG 1996 ist daher für die, die Beschwerdeführerin F. betreffende Anordnung der vorläufigen Übernahme erfüllt. 5.7 Beschwerdeführer G. und H. (ONr 2X28; Abfindungen 24X26 bis 4):5.7 Beschwerdeführer G. und H. (ONr 2X28; Abfindungen , 24X26 bis 4): G. und H. haben anlässlich der Anhörung am 30.10.2013 - im Beisein ihres damaligen Rechtsvertreters - bestätigt, dass die Agrarbehörde die von ihnen zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt und bereits vertauscht hat. Im Einverständnis mit den beiden Beschwerdeführern wurden Altgrundstücke, die in den bisherigen Grenzen bestehen bleiben, nicht abgesteckt. G. und H. haben zudem bestätigt, dass ihnen ihre Grundabfindungen nach Maßgabe des Neueinteilungsentwurfes zur vorläufigen Übernahme erläutert worden sind. Ein gegenteiliges Vorbringen wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung am 01.07.2014 erstattet. Ein Vergleich des der Anhörung zugrundeliegenden Lageplans vom 17.10.2013, Zl X34, mit dem dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Lageplan vom 17.01.2014, Zl X66, zeigt, dass sich betreffend die Abfindungen 2X28/1, 2X28/2, 2X28/3 und X67 keine Änderungen ergeben haben.

§ 24

Abs 1 Z 4 TFLG 1996 für die vorläufige Übernahme ist im Hinblick auf die die Beschwerdeführer G. und H. betreffenden Grundabfindungen somit erfüllt.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, TFLG 1996 für die vorläufige Übernahme ist im Hinblick auf die die Beschwerdeführer G. und H. betreffenden Grundabfindungen somit erfüllt. Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, die nunmehr zugeteilten Abfindungen, und zwar die landwirtschaftlichen Flächen (Abfindungen X68 und 2X28/4), seien vom „V.hof“ deutlich weiter entfernt als bisher. Die Bewirtschaftung sei mit einem erhöhten Aufwand verbunden. Darüber hinaus sei die Zufahrt zum „V.hof“ nicht in ausreichender Weise sichergestellt. Außerdem bemängeln die Beschwerdeführer, dass genau bezeichnete Grundstücke nicht als Grundstücke mit besonderem Wert eingestuft worden seien. Zudem erhalte der „S.lift“, an dem nunmehr G. im Ausmaß von 82-84 % beteiligt sei, nicht jene Grundflächen, die er für dessen Betrieb benötige. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass die Neueinteilung den Vorgaben des § 16 Abs 1 TFLG 1996 und ökologischen und umweltschutztechnischen Gesichtspunkten widerspreche. Die Beschwerdeführer machen somit in ihre Beschwerde im Wesentlichen Aspekte der Neueinteilung, wie etwa eine unrichtige Bewertung, Mängel betreffend die Abfindungen, mangelnde Zufahrtsmöglichkeit zum „V.hof“ etc, geltend, die im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass die Neueinteilung den Vorgaben des Paragraph 16, Absatz eins, TFLG 1996 und ökologischen und umweltschutztechnischen Gesichtspunkten widerspreche. Die Beschwerdeführer machen somit in ihre Beschwerde im Wesentlichen Aspekte der Neueinteilung, wie etwa eine unrichtige Bewertung, Mängel betreffend die Abfindungen, mangelnde Zufahrtsmöglichkeit zum „V.hof“ etc, geltend, die im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass sich aus dem im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aktenvermerk vom 14.09.2001 eine besondere Widmung für die von den Beschwerdeführern bezeichneten Grundstücken nicht ableiten lässt. Im Rahmen dieser Besprechung hat der für die Raumordnung zuständige Amtssachverständige des Amtes der XXX lediglich eine vorläufige Beurteilung getroffen.In diesem Zusammenhang hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass sich aus dem im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aktenvermerk vom 14.09.2001 eine besondere Widmung für die von den Beschwerdeführern bezeichneten Grundstücken nicht ableiten lässt. Im Rahmen dieser Besprechung hat der für die Raumordnung zuständige Amtssachverständige des Amtes der römisch 30 lediglich eine vorläufige Beurteilung getroffen. Bei den Ausführungen zum „S.lift“ gilt es zu berücksichtigen, dass deren Betreiberin, nämlich die Liftgesellschaft A. GmbH & Co KG, Partei des Zusammenlegungsverfahrens A. ist, allerdings gegen die mit Bescheid vom 03.02.2014, Zl X1, angeordnete vorläufige Übernahme keine Beschwerde erhoben hat. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist allenfalls zu entnehmen, dass aufgrund der größeren Entfernung der neu zugeteilten landwirtschaftlichen Flächen vom „V.hof“ Erschwernisse bei der Bewirtschaftung auftreten. Dass eine Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen nicht möglich ist, lässt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht schlüssig ableiten. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs 1 Z 3 TFLG 1996 ist daher für die, die Beschwerdeführer G. und H. betreffende Anordnung der vorläufigen Übernahme erfüllt.Die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, TFLG 1996 ist daher für die, die Beschwerdeführer G. und H. betreffende Anordnung der vorläufigen Übernahme erfüllt. 5.8 Beschwerdeführer G. und I. (ONr X30; Abfindung X30/1):5.8 Beschwerdeführer G. und römisch eins. (ONr X30; Abfindung X30/1): G. - in Begleitung seines Rechtsvertreters - und I. haben anlässlich der Anhörung am 23.10.2013 bestätigt, dass die Agrarbehörde die von ihnen zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt und bereits vertauscht hat. Im Einverständnis mit den beiden Beschwerdeführern wurden jene Altgrundstücke, die in den bisherigen Grenzen bestehen bleiben, nicht abgesteckt. G. und I. haben zudem bestätigt, dass ihnen ihre Grundabfindungen nach Maßgabe des Neueinteilungsentwurfes zur vorläufigen Übernahme erläutert worden sind. G. - in Begleitung seines Rechtsvertreters - und römisch eins. haben anlässlich der Anhörung am 23.10.2013 bestätigt, dass die Agrarbehörde die von ihnen zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt und bereits vertauscht hat. Im Einverständnis mit den beiden Beschwerdeführern wurden jene Altgrundstücke, die in den bisherigen Grenzen bestehen bleiben, nicht abgesteckt. G. und römisch eins. haben zudem bestätigt, dass ihnen ihre Grundabfindungen nach Maßgabe des Neueinteilungsentwurfes zur vorläufigen Übernahme erläutert worden sind. Ein gegenteiliges Vorbringen wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung am 01.07.2014 erstattet.

§ 24

Abs 1 Z 4 TFLG 1996 für die vorläufige Übernahme ist im Hinblick auf die die Beschwerdeführer G. und I. betreffende Grundabfindung somit erfüllt.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, TFLG 1996 für die vorläufige Übernahme ist im Hinblick auf die die Beschwerdeführer G. und römisch eins. betreffende Grundabfindung somit erfüllt. G. und I. bringen vor, die von ihnen errichteten Solaranlage befinde sich nunmehr zum Teil auf einem Gemeindegrundstück, die benötigte Grundfläche im Ausmaß von 14 m² sei ihnen nicht zugesprochen worden, für den Standort der Solaranlage bestehe daher nicht die erforderliche Rechtsicherheit.G. und römisch eins. bringen vor, die von ihnen errichteten Solaranlage befinde sich nunmehr zum Teil auf einem Gemeindegrundstück, die benötigte Grundfläche im Ausmaß von 14 m² sei ihnen nicht zugesprochen worden, für den Standort der Solaranlage bestehe daher nicht die erforderliche Rechtsicherheit. Die verfahrensgegenständliche Solaranlage befindet sich unstrittig zum Teil auf Gemeindegrund. Die Gemeinde hat einem Verkauf einer Teilfläche nicht zugestimmt. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht erkennbar, aus welchem Grund der angefochtene Bescheid in diesem Zusammenhang rechtswidrig sein soll. Insbesondere enthält die Beschwerde keine Ausführungen, wonach die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindung nicht möglich ist. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs 1 Z 3 TFLG 1996 ist daher für die, die Beschwerdeführer G. und I. betreffende Anordnung der vorläufigen Übernahme erfüllt.Die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, TFLG 1996 ist daher für die, die Beschwerdeführer G. und römisch eins. betreffende Anordnung der vorläufigen Übernahme erfüllt. 5.9 Beschwerdeführer J. (ONr X33; Abfindungen X33/1 bis X33/5): J. hat anlässlich der Anhörung am 22.10.2013 bestätigt, dass die Agrarbehörde die von ihm zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt und bereits vertauscht hat. Mit seinem Einverständnis wurden Altgrundstücke, deren bisherigen Grenzen bestehen bleiben sollten, nicht abgesteckt. Darüber hinaus hat J. bestätigt, dass ihm seine Grundabfindungen nach Maßgabe des Neueinteilungsentwurfes zur vorläufigen Übernahme erläutert worden sind. Ein Vergleich des der Anhörung zugrundeliegenden Lageplans vom 17.10.2013, Zl X34, mit dem dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Lageplan vom 17.01.2014, Zl X66, zeigt, dass sich betreffend die Abfindungen X33/1, X33/2, X33/3, X33/4 und X33/5 keine Änderungen ergeben haben.

§ 24

Abs 1 Z 4 TFLG 1996 für die vorläufige Übernahme ist im Hinblick auf die den Beschwerdeführer J. betreffenden Grundabfindungen somit erfüllt.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, TFLG 1996 für die vorläufige Übernahme ist im Hinblick auf die den Beschwerdeführer J. betreffenden Grundabfindungen somit erfüllt. In seiner Beschwerde bringt J. im Wesentlichen vor, durch die Neueinteilung werde er jedenfalls teilweise enteignet. Dies stelle eine grobe Benachteiligung gegenüber anderen Parteien, insbesondere der Partei „W.“ dar. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Teilflächen entzogen und der Gemeinde zugeteilt würden. Darüber hinaus werde ihm ein Grundstück entzogen, das er als Parkplatz für seine Mitarbeiter aber auch als Schneeablagerungsplatz benötige. Außerdem seien näher bezeichnete Grundstücke nicht richtig bewertet worden. Entsprechend den Äußerungen des Beschwerdeführers J. widerspricht die geplante Neueinteilung § 16 Abs 1 TFLG 1996 und darüber hinaus auch ökologischen und umweltschutztechnischen Gesichtspunkten. Überdies erachtet er sich massiv gegenüber anderen Parteien benachteiligt.Entsprechend den Äußerungen des Beschwerdeführers J. widerspricht die geplante Neueinteilung Paragraph 16, Absatz eins, TFLG 1996 und darüber hinaus auch ökologischen und umweltschutztechnischen Gesichtspunkten. Überdies erachtet er sich massiv gegenüber anderen Parteien benachteiligt. J. behandelt daher in seiner Beschwerde Aspekte, wie etwa jene der Bewertung oder Abfindung, Verlust eines Schneeablagerungsplatzes, die im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu berücksichtigen sind. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen nicht möglich ist. J. hat anlässlich seiner Einvernahme festgehalten, dass die nunmehr zugeteilten Seegrundstücke (Abfindungen) einschließlich der Liegewiese ebenso wie die zugewiesenen landwirtschaftlichen Flächen genutzt werden. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs 1 Z 3 TFLG 1996 ist daher für die, den Beschwerdeführer J. betreffende Anordnung der vorläufigen Übernahme erfüllt. Die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, TFLG 1996 ist daher für die, den Beschwerdeführer J. betreffende Anordnung der vorläufigen Übernahme erfüllt. 5.10 Zu den Anträgen, der jeweiligen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Die Beschwerdeführer F., G. und H., G. und I. sowie J. haben ergänzend beantragt, ihren jeweiligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdeführer F., G. und H., G. und römisch eins. sowie J. haben ergänzend beantragt, ihren jeweiligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest: Es entspricht dem wirtschaftlichen Bedürfnis, dass die Nutzung der Grundabfindungen ab einem für alle Parteien gültigen Stichtag durch die neuen Grundeigentümer erfolgt. Eine Ausnahme auch nur für eine einzige Partei würde die gesamte vorläufige Übernahme verhindern. Unter diesen Gesichtspunkt war die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls rechtskonform. Eine gesonderte Entscheidung über die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist entbehrlich, da das Landesverwaltungsgericht Tirol über die Beschwerden und somit in der Sache selbst entschieden hat. Aufgrund der Abweisung der Beschwerden erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die jeweiligen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 5.11 Ergebnis: Bei allen Beschwerdeführern/innen und die sie betreffende(

  1. n)Grundabfindung(
  2. en)liegen die Vorrausetzungen für die Anordnung der vorläufigen Übernahme gem § 24 Abs 1 Z 1 bis 5 TFLG 1996 vor. Die Beschwerdeführer haben im Wesentlichen die Gesetzmäßigkeit der Abfindungen nach § 20 TFLG 1996 bestritten und teils die vorgenommene Bewertung in Frage gestellt. Außerdem würde die geplante Neueinteilung den Vorgaben des § 16 TFLG 1996 widersprechen. Aspekte der Neueinteilung (vgl etwa die §§ 13, 16 und 20 TFLG 1996) sind jedoch in diesem Verfahrensstadium nach der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend waren die Beschwerden der in der Einleitung vor dem Spruch dieses Erkenntnisses genannten Personen als unbegründet abzuweisen.Bei allen Beschwerdeführern/innen und die sie betreffende(
  3. n)Grundabfindung(
  4. en)liegen die Vorrausetzungen für die Anordnung der vorläufigen Übernahme gem Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 TFLG 1996 vor. Die Beschwerdeführer haben im Wesentlichen die Gesetzmäßigkeit der Abfindungen nach Paragraph 20, TFLG 1996 bestritten und teils die vorgenommene Bewertung in Frage gestellt. Außerdem würde die geplante Neueinteilung den Vorgaben des Paragraph 16, TFLG 1996 widersprechen. Aspekte der Neueinteilung vergleiche etwa die Paragraphen 13, 16 und 20 TFLG 1996) sind jedoch in diesem Verfahrensstadium nach der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend waren die Beschwerden der in der Einleitung vor dem Spruch dieses Erkenntnisses genannten Personen als unbegründet abzuweisen. Mehrere Beschwerdeführer haben die Einholung von Gutachten zum Beweis dafür beantragt, dass die sie betreffenden Grundabfindungen und damit zusammenhängenden Maßnahmen den in § 16 TFLG 1996 formulierten Zielen einer Zusammenlegung widersprächen. Der mit den beantragten Beweisen zu erhebende Sachverhalt ist allerdings für die im derzeitigen Verfahrensstadium ausschließlich zu prüfende Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs 1 Z 1 bis 5 TFLG 1996 für die angeordnete vorläufige Übernahme im Zusammenlegungsverfahren A. vorliegen, nicht relevant. Sie waren daher als unerheblich zurückzuweisen.Mehrere Beschwerdeführer haben die Einholung von Gutachten zum Beweis dafür beantragt, dass die sie betreffenden Grundabfindungen und damit zusammenhängenden Maßnahmen den in Paragraph 16, TFLG 1996 formulierten Zielen einer Zusammenlegung widersprächen. Der mit den beantragten Beweisen zu erhebende Sachverhalt ist allerdings für die im derzeitigen Verfahrensstadium ausschließlich zu prüfende Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 TFLG 1996 für die angeordnete vorläufige Übernahme im Zusammenlegungsverfahren A. vorliegen, nicht relevant. Sie waren daher als unerheblich zurückzuweisen. Mit der aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 Abs 1 Z 1 bis 5 TFLG 1996 gesetzeskonform angeordneten vorläufigen Übernahme im Zusammenlegungsverfahren A. trat auch die Rechtsfolge des § 24 Abs 3 TFLG 1996 ein und konnte die belangte Behörde eine Festlegung im Sinne des § 24 Abs 5 TFLG 1996 treffen.Mit der aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 TFLG 1996 gesetzeskonform angeordneten vorläufigen Übernahme im Zusammenlegungsverfahren A. trat auch die Rechtsfolge des Paragraph 24, Absatz 3, TFLG 1996 ein und konnte die belangte Behörde eine Festlegung im Sinne des Paragraph 24, Absatz 5, TFLG 1996 treffen. Aus den dargelegten Erwägungen waren alle Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Auf die von einzelnen Beschwerdeführern eingebrachten Anträge, ihren Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht näher einzugehen, da das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem gegenständlichen Erkenntnis meritorisch über die Beschwerden und damit in der Sache selbst entscheidet. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei der allein relevanten Rechtsfrage, ob im Zusammenlegungsverfahren A. die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen gem § 24 Abs 1 Z 1 bis 5 TFLG 1996 gegeben waren, an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert (vergleiche insbesondere VwGH 26.01.2006, Zl 2004/07/0168 und VwGH 06.07.2006, Ul 2005/07/0030). Deshalb wird die ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei der allein relevanten Rechtsfrage, ob im Zusammenlegungsverfahren A. die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen gem Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 TFLG 1996 gegeben waren, an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert (vergleiche insbesondere VwGH 26.01.2006, Zl 2004/07/0168 und VwGH 06.07.2006, Ul 2005/07/0030). Deshalb wird die ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.1128.14

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