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{'item': 'LVwG-2014/25/1971-1'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 2§ 66§ 64§ 8§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/25/1971-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn F S folgende Übertretung angelastet und Strafe über ihn verhängt: „Herr F S, geb. xx.xx.xxxx, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „F S GmbH“ mit Sitz in PLZ P, Adresse, und somit als nach § 9

(1)VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufenes Organ trotz mehrmaliger Mahnung bis zumindest 10.04.2014 unterlassen, die Daten

§ 2

der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich vom 11.4.2003, BGBl. II Nr. 210/2003, (Konjunkturstatistikverordnung) über den Berichtsmonat Jänner 2014 der Statistik Austria bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln, obwohl zur Auskunftserteilung jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaft des Handelsrechts verpflichtet sind, die eine statistische Einheit im Sinne des § 6 Konjunkturstatistikverordnung im eigenen Namen betreiben.„Herr F S, geb. xx.xx.xxxx, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „F S GmbH“ mit Sitz in PLZ P, Adresse, und somit als nach Paragraph 9,

(1)VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufenes Organ trotz mehrmaliger Mahnung bis zumindest 10.04.2014 unterlassen, die Daten

Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich vom 11.4.2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,, (Konjunkturstatistikverordnung) über den Berichtsmonat Jänner 2014 der Statistik Austria bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln, obwohl zur Auskunftserteilung jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaft des Handelsrechts verpflichtet sind, die eine statistische Einheit im Sinne des Paragraph 6, Konjunkturstatistikverordnung im eigenen Namen betreiben. Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 66

(1)iVm § 9
(1)Bundesstatistikgesetz 2000 iVm §§ 6 und 8 Konjunkturstatistikverordnung IdgF begangen.Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 66,
(1)in Verbindung mit Paragraph 9,
(1)Bundesstatistikgesetz 2000 in Verbindung mit Paragraphen 6 und 8 Konjunkturstatistikverordnung IdgF begangen. Über den Beschuldigten wird daher

§ 66(1) Bundesstatistikgesetz 2000 idg

F in Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzarrest im Falle der Uneinbringlichkeit von 12 Stunden)

den angeführten Bestimmungen verhängt.Über den Beschuldigten wird daher

Paragraph 66,

(1)Bundesstatistikgesetz 2000 idgF in Anwendung des Paragraph 47, Verwaltungsstrafgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzarrest im Falle der Uneinbringlichkeit von 12 Stunden)

den angeführten Bestimmungen verhängt. Der Bestrafte hat

§ 64(2) VSt

G als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,--, das sind € 1 0 ,—, zu bezahlen.Der Bestrafte hat

Paragraph 64,

(2)VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,--, das sind € 1 0 ,—, zu bezahlen. Es ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von € 60,--.“ Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr F S vorbringt, dass er unter großer Mühe die Meldung beim statistischen Zentralamt abgegeben habe und daher darum ersuche, von einer Bestrafung abzusehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften wurden bereits in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses zitiert, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird. F S ist Geschäftsführer der F S GmbH in Adresse, PLZ P. Damit ist er im Sinn des § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufen und damit strafrechtlich für diese verantwortlich.F S ist Geschäftsführer der F S GmbH in Adresse, PLZ P. Damit ist er im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufen und damit strafrechtlich für diese verantwortlich. Die F S GmbH wurde von der Statistik Austria GmbH für die Stichprobenerhebung im Sinn des ÖNACE „Maschinenbau“ ausgewählt und war daher

§ 8

Abs 1 der Konjunkturstatistikverordnung verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats (somit dem 15.02.2014, der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln). Die F S GmbH wurde von der Statistik Austria GmbH für die Stichprobenerhebung im Sinn des ÖNACE „Maschinenbau“ ausgewählt und war daher

Paragraph 8, Absatz eins, der Konjunkturstatistikverordnung verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats (somit dem 15.02.2014, der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln). Diese Formulare werden grundsätzlich elektronisch bereitgestellt und sind dort auszufüllen. Sollten aber die technischen Möglichkeiten für eine elektronische Meldung im Unternehmen nicht gegeben sein, ist dieser Umstand binnen zwei Wochen nach Zusendung der Informationen über die Auskunftspflicht der Bundesanstalt Statistik Österreich auf schriftlichem Weg mitzuteilen, woraufhin diese auf dem Postweg die erforderlichen Erhebungsunterlagen in Papierform übermittelt. Seitens der F S GmbH erfolgte nie eine entsprechende Anforderung der Formulare in Papierform. Es war deshalb völlig den Vorschriften entsprechend, wenn von der Bundesanstalt Statistik Österreich der Information über die Auskunftspflicht keine Formulare beigeschlossen waren. Obwohl die Meldung für den Jänner 2014 damals eingemahnt wurde, wurde seitens der F S GmbH nicht die Übersendung der erforderlichen Erhebungsunterlagen in Papierform angefordert. Im erstinstanzlichen Verfahren kam es zu mehreren Kontaktaufnahmen seitens der Erstbehörde mit dem Beschuldigten, wo diesem der bloße Ausspruch einer Ermahnung in Aussicht gestellt wurde, falls letztmalig bis 25.06.2014 die Meldung bei der Statistik Austria einlangen würde. Eine derartige Meldung ist dort jedoch bis zum 21.07.2014 nicht eingelangt, obwohl seitens der Statistik Austria die gegenständlichen Meldeunterlagen bereits am 29.04.2014 auf dem Postweg übermittelt wurden. In Folge dessen kam es zur Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses. F S ist als Geschäftsführer der F S GmbH Auskunftspflichtiger im Sinne des § 9 Bundesstatistikgesetz und als solcher zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind, verpflichtet. Da die Meldung über den Berichtsmonat Jänner 2014 der Bundesanstalt Statistik Österreich nicht bis zum 15.02.2014 übermittelt wurden, hat Herr F S tatbildlich gehandelt.F S ist als Geschäftsführer der F S GmbH Auskunftspflichtiger im Sinne des Paragraph 9, Bundesstatistikgesetz und als solcher zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind, verpflichtet. Da die Meldung über den Berichtsmonat Jänner 2014 der Bundesanstalt Statistik Österreich nicht bis zum 15.02.2014 übermittelt wurden, hat Herr F S tatbildlich gehandelt. Da die F S GmbH seitens der Statistik Austria über die Auskunftspflicht genau informiert wurde, musste deren Geschäftsführer über diese sehr wohl Bescheid gewusst haben, weshalb Herrn F S bedingt vorsätzliches Verhalten anzulasten ist. Da die Erhebungen der Statistik Austria Grundlage staatlicher Planungen sind, wird durch die Nichtübermittlung der angeforderten Meldungen das strafrechtlich geschützte Rechtsgut in nicht bloß geringer Intensität beeinträchtigt.

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G kann die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kann die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da bei Herrn F S jedoch die Schuldform des Vorsatzes gegeben ist, scheidet bereits allein deshalb eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG aus und konnte deshalb keine Ermahnung ausgesprochen werden.Da bei Herrn F S jedoch die Schuldform des Vorsatzes gegeben ist, scheidet bereits allein deshalb eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG aus und konnte deshalb keine Ermahnung ausgesprochen werden. Die Erstbehörde hat bei der Strafbemessung einschlägiger Strafvormerkungen berücksichtigt. Sie hat infolge dessen den gesetzlichen Strafrahmen zu lediglich 2,3 % ausgeschöpft, was jedenfalls nicht als unangemessen hoch angesehen werden kann. Die Strafe war deshalb zu bestätigt.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,- zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Vorschreibung der Kosten für das Rechtsmittelverfahren mit Euro 10,-.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,- zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Vorschreibung der Kosten für das Rechtsmittelverfahren mit Euro 10,-. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.1971.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.