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{'item': 'LVwG-2014/25/1977-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/25/1977-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des B F, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 01.07.2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 03.06.2014, Zl **, betreffend Antrag auf Bildung einer Straßeninteressentschaft, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Bescheid gab der Bürgermeister der Gemeinde A dem Antrag von B F vom 20.03.2014 auf Bildung der Straßeninteressentschaft „C“ mangels Vorliegen der in § 20 Abs 3 lit a TStG normierten Voraussetzungen nicht statt.Im bekämpften Bescheid gab der Bürgermeister der Gemeinde A dem Antrag von B F vom 20.03.2014 auf Bildung der Straßeninteressentschaft „C“ mangels Vorliegen der in Paragraph 20, Absatz 3, Litera a, TStG normierten Voraussetzungen nicht statt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von B F, in welcher dieser durch seine Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass er seinen Hof mit Viehhaltung bewirtschafte, diesem mit Frau und vier Kindern ganzjährig bewohne und eine Jausenstation betreibe. Dieser und der Hof von D E seien durch diesen Weg erschlossen und bewirtschaftbar. Die belangte Behörde habe rechtswidrig das öffentliche Interesse gem § 16 Abs 3 lit a TStG verneint, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 13 Abs 2 vorlägen, weil dieser Weg sehr wohl den örtlichen Verkehr der Gemeinde abdecke. Bei den Höfen des C handle es sich um einen der Gemeinde A zugehörigen Ortsteil, dessen Erschließung dem öffentlichen Verkehr dienlich sei. Das öffentliche Interesse zur Bildung einer Straßeninteressentschaft sei bereits seinerzeit im Beschluss des Bezirksgerichtes G **** bejaht worden und lägen die öffentlichen Forderungsmittel objektiv vor. Dass der gegenständliche Weg überwiegend der Deckung des Verkehrsbedürfnisses des Benutzerkreises diene, liege auf der Hand. Auch sei ein öffentliches Raumordnungsinteresse entgegen der Ansicht der Erstbehörde vorgelegen, weil die Ziele der örtlichen Raumordnung gem § 27 Abs 2 TROG auch in der Sicherung von Naturgefahren, der verkehrsmäßigen Erschließung, der Erschließung mit Wasser- und Energieversorgung, der Erhaltung zusammenhängender land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Gebiete, der Erhaltung ökologisch wertvoller Flächen und der Bewahrung erhaltenswerter natürlicher und naturnaher Landschaftselemente und Landschaftsteile und zusammenhängender Erholungsräume zu dienen habe. Es werde deshalb der Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde, in eventu Abänderung dahingehend beantragt, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bildung einer Straßeninteressentschaft stattgegeben werde. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von B F, in welcher dieser durch seine Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass er seinen Hof mit Viehhaltung bewirtschafte, diesem mit Frau und vier Kindern ganzjährig bewohne und eine Jausenstation betreibe. Dieser und der Hof von D E seien durch diesen Weg erschlossen und bewirtschaftbar. Die belangte Behörde habe rechtswidrig das öffentliche Interesse gem Paragraph 16, Absatz 3, Litera a, TStG verneint, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 13, Absatz 2, vorlägen, weil dieser Weg sehr wohl den örtlichen Verkehr der Gemeinde abdecke. Bei den Höfen des C handle es sich um einen der Gemeinde A zugehörigen Ortsteil, dessen Erschließung dem öffentlichen Verkehr dienlich sei. Das öffentliche Interesse zur Bildung einer Straßeninteressentschaft sei bereits seinerzeit im Beschluss des Bezirksgerichtes G **** bejaht worden und lägen die öffentlichen Forderungsmittel objektiv vor. Dass der gegenständliche Weg überwiegend der Deckung des Verkehrsbedürfnisses des Benutzerkreises diene, liege auf der Hand. Auch sei ein öffentliches Raumordnungsinteresse entgegen der Ansicht der Erstbehörde vorgelegen, weil die Ziele der örtlichen Raumordnung gem Paragraph 27, Absatz 2, TROG auch in der Sicherung von Naturgefahren, der verkehrsmäßigen Erschließung, der Erschließung mit Wasser- und Energieversorgung, der Erhaltung zusammenhängender land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Gebiete, der Erhaltung ökologisch wertvoller Flächen und der Bewahrung erhaltenswerter natürlicher und naturnaher Landschaftselemente und Landschaftsteile und zusammenhängender Erholungsräume zu dienen habe. Es werde deshalb der Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde, in eventu Abänderung dahingehend beantragt, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bildung einer Straßeninteressentschaft stattgegeben werde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes sind bereits in der Begründung des bekämpften Bescheides zitiert, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird. Der Spruch der belangten Behörde führt aus, dass der Bildung der Straßeninteressentschaft C es der Voraussetzungen des § 20 Abs 3 lit a TStG ermangle. Damit ist ausschließlich dieses Argument Verfahrensgegenstand. Der Spruch der belangten Behörde führt aus, dass der Bildung der Straßeninteressentschaft C es der Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 3, Litera a, TStG ermangle. Damit ist ausschließlich dieses Argument Verfahrensgegenstand. § 20 Abs 3 zählt in den lit a – c drei kumulative Kriterien auf, die für die Bildung einer Straßeninteressentschaft mittels Bescheid erfüllt sein müssen. In der Begründung des bekämpften Bescheides setzt sich die belangte Behörde tatsächlich nur mit dem Kriterium der lit a auseinander und sieht diese als nicht gegeben, weshalb die Kriterien lit b und c keiner näheren Prüfung mehr unterzogen wurden.Paragraph 20, Absatz 3, zählt in den Litera a, – c drei kumulative Kriterien auf, die für die Bildung einer Straßeninteressentschaft mittels Bescheid erfüllt sein müssen. In der Begründung des bekämpften Bescheides setzt sich die belangte Behörde tatsächlich nur mit dem Kriterium der Litera a, auseinander und sieht diese als nicht gegeben, weshalb die Kriterien Litera b und c keiner näheren Prüfung mehr unterzogen wurden. § 16 Abs 3 TStG zählt in den lit a und b zwei alternative Kriterien der Verkehrsbedeutung auf. Im vorliegenden Fall ist lit a Gegenstand der Argumentation, weil es völlig unzweifelhaft ist, dass die in lit b aufgezählten Verkehrsbedürfnisse bei einer Straße ins C nicht zutreffen. Paragraph 16, Absatz 3, TStG zählt in den Litera a und b zwei alternative Kriterien der Verkehrsbedeutung auf. Im vorliegenden Fall ist Litera a, Gegenstand der Argumentation, weil es völlig unzweifelhaft ist, dass die in Litera b, aufgezählten Verkehrsbedürfnisse bei einer Straße ins C nicht zutreffen. Die belangte Behörde argumentiert zu § 16 Abs 3 lit a bezüglich des Verweises auf § 13 Abs 2 damit, dass die Straße zu den beiden Höfen ins C keine überwiegende Bedeutung für den örtlichen Verkehr der Gemeinde oder größerer Teile der Gemeinde aufweise. Ebenfalls werden die Kriterien der Herstellung der Verbindung zwischen benachbarten Gemeinden oder größeren Teilen der Gemeinde sowie der Bedeutung der Erschließung im örtlichen Raumordnungsinteresse der Gemeinde als nicht gegeben erachtet. Die belangte Behörde argumentiert zu Paragraph 16, Absatz 3, Litera a, bezüglich des Verweises auf Paragraph 13, Absatz 2, damit, dass die Straße zu den beiden Höfen ins C keine überwiegende Bedeutung für den örtlichen Verkehr der Gemeinde oder größerer Teile der Gemeinde aufweise. Ebenfalls werden die Kriterien der Herstellung der Verbindung zwischen benachbarten Gemeinden oder größeren Teilen der Gemeinde sowie der Bedeutung der Erschließung im örtlichen Raumordnungsinteresse der Gemeinde als nicht gegeben erachtet. Dem setzt der Beschwerdeführer entgegen, dass es sich bei den Höfen des C um einen der Gemeinde A zugehörigen Ortsteil handle, dessen Erschließung dem örtlichen Verkehr dienlich sei. Grundsätzlich ist zu dieser Frage festzuhalten, dass § 16 Abs 3 lit a auf den örtlichen Verkehr im Sinn des § 13 Abs 2 verweist, welcher seinerseits im dortigen lit a geregelt ist, was bedeutet, dass die für Gemeindestraßen geltenden Kriterien der lit b und c für eine Widmung zur öffentlichen Interessentenstraße nicht relevant sind. Den Kriterien der lit b und c des § 13 Abs 2 für Gemeindestraßen entspricht für die niedrigere Verkehrsbedeutung von öffentlichen Interessentenstraßen angepasst der lit b des § 16 Abs
  5. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die in Bescheid und Beschwerde vorgebrachten Argumente hinsichtlich dem örtlichen Raumordnungsinteresse. Grundsätzlich ist zu dieser Frage festzuhalten, dass Paragraph 16, Absatz 3, Litera a, auf den örtlichen Verkehr im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, verweist, welcher seinerseits im dortigen Litera a, geregelt ist, was bedeutet, dass die für Gemeindestraßen geltenden Kriterien der Litera b und c für eine Widmung zur öffentlichen Interessentenstraße nicht relevant sind. Den Kriterien der Litera b und c des Paragraph 13, Absatz 2, für Gemeindestraßen entspricht für die niedrigere Verkehrsbedeutung von öffentlichen Interessentenstraßen angepasst der Litera b, des Paragraph 16, Absatz 3, Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die in Bescheid und Beschwerde vorgebrachten Argumente hinsichtlich dem örtlichen Raumordnungsinteresse. Wie sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes G vom 28.11.1997, Zl ****, ergibt, darf die derzeit bestehende Privatstraße gemäß Zusatztafel von Folgenden befahren werden: „Durchfahrt nur Servitutsberechtigte laut Grundbuch KG Gries EZ 050 sowie EZ 051, zur angrenzenden Waldbewirtschaftung, Exekutive und Rettung im Einsatz, Zustell- und Kommunaldienste sowie Inhaber einer schriftlichen Erlaubnis des Wegeigentümers gestattet“. Wie aus dem vorliegenden Akt zu ersehen ist, sollte für die öffentliche Interessentenstraße eine vergleichbar weitgehende Beschränkung des Gemeingebrauchs mit der Widmung verfügt werden. Damit ist davon auszugehen, dass gegenüber dem derzeitigen Kreis der Benützungsberechtigten keine wesentliche Änderung eintreten sollte. Das bedeutet, dass diese Interessentenstraße ausschließlich zur Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Kreises von Benützern zu dienen bestimmt wäre. Damit fehlt aber das von § 16 Abs 3 lit a – wenn auch nur in untergeordnetem Maß – verlangte Kriterium einer Bedeutung für den örtlichen Verkehr, womit sich die Argumentation im bekämpften Bescheid, dass das Straße zu den beiden Höfen ins C keine Bedeutung für den öffentlichen Verkehr der Gemeinde oder größere Teile der Gemeinde zukommt und die daraus geschlossene rechtliche Beurteilung, dass die in § 20 Abs 3 lit a normierten Voraussetzungen für die Bildung einer Straßeninteressentschaft nicht vorliegen, als zutreffend erweisen. Wie aus dem vorliegenden Akt zu ersehen ist, sollte für die öffentliche Interessentenstraße eine vergleichbar weitgehende Beschränkung des Gemeingebrauchs mit der Widmung verfügt werden. Damit ist davon auszugehen, dass gegenüber dem derzeitigen Kreis der Benützungsberechtigten keine wesentliche Änderung eintreten sollte. Das bedeutet, dass diese Interessentenstraße ausschließlich zur Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Kreises von Benützern zu dienen bestimmt wäre. Damit fehlt aber das von Paragraph 16, Absatz 3, Litera a, – wenn auch nur in untergeordnetem Maß – verlangte Kriterium einer Bedeutung für den örtlichen Verkehr, womit sich die Argumentation im bekämpften Bescheid, dass das Straße zu den beiden Höfen ins C keine Bedeutung für den öffentlichen Verkehr der Gemeinde oder größere Teile der Gemeinde zukommt und die daraus geschlossene rechtliche Beurteilung, dass die in Paragraph 20, Absatz 3, Litera a, normierten Voraussetzungen für die Bildung einer Straßeninteressentschaft nicht vorliegen, als zutreffend erweisen. Der Umstand, dass das Bezirksgericht G in seinem Beschluss vom 28.11.1997 eine Interesse an der Bildung einer Straßeninteressentschaft als gegeben erachtet, hat für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung, weil das Gericht seine Abwägung nicht auf das TStG sondern den Umstand gestützt hat, dass die Bildung einer Straßeninteressentschaft die Möglichkeit einer Kostenüberwälzung auf die öffentliche Hand in Aussicht stellt, was im Innenverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner auch tatsächlich vorteilhaft wäre. Wenn im bisherigen Verfahren die Notwendigkeit der Bildung einer Straßeninteressentschaft stets damit argumentiert wurde, dass eine solche Voraussetzung für eine Sanierung der bestehenden Straße wäre und ohne diese die weitere Erschließung gefährdet würde, muss klargestellt werden, dass die Nutzer der derzeitigen Privatstraße in der Vergangenheit durch keine rechtliche Schranke daran gehindert gewesen wäre, die bestehende Straße zu erhalten und die erforderlichen Verbesserungen vorzunehmen. Die Straßenerhaltung ist unabhängig von der Widmungskategorie vorzunehmen und deshalb auch für die Frage der Widmung rechtlich nicht von Bedeutung. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.1977.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.